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200 2015 1008

Bern VerwG · 2015-10-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2015

Sachverhalt

A. Mit drei Nachzahlungsverfügungen vom 9. Juni 2015 setzte die Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB), AHV-Zweigstelle der Stadt Bern, noch nicht abgerechnete Lohnbeiträge der A.________, für die Jahre 2011 bis 2013 fest und stellte diese gleichentags in Rechnung (Akten der AKB [act. II] 11). Nachdem diese Beiträge nicht beglichen worden waren, ver- sandte die AHV-Zweigstelle am 14. Juli 2015 entsprechende Zahlungsein- ladungen (act. II 9) und mahnte die Forderungen am 29. Juli 2015 (act. II 8). B. Mit Schreiben vom 11. August 2015 wandte sich die B.________ an die AHV-Zweigstelle und führte aus, dass und warum aus ihrer Sicht nicht die A.________ für die fraglichen Löhne beitragspflichtig sei (act. II 7). Diese Eingabe nahm die AKB als Einsprache entgegen, auf welche sie mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat (act. II 1). C. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 13. November 2015 lässt die A.________, vertreten durch die B.________, sinngemäss beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei materiell zu prüfen sowie entsprechend den Darlegungen zu entscheiden. Die Beschwerde wurde auf instruktionsrichterliche Aufforderung (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 17. November 2015) hinsichtlich der Unter- zeichnung verbessert. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, AHV/15/1008, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2016 beantragt die AKB unter Hinweis auf die Ausführungen der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern in der Stellungnahme vom 6. Januar 2016, es sei auf die Beschwerde nicht einzu- treten; eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist – da die A.________ ihren Sitz im … hat (vgl. www.zefix.ch) – gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten, jedenfalls soweit die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache betreffend. Mangels entsprechender Erwägungen im Einspra- cheentscheid und damit infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes ist dagegen auf die Frage der materiellen Begründetheit der erfolgten Bei- tragserhebung nicht einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, AHV/15/1008, Seite 4

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 14. Okto- ber 2015, mit welchem auf die Einsprache vom 11. August 2015 gegen die Verfügungen vom 9. Juni 2015 nicht eingetreten wurde. Streitig und zu prü- fen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin zur Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensverfügun- gen oder -entscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berech- net sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be- stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Fällt die Eröffnung einer anfechtbaren Verwaltungsverfügung in den Still- stand der Fristen, beginnt die Beschwerdefrist an dem auf das Ende des Stillstandes folgenden Tag zu laufen (BGE 131 V 305 E. 4.2.3 S. 310 und E. 4.4 S. 311). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, AHV/15/1008, Seite 5

E. 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). Für die Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 ATSG) gilt auch unter der Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden ATSG die bisherige (BGE 114 V 123 E. 3b S. 124, 112 V 255 E. 2a S. 255; ARV 1991 Nr. 17 S.

122) Rechtsprechung (Entscheid des EVG vom 9. Juli 2004, C 272/03, E. 1). Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 114 II 181 E. 2 182). Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a).

E. 3.1 Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. II 2) wurden die Verfügungen der AHV-Zweigstelle vom 9. Juni 2015 gleichen- tags eingeschrieben der Post übergeben und der Adressatin am 13. Juni 2015 am Schalter der Poststelle,…, ausgehändigt. Die 30-tägige Einspra- chefrist begann nach dieser Zustellung folglich am 14. Juni 2015 zu laufen und endete am 13. Juli 2015. Mit dem am 13. August 2015 bei der AHV- Zweigstelle eingegangenen Schreiben vom 11. August 2015 wurde die Einsprachefrist somit nicht gewahrt.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die verspätete Einreichung der

Einsprache an sich nicht, macht indessen geltend, die 30-tägige Einspra-

chefrist infolge Ferienabwesenheit nicht eingehalten zu haben; darin ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, AHV/15/1008, Seite 6

sinngemäss ein Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 41 ATSG zu erbli-

cken (vgl. E. 2.3 hiervor).

Nach Angaben in der Beschwerde hat der Gesellschafter der A.________

(Prof. Dr. C.________) die am 13. Juni 2015 in Empfang genommenen

Verfügungen an die B.________ als deren Vertreterin weitergeleitet. Der

Mitarbeiter der B.________ habe dann die nötigen Vorkehren wegen Feri-

enabwesenheit nicht innert Frist treffen können; erschwerend sei hinzuge-

kommen, dass Prof. Dr. C.________ viel im Ausland unterwegs und des-

halb eine zeitnahe Besprechung nicht möglich gewesen sei.

Gemäss eigenen Angaben ist der Vertreter der Beschwerdeführerin – so-

weit vorliegend von Bedeutung – vom 15. bis 28. Juni sowie vom 29. Juli

bis 7. August 2015 ferienabwesend gewesen. In der Zeit vom 29. Juni bis

zum 28. Juli 2015 war er demnach im Büro. Damit wäre es ohne weiteres

möglich gewesen, fristgerecht und überdies noch vor Beginn des Fristen-

stillstandes ab 15. Juli 2015 (Art. 38 ATSG) Einsprache zu erheben. Sollte

der Gesellschafter der A.________ die Verfügungen ohne Instruktion für

das weitere Vorgehen zuhanden der Vertreterin übermittelt haben, hätte er

sich diese Unterlassung selber zuzuschreiben und könnte daraus keinen

Wiederherstellungsgrund

ableiten;

soweit

mangelnde

Erreichbarkeit

zwecks Besprechung ins Recht gelegt wird, betrifft dies dass Innenverhält-

nis der Beteiligten und vermag deshalb ebenfalls keine Wiederherstellung

der versäumten Frist zu begründen. Dem Vertreter wäre es zudem offen

gestanden, zur Fristwahrung eine – vorerst – summarisch begründete Ein-

sprache einzureichen.

Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Ein-

sprachefrist unverschuldet nicht eingehalten worden ist; eine Wiederher-

stellung derselben ist damit offenkundig nicht begründet. Praxisgemäss hat

sich dabei die Beschwerdeführerin allfällig fehlerhaftes Verhalten ihrer Ver-

treterin anrechnen zu lassen (vgl. E. 2.3 letzter Absatz hiervor).

E. 3.3 Die Einsprache vom 11. August 2015 erweist sich damit als ver- spätet und ein Wiederherstellungsgrund für die versäumte Frist kann nicht angerufen werden. Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, AHV/15/1008, Seite 7 Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist mithin abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHV i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1008 AHV

LOU/BRM/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Januar 2016

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Braune

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, AHV/15/1008, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Mit drei Nachzahlungsverfügungen vom 9. Juni 2015 setzte die Aus-

gleichskasse des Kantons Bern (AKB), AHV-Zweigstelle der Stadt Bern,

noch nicht abgerechnete Lohnbeiträge der A.________, für die Jahre 2011

bis 2013 fest und stellte diese gleichentags in Rechnung (Akten der AKB

[act. II] 11). Nachdem diese Beiträge nicht beglichen worden waren, ver-

sandte die AHV-Zweigstelle am 14. Juli 2015 entsprechende Zahlungsein-

ladungen (act. II 9) und mahnte die Forderungen am 29. Juli 2015 (act. II

8).

B.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 wandte sich die B.________ an die

AHV-Zweigstelle und führte aus, dass und warum aus ihrer Sicht nicht die

A.________ für die fraglichen Löhne beitragspflichtig sei (act. II 7).

Diese Eingabe nahm die AKB als Einsprache entgegen, auf welche sie mit

Entscheid vom 14. Oktober 2015 zufolge verspäteter Einreichung nicht

eintrat (act. II 1).

C.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 13. November 2015 lässt die

A.________, vertreten durch die B.________, sinngemäss beantragen, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei materiell zu prüfen

sowie entsprechend den Darlegungen zu entscheiden.

Die Beschwerde wurde auf instruktionsrichterliche Aufforderung (vgl. pro-

zessleitende Verfügung vom 17. November 2015) hinsichtlich der Unter-

zeichnung verbessert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, AHV/15/1008, Seite 3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2016 beantragt die AKB unter

Hinweis auf die Ausführungen der AHV-Zweigstelle der Stadt Bern in der

Stellungnahme vom 6. Januar 2016, es sei auf die Beschwerde nicht einzu-

treten; eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist –

da die A.________ ihren Sitz im … hat (vgl. www.zefix.ch) – gegeben (Art.

84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten, jedenfalls soweit die Frage der Rechtzeitigkeit der

Einsprache betreffend. Mangels entsprechender Erwägungen im Einspra-

cheentscheid und damit infolge Fehlens eines Anfechtungsgegenstandes

ist dagegen auf die Frage der materiellen Begründetheit der erfolgten Bei-

tragserhebung nicht einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, AHV/15/1008, Seite 4

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 14. Okto-

ber 2015, mit welchem auf die Einsprache vom 11. August 2015 gegen die

Verfügungen vom 9. Juni 2015 nicht eingetreten wurde. Streitig und zu prü-

fen ist im vorliegenden Verfahren einzig, ob die Beschwerdegegnerin zur

Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist.

1.3

Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensverfügun-

gen oder -entscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57

Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü-

genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berech-

net sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung

an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen

(Art. 38 Abs. 1 ATSG).

2.2

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist

dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-

zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-

schen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be-

stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Fällt die Eröffnung einer anfechtbaren Verwaltungsverfügung in den Still-

stand der Fristen, beginnt die Beschwerdefrist an dem auf das Ende des

Stillstandes folgenden Tag zu laufen (BGE 131 V 305 E. 4.2.3 S. 310 und

E. 4.4 S. 311).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, AHV/15/1008, Seite 5

2.3

Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde-

terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie-

derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach

Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-

lung nachholt (Art. 41 ATSG).

Für die Wiederherstellung einer Frist (Art. 41 ATSG) gilt auch unter der

Herrschaft des seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden ATSG die bisherige

(BGE 114 V 123 E. 3b S. 124, 112 V 255 E. 2a S. 255; ARV 1991 Nr. 17 S.

122) Rechtsprechung (Entscheid des EVG vom 9. Juli 2004, C 272/03, E.

1).

Das Gesetz lässt die Wiederherstellung nur zu, wenn weder der Partei

noch ihrem Vertreter für die Versäumnis ein Vorwurf gemacht werden kann

(BGE 114 II 181 E. 2 182). Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen

hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist

dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht,

sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr

nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK

1989 S. 223 E. 2a).

3.

3.1

Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (act. II 2)

wurden die Verfügungen der AHV-Zweigstelle vom 9. Juni 2015 gleichen-

tags eingeschrieben der Post übergeben und der Adressatin am 13. Juni

2015 am Schalter der Poststelle,…, ausgehändigt. Die 30-tägige Einspra-

chefrist begann nach dieser Zustellung folglich am 14. Juni 2015 zu laufen

und endete am 13. Juli 2015. Mit dem am 13. August 2015 bei der AHV-

Zweigstelle eingegangenen Schreiben vom 11. August 2015 wurde die

Einsprachefrist somit nicht gewahrt.

3.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet die verspätete Einreichung der

Einsprache an sich nicht, macht indessen geltend, die 30-tägige Einspra-

chefrist infolge Ferienabwesenheit nicht eingehalten zu haben; darin ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, AHV/15/1008, Seite 6

sinngemäss ein Wiederherstellungsgesuch gemäss Art. 41 ATSG zu erbli-

cken (vgl. E. 2.3 hiervor).

Nach Angaben in der Beschwerde hat der Gesellschafter der A.________

(Prof. Dr. C.________) die am 13. Juni 2015 in Empfang genommenen

Verfügungen an die B.________ als deren Vertreterin weitergeleitet. Der

Mitarbeiter der B.________ habe dann die nötigen Vorkehren wegen Feri-

enabwesenheit nicht innert Frist treffen können; erschwerend sei hinzuge-

kommen, dass Prof. Dr. C.________ viel im Ausland unterwegs und des-

halb eine zeitnahe Besprechung nicht möglich gewesen sei.

Gemäss eigenen Angaben ist der Vertreter der Beschwerdeführerin – so-

weit vorliegend von Bedeutung – vom 15. bis 28. Juni sowie vom 29. Juli

bis 7. August 2015 ferienabwesend gewesen. In der Zeit vom 29. Juni bis

zum 28. Juli 2015 war er demnach im Büro. Damit wäre es ohne weiteres

möglich gewesen, fristgerecht und überdies noch vor Beginn des Fristen-

stillstandes ab 15. Juli 2015 (Art. 38 ATSG) Einsprache zu erheben. Sollte

der Gesellschafter der A.________ die Verfügungen ohne Instruktion für

das weitere Vorgehen zuhanden der Vertreterin übermittelt haben, hätte er

sich diese Unterlassung selber zuzuschreiben und könnte daraus keinen

Wiederherstellungsgrund

ableiten;

soweit

mangelnde

Erreichbarkeit

zwecks Besprechung ins Recht gelegt wird, betrifft dies dass Innenverhält-

nis der Beteiligten und vermag deshalb ebenfalls keine Wiederherstellung

der versäumten Frist zu begründen. Dem Vertreter wäre es zudem offen

gestanden, zur Fristwahrung eine – vorerst – summarisch begründete Ein-

sprache einzureichen.

Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass die Ein-

sprachefrist unverschuldet nicht eingehalten worden ist; eine Wiederher-

stellung derselben ist damit offenkundig nicht begründet. Praxisgemäss hat

sich dabei die Beschwerdeführerin allfällig fehlerhaftes Verhalten ihrer Ver-

treterin anrechnen zu lassen (vgl. E. 2.3 letzter Absatz hiervor).

3.3

Die Einsprache vom 11. August 2015 erweist sich damit als ver-

spätet und ein Wiederherstellungsgrund für die versäumte Frist kann nicht

angerufen werden. Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Jan. 2016, AHV/15/1008, Seite 7

Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Die dagegen erhobene Be-

schwerde ist mithin abzuweisen.

4.

4.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1

AHV i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario (Umkehrschluss) kein Anspruch

auf eine Parteientschädigung.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.