opencaselaw.ch

200 2015 1002

Bern VerwG · 2017-09-25 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. Oktober 2015

Sachverhalt

A. Der 1975 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich Ende 2008 unter Hinweis auf chronische Depressionen bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB, Beschwerdebeilage [AB] 2). Die IVB klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab; insbesondere ordnete sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 15) eine psychiatrische Be- gutachtung an (Gutachten vom 21. Oktober 2009; AB 22/4 ff.; vgl. auch AB 23). Nach Aufforderung zur Schadensminderung (AB 24) und einer (ta- gesklinischen) psychiatrischen Behandlung (AB 46) erteilte sie Kostengut- sprache für eine (Zweit-)Ausbildung zum ... für die Dauer vom 1. Septem- ber 2010 bis 20. Juni 2013 (AB 52; vgl. auch AB 61, 65) und sprach für diese Zeit ein Taggeld zu (AB 54). Auf entsprechende Anfragen hin gab der Versicherte Auskunft über den Stand der Ausbildung (AB 61, 65, 69, 73). Nach weiteren Abklärungen (AB 75 ff.) verlängerte die IVB mit Mitteilung vom 27. Januar 2014 die Kostengutsprache für die (Zweit-)Ausbildung bis

31. Dezember 2015 (AB 83). Mit Einschreiben vom 2. Dezember 2014 forderte die IVB den Versicherten zur Kontaktaufnahme auf, da er gemäss Auskunft der Schule seit 1. Sep- tember 2014 deren Kurse nicht mehr besucht habe und auch auf deren zahlreiche Kontaktversuche nicht reagiert habe (AB 94; vgl. auch Protokol- leintrag vom 17. September 2014 [in den Gerichtsakten]). Als der Versi- cherte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war (vgl. AB 99), hob die IVB die Kostengutsprache vom 27. Januar 2014 (AB 83) mit Mitteilung vom

5. Februar 2015 per 1. Juli 2014 (somit per Ende Semester und noch vor den Semesterferien) auf (AB 97). Mit Einschreiben vom 18. Februar und 4. März 2015 (AB 100, 103) opponierte der Versicherte dagegen, indem er auf ein Treffen vom 8. Januar 2015 hinwies und ausstehende Taggelder seit Mai 2014 und ausstehende Zahlungen an die Schule beanstandete (AB 100). Nachdem die IVB die Wiederaufnahme der Ausbildung unter Einhaltung gewisser Bedingungen als möglich erachtete (AB 108), stellte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 3 sie auf entsprechende Antwort des Versicherten (AB 109) mit Vorbescheid vom 11. Juni 2015 (AB 110) die Ablehnung beruflicher Massnahmen infol- ge Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch B.________, geltend ma- chen, die Mitteilung vom 5. Februar 2015 (AB 97) sei nicht rechtskräftig (AB 113), weshalb die Taggelder und beruflichen Massnahmen über Juli 2014 hinaus zu verlängern seien (mangels Zahlung des Schulgelds durch die IVB habe er denn auch keine Coaching-Leistungen der Schule mehr beziehen können; AB 118; vgl. auch AB 121). Die IVB erkannte eine Gehörsverletzung ihrerseits, weshalb sie mit Schreiben vom 22. Juni 2015 (AB 115) den Vorbescheid vom 11. Juni 2015 (AB 110) aufhob und weiter- gehende Informationen zur Weiterführung der Ausbildung des Versicherten nach den Semesterferien ab 1. September 2014 einholte (AB 117, 119, 125 f., 135). Mit Vorbescheid vom 25. August 2015 (als Ersatz für den Vor- bescheid vom 11. Juni 2015 [AB 110]) verneinte die IVB einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder und Wartezeittaggeld mit der Begründung, die Eingliederungsmassnahme sei seit dem 1. September 2014 unterbro- chen, weshalb kein Anspruch auf die Weiterausrichtung des (akzessori- schen) IV-Taggeldes bestehe (AB 124). Auf Einwand hin (AB 127) verfügte die IVB am 12. Oktober 2015 wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 129). Mit Schreiben vom 9. Oktober und 4. November 2015 bestätigte die Schule, dass der Versicherte die Ausbildung seit 1. September 2014 von sich aus nicht wieder aufgenommen habe (AB 131, 136/2). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. November 2015 in Aussicht, keine Kostengutsprache mehr für berufliche Massnahmen zu erteilen (AB 137); auf Einwand hin (AB 145) verfügte sie am 25. Februar 2016 entspre- chend (AB 155). B. Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2015 (betreffend Taggelder und Wartetaggeld; AB 129) liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 12. November 2015 Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm ab September 2014 bis auf Weiteres IV-Taggelder, eventualiter Wartetaggel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 4 der auszurichten, unter Entschädigungsfolge (Verfahren IV/15/1002). Mit Eingabe vom 30. November 2015 beantragte er die Gewährung der auf die Verfahrenskosten beschränkten unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verzicht auf eine ausführliche Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2015 sowie Schlussbemerkungen vom 18. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom

19. bzw. 20. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer von der Möglich- keit zur Einreichung von Schlussbemerkungen gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 29. Dezember 2015 Gebrauch. C. Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2016 (betreffend Kostengutsprache für berufliche Massnahmen; AB 155) liess der Versicherte, weiterhin vertre- ten durch B.________, mit Eingabe vom 4. April 2016 Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mindestens berufliche Massnah- men bis zum Abschluss der zugesprochenen Ausbildung zu gewähren, unter Entschädigungsfolge (Verfahren IV/16/348). Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 beantragte er die Gewährung der auf die Verfahrenskosten be- schränkten unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verzicht auf eine ausführliche Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 5

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Vereinigung der Ver- fahren IV/15/1002 und IV/16/348, welche denselben Beschwerdeführer betreffen und zueinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen ([akzessorische] Taggelder während beruflichen Massnahmen) vorzuneh- men (vgl. Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

E. 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

11. Juni 2009 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefoch- tenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden einzutreten.

E. 1.3 Angefochten sind die Verfügungen vom 12. Oktober 2015 (AB 129) und 25. Februar 2016 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Tag- gelder bzw. Wartetaggeld über den 1. September 2014 hinaus.

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 6

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrations- massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnah- men beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) und der Abgabe von Hilfsmit- teln (Art. 8 Abs. 3 IVG).

E. 2.2 Die Eignung von beruflichen Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG bedingt nebst anderem die subjektive Eingliederungsfähig- keit und damit auch eine Eingliederungsbereitschaft des Versicherten (vgl. Entscheid des BGer vom 11. August 2008, 8C_156/2008, E. 2.2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

E. 2.3 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezüge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 7 rinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG).

E. 2.4 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange- messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG).

E. 2.5 Die versicherte Person hat gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld. Nach ständiger Rechtspre- chung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Einglie- derungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 123 V 20 E. 3a S. 22, 112 V 16 E. 2a S. 16). Der Anspruch erlischt somit, wenn sich die versicherte Person der Fortführung einer Eingliederungsmassnahme entzieht oder widersetzt, oh- ne dass ein Grund vorliegt, der die Weitergewährung des Taggeldes vor- sieht (Rz. 1017 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]; abruf- bar unter www.bsv.admin.ch). Der Grundsatz der Akzessorietät gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber hat unter anderem für Wartezeiten eine Ausnahme vorgesehen (Art. 22 Abs. 3 IVG). Die nähere Ausgestal- tung wurde dem Bundesrat übertragen, welcher in Art. 18 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Danach hat die versicherte Person, die mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV besteht grundsätzlich nur, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn sie auf die Durchführung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein früherer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 8 Antritt möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zurückzuführen ist, die in ihrer Person begründet sind (Rz. 1047 KSTI).

E. 3 Aufl. 2014, Art. 8 N. 17).

E. 3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 17. September 2014 vom Direktor der Schule darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sich der Beschwerdeführer seit Semesterbeginn am 1. September 2014 nicht mehr gezeigt habe und auf telefonische Kontaktaufnahmen auf das Natel und bei seiner Mutter nicht reagiert habe, was äusserst ungewöhnlich sei (Protokol- leintrag vom 17. September 2014 [in den Gerichtsakten]), veranlasste die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen. Den Akten ist insbe- sondere das Folgende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Auf ein Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2014 mit der Bitte um Kontaktaufnahme (AB 94) reagierte der Beschwerde- führer nicht.

E. 3.1.2 Nachdem der Beschwerdeführer polizeilich aufgegriffen werden konnte, meldete er sich telefonisch bei der Eingliederungsfachperson und machte geltend, er habe seinen Kurs seit dem 1. September 2014 deshalb nicht wieder aufgenommen, weil es ihm psychisch sehr schlecht gehe und er im gegenwärtigen Zustand nicht mehr in der Lage sei, diesen fortzuset- zen (Protokolleintrag vom 22. Dezember 2014 [in den Gerichtsakten]). Ein auf den 30. Dezember 2014 anberaumtes Treffen sagte er kurzfristig mit der Begründung ab, dass sein Auto defekt sei und er kein Geld für den Zug habe (Protokolleintrag vom 30. Dezember 2014 [in den Gerichtsakten]).

E. 3.1.3 Anlässlich eines Treffens mit der Eingliederungsfachperson vom

E. 3.1.4 Mit Einschreiben vom 18. Februar 2015 beanstandete der Be- schwerdeführer ausstehende Taggelder seit Mai 2014 und ausstehende Zahlungen an die Schule (AB 100). Mit weiterem Einschreiben vom 4. März 2015 wies er einmal mehr darauf hin, dass ihm weder Taggeld ausbezahlt noch die Schule bezahlt worden sei; ebenso wenig habe er die Kosten für die Miete des Zimmers in ..., auswärtiges Essen und Fahrkosten erstattet erhalten. Ohne Geld könne er nicht nach ... reisen, er könne nicht einmal seine Wohnung in Bern bezahlen (AB 103).

E. 3.1.5 hiervor) und er bei einem glaubhaften Interesse an einer weiteren beruflichen Ausbildung in dieser Zeitspanne sehr wohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 12 ausstehende/verspätete Taggeldzahlungen beanstandet hätte, was gemäss den Akten aber nicht der Fall war.

E. 3.1.6 Mit E-Mail vom 15. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass für sein … keine gemeinsamen Kurse stattfinden würden, er aber ei- nen Coach habe, den er monatlich treffe (AB 107).

E. 3.1.7 Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 beanstandete der B.________ namens des Beschwerdeführers das ausstehende Taggeld und das nicht geleistete Schulgeld, weshalb er keinen neuen Studentenausweis erhalten habe (AB 113). Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wurde zudem geltend gemacht, die Schule habe auf Nachfrage mitgeteilt, für den Studentenausweis und die Betreuung des Projekts durch seinen Professor sei die vorgängige Begleichung des Schuldgeldes nötig, was nicht der Fall sei; somit sei es kein Wunder, dass er, obwohl er an seinem Abschlussprojekt arbeite, keine Bestätigung der Schule erhalte (AB 118/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 10 Mit E-Mail vom 18. August 2015 wird gar geltend gemacht, infolge ausstehenden Schulgelds sei er nicht mehr immatrikuliert und habe auch keine Leistungen der Schule zugute; völlig unverschuldet könne er die Leistungen der Schule seit September 2014 nicht mehr beziehen (AB 122). Das wird mit Schreiben vom

29. September 2015 dahingehend verdeutlicht, dass die Schule nach den Semesterferien ihre Leistungen nicht mehr erbracht habe, als der Coach die versprochene … nicht zugestellt habe; so habe er annehmen müssen, die Beschwerdegegnerin habe die Schule noch immer nicht bezahlt oder aber dem Coach sei sein Projekt aufgrund des heiklen Themas unangenehm. In der Folge sei er monatelang allein gelassen worden, obwohl er unter psychischen Beeinträchtigungen und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er habe versucht, so gut wie möglich dennoch an seiner Masterarbeit zu schreiben. Wegen seiner psychischen Beeinträchtigung habe er sich auch zurückgezogen und die Beschwerdegegnerin nicht kontaktiert. Er sei nur deshalb nicht in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, weil er über keinerlei finanzielle Mittel verfügt habe (AB 127/2).

E. 3.1.8 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 bestätigte der Direktor der Schule, dass der Beschwerdeführer die Kurse ab 1. September 2014 nicht wieder aufgenommen habe. Die Arbeiten hätten gut begonnen und seien vom Coach überwacht worden. Der Coach habe sich aber geweigert, Arbeiten zu einem sensiblen Thema zu beaufsichtigen. So sei zwischen Lehrer und Schüler vereinbart worden, ein neutraleres Thema zu erarbeiten. Der Coach habe Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer bekundet. In der Folge sei von der Schule her versucht worden, den Beschwerdeführer mittels E-Mail und Telefon (auch über seine Mutter) zu erreichen, jedoch ohne Erfolg. Die weitere Arbeit bestehe darin, das ... zu vervollständigen und mit dem Lehrer die spätere ... Umsetzung zu diskutieren, was in einem Semester möglich sein sollte (AB 131). Mit weiterem Schreiben vom 4. November 2015 bestätigte die Schule ausdrücklich, dass die Beschwerdegegnerin die Schulrechnungen immer bezahlt habe und der Beschwerdeführer nie von der Schule ausgeschlossen worden sei; im Gegenteil, es sei der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 11 gewesen, der untergetaucht sei und nie auf Telefonanrufe und E-Mails reagiert habe (AB 136/2).

E. 3.2 Zunächst erklärte der Beschwerdeführer seine Passivität ab 1. Sep- tember 2014 mit psychischen Problemen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Indessen war er eigenen Ausführungen zufolge nicht in einer entsprechenden Be- handlung (AB 127/2) und er verneinte nachträglich gar explizit gesundheit- liche Probleme zur relevanten Zeit, erwähnte aber immerhin Schlafproble- me wegen finanzieller Schwierigkeiten (AB 106/2). Letztmals wurde der Beschwerdeführer im Mai 2012 psychologisch untersucht, wobei ihm nor- male Werte bescheinigt werden konnten (AB 66). Von daher können die geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht derart gravierend gewesen sein, dass es ihm nicht mehr hätte zugemutet werden können, mit der Schule und/oder der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen. Aufgrund der Akten ist nämlich kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Ge- sundheitsschaden im massgebenden Zeitpunkt ausgewiesen.

E. 3.3 Später begründete der Beschwerdeführer sein Verhalten damit, das Schulgeld sei nicht mehr bezahlt worden, weshalb er von der Schule nicht weiter unterstützt bzw. sogar ausgeschlossen worden sei (vgl. E. 3.1.4 ff. hiervor). Diese Vorbringen erweisen sich als klar aktenwidrig. Im Gegenteil bestätigte die Schule ausdrücklich, dass die Beschwerdegegnerin die Schulrechnungen immer bezahlt hat und der Beschwerdeführer nie von der Schule ausgeschlossen wurde. Vielmehr sei dieser untergetaucht und habe nie auf Telefonanrufe und E-Mails geantwortet (vgl. E. 3.1.8 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer sein Fernbleiben zudem mit ausstehenden bzw. verspäteten Taggeldzahlungen begründet, ist ihm dahingehend beizupflichten, dass das Taggeld tatsächlich nur bis 30. Juni 2014 ausbezahlt worden ist und die Einstellung unter Verweis auf die (nachträgliche) Mitteilung vom 5. Februar 2015 (AB 97) begründet worden ist (AB 116). Indessen vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal seinen Ausführungen zufolge ohnehin keine mit Kosten und Auslagen verbundenen Kurse in ... mehr zu besuchen waren (vgl. E.

E. 3.4 Der Abbruch der Ausbildung erfolgte nach dem Dargelegten weder aus gesundheitlichen noch aus finanziellen bzw. vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortenden Gründen. Vielmehr brach der Beschwerdeführer selbst die Ausbildung ab (vgl. E. 3.3 hiervor). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, weshalb ein weiterer Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht mehr besteht (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 15 N. 5, Art. 18 N. 5 und 8; AHI 2002 S. 108 ff.). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die ein Weiterführen der Ausbildung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. E. 3.2 hiervor). Das ordentliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) wurde mit Schreiben vom 21. Mai 2015 (AB 108) korrekt durchgeführt, zumal erst nachher das Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen mit (angefochtener) Verfügung vom 25. Februar 2016 (AB 155) abgewiesen worden ist; zudem fragt sich, ob bei fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ausnahmslos durchzuführen ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 11. Januar 2005, I 605/04, E. 3.3 f.). Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer der Wille zur Eingliederung aus invaliditätsfremden Gründen abhanden gekommen, womit eine An- spruchsvoraussetzung für die weitere Durchführung von Massnahmen be- ruflicher Art nicht mehr erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit mit Verfügung vom 25. Februar 2016 (AB 155) zu Recht den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab Abbruch des Schulbesuches verneint. Die da- gegen erhobene Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen.

E. 3.5 Da sich vorliegend der Beschwerdeführer der Fortführung der Eingliederungsmassnahme widersetzt hat und er allein dies zu vertreten hat (vgl. E. 3.4 hiervor), zumal aufgrund der Akten kein invalidenversiche- rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden im massgebenden Zeitpunkt ausgewiesen ist (vgl. E. 3.2 hiervor), hat er auch keinen Anspruch auf die akzessorischen (Warte-)Taggelder mehr (vgl. E. 2.5 hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin den (Warte-)Taggeldanspruch ab 1. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 13 zu Recht verneint. Die Verfügung vom 12. Oktober 2015 (AB 129) ist dem- nach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege be- züglich der Verfahrenskosten in den Verfahren IV/15/1002 und IV/16/348. 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer Verfügungen mit unzutreffen- den und aktenwidrigen Behauptungen anfechten lassen (vgl. E. 3.2 ff.). Deshalb erweist sich das Prozessrisiko als derart hoch, dass auch eine über die notwendigen monetären Mittel verfügende Person ein solches Beschwerdeverfahren kaum angestrengt hätte. Demgemäss ist die getrof- fene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten der Verfahren IV/15/1002 und IV/16/348 abzuweisen, ohne dass die weite- re Voraussetzung der Bedürftigkeit geprüft werden müsste. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 14 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden, nachdem über die Gesuche um unentgeltli- che Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erst im materiellen Urteil befunden wurde (vgl. E. 4.1 hiervor), praxisgemäss auf je Fr. 200.--, im Total Fr. 400.--, festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 8 Januar 2015 wurde beanstandet, dass es vom Beschwerdeführer nach dem 1. September 2014 kein Lebenszeichen mehr gegeben habe, weshalb das Taggeld eingestellt worden sei; selbst ohne Geld wäre ihm eine Kon- taktaufnahme mittels E-Mail möglich gewesen. Der Beschwerdeführer ar- beite an ... für seine Masterarbeit, benötige hierfür aber eine grosse Sum- me Geld. Anscheinend sei er mit seiner Masterarbeit bereits erheblich in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 9 Rückstand. Seinen Ausführungen zufolge bedürfe es keiner persönlichen Anwesenheit in der Schule, doch müsse er einmal pro Monat seinen Coach sehen, um mit seiner Arbeit voranzukommen. Anscheinend sei er in finan- ziellen Angelegenheit überfordert, habe er doch Rechnungen für die Woh- nung betreffend das Jahr 2012 übergeben. Es frage sich, ob er fit genug sei, um diese Ausbildung zu machen. Für ihn sei dies wichtig und nur dann möglich, wenn er eine Unterkunft in ... finde und Fr. 10'000.-- bis 50'000.-- zur Verfügung habe, um ... zu beenden (Protokolleintrag vom 8. Januar 2015 [in den Gerichtsakten]).

Dispositiv
  1. Die Verfahren IV/15/1002 und IV/16/348 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten in den Verfahren IV/15/1002 und IV/16/348 werden abge- wiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 15
  6. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingaben der Be- schwerdegegnerin vom 18. Januar 2016 [Verfahren IV/15/1002] und vom 30. Mai 2016 [Verfahren IV/16/348]) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2016 [Verfahren IV/15/1002]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 15 1002 IV und 200 16 348 (2) FUR/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. September 2017 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend zwei Verfügungen vom 12. Oktober 2015 und 25. Februar 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich Ende 2008 unter Hinweis auf chronische Depressionen bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerde- gegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB, Beschwerdebeilage [AB] 2). Die IVB klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab; insbesondere ordnete sie auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 15) eine psychiatrische Be- gutachtung an (Gutachten vom 21. Oktober 2009; AB 22/4 ff.; vgl. auch AB 23). Nach Aufforderung zur Schadensminderung (AB 24) und einer (ta- gesklinischen) psychiatrischen Behandlung (AB 46) erteilte sie Kostengut- sprache für eine (Zweit-)Ausbildung zum ... für die Dauer vom 1. Septem- ber 2010 bis 20. Juni 2013 (AB 52; vgl. auch AB 61, 65) und sprach für diese Zeit ein Taggeld zu (AB 54). Auf entsprechende Anfragen hin gab der Versicherte Auskunft über den Stand der Ausbildung (AB 61, 65, 69, 73). Nach weiteren Abklärungen (AB 75 ff.) verlängerte die IVB mit Mitteilung vom 27. Januar 2014 die Kostengutsprache für die (Zweit-)Ausbildung bis

31. Dezember 2015 (AB 83). Mit Einschreiben vom 2. Dezember 2014 forderte die IVB den Versicherten zur Kontaktaufnahme auf, da er gemäss Auskunft der Schule seit 1. Sep- tember 2014 deren Kurse nicht mehr besucht habe und auch auf deren zahlreiche Kontaktversuche nicht reagiert habe (AB 94; vgl. auch Protokol- leintrag vom 17. September 2014 [in den Gerichtsakten]). Als der Versi- cherte dieser Aufforderung nicht nachgekommen war (vgl. AB 99), hob die IVB die Kostengutsprache vom 27. Januar 2014 (AB 83) mit Mitteilung vom

5. Februar 2015 per 1. Juli 2014 (somit per Ende Semester und noch vor den Semesterferien) auf (AB 97). Mit Einschreiben vom 18. Februar und 4. März 2015 (AB 100, 103) opponierte der Versicherte dagegen, indem er auf ein Treffen vom 8. Januar 2015 hinwies und ausstehende Taggelder seit Mai 2014 und ausstehende Zahlungen an die Schule beanstandete (AB 100). Nachdem die IVB die Wiederaufnahme der Ausbildung unter Einhaltung gewisser Bedingungen als möglich erachtete (AB 108), stellte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 3 sie auf entsprechende Antwort des Versicherten (AB 109) mit Vorbescheid vom 11. Juni 2015 (AB 110) die Ablehnung beruflicher Massnahmen infol- ge Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch B.________, geltend ma- chen, die Mitteilung vom 5. Februar 2015 (AB 97) sei nicht rechtskräftig (AB 113), weshalb die Taggelder und beruflichen Massnahmen über Juli 2014 hinaus zu verlängern seien (mangels Zahlung des Schulgelds durch die IVB habe er denn auch keine Coaching-Leistungen der Schule mehr beziehen können; AB 118; vgl. auch AB 121). Die IVB erkannte eine Gehörsverletzung ihrerseits, weshalb sie mit Schreiben vom 22. Juni 2015 (AB 115) den Vorbescheid vom 11. Juni 2015 (AB 110) aufhob und weiter- gehende Informationen zur Weiterführung der Ausbildung des Versicherten nach den Semesterferien ab 1. September 2014 einholte (AB 117, 119, 125 f., 135). Mit Vorbescheid vom 25. August 2015 (als Ersatz für den Vor- bescheid vom 11. Juni 2015 [AB 110]) verneinte die IVB einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder und Wartezeittaggeld mit der Begründung, die Eingliederungsmassnahme sei seit dem 1. September 2014 unterbro- chen, weshalb kein Anspruch auf die Weiterausrichtung des (akzessori- schen) IV-Taggeldes bestehe (AB 124). Auf Einwand hin (AB 127) verfügte die IVB am 12. Oktober 2015 wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (AB 129). Mit Schreiben vom 9. Oktober und 4. November 2015 bestätigte die Schule, dass der Versicherte die Ausbildung seit 1. September 2014 von sich aus nicht wieder aufgenommen habe (AB 131, 136/2). Gestützt darauf stellte die IVB mit Vorbescheid vom 6. November 2015 in Aussicht, keine Kostengutsprache mehr für berufliche Massnahmen zu erteilen (AB 137); auf Einwand hin (AB 145) verfügte sie am 25. Februar 2016 entspre- chend (AB 155). B. Gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2015 (betreffend Taggelder und Wartetaggeld; AB 129) liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, mit Eingabe vom 12. November 2015 Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihm ab September 2014 bis auf Weiteres IV-Taggelder, eventualiter Wartetaggel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 4 der auszurichten, unter Entschädigungsfolge (Verfahren IV/15/1002). Mit Eingabe vom 30. November 2015 beantragte er die Gewährung der auf die Verfahrenskosten beschränkten unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verzicht auf eine ausführliche Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2015 sowie Schlussbemerkungen vom 18. Januar 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingaben vom

19. bzw. 20. Januar 2016 machte der Beschwerdeführer von der Möglich- keit zur Einreichung von Schlussbemerkungen gemäss verfahrensleitender Verfügung vom 29. Dezember 2015 Gebrauch. C. Gegen die Verfügung vom 25. Februar 2016 (betreffend Kostengutsprache für berufliche Massnahmen; AB 155) liess der Versicherte, weiterhin vertre- ten durch B.________, mit Eingabe vom 4. April 2016 Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mindestens berufliche Massnah- men bis zum Abschluss der zugesprochenen Ausbildung zu gewähren, unter Entschädigungsfolge (Verfahren IV/16/348). Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 beantragte er die Gewährung der auf die Verfahrenskosten be- schränkten unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verzicht auf eine ausführliche Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen ist eine Vereinigung der Ver- fahren IV/15/1002 und IV/16/348, welche denselben Beschwerdeführer betreffen und zueinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen ([akzessorische] Taggelder während beruflichen Massnahmen) vorzuneh- men (vgl. Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.2 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

11. Juni 2009 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kan- tonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist in den vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefoch- tenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtli- che Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerden einzutreten. 1.3 Angefochten sind die Verfügungen vom 12. Oktober 2015 (AB 129) und 25. Februar 2016 (AB 155). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Tag- gelder bzw. Wartetaggeld über den 1. September 2014 hinaus. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 6 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen in medizinischen Massnahmen, Integrations- massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnah- men beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe) und der Abgabe von Hilfsmit- teln (Art. 8 Abs. 3 IVG). 2.2 Die Eignung von beruflichen Massnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG bedingt nebst anderem die subjektive Eingliederungsfähig- keit und damit auch eine Eingliederungsbereitschaft des Versicherten (vgl. Entscheid des BGer vom 11. August 2008, 8C_156/2008, E. 2.2.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

3. Aufl. 2014, Art. 8 N. 17). 2.3 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu ver- ringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des beste- henden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrati- onsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Mass- nahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezüge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 7 rinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.4 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine ange- messene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.5 Die versicherte Person hat gestützt auf Art. 22 Abs. 1 IVG während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld. Nach ständiger Rechtspre- chung ist das Taggeld eine akzessorische Leistung zu bestimmten Einglie- derungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Durchführung gelangen (BGE 123 V 20 E. 3a S. 22, 112 V 16 E. 2a S. 16). Der Anspruch erlischt somit, wenn sich die versicherte Person der Fortführung einer Eingliederungsmassnahme entzieht oder widersetzt, oh- ne dass ein Grund vorliegt, der die Weitergewährung des Taggeldes vor- sieht (Rz. 1017 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI]; abruf- bar unter www.bsv.admin.ch). Der Grundsatz der Akzessorietät gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber hat unter anderem für Wartezeiten eine Ausnahme vorgesehen (Art. 22 Abs. 3 IVG). Die nähere Ausgestal- tung wurde dem Bundesrat übertragen, welcher in Art. 18 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Danach hat die versicherte Person, die mindestens 50 % arbeitsunfähig ist und auf den Beginn bevorstehender Eingliederungsmassnahmen warten muss, für die Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld. Anspruch auf Taggelder gemäss Art. 18 Abs. 1 IVV besteht grundsätzlich nur, wenn die Ursachen der Wartezeit nicht von der versicherten Person zu vertreten sind. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn sie auf die Durchführung einer Massnahme warten muss, weil bei der Eingliederungsstelle kein früherer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 8 Antritt möglich ist. Dagegen besteht kein Anspruch auf Taggelder, wenn die Wartezeit auf Sachverhalte zurückzuführen ist, die in ihrer Person begründet sind (Rz. 1047 KSTI). 3. 3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 17. September 2014 vom Direktor der Schule darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sich der Beschwerdeführer seit Semesterbeginn am 1. September 2014 nicht mehr gezeigt habe und auf telefonische Kontaktaufnahmen auf das Natel und bei seiner Mutter nicht reagiert habe, was äusserst ungewöhnlich sei (Protokol- leintrag vom 17. September 2014 [in den Gerichtsakten]), veranlasste die Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen. Den Akten ist insbe- sondere das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Auf ein Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2014 mit der Bitte um Kontaktaufnahme (AB 94) reagierte der Beschwerde- führer nicht. 3.1.2 Nachdem der Beschwerdeführer polizeilich aufgegriffen werden konnte, meldete er sich telefonisch bei der Eingliederungsfachperson und machte geltend, er habe seinen Kurs seit dem 1. September 2014 deshalb nicht wieder aufgenommen, weil es ihm psychisch sehr schlecht gehe und er im gegenwärtigen Zustand nicht mehr in der Lage sei, diesen fortzuset- zen (Protokolleintrag vom 22. Dezember 2014 [in den Gerichtsakten]). Ein auf den 30. Dezember 2014 anberaumtes Treffen sagte er kurzfristig mit der Begründung ab, dass sein Auto defekt sei und er kein Geld für den Zug habe (Protokolleintrag vom 30. Dezember 2014 [in den Gerichtsakten]). 3.1.3 Anlässlich eines Treffens mit der Eingliederungsfachperson vom

8. Januar 2015 wurde beanstandet, dass es vom Beschwerdeführer nach dem 1. September 2014 kein Lebenszeichen mehr gegeben habe, weshalb das Taggeld eingestellt worden sei; selbst ohne Geld wäre ihm eine Kon- taktaufnahme mittels E-Mail möglich gewesen. Der Beschwerdeführer ar- beite an ... für seine Masterarbeit, benötige hierfür aber eine grosse Sum- me Geld. Anscheinend sei er mit seiner Masterarbeit bereits erheblich in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 9 Rückstand. Seinen Ausführungen zufolge bedürfe es keiner persönlichen Anwesenheit in der Schule, doch müsse er einmal pro Monat seinen Coach sehen, um mit seiner Arbeit voranzukommen. Anscheinend sei er in finan- ziellen Angelegenheit überfordert, habe er doch Rechnungen für die Woh- nung betreffend das Jahr 2012 übergeben. Es frage sich, ob er fit genug sei, um diese Ausbildung zu machen. Für ihn sei dies wichtig und nur dann möglich, wenn er eine Unterkunft in ... finde und Fr. 10'000.-- bis 50'000.-- zur Verfügung habe, um ... zu beenden (Protokolleintrag vom 8. Januar 2015 [in den Gerichtsakten]). 3.1.4 Mit Einschreiben vom 18. Februar 2015 beanstandete der Be- schwerdeführer ausstehende Taggelder seit Mai 2014 und ausstehende Zahlungen an die Schule (AB 100). Mit weiterem Einschreiben vom 4. März 2015 wies er einmal mehr darauf hin, dass ihm weder Taggeld ausbezahlt noch die Schule bezahlt worden sei; ebenso wenig habe er die Kosten für die Miete des Zimmers in ..., auswärtiges Essen und Fahrkosten erstattet erhalten. Ohne Geld könne er nicht nach ... reisen, er könne nicht einmal seine Wohnung in Bern bezahlen (AB 103). 3.1.5 Mit E-Mail vom 7. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer auf Anfrage der Beschwerdegegnerin den Namen seines zuletzt (2012) behandelnden Arztes mit und fügte an, dass er ausser einer Grippe im Dezember 2014 unter keinen gesundheitlichen Problemen gelitten habe (AB 106/2). 3.1.6 Mit E-Mail vom 15. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, dass für sein … keine gemeinsamen Kurse stattfinden würden, er aber ei- nen Coach habe, den er monatlich treffe (AB 107). 3.1.7 Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 beanstandete der B.________ namens des Beschwerdeführers das ausstehende Taggeld und das nicht geleistete Schulgeld, weshalb er keinen neuen Studentenausweis erhalten habe (AB 113). Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 wurde zudem geltend gemacht, die Schule habe auf Nachfrage mitgeteilt, für den Studentenausweis und die Betreuung des Projekts durch seinen Professor sei die vorgängige Begleichung des Schuldgeldes nötig, was nicht der Fall sei; somit sei es kein Wunder, dass er, obwohl er an seinem Abschlussprojekt arbeite, keine Bestätigung der Schule erhalte (AB 118/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 10 Mit E-Mail vom 18. August 2015 wird gar geltend gemacht, infolge ausstehenden Schulgelds sei er nicht mehr immatrikuliert und habe auch keine Leistungen der Schule zugute; völlig unverschuldet könne er die Leistungen der Schule seit September 2014 nicht mehr beziehen (AB 122). Das wird mit Schreiben vom

29. September 2015 dahingehend verdeutlicht, dass die Schule nach den Semesterferien ihre Leistungen nicht mehr erbracht habe, als der Coach die versprochene … nicht zugestellt habe; so habe er annehmen müssen, die Beschwerdegegnerin habe die Schule noch immer nicht bezahlt oder aber dem Coach sei sein Projekt aufgrund des heiklen Themas unangenehm. In der Folge sei er monatelang allein gelassen worden, obwohl er unter psychischen Beeinträchtigungen und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Er habe versucht, so gut wie möglich dennoch an seiner Masterarbeit zu schreiben. Wegen seiner psychischen Beeinträchtigung habe er sich auch zurückgezogen und die Beschwerdegegnerin nicht kontaktiert. Er sei nur deshalb nicht in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, weil er über keinerlei finanzielle Mittel verfügt habe (AB 127/2). 3.1.8 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 bestätigte der Direktor der Schule, dass der Beschwerdeführer die Kurse ab 1. September 2014 nicht wieder aufgenommen habe. Die Arbeiten hätten gut begonnen und seien vom Coach überwacht worden. Der Coach habe sich aber geweigert, Arbeiten zu einem sensiblen Thema zu beaufsichtigen. So sei zwischen Lehrer und Schüler vereinbart worden, ein neutraleres Thema zu erarbeiten. Der Coach habe Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer bekundet. In der Folge sei von der Schule her versucht worden, den Beschwerdeführer mittels E-Mail und Telefon (auch über seine Mutter) zu erreichen, jedoch ohne Erfolg. Die weitere Arbeit bestehe darin, das ... zu vervollständigen und mit dem Lehrer die spätere ... Umsetzung zu diskutieren, was in einem Semester möglich sein sollte (AB 131). Mit weiterem Schreiben vom 4. November 2015 bestätigte die Schule ausdrücklich, dass die Beschwerdegegnerin die Schulrechnungen immer bezahlt habe und der Beschwerdeführer nie von der Schule ausgeschlossen worden sei; im Gegenteil, es sei der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 11 gewesen, der untergetaucht sei und nie auf Telefonanrufe und E-Mails reagiert habe (AB 136/2). 3.2 Zunächst erklärte der Beschwerdeführer seine Passivität ab 1. Sep- tember 2014 mit psychischen Problemen (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Indessen war er eigenen Ausführungen zufolge nicht in einer entsprechenden Be- handlung (AB 127/2) und er verneinte nachträglich gar explizit gesundheit- liche Probleme zur relevanten Zeit, erwähnte aber immerhin Schlafproble- me wegen finanzieller Schwierigkeiten (AB 106/2). Letztmals wurde der Beschwerdeführer im Mai 2012 psychologisch untersucht, wobei ihm nor- male Werte bescheinigt werden konnten (AB 66). Von daher können die geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht derart gravierend gewesen sein, dass es ihm nicht mehr hätte zugemutet werden können, mit der Schule und/oder der Beschwerdegegnerin Kontakt aufzunehmen. Aufgrund der Akten ist nämlich kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Ge- sundheitsschaden im massgebenden Zeitpunkt ausgewiesen. 3.3 Später begründete der Beschwerdeführer sein Verhalten damit, das Schulgeld sei nicht mehr bezahlt worden, weshalb er von der Schule nicht weiter unterstützt bzw. sogar ausgeschlossen worden sei (vgl. E. 3.1.4 ff. hiervor). Diese Vorbringen erweisen sich als klar aktenwidrig. Im Gegenteil bestätigte die Schule ausdrücklich, dass die Beschwerdegegnerin die Schulrechnungen immer bezahlt hat und der Beschwerdeführer nie von der Schule ausgeschlossen wurde. Vielmehr sei dieser untergetaucht und habe nie auf Telefonanrufe und E-Mails geantwortet (vgl. E. 3.1.8 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer sein Fernbleiben zudem mit ausstehenden bzw. verspäteten Taggeldzahlungen begründet, ist ihm dahingehend beizupflichten, dass das Taggeld tatsächlich nur bis 30. Juni 2014 ausbezahlt worden ist und die Einstellung unter Verweis auf die (nachträgliche) Mitteilung vom 5. Februar 2015 (AB 97) begründet worden ist (AB 116). Indessen vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal seinen Ausführungen zufolge ohnehin keine mit Kosten und Auslagen verbundenen Kurse in ... mehr zu besuchen waren (vgl. E. 3.1.5 hiervor) und er bei einem glaubhaften Interesse an einer weiteren beruflichen Ausbildung in dieser Zeitspanne sehr wohl

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 12 ausstehende/verspätete Taggeldzahlungen beanstandet hätte, was gemäss den Akten aber nicht der Fall war. 3.4 Der Abbruch der Ausbildung erfolgte nach dem Dargelegten weder aus gesundheitlichen noch aus finanziellen bzw. vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortenden Gründen. Vielmehr brach der Beschwerdeführer selbst die Ausbildung ab (vgl. E. 3.3 hiervor). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit, weshalb ein weiterer Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht mehr besteht (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 15 N. 5, Art. 18 N. 5 und 8; AHI 2002 S. 108 ff.). Den Akten sind denn auch keine Hinweise zu entnehmen, die ein Weiterführen der Ausbildung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. E. 3.2 hiervor). Das ordentliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.3 hiervor) wurde mit Schreiben vom 21. Mai 2015 (AB 108) korrekt durchgeführt, zumal erst nachher das Leistungsbegehren bezüglich beruflicher Massnahmen mit (angefochtener) Verfügung vom 25. Februar 2016 (AB 155) abgewiesen worden ist; zudem fragt sich, ob bei fehlender subjektiver Eingliederungsbereitschaft das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ausnahmslos durchzuführen ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 11. Januar 2005, I 605/04, E. 3.3 f.). Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer der Wille zur Eingliederung aus invaliditätsfremden Gründen abhanden gekommen, womit eine An- spruchsvoraussetzung für die weitere Durchführung von Massnahmen be- ruflicher Art nicht mehr erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin hat somit mit Verfügung vom 25. Februar 2016 (AB 155) zu Recht den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab Abbruch des Schulbesuches verneint. Die da- gegen erhobene Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. 3.5 Da sich vorliegend der Beschwerdeführer der Fortführung der Eingliederungsmassnahme widersetzt hat und er allein dies zu vertreten hat (vgl. E. 3.4 hiervor), zumal aufgrund der Akten kein invalidenversiche- rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden im massgebenden Zeitpunkt ausgewiesen ist (vgl. E. 3.2 hiervor), hat er auch keinen Anspruch auf die akzessorischen (Warte-)Taggelder mehr (vgl. E. 2.5 hiervor). Somit hat die Beschwerdegegnerin den (Warte-)Taggeldanspruch ab 1. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 13 zu Recht verneint. Die Verfügung vom 12. Oktober 2015 (AB 129) ist dem- nach nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. 4.1 Zu prüfen bleiben die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege be- züglich der Verfahrenskosten in den Verfahren IV/15/1002 und IV/16/348. 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Par- tei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). 4.1.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer Verfügungen mit unzutreffen- den und aktenwidrigen Behauptungen anfechten lassen (vgl. E. 3.2 ff.). Deshalb erweist sich das Prozessrisiko als derart hoch, dass auch eine über die notwendigen monetären Mittel verfügende Person ein solches Beschwerdeverfahren kaum angestrengt hätte. Demgemäss ist die getrof- fene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten der Verfahren IV/15/1002 und IV/16/348 abzuweisen, ohne dass die weite- re Voraussetzung der Bedürftigkeit geprüft werden müsste. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 14 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden, nachdem über die Gesuche um unentgeltli- che Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten erst im materiellen Urteil befunden wurde (vgl. E. 4.1 hiervor), praxisgemäss auf je Fr. 200.--, im Total Fr. 400.--, festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Verfahren IV/15/1002 und IV/16/348 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfah- renskosten in den Verfahren IV/15/1002 und IV/16/348 werden abge- wiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2017, IV/15/1002, Seite 15 6. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingaben der Be- schwerdegegnerin vom 18. Januar 2016 [Verfahren IV/15/1002] und vom 30. Mai 2016 [Verfahren IV/16/348])

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2016 [Verfahren IV/15/1002])

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.