Verfügung vom 17. September 2014
Sachverhalt
A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2003 unter Hinweis auf chronische Schmerzen nach zweimaligem HWS-Distorsionstrauma bei der Eidgenös- sischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form einer Ren- te an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor; namentlich veranlasste sie eine Begutachtung in der MEDAS (Gutachten vom 10. März 2005 [AB 47]). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 (AB 62) sprach sie der Versi- cherten ab dem 1. April 2003 eine halbe Invalidenrente (Härtefall) bei ei- nem Invaliditätsgrad von 41 % zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die IVB mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 3. März 2006 ab (AB 66, 78). Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 (AB 79) reduzierte die IVB aufgrund des Wegfalls von Härtefallrenten im Rahmen der 4. IVG-Revision die bisher ausgerichtete halbe auf eine Viertelsrente. Diesen Rentenan- spruch bestätigte sie mit Mitteilung vom 11. März 2009 (AB 90). B. Im Rahmen einer im März 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (AB 100) nahm die IVB wiederum medizinische und erwerbliche Abklärun- gen vor. Sie liess die Versicherte durch die Dres. med. C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, interdisziplinär begut- achten (Gutachten vom 28. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 [AB 114, 115.1]). Mit Mitteilung vom 6. Februar 2012 (AB 117) informierte die IVB die Versicherte über die Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Im November 2013 leitete die IVB eine weitere Revision ein (AB 119). Nach Aktualisierung ihres Aktenstandes stellte sie der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 2. Juli 2014 (AB 132) die Aufhebung der Invalidenrente bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 3 einem IV-Grad von nunmehr 28 % in Aussicht. Die Herabsetzung des Inva- liditätsgrades begründete sie mit einer Erhöhung des Invalideneinkom- mens. Am 17. September 2014 verfügte die IVB nach dagegen vorgebrach- ten Einwänden (AB 133, 142) dem Vorbescheid entsprechend und hob die Invalidenrente auf Ende des nachfolgenden Monats auf (AB 144). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Beschwerde mit dem An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rentenberech- nung sei unter Berücksichtigung der beruflichen Weiterbildung bei der Er- mittlung des Valideneinkommens erneut vorzunehmen. Im Weiteren sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. De- zember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, die nach Invali- ditätseintritt durchlaufene Aus- und Weiterbildung sei im Rahmen der Inva- liditätsbemessung durchaus zu berücksichtigen, allerdings könne dabei nicht – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – auf die Salärempfeh- lungen … abgestellt werden, vielmehr sei ein Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) heranzuziehen. Dabei resultiere ein rentenausschliessen- der Invaliditätsgrad von 36 %.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 4
Erwägungen (2 Absätze)
E. 11 Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. September 2014 (AB 144). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungsaufhebung per 31. Oktober 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 6 Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 8 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Oktober 2005 (AB 62) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. September 2014 (AB 144) zu ver- gleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizini- schen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7.1 hiervor). Die Bestätigungen der laufenden Rente mittels Mitteilungen vom 11. März 2009 (AB 90) und 6. Februar 2012 (AB 117) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Sollte im massge- benden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 9 in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Ren- tenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Oktober 2005 war die Beschwer- deführerin nicht erwerbstätig. Entsprechend wurde im Rahmen der Invali- ditätsbemessung das zumutbare Invalideneinkommen theoretisch bestimmt (AB 62 S. 4 f.). Im Juni 2008 hat sie eine Teilzeitstelle im ... mit einem Be- schäftigungsgrad von 50 % angetreten und erzielt damit seither ein effekti- ves Invalideneinkommen (AB 103). Im November 2011 teilte sie der Be- schwerdegegnerin mit, sie habe das Arbeitspensum auf 60 % erhöhen können (AB 110). Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 3.2 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom
17. September 2014 (AB 144) im Wesentlichen gestützt auf das interdiszi- plinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 28. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 (AB 114, 115.1). Diesem lässt sich das Folgende entnehmen: 3.2.1 Dr. med. C.________ führte aus psychiatrischer Sicht aus, anläss- lich der Untersuchung habe sich ein Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Bereich des Kopfes, der zervikalen und lumbosakralen Wirbelsäule, beider Schultern rechtsbetont sowie beider Beine, ebenfalls rechtsbetont, nach- weisen lassen. Diese Schmerzen seien andauernd in unterschiedlicher Intensität vorhanden. Den somatischen Akten könne nicht klar entnommen werden, inwieweit sich sämtliche dieser Schmerzen hinreichend durch kör- perliche Störungen erklären liessen. Es würden sich zwar Belastungen nachweisen lassen, die schwerwiegend genug wären, um in einem ursäch- lichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. In der Untersuchung hinterlasse die Versicherte jedoch nicht den Eindruck, unter schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt der zwei Stunden dauernden Exploration würden Mimik und Gestik ein Schmerzerleben an- deuten. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne aus diesem Grund nicht gestellt werden. Ebenfalls würden die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 10 erfüllt. Insbesondere lasse sich keine andauernde bedrückt-traurige Stim- mung nachweisen, ebenso keine Störung des Antriebs und auch keine In- teresselosigkeit sowie kein vermindertes Selbstvertrauen. In der Untersu- chungssituation sei die Stimmung der Versicherten wechselhaft, es beste- he eine ausgeprägte Affektlabilität. Es falle auf, dass sie sich sehr viel Zeit nehme für die Schilderung ihrer Beschwerden. Sie hole dabei immer weit- schweifig aus. Zeitweise entstehe der Eindruck, als würde sie es genies- sen, im Zentrum der Aufmerksamkeit zu stehen. Des Weiteren falle eine zeitweilige Tendenz zum Dramatisieren und zur histrionischen Ausgestal- tung der Beschwerden auf. In diagnostischer Hinsicht sei am ehesten von einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen sowie histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) auszugehen. Der Schweregrad derselben sei als leicht- bis höchstens mittelgradig zu beurteilen. Differentialdiagnostisch sei an ein ADHS zu denken. Dies aufgrund der auffallenden Schwierigkeiten der Explorandin, zeitlich präzisere Angaben machen zu können sowie der gewissen Konzentrationsschwierigkeiten im Gespräch (AB 114 S. 12 f.). Aufgrund der Beschwerden von Seiten der leicht- bis höchstens mittelgra- dig zu beurteilenden Persönlichkeitsstörung, insbesondere der Affektlabi- lität mit häufig traurig-weinerlichen, gereizt-aggressiven, aber auch ausge- glichenen Anteilen, der Vergesslichkeit, der mnestischen Funktionsstörung, der Tendenz zur Verzettelung, der Müdigkeit, der verminderten Fähigkeit, sich freuen zu können sowie der Tendenz zur Dramatisierung und histrioni- schen Ausgestaltung lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit sowohl in ihrer aktuellen als auch in einer alterna- tiven Tätigkeit von 40 % begründen. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (AB 114 S. 14). 3.2.2 Der Rheumatologe Dr. med. D.________ konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (AB 115.1 S. 17). Er führte aus, die Versicherte leide seit Jahren an ausgeprägten subjektiven Beschwerden, welche sie auf mehrere Unfälle mit Distorsionen der Hals- wirbelsäule zurückführe. Diese Schmerzen seien in erster Linie auf eine Schmerzverarbeitungsstörung zurückzuführen. Darüber hinaus spiele auch die Muskeldekonditionierung eine ungünstige Rolle. Eine wesentliche funk- tionelle Beeinträchtigung der Wirbelsäule bestehe nicht. Anlässlich der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 11 gutachtung im Jahr 2005 (AB 47) seien abgesehen von einer anamnestisch bestehenden Hautkontaktallergie denn auch lediglich psychiatrische Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Weder vom Neurologen noch vom Rheumatologen sei ein pathologischer Befund an der Brust- und Lendenwirbelsäule oder an den Extremitäten festgestellt worden. Anlässlich der aktuellen Begutachtung hätten sich weder ana- mnestisch noch bei der klinischen Untersuchung neue Gesichtspunkte er- geben. Aus rheumatologischer Sicht sei die Explorandin auch heute in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (AB 115.1 S. 18 f., S. 21). 3.2.3 In der interdisziplinären Beurteilung führten die Gutachter aus, da sich aus rein rheumatologischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse, sei uneingeschränkt auf die psychiatrische Beurteilung abzustellen (AB 114 S. 18). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 12 auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4 Das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 28. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 (AB 114, 115.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Be- schwerden sowie die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben. Im Weiteren leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind be- gründet. Im Gegensatz zu den Gutachtern sieht der behandelnde Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumathologie und Innere Medizin FMH, die Problematik primär im somatischen Bereich. Im Bericht vom 15. Juni 2011 (AB 106 S. 3 ff.) attestiert er der Versicherten eine diesbezügliche Arbeits- unfähigkeit von 50 % in ihrem Beruf als ... (AB 106 S. 5). Er führt hinsicht- lich des aktuellen Status vom 24. Mai 2001 (richtig: 2011) aus, im Bereich der Wirbelsäule finde sich funktionell keine Einschränkung, ebenso keine radikulären Irritations- oder Kompressionszeichen. Es bestünden Weich- teilphänomene, betont cervikal und lumbal. Die Belastbarkeit sei aus soma- tischer Sicht moderat verringert. In Übereinstimmung mit dem begutach- tenden Rheumatologen hält Dr. med. E.________ fest, die Versicherte sei muskulär ausgeprägt dekonditioniert. Angesichts der diskreten Befunde und der Dekonditionierung, welche physiotherapeutisch reduzierbar ist (AB 106 S. 5), ist die von ihm attestierte, somatisch bedingte Arbeitsun- fähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass Dr. med. E.________ wie die Gutachter vom Vorliegen einer psychiatrischen Pro- blematik ausgeht: Er erwähnt psychosoziale Belastungsfaktoren; so kom- me es am Arbeitsplatz immer wieder zu Problemen mit Mitarbeiterinnen. Diesbezüglich habe er der Versicherten empfohlen, sich an eine Psychiate- rin zu wenden und eine intensivere psychologisch-psychiatrische Behand- lung aufzunehmen. Sie habe immer wieder das Antidepressivum Ludiomil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 13 versucht einzusetzen, dieses jedoch immer wieder abgesetzt. Solange sie das Medikament eingenommen habe, gehe es ihr psychisch deutlich bes- ser und die psychosoziale Situation am Arbeitsplatz scheine stabiler zu sein (AB 106 S. 4). Es bestehe ein Verdacht auf eine pathologische Per- sönlichkeitsstruktur und eine chronische depressive Verstimmung, rezidi- vierend akzentuiert durch biopsychosoziale Belastungen (AB 106 S. 6). Insgesamt vermag damit die Einschätzung des behandelnden Arztes die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. Entsprechend ist auf Letztere grundsätzlich (vgl. jedoch sogleich E. 3.5 nachfolgend) ab- zustellen. Etwas anderes wird seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht. Für eine im Zeitraum zwischen der Begutachtung im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 und der Verfügung im September 2014 eingetretene gesund- heitliche Verschlechterung bestehen weder Hinweise in den Akten noch wird eine solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 3.5 Obwohl das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 28. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 (AB 114, 115.1) voll beweistauglich ist und grundsätzlich darauf abzustellen ist, stellt sich doch die Frage, ob der medizinisch attestierten, psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht gefolgt werden kann: Zunächst fällt auf, dass Dr. med. C.________ im Unterschied zu den Gut- achtern der MEDAS, welche sinngemäss von akzentuierten Persönlich- keitszügen ausgingen (AB 47 S. 23), nunmehr eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) attestiert (AB 114 S. 11). Eine gegenüber der Begutach- tung von 2005 eingetretene Verschlechterung wird von Dr. med. C.________ jedoch nicht postuliert. Im Gegenteil führt er aus, eine – da- mals noch diagnostizierte (AB 47 S. 23) – Somatisierungsstörung liege aktuell nicht mehr vor. Ebenfalls stehe eine ängstlich-hypochondrische Symptomatik anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht mehr im Vorder- grund, sondern vielmehr die Affektlabilität und die histrionischen Charakter- züge. Es sei somit seit dem Jahre 2005 zu leichteren diagnostischen Ver- schiebungen gekommen, am Schweregrad der psychopathologischen Be- funde habe sich indes nichts Wesentliches verändert, sodass weiterhin von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 14 einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen werden müsse (AB 114 S. 15). Unabhängig davon, ob es sich beim psychiatrischen Leiden der Beschwer- deführerin um eine Persönlichkeitsstörung oder lediglich um akzentuierte Persönlichkeitszüge handelt, erscheint es namentlich unter Berücksichti- gung der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit zunächst das Fähigkeitszeugnis als ... erlangte (AB 147 S. 18), sich danach erfolgreich auf den ... Bereich umschulte (AB 147 S. 20), dabei verschiedene berufsspezifische und sprachliche Weiter- bildungen abschloss (AB 147 S. 21 ff.) bzw. aktuell berufsbegleitend absol- viert (Beschwerde S. 5), fraglich, ob tatsächlich von einer mit 40 % doch erheblichen psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin bis heute trotz Anratens ihres behandelnden Arztes Dr. med. E.________ nicht in fachärztliche psychiatrische Behandlung begeben (AB 106 S. 5) bzw. keine ausreichende psychopharmakologische Therapie befolgt (AB 114 S. 13). Dies wäre ihr im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) umso mehr zumutbar, als davon sowohl gemäss Gutachter als auch nach Einschätzung des behandelnden Arztes eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes erwartet werden könnte (AB 114 S. 16 Ziff. 8 und AB 106 S. 4). Die Frage nach der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz des dia- gnostizierten Leidens kann letztlich jedoch offenbleiben, da selbst unter Berücksichtigung der attestierten psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 40 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, wie nach- folgend aufzuzeigen ist. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des Eid-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 15 genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
E. 12 Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Soweit dazu nachfolgend statistische Daten herangezogen werden, ist mangels Verfügbarkeit einschlägiger Wer- te für das Jahr 2014 auf die vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2013 veröffentlichten Daten abzustellen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypotheti- sche Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesund- heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invali- denkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgelei- tet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 16 Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 81'264 .-- in der angefochtenen Verfügung dergestalt, dass sie das der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegende im Jahr 2003 mutmasslich erzielte Einkommen von Fr. 71'617.-- (Fr. 5'509 x 13 [AB 39 S. 15]) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2013 indexierte (AB 144 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, aufgrund der erfolgreichen Fortführung des vor Eintritt der Invalidität einge- schlagenen Bildungsweges im ... Bereich (vgl. AB 147 S. 17 ff.) sei davon auszugehen, dass sie ohne Invalidität nunmehr eine Führungsposition ent- sprechend ihrer Ausbildung bekleiden und damit ein höheres Einkommen erzielen würde. Gestützt auf die Salärempfehlungen des … 2013 sei von einem Valideneinkommen von Fr. 113'310.-- auszugehen. Der Sichtweise einer beruflichen Entwicklung ist grundsätzlich zuzustim- men, hat doch die Beschwerdeführerin ihre Absicht, sich fortzubilden, auch nach Eintritt der Invalidität konsequent in die Tat umgesetzt. Es spricht auf- grund der konkreten, in der Beschwerde einlässlich dargestellten Verhält- nisse nichts dagegen, die berufliche Weiterentwicklung bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu berücksichtigen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Davon geht nunmehr auch die Beschwerdegegnerin aus. In der Beschwerdeant- wort hält sie diesbezüglich fest, ihres Erachtens könne davon ausgegangen werden, dass die nach Invaliditätseintritt durchlaufene Aus- und Weiterbil- dung durchaus als Absichtsbekundung der Beschwerdeführerin zu werten sei, dereinst eine Arbeitsstelle im mittleren Kader anzunehmen (Beschwer- deantwort S. 3 Ziff. 8). Wie die Beschwerdegegnerin mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch ebenfalls zu Recht vorbringt, ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 17 die Invaliditätsbemessung nicht anhand der unverbindlichen Empfehlungen des … zu ermitteln, sondern aufgrund der (auf tatsächlich erzielten Gehäl- tern beruhenden) Tabellenlöhne gemäss LSE (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 9. Juli 2013, 9C_795/2012, E. 2.2.2). 4.3.2 Unter Berücksichtigung der Tabelle TA1_b, Total, Frauen, "Unteres Kader" der LSE 2012 ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 88'073.-- (Fr. 6'999.-- x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wo- chenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2013, Total] / 102 x 102.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2012 bzw. 2013]). Wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin stattdessen die Position "Oberstes, oberes und mittleres Kader" derselben Tabelle her- angezogen (Fr. 7'817.--), resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 98'366.--. Ob dies allerdings gerechtfertigt ist, erscheint fraglich, nachdem die Be- schwerdeführerin zwar verschiedenen Weiterbildungen (u.a. Führungsfach- frau mit eidg. Fachausweis [AB 147 S. 33]) absolviert hat, jedoch weder über einen gymnasialen noch einen universitären Abschluss verfügt und ihr damit Arbeitsstellen im obersten und oberen Kader nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit offen stehen dürften. Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, da auch unter Berücksichtigung des höheren Vali- deneinkommens kein Rentenanspruch mehr resultiert (vgl. E. 4.5 nachfol- gend). 4.4 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2008 im ..., zunächst mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (AB 103), seit November 2011 mit einem Arbeitspensum von 60 % (AB 110). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Festsetzung des Invalideneinkommens nicht auf das dabei effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden sollte (vgl. E. 4.2.2 hiervor): So kann dieser Arbeitsplatz gemäss gutachterlicher Einschätzung als opti- mal betrachtet werden (AB 114 S. 17 Ziff. 10). Im Weiteren wird von der Arbeitgeberin bestätigt, dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung entspreche (AB 103 S. 2) und schliesslich ist von einem stabilen Arbeits- verhältnis auszugehen, dauert dieses doch mittlerweile bereits seit über sechs Jahren an. Somit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 59'632.--, ent- sprechend dem im Jahr 2013 erzielten Einkommen (AB 123.2), festzuset- zen. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der angefochte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 18 nen Verfügung (AB 144 S. 2) sind davon nicht Fr. 1'500.-- in Abzug zu brin- gen. Dieser in Art. 31 Abs. 1 IVG festgelegte Betrag stellt unter der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage lediglich eine Revisionsschwelle und nicht mehr einen anzurechnenden Freibetrag dar (BVR 2013 S. 580 f. E. 5.2.2). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.3.2 und 4.4 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'441.-- bzw. ein auf 32 % abzurundender (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und damit rentenausschliessender (vgl. E. 2.3 hiervor) Invaliditäts- grad ([Fr. 88'073.-- - Fr. 59'632.--] / Fr. 88'073.-- x 100). Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin das höhere Valideneinkommen von Fr. 98'366.-- herangezogen wird (vgl. E. 4.3.2 hiervor), ergibt sich mit 39 % ein Invaliditätsgrad, der ebenfalls nicht mehr zu einer Rente berechtigt. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente damit korrekterweise auf- gehoben. Der Zeitpunkt der Aufhebung ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ebenfalls nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2014 (AB 144) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 19 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 993 IV KNB/IMD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. September 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Juli 2003 unter Hinweis auf chronische Schmerzen nach zweimaligem HWS-Distorsionstrauma bei der Eidgenös- sischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug in Form einer Ren- te an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) nahm Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor; namentlich veranlasste sie eine Begutachtung in der MEDAS (Gutachten vom 10. März 2005 [AB 47]). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2005 (AB 62) sprach sie der Versi- cherten ab dem 1. April 2003 eine halbe Invalidenrente (Härtefall) bei ei- nem Invaliditätsgrad von 41 % zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die IVB mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 3. März 2006 ab (AB 66, 78). Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 (AB 79) reduzierte die IVB aufgrund des Wegfalls von Härtefallrenten im Rahmen der 4. IVG-Revision die bisher ausgerichtete halbe auf eine Viertelsrente. Diesen Rentenan- spruch bestätigte sie mit Mitteilung vom 11. März 2009 (AB 90). B. Im Rahmen einer im März 2011 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (AB 100) nahm die IVB wiederum medizinische und erwerbliche Abklärun- gen vor. Sie liess die Versicherte durch die Dres. med. C.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, interdisziplinär begut- achten (Gutachten vom 28. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 [AB 114, 115.1]). Mit Mitteilung vom 6. Februar 2012 (AB 117) informierte die IVB die Versicherte über die Weiterausrichtung der bisherigen Rente. Im November 2013 leitete die IVB eine weitere Revision ein (AB 119). Nach Aktualisierung ihres Aktenstandes stellte sie der Versicherten mit Vorbe- scheid vom 2. Juli 2014 (AB 132) die Aufhebung der Invalidenrente bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 3 einem IV-Grad von nunmehr 28 % in Aussicht. Die Herabsetzung des Inva- liditätsgrades begründete sie mit einer Erhöhung des Invalideneinkom- mens. Am 17. September 2014 verfügte die IVB nach dagegen vorgebrach- ten Einwänden (AB 133, 142) dem Vorbescheid entsprechend und hob die Invalidenrente auf Ende des nachfolgenden Monats auf (AB 144). C. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecherin B.________, mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 Beschwerde mit dem An- trag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Rentenberech- nung sei unter Berücksichtigung der beruflichen Weiterbildung bei der Er- mittlung des Valideneinkommens erneut vorzunehmen. Im Weiteren sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ab. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. De- zember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Sie hält fest, die nach Invali- ditätseintritt durchlaufene Aus- und Weiterbildung sei im Rahmen der Inva- liditätsbemessung durchaus zu berücksichtigen, allerdings könne dabei nicht – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – auf die Salärempfeh- lungen … abgestellt werden, vielmehr sei ein Tabellenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) heranzuziehen. Dabei resultiere ein rentenausschliessen- der Invaliditätsgrad von 36 %.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 4 Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 17. September 2014 (AB 144). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang die Rechtmässigkeit der verfügten Leistungsaufhebung per 31. Oktober 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei- dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit inva- lidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn- te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 6 Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 7 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.7.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4 S. 210, 115 V 308 E. 4a bb S. 313).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 8 2.7.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.7.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der umstrittenen Rentenaufhe- bung. Hierzu ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 10. Oktober 2005 (AB 62) mit demjenigen im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 17. September 2014 (AB 144) zu ver- gleichen und zu prüfen, ob in dieser Zeit eine Änderung in den medizini- schen oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den bisherigen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7.1 hiervor). Die Bestätigungen der laufenden Rente mittels Mitteilungen vom 11. März 2009 (AB 90) und 6. Februar 2012 (AB 117) sind vorliegend unbeachtlich, da diesen keine hinreichende materielle Prüfung der anspruchserheblichen Tatsachen zugrunde gelegen hat (vgl. E. 2.7.3 hiervor). Sollte im massge- benden Vergleichszeitraum eine relevante Änderung eingetreten sein, wäre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 9 in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob sich diese auf den bisherigen Ren- tenanspruch auswirkt (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Oktober 2005 war die Beschwer- deführerin nicht erwerbstätig. Entsprechend wurde im Rahmen der Invali- ditätsbemessung das zumutbare Invalideneinkommen theoretisch bestimmt (AB 62 S. 4 f.). Im Juni 2008 hat sie eine Teilzeitstelle im ... mit einem Be- schäftigungsgrad von 50 % angetreten und erzielt damit seither ein effekti- ves Invalideneinkommen (AB 103). Im November 2011 teilte sie der Be- schwerdegegnerin mit, sie habe das Arbeitspensum auf 60 % erhöhen können (AB 110). Damit ist ein Revisionsgrund ausgewiesen und der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.7.2 hiervor). Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. 3.2 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom
17. September 2014 (AB 144) im Wesentlichen gestützt auf das interdiszi- plinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 28. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 (AB 114, 115.1). Diesem lässt sich das Folgende entnehmen: 3.2.1 Dr. med. C.________ führte aus psychiatrischer Sicht aus, anläss- lich der Untersuchung habe sich ein Schmerzsyndrom mit Schmerzen im Bereich des Kopfes, der zervikalen und lumbosakralen Wirbelsäule, beider Schultern rechtsbetont sowie beider Beine, ebenfalls rechtsbetont, nach- weisen lassen. Diese Schmerzen seien andauernd in unterschiedlicher Intensität vorhanden. Den somatischen Akten könne nicht klar entnommen werden, inwieweit sich sämtliche dieser Schmerzen hinreichend durch kör- perliche Störungen erklären liessen. Es würden sich zwar Belastungen nachweisen lassen, die schwerwiegend genug wären, um in einem ursäch- lichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. In der Untersuchung hinterlasse die Versicherte jedoch nicht den Eindruck, unter schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Zu keinem Zeitpunkt der zwei Stunden dauernden Exploration würden Mimik und Gestik ein Schmerzerleben an- deuten. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne aus diesem Grund nicht gestellt werden. Ebenfalls würden die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 10 erfüllt. Insbesondere lasse sich keine andauernde bedrückt-traurige Stim- mung nachweisen, ebenso keine Störung des Antriebs und auch keine In- teresselosigkeit sowie kein vermindertes Selbstvertrauen. In der Untersu- chungssituation sei die Stimmung der Versicherten wechselhaft, es beste- he eine ausgeprägte Affektlabilität. Es falle auf, dass sie sich sehr viel Zeit nehme für die Schilderung ihrer Beschwerden. Sie hole dabei immer weit- schweifig aus. Zeitweise entstehe der Eindruck, als würde sie es genies- sen, im Zentrum der Aufmerksamkeit zu stehen. Des Weiteren falle eine zeitweilige Tendenz zum Dramatisieren und zur histrionischen Ausgestal- tung der Beschwerden auf. In diagnostischer Hinsicht sei am ehesten von einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen sowie histrionischen Anteilen (ICD-10: F61.0) auszugehen. Der Schweregrad derselben sei als leicht- bis höchstens mittelgradig zu beurteilen. Differentialdiagnostisch sei an ein ADHS zu denken. Dies aufgrund der auffallenden Schwierigkeiten der Explorandin, zeitlich präzisere Angaben machen zu können sowie der gewissen Konzentrationsschwierigkeiten im Gespräch (AB 114 S. 12 f.). Aufgrund der Beschwerden von Seiten der leicht- bis höchstens mittelgra- dig zu beurteilenden Persönlichkeitsstörung, insbesondere der Affektlabi- lität mit häufig traurig-weinerlichen, gereizt-aggressiven, aber auch ausge- glichenen Anteilen, der Vergesslichkeit, der mnestischen Funktionsstörung, der Tendenz zur Verzettelung, der Müdigkeit, der verminderten Fähigkeit, sich freuen zu können sowie der Tendenz zur Dramatisierung und histrioni- schen Ausgestaltung lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit sowohl in ihrer aktuellen als auch in einer alterna- tiven Tätigkeit von 40 % begründen. Eine zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (AB 114 S. 14). 3.2.2 Der Rheumatologe Dr. med. D.________ konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (AB 115.1 S. 17). Er führte aus, die Versicherte leide seit Jahren an ausgeprägten subjektiven Beschwerden, welche sie auf mehrere Unfälle mit Distorsionen der Hals- wirbelsäule zurückführe. Diese Schmerzen seien in erster Linie auf eine Schmerzverarbeitungsstörung zurückzuführen. Darüber hinaus spiele auch die Muskeldekonditionierung eine ungünstige Rolle. Eine wesentliche funk- tionelle Beeinträchtigung der Wirbelsäule bestehe nicht. Anlässlich der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 11 gutachtung im Jahr 2005 (AB 47) seien abgesehen von einer anamnestisch bestehenden Hautkontaktallergie denn auch lediglich psychiatrische Dia- gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Weder vom Neurologen noch vom Rheumatologen sei ein pathologischer Befund an der Brust- und Lendenwirbelsäule oder an den Extremitäten festgestellt worden. Anlässlich der aktuellen Begutachtung hätten sich weder ana- mnestisch noch bei der klinischen Untersuchung neue Gesichtspunkte er- geben. Aus rheumatologischer Sicht sei die Explorandin auch heute in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (AB 115.1 S. 18 f., S. 21). 3.2.3 In der interdisziplinären Beurteilung führten die Gutachter aus, da sich aus rein rheumatologischer Sicht keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren lasse, sei uneingeschränkt auf die psychiatrische Beurteilung abzustellen (AB 114 S. 18). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 12 auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4 Das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 28. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 (AB 114, 115.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3 hiervor). Es ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die geklagten Be- schwerden sowie die erhobenen Befunde und wurde in Kenntnis der Vorak- ten (Anamnese) abgegeben. Im Weiteren leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind be- gründet. Im Gegensatz zu den Gutachtern sieht der behandelnde Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Rheumathologie und Innere Medizin FMH, die Problematik primär im somatischen Bereich. Im Bericht vom 15. Juni 2011 (AB 106 S. 3 ff.) attestiert er der Versicherten eine diesbezügliche Arbeits- unfähigkeit von 50 % in ihrem Beruf als ... (AB 106 S. 5). Er führt hinsicht- lich des aktuellen Status vom 24. Mai 2001 (richtig: 2011) aus, im Bereich der Wirbelsäule finde sich funktionell keine Einschränkung, ebenso keine radikulären Irritations- oder Kompressionszeichen. Es bestünden Weich- teilphänomene, betont cervikal und lumbal. Die Belastbarkeit sei aus soma- tischer Sicht moderat verringert. In Übereinstimmung mit dem begutach- tenden Rheumatologen hält Dr. med. E.________ fest, die Versicherte sei muskulär ausgeprägt dekonditioniert. Angesichts der diskreten Befunde und der Dekonditionierung, welche physiotherapeutisch reduzierbar ist (AB 106 S. 5), ist die von ihm attestierte, somatisch bedingte Arbeitsun- fähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass Dr. med. E.________ wie die Gutachter vom Vorliegen einer psychiatrischen Pro- blematik ausgeht: Er erwähnt psychosoziale Belastungsfaktoren; so kom- me es am Arbeitsplatz immer wieder zu Problemen mit Mitarbeiterinnen. Diesbezüglich habe er der Versicherten empfohlen, sich an eine Psychiate- rin zu wenden und eine intensivere psychologisch-psychiatrische Behand- lung aufzunehmen. Sie habe immer wieder das Antidepressivum Ludiomil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 13 versucht einzusetzen, dieses jedoch immer wieder abgesetzt. Solange sie das Medikament eingenommen habe, gehe es ihr psychisch deutlich bes- ser und die psychosoziale Situation am Arbeitsplatz scheine stabiler zu sein (AB 106 S. 4). Es bestehe ein Verdacht auf eine pathologische Per- sönlichkeitsstruktur und eine chronische depressive Verstimmung, rezidi- vierend akzentuiert durch biopsychosoziale Belastungen (AB 106 S. 6). Insgesamt vermag damit die Einschätzung des behandelnden Arztes die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. Entsprechend ist auf Letztere grundsätzlich (vgl. jedoch sogleich E. 3.5 nachfolgend) ab- zustellen. Etwas anderes wird seitens der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorgebracht. Für eine im Zeitraum zwischen der Begutachtung im Dezember 2011 bzw. Januar 2012 und der Verfügung im September 2014 eingetretene gesund- heitliche Verschlechterung bestehen weder Hinweise in den Akten noch wird eine solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. 3.5 Obwohl das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 28. Dezember 2011 bzw. 9. Januar 2012 (AB 114, 115.1) voll beweistauglich ist und grundsätzlich darauf abzustellen ist, stellt sich doch die Frage, ob der medizinisch attestierten, psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht gefolgt werden kann: Zunächst fällt auf, dass Dr. med. C.________ im Unterschied zu den Gut- achtern der MEDAS, welche sinngemäss von akzentuierten Persönlich- keitszügen ausgingen (AB 47 S. 23), nunmehr eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) attestiert (AB 114 S. 11). Eine gegenüber der Begutach- tung von 2005 eingetretene Verschlechterung wird von Dr. med. C.________ jedoch nicht postuliert. Im Gegenteil führt er aus, eine – da- mals noch diagnostizierte (AB 47 S. 23) – Somatisierungsstörung liege aktuell nicht mehr vor. Ebenfalls stehe eine ängstlich-hypochondrische Symptomatik anlässlich der aktuellen Untersuchung nicht mehr im Vorder- grund, sondern vielmehr die Affektlabilität und die histrionischen Charakter- züge. Es sei somit seit dem Jahre 2005 zu leichteren diagnostischen Ver- schiebungen gekommen, am Schweregrad der psychopathologischen Be- funde habe sich indes nichts Wesentliches verändert, sodass weiterhin von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 14 einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen werden müsse (AB 114 S. 15). Unabhängig davon, ob es sich beim psychiatrischen Leiden der Beschwer- deführerin um eine Persönlichkeitsstörung oder lediglich um akzentuierte Persönlichkeitszüge handelt, erscheint es namentlich unter Berücksichti- gung der Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit zunächst das Fähigkeitszeugnis als ... erlangte (AB 147 S. 18), sich danach erfolgreich auf den ... Bereich umschulte (AB 147 S. 20), dabei verschiedene berufsspezifische und sprachliche Weiter- bildungen abschloss (AB 147 S. 21 ff.) bzw. aktuell berufsbegleitend absol- viert (Beschwerde S. 5), fraglich, ob tatsächlich von einer mit 40 % doch erheblichen psychiatrisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin bis heute trotz Anratens ihres behandelnden Arztes Dr. med. E.________ nicht in fachärztliche psychiatrische Behandlung begeben (AB 106 S. 5) bzw. keine ausreichende psychopharmakologische Therapie befolgt (AB 114 S. 13). Dies wäre ihr im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274) umso mehr zumutbar, als davon sowohl gemäss Gutachter als auch nach Einschätzung des behandelnden Arztes eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes erwartet werden könnte (AB 114 S. 16 Ziff. 8 und AB 106 S. 4). Die Frage nach der invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz des dia- gnostizierten Leidens kann letztlich jedoch offenbleiben, da selbst unter Berücksichtigung der attestierten psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 40 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert, wie nach- folgend aufzuzeigen ist. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der allfälligen Rentenrevision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; Urteil des Eid-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 15 genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom
12. Februar 2004, I 607/03, E. 7.2.1). Soweit dazu nachfolgend statistische Daten herangezogen werden, ist mangels Verfügbarkeit einschlägiger Wer- te für das Jahr 2014 auf die vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2013 veröffentlichten Daten abzustellen. 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypotheti- sche Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesund- heitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invali- denkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgelei- tet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 16 Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 81'264 .-- in der angefochtenen Verfügung dergestalt, dass sie das der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde liegende im Jahr 2003 mutmasslich erzielte Einkommen von Fr. 71'617.-- (Fr. 5'509 x 13 [AB 39 S. 15]) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2013 indexierte (AB 144 S. 2). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, aufgrund der erfolgreichen Fortführung des vor Eintritt der Invalidität einge- schlagenen Bildungsweges im ... Bereich (vgl. AB 147 S. 17 ff.) sei davon auszugehen, dass sie ohne Invalidität nunmehr eine Führungsposition ent- sprechend ihrer Ausbildung bekleiden und damit ein höheres Einkommen erzielen würde. Gestützt auf die Salärempfehlungen des … 2013 sei von einem Valideneinkommen von Fr. 113'310.-- auszugehen. Der Sichtweise einer beruflichen Entwicklung ist grundsätzlich zuzustim- men, hat doch die Beschwerdeführerin ihre Absicht, sich fortzubilden, auch nach Eintritt der Invalidität konsequent in die Tat umgesetzt. Es spricht auf- grund der konkreten, in der Beschwerde einlässlich dargestellten Verhält- nisse nichts dagegen, die berufliche Weiterentwicklung bei der Festsetzung des Valideneinkommens zu berücksichtigen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Davon geht nunmehr auch die Beschwerdegegnerin aus. In der Beschwerdeant- wort hält sie diesbezüglich fest, ihres Erachtens könne davon ausgegangen werden, dass die nach Invaliditätseintritt durchlaufene Aus- und Weiterbil- dung durchaus als Absichtsbekundung der Beschwerdeführerin zu werten sei, dereinst eine Arbeitsstelle im mittleren Kader anzunehmen (Beschwer- deantwort S. 3 Ziff. 8). Wie die Beschwerdegegnerin mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch ebenfalls zu Recht vorbringt, ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 17 die Invaliditätsbemessung nicht anhand der unverbindlichen Empfehlungen des … zu ermitteln, sondern aufgrund der (auf tatsächlich erzielten Gehäl- tern beruhenden) Tabellenlöhne gemäss LSE (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 9. Juli 2013, 9C_795/2012, E. 2.2.2). 4.3.2 Unter Berücksichtigung der Tabelle TA1_b, Total, Frauen, "Unteres Kader" der LSE 2012 ergibt sich ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 88'073.-- (Fr. 6'999.-- x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wo- chenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2013, Total] / 102 x 102.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2012 bzw. 2013]). Wird zu Gunsten der Beschwerdeführerin stattdessen die Position "Oberstes, oberes und mittleres Kader" derselben Tabelle her- angezogen (Fr. 7'817.--), resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 98'366.--. Ob dies allerdings gerechtfertigt ist, erscheint fraglich, nachdem die Be- schwerdeführerin zwar verschiedenen Weiterbildungen (u.a. Führungsfach- frau mit eidg. Fachausweis [AB 147 S. 33]) absolviert hat, jedoch weder über einen gymnasialen noch einen universitären Abschluss verfügt und ihr damit Arbeitsstellen im obersten und oberen Kader nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit offen stehen dürften. Wie es sich damit verhält kann jedoch offen bleiben, da auch unter Berücksichtigung des höheren Vali- deneinkommens kein Rentenanspruch mehr resultiert (vgl. E. 4.5 nachfol- gend). 4.4 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit Juni 2008 im ..., zunächst mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (AB 103), seit November 2011 mit einem Arbeitspensum von 60 % (AB 110). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für die Festsetzung des Invalideneinkommens nicht auf das dabei effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden sollte (vgl. E. 4.2.2 hiervor): So kann dieser Arbeitsplatz gemäss gutachterlicher Einschätzung als opti- mal betrachtet werden (AB 114 S. 17 Ziff. 10). Im Weiteren wird von der Arbeitgeberin bestätigt, dass der ausgerichtete Lohn der Arbeitsleistung entspreche (AB 103 S. 2) und schliesslich ist von einem stabilen Arbeits- verhältnis auszugehen, dauert dieses doch mittlerweile bereits seit über sechs Jahren an. Somit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 59'632.--, ent- sprechend dem im Jahr 2013 erzielten Einkommen (AB 123.2), festzuset- zen. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der angefochte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 18 nen Verfügung (AB 144 S. 2) sind davon nicht Fr. 1'500.-- in Abzug zu brin- gen. Dieser in Art. 31 Abs. 1 IVG festgelegte Betrag stellt unter der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Rechtslage lediglich eine Revisionsschwelle und nicht mehr einen anzurechnenden Freibetrag dar (BVR 2013 S. 580 f. E. 5.2.2). 4.5 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.3.2 und 4.4 hiervor) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'441.-- bzw. ein auf 32 % abzurundender (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und damit rentenausschliessender (vgl. E. 2.3 hiervor) Invaliditäts- grad ([Fr. 88'073.-- - Fr. 59'632.--] / Fr. 88'073.-- x 100). Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin das höhere Valideneinkommen von Fr. 98'366.-- herangezogen wird (vgl. E. 4.3.2 hiervor), ergibt sich mit 39 % ein Invaliditätsgrad, der ebenfalls nicht mehr zu einer Rente berechtigt. Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Rente damit korrekterweise auf- gehoben. Der Zeitpunkt der Aufhebung ist unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invali- denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) ebenfalls nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung vom 17. September 2014 (AB 144) erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, IV/14/993, Seite 19 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecherin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.