Ablehungsbegehren vom 17. Oktober 2014
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 25. Januar 2006, K 45/04, bestätigte das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht [BGer]) den vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit Urteil vom 10. Februar 2004, SCHG 63956/53/2003, angeordneten Aus- schluss von Dr. med. A.________ für zwei Jahre von der Kassenpraxis mehrerer Krankenversicherer. Am 21. Juni 2006 und 26. Juni 2007 erhoben verschiedene Krankenversi- cherer, vertreten durch santésuisse, Klage gegen Dr. med. A.________ mit den Rechtsbegehren, dieser sei zu verpflichten, basierend auf dem Ent- scheid EVG K 45/04 vom Jahresumsatz 2004 (inkl. veranlasste Kosten) einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zurückzuerstatten, und der auf zwei Jahre begrenzte Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung dauerhaft zu verfügen (Verfahren SCHG/2006/66915 und SCHG/2007/68332). Mit Entscheid vom 25. März 2008, K 9/07, wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Dr. med. A.________ gegen das Ur- teil des Schiedsgerichts vom 5. Dezember 2006 (SCHG 64336/9/2004, 64617/32/2004 und 65539/16/2005) betreffend die Klage verschiedener Krankenversicherer vom 8. Juni 2004 ab, soweit es um die Rückerstattung von Fr. 1'010'000.-- wegen unwirtschaftlicher Behandlung für die Jahre 1998 bis 2003 ging; hinsichtlich der Frage des dauernden Ausschlusses von Dr. med. A.________ von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wies es die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. In der Folge wurde das Verfahren unter der Nummer SCHG/2008/69286 geführt. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2011 vereinigte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Schiedsgerichts die drei Verfahren (SCHG/2006/66915, SCHG/2007/68332 und SCHG/2008/69286).
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 3 Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 hiess das Schiedsgericht die Klagen gut. Es verpflichtete Dr. med. A.________ für die Jahre 2004 und 2005 den Betrag von Fr. 136'836.50 zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1) und schloss diesen - im Verhältnis zu den Klägern - definitiv von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus (Dispositiv- Ziffer 2); dessen Begehren auf eine öffentliche Schlussverhandlung wies es ab (Dispositiv-Ziffer 3). Mit Entscheid vom 1. April 2014, 9C_885/2013, hiess das Bundesgericht die Beschwerde von Dr. med. A.________ gegen das Urteil des Schieds- gerichts vom 30. Oktober 2013 (Verfahren SCHG/2006/66915, SCHG/2007/68332 und SCHG/2008/69286) gut, soweit darauf einzutreten war. Das besagte Urteil des Schiedsgerichts wurde aus formellen Gründen aufgehoben und die Sache wurde zum Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen 3.1 und 3.2 des höchstrichterlichen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2014 hielt der nunmehr zu- ständige Instruktionsrichter des Schiedsgerichts, Verwaltungsrichter B.________, unter anderem fest, dass die Klage vom 8. Juni 2004 - soweit entsprechend offene Anträge vorlägen - (vgl. EVG K 9/07 und BGer 9C_885/2013) unter der Verfahrensnummer SCHG/2014/…, die Klage vom
21. Juni 2006 (BGer 9C_885/2013) unter der Verfahrensnummer SCHG/2014/… und die Klage vom 26. Juni 2007 (BGer 9C_885/2013) un- ter der Verfahrensnummer SCHG/2014/… geführt würden. Verwaltungs- richter B.________ vereinigte die drei Verfahren. Weiter gab er den Partei- en Gelegenheit, sich zum weiteren verfahrensrechtlichen Vorgehen zu äussern. Schliesslich wurden Dr. med. A.________ die ab der von den kla- genden Krankenversicherern eingereichten Daten-CD erstellten Pa- pierausdrucke zur Einsichtnahme zugestellt, verbunden mit der Möglichkeit, bis zum 5. Juni 2014 seine bisherigen Ausführungen zur Sache ergänzend zu begründen.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 4 Am 13. Juni 2014 ersuchte Dr. med. A.________ erstmals um Fristerstre- ckung bis zum 15. Juli 2014. Diesem Gesuch entsprach Verwaltungsrichter B.________ am 16. Juni 2014. Einem zweiten Gesuch vom 9. Juli 2014 (Fristerstreckung bis 8. August 2014) wurde am 10. Juli 2014 entsprochen. Am 17. Juni 2014 hatten die klagenden Krankenversicherer eine Stellung- nahme eingereicht. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. C.________ unter Bezugnahme auf die Verfahrensnummer SCHG/2010/789 unaufgefordert und ohne in den derzeit noch vorliegenden Verfahren als Vertreter be- zeichnet gewesen zu sein, mit, er vertrete Dr. med. A.________ mit soforti- ger Wirkung nicht mehr. Am 7. August 2014 reichte Dr. med. A.________ eine Stellungnahme ein, mit dem Antrag auf eine weitere Fristerstreckung zur Stellungnahme. Die- sen Antrag wies Verwaltungsrichter B.________ mit prozessleitender Ver- fügung vom 13. August 2014 ab mit der Begründung, die geltend gemachte Handlungsunfähigkeit sei weder medizinisch belegt noch tatsächlich er- stellt. Am 19. August 2014 reichte Dr. med. A.________ eine weitere Stellung- nahme ein, (wiederum) ohne die zur Verfügung gestellten Papierausdrucke der Daten-CD zurückzusenden. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2014 setzte Verwaltungs- richter B.________ (nach erfolgter zweimaliger Aufforderung) Dr. med. A.________ eine letzte Frist zur Rücksendung der ihm zur Einsichtnahme zugestellten Unterlagen bis zum 3. September 2014 an. Am 1. und 2. September 2014 reichte Dr. med. A.________ weitere Stel- lungnahmen ein, ohne die vom Gericht verlangten Unterlagen zurückzu- senden. Die klagenden Krankenversicherer reichten am 3. September 2014 auffor- derungsgemäss eine Stellungnahme zur Legitimation der Vertreterin der Kläger und am 10. September 2014 die in Aussicht gestellten Vollmachten ein.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2014 hatte Verwaltungs- richter B.________ unter anderem festgehalten, dass mit Blick darauf, dass die verlangten Papierausdrucke der Daten-CD nicht zurückgesandt worden seien bzw. Dr. med. A.________ diese Akten der Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet habe, die Papierausdrucke erneut erstellt und als Gerichts- doppel den Gerichtsakten beigefügt würden. Die Dr. med. A.________ zu- gesandten Akten würden diesem - mit allfälligen Kostenfolgen - überlassen. Am 12. September 2014 reichte Dr. med. A.________ eine weitere Stel- lungnahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2014 schloss Verwal- tungsrichter B.________ das Beweisverfahren und den Schriftenwechsel. Gleichzeitig setzte er den Termin der von Dr. med. A.________ beantrag- ten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) auf den 23. Oktober 2014 an. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 ersuchten die klagenden Krankenversi- cherer um Sistierung des Verfahrens bis voraussichtlich März 2016; die Parteien befänden sich derzeit in Vergleichsverhandlungen. Dieses Begeh- ren wies Verwaltungsrichter B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2014 ab mit der Begründung, die Prozessinstruktion sei soweit abgeschlossen, dass die öffentliche Schlussverhandlung durchge- führt werden könne und eine Verschiebung des angesetzten Termins allein vor dem Hintergrund laufender Vergleichsverhandlungen angesichts des aktuellen Verfahrensstands und des dem Gericht entstehenden weiteren erheblichen Aufwands ausgeschlossen sei. Es stehe den Parteien aller- dings frei, nach Durchführung der Schlussverhandlung erneut um Sistie- rung zu ersuchen.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 6 C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 stellte Dr. med. A.________ (Gesuch- steller) ein Ablehnungsgesuch gegen Verwaltungsrichter B.________ (Ge- suchgegner). Am 21. Oktober 2014 reichte er eine weitere Stellungnahme ein; am 22. Oktober 2014 ging beim Schiedsgericht ein Fax-Schreiben des den Gesuchsteller behandelnden Arztes, PD Dr. med. D.________, Fach- arzt für Kardiologie FMH und für Allgemeine Innere Medizin FMH, gleichen Datums ein. Zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens wurde ein weiteres Verfahren eröffnet (SCHG/2014/989). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Okto- ber 2014 stellte der Instruktionsrichter insbesondere fest, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die aufgeworfenen Ausstandsfragen bildeten, mithin die vom Gesuchsteller gestellten weiteren Verfahrensan- träge, soweit sie nicht die Ablehnung des Gesuchgegners beträfen, in die Hauptverfahren verwiesen würden und dass sich das Ablehnungsbegehren einzig auf den Gesuchgegner beziehe, folglich für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller gegen die weiteren, ihm namentlich bereits bekannten Mitglieder der Spruchbehörde nichts einzu- wenden habe. Der Instruktionsrichter sagte zudem die auf den 23. Oktober 2014 angesetzte öffentliche Schlussverhandlung ab; deren Neuansetzung erfolge nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Ablehnungsver- fahrens. Die Verfahren SCHG/2014/… bis … würden, soweit nicht das Ab- lehnungsbegehren betreffend, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor- liegenden Verfahrens (SCHG/2014/989) sistiert. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 verzichtete der Gesuchgegner auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ablehnungs- gründen und beantragte die Abweisung des Begehrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2014 hielt der In- struktionsrichter unter anderem fest, dass die Akten der Verfahren SCHG/2014/… ff. von Amtes wegen beigezogen würden und darüber hin- aus kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werde.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 7
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Über Ablehnungsbegehren entscheidet gemäss Art. 9 Abs. 2 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) die in der Sache zuständige Behörde, unter Ausschluss der Betroffenen. Mithin hat das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, unter Aus- schluss von Verwaltungsrichter B.________, über das Ablehnungsbegeh- ren von Dr. med. A.________ zu urteilen (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2.1 Unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geben Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Prozessparteien Anspruch auf eine richtige Besetzung des Gerichts. Dazu gehört wesentlich, dass ihre Sache von einem unab- hängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwir- kung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters oder in funktio- nellen und organisatorischen Gegebenheiten liegen. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken können. Bei der Beur- teilung und Gewichtung solcher Umstände ist indessen nicht auf das sub- jektive Empfinden einer Prozesspartei abzustellen; das Misstrauen hinsicht- lich der Unvoreingenommenheit muss vielmehr objektiv begründet erschei- nen (BGE 120 V 357 E. 3a S. 365).
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 8
E. 2.2 Im Kanton Bern wird das Recht auf Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit der kantonalen Richterinnen und Richter als grundrechtliche Verfah- rensgarantie unter Art. 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) festgelegt. Dieser Artikel bezieht sich auf die gesetzlich vorge- sehenen Gerichte und ist nicht auf den Geltungsbereich der EMRK be- schränkt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 9 N. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 9 Abs. 1 lit. a bis e VRPG aufgeführten Gründen befangen sein könnte.
E. 2.3 Die Ausstandspflicht steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf Beurteilung durch die ordentlichen, durch Rechtssatz bestimmten Verwaltungsrechtspflegeorgane. Der Ausstand muss deshalb die Ausnahme bleiben, und die Ausstandserklärung eines Behördemit- glieds oder dessen Unterstützung eines Ablehnungsbegehrens darf nicht unbesehen hingenommen werden. Die Befürchtungen mangelnder Unvor- eingenommenheit müssen aufgrund der konkreten Umstände als ernsthaft und begründet erscheinen, damit sich ein Ausstand als rechtmässig erweist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 9 N. 9 mit Hinweisen).
E. 3 Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchgegner hauptsächlich vor, seine Ein- gaben absichtlich unberücksichtigt gelassen und in verschiedener Hinsicht von BV und EMRK garantierte Verfahrensrechte verletzt zu haben.
E. 3.1 Er sieht zunächst darin, dass der Gesuchgegner mit prozessleiten- der Verfügung vom 24. September 2014 die Beweisanträge des Gesuch- stellers auf Zeugen- sowie Parteibefragung abgewiesen hat, eine Verlet- zung der Verfahrensrechte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. des Rechts auf eine öffentliche Beweisabnahme (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 4
f. und 7 f; vgl. auch Eingabe vom 7. August 2014, S. 2). Dies trifft jedoch nicht zu. Der Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht die öffentliche Beweisabnahme (Entscheid des BGer
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 9 vom 7. Oktober 2011, 8C_491/2011, E. 3.3) bzw. der Öffentlichkeitsgrund- satz nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass be- stimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abge- nommen werden (Entscheid des BGer vom 28. April 2014, 8C_72/2014, E. 5). Insoweit erweisen sich die rechtlichen Darlegungen in der prozesslei- tenden Verfügung vom 24. September 2014 als korrekt. Demnach hatte der Gesuchgegner in seiner Eigenschaft als neutraler Vorsitzender des Schiedsgerichts und damit als für die Instruktion des Verfahrens allein zu- ständiger Instruktionsrichter (Art. 46 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11] i.V.m. Art. 69 VRPG) mit Blick auf den Charakter der vom Gesuchsteller bean- tragten öffentlichen Schlussverhandlung über die von ihm verlangten Be- weismassnahmen zu befinden. Mit der Erklärung in der besagten prozess- leitenden Verfügung, der rechtlich erhebliche Sachverhalt werde als hinrei- chend geklärt erachtet, hat er die Beweisanträge des Gesuchstellers impli- zit abgelehnt und die damit aufgeworfenen Fragen explizit in die gerichtli- che Beweiswürdigung verwiesen. Aus dieser Instruktionshandlung kann
- entgegen der Auffassung des Gesuchstellers - nicht auf eine Befangen- heit des Gesuchgegners geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich bei den vom Gesuchsteller erhobenen Einwendungen um solche materieller Natur, welche sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gesuchgegners richten, jedoch nicht dessen Unparteilichkeit beschlagen. Sie sind vielmehr von der Sorge getragen, das Urteil könnte - aufgrund der abgewiesenen Beweisanträge - mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne des Gesuchstellers. Solche Einwendungen sind - wie in der erwähnten prozess- leitenden Verfügung zutreffend dargelegt - von der zuständigen Spruch- behörde erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswür- digung zu behandeln. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob der rechts- erhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Es besteht somit kein An- lass, die vom Gesuchsteller erhobenen Rügen im Rahmen des vorliegen- den Ablehnungsverfahrens zu beurteilen, da sie Fragen beschlagen, wel- che die Beweiswürdigung betreffen.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 10
E. 3.2 Weiter macht der Gesuchsteller eine missbräuchliche Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht geltend (vgl. Eingabe vom 1. September 2014).
E. 3.2.1 Diesbezüglich hat das Bundesgericht im Entscheid BGer 9C_885/2013 (E. 3.2.2) erkannt, dass nach Art. 23 Abs. 1 VRPG die Par- teien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten haben, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt als Minimalgarantie das Recht der Parteien auf Einsichtnahme in alle nicht rein internen Verfahrensakten (mit der Möglichkeit, Kopien zu erstel- len) am Sitz der entscheidenden Behörde, und zwar grundsätzlich in die Originalakten in Papierform. Aktenstücke, die wichtige Beweismittel darstel- len, sind den Beteiligten von Amtes wegen in Kopie zuzustellen, wenn da- mit nicht übermässiger Aufwand verbunden ist; diese Grundsätze gelten auch für elektronische Dateien.
E. 3.2.2 In Nachachtung dieses Urteils wurde dem Gesuchsteller Einsicht in die vom Schiedsgericht erstellten Papierausdrucke der auf der Daten-CD enthaltenen Unterlagen der Krankenversicherer (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 15. Mai 2014) resp. in diejenigen Akten, welche - nach dem instruktionsrichterlichen Ermessen - der Spruchbehörde als Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung vorgelegt werden sollen, gewährt. Im Umstand, dass der Gesuchgegner dem Gesuchsteller diese Akten nicht in Kopie, sondern bloss zur Einsichtnahme zugestellt hat, kann - entgegen der Auf- fassung des Gesuchstellers (vgl. Eingabe vom 1. September 2014) - weder ein Machtmissbrauch noch eine Schikanierung des Gesuchstellers erblickt werden. Zwar mag dem Gesuchsteller die Zustellung der Akten zur Ein- sichtnahme anstelle von Aktenkopien als administratives Erschwernis er- scheinen, jedoch vermag diese Modalität der Akteneinsicht deren materiel- len Umfang und damit das rechtliche Gehör des Gesuchstellers nicht zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass, wie in der prozessleitenden Verfügung vom 22. August 2014 zutreffend dargelegt wird, weder ein gesetzlicher noch ein verfassungsmässiger Anspruch auf die Zustellung von Aktenkopi- en durch das Gericht besteht. Im vorliegenden Fall war es in Anbetracht des Aktenumfangs und des gerichtsnotorisch latent vorhandenen Misstrau-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 11 ens des Gesuchstellers, ob wirklich die vollständigen Akten zugestellt wür- den, sogar angezeigt, diesem diejenigen Entscheidgrundlagen zuzustellen, welche später dem Spruchkörper vorgelegt werden sollen. Schliesslich lässt sich denn auch - entgegen der Annahme des Gesuchstellers (vgl. Eingabe vom 1. September 2014, S. 1) - aus den Vorgaben des Bundesge- richts, wonach das Schiedsgericht zu entscheiden habe, in welcher Form dem Gesuchsteller Einsicht in die Daten-CD der Krankenversicherer zu gewähren sei (Entscheid BGer 9C_885/2013; E. 3.2.2), nichts anderes ab- leiten.
E. 3.3 Sodann macht der Gesuchsteller eine willkürliche Beschneidung der Verfahrensrechte durch kurze Fristansetzungen geltend (vgl. Eingabe vom
17. Oktober 2014, S. 3 und 5). Das Bundesgericht hat mit Entscheid BGer 9C_885/2013 (E. 3 f.) das Urteil des Schiedsgerichts vom 30. Oktober 2013 (SCHG/2006/66915, SCHG/2007/68332 und SCHG/2008/69286) aus rein formalrechtlichen Überlegungen aufgehoben. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2014 hat das Schiedsgericht dem Gesuchsteller die vom Gericht erstellten Papierausdrucke der auf der Daten-CD enthaltenen Unterlagen der Kran- kenversicherer zur Einsichtnahme zugestellt. Mithin sind dem Gesuchstel- ler bis zu der auf den 23. Oktober 2014 angesetzten Schlussverhandlung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. September 2014) rund fünf Mona- te und damit - entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 3 und 5) - hinreichend Zeit zur Verfügung ge- standen, um die daraus ableitbaren Schlüsse zu ziehen und eine entspre- chende Verteidigungsstrategie zu wählen. Dies umso mehr, als sich der Gesuchsteller mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der unwirtschaft- lichen Behandlung in Anbetracht der auf das Jahr 2006 zurückgehenden Klageverfahren bereits seit Jahren zu befassen hatte (vgl. BGer 9C_885/2013, lit. A f.). Dass der Gesuchgegner als zuständiger Instruk- tionsrichter unter den gegebenen Umständen die seit Jahren rechtshängi- gen Verfahren im Rahmen eines neu eröffneten, raschen Verfahrens einer (neuerlichen) Beurteilung zuführen wollte, war sachlich geboten und stellt insoweit keine willkürliche Beschneidung der Verfahrensrechte des Ge- suchstellers dar.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 12
E. 3.4 Was die telefonische Nichterreichbarkeit des Gesuchstellers im September 2014 angeht (vgl. Aktennotiz vom 22. September 2014 [in den Gerichtsakten]), so kann weder aus dem Umstand, dass der Gesuchgegner im Zusammenhang mit der Ansetzung des Termins für die öffentliche Schlussverhandlung bei der Anleitung des Kanzleipersonals übersehen haben dürfte, dass der Gesuchsteller mit Eingaben vom 19. August 2014 (S. 3) und 1. September 2014 (S. 2) seine Ortsabwesenheit ab Ende Au- gust 2014 korrekt angezeigt hatte, noch aus dem daraus resultierend unge- rechtfertigten Vorwurf der telefonischen Nichterreichbarkeit (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 24. September 2014) auf Befangenheit oder Verlust eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt (ungenügende Französisch- kenntnisse; vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 2 und 6) geschlossen werden. Denn Terminabsprachen mit den Parteien erfolgen aus Effizienz- gründen generell durch die Gerichtskanzlei und telefonisch, wobei in Anbe- tracht der hohen Arbeitslast in der Gerichtskanzlei durchaus auch korrekt gemeldete Abwesenheitsmeldungen übersehen werden können.
E. 3.5 Hinsichtlich des Einwandes der Durchführung des Verfahrens in französischer Sprache (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 6) hat das Bundesgericht bereits mehrfach erkannt (letztmals im EVG K 9/07, E. 4), dass keine Hinweise dafür bestehen, dass der Gesuchsteller nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen würde, um ei- nem in deutscher Sprache geführten Verfahren zu folgen und ein deutsch redigiertes Urteil zu verstehen. Nichts anderes kann für die Durchführung der öffentlichen Schlussverhandlung gelten. Im Übrigen ist mit prozesslei- tender Verfügung vom 24. September 2014 dem Gesuchsteller die Mög- lichkeit geboten worden, sein eigenes Plädoyer in französischer Sprache zu halten.
E. 4 Nach dem Dargelegten erweist sich das Ablehnungsbegehren als unbe- gründet, weshalb es ohne Weiterungen abzuweisen ist. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Wiederaufnahme sämtlicher
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 13 den Gesuchsteller betreffenden Verfahren an Verwaltungsrichter B.________ zurück.
E. 5 Das Verfahren ist kostenpflichtig; die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als Mitglied des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern steht dem Gesuch- gegner keine Parteientschädigung zu. Demnach entscheidet das Schiedsgericht:
Dispositiv
- Das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter B.________ als neutraler Vorsitzender in den Dr. med. A.________ betreffenden Ver- fahren wird abgewiesen.
- Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an Verwal- tungsrichter B.________ zurück zur Wiederaufnahme der Verfahren.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 14
- Zu eröffnen (R): - Dr. med. A.________ - Verwaltungsrichter B.________ - Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 989 SCHG SCP/TOZ/ARJ Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil vom 27. November 2014 in der Besetzung von: Vorsitzender Verwaltungsrichter Schütz Mitglieder Fürsprecher Cadotsch und Dr. med. Gubler Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichter B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchgegner betreffend Ablehnungsbegehren vom 17. Oktober 2014
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Entscheid vom 25. Januar 2006, K 45/04, bestätigte das Eidgenössi- sche Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht [BGer]) den vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern mit Urteil vom 10. Februar 2004, SCHG 63956/53/2003, angeordneten Aus- schluss von Dr. med. A.________ für zwei Jahre von der Kassenpraxis mehrerer Krankenversicherer. Am 21. Juni 2006 und 26. Juni 2007 erhoben verschiedene Krankenversi- cherer, vertreten durch santésuisse, Klage gegen Dr. med. A.________ mit den Rechtsbegehren, dieser sei zu verpflichten, basierend auf dem Ent- scheid EVG K 45/04 vom Jahresumsatz 2004 (inkl. veranlasste Kosten) einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zurückzuerstatten, und der auf zwei Jahre begrenzte Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der sozialen Krankenversicherung dauerhaft zu verfügen (Verfahren SCHG/2006/66915 und SCHG/2007/68332). Mit Entscheid vom 25. März 2008, K 9/07, wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Dr. med. A.________ gegen das Ur- teil des Schiedsgerichts vom 5. Dezember 2006 (SCHG 64336/9/2004, 64617/32/2004 und 65539/16/2005) betreffend die Klage verschiedener Krankenversicherer vom 8. Juni 2004 ab, soweit es um die Rückerstattung von Fr. 1'010'000.-- wegen unwirtschaftlicher Behandlung für die Jahre 1998 bis 2003 ging; hinsichtlich der Frage des dauernden Ausschlusses von Dr. med. A.________ von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wies es die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. In der Folge wurde das Verfahren unter der Nummer SCHG/2008/69286 geführt. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Mai 2011 vereinigte die damals zuständige Instruktionsrichterin des Schiedsgerichts die drei Verfahren (SCHG/2006/66915, SCHG/2007/68332 und SCHG/2008/69286).
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 3 Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 hiess das Schiedsgericht die Klagen gut. Es verpflichtete Dr. med. A.________ für die Jahre 2004 und 2005 den Betrag von Fr. 136'836.50 zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 1) und schloss diesen - im Verhältnis zu den Klägern - definitiv von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung aus (Dispositiv- Ziffer 2); dessen Begehren auf eine öffentliche Schlussverhandlung wies es ab (Dispositiv-Ziffer 3). Mit Entscheid vom 1. April 2014, 9C_885/2013, hiess das Bundesgericht die Beschwerde von Dr. med. A.________ gegen das Urteil des Schieds- gerichts vom 30. Oktober 2013 (Verfahren SCHG/2006/66915, SCHG/2007/68332 und SCHG/2008/69286) gut, soweit darauf einzutreten war. Das besagte Urteil des Schiedsgerichts wurde aus formellen Gründen aufgehoben und die Sache wurde zum Vorgehen im Sinne der Erwägun- gen 3.1 und 3.2 des höchstrichterlichen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen. B. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2014 hielt der nunmehr zu- ständige Instruktionsrichter des Schiedsgerichts, Verwaltungsrichter B.________, unter anderem fest, dass die Klage vom 8. Juni 2004 - soweit entsprechend offene Anträge vorlägen - (vgl. EVG K 9/07 und BGer 9C_885/2013) unter der Verfahrensnummer SCHG/2014/…, die Klage vom
21. Juni 2006 (BGer 9C_885/2013) unter der Verfahrensnummer SCHG/2014/… und die Klage vom 26. Juni 2007 (BGer 9C_885/2013) un- ter der Verfahrensnummer SCHG/2014/… geführt würden. Verwaltungs- richter B.________ vereinigte die drei Verfahren. Weiter gab er den Partei- en Gelegenheit, sich zum weiteren verfahrensrechtlichen Vorgehen zu äussern. Schliesslich wurden Dr. med. A.________ die ab der von den kla- genden Krankenversicherern eingereichten Daten-CD erstellten Pa- pierausdrucke zur Einsichtnahme zugestellt, verbunden mit der Möglichkeit, bis zum 5. Juni 2014 seine bisherigen Ausführungen zur Sache ergänzend zu begründen.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 4 Am 13. Juni 2014 ersuchte Dr. med. A.________ erstmals um Fristerstre- ckung bis zum 15. Juli 2014. Diesem Gesuch entsprach Verwaltungsrichter B.________ am 16. Juni 2014. Einem zweiten Gesuch vom 9. Juli 2014 (Fristerstreckung bis 8. August 2014) wurde am 10. Juli 2014 entsprochen. Am 17. Juni 2014 hatten die klagenden Krankenversicherer eine Stellung- nahme eingereicht. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. C.________ unter Bezugnahme auf die Verfahrensnummer SCHG/2010/789 unaufgefordert und ohne in den derzeit noch vorliegenden Verfahren als Vertreter be- zeichnet gewesen zu sein, mit, er vertrete Dr. med. A.________ mit soforti- ger Wirkung nicht mehr. Am 7. August 2014 reichte Dr. med. A.________ eine Stellungnahme ein, mit dem Antrag auf eine weitere Fristerstreckung zur Stellungnahme. Die- sen Antrag wies Verwaltungsrichter B.________ mit prozessleitender Ver- fügung vom 13. August 2014 ab mit der Begründung, die geltend gemachte Handlungsunfähigkeit sei weder medizinisch belegt noch tatsächlich er- stellt. Am 19. August 2014 reichte Dr. med. A.________ eine weitere Stellung- nahme ein, (wiederum) ohne die zur Verfügung gestellten Papierausdrucke der Daten-CD zurückzusenden. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. August 2014 setzte Verwaltungs- richter B.________ (nach erfolgter zweimaliger Aufforderung) Dr. med. A.________ eine letzte Frist zur Rücksendung der ihm zur Einsichtnahme zugestellten Unterlagen bis zum 3. September 2014 an. Am 1. und 2. September 2014 reichte Dr. med. A.________ weitere Stel- lungnahmen ein, ohne die vom Gericht verlangten Unterlagen zurückzu- senden. Die klagenden Krankenversicherer reichten am 3. September 2014 auffor- derungsgemäss eine Stellungnahme zur Legitimation der Vertreterin der Kläger und am 10. September 2014 die in Aussicht gestellten Vollmachten ein.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 5 Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2014 hatte Verwaltungs- richter B.________ unter anderem festgehalten, dass mit Blick darauf, dass die verlangten Papierausdrucke der Daten-CD nicht zurückgesandt worden seien bzw. Dr. med. A.________ diese Akten der Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet habe, die Papierausdrucke erneut erstellt und als Gerichts- doppel den Gerichtsakten beigefügt würden. Die Dr. med. A.________ zu- gesandten Akten würden diesem - mit allfälligen Kostenfolgen - überlassen. Am 12. September 2014 reichte Dr. med. A.________ eine weitere Stel- lungnahme ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. September 2014 schloss Verwal- tungsrichter B.________ das Beweisverfahren und den Schriftenwechsel. Gleichzeitig setzte er den Termin der von Dr. med. A.________ beantrag- ten öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) auf den 23. Oktober 2014 an. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 ersuchten die klagenden Krankenversi- cherer um Sistierung des Verfahrens bis voraussichtlich März 2016; die Parteien befänden sich derzeit in Vergleichsverhandlungen. Dieses Begeh- ren wies Verwaltungsrichter B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2014 ab mit der Begründung, die Prozessinstruktion sei soweit abgeschlossen, dass die öffentliche Schlussverhandlung durchge- führt werden könne und eine Verschiebung des angesetzten Termins allein vor dem Hintergrund laufender Vergleichsverhandlungen angesichts des aktuellen Verfahrensstands und des dem Gericht entstehenden weiteren erheblichen Aufwands ausgeschlossen sei. Es stehe den Parteien aller- dings frei, nach Durchführung der Schlussverhandlung erneut um Sistie- rung zu ersuchen.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 6 C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 stellte Dr. med. A.________ (Gesuch- steller) ein Ablehnungsgesuch gegen Verwaltungsrichter B.________ (Ge- suchgegner). Am 21. Oktober 2014 reichte er eine weitere Stellungnahme ein; am 22. Oktober 2014 ging beim Schiedsgericht ein Fax-Schreiben des den Gesuchsteller behandelnden Arztes, PD Dr. med. D.________, Fach- arzt für Kardiologie FMH und für Allgemeine Innere Medizin FMH, gleichen Datums ein. Zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens wurde ein weiteres Verfahren eröffnet (SCHG/2014/989). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Okto- ber 2014 stellte der Instruktionsrichter insbesondere fest, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die aufgeworfenen Ausstandsfragen bildeten, mithin die vom Gesuchsteller gestellten weiteren Verfahrensan- träge, soweit sie nicht die Ablehnung des Gesuchgegners beträfen, in die Hauptverfahren verwiesen würden und dass sich das Ablehnungsbegehren einzig auf den Gesuchgegner beziehe, folglich für das weitere Verfahren davon auszugehen sei, dass der Gesuchsteller gegen die weiteren, ihm namentlich bereits bekannten Mitglieder der Spruchbehörde nichts einzu- wenden habe. Der Instruktionsrichter sagte zudem die auf den 23. Oktober 2014 angesetzte öffentliche Schlussverhandlung ab; deren Neuansetzung erfolge nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Ablehnungsver- fahrens. Die Verfahren SCHG/2014/… bis … würden, soweit nicht das Ab- lehnungsbegehren betreffend, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor- liegenden Verfahrens (SCHG/2014/989) sistiert. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 verzichtete der Gesuchgegner auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Ablehnungs- gründen und beantragte die Abweisung des Begehrens. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Oktober 2014 hielt der In- struktionsrichter unter anderem fest, dass die Akten der Verfahren SCHG/2014/… ff. von Amtes wegen beigezogen würden und darüber hin- aus kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werde.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 7 Erwägungen: 1. Über Ablehnungsbegehren entscheidet gemäss Art. 9 Abs. 2 des kantona- len Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) die in der Sache zuständige Behörde, unter Ausschluss der Betroffenen. Mithin hat das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, unter Aus- schluss von Verwaltungsrichter B.________, über das Ablehnungsbegeh- ren von Dr. med. A.________ zu urteilen (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Organisationsrecht geben Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Prozessparteien Anspruch auf eine richtige Besetzung des Gerichts. Dazu gehört wesentlich, dass ihre Sache von einem unab- hängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwir- kung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des Richters oder in funktio- nellen und organisatorischen Gegebenheiten liegen. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken können. Bei der Beur- teilung und Gewichtung solcher Umstände ist indessen nicht auf das sub- jektive Empfinden einer Prozesspartei abzustellen; das Misstrauen hinsicht- lich der Unvoreingenommenheit muss vielmehr objektiv begründet erschei- nen (BGE 120 V 357 E. 3a S. 365).
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 8 2.2 Im Kanton Bern wird das Recht auf Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit der kantonalen Richterinnen und Richter als grundrechtliche Verfah- rensgarantie unter Art. 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) festgelegt. Dieser Artikel bezieht sich auf die gesetzlich vorge- sehenen Gerichte und ist nicht auf den Geltungsbereich der EMRK be- schränkt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 9 N. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. f VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Art. 9 Abs. 1 lit. a bis e VRPG aufgeführten Gründen befangen sein könnte. 2.3 Die Ausstandspflicht steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf Beurteilung durch die ordentlichen, durch Rechtssatz bestimmten Verwaltungsrechtspflegeorgane. Der Ausstand muss deshalb die Ausnahme bleiben, und die Ausstandserklärung eines Behördemit- glieds oder dessen Unterstützung eines Ablehnungsbegehrens darf nicht unbesehen hingenommen werden. Die Befürchtungen mangelnder Unvor- eingenommenheit müssen aufgrund der konkreten Umstände als ernsthaft und begründet erscheinen, damit sich ein Ausstand als rechtmässig erweist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 9 N. 9 mit Hinweisen). 3. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchgegner hauptsächlich vor, seine Ein- gaben absichtlich unberücksichtigt gelassen und in verschiedener Hinsicht von BV und EMRK garantierte Verfahrensrechte verletzt zu haben. 3.1 Er sieht zunächst darin, dass der Gesuchgegner mit prozessleiten- der Verfügung vom 24. September 2014 die Beweisanträge des Gesuch- stellers auf Zeugen- sowie Parteibefragung abgewiesen hat, eine Verlet- zung der Verfahrensrechte nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. des Rechts auf eine öffentliche Beweisabnahme (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 4
f. und 7 f; vgl. auch Eingabe vom 7. August 2014, S. 2). Dies trifft jedoch nicht zu. Der Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfasst nicht die öffentliche Beweisabnahme (Entscheid des BGer
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 9 vom 7. Oktober 2011, 8C_491/2011, E. 3.3) bzw. der Öffentlichkeitsgrund- satz nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK beinhaltet keinen Anspruch darauf, dass be- stimmte Beweismittel öffentlich und in Anwesenheit der Parteien abge- nommen werden (Entscheid des BGer vom 28. April 2014, 8C_72/2014, E. 5). Insoweit erweisen sich die rechtlichen Darlegungen in der prozesslei- tenden Verfügung vom 24. September 2014 als korrekt. Demnach hatte der Gesuchgegner in seiner Eigenschaft als neutraler Vorsitzender des Schiedsgerichts und damit als für die Instruktion des Verfahrens allein zu- ständiger Instruktionsrichter (Art. 46 des kantonalen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11] i.V.m. Art. 69 VRPG) mit Blick auf den Charakter der vom Gesuchsteller bean- tragten öffentlichen Schlussverhandlung über die von ihm verlangten Be- weismassnahmen zu befinden. Mit der Erklärung in der besagten prozess- leitenden Verfügung, der rechtlich erhebliche Sachverhalt werde als hinrei- chend geklärt erachtet, hat er die Beweisanträge des Gesuchstellers impli- zit abgelehnt und die damit aufgeworfenen Fragen explizit in die gerichtli- che Beweiswürdigung verwiesen. Aus dieser Instruktionshandlung kann
- entgegen der Auffassung des Gesuchstellers - nicht auf eine Befangen- heit des Gesuchgegners geschlossen werden. Vielmehr handelt es sich bei den vom Gesuchsteller erhobenen Einwendungen um solche materieller Natur, welche sich zwar ebenfalls gegen die Person des Gesuchgegners richten, jedoch nicht dessen Unparteilichkeit beschlagen. Sie sind vielmehr von der Sorge getragen, das Urteil könnte - aufgrund der abgewiesenen Beweisanträge - mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne des Gesuchstellers. Solche Einwendungen sind - wie in der erwähnten prozess- leitenden Verfügung zutreffend dargelegt - von der zuständigen Spruch- behörde erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswür- digung zu behandeln. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob der rechts- erhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Es besteht somit kein An- lass, die vom Gesuchsteller erhobenen Rügen im Rahmen des vorliegen- den Ablehnungsverfahrens zu beurteilen, da sie Fragen beschlagen, wel- che die Beweiswürdigung betreffen.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 10 3.2 Weiter macht der Gesuchsteller eine missbräuchliche Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht geltend (vgl. Eingabe vom 1. September 2014). 3.2.1 Diesbezüglich hat das Bundesgericht im Entscheid BGer 9C_885/2013 (E. 3.2.2) erkannt, dass nach Art. 23 Abs. 1 VRPG die Par- teien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten haben, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt als Minimalgarantie das Recht der Parteien auf Einsichtnahme in alle nicht rein internen Verfahrensakten (mit der Möglichkeit, Kopien zu erstel- len) am Sitz der entscheidenden Behörde, und zwar grundsätzlich in die Originalakten in Papierform. Aktenstücke, die wichtige Beweismittel darstel- len, sind den Beteiligten von Amtes wegen in Kopie zuzustellen, wenn da- mit nicht übermässiger Aufwand verbunden ist; diese Grundsätze gelten auch für elektronische Dateien. 3.2.2 In Nachachtung dieses Urteils wurde dem Gesuchsteller Einsicht in die vom Schiedsgericht erstellten Papierausdrucke der auf der Daten-CD enthaltenen Unterlagen der Krankenversicherer (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 15. Mai 2014) resp. in diejenigen Akten, welche - nach dem instruktionsrichterlichen Ermessen - der Spruchbehörde als Grundlagen der gerichtlichen Entscheidung vorgelegt werden sollen, gewährt. Im Umstand, dass der Gesuchgegner dem Gesuchsteller diese Akten nicht in Kopie, sondern bloss zur Einsichtnahme zugestellt hat, kann - entgegen der Auf- fassung des Gesuchstellers (vgl. Eingabe vom 1. September 2014) - weder ein Machtmissbrauch noch eine Schikanierung des Gesuchstellers erblickt werden. Zwar mag dem Gesuchsteller die Zustellung der Akten zur Ein- sichtnahme anstelle von Aktenkopien als administratives Erschwernis er- scheinen, jedoch vermag diese Modalität der Akteneinsicht deren materiel- len Umfang und damit das rechtliche Gehör des Gesuchstellers nicht zu beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass, wie in der prozessleitenden Verfügung vom 22. August 2014 zutreffend dargelegt wird, weder ein gesetzlicher noch ein verfassungsmässiger Anspruch auf die Zustellung von Aktenkopi- en durch das Gericht besteht. Im vorliegenden Fall war es in Anbetracht des Aktenumfangs und des gerichtsnotorisch latent vorhandenen Misstrau-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 11 ens des Gesuchstellers, ob wirklich die vollständigen Akten zugestellt wür- den, sogar angezeigt, diesem diejenigen Entscheidgrundlagen zuzustellen, welche später dem Spruchkörper vorgelegt werden sollen. Schliesslich lässt sich denn auch - entgegen der Annahme des Gesuchstellers (vgl. Eingabe vom 1. September 2014, S. 1) - aus den Vorgaben des Bundesge- richts, wonach das Schiedsgericht zu entscheiden habe, in welcher Form dem Gesuchsteller Einsicht in die Daten-CD der Krankenversicherer zu gewähren sei (Entscheid BGer 9C_885/2013; E. 3.2.2), nichts anderes ab- leiten. 3.3 Sodann macht der Gesuchsteller eine willkürliche Beschneidung der Verfahrensrechte durch kurze Fristansetzungen geltend (vgl. Eingabe vom
17. Oktober 2014, S. 3 und 5). Das Bundesgericht hat mit Entscheid BGer 9C_885/2013 (E. 3 f.) das Urteil des Schiedsgerichts vom 30. Oktober 2013 (SCHG/2006/66915, SCHG/2007/68332 und SCHG/2008/69286) aus rein formalrechtlichen Überlegungen aufgehoben. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2014 hat das Schiedsgericht dem Gesuchsteller die vom Gericht erstellten Papierausdrucke der auf der Daten-CD enthaltenen Unterlagen der Kran- kenversicherer zur Einsichtnahme zugestellt. Mithin sind dem Gesuchstel- ler bis zu der auf den 23. Oktober 2014 angesetzten Schlussverhandlung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. September 2014) rund fünf Mona- te und damit - entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 3 und 5) - hinreichend Zeit zur Verfügung ge- standen, um die daraus ableitbaren Schlüsse zu ziehen und eine entspre- chende Verteidigungsstrategie zu wählen. Dies umso mehr, als sich der Gesuchsteller mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen der unwirtschaft- lichen Behandlung in Anbetracht der auf das Jahr 2006 zurückgehenden Klageverfahren bereits seit Jahren zu befassen hatte (vgl. BGer 9C_885/2013, lit. A f.). Dass der Gesuchgegner als zuständiger Instruk- tionsrichter unter den gegebenen Umständen die seit Jahren rechtshängi- gen Verfahren im Rahmen eines neu eröffneten, raschen Verfahrens einer (neuerlichen) Beurteilung zuführen wollte, war sachlich geboten und stellt insoweit keine willkürliche Beschneidung der Verfahrensrechte des Ge- suchstellers dar.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 12 3.4 Was die telefonische Nichterreichbarkeit des Gesuchstellers im September 2014 angeht (vgl. Aktennotiz vom 22. September 2014 [in den Gerichtsakten]), so kann weder aus dem Umstand, dass der Gesuchgegner im Zusammenhang mit der Ansetzung des Termins für die öffentliche Schlussverhandlung bei der Anleitung des Kanzleipersonals übersehen haben dürfte, dass der Gesuchsteller mit Eingaben vom 19. August 2014 (S. 3) und 1. September 2014 (S. 2) seine Ortsabwesenheit ab Ende Au- gust 2014 korrekt angezeigt hatte, noch aus dem daraus resultierend unge- rechtfertigten Vorwurf der telefonischen Nichterreichbarkeit (vgl. prozesslei- tende Verfügung vom 24. September 2014) auf Befangenheit oder Verlust eines gesetzlichen Erfordernisses für das Amt (ungenügende Französisch- kenntnisse; vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 2 und 6) geschlossen werden. Denn Terminabsprachen mit den Parteien erfolgen aus Effizienz- gründen generell durch die Gerichtskanzlei und telefonisch, wobei in Anbe- tracht der hohen Arbeitslast in der Gerichtskanzlei durchaus auch korrekt gemeldete Abwesenheitsmeldungen übersehen werden können. 3.5 Hinsichtlich des Einwandes der Durchführung des Verfahrens in französischer Sprache (vgl. Eingabe vom 17. Oktober 2014, S. 6) hat das Bundesgericht bereits mehrfach erkannt (letztmals im EVG K 9/07, E. 4), dass keine Hinweise dafür bestehen, dass der Gesuchsteller nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen würde, um ei- nem in deutscher Sprache geführten Verfahren zu folgen und ein deutsch redigiertes Urteil zu verstehen. Nichts anderes kann für die Durchführung der öffentlichen Schlussverhandlung gelten. Im Übrigen ist mit prozesslei- tender Verfügung vom 24. September 2014 dem Gesuchsteller die Mög- lichkeit geboten worden, sein eigenes Plädoyer in französischer Sprache zu halten. 4. Nach dem Dargelegten erweist sich das Ablehnungsbegehren als unbe- gründet, weshalb es ohne Weiterungen abzuweisen ist. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Wiederaufnahme sämtlicher
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 13 den Gesuchsteller betreffenden Verfahren an Verwaltungsrichter B.________ zurück. 5. Das Verfahren ist kostenpflichtig; die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als Mitglied des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern steht dem Gesuch- gegner keine Parteientschädigung zu. Demnach entscheidet das Schiedsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung von Verwaltungsrichter B.________ als neutraler Vorsitzender in den Dr. med. A.________ betreffenden Ver- fahren wird abgewiesen. 2. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an Verwal- tungsrichter B.________ zurück zur Wiederaufnahme der Verfahren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 27. Nov. 2014, SCHG/14/989 Seite 14 5. Zu eröffnen (R):
- Dr. med. A.________
- Verwaltungsrichter B.________
- Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.