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200 2014 984

Bern VerwG · 2014-10-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2014

Sachverhalt

A. Der 1994 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) absolvierte ab August 2012 eine Ausbildung als … (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 88 f.). Nachdem am 14. Februar 2014 vereinbart wor- den war, das Arbeitsverhältnis per 12. August 2014 zu beenden (AB 72 bzw. 64 f.), kam es am 14. Mai 2014 zur "sofortigen" Kündigung bzw. Be- endigung des Anstellungsverhältnisses durch die Arbeitgeberin (AB 106 f.). Daraufhin meldete sich der Versicherte bei der Unia zum Bezug von Ar- beitslosenentschädigung an (AB 102 ff.). Diese holte eine Stellungnahme der Arbeitgeberin bezüglich des Kündigungsgrunds ein (AB 41) und gab dem Versicherten Gelegenheit, sich dazu zu äussern (AB 39). Nachdem der Versicherte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, stellte die Unia den Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2014 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 14. Mai 2014 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 31 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 26) wies sie mit Entscheid vom 7. Oktober 2014 ab (AB 16 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, am 16. Oktober 2014 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und das Absehen von einer Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung. Im Wesentlichen macht er geltend, ihm sei kein Selbstverschulden vorzuwerfen, die Kündigung seitens der Arbeit- geberin sei missbräuchlich erfolgt. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 3

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2014 (AB 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 18 Tagen wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 18 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 31.35 (AB 77) unter Fr. 20'000.--, womit die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist.

E. 2.2 Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbe- sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).

E. 2.3 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 5 um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der An- spruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbe- sondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien ge- stützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb).

E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit wegen ungenügender Leistungen Schwierigkeiten an seiner Arbeitsstelle und in der Berufsfachschule hatte. Einerseits brachte er offen- bar die leistungsmässigen Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit nicht mit (AB 64 ff., 72), andererseits gab es auch disziplinarische Proble- me. Von der Berufsfachschule wurde er deswegen zunächst mündlich, da- nach schriftlich verwarnt (AB 40, 66). Hinsichtlich der disziplinarischen Pro- bleme an der Arbeitsstelle versprach der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. September 2013 Besserung (AB 67).

E. 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 (AB 41) führte die Arbeit- geberin aus, während gut einem Jahr seien immer wieder Gespräche be- treffend Leistung und Verhalten geführt worden. Trotz vielen Ermahnungen seien einfache Grundvoraussetzungen nicht eingehalten worden. Das glei- che Verhalten habe auch in der Gewerbeschule beobachtet werden kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 6 nen. Trotz Aussprache sei keine Besserung der Situation eingetreten. Während der letzten Monate sei A.________ wegen einer Verletzung am Finger immer wieder in Behandlung gewesen. Trotz mehrmaliger Nachfra- ge sei kein durchgehendes Arztzeugnis abgegeben worden, Therapie- und Arztbesuche seien teilweise nicht vorgängig mitgeteilt worden. Das Erhe- ben von unberechtigten Vorwürfen und das wiederholte Nichteinhalten von Versprechen habe schliesslich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ge- führt. Von der Möglichkeit, sich zu den seitens der Arbeitgeberin erhobenen Vor- würfen zu äussern, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Er nimmt hierzu auch im Beschwerdeverfahren nicht Stellung, sondern be- schränkt sich – wie bereits in seiner Einsprache (AB 26) – auf die Behaup- tung, ihm sei (einzig) gekündigt worden, weil er wegen ausstehender Lohn- zahlungen die Gewerkschaft eingeschaltet habe.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt, trotz mehrmaliger Gelegenheit, nichts vor, was die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abzuschwächen oder gar zu entkräften vermag. Vielmehr passen die Vorwürfe der Arbeitgeberin zu dem durch die Akten vermittelten Eindruck. Damit ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Kündigungsgründe zutreffen. Dass das Ein- schalten der Gewerkschaft zur Kündigung geführt haben soll, erscheint unter diesen Umständen als (unbewiesene) Schutzbehauptung. Angesichts der durchgeführten Gespräche hinsichtlich der ungenügenden Leistungen und der mangelnden Disziplin (AB 72, 41) sowie der im Schreiben vom

14. September 2013 versprochenen diesbezüglichen Besserung (AB 67) musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er bei fortgesetztem negativem Verhalten womöglich die Kündigung bewirken würde. Die Be- schwerdegegnerin ist deshalb zu Recht von einer selbstverschuldeten Kündigung ausgegangen. Die Voraussetzungen zur Einstellung in der An- spruchsberechtigung sind entsprechend erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 7

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktionen von 18 Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

E. 4.2 Die verfügte Einstelldauer von 18 Tagen liegt im unteren Bereich des mittleren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV), was zwar unterhalb des Üblichen liegt – wird doch bei einer selbstverschuldeten Kündigung regelmässig von einem schweren Verschulden ausgegangen oder zumin- dest eine Einstelldauer im oberen Bereich des mittleren Verschuldens ver- fügt (vgl. bspw. Entscheid des BGer vom 7. Februar 2008, 8C_382, vom

30. Oktober 2009, 8C_649/2009 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2014, ALV/2013/984) –, jedoch aufgrund der Tatsache, dass nicht allein disziplinarische Probleme, sondern auch feh- lende leistungsmässige Voraussetzungen zur Auflösung des Arbeitsver- hältnisses geführt haben, nicht zu beanstanden ist.

E. 5 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 8

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 984 ALV MAW/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) absolvierte ab August 2012 eine Ausbildung als … (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 88 f.). Nachdem am 14. Februar 2014 vereinbart wor- den war, das Arbeitsverhältnis per 12. August 2014 zu beenden (AB 72 bzw. 64 f.), kam es am 14. Mai 2014 zur "sofortigen" Kündigung bzw. Be- endigung des Anstellungsverhältnisses durch die Arbeitgeberin (AB 106 f.). Daraufhin meldete sich der Versicherte bei der Unia zum Bezug von Ar- beitslosenentschädigung an (AB 102 ff.). Diese holte eine Stellungnahme der Arbeitgeberin bezüglich des Kündigungsgrunds ein (AB 41) und gab dem Versicherten Gelegenheit, sich dazu zu äussern (AB 39). Nachdem der Versicherte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, stellte die Unia den Versicherten mit Verfügung vom 8. September 2014 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 14. Mai 2014 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 31 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 26) wies sie mit Entscheid vom 7. Oktober 2014 ab (AB 16 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, am 16. Oktober 2014 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und das Absehen von einer Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung. Im Wesentlichen macht er geltend, ihm sei kein Selbstverschulden vorzuwerfen, die Kündigung seitens der Arbeit- geberin sei missbräuchlich erfolgt. Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2014 (AB 16 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 18 Tagen wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 18 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 31.35 (AB 77) unter Fr. 20'000.--, womit die Beur- teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. 2.2 Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbe- sondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.3 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 5 um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar- beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der An- spruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbe- sondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien ge- stützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 3. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit wegen ungenügender Leistungen Schwierigkeiten an seiner Arbeitsstelle und in der Berufsfachschule hatte. Einerseits brachte er offen- bar die leistungsmässigen Voraussetzungen für die berufliche Tätigkeit nicht mit (AB 64 ff., 72), andererseits gab es auch disziplinarische Proble- me. Von der Berufsfachschule wurde er deswegen zunächst mündlich, da- nach schriftlich verwarnt (AB 40, 66). Hinsichtlich der disziplinarischen Pro- bleme an der Arbeitsstelle versprach der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. September 2013 Besserung (AB 67). 3.2 In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2014 (AB 41) führte die Arbeit- geberin aus, während gut einem Jahr seien immer wieder Gespräche be- treffend Leistung und Verhalten geführt worden. Trotz vielen Ermahnungen seien einfache Grundvoraussetzungen nicht eingehalten worden. Das glei- che Verhalten habe auch in der Gewerbeschule beobachtet werden kön-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 6 nen. Trotz Aussprache sei keine Besserung der Situation eingetreten. Während der letzten Monate sei A.________ wegen einer Verletzung am Finger immer wieder in Behandlung gewesen. Trotz mehrmaliger Nachfra- ge sei kein durchgehendes Arztzeugnis abgegeben worden, Therapie- und Arztbesuche seien teilweise nicht vorgängig mitgeteilt worden. Das Erhe- ben von unberechtigten Vorwürfen und das wiederholte Nichteinhalten von Versprechen habe schliesslich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ge- führt. Von der Möglichkeit, sich zu den seitens der Arbeitgeberin erhobenen Vor- würfen zu äussern, hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Er nimmt hierzu auch im Beschwerdeverfahren nicht Stellung, sondern be- schränkt sich – wie bereits in seiner Einsprache (AB 26) – auf die Behaup- tung, ihm sei (einzig) gekündigt worden, weil er wegen ausstehender Lohn- zahlungen die Gewerkschaft eingeschaltet habe. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt, trotz mehrmaliger Gelegenheit, nichts vor, was die gegen ihn erhobenen Vorwürfe abzuschwächen oder gar zu entkräften vermag. Vielmehr passen die Vorwürfe der Arbeitgeberin zu dem durch die Akten vermittelten Eindruck. Damit ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Kündigungsgründe zutreffen. Dass das Ein- schalten der Gewerkschaft zur Kündigung geführt haben soll, erscheint unter diesen Umständen als (unbewiesene) Schutzbehauptung. Angesichts der durchgeführten Gespräche hinsichtlich der ungenügenden Leistungen und der mangelnden Disziplin (AB 72, 41) sowie der im Schreiben vom

14. September 2013 versprochenen diesbezüglichen Besserung (AB 67) musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er bei fortgesetztem negativem Verhalten womöglich die Kündigung bewirken würde. Die Be- schwerdegegnerin ist deshalb zu Recht von einer selbstverschuldeten Kündigung ausgegangen. Die Voraussetzungen zur Einstellung in der An- spruchsberechtigung sind entsprechend erfüllt (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktionen von 18 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von 18 Tagen liegt im unteren Bereich des mittleren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV), was zwar unterhalb des Üblichen liegt – wird doch bei einer selbstverschuldeten Kündigung regelmässig von einem schweren Verschulden ausgegangen oder zumin- dest eine Einstelldauer im oberen Bereich des mittleren Verschuldens ver- fügt (vgl. bspw. Entscheid des BGer vom 7. Februar 2008, 8C_382, vom

30. Oktober 2009, 8C_649/2009 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. August 2014, ALV/2013/984) –, jedoch aufgrund der Tatsache, dass nicht allein disziplinarische Probleme, sondern auch feh- lende leistungsmässige Voraussetzungen zur Auflösung des Arbeitsver- hältnisses geführt haben, nicht zu beanstanden ist. 5. Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als korrekt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, ALV/14/984, Seite 8 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Arbeitslosenkasse Unia

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.