opencaselaw.ch

200 2014 968

Bern VerwG · 2016-03-03 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. September 2014

Sachverhalt

A. Die 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist gelernte … und betreibt seit 1994 ein eigenes …geschäft. Am 8. August 2006 meldete sie sich mit Hinweis auf eine kongenitale Aor- tenisthmusstenose und eine kongenitale radioulnare Synostose bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IVB [act. II] 3). Daraufhin führte die IVB medizinische und berufliche Abklärungen durch. Neben der Gewährung von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. II 11) liess sie die Versicherte durch Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatolo- gie und Allgemeine Innere Medizin FMH, untersuchen. Gestützt auf dessen Gutachten vom 1. November 2007 (act. II 25) sowie den Abklärungsbericht vom 7. November 2007 (act. II 26) verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Renten- anspruch. Die Verfügung blieb unangefochten. Mit Schlussbericht vom 18. Februar 2008 (act. II 35) wurden die Eingliede- rungsbemühungen beendet und der Fall abgeschlossen. Die IVG lehnte mit Verfügung vom 11. August 2008 (act. II 46) die Kostengutsprache für ein selbstamortisierendes Darlehen ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 52/2) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 11. März 2010 (IV 69766; act. II 63) dahingehend gut, als es den Anspruch auf eine Kapitalhilfe zur Umstrukturierung des bestehenden …geschäftes bejahte. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 (act. II 87) gewährte die IVB der Versicherten ein zinslo- ses, selbstamortisierendes Darlehen von Fr. 15‘000.--. B. Am 20. Juli 2012 (Akten der IVB [act. IIA] 100) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 20. Sep- tember 2012 (act. IIA 109) stellte ihr die IVB in Aussicht, auf das Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 3 begehren nicht einzutreten. Hiergegen erhob die Versicherte am 18. Okto- ber 2012 (act. IIA 110) Einwände. Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (act. IIA 113 f.) liess die IVB sie durch die Dres. med. C.________ und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidis- ziplinär untersuchen. Gestützt auf deren Gutachten vom 13. Juni 2013 (act. IIA 120.1) und 18. Juni 2013 (act. IIA 120.2 und 121.1) sowie den Ab- klärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2013 (act. IIA 123/2) erliess die IVB am 4. Juli 2013 (act. IIA 126) einen neuen Vorbe- scheid, in welchem sie bei einem Invaliditätsgrad von 0% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte. Rechtsanwalt B.________ wies sich mit Schreiben vom 4. September 2013 (act. IIA 128) als Rechtsvertre- ter der Versicherten aus und erhob am 15. Oktober 2013 (act. IIA 132) Einwände gegen den Vorbescheid. Vom 5. bis 30. Mai 2014 fand in der Abklärungsstelle E.________ eine arbeitsmarktliche Abklärung statt (act. IIA 152/2). Nach Einholung eines Berichts von Dr. med. F.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 26. August 2014 (act. IIA 163) entschied die IVB mit Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) wie im Vorbescheid vom 4. Juli 2013 angekündigt; mit Verfügung vom 25. September 2014 (act. IIA 165) ver- neinte sie einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 liess die Versicherte gegen die Verfü- gung vom 9. September 2014 Beschwerde erheben mit folgenden Rechts- begehren: 1. Es sei die Verfügung vom 9. September 2014 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 12. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 4

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 6 die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 20. Juli 2012 (act. IIA 100) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu vergleichen ist nachfol- gend der Sachverhalt zur Zeit der leistungsablehnenden Verfügung vom

1. Februar 2008 (act. II 34) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) entwickelt hat.

E. 3.2 Die Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) stützte sich im We- sentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 1. November 2007 (act. II 25). Darin diagnostizierte dieser u.a. ein chronisches cervico- und thorakospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente (Differentialdiagnose: Überlastung bei kon- genitalen proximalen radioulnaren Synostosen der Unterarme und eventu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 7 ell auch Torticollis spasmondicus) sowie eine kongenitale Aortenisthmuss- tenose (S. 7 III.). Die Arbeitsfähigkeit beurteile er aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht wie folgt: Für körperlich schwergradig belastende Arbeiten und solche, bei denen repetitiv Gewichte über 7.5 kg zu bewegen seien, sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Für die angestammte Tätigkeit als … bestünden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, weil das …, insbesondere bei …, das Abstützen der Arme kaum zulasse und weil die nötigen Rotationsbewegungen der Hände, die bei der Beschwerde- führerin nicht aus dem Ellbogengelenk „herausgeholt werden können“, kompensiert werden müssten mit vermehrten Bewegungen im Schultergür- tel. Entsprechend könne hierfür von Mai 2005 bis Ende 2005 eine vollstän- dige Einschränkung der Leistungsfähigkeit und danach eine solche von maximal 65 bis 70% formuliert werden (S. 10 IV.). Für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit könne ab Anfang 2006 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20% formuliert werden. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch, mit vermindertem Tempo, über den Tag verteilt geleistet werden. Die Beschwerden könnten mögli- cherweise mit der Umsetzung der empfohlenen und zumutbaren medizini- schen Massnahmen günstig beeinflusst werden. Dies wirke sich jedoch nicht insofern auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aus, als dass auch zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausschliesslich körperlich schwergradig belastende Arbeiten zumutbar seien. Im optimalen Fall könnte dann für die bisherige Tätigkeit als … eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60% persistieren; für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit eine solche von unter 20%. Die angepasste leichte Tätigkeit liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis mässiggradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zu wechseln zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung. Das Einhalten der Rückenergo- nomie sei wünschenswert. Vermieden werden sollten berufliche Tätigkei- ten, bei denen repetitiv Haltungen in Pronations- oder Supinationsstellun- gen der Unterarme einzunehmen seien, sofern die Ellbogengelenke nicht abgestützt werden könnten sowie berufliche Tätigkeiten, bei denen die Hände repetitiv oberhalb der Kopfhöhe einzusetzen seien (S. 11).

E. 3.3 Der nun angefochtenen Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA

164) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 8

E. 3.3.1 Gemäss dem Bericht des behandelnden Chiropraktors Dr. Dr. med. G.________ vom 20. August bzw. 27. Oktober 2012 (act. IIA 113/12) sei es durch die ständige, fortgesetzte Behandlung der chronisch überlasteten relaxationsgestörten und irritierten Schulter-Nacken-Muskulatur im Verlauf der letzten zwei Jahre zwar zu einer recht deutlichen Beschwerdevermin- derung gekommen. Es hätte jedoch trotz intensiver therapeutischer Bemühungen und Anpassungen am Arbeitsplatz nie auch nur eine annähernd beschwerdefreier Zustand erreicht werden können. Die Arbeits- fähigkeit als … habe bis Ende Juli 2012 bei 20 bis höchstens 30% bestan- den, für eine leidensadaptierte Tätigkeit maximal 60%, da auch noch so leichte Arbeiten repetitives Halten und Bewegen der Oberarme über 30° Flexion bzw. Abduktion im Schultergelenk nötig machen würden, welche aufgrund der radioulnaren Synostosen ebenfalls bereits ab diesem Winkel zu einer ausgeprägten Mehrbelastung der Schulter-Nackenmuskulatur ge- führt hätten, mit entsprechenden Beschwerden in diesem Bereich. Im Zeit- raum August/September 2012 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation mit ausgeprägter Verstärkung der vorbestehend noch mode- rat ausgeprägten Beschwerden gekommen. Auslösende Ereignisse hierfür seien unklar. Die Beschwerdeführerin klage seither über massiv vermehrte, teils invalidisierende Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich rechtsbetont, insbesondere im lateralen Halsbereich, im Bereich des Kiefergelenks und su-praclaviculär rechts. Sie berichte, dass es ihr zurzeit nicht möglich sei, ihr bisheriges Arbeitspensum in ihrem …geschäft vor allem aufgrund der zeitweise unerträglichen Schmerzen zu erfüllen (S. 13 f.).

E. 3.3.2 Im Bericht vom 12. September 2012 (act. IIA 108) führte RAD-Arzt Dr. med. F.________ aus, der behandelnde Arzt Dr. Dr. med. G.________ habe im Bericht (vgl. E. 3.3.1 hiervor) keine neuen medizinischen Befunde angeführt, die auf eine erhebliche Veränderung des medizinischen Sach- verhaltes, wie er 2007 von Dr. med. C.________ (vgl. E. 3.2 hiervor) fest- gehalten worden sei, hinweisen würden (S. 3).

E. 3.3.3 Im Bericht des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) wurden neben den bereits bekannten Diagnosen u.a. eine Angst- und Panikstörung sowie eine leichte depressive Episode diagnostiziert (S. 2). Da die Beschwerdeführerin über eine Schmerzprogredienz und insbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 9 sondere Schmerzausweitung seit 2005 mit massiver Einschränkung in ihrer Berufstätigkeit als gelernte … klage, sei sie psychosomatisch, rheumatolo- gisch und physiotherapeutisch beurteilt worden (S. 3). Gemäss den psy- chosomatischen Ausführungen sei sie, schaue man aber genauer hin, schon lange nicht mehr wirklich arbeitsfähig. Die Herzsituation sei gemäss dem Bericht des Kardiologen gut unter Kontrolle. Die Angst- und Paniksi- tuation habe sich auf jeden Fall nach der Gefässoperation 2007 verbessert (S. 4). Rheumatologisch wurde die Beschwerdeführerin als an einer kon- genitalen Verschmelzung von Radius und Ulna im Ellbogenbereich leidend beurteilt, so dass ein Pro- und Supination nicht möglich sei. Diese Ein- schränkung führe dazu, dass die Kompensationsmechanismen alle im Be- reich der Schulter durchgeführt würden, weswegen es in den letzten Jahren aufgrund ihrer Tätigkeit als … aber auch bei anderen Tätigkeiten zu zu- nehmendem Schmerz und Fehlbelastung am Scapularand und nuchal ge- kommen sei. Verminderte Aktivität, fehlende Kräftigung und vorwiegend passive Therapie hätten zu einer Verschlechterung der Situation geführt. Aktuell sei die Beschwerdeführerin dekonditioniert (S. 5).

E. 3.3.4 Dr. med. F.________ führte im RAD-Bericht vom 11. Dezember 2012 (act. IIA 114) aus, die muskuläre Dekonditionierung habe sich aus der langen Zeit der Inaktivität entwickelt und stelle an sich keine Erkrankung dar. Sie lasse sich durch adäquate Kräftigungsübungen beheben. Ob zur- zeit eine erhebliche Angst- und Panikstörung vorliege erscheine aufgrund der bisherigen Dokumentation unwahrscheinlich. Dies gelte auch für das Vorliegen eines erheblichen depressiven Zustandsbildes und für eine er- hebliche Auswirkung des geschilderten Vermeidungsverhaltens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Somit erscheine auch das Vorliegen einer psychosomatischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich (S. 2).

E. 3.3.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Verlaufsgutachten vom 18. Juni 2013 (act. IIA 121.1) neben den bereits 2007 gestellten Diagnosen u.a. ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen Körperhälfte sowie eine kongenitale Aortenisthmusstenose (S. 14). In der klinischen Untersuchung hätten, wie dies bereits anlässlich der Erstbegutachtung (vgl. E. 3.2 hiervor) der Fall gewesen sei, Bewegungseinschränkungen der Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 10 terarme und Weichteilbefunde in der Schultergürtel-/Nackenmuskulatur rechtsbetont imponiert. Die Anomalien am Herzkreislaufsystem hätten wie bereits 2007 für die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ihm (Dr. med. C.________) seien anlässlich der Begutachtung 2013 verschiedene Dokumente zur Verfügung gestellt worden, welche 2007 nicht vorgelegen hätten. Darin würden jedoch keine Angaben gemacht, die eine Änderung der Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit, wie sie im Gutachten 2007 (vgl. E. 3.2 hiervor) diskutiert worden sei, zur Folge hätte (S. 14 f.). Gleich verhalte es sich bezüglich den Berichten, welche später als die Erstbegutachtung vom 1. November 2007 datieren würden (S. 19 f.). Wie die Beschwerdeführerin berichte, habe sich der Schmerzcharakter geändert. Die Schmerzen bestünden an unveränder- tem Ort seien jedoch intensiver geworden und bestünden unterdessen permanent, d.h. tags- wie nachtsüber (S. 15). Wie Dr. med. C.________ ausführte, könne an den oberen Extremitäten, der Wirbelsäule und der un- teren Extremitäten bei einem Vergleich der Befunde keine relevante Ver- änderung des Gesundheitszustandes zu 2007 bestätigt werden (S. 16-18). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geschilderten, sich seit der Erstbegutachtung 2007 neu entwickelten Beschwerden wie Schlafstörun- gen, Müdigkeit, Erschöpfung, Tinnitus und ungerichtete Steh- und Gehun- sicherheiten könne jeweils kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden, so dass an funktionelle Beschwerden zu den- ken sei (S. 18). Aufgrund der Ergebnisse der 2013 durchgeführten Unter- suchung könne an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 2007 festgehal- ten werden (S. 19). Dr. med. D.________ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Juni 2013 (act. IIA 120.1) aus, aus psychiatrischer Sicht sei relevant, dass bei der Beschwerdeführerin 2004 eine Panikstörung aufgetreten sei, wel- che vor allem Herzrasen und Schwindel mit sich gebracht hätte. Diese Pa- nikstörung habe sich später zurückgebildet. Heute sei die Beschwerdefüh- rerin noch bei Flugreisen und beim Benutzen von Liften eingeschränkt. Durch die jetzt noch milde Problematik sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 8). Aus psychiatrischer Sicht sei ihr ihre bisherige Tätig- keit in vollem Mass zumutbar (S. 10 Ziff. 4), dabei bestehe keine vermin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 11 derte Leistungsfähigkeit (Ziff. 5). Eine medizinisch begründete psychiatri- sche Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr habe nie bestanden (Ziff. 6).

E. 3.3.6 Im Bericht des Spitals H.________ vom 28. April 2014 (act. IIA 143/2) wurde ausgeführt, seit der Untersuchung im November 2012 seien die Beschwerden nach wie vor unverändert vorhanden. Im März 2014 sei es jedoch zu einer Schmerzexazerbation gekommen, welche im Rahmen eines fazettären Syndroms zu interpretieren sei. Hierfür sprächen auch die im MRI gesehenen aktivierten Fazettengelenke. Unverändert zur letzten Untersuchung (vgl. E. 3.3.3 hiervor) seien die myofaszialen Schmerzen im Bereich der Pars descendes des Musculus trapezius rechts > links als Fol- ge der Kompensationsmechanismen bei kongenitaler Verschmelzung von Radius und Ulna im Ellenbogenbereich, so dass eine Pro- und Supination nicht möglich sei (S. 2).

E. 3.3.7 Gemäss dem RAD-Bericht von Dr. med. F.________ vom 26. Au- gust 2014 (act. IIA 163) würden die im Bericht vom Spital H.________ vom

28. April 2014 (act. IIA 143/2; vgl. E. 3.3.6 hiervor) genannten, im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. C.________ im Jahr 2013 (E. 3.3.5 hiervor) praktisch unveränderten Befunde eine erhebliche Beeinträchtigung durch die im MRI sichtbare Aktivierung der Fazettenge- lenke ausschliessen. Es könne nicht von einer erheblichen Veränderung des Schweregrads des chronischen zerviko- und thorakospondylogenen Syndroms ausgegangen werden, so dass weiterhin auf das Zumutbar- keitsprofil von Dr. med. C.________ abgestellt werden könne. Aus psychia- trischer Sicht liege keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die ehemaligen Angst- und Panikstörungen seien praktisch nicht mehr aufgetreten. In der von Dr. med. C.________ be- schriebenen Verweistätigkeit könne der Beschwerdeführerin eine Arbeits- fähigkeit von 80% zugemutet werden, welche durch adäquate therapeuti- sche Massnahmen im optimalen Fall noch etwas verbessert werden könn- te. Die Schlussfolgerungen des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. C.________ könnten gut nachvollzogen werden. Die kardiologisch begründbare körperliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt und begründe keine zusätzliche Einschränkung. Das funktionelle Leistungsprofil sei aussagekräftig und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 12 ausführlich genug und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei nicht nötig. Die in der arbeitsmarktlichen Abklärung (vgl. Bericht vom 17. Juni 2014; act. IIA 152/2) gemachten Feststellungen würden sich zu sehr auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin stützen, wel- che sich nur teilweise mit der medizinischen Einschätzung vereinbaren lasse und zu dieser zum Teil im Widerspruch stehe. Aus versicherungsme- dizinischer Sicht ergebe sich unter Berücksichtigung der Berichte des H.________ vom 28. April 2014 und der Abklärungsstelle E.________ vom

17. Juni 2014 keine Veränderung zu dem von den Dres. med. C.________ und D.________ erstellten Zumutbarkeitsprofils (S. 2).

E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 13 konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ vom 13. bzw. 18. Juni 2013 (act. IIA 120.1, 120.2 und 121.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4. hiervor), weshalb ihm uneingeschränkte Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolge- rungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Ak- ten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vorakten und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Die Beurteilung der Gutachter wird durch die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 12. September 2012 (act. IIA 108), 11. Dezember 2012 (act. IIA 114) und 26. August 2012 (act. IIA 163) vollumfänglich ge- stützt. Dem bidisziplinären Gutachten kommt in der Folge voller Beweiswert zu und gestützt darauf ist erstellt, dass seit der Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) in den medizinischen Verhältnissen keine wesentliche Än- derung eingetreten ist. Daran vermögen die weiteren Unterlagen gemäss den nachfolgenden Ausführungen nichts zu ändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 14

E. 3.6 Gestützt auf die schlüssige Beurteilung von Dr. med. D.________ (act. IIA 120.1) ist erstellt, dass seit der Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung eingetreten ist. Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Soweit im Bericht des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) eine erstmal im Jahre 2004 aufgetretene Angst- und Panikstörung erwähnt wird, betrifft diese Feststellung nicht den vorliegend massgebenden Zeit- raum, zumal sie sich bereits vor Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) verbesserte und deren Residuen, wie Dr. med. D.________ nachvollziehbar darlegt, sich auf das funktionelle Leistungsvermögen be- reits damals nicht mehr auszuwirken vermochten.

E. 3.7 Weiter ist auch auf somatischer Ebene seit der Verfügung vom

1. Februar 2008 (act. II 34) keine wesentliche Veränderung des Gesund- heitszustandes erstellt. Daran ändern insoweit die Berichte von Dr. Dr. med. G.________ vom

20. August bzw. 20. Oktober 2012 (act. IIA 113/12), des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) und 28. April 2014 (act. IIA 163) als auch der Abschlussbericht der Arbeitsmarktlichen Ab- klärung (AA) der Abklärungsstelle E.________ vom 17. Juni 2014 (act. IIA 152/2) nichts. So fehlen dem Bericht von Dr. Dr. med. G.________ Befun- de, welche die von ihm postulierte deutliche Verschlechterung seit Au- gust/September 2012 stützten. Auch der Bericht des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) ist nicht geeignet, eine wesentli- che Veränderung seit 2008 zu begründen. Zwar wird eine Verschlechte- rung der Situation postuliert, jedoch mit der Begründung einer Dekonditio- nierung aufgrund einer verminderten Aktivität, fehlender Kräftigung und vorwiegend passiver Therapie, was gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich kein invalidisierendes Leiden darstellt (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Januar 2016, 9C_780/2015, E. 3.3.2) und somit bei der sich hier stellenden Fragen einer massgeben- den Veränderung nicht relevant ist. Nicht anders verhält es sich mit dem Bericht des Spitals H.________ vom 28. April 2014 (act. IIA 143/2). Dies- bezüglich legte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ am 26. August 2014 (act. IIA 163) einleuchtend dar, dass die klinisch durch die Ärzte des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 15 H.________ vorgefundene, in allen Kopfpositionen freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Myogelosen im Musculus trapezius eine erhebliche Beeinträchtigung durch die im MRI sichtbare Aktivierung der Fazettenge- lenke ausschliesst. Auch ist die Aussage von Dr. med. F.________ nach- vollziehbar, dass die klinischen Befunde im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. C.________ vom Juni 2013 praktisch unver- ändert sind und nicht von einer erheblichen Veränderung des Schwere- grads des chronischen zerviko- und thorakospondylogenen Syndroms aus- gegangen werden kann (S. 2). Aufgrund des AA-Berichts der Abklärungs- stelle E.________ vom 17. Juni 2014 ist ebenfalls keine wesentliche Ver- änderung des Gesundheitszustandes seit 2008 erstellt, stützen sich die darin gemachten Beobachtungen doch zu sehr auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich nur teilweise mit der medizinischen Einschätzung vereinbaren lassen und zu dieser zum Teil im Widerspruch stehen (vgl. Ausführungen von Dr. med. F.________ vom 26. August 2014 [act. IIA 163]).

E. 3.8 Aufgrund des Dargelegten hat sich der medizinische Gesundheits- zustand seit dem 1. Februar 2008 nicht wesentlich verändert und es ist mit den Gutachtern weiterhin davon auszugehen, dass ihr körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind und sie in ihrer angestammten Tätigkeit als … zu 30-35% arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten jedoch zu 80%. Bei den erwähnten Berichten von Dr. Dr. med. G.________, dem Spital H.________ sowie der Abklärungsstelle E.________ handelt es sich demgegenüber um unterschiedliche Beurteilungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, die unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel unerheblich sind (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Somit kann vorliegend von einer Neuberechnung des Invali- ditätsgrads abgesehen werden, es sei denn, es liege ein Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen vor.

E. 3.9 Die ursprüngliche Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) wurde u.a. gestützt auf den Abklärungsbericht vom 7. November 2007 (act. II 26) erstellt. Darin wurde die Invaliditätsgradberechnung aufgrund eines Ein- kommensvergleichs vorgenommen, d.h. das Valideneinkommen wurde aufgrund des Durchschnitts der von der Beschwerdeführerin in den Jahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 16 2001 bis 2004 erzielten Einkommen ermittelt, das Invalideneinkommen aufgrund dessen, was sie in einer ihren Leiden angepassten Verweistätig- keit aufgrund der Zahlen der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausge- gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) hätte verdienen können. Gleich wurde auch in der hier angefochtenen Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) vorgegangen, womit diesbezüglich keine Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen angenommen werden kann. Ob im Umstand, dass im Nachgang an die Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) mit VGE IV 69766 der Beschwerdeführerin eine Kapitalhilfe zur Umstrukturierung ihres bestehenden …geschäfts zugesprochen wurde, in der Folge jedoch der erwartete Betriebserfolg ausblieb und die Integrati- onsmassnahme als gescheitert betrachtet werden muss, ein Revisions- grund erblickt werden könnte, braucht nicht abschliessend geklärt zu wer- den. Denn selbst bei freier Prüfung des Rentenanspruchs, d.h. ohne Bin- dung an die frühere Invaliditätsschätzung, ergäbe sich gemäss den nach- folgenden Ausführungen unter E. 4 kein rentenbegründender Invaliditäts- grad.

E. 4 Bei freier Prüfung des Rentenanspruchs ergäbe sich was folgt:

E. 4.1 S. 325). Die Beschwerdeführerin hat trotz ihrer Behinderung den Beruf einer … er- lernt. In Anbetracht der nach der Lehre ab Sommer 1992 und 1993 erziel- ten tiefen Einkommen als unselbstständige … ist mit der Beschwerdeführe- rin (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 13) davon auszugehen, dass sie im er- lernten Beruf behinderungsbedingt nie über eine volle Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit verfügte und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit am Wohnort und in der Liegenschaft ihrer Eltern insoweit einer Ideallösung entsprach, als die Beschwerdeführerin auf ihre Behinderung angemessen Rücksicht nehmen und dabei in ihrem Wunschberuf tätig sein konnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich das Valideneinkommen deshalb nicht auf den in den Jahren 2001-2004 durch- schnittlich erzielten Umsätzen von Fr. 25‘706.-- berechnen (act. IIA 123), ergibt sich doch auch aus dem Protokoll der I.________ Versicherungen vom 12. Januar 2006 (act. II 13/17), dass die Beschwerdesymptomatik be- reits vor 2004 auftrat. Im Jahre 2000 erzielte die Beschwerdeführerin denn auch ein Jahreseinkommen von Fr. 38‘000.-- (vgl. act. II 7), was die Be- schwerdegegnerin unberücksichtigt liess. Hierzu müssten noch die persön- lichen AHV/IV/EO-Beiträge hinzugerechnet werden. Vielmehr ist aufgrund der unklaren Verhältnisse für die Festsetzung des Valideneinkommens darauf abzustellen, welches Einkommen die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufserfahrung als … erzielen würde, zumal offensichtlich nicht davon auszugehen ist, dass sie sich bei guter Gesundheit aus freien Stücken mit solch tiefen Einkommen begnügt hätte. Das Valideneinkommen ist daher aufgrund des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das schweizerische …ge- werbe, gültig ab 1. Oktober 2013 (in den Gerichtsakten), zu bestimmen. Nach dessen Art. 40.3 verdienten gelernte … 2013 monatlich Fr. 3‘600.--. Hierzu ist nach Art. 40.5 des GAV noch ein Zuschlag von monatlich Fr. 800.-- zu berücksichtigen. Das hypothetische Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 52‘800.-- (12 Monate x [Fr. 3‘600.-- + Fr. 800.--]). Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit ihrem Geschäftsbe- trieb - wie beschwerdeweise geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 13) - ein höheres Einkommen erzielt hätte, ist nicht überwiegend wahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 22 scheinlich erstellt. Wie dem Jahresabschluss des Jahres 2013 (act. IIA

157) zu entnehmen ist, erzielte die Beschwerdeführerin mit ihrem Betriebs- konzept, welches zur Kompensation der behinderungsbedingten Arbeits- ausfälle insbesondere die Anstellung einer Mitarbeiterin beinhaltete (act. II 26 S. 2 Ziff. 4), ein Bruttoeinkommen, welches mit Fr. 41‘789.50 weit unter dem nunmehr angenommenen Valideneinkommen liegt.

E. 4.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin ihre ange- stammte Tätigkeit als … nur noch massiv eingeschränkt möglich (max. 30- 35%; vgl. act. IIA 121.1 S. 21) ist und sich die betriebliche Umstrukturierung nicht als eingliederungswirksam erwiesen hat, ist vorab zu prüfen, ob ihr die Aufgabe der trotz Behinderung weitergeführten Tätigkeit als Inhaberin eines … mit … und die Aufnahme einer unselbstständigen Verweistätigkeit zumutbar ist.

E. 4.2.1 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigen- falls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein renten- ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits- markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be- triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des BGer vom

11. Dezember 2013, 9C_624/2013, E. 3.1.1).

E. 4.2.2 Zutreffender als es die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte des Spitals H.________ im Bericht vom 29. November 2012 (act. IIA 113/4) formuliert haben, lässt sich sowohl die medizinische als auch wirtschaftli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 19 che Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines Berufswechsels bzw. der Ge- schäftsaufgabe nicht umschreiben: „Schaut man aber genauer hin, ist sie schon lange nicht mehr wirklich arbeitsfähig, zahlte sich nie einen Lohn aus und es fällt auf, dass sie sich wenig beraten liess be- züglich sinnvoller beruflicher Tätigkeiten. Nun ist sie in ihrer Selbstständigkeit und es scheint uns sehr, dass sie am Konzept, diese Art und Weise von Selbstständigkeit müsse weitergehen, festhält, was auf eine fragliche Integration ihrer körperlichen Be- hinderung schliessen lässt.“ Diese Beurteilung findet ihre Bestätigung im Abschlussbericht der Ab- klärungsstelle E.________ vom 17. Juni 2014 (act. IIA 152/11-12), wonach die Beschwerdeführerin die Thematisierung von alternativen Tätigkeit kaum aufgenommen hat und diesbezüglich die Schwierigkeit darin sieht, dass es sich bei den alternativ in Frage kommenden Tätigkeiten um nichtqualifizier- te Hilfstätigkeiten handeln könnte, was nicht ihrem Ausbildungsniveau, ihrer Berufserfahrung und bisheriger Tätigkeit als Geschäftsführerin und Vorge- setzte entspreche. Hinsichtlich dieser Einstellung ist die Beschwerdeführerin auf ihre Verpflich- tung zur Schadenminderung hinzuweisen. Dies umso mehr, als die Be- schwerdegegnerin mit VGE 69766 verpflichtet wurde, die Beschwerdefüh- rerin entsprechend dem von ihr vorgelegten Businessplan bei der Diversifi- zierung ihres Betriebes finanziell zu unterstützen, was sich in der Folge mit Bezug auf die Selbsteingliederung als zu optimistisch und nicht realisierbar erwies. Mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil kann die Be- schwerdeführerin mit einem Berufswechsel, d.h. der Aufnahme einer un- selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit besser verwerten, als in der Tätigkeit als …, wo nur noch eine stark reduzierte Arbeits- und Leistungs- fähigkeit besteht. Daran ändert der Umstand, dass ihr von der Invaliden- versicherung ein selbstamortisierendes Darlehen im Umfang von Fr. 15‘000.-- gewährt wurde (act. II 83), nichts. So wurde denn bereits mit un- angefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34 i.V.m. II 26 Ziff. 3) das Invalideneinkommen aufgrund der LSE bestimmt, da die Beschwerdeführerin bereits damals in einer leidensange- passten Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit hätte besser verwerten können. Auch erscheint ein Berufswechsel aufgrund der weiteren Umstände nach wie vor als zumutbar. So spricht insbesondere auch das Alter der Be- schwerdeführerin (Jahrgang 1972) nicht gegen einen Berufswechsel. Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 20 der noch gegebenen Aktivitätsdauer von mindestens 20 Jahren und der misslungenen betrieblichen Umstrukturierung drängt sich der Wechsel in eine den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit vielmehr geradezu auf (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.2). Es bestehen bei hypothetischer Betrachtung denn auch keine Zweifel, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits- markt eine Vielzahl von Tätigkeiten zur Verfügung steht, die dem hiervor wiedergegebenen Zumutbarkeitsprinzip entsprechen. In einer Gesamtwürdigung überwiegen damit die Faktoren, die für die Zu- mutbarkeit eines Berufswechsels sprechen, weshalb von der Beschwerde- führerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ver- langt werden kann, dass sie ihre bisherige Tätigkeit aufgibt und eine ihren Leiden angepasste unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin - bei entsprechender Einsichtsfähig- keit und Befolgung der erforderlichen Therapien - bei der beruflichen Neu- orientierung auch auf die Hilfe der Beschwerdegegnerin wird zählen kön- nen. Somit hat sich die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung ein Einkommen als Unselbstständigerwerbende anrechnen zu lassen. Sie ist damit bei der Festlegung des Invalideneinkommens so zu behandeln, wie wenn sie ihren Betrieb aufgegeben und eine zumutbare Erwerbstätig- keit aufgenommen hätte.

E. 4.3 Der Invaliditätsgrad ist damit nachfolgend nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der Neuanmeldung vom 20. Juli 2012 (act. IIA 100) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Januar 2013. Somit ist der Einkom- mensvergleich auf das Jahr 2013 hin vorzunehmen.

E. 4.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 21 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.

E. 4.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit von jeher behinde- rungsbedingt nur massiv eingeschränkt ausführen konnte und sie noch keine ihr an sich zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen hypothetisch aufgrund von Tabellenlöhnen zu be- stimmen. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil beträgt die Arbeitsfähig- keit/Leistungsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit 80%

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 23 (am Stück oder mit Pausen; vgl. E. 4.1 hiervor.). Es ist der Totalwerte vom Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle der Tabelle TA1 der LSE 2012 zu berücksichtigen, zumal in diesem Wert auch die von der Abklärungsstelle E.________ genannten Verweistätigkeiten (act. IIA 152/10 Ziff. 6) im über dem Medianwerte lie- genden Detailhandel sowie der Informations- und Kommunikationsbranche ihre Berücksichtigung finden. Danach könnte die Beschwerdeführerin einen monatlichen Verdienst von Fr. 4‘112.-- erzielen. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun- den (vgl. Totalwert der Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen in Stunden pro Woche des BfS), die Nominallohnent- wicklung für 2013 von 0.7% (vgl. Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frau- en 2011-2014 des BfS) sowie unter Berücksichtigung der Leistungsfähig- keit von 80% ergibt sich ein mutmassliches Invalideneinkommen von Fr. 41‘440.95 (Fr. 4‘112.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden x 80% +0.7%). Bei der Prüfung eines behinderungsbedingten Abzuges ist zu be- achten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der für einen Arbeitgeber bspw. beim Probearbeiten nach der Aktenlage deutlich sichtbaren Bewe- gungseinschränkungen mit einer Lohnbenachteiligung zu rechnen haben wird, weshalb ein behinderungsbedingter Abzug von 15% zu gewähren ist. Dabei resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 35‘224.80 (Fr. 41‘440.95 x 85%).

E. 4.4 In der Folge resultiert bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von Fr. 17‘575.20 (Fr. 52‘800.-- - Fr. 35‘224.80) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33% (Fr. 17‘575.20 x 100% / Fr. 52‘800.--).

E. 4.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 24 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.

E. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Es sei die Verfügung vom 9. September 2014 aufzuheben.
  2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 12. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 4 Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  4. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  6. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 6 die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
  7. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 20. Juli 2012 (act. IIA 100) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu vergleichen ist nachfol- gend der Sachverhalt zur Zeit der leistungsablehnenden Verfügung vom
  8. Februar 2008 (act. II 34) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) entwickelt hat. 3.2 Die Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) stützte sich im We- sentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 1. November 2007 (act. II 25). Darin diagnostizierte dieser u.a. ein chronisches cervico- und thorakospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente (Differentialdiagnose: Überlastung bei kon- genitalen proximalen radioulnaren Synostosen der Unterarme und eventu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 7 ell auch Torticollis spasmondicus) sowie eine kongenitale Aortenisthmuss- tenose (S. 7 III.). Die Arbeitsfähigkeit beurteile er aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht wie folgt: Für körperlich schwergradig belastende Arbeiten und solche, bei denen repetitiv Gewichte über 7.5 kg zu bewegen seien, sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Für die angestammte Tätigkeit als … bestünden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, weil das …, insbesondere bei …, das Abstützen der Arme kaum zulasse und weil die nötigen Rotationsbewegungen der Hände, die bei der Beschwerde- führerin nicht aus dem Ellbogengelenk „herausgeholt werden können“, kompensiert werden müssten mit vermehrten Bewegungen im Schultergür- tel. Entsprechend könne hierfür von Mai 2005 bis Ende 2005 eine vollstän- dige Einschränkung der Leistungsfähigkeit und danach eine solche von maximal 65 bis 70% formuliert werden (S. 10 IV.). Für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit könne ab Anfang 2006 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20% formuliert werden. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch, mit vermindertem Tempo, über den Tag verteilt geleistet werden. Die Beschwerden könnten mögli- cherweise mit der Umsetzung der empfohlenen und zumutbaren medizini- schen Massnahmen günstig beeinflusst werden. Dies wirke sich jedoch nicht insofern auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aus, als dass auch zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausschliesslich körperlich schwergradig belastende Arbeiten zumutbar seien. Im optimalen Fall könnte dann für die bisherige Tätigkeit als … eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60% persistieren; für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit eine solche von unter 20%. Die angepasste leichte Tätigkeit liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis mässiggradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zu wechseln zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung. Das Einhalten der Rückenergo- nomie sei wünschenswert. Vermieden werden sollten berufliche Tätigkei- ten, bei denen repetitiv Haltungen in Pronations- oder Supinationsstellun- gen der Unterarme einzunehmen seien, sofern die Ellbogengelenke nicht abgestützt werden könnten sowie berufliche Tätigkeiten, bei denen die Hände repetitiv oberhalb der Kopfhöhe einzusetzen seien (S. 11). 3.3 Der nun angefochtenen Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zu Grunde: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 8 3.3.1 Gemäss dem Bericht des behandelnden Chiropraktors Dr. Dr. med. G.________ vom 20. August bzw. 27. Oktober 2012 (act. IIA 113/12) sei es durch die ständige, fortgesetzte Behandlung der chronisch überlasteten relaxationsgestörten und irritierten Schulter-Nacken-Muskulatur im Verlauf der letzten zwei Jahre zwar zu einer recht deutlichen Beschwerdevermin- derung gekommen. Es hätte jedoch trotz intensiver therapeutischer Bemühungen und Anpassungen am Arbeitsplatz nie auch nur eine annähernd beschwerdefreier Zustand erreicht werden können. Die Arbeits- fähigkeit als … habe bis Ende Juli 2012 bei 20 bis höchstens 30% bestan- den, für eine leidensadaptierte Tätigkeit maximal 60%, da auch noch so leichte Arbeiten repetitives Halten und Bewegen der Oberarme über 30° Flexion bzw. Abduktion im Schultergelenk nötig machen würden, welche aufgrund der radioulnaren Synostosen ebenfalls bereits ab diesem Winkel zu einer ausgeprägten Mehrbelastung der Schulter-Nackenmuskulatur ge- führt hätten, mit entsprechenden Beschwerden in diesem Bereich. Im Zeit- raum August/September 2012 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation mit ausgeprägter Verstärkung der vorbestehend noch mode- rat ausgeprägten Beschwerden gekommen. Auslösende Ereignisse hierfür seien unklar. Die Beschwerdeführerin klage seither über massiv vermehrte, teils invalidisierende Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich rechtsbetont, insbesondere im lateralen Halsbereich, im Bereich des Kiefergelenks und su-praclaviculär rechts. Sie berichte, dass es ihr zurzeit nicht möglich sei, ihr bisheriges Arbeitspensum in ihrem …geschäft vor allem aufgrund der zeitweise unerträglichen Schmerzen zu erfüllen (S. 13 f.). 3.3.2 Im Bericht vom 12. September 2012 (act. IIA 108) führte RAD-Arzt Dr. med. F.________ aus, der behandelnde Arzt Dr. Dr. med. G.________ habe im Bericht (vgl. E. 3.3.1 hiervor) keine neuen medizinischen Befunde angeführt, die auf eine erhebliche Veränderung des medizinischen Sach- verhaltes, wie er 2007 von Dr. med. C.________ (vgl. E. 3.2 hiervor) fest- gehalten worden sei, hinweisen würden (S. 3). 3.3.3 Im Bericht des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) wurden neben den bereits bekannten Diagnosen u.a. eine Angst- und Panikstörung sowie eine leichte depressive Episode diagnostiziert (S. 2). Da die Beschwerdeführerin über eine Schmerzprogredienz und insbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 9 sondere Schmerzausweitung seit 2005 mit massiver Einschränkung in ihrer Berufstätigkeit als gelernte … klage, sei sie psychosomatisch, rheumatolo- gisch und physiotherapeutisch beurteilt worden (S. 3). Gemäss den psy- chosomatischen Ausführungen sei sie, schaue man aber genauer hin, schon lange nicht mehr wirklich arbeitsfähig. Die Herzsituation sei gemäss dem Bericht des Kardiologen gut unter Kontrolle. Die Angst- und Paniksi- tuation habe sich auf jeden Fall nach der Gefässoperation 2007 verbessert (S. 4). Rheumatologisch wurde die Beschwerdeführerin als an einer kon- genitalen Verschmelzung von Radius und Ulna im Ellbogenbereich leidend beurteilt, so dass ein Pro- und Supination nicht möglich sei. Diese Ein- schränkung führe dazu, dass die Kompensationsmechanismen alle im Be- reich der Schulter durchgeführt würden, weswegen es in den letzten Jahren aufgrund ihrer Tätigkeit als … aber auch bei anderen Tätigkeiten zu zu- nehmendem Schmerz und Fehlbelastung am Scapularand und nuchal ge- kommen sei. Verminderte Aktivität, fehlende Kräftigung und vorwiegend passive Therapie hätten zu einer Verschlechterung der Situation geführt. Aktuell sei die Beschwerdeführerin dekonditioniert (S. 5). 3.3.4 Dr. med. F.________ führte im RAD-Bericht vom 11. Dezember 2012 (act. IIA 114) aus, die muskuläre Dekonditionierung habe sich aus der langen Zeit der Inaktivität entwickelt und stelle an sich keine Erkrankung dar. Sie lasse sich durch adäquate Kräftigungsübungen beheben. Ob zur- zeit eine erhebliche Angst- und Panikstörung vorliege erscheine aufgrund der bisherigen Dokumentation unwahrscheinlich. Dies gelte auch für das Vorliegen eines erheblichen depressiven Zustandsbildes und für eine er- hebliche Auswirkung des geschilderten Vermeidungsverhaltens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Somit erscheine auch das Vorliegen einer psychosomatischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich (S. 2). 3.3.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Verlaufsgutachten vom 18. Juni 2013 (act. IIA 121.1) neben den bereits 2007 gestellten Diagnosen u.a. ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen Körperhälfte sowie eine kongenitale Aortenisthmusstenose (S. 14). In der klinischen Untersuchung hätten, wie dies bereits anlässlich der Erstbegutachtung (vgl. E. 3.2 hiervor) der Fall gewesen sei, Bewegungseinschränkungen der Un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 10 terarme und Weichteilbefunde in der Schultergürtel-/Nackenmuskulatur rechtsbetont imponiert. Die Anomalien am Herzkreislaufsystem hätten wie bereits 2007 für die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ihm (Dr. med. C.________) seien anlässlich der Begutachtung 2013 verschiedene Dokumente zur Verfügung gestellt worden, welche 2007 nicht vorgelegen hätten. Darin würden jedoch keine Angaben gemacht, die eine Änderung der Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit, wie sie im Gutachten 2007 (vgl. E. 3.2 hiervor) diskutiert worden sei, zur Folge hätte (S. 14 f.). Gleich verhalte es sich bezüglich den Berichten, welche später als die Erstbegutachtung vom 1. November 2007 datieren würden (S. 19 f.). Wie die Beschwerdeführerin berichte, habe sich der Schmerzcharakter geändert. Die Schmerzen bestünden an unveränder- tem Ort seien jedoch intensiver geworden und bestünden unterdessen permanent, d.h. tags- wie nachtsüber (S. 15). Wie Dr. med. C.________ ausführte, könne an den oberen Extremitäten, der Wirbelsäule und der un- teren Extremitäten bei einem Vergleich der Befunde keine relevante Ver- änderung des Gesundheitszustandes zu 2007 bestätigt werden (S. 16-18). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geschilderten, sich seit der Erstbegutachtung 2007 neu entwickelten Beschwerden wie Schlafstörun- gen, Müdigkeit, Erschöpfung, Tinnitus und ungerichtete Steh- und Gehun- sicherheiten könne jeweils kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden, so dass an funktionelle Beschwerden zu den- ken sei (S. 18). Aufgrund der Ergebnisse der 2013 durchgeführten Unter- suchung könne an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 2007 festgehal- ten werden (S. 19). Dr. med. D.________ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Juni 2013 (act. IIA 120.1) aus, aus psychiatrischer Sicht sei relevant, dass bei der Beschwerdeführerin 2004 eine Panikstörung aufgetreten sei, wel- che vor allem Herzrasen und Schwindel mit sich gebracht hätte. Diese Pa- nikstörung habe sich später zurückgebildet. Heute sei die Beschwerdefüh- rerin noch bei Flugreisen und beim Benutzen von Liften eingeschränkt. Durch die jetzt noch milde Problematik sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 8). Aus psychiatrischer Sicht sei ihr ihre bisherige Tätig- keit in vollem Mass zumutbar (S. 10 Ziff. 4), dabei bestehe keine vermin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 11 derte Leistungsfähigkeit (Ziff. 5). Eine medizinisch begründete psychiatri- sche Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr habe nie bestanden (Ziff. 6). 3.3.6 Im Bericht des Spitals H.________ vom 28. April 2014 (act. IIA 143/2) wurde ausgeführt, seit der Untersuchung im November 2012 seien die Beschwerden nach wie vor unverändert vorhanden. Im März 2014 sei es jedoch zu einer Schmerzexazerbation gekommen, welche im Rahmen eines fazettären Syndroms zu interpretieren sei. Hierfür sprächen auch die im MRI gesehenen aktivierten Fazettengelenke. Unverändert zur letzten Untersuchung (vgl. E. 3.3.3 hiervor) seien die myofaszialen Schmerzen im Bereich der Pars descendes des Musculus trapezius rechts > links als Fol- ge der Kompensationsmechanismen bei kongenitaler Verschmelzung von Radius und Ulna im Ellenbogenbereich, so dass eine Pro- und Supination nicht möglich sei (S. 2). 3.3.7 Gemäss dem RAD-Bericht von Dr. med. F.________ vom 26. Au- gust 2014 (act. IIA 163) würden die im Bericht vom Spital H.________ vom
  9. April 2014 (act. IIA 143/2; vgl. E. 3.3.6 hiervor) genannten, im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. C.________ im Jahr 2013 (E. 3.3.5 hiervor) praktisch unveränderten Befunde eine erhebliche Beeinträchtigung durch die im MRI sichtbare Aktivierung der Fazettenge- lenke ausschliessen. Es könne nicht von einer erheblichen Veränderung des Schweregrads des chronischen zerviko- und thorakospondylogenen Syndroms ausgegangen werden, so dass weiterhin auf das Zumutbar- keitsprofil von Dr. med. C.________ abgestellt werden könne. Aus psychia- trischer Sicht liege keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die ehemaligen Angst- und Panikstörungen seien praktisch nicht mehr aufgetreten. In der von Dr. med. C.________ be- schriebenen Verweistätigkeit könne der Beschwerdeführerin eine Arbeits- fähigkeit von 80% zugemutet werden, welche durch adäquate therapeuti- sche Massnahmen im optimalen Fall noch etwas verbessert werden könn- te. Die Schlussfolgerungen des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. C.________ könnten gut nachvollzogen werden. Die kardiologisch begründbare körperliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt und begründe keine zusätzliche Einschränkung. Das funktionelle Leistungsprofil sei aussagekräftig und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 12 ausführlich genug und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei nicht nötig. Die in der arbeitsmarktlichen Abklärung (vgl. Bericht vom 17. Juni 2014; act. IIA 152/2) gemachten Feststellungen würden sich zu sehr auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin stützen, wel- che sich nur teilweise mit der medizinischen Einschätzung vereinbaren lasse und zu dieser zum Teil im Widerspruch stehe. Aus versicherungsme- dizinischer Sicht ergebe sich unter Berücksichtigung der Berichte des H.________ vom 28. April 2014 und der Abklärungsstelle E.________ vom
  10. Juni 2014 keine Veränderung zu dem von den Dres. med. C.________ und D.________ erstellten Zumutbarkeitsprofils (S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 13 konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ vom 13. bzw. 18. Juni 2013 (act. IIA 120.1, 120.2 und 121.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4. hiervor), weshalb ihm uneingeschränkte Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolge- rungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Ak- ten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vorakten und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Die Beurteilung der Gutachter wird durch die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 12. September 2012 (act. IIA 108), 11. Dezember 2012 (act. IIA 114) und 26. August 2012 (act. IIA 163) vollumfänglich ge- stützt. Dem bidisziplinären Gutachten kommt in der Folge voller Beweiswert zu und gestützt darauf ist erstellt, dass seit der Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) in den medizinischen Verhältnissen keine wesentliche Än- derung eingetreten ist. Daran vermögen die weiteren Unterlagen gemäss den nachfolgenden Ausführungen nichts zu ändern. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 14 3.6 Gestützt auf die schlüssige Beurteilung von Dr. med. D.________ (act. IIA 120.1) ist erstellt, dass seit der Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung eingetreten ist. Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Soweit im Bericht des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) eine erstmal im Jahre 2004 aufgetretene Angst- und Panikstörung erwähnt wird, betrifft diese Feststellung nicht den vorliegend massgebenden Zeit- raum, zumal sie sich bereits vor Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) verbesserte und deren Residuen, wie Dr. med. D.________ nachvollziehbar darlegt, sich auf das funktionelle Leistungsvermögen be- reits damals nicht mehr auszuwirken vermochten. 3.7 Weiter ist auch auf somatischer Ebene seit der Verfügung vom
  11. Februar 2008 (act. II 34) keine wesentliche Veränderung des Gesund- heitszustandes erstellt. Daran ändern insoweit die Berichte von Dr. Dr. med. G.________ vom
  12. August bzw. 20. Oktober 2012 (act. IIA 113/12), des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) und 28. April 2014 (act. IIA 163) als auch der Abschlussbericht der Arbeitsmarktlichen Ab- klärung (AA) der Abklärungsstelle E.________ vom 17. Juni 2014 (act. IIA 152/2) nichts. So fehlen dem Bericht von Dr. Dr. med. G.________ Befun- de, welche die von ihm postulierte deutliche Verschlechterung seit Au- gust/September 2012 stützten. Auch der Bericht des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) ist nicht geeignet, eine wesentli- che Veränderung seit 2008 zu begründen. Zwar wird eine Verschlechte- rung der Situation postuliert, jedoch mit der Begründung einer Dekonditio- nierung aufgrund einer verminderten Aktivität, fehlender Kräftigung und vorwiegend passiver Therapie, was gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich kein invalidisierendes Leiden darstellt (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Januar 2016, 9C_780/2015, E. 3.3.2) und somit bei der sich hier stellenden Fragen einer massgeben- den Veränderung nicht relevant ist. Nicht anders verhält es sich mit dem Bericht des Spitals H.________ vom 28. April 2014 (act. IIA 143/2). Dies- bezüglich legte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ am 26. August 2014 (act. IIA 163) einleuchtend dar, dass die klinisch durch die Ärzte des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 15 H.________ vorgefundene, in allen Kopfpositionen freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Myogelosen im Musculus trapezius eine erhebliche Beeinträchtigung durch die im MRI sichtbare Aktivierung der Fazettenge- lenke ausschliesst. Auch ist die Aussage von Dr. med. F.________ nach- vollziehbar, dass die klinischen Befunde im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. C.________ vom Juni 2013 praktisch unver- ändert sind und nicht von einer erheblichen Veränderung des Schwere- grads des chronischen zerviko- und thorakospondylogenen Syndroms aus- gegangen werden kann (S. 2). Aufgrund des AA-Berichts der Abklärungs- stelle E.________ vom 17. Juni 2014 ist ebenfalls keine wesentliche Ver- änderung des Gesundheitszustandes seit 2008 erstellt, stützen sich die darin gemachten Beobachtungen doch zu sehr auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich nur teilweise mit der medizinischen Einschätzung vereinbaren lassen und zu dieser zum Teil im Widerspruch stehen (vgl. Ausführungen von Dr. med. F.________ vom 26. August 2014 [act. IIA 163]). 3.8 Aufgrund des Dargelegten hat sich der medizinische Gesundheits- zustand seit dem 1. Februar 2008 nicht wesentlich verändert und es ist mit den Gutachtern weiterhin davon auszugehen, dass ihr körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind und sie in ihrer angestammten Tätigkeit als … zu 30-35% arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten jedoch zu 80%. Bei den erwähnten Berichten von Dr. Dr. med. G.________, dem Spital H.________ sowie der Abklärungsstelle E.________ handelt es sich demgegenüber um unterschiedliche Beurteilungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, die unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel unerheblich sind (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Somit kann vorliegend von einer Neuberechnung des Invali- ditätsgrads abgesehen werden, es sei denn, es liege ein Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen vor. 3.9 Die ursprüngliche Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) wurde u.a. gestützt auf den Abklärungsbericht vom 7. November 2007 (act. II 26) erstellt. Darin wurde die Invaliditätsgradberechnung aufgrund eines Ein- kommensvergleichs vorgenommen, d.h. das Valideneinkommen wurde aufgrund des Durchschnitts der von der Beschwerdeführerin in den Jahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 16 2001 bis 2004 erzielten Einkommen ermittelt, das Invalideneinkommen aufgrund dessen, was sie in einer ihren Leiden angepassten Verweistätig- keit aufgrund der Zahlen der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausge- gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) hätte verdienen können. Gleich wurde auch in der hier angefochtenen Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) vorgegangen, womit diesbezüglich keine Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen angenommen werden kann. Ob im Umstand, dass im Nachgang an die Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) mit VGE IV 69766 der Beschwerdeführerin eine Kapitalhilfe zur Umstrukturierung ihres bestehenden …geschäfts zugesprochen wurde, in der Folge jedoch der erwartete Betriebserfolg ausblieb und die Integrati- onsmassnahme als gescheitert betrachtet werden muss, ein Revisions- grund erblickt werden könnte, braucht nicht abschliessend geklärt zu wer- den. Denn selbst bei freier Prüfung des Rentenanspruchs, d.h. ohne Bin- dung an die frühere Invaliditätsschätzung, ergäbe sich gemäss den nach- folgenden Ausführungen unter E. 4 kein rentenbegründender Invaliditäts- grad.
  13. Bei freier Prüfung des Rentenanspruchs ergäbe sich was folgt: 4.1 Nach den Ausführungen in Erw. 3.8 hiervor ist die Beschwerdefüh- rerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu mindestens 80% arbeitsfähig. Das zumutbare Arbeitspensum kann am Stück oder mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden (vgl. Zumutbarkeitsprofil un- ter E. 3.2 i.V.m. E. 3.3.5 hiervor). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 7) überzeugt nicht. Der behandelnde Chiropraktor Dr. Dr. med. G.________ gibt im Bericht vom 20. August bzw. 27. Oktober 2012 (act. IIA 113/12) eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60% an und begründet diese damit, dass auch noch so leichte Arbeiten repetitives Halten und Bewegen der Oberarme über 30° Flexion bzw. Ab- duktion im Schultergelenk nötig machen würden, welche aufgrund der ra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 17 dioulnaren Synostosen ebenfalls bereits ab diesem Winkel zu einer ausge- prägten Mehrbelastung der Schulter-Nackenmuskulatur geführt hätten, mit entsprechenden Beschwerden in diesem Bereich (act. IIA 113/13). Auf die- se Beurteilung kann jedoch insoweit nicht abgestellt werden, als die Be- schwerdeführerin anlässlich der Untersuchung im Spital H.________ vom
  14. November 2012 angab, die Schmerzen nähmen dann zu, wenn sie flachliege, Gewichte hebe und die Oberarme lange in 90°-Position halten müsse (beim …, bei Überkopfarbeiten; act. IIA 113/3). Dr. Dr. med. G.________ setzte sich zudem nicht mit den von Dr. med. C.________ getroffenen gutachterlichen Einschätzungen auseinander und begründete damit auch nicht, aufgrund welcher objektivierbaren Feststellungen seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit derjenigen des Gutachters vorzuziehen wäre. Vielmehr ist, wie bereits in E. 3.8 hiervor dargelegt, auf das von den Dr. med. C.________ mit den klinischen und bildgebenden Befunden nachvollziehbar umschriebene Zumutbarkeitsprofil abzustellen (act. IIA 121.1/21). Dieses trägt im Übrigen auch den von Dr. Dr. med. G.________ beschriebenen anlagebedingten Einschränkungen umfassend Rechnung. Dass die Einschränkungen die Beschwerdeführerin nicht derart beeinträch- tigen, wie sie es selber empfindet, ändert daran nichts. An der Schlüssig- keit der Einschätzung von Dr. med. C.________ vermag schliesslich auch der Abklärungsbericht der Abklärungsstelle E.________ vom 17. Juni 2014 (act. IIA 152/2), wonach aktuell berufliche Eingliederungsmassnahmen für nicht möglich erachtet werden und vorerst eine allfällige Aktualisierung des Zumutbarkeitsprofils unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Un- terlagen erfolgen solle (act. IIA 152/9), keine Zweifel zu erwecken. Denn die Beschwerdegegnerin hat, wie dies gemäss Rechtsprechung (SVR 2013 IV Nr. 6 S. 15 E. 2.3.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2) bei offensichtlicher und erheblicher Diskre- panz zwischen der medizinischen Einschätzung und einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Ar- beitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Ein- schätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, verlangt wird, eine klärende medizinische Stellungnahme beim RAD-Arzt Dr. med. F.________ vom 26. August 2014 (act. IIA 163) eingeholt. Dieser legte nachvollziehbar dar, warum auf die medizinische gutachterliche Einschät- zung und nicht auf den AA-Bericht der Abklärungsstelle E.________ abzu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 18 stellen ist (vgl. E. 3.3.7 und 3.7 hiervor). Somit kann auch von der Einho- lung eines weiteren Gutachtens sowie einer EFL (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 13) abgesehen werden, zumal hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin ihre ange- stammte Tätigkeit als … nur noch massiv eingeschränkt möglich (max. 30- 35%; vgl. act. IIA 121.1 S. 21) ist und sich die betriebliche Umstrukturierung nicht als eingliederungswirksam erwiesen hat, ist vorab zu prüfen, ob ihr die Aufgabe der trotz Behinderung weitergeführten Tätigkeit als Inhaberin eines … mit … und die Aufnahme einer unselbstständigen Verweistätigkeit zumutbar ist. 4.2.1 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigen- falls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein renten- ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits- markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be- triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des BGer vom
  15. Dezember 2013, 9C_624/2013, E. 3.1.1). 4.2.2 Zutreffender als es die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte des Spitals H.________ im Bericht vom 29. November 2012 (act. IIA 113/4) formuliert haben, lässt sich sowohl die medizinische als auch wirtschaftli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 19 che Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines Berufswechsels bzw. der Ge- schäftsaufgabe nicht umschreiben: „Schaut man aber genauer hin, ist sie schon lange nicht mehr wirklich arbeitsfähig, zahlte sich nie einen Lohn aus und es fällt auf, dass sie sich wenig beraten liess be- züglich sinnvoller beruflicher Tätigkeiten. Nun ist sie in ihrer Selbstständigkeit und es scheint uns sehr, dass sie am Konzept, diese Art und Weise von Selbstständigkeit müsse weitergehen, festhält, was auf eine fragliche Integration ihrer körperlichen Be- hinderung schliessen lässt.“ Diese Beurteilung findet ihre Bestätigung im Abschlussbericht der Ab- klärungsstelle E.________ vom 17. Juni 2014 (act. IIA 152/11-12), wonach die Beschwerdeführerin die Thematisierung von alternativen Tätigkeit kaum aufgenommen hat und diesbezüglich die Schwierigkeit darin sieht, dass es sich bei den alternativ in Frage kommenden Tätigkeiten um nichtqualifizier- te Hilfstätigkeiten handeln könnte, was nicht ihrem Ausbildungsniveau, ihrer Berufserfahrung und bisheriger Tätigkeit als Geschäftsführerin und Vorge- setzte entspreche. Hinsichtlich dieser Einstellung ist die Beschwerdeführerin auf ihre Verpflich- tung zur Schadenminderung hinzuweisen. Dies umso mehr, als die Be- schwerdegegnerin mit VGE 69766 verpflichtet wurde, die Beschwerdefüh- rerin entsprechend dem von ihr vorgelegten Businessplan bei der Diversifi- zierung ihres Betriebes finanziell zu unterstützen, was sich in der Folge mit Bezug auf die Selbsteingliederung als zu optimistisch und nicht realisierbar erwies. Mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil kann die Be- schwerdeführerin mit einem Berufswechsel, d.h. der Aufnahme einer un- selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit besser verwerten, als in der Tätigkeit als …, wo nur noch eine stark reduzierte Arbeits- und Leistungs- fähigkeit besteht. Daran ändert der Umstand, dass ihr von der Invaliden- versicherung ein selbstamortisierendes Darlehen im Umfang von Fr. 15‘000.-- gewährt wurde (act. II 83), nichts. So wurde denn bereits mit un- angefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34 i.V.m. II 26 Ziff. 3) das Invalideneinkommen aufgrund der LSE bestimmt, da die Beschwerdeführerin bereits damals in einer leidensange- passten Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit hätte besser verwerten können. Auch erscheint ein Berufswechsel aufgrund der weiteren Umstände nach wie vor als zumutbar. So spricht insbesondere auch das Alter der Be- schwerdeführerin (Jahrgang 1972) nicht gegen einen Berufswechsel. Bei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 20 der noch gegebenen Aktivitätsdauer von mindestens 20 Jahren und der misslungenen betrieblichen Umstrukturierung drängt sich der Wechsel in eine den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit vielmehr geradezu auf (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.2). Es bestehen bei hypothetischer Betrachtung denn auch keine Zweifel, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits- markt eine Vielzahl von Tätigkeiten zur Verfügung steht, die dem hiervor wiedergegebenen Zumutbarkeitsprinzip entsprechen. In einer Gesamtwürdigung überwiegen damit die Faktoren, die für die Zu- mutbarkeit eines Berufswechsels sprechen, weshalb von der Beschwerde- führerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ver- langt werden kann, dass sie ihre bisherige Tätigkeit aufgibt und eine ihren Leiden angepasste unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin - bei entsprechender Einsichtsfähig- keit und Befolgung der erforderlichen Therapien - bei der beruflichen Neu- orientierung auch auf die Hilfe der Beschwerdegegnerin wird zählen kön- nen. Somit hat sich die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung ein Einkommen als Unselbstständigerwerbende anrechnen zu lassen. Sie ist damit bei der Festlegung des Invalideneinkommens so zu behandeln, wie wenn sie ihren Betrieb aufgegeben und eine zumutbare Erwerbstätig- keit aufgenommen hätte. 4.3 Der Invaliditätsgrad ist damit nachfolgend nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der Neuanmeldung vom 20. Juli 2012 (act. IIA 100) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Januar 2013. Somit ist der Einkom- mensvergleich auf das Jahr 2013 hin vorzunehmen. 4.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 21 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Die Beschwerdeführerin hat trotz ihrer Behinderung den Beruf einer … er- lernt. In Anbetracht der nach der Lehre ab Sommer 1992 und 1993 erziel- ten tiefen Einkommen als unselbstständige … ist mit der Beschwerdeführe- rin (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 13) davon auszugehen, dass sie im er- lernten Beruf behinderungsbedingt nie über eine volle Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit verfügte und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit am Wohnort und in der Liegenschaft ihrer Eltern insoweit einer Ideallösung entsprach, als die Beschwerdeführerin auf ihre Behinderung angemessen Rücksicht nehmen und dabei in ihrem Wunschberuf tätig sein konnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich das Valideneinkommen deshalb nicht auf den in den Jahren 2001-2004 durch- schnittlich erzielten Umsätzen von Fr. 25‘706.-- berechnen (act. IIA 123), ergibt sich doch auch aus dem Protokoll der I.________ Versicherungen vom 12. Januar 2006 (act. II 13/17), dass die Beschwerdesymptomatik be- reits vor 2004 auftrat. Im Jahre 2000 erzielte die Beschwerdeführerin denn auch ein Jahreseinkommen von Fr. 38‘000.-- (vgl. act. II 7), was die Be- schwerdegegnerin unberücksichtigt liess. Hierzu müssten noch die persön- lichen AHV/IV/EO-Beiträge hinzugerechnet werden. Vielmehr ist aufgrund der unklaren Verhältnisse für die Festsetzung des Valideneinkommens darauf abzustellen, welches Einkommen die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufserfahrung als … erzielen würde, zumal offensichtlich nicht davon auszugehen ist, dass sie sich bei guter Gesundheit aus freien Stücken mit solch tiefen Einkommen begnügt hätte. Das Valideneinkommen ist daher aufgrund des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das schweizerische …ge- werbe, gültig ab 1. Oktober 2013 (in den Gerichtsakten), zu bestimmen. Nach dessen Art. 40.3 verdienten gelernte … 2013 monatlich Fr. 3‘600.--. Hierzu ist nach Art. 40.5 des GAV noch ein Zuschlag von monatlich Fr. 800.-- zu berücksichtigen. Das hypothetische Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 52‘800.-- (12 Monate x [Fr. 3‘600.-- + Fr. 800.--]). Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit ihrem Geschäftsbe- trieb - wie beschwerdeweise geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 13) - ein höheres Einkommen erzielt hätte, ist nicht überwiegend wahr- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 22 scheinlich erstellt. Wie dem Jahresabschluss des Jahres 2013 (act. IIA 157) zu entnehmen ist, erzielte die Beschwerdeführerin mit ihrem Betriebs- konzept, welches zur Kompensation der behinderungsbedingten Arbeits- ausfälle insbesondere die Anstellung einer Mitarbeiterin beinhaltete (act. II 26 S. 2 Ziff. 4), ein Bruttoeinkommen, welches mit Fr. 41‘789.50 weit unter dem nunmehr angenommenen Valideneinkommen liegt. 4.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit von jeher behinde- rungsbedingt nur massiv eingeschränkt ausführen konnte und sie noch keine ihr an sich zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen hypothetisch aufgrund von Tabellenlöhnen zu be- stimmen. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil beträgt die Arbeitsfähig- keit/Leistungsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit 80% Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 23 (am Stück oder mit Pausen; vgl. E. 4.1 hiervor.). Es ist der Totalwerte vom Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle der Tabelle TA1 der LSE 2012 zu berücksichtigen, zumal in diesem Wert auch die von der Abklärungsstelle E.________ genannten Verweistätigkeiten (act. IIA 152/10 Ziff. 6) im über dem Medianwerte lie- genden Detailhandel sowie der Informations- und Kommunikationsbranche ihre Berücksichtigung finden. Danach könnte die Beschwerdeführerin einen monatlichen Verdienst von Fr. 4‘112.-- erzielen. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun- den (vgl. Totalwert der Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen in Stunden pro Woche des BfS), die Nominallohnent- wicklung für 2013 von 0.7% (vgl. Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frau- en 2011-2014 des BfS) sowie unter Berücksichtigung der Leistungsfähig- keit von 80% ergibt sich ein mutmassliches Invalideneinkommen von Fr. 41‘440.95 (Fr. 4‘112.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden x 80% +0.7%). Bei der Prüfung eines behinderungsbedingten Abzuges ist zu be- achten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der für einen Arbeitgeber bspw. beim Probearbeiten nach der Aktenlage deutlich sichtbaren Bewe- gungseinschränkungen mit einer Lohnbenachteiligung zu rechnen haben wird, weshalb ein behinderungsbedingter Abzug von 15% zu gewähren ist. Dabei resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 35‘224.80 (Fr. 41‘440.95 x 85%). 4.4 In der Folge resultiert bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von Fr. 17‘575.20 (Fr. 52‘800.-- - Fr. 35‘224.80) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33% (Fr. 17‘575.20 x 100% / Fr. 52‘800.--). 4.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  16. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 24 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  19. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 968 IV SCP/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. März 2016 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) ist gelernte … und betreibt seit 1994 ein eigenes …geschäft. Am 8. August 2006 meldete sie sich mit Hinweis auf eine kongenitale Aor- tenisthmusstenose und eine kongenitale radioulnare Synostose bei der IV- Stelle Bern (nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IVB [act. II] 3). Daraufhin führte die IVB medizinische und berufliche Abklärungen durch. Neben der Gewährung von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (act. II 11) liess sie die Versicherte durch Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatolo- gie und Allgemeine Innere Medizin FMH, untersuchen. Gestützt auf dessen Gutachten vom 1. November 2007 (act. II 25) sowie den Abklärungsbericht vom 7. November 2007 (act. II 26) verneinte die IVB mit Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) bei einem Invaliditätsgrad von 0% einen Renten- anspruch. Die Verfügung blieb unangefochten. Mit Schlussbericht vom 18. Februar 2008 (act. II 35) wurden die Eingliede- rungsbemühungen beendet und der Fall abgeschlossen. Die IVG lehnte mit Verfügung vom 11. August 2008 (act. II 46) die Kostengutsprache für ein selbstamortisierendes Darlehen ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 52/2) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversi- cherungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 11. März 2010 (IV 69766; act. II 63) dahingehend gut, als es den Anspruch auf eine Kapitalhilfe zur Umstrukturierung des bestehenden …geschäftes bejahte. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 (act. II 87) gewährte die IVB der Versicherten ein zinslo- ses, selbstamortisierendes Darlehen von Fr. 15‘000.--. B. Am 20. Juli 2012 (Akten der IVB [act. IIA] 100) meldete sich die Versicherte erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 20. Sep- tember 2012 (act. IIA 109) stellte ihr die IVB in Aussicht, auf das Leistungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 3 begehren nicht einzutreten. Hiergegen erhob die Versicherte am 18. Okto- ber 2012 (act. IIA 110) Einwände. Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (act. IIA 113 f.) liess die IVB sie durch die Dres. med. C.________ und D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidis- ziplinär untersuchen. Gestützt auf deren Gutachten vom 13. Juni 2013 (act. IIA 120.1) und 18. Juni 2013 (act. IIA 120.2 und 121.1) sowie den Ab- klärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 1. Juli 2013 (act. IIA 123/2) erliess die IVB am 4. Juli 2013 (act. IIA 126) einen neuen Vorbe- scheid, in welchem sie bei einem Invaliditätsgrad von 0% die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte. Rechtsanwalt B.________ wies sich mit Schreiben vom 4. September 2013 (act. IIA 128) als Rechtsvertre- ter der Versicherten aus und erhob am 15. Oktober 2013 (act. IIA 132) Einwände gegen den Vorbescheid. Vom 5. bis 30. Mai 2014 fand in der Abklärungsstelle E.________ eine arbeitsmarktliche Abklärung statt (act. IIA 152/2). Nach Einholung eines Berichts von Dr. med. F.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 26. August 2014 (act. IIA 163) entschied die IVB mit Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) wie im Vorbescheid vom 4. Juli 2013 angekündigt; mit Verfügung vom 25. September 2014 (act. IIA 165) ver- neinte sie einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 liess die Versicherte gegen die Verfü- gung vom 9. September 2014 Beschwerde erheben mit folgenden Rechts- begehren: 1. Es sei die Verfügung vom 9. September 2014 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 12. November 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechts- kräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 6 die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 20. Juli 2012 (act. IIA 100) eingetreten. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu vergleichen ist nachfol- gend der Sachverhalt zur Zeit der leistungsablehnenden Verfügung vom

1. Februar 2008 (act. II 34) mit demjenigen, der sich bis zum Erlass der Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) entwickelt hat. 3.2 Die Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) stützte sich im We- sentlichen auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 1. November 2007 (act. II 25). Darin diagnostizierte dieser u.a. ein chronisches cervico- und thorakospondylogenes Syndrom ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente (Differentialdiagnose: Überlastung bei kon- genitalen proximalen radioulnaren Synostosen der Unterarme und eventu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 7 ell auch Torticollis spasmondicus) sowie eine kongenitale Aortenisthmuss- tenose (S. 7 III.). Die Arbeitsfähigkeit beurteile er aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht wie folgt: Für körperlich schwergradig belastende Arbeiten und solche, bei denen repetitiv Gewichte über 7.5 kg zu bewegen seien, sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Für die angestammte Tätigkeit als … bestünden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, weil das …, insbesondere bei …, das Abstützen der Arme kaum zulasse und weil die nötigen Rotationsbewegungen der Hände, die bei der Beschwerde- führerin nicht aus dem Ellbogengelenk „herausgeholt werden können“, kompensiert werden müssten mit vermehrten Bewegungen im Schultergür- tel. Entsprechend könne hierfür von Mai 2005 bis Ende 2005 eine vollstän- dige Einschränkung der Leistungsfähigkeit und danach eine solche von maximal 65 bis 70% formuliert werden (S. 10 IV.). Für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit könne ab Anfang 2006 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20% formuliert werden. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch, mit vermindertem Tempo, über den Tag verteilt geleistet werden. Die Beschwerden könnten mögli- cherweise mit der Umsetzung der empfohlenen und zumutbaren medizini- schen Massnahmen günstig beeinflusst werden. Dies wirke sich jedoch nicht insofern auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aus, als dass auch zu einem späteren Zeitpunkt wieder ausschliesslich körperlich schwergradig belastende Arbeiten zumutbar seien. Im optimalen Fall könnte dann für die bisherige Tätigkeit als … eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60% persistieren; für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit eine solche von unter 20%. Die angepasste leichte Tätigkeit liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis mässiggradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zu wechseln zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung. Das Einhalten der Rückenergo- nomie sei wünschenswert. Vermieden werden sollten berufliche Tätigkei- ten, bei denen repetitiv Haltungen in Pronations- oder Supinationsstellun- gen der Unterarme einzunehmen seien, sofern die Ellbogengelenke nicht abgestützt werden könnten sowie berufliche Tätigkeiten, bei denen die Hände repetitiv oberhalb der Kopfhöhe einzusetzen seien (S. 11). 3.3 Der nun angefochtenen Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA

164) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zu Grunde:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 8 3.3.1 Gemäss dem Bericht des behandelnden Chiropraktors Dr. Dr. med. G.________ vom 20. August bzw. 27. Oktober 2012 (act. IIA 113/12) sei es durch die ständige, fortgesetzte Behandlung der chronisch überlasteten relaxationsgestörten und irritierten Schulter-Nacken-Muskulatur im Verlauf der letzten zwei Jahre zwar zu einer recht deutlichen Beschwerdevermin- derung gekommen. Es hätte jedoch trotz intensiver therapeutischer Bemühungen und Anpassungen am Arbeitsplatz nie auch nur eine annähernd beschwerdefreier Zustand erreicht werden können. Die Arbeits- fähigkeit als … habe bis Ende Juli 2012 bei 20 bis höchstens 30% bestan- den, für eine leidensadaptierte Tätigkeit maximal 60%, da auch noch so leichte Arbeiten repetitives Halten und Bewegen der Oberarme über 30° Flexion bzw. Abduktion im Schultergelenk nötig machen würden, welche aufgrund der radioulnaren Synostosen ebenfalls bereits ab diesem Winkel zu einer ausgeprägten Mehrbelastung der Schulter-Nackenmuskulatur ge- führt hätten, mit entsprechenden Beschwerden in diesem Bereich. Im Zeit- raum August/September 2012 sei es zu einer deutlichen Verschlechterung der Situation mit ausgeprägter Verstärkung der vorbestehend noch mode- rat ausgeprägten Beschwerden gekommen. Auslösende Ereignisse hierfür seien unklar. Die Beschwerdeführerin klage seither über massiv vermehrte, teils invalidisierende Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich rechtsbetont, insbesondere im lateralen Halsbereich, im Bereich des Kiefergelenks und su-praclaviculär rechts. Sie berichte, dass es ihr zurzeit nicht möglich sei, ihr bisheriges Arbeitspensum in ihrem …geschäft vor allem aufgrund der zeitweise unerträglichen Schmerzen zu erfüllen (S. 13 f.). 3.3.2 Im Bericht vom 12. September 2012 (act. IIA 108) führte RAD-Arzt Dr. med. F.________ aus, der behandelnde Arzt Dr. Dr. med. G.________ habe im Bericht (vgl. E. 3.3.1 hiervor) keine neuen medizinischen Befunde angeführt, die auf eine erhebliche Veränderung des medizinischen Sach- verhaltes, wie er 2007 von Dr. med. C.________ (vgl. E. 3.2 hiervor) fest- gehalten worden sei, hinweisen würden (S. 3). 3.3.3 Im Bericht des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) wurden neben den bereits bekannten Diagnosen u.a. eine Angst- und Panikstörung sowie eine leichte depressive Episode diagnostiziert (S. 2). Da die Beschwerdeführerin über eine Schmerzprogredienz und insbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 9 sondere Schmerzausweitung seit 2005 mit massiver Einschränkung in ihrer Berufstätigkeit als gelernte … klage, sei sie psychosomatisch, rheumatolo- gisch und physiotherapeutisch beurteilt worden (S. 3). Gemäss den psy- chosomatischen Ausführungen sei sie, schaue man aber genauer hin, schon lange nicht mehr wirklich arbeitsfähig. Die Herzsituation sei gemäss dem Bericht des Kardiologen gut unter Kontrolle. Die Angst- und Paniksi- tuation habe sich auf jeden Fall nach der Gefässoperation 2007 verbessert (S. 4). Rheumatologisch wurde die Beschwerdeführerin als an einer kon- genitalen Verschmelzung von Radius und Ulna im Ellbogenbereich leidend beurteilt, so dass ein Pro- und Supination nicht möglich sei. Diese Ein- schränkung führe dazu, dass die Kompensationsmechanismen alle im Be- reich der Schulter durchgeführt würden, weswegen es in den letzten Jahren aufgrund ihrer Tätigkeit als … aber auch bei anderen Tätigkeiten zu zu- nehmendem Schmerz und Fehlbelastung am Scapularand und nuchal ge- kommen sei. Verminderte Aktivität, fehlende Kräftigung und vorwiegend passive Therapie hätten zu einer Verschlechterung der Situation geführt. Aktuell sei die Beschwerdeführerin dekonditioniert (S. 5). 3.3.4 Dr. med. F.________ führte im RAD-Bericht vom 11. Dezember 2012 (act. IIA 114) aus, die muskuläre Dekonditionierung habe sich aus der langen Zeit der Inaktivität entwickelt und stelle an sich keine Erkrankung dar. Sie lasse sich durch adäquate Kräftigungsübungen beheben. Ob zur- zeit eine erhebliche Angst- und Panikstörung vorliege erscheine aufgrund der bisherigen Dokumentation unwahrscheinlich. Dies gelte auch für das Vorliegen eines erheblichen depressiven Zustandsbildes und für eine er- hebliche Auswirkung des geschilderten Vermeidungsverhaltens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Somit erscheine auch das Vorliegen einer psychosomatischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich (S. 2). 3.3.5 Dr. med. C.________ diagnostizierte im Verlaufsgutachten vom 18. Juni 2013 (act. IIA 121.1) neben den bereits 2007 gestellten Diagnosen u.a. ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der oberen Körperhälfte sowie eine kongenitale Aortenisthmusstenose (S. 14). In der klinischen Untersuchung hätten, wie dies bereits anlässlich der Erstbegutachtung (vgl. E. 3.2 hiervor) der Fall gewesen sei, Bewegungseinschränkungen der Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 10 terarme und Weichteilbefunde in der Schultergürtel-/Nackenmuskulatur rechtsbetont imponiert. Die Anomalien am Herzkreislaufsystem hätten wie bereits 2007 für die von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ihm (Dr. med. C.________) seien anlässlich der Begutachtung 2013 verschiedene Dokumente zur Verfügung gestellt worden, welche 2007 nicht vorgelegen hätten. Darin würden jedoch keine Angaben gemacht, die eine Änderung der Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit, wie sie im Gutachten 2007 (vgl. E. 3.2 hiervor) diskutiert worden sei, zur Folge hätte (S. 14 f.). Gleich verhalte es sich bezüglich den Berichten, welche später als die Erstbegutachtung vom 1. November 2007 datieren würden (S. 19 f.). Wie die Beschwerdeführerin berichte, habe sich der Schmerzcharakter geändert. Die Schmerzen bestünden an unveränder- tem Ort seien jedoch intensiver geworden und bestünden unterdessen permanent, d.h. tags- wie nachtsüber (S. 15). Wie Dr. med. C.________ ausführte, könne an den oberen Extremitäten, der Wirbelsäule und der un- teren Extremitäten bei einem Vergleich der Befunde keine relevante Ver- änderung des Gesundheitszustandes zu 2007 bestätigt werden (S. 16-18). Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geschilderten, sich seit der Erstbegutachtung 2007 neu entwickelten Beschwerden wie Schlafstörun- gen, Müdigkeit, Erschöpfung, Tinnitus und ungerichtete Steh- und Gehun- sicherheiten könne jeweils kein korrelierender somatisch-pathologischer Befund objektiviert werden, so dass an funktionelle Beschwerden zu den- ken sei (S. 18). Aufgrund der Ergebnisse der 2013 durchgeführten Unter- suchung könne an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 2007 festgehal- ten werden (S. 19). Dr. med. D.________ führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Juni 2013 (act. IIA 120.1) aus, aus psychiatrischer Sicht sei relevant, dass bei der Beschwerdeführerin 2004 eine Panikstörung aufgetreten sei, wel- che vor allem Herzrasen und Schwindel mit sich gebracht hätte. Diese Pa- nikstörung habe sich später zurückgebildet. Heute sei die Beschwerdefüh- rerin noch bei Flugreisen und beim Benutzen von Liften eingeschränkt. Durch die jetzt noch milde Problematik sei sie in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (S. 8). Aus psychiatrischer Sicht sei ihr ihre bisherige Tätig- keit in vollem Mass zumutbar (S. 10 Ziff. 4), dabei bestehe keine vermin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 11 derte Leistungsfähigkeit (Ziff. 5). Eine medizinisch begründete psychiatri- sche Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr habe nie bestanden (Ziff. 6). 3.3.6 Im Bericht des Spitals H.________ vom 28. April 2014 (act. IIA 143/2) wurde ausgeführt, seit der Untersuchung im November 2012 seien die Beschwerden nach wie vor unverändert vorhanden. Im März 2014 sei es jedoch zu einer Schmerzexazerbation gekommen, welche im Rahmen eines fazettären Syndroms zu interpretieren sei. Hierfür sprächen auch die im MRI gesehenen aktivierten Fazettengelenke. Unverändert zur letzten Untersuchung (vgl. E. 3.3.3 hiervor) seien die myofaszialen Schmerzen im Bereich der Pars descendes des Musculus trapezius rechts > links als Fol- ge der Kompensationsmechanismen bei kongenitaler Verschmelzung von Radius und Ulna im Ellenbogenbereich, so dass eine Pro- und Supination nicht möglich sei (S. 2). 3.3.7 Gemäss dem RAD-Bericht von Dr. med. F.________ vom 26. Au- gust 2014 (act. IIA 163) würden die im Bericht vom Spital H.________ vom

28. April 2014 (act. IIA 143/2; vgl. E. 3.3.6 hiervor) genannten, im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. C.________ im Jahr 2013 (E. 3.3.5 hiervor) praktisch unveränderten Befunde eine erhebliche Beeinträchtigung durch die im MRI sichtbare Aktivierung der Fazettenge- lenke ausschliessen. Es könne nicht von einer erheblichen Veränderung des Schweregrads des chronischen zerviko- und thorakospondylogenen Syndroms ausgegangen werden, so dass weiterhin auf das Zumutbar- keitsprofil von Dr. med. C.________ abgestellt werden könne. Aus psychia- trischer Sicht liege keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die ehemaligen Angst- und Panikstörungen seien praktisch nicht mehr aufgetreten. In der von Dr. med. C.________ be- schriebenen Verweistätigkeit könne der Beschwerdeführerin eine Arbeits- fähigkeit von 80% zugemutet werden, welche durch adäquate therapeuti- sche Massnahmen im optimalen Fall noch etwas verbessert werden könn- te. Die Schlussfolgerungen des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med. C.________ könnten gut nachvollzogen werden. Die kardiologisch begründbare körperliche Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit sei im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt und begründe keine zusätzliche Einschränkung. Das funktionelle Leistungsprofil sei aussagekräftig und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 12 ausführlich genug und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sei nicht nötig. Die in der arbeitsmarktlichen Abklärung (vgl. Bericht vom 17. Juni 2014; act. IIA 152/2) gemachten Feststellungen würden sich zu sehr auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin stützen, wel- che sich nur teilweise mit der medizinischen Einschätzung vereinbaren lasse und zu dieser zum Teil im Widerspruch stehe. Aus versicherungsme- dizinischer Sicht ergebe sich unter Berücksichtigung der Berichte des H.________ vom 28. April 2014 und der Abklärungsstelle E.________ vom

17. Juni 2014 keine Veränderung zu dem von den Dres. med. C.________ und D.________ erstellten Zumutbarkeitsprofils (S. 2). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; SVR 2015 IV Nr. 28 S. 86 E. 4.1). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 13 konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur- teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ vom 13. bzw. 18. Juni 2013 (act. IIA 120.1, 120.2 und 121.1). Dieses erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4. hiervor), weshalb ihm uneingeschränkte Beweiskraft zukommt. Die Fachärzte haben sich in ihren Beurteilungen sorgfältig mit den gesund- heitlichen Einschränkungen auseinandergesetzt sowie ihre Schlussfolge- rungen und Einschätzungen gestützt auf ihre Untersuchung sowie die Ak- ten in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt. Sie hatten Kenntnis von allen Vorakten und würdigten in ihrer Beurteilung sämtliche ihnen zur Verfügung stehenden Informationen. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend sowie die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand überzeugend begründet. Die Beurteilung der Gutachter wird durch die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 12. September 2012 (act. IIA 108), 11. Dezember 2012 (act. IIA 114) und 26. August 2012 (act. IIA 163) vollumfänglich ge- stützt. Dem bidisziplinären Gutachten kommt in der Folge voller Beweiswert zu und gestützt darauf ist erstellt, dass seit der Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) in den medizinischen Verhältnissen keine wesentliche Än- derung eingetreten ist. Daran vermögen die weiteren Unterlagen gemäss den nachfolgenden Ausführungen nichts zu ändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 14 3.6 Gestützt auf die schlüssige Beurteilung von Dr. med. D.________ (act. IIA 120.1) ist erstellt, dass seit der Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung eingetreten ist. Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Soweit im Bericht des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) eine erstmal im Jahre 2004 aufgetretene Angst- und Panikstörung erwähnt wird, betrifft diese Feststellung nicht den vorliegend massgebenden Zeit- raum, zumal sie sich bereits vor Erlass der Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) verbesserte und deren Residuen, wie Dr. med. D.________ nachvollziehbar darlegt, sich auf das funktionelle Leistungsvermögen be- reits damals nicht mehr auszuwirken vermochten. 3.7 Weiter ist auch auf somatischer Ebene seit der Verfügung vom

1. Februar 2008 (act. II 34) keine wesentliche Veränderung des Gesund- heitszustandes erstellt. Daran ändern insoweit die Berichte von Dr. Dr. med. G.________ vom

20. August bzw. 20. Oktober 2012 (act. IIA 113/12), des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) und 28. April 2014 (act. IIA 163) als auch der Abschlussbericht der Arbeitsmarktlichen Ab- klärung (AA) der Abklärungsstelle E.________ vom 17. Juni 2014 (act. IIA 152/2) nichts. So fehlen dem Bericht von Dr. Dr. med. G.________ Befun- de, welche die von ihm postulierte deutliche Verschlechterung seit Au- gust/September 2012 stützten. Auch der Bericht des Spitals H.________ vom 29. November 2012 (act. IIA 113/2) ist nicht geeignet, eine wesentli- che Veränderung seit 2008 zu begründen. Zwar wird eine Verschlechte- rung der Situation postuliert, jedoch mit der Begründung einer Dekonditio- nierung aufgrund einer verminderten Aktivität, fehlender Kräftigung und vorwiegend passiver Therapie, was gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung grundsätzlich kein invalidisierendes Leiden darstellt (vgl. u.a. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Januar 2016, 9C_780/2015, E. 3.3.2) und somit bei der sich hier stellenden Fragen einer massgeben- den Veränderung nicht relevant ist. Nicht anders verhält es sich mit dem Bericht des Spitals H.________ vom 28. April 2014 (act. IIA 143/2). Dies- bezüglich legte der RAD-Arzt Dr. med. F.________ am 26. August 2014 (act. IIA 163) einleuchtend dar, dass die klinisch durch die Ärzte des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 15 H.________ vorgefundene, in allen Kopfpositionen freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit Myogelosen im Musculus trapezius eine erhebliche Beeinträchtigung durch die im MRI sichtbare Aktivierung der Fazettenge- lenke ausschliesst. Auch ist die Aussage von Dr. med. F.________ nach- vollziehbar, dass die klinischen Befunde im Vergleich zur gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. C.________ vom Juni 2013 praktisch unver- ändert sind und nicht von einer erheblichen Veränderung des Schwere- grads des chronischen zerviko- und thorakospondylogenen Syndroms aus- gegangen werden kann (S. 2). Aufgrund des AA-Berichts der Abklärungs- stelle E.________ vom 17. Juni 2014 ist ebenfalls keine wesentliche Ver- änderung des Gesundheitszustandes seit 2008 erstellt, stützen sich die darin gemachten Beobachtungen doch zu sehr auf die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, welche sich nur teilweise mit der medizinischen Einschätzung vereinbaren lassen und zu dieser zum Teil im Widerspruch stehen (vgl. Ausführungen von Dr. med. F.________ vom 26. August 2014 [act. IIA 163]). 3.8 Aufgrund des Dargelegten hat sich der medizinische Gesundheits- zustand seit dem 1. Februar 2008 nicht wesentlich verändert und es ist mit den Gutachtern weiterhin davon auszugehen, dass ihr körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar sind und sie in ihrer angestammten Tätigkeit als … zu 30-35% arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten jedoch zu 80%. Bei den erwähnten Berichten von Dr. Dr. med. G.________, dem Spital H.________ sowie der Abklärungsstelle E.________ handelt es sich demgegenüber um unterschiedliche Beurteilungen eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, die unter revisionsrechtlichem Gesichts- winkel unerheblich sind (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2). Somit kann vorliegend von einer Neuberechnung des Invali- ditätsgrads abgesehen werden, es sei denn, es liege ein Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen vor. 3.9 Die ursprüngliche Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) wurde u.a. gestützt auf den Abklärungsbericht vom 7. November 2007 (act. II 26) erstellt. Darin wurde die Invaliditätsgradberechnung aufgrund eines Ein- kommensvergleichs vorgenommen, d.h. das Valideneinkommen wurde aufgrund des Durchschnitts der von der Beschwerdeführerin in den Jahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 16 2001 bis 2004 erzielten Einkommen ermittelt, das Invalideneinkommen aufgrund dessen, was sie in einer ihren Leiden angepassten Verweistätig- keit aufgrund der Zahlen der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausge- gebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) hätte verdienen können. Gleich wurde auch in der hier angefochtenen Verfügung vom 9. September 2014 (act. IIA 164) vorgegangen, womit diesbezüglich keine Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen angenommen werden kann. Ob im Umstand, dass im Nachgang an die Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34) mit VGE IV 69766 der Beschwerdeführerin eine Kapitalhilfe zur Umstrukturierung ihres bestehenden …geschäfts zugesprochen wurde, in der Folge jedoch der erwartete Betriebserfolg ausblieb und die Integrati- onsmassnahme als gescheitert betrachtet werden muss, ein Revisions- grund erblickt werden könnte, braucht nicht abschliessend geklärt zu wer- den. Denn selbst bei freier Prüfung des Rentenanspruchs, d.h. ohne Bin- dung an die frühere Invaliditätsschätzung, ergäbe sich gemäss den nach- folgenden Ausführungen unter E. 4 kein rentenbegründender Invaliditäts- grad. 4. Bei freier Prüfung des Rentenanspruchs ergäbe sich was folgt: 4.1 Nach den Ausführungen in Erw. 3.8 hiervor ist die Beschwerdefüh- rerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu mindestens 80% arbeitsfähig. Das zumutbare Arbeitspensum kann am Stück oder mit vermindertem Tempo über den Tag verteilt geleistet werden (vgl. Zumutbarkeitsprofil un- ter E. 3.2 i.V.m. E. 3.3.5 hiervor). Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 7) überzeugt nicht. Der behandelnde Chiropraktor Dr. Dr. med. G.________ gibt im Bericht vom 20. August bzw. 27. Oktober 2012 (act. IIA 113/12) eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 60% an und begründet diese damit, dass auch noch so leichte Arbeiten repetitives Halten und Bewegen der Oberarme über 30° Flexion bzw. Ab- duktion im Schultergelenk nötig machen würden, welche aufgrund der ra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 17 dioulnaren Synostosen ebenfalls bereits ab diesem Winkel zu einer ausge- prägten Mehrbelastung der Schulter-Nackenmuskulatur geführt hätten, mit entsprechenden Beschwerden in diesem Bereich (act. IIA 113/13). Auf die- se Beurteilung kann jedoch insoweit nicht abgestellt werden, als die Be- schwerdeführerin anlässlich der Untersuchung im Spital H.________ vom

14. November 2012 angab, die Schmerzen nähmen dann zu, wenn sie flachliege, Gewichte hebe und die Oberarme lange in 90°-Position halten müsse (beim …, bei Überkopfarbeiten; act. IIA 113/3). Dr. Dr. med. G.________ setzte sich zudem nicht mit den von Dr. med. C.________ getroffenen gutachterlichen Einschätzungen auseinander und begründete damit auch nicht, aufgrund welcher objektivierbaren Feststellungen seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit derjenigen des Gutachters vorzuziehen wäre. Vielmehr ist, wie bereits in E. 3.8 hiervor dargelegt, auf das von den Dr. med. C.________ mit den klinischen und bildgebenden Befunden nachvollziehbar umschriebene Zumutbarkeitsprofil abzustellen (act. IIA 121.1/21). Dieses trägt im Übrigen auch den von Dr. Dr. med. G.________ beschriebenen anlagebedingten Einschränkungen umfassend Rechnung. Dass die Einschränkungen die Beschwerdeführerin nicht derart beeinträch- tigen, wie sie es selber empfindet, ändert daran nichts. An der Schlüssig- keit der Einschätzung von Dr. med. C.________ vermag schliesslich auch der Abklärungsbericht der Abklärungsstelle E.________ vom 17. Juni 2014 (act. IIA 152/2), wonach aktuell berufliche Eingliederungsmassnahmen für nicht möglich erachtet werden und vorerst eine allfällige Aktualisierung des Zumutbarkeitsprofils unter Berücksichtigung der neuen medizinischen Un- terlagen erfolgen solle (act. IIA 152/9), keine Zweifel zu erwecken. Denn die Beschwerdegegnerin hat, wie dies gemäss Rechtsprechung (SVR 2013 IV Nr. 6 S. 15 E. 2.3.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007, E. 3.3.2) bei offensichtlicher und erheblicher Diskre- panz zwischen der medizinischen Einschätzung und einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Ar- beitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert und gemäss Ein- schätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, verlangt wird, eine klärende medizinische Stellungnahme beim RAD-Arzt Dr. med. F.________ vom 26. August 2014 (act. IIA 163) eingeholt. Dieser legte nachvollziehbar dar, warum auf die medizinische gutachterliche Einschät- zung und nicht auf den AA-Bericht der Abklärungsstelle E.________ abzu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 18 stellen ist (vgl. E. 3.3.7 und 3.7 hiervor). Somit kann auch von der Einho- lung eines weiteren Gutachtens sowie einer EFL (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 13) abgesehen werden, zumal hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. 4.2 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin ihre ange- stammte Tätigkeit als … nur noch massiv eingeschränkt möglich (max. 30- 35%; vgl. act. IIA 121.1 S. 21) ist und sich die betriebliche Umstrukturierung nicht als eingliederungswirksam erwiesen hat, ist vorab zu prüfen, ob ihr die Aufgabe der trotz Behinderung weitergeführten Tätigkeit als Inhaberin eines … mit … und die Aufnahme einer unselbstständigen Verweistätigkeit zumutbar ist. 4.2.1 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigen- falls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein renten- ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Ver- hältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeits- markt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Be- triebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Entscheid des BGer vom

11. Dezember 2013, 9C_624/2013, E. 3.1.1). 4.2.2 Zutreffender als es die die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte des Spitals H.________ im Bericht vom 29. November 2012 (act. IIA 113/4) formuliert haben, lässt sich sowohl die medizinische als auch wirtschaftli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 19 che Erforderlichkeit und Zumutbarkeit eines Berufswechsels bzw. der Ge- schäftsaufgabe nicht umschreiben: „Schaut man aber genauer hin, ist sie schon lange nicht mehr wirklich arbeitsfähig, zahlte sich nie einen Lohn aus und es fällt auf, dass sie sich wenig beraten liess be- züglich sinnvoller beruflicher Tätigkeiten. Nun ist sie in ihrer Selbstständigkeit und es scheint uns sehr, dass sie am Konzept, diese Art und Weise von Selbstständigkeit müsse weitergehen, festhält, was auf eine fragliche Integration ihrer körperlichen Be- hinderung schliessen lässt.“ Diese Beurteilung findet ihre Bestätigung im Abschlussbericht der Ab- klärungsstelle E.________ vom 17. Juni 2014 (act. IIA 152/11-12), wonach die Beschwerdeführerin die Thematisierung von alternativen Tätigkeit kaum aufgenommen hat und diesbezüglich die Schwierigkeit darin sieht, dass es sich bei den alternativ in Frage kommenden Tätigkeiten um nichtqualifizier- te Hilfstätigkeiten handeln könnte, was nicht ihrem Ausbildungsniveau, ihrer Berufserfahrung und bisheriger Tätigkeit als Geschäftsführerin und Vorge- setzte entspreche. Hinsichtlich dieser Einstellung ist die Beschwerdeführerin auf ihre Verpflich- tung zur Schadenminderung hinzuweisen. Dies umso mehr, als die Be- schwerdegegnerin mit VGE 69766 verpflichtet wurde, die Beschwerdefüh- rerin entsprechend dem von ihr vorgelegten Businessplan bei der Diversifi- zierung ihres Betriebes finanziell zu unterstützen, was sich in der Folge mit Bezug auf die Selbsteingliederung als zu optimistisch und nicht realisierbar erwies. Mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil kann die Be- schwerdeführerin mit einem Berufswechsel, d.h. der Aufnahme einer un- selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitsfähigkeit besser verwerten, als in der Tätigkeit als …, wo nur noch eine stark reduzierte Arbeits- und Leistungs- fähigkeit besteht. Daran ändert der Umstand, dass ihr von der Invaliden- versicherung ein selbstamortisierendes Darlehen im Umfang von Fr. 15‘000.-- gewährt wurde (act. II 83), nichts. So wurde denn bereits mit un- angefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. Februar 2008 (act. II 34 i.V.m. II 26 Ziff. 3) das Invalideneinkommen aufgrund der LSE bestimmt, da die Beschwerdeführerin bereits damals in einer leidensange- passten Tätigkeit ihre Restarbeitsfähigkeit hätte besser verwerten können. Auch erscheint ein Berufswechsel aufgrund der weiteren Umstände nach wie vor als zumutbar. So spricht insbesondere auch das Alter der Be- schwerdeführerin (Jahrgang 1972) nicht gegen einen Berufswechsel. Bei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 20 der noch gegebenen Aktivitätsdauer von mindestens 20 Jahren und der misslungenen betrieblichen Umstrukturierung drängt sich der Wechsel in eine den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten unselbstständigen Erwerbstätigkeit vielmehr geradezu auf (vgl. Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 18. Mai 2006, I 640/05, E. 3.2). Es bestehen bei hypothetischer Betrachtung denn auch keine Zweifel, dass auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeits- markt eine Vielzahl von Tätigkeiten zur Verfügung steht, die dem hiervor wiedergegebenen Zumutbarkeitsprinzip entsprechen. In einer Gesamtwürdigung überwiegen damit die Faktoren, die für die Zu- mutbarkeit eines Berufswechsels sprechen, weshalb von der Beschwerde- führerin im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ver- langt werden kann, dass sie ihre bisherige Tätigkeit aufgibt und eine ihren Leiden angepasste unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Dies auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin - bei entsprechender Einsichtsfähig- keit und Befolgung der erforderlichen Therapien - bei der beruflichen Neu- orientierung auch auf die Hilfe der Beschwerdegegnerin wird zählen kön- nen. Somit hat sich die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung ein Einkommen als Unselbstständigerwerbende anrechnen zu lassen. Sie ist damit bei der Festlegung des Invalideneinkommens so zu behandeln, wie wenn sie ihren Betrieb aufgegeben und eine zumutbare Erwerbstätig- keit aufgenommen hätte. 4.3 Der Invaliditätsgrad ist damit nachfolgend nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) seit Einreichung der Neuanmeldung vom 20. Juli 2012 (act. IIA 100) liegt der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Januar 2013. Somit ist der Einkom- mensvergleich auf das Jahr 2013 hin vorzunehmen. 4.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 21 nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Die Beschwerdeführerin hat trotz ihrer Behinderung den Beruf einer … er- lernt. In Anbetracht der nach der Lehre ab Sommer 1992 und 1993 erziel- ten tiefen Einkommen als unselbstständige … ist mit der Beschwerdeführe- rin (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 13) davon auszugehen, dass sie im er- lernten Beruf behinderungsbedingt nie über eine volle Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit verfügte und die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbs- tätigkeit am Wohnort und in der Liegenschaft ihrer Eltern insoweit einer Ideallösung entsprach, als die Beschwerdeführerin auf ihre Behinderung angemessen Rücksicht nehmen und dabei in ihrem Wunschberuf tätig sein konnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich das Valideneinkommen deshalb nicht auf den in den Jahren 2001-2004 durch- schnittlich erzielten Umsätzen von Fr. 25‘706.-- berechnen (act. IIA 123), ergibt sich doch auch aus dem Protokoll der I.________ Versicherungen vom 12. Januar 2006 (act. II 13/17), dass die Beschwerdesymptomatik be- reits vor 2004 auftrat. Im Jahre 2000 erzielte die Beschwerdeführerin denn auch ein Jahreseinkommen von Fr. 38‘000.-- (vgl. act. II 7), was die Be- schwerdegegnerin unberücksichtigt liess. Hierzu müssten noch die persön- lichen AHV/IV/EO-Beiträge hinzugerechnet werden. Vielmehr ist aufgrund der unklaren Verhältnisse für die Festsetzung des Valideneinkommens darauf abzustellen, welches Einkommen die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufserfahrung als … erzielen würde, zumal offensichtlich nicht davon auszugehen ist, dass sie sich bei guter Gesundheit aus freien Stücken mit solch tiefen Einkommen begnügt hätte. Das Valideneinkommen ist daher aufgrund des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das schweizerische …ge- werbe, gültig ab 1. Oktober 2013 (in den Gerichtsakten), zu bestimmen. Nach dessen Art. 40.3 verdienten gelernte … 2013 monatlich Fr. 3‘600.--. Hierzu ist nach Art. 40.5 des GAV noch ein Zuschlag von monatlich Fr. 800.-- zu berücksichtigen. Das hypothetische Valideneinkommen beläuft sich somit auf Fr. 52‘800.-- (12 Monate x [Fr. 3‘600.-- + Fr. 800.--]). Dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit mit ihrem Geschäftsbe- trieb - wie beschwerdeweise geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 11 f. Ziff. 13) - ein höheres Einkommen erzielt hätte, ist nicht überwiegend wahr-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 22 scheinlich erstellt. Wie dem Jahresabschluss des Jahres 2013 (act. IIA

157) zu entnehmen ist, erzielte die Beschwerdeführerin mit ihrem Betriebs- konzept, welches zur Kompensation der behinderungsbedingten Arbeits- ausfälle insbesondere die Anstellung einer Mitarbeiterin beinhaltete (act. II 26 S. 2 Ziff. 4), ein Bruttoeinkommen, welches mit Fr. 41‘789.50 weit unter dem nunmehr angenommenen Valideneinkommen liegt. 4.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheit- lich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend ein- setzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2015 IV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). Da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit von jeher behinde- rungsbedingt nur massiv eingeschränkt ausführen konnte und sie noch keine ihr an sich zumutbare Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen hypothetisch aufgrund von Tabellenlöhnen zu be- stimmen. Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil beträgt die Arbeitsfähig- keit/Leistungsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit 80%

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 23 (am Stück oder mit Pausen; vgl. E. 4.1 hiervor.). Es ist der Totalwerte vom Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) der Tabelle der Tabelle TA1 der LSE 2012 zu berücksichtigen, zumal in diesem Wert auch die von der Abklärungsstelle E.________ genannten Verweistätigkeiten (act. IIA 152/10 Ziff. 6) im über dem Medianwerte lie- genden Detailhandel sowie der Informations- und Kommunikationsbranche ihre Berücksichtigung finden. Danach könnte die Beschwerdeführerin einen monatlichen Verdienst von Fr. 4‘112.-- erzielen. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stun- den (vgl. Totalwert der Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen in Stunden pro Woche des BfS), die Nominallohnent- wicklung für 2013 von 0.7% (vgl. Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frau- en 2011-2014 des BfS) sowie unter Berücksichtigung der Leistungsfähig- keit von 80% ergibt sich ein mutmassliches Invalideneinkommen von Fr. 41‘440.95 (Fr. 4‘112.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden x 80% +0.7%). Bei der Prüfung eines behinderungsbedingten Abzuges ist zu be- achten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der für einen Arbeitgeber bspw. beim Probearbeiten nach der Aktenlage deutlich sichtbaren Bewe- gungseinschränkungen mit einer Lohnbenachteiligung zu rechnen haben wird, weshalb ein behinderungsbedingter Abzug von 15% zu gewähren ist. Dabei resultiert ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 35‘224.80 (Fr. 41‘440.95 x 85%). 4.4 In der Folge resultiert bei einer invaliditätsbedingten Einbusse von Fr. 17‘575.20 (Fr. 52‘800.-- - Fr. 35‘224.80) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33% (Fr. 17‘575.20 x 100% / Fr. 52‘800.--). 4.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. März 2016, IV/14/968, Seite 24 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.