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200 2014 965

Bern VerwG · 2015-04-08 · Deutsch BE

Ablehnungsbegehren im Klageverfahren

Sachverhalt

A. Am XX.XX.2012 erhob die A.________ (nachfolgend: A.________ bzw. Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, gegen die D._______ (nachfolgend: D._______ bzw. Beigeladene) beim Schieds- gericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Klage und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. …

2. ...

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Urteil vom XX.XX.2013 (SchG/…) trat das Schiedsgericht in Sozialver- sicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern in der Besetzung der neutralen Vorsitzenden Verwaltungsrichterin E.________, der Fachrichter F.________ und C.________ sowie der Gerichtsschreiberin G.________ mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage vom XX.XX.2012 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht unter Aufhe- bung des angefochtenen Urteils mit Entscheid vom XX.XX.2014, …, gut und wies die Sache zum materiellen Entscheid über die Klage vom XX.XX.2012 an das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern zurück. B. In der Folge wurden die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom

26. September 2014 darüber informiert, dass das Verfahren zum materiel- len Entscheid über die Klage vom XX.XX.2012 unter der Verfahrensnum- mer SchG/… geführt werde und die Akten des Verfahrens SchG/… inte- grierender Bestandteil dieses Verfahrens seien. Gleichzeitig erfolgte die Information über … und die nun geltende Besetzung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern im betreffenden Ver-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 3 fahren (Verwaltungsrichter H.________, Vorsitzender, F.________, Fach- richter, C.________, Fachrichter, und Gerichtsschreiberin G.________). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 stellte die A.________, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, ein Ausstands- bzw. Ableh- nungsbegehren gegen den Fachrichter C.________. Es wurde im Wesent- lichen geltend gemacht, der Gesuchsgegner sei …, weshalb der Gesuchs- gegner ein Interesse daran habe, dass die Gesuchstellerin für … zu einem tieferen Tarif entschädigt werde. Folglich sei ein Ausstandsgrund gegeben, weshalb der Gesuchsgegner im betreffenden Verfahren als Fachrichter abgelehnt werde. C. Zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens wurde das vorliegende Verfah- ren eröffnet (SchG/2014/965), zu welchem die D._______ mit prozesslei- tender Verfügung vom 23. Oktober 2014 beigeladen wurde. Mit Eingabe vom 10. November 2014 beantragte der Gesuchsgegner sinn- gemäss die Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 26. November 2014 am gestell- ten Ablehnungsbegehren fest und machte zusätzliche Ausführungen. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015 beantragte die Beigeladene sinn- gemäss die Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Von der Möglichkeit Schlussbemerkungen einzureichen, machten der Ge- suchsgegner am 2. Februar, die Gesuchstellerin am 4. Februar und die Beigeladene am 5. Februar 2015 Gebrauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2015 schloss der Instrukti- onsrichter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Gleichzeitig gab er die Besetzung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern im vorliegenden Verfahren bekannt (Verwaltungsrichter Schwegler, Vorsitzender, Fürsprecher Andreas Gafner, Fachrichter, Für-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 4 sprecher und Notar Daniel Kurt, Fachrichter, und Gerichtsschreiberin Bos- sert).

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand ent- scheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mit- glieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Mit- hin hat das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, unter Ausschluss von Fach- richter C.________, über das Ablehnungsbegehren vom 10. Oktober 2014 zu urteilen (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).

E. 2.1 Im Verfahren vor den kantonalen Schiedsgerichten gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) haben die Parteien einen aus Art. 30 Abs. 1 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richtern ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. Juli 2004, K 29/04, E. 2.2). Voreingenom- menheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenom- men, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 5 Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffen- den Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstel- lationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Um- stände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Wei- se begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).

E. 2.2 Im Kanton Bern wird das Recht auf Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit der kantonalen Richterinnen und Richter als grundrechtliche Verfah- rensgarantie unter Art. 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) festgelegt. Dieser Artikel bezieht sich auf die gesetzlich vorge- sehenen Gerichte und ist nicht auf den Geltungsbereich der EMRK be- schränkt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 9 N. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie (lit. a) in der Sache ein persönliches Interesse hat; (lit. b) am Vorentscheid mitge- wirkt hat; (lit. c) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesan- nahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Part- nerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt; (lit. d) eines gesetzlichen Er- fordernisses für das Amt verlustig geht; (lit. e) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war; (lit. f) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 6

E. 2.3 Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist so früh wie möglich gel- tend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wer sich in Kenntnis des Ausstands- oder Ablehnungsgrundes auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c).

E. 3.1 In der Hauptsache hat das Schiedsgericht über die Klage der Ge- suchstellerin vom XX.XX.2012 zu entscheiden. In Bezug auf das im Verfah- ren SchG/… eingereichte und vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegeh- ren stellt sich zunächst die Frage der Rechtzeitigkeit (vgl. E. 2.3 hiervor), da das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil SchG/… vom XX.XX 2013 bereits unter Mitwirkung des Gesuchsgegners ergangen war, gegen diesen aber erst nach bundesgerichtlicher Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung im Verfahren SchG/… am 9. Oktober 2014 ein Ausstandsbe- gehren gestellt wurde.

E. 3.2 Im Verfahren SchG/… war den Parteien mit prozessleitender Verfü- gung vom 16. April 2013 (act. 52 im Dossier SchG/…) in der Eröffnungs- formel die Besetzung des Schiedsgerichts – darunter der Gesuchsgegner – offen gelegt worden. Innert der den Parteien mit erwähnter Verfügung an- gesetzten Frist zur Stellungnahme betreffend die Frage der Zuständigkeit des Gerichts erhob die Gesuchstellerin keine Einwände gegen die erwähn- ten Mitglieder des Schiedsgerichts. Selbst im Verfahren … vor Bundesge- richt hat sich die Gesuchstellerin nicht zu den Personen des Schiedsge- richts (auch nicht eventualiter) geäussert (vgl. BGE 115 V 257 E. 4a S. 262). Erst nachdem das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des Schiedsgerichts aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an dieses zurückgewiesen hatte (BGer …), hat die Gesuchstellerin am 9. Ok- tober 2014 ein Ablehnungsgesuch gegen den Gesuchsgegner, Mitglied des für die Beurteilung der Klage vom XX.XX.2012 … festgelegten Schiedsge- richts, erhoben. Dieses Gesuch muss im Sinne der Rechtsprechung

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 7 gemäss BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112 (vgl. E. 2.3 hiervor) als verspätet betrachtet und die Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmung als verwirkt bezeichnet werden. Der Umstand, dass der … Vorsitzende die Zusammensetzung des Schiedsgerichts den Parteien im Rahmen der pro- zessleitenden Verfügung vom 26. September 2014 (aufgrund …) nochmals bekannt gegeben hat, ändert am Ganzen nichts. Denn der vom Ableh- nungsgesuch betroffene Fachrichter war den Parteien seit dem Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 16. April 2013 bekannt. Zudem bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass nach der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend Zuständigkeit mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2013, mit welcher die Besetzung des Schiedsgerichts offen gelegt worden war, die Einlassung im Verfahren SchG/… in Unkenntnis der geltend gemachten Ausstandsgründe bzw. ohne dass mit zumutbarem Aufwand diese bereits damals hätten festgestellt werden können, erfolgt war. Zumal die Mitglieder des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstrei- tigkeiten des Kantons Bern unter www.justice.be.ch verzeichnet sind. Aus der Liste geht hervor, wer auf wessen Vorschlag vom Grossen Rat des Kantons Bern als Fachrichter gewählt ist (Art. 48 Abs. 2 GSOG).

E. 3.3 Nach dem Dargelegten wurde das Ablehnungsbegehren gegen den Gesuchsgegner verspätet eingereicht. Ob die geltend gemachten Gründe effektiv den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken, kann daher offen bleiben. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Gesuchstellerin

- C.________

- D.________

- Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig; die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG).

E. 4.2 Als Mitglied des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern steht dem Gesuchgegner keine Parteientschädigung zu.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 8 Demnach entscheidet das Schiedsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung von C.________ als Fachrichter im Ver- fahren betreffend die Klage vom XX.XX.2012 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 500.--, werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv
  1. ... – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Urteil vom XX.XX.2013 (SchG/…) trat das Schiedsgericht in Sozialver- sicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern in der Besetzung der neutralen Vorsitzenden Verwaltungsrichterin E.________, der Fachrichter F.________ und C.________ sowie der Gerichtsschreiberin G.________ mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage vom XX.XX.2012 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht unter Aufhe- bung des angefochtenen Urteils mit Entscheid vom XX.XX.2014, …, gut und wies die Sache zum materiellen Entscheid über die Klage vom XX.XX.2012 an das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern zurück. B. In der Folge wurden die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom
  2. September 2014 darüber informiert, dass das Verfahren zum materiel- len Entscheid über die Klage vom XX.XX.2012 unter der Verfahrensnum- mer SchG/… geführt werde und die Akten des Verfahrens SchG/… inte- grierender Bestandteil dieses Verfahrens seien. Gleichzeitig erfolgte die Information über … und die nun geltende Besetzung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern im betreffenden Ver- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 3 fahren (Verwaltungsrichter H.________, Vorsitzender, F.________, Fach- richter, C.________, Fachrichter, und Gerichtsschreiberin G.________). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 stellte die A.________, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, ein Ausstands- bzw. Ableh- nungsbegehren gegen den Fachrichter C.________. Es wurde im Wesent- lichen geltend gemacht, der Gesuchsgegner sei …, weshalb der Gesuchs- gegner ein Interesse daran habe, dass die Gesuchstellerin für … zu einem tieferen Tarif entschädigt werde. Folglich sei ein Ausstandsgrund gegeben, weshalb der Gesuchsgegner im betreffenden Verfahren als Fachrichter abgelehnt werde. C. Zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens wurde das vorliegende Verfah- ren eröffnet (SchG/2014/965), zu welchem die D._______ mit prozesslei- tender Verfügung vom 23. Oktober 2014 beigeladen wurde. Mit Eingabe vom 10. November 2014 beantragte der Gesuchsgegner sinn- gemäss die Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 26. November 2014 am gestell- ten Ablehnungsbegehren fest und machte zusätzliche Ausführungen. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015 beantragte die Beigeladene sinn- gemäss die Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Von der Möglichkeit Schlussbemerkungen einzureichen, machten der Ge- suchsgegner am 2. Februar, die Gesuchstellerin am 4. Februar und die Beigeladene am 5. Februar 2015 Gebrauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2015 schloss der Instrukti- onsrichter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Gleichzeitig gab er die Besetzung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern im vorliegenden Verfahren bekannt (Verwaltungsrichter Schwegler, Vorsitzender, Fürsprecher Andreas Gafner, Fachrichter, Für- Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 4 sprecher und Notar Daniel Kurt, Fachrichter, und Gerichtsschreiberin Bos- sert). Erwägungen:
  3. Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand ent- scheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mit- glieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Mit- hin hat das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, unter Ausschluss von Fach- richter C.________, über das Ablehnungsbegehren vom 10. Oktober 2014 zu urteilen (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
  4. 2.1 Im Verfahren vor den kantonalen Schiedsgerichten gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) haben die Parteien einen aus Art. 30 Abs. 1 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richtern ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. Juli 2004, K 29/04, E. 2.2). Voreingenom- menheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenom- men, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 5 Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffen- den Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstel- lationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Um- stände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Wei- se begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Im Kanton Bern wird das Recht auf Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit der kantonalen Richterinnen und Richter als grundrechtliche Verfah- rensgarantie unter Art. 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) festgelegt. Dieser Artikel bezieht sich auf die gesetzlich vorge- sehenen Gerichte und ist nicht auf den Geltungsbereich der EMRK be- schränkt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 9 N. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie (lit. a) in der Sache ein persönliches Interesse hat; (lit. b) am Vorentscheid mitge- wirkt hat; (lit. c) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesan- nahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Part- nerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt; (lit. d) eines gesetzlichen Er- fordernisses für das Amt verlustig geht; (lit. e) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war; (lit. f) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 6 2.3 Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist so früh wie möglich gel- tend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wer sich in Kenntnis des Ausstands- oder Ablehnungsgrundes auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c).
  5. 3.1 In der Hauptsache hat das Schiedsgericht über die Klage der Ge- suchstellerin vom XX.XX.2012 zu entscheiden. In Bezug auf das im Verfah- ren SchG/… eingereichte und vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegeh- ren stellt sich zunächst die Frage der Rechtzeitigkeit (vgl. E. 2.3 hiervor), da das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil SchG/… vom XX.XX 2013 bereits unter Mitwirkung des Gesuchsgegners ergangen war, gegen diesen aber erst nach bundesgerichtlicher Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung im Verfahren SchG/… am 9. Oktober 2014 ein Ausstandsbe- gehren gestellt wurde. 3.2 Im Verfahren SchG/… war den Parteien mit prozessleitender Verfü- gung vom 16. April 2013 (act. 52 im Dossier SchG/…) in der Eröffnungs- formel die Besetzung des Schiedsgerichts – darunter der Gesuchsgegner – offen gelegt worden. Innert der den Parteien mit erwähnter Verfügung an- gesetzten Frist zur Stellungnahme betreffend die Frage der Zuständigkeit des Gerichts erhob die Gesuchstellerin keine Einwände gegen die erwähn- ten Mitglieder des Schiedsgerichts. Selbst im Verfahren … vor Bundesge- richt hat sich die Gesuchstellerin nicht zu den Personen des Schiedsge- richts (auch nicht eventualiter) geäussert (vgl. BGE 115 V 257 E. 4a S. 262). Erst nachdem das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des Schiedsgerichts aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an dieses zurückgewiesen hatte (BGer …), hat die Gesuchstellerin am 9. Ok- tober 2014 ein Ablehnungsgesuch gegen den Gesuchsgegner, Mitglied des für die Beurteilung der Klage vom XX.XX.2012 … festgelegten Schiedsge- richts, erhoben. Dieses Gesuch muss im Sinne der Rechtsprechung Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 7 gemäss BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112 (vgl. E. 2.3 hiervor) als verspätet betrachtet und die Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmung als verwirkt bezeichnet werden. Der Umstand, dass der … Vorsitzende die Zusammensetzung des Schiedsgerichts den Parteien im Rahmen der pro- zessleitenden Verfügung vom 26. September 2014 (aufgrund …) nochmals bekannt gegeben hat, ändert am Ganzen nichts. Denn der vom Ableh- nungsgesuch betroffene Fachrichter war den Parteien seit dem Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 16. April 2013 bekannt. Zudem bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass nach der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend Zuständigkeit mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2013, mit welcher die Besetzung des Schiedsgerichts offen gelegt worden war, die Einlassung im Verfahren SchG/… in Unkenntnis der geltend gemachten Ausstandsgründe bzw. ohne dass mit zumutbarem Aufwand diese bereits damals hätten festgestellt werden können, erfolgt war. Zumal die Mitglieder des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstrei- tigkeiten des Kantons Bern unter www.justice.be.ch verzeichnet sind. Aus der Liste geht hervor, wer auf wessen Vorschlag vom Grossen Rat des Kantons Bern als Fachrichter gewählt ist (Art. 48 Abs. 2 GSOG). 3.3 Nach dem Dargelegten wurde das Ablehnungsbegehren gegen den Gesuchsgegner verspätet eingereicht. Ob die geltend gemachten Gründe effektiv den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken, kann daher offen bleiben. Das Gesuch ist demnach abzuweisen.
  6. 4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig; die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). 4.2 Als Mitglied des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern steht dem Gesuchgegner keine Parteientschädigung zu. Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 8 Demnach entscheidet das Schiedsgericht:
  7. Das Gesuch um Ablehnung von C.________ als Fachrichter im Ver- fahren betreffend die Klage vom XX.XX.2012 wird abgewiesen.
  8. Die Verfahrenskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 500.--, werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.
  9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Gesuchstellerin - C.________ - D.________ - Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 965 SCHG SCI/BOC/KRK Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil vom 8. April 2015 in der Besetzung von: Vorsitzender Verwaltungsrichter Schwegler Mitglieder: Fürsprecher Gafner und Fürsprecher und Notar Kurt Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Gesuchstellerin gegen C.________ Gesuchsgegner D.________ Beigeladene betreffend Ablehnungsbegehren im Klageverfahren SchG/…

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 2 Sachverhalt: A. Am XX.XX.2012 erhob die A.________ (nachfolgend: A.________ bzw. Gesuchstellerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, gegen die D._______ (nachfolgend: D._______ bzw. Beigeladene) beim Schieds- gericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Klage und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. …

2. ...

– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – Mit Urteil vom XX.XX.2013 (SchG/…) trat das Schiedsgericht in Sozialver- sicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern in der Besetzung der neutralen Vorsitzenden Verwaltungsrichterin E.________, der Fachrichter F.________ und C.________ sowie der Gerichtsschreiberin G.________ mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage vom XX.XX.2012 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht unter Aufhe- bung des angefochtenen Urteils mit Entscheid vom XX.XX.2014, …, gut und wies die Sache zum materiellen Entscheid über die Klage vom XX.XX.2012 an das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern zurück. B. In der Folge wurden die Parteien mit prozessleitender Verfügung vom

26. September 2014 darüber informiert, dass das Verfahren zum materiel- len Entscheid über die Klage vom XX.XX.2012 unter der Verfahrensnum- mer SchG/… geführt werde und die Akten des Verfahrens SchG/… inte- grierender Bestandteil dieses Verfahrens seien. Gleichzeitig erfolgte die Information über … und die nun geltende Besetzung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern im betreffenden Ver-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 3 fahren (Verwaltungsrichter H.________, Vorsitzender, F.________, Fach- richter, C.________, Fachrichter, und Gerichtsschreiberin G.________). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 stellte die A.________, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, ein Ausstands- bzw. Ableh- nungsbegehren gegen den Fachrichter C.________. Es wurde im Wesent- lichen geltend gemacht, der Gesuchsgegner sei …, weshalb der Gesuchs- gegner ein Interesse daran habe, dass die Gesuchstellerin für … zu einem tieferen Tarif entschädigt werde. Folglich sei ein Ausstandsgrund gegeben, weshalb der Gesuchsgegner im betreffenden Verfahren als Fachrichter abgelehnt werde. C. Zur Beurteilung des Ablehnungsbegehrens wurde das vorliegende Verfah- ren eröffnet (SchG/2014/965), zu welchem die D._______ mit prozesslei- tender Verfügung vom 23. Oktober 2014 beigeladen wurde. Mit Eingabe vom 10. November 2014 beantragte der Gesuchsgegner sinn- gemäss die Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 26. November 2014 am gestell- ten Ablehnungsbegehren fest und machte zusätzliche Ausführungen. Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2015 beantragte die Beigeladene sinn- gemäss die Abweisung des Ablehnungsbegehrens. Von der Möglichkeit Schlussbemerkungen einzureichen, machten der Ge- suchsgegner am 2. Februar, die Gesuchstellerin am 4. Februar und die Beigeladene am 5. Februar 2015 Gebrauch. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2015 schloss der Instrukti- onsrichter den Schriftenwechsel und das Beweisverfahren. Gleichzeitig gab er die Besetzung des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern im vorliegenden Verfahren bekannt (Verwaltungsrichter Schwegler, Vorsitzender, Fürsprecher Andreas Gafner, Fachrichter, Für-

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 4 sprecher und Notar Daniel Kurt, Fachrichter, und Gerichtsschreiberin Bos- sert). Erwägungen: 1. Über Ablehnungsbegehren sowie über den bestrittenen Ausstand ent- scheidet die in der Sache zuständige Rechtsmittelbehörde oder, wenn Mit- glieder einer Kollegialbehörde in den Ausstand treten, die Behörde unter Ausschluss der Betroffenen (Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Mit- hin hat das Schiedsgericht in Dreierbesetzung, unter Ausschluss von Fach- richter C.________, über das Ablehnungsbegehren vom 10. Oktober 2014 zu urteilen (Art. 56 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Im Verfahren vor den kantonalen Schiedsgerichten gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) haben die Parteien einen aus Art. 30 Abs. 1 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von unabhängigen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richtern ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht {BGer}] vom 29. Juli 2004, K 29/04, E. 2.2). Voreingenom- menheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenom- men, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 5 Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffen- den Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstel- lationen einer Vorbefassung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Um- stände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Wei- se begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenom- menheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229). Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 2.2 Im Kanton Bern wird das Recht auf Unabhängigkeit und Unpartei- lichkeit der kantonalen Richterinnen und Richter als grundrechtliche Verfah- rensgarantie unter Art. 26 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) festgelegt. Dieser Artikel bezieht sich auf die gesetzlich vorge- sehenen Gerichte und ist nicht auf den Geltungsbereich der EMRK be- schränkt (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VR- PG, 1997, Art. 9 N. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie (lit. a) in der Sache ein persönliches Interesse hat; (lit. b) am Vorentscheid mitge- wirkt hat; (lit. c) mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesan- nahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Part- nerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt; (lit. d) eines gesetzlichen Er- fordernisses für das Amt verlustig geht; (lit. e) eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war; (lit. f) aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 6 2.3 Ein Ausstands- oder Ablehnungsgrund ist so früh wie möglich gel- tend zu machen. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher hätte getan werden können. Wer sich in Kenntnis des Ausstands- oder Ablehnungsgrundes auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmungen (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 42 E. 1c). 3. 3.1 In der Hauptsache hat das Schiedsgericht über die Klage der Ge- suchstellerin vom XX.XX.2012 zu entscheiden. In Bezug auf das im Verfah- ren SchG/… eingereichte und vorliegend zu beurteilende Ausstandsbegeh- ren stellt sich zunächst die Frage der Rechtzeitigkeit (vgl. E. 2.3 hiervor), da das vom Bundesgericht aufgehobene Urteil SchG/… vom XX.XX 2013 bereits unter Mitwirkung des Gesuchsgegners ergangen war, gegen diesen aber erst nach bundesgerichtlicher Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung im Verfahren SchG/… am 9. Oktober 2014 ein Ausstandsbe- gehren gestellt wurde. 3.2 Im Verfahren SchG/… war den Parteien mit prozessleitender Verfü- gung vom 16. April 2013 (act. 52 im Dossier SchG/…) in der Eröffnungs- formel die Besetzung des Schiedsgerichts – darunter der Gesuchsgegner – offen gelegt worden. Innert der den Parteien mit erwähnter Verfügung an- gesetzten Frist zur Stellungnahme betreffend die Frage der Zuständigkeit des Gerichts erhob die Gesuchstellerin keine Einwände gegen die erwähn- ten Mitglieder des Schiedsgerichts. Selbst im Verfahren … vor Bundesge- richt hat sich die Gesuchstellerin nicht zu den Personen des Schiedsge- richts (auch nicht eventualiter) geäussert (vgl. BGE 115 V 257 E. 4a S. 262). Erst nachdem das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des Schiedsgerichts aufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an dieses zurückgewiesen hatte (BGer …), hat die Gesuchstellerin am 9. Ok- tober 2014 ein Ablehnungsgesuch gegen den Gesuchsgegner, Mitglied des für die Beurteilung der Klage vom XX.XX.2012 … festgelegten Schiedsge- richts, erhoben. Dieses Gesuch muss im Sinne der Rechtsprechung

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 7 gemäss BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S. 112 (vgl. E. 2.3 hiervor) als verspätet betrachtet und die Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmung als verwirkt bezeichnet werden. Der Umstand, dass der … Vorsitzende die Zusammensetzung des Schiedsgerichts den Parteien im Rahmen der pro- zessleitenden Verfügung vom 26. September 2014 (aufgrund …) nochmals bekannt gegeben hat, ändert am Ganzen nichts. Denn der vom Ableh- nungsgesuch betroffene Fachrichter war den Parteien seit dem Erhalt der prozessleitenden Verfügung vom 16. April 2013 bekannt. Zudem bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass nach der Aufforderung zur Stellungnahme betreffend Zuständigkeit mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2013, mit welcher die Besetzung des Schiedsgerichts offen gelegt worden war, die Einlassung im Verfahren SchG/… in Unkenntnis der geltend gemachten Ausstandsgründe bzw. ohne dass mit zumutbarem Aufwand diese bereits damals hätten festgestellt werden können, erfolgt war. Zumal die Mitglieder des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstrei- tigkeiten des Kantons Bern unter www.justice.be.ch verzeichnet sind. Aus der Liste geht hervor, wer auf wessen Vorschlag vom Grossen Rat des Kantons Bern als Fachrichter gewählt ist (Art. 48 Abs. 2 GSOG). 3.3 Nach dem Dargelegten wurde das Ablehnungsbegehren gegen den Gesuchsgegner verspätet eingereicht. Ob die geltend gemachten Gründe effektiv den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwe- cken, kann daher offen bleiben. Das Gesuch ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig; die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerle- gen (Art. 46 Abs. 2 und Art. 47 Abs. 1 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG). 4.2 Als Mitglied des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern steht dem Gesuchgegner keine Parteientschädigung zu.

Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom 8. April 2015, 200 14 965 Seite 8 Demnach entscheidet das Schiedsgericht: 1. Das Gesuch um Ablehnung von C.________ als Fachrichter im Ver- fahren betreffend die Klage vom XX.XX.2012 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, gerichtlich festgesetzt auf Fr. 500.--, werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Gesuchstellerin

- C.________

- D.________

- Bundesamt für Gesundheit Namens des Schiedsgerichts: Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.