Verfügung vom 18. September 2014
Sachverhalt
A. Am 25. März 2009 meldete sich der 1976 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) unter Verweis auf eine seit 1991 bestehende psychische Erkrankung sowie ein Rückenleiden (Unfall von ca. 2004) zum ersten Mal bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV- Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) holte in der Folge zur erwerblichen Situa- tion und zum Gesundheitszustand des Versicherten diverse Unterlagen ein (AB 4 f., 7 f., 13 f., 30, 32, 36 f., 57, 70-72, 74 f., 82-84, 91.2 f.). Nachdem eine vorgesehene arbeitsmarktliche-medizinische Abklärung (AMA) abge- sagt worden war (AB 23, 29 f., 44 f.), liess die IV-Stelle den Versicherten in der psychiatrischen Klinik C.________ explorieren (AB 53). Am 5. Oktober 2011 fand zudem eine Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fachärz- tin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, statt (Gutachten vom 21. No- vember 2011; AB 91.1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (AB 93). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (AB 100 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 11. Mai 2012 (IV/2012/255; AB 108) ab. Mit Entscheid vom 22. August 2012 wurde dieses Urteil vom Bundesge- richt geschützt (Verfahren 9C_507/2012; AB 114). B. Am 22. Januar 2014 ging der IV-Stelle eine Neuanmeldung des Versicher- ten zu (AB 118). Die IV-Stelle wies den Versicherten in der Folge darauf hin, dass er durch ärztliche Zeugnisse oder entsprechende Berichte und Bestätigungen glaubhaft machen müsse, dass sich sein Gesundheitszu- stand seit Erlass der Verfügung vom 2. Februar 2012 in einer für den An- spruch erheblichen Weise verändert habe. Ansonsten könne sie auf seine Neuanmeldung nicht eintreten (AB 119). Hierauf gingen bei der IV-Stelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 3 mehrere Berichte der behandelnden Ärzte ein (AB 120, 122, 124, 128 S. 2 f., 130, 132). Die IV-Stelle unterbreitete das Dossier in der Folge ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD zur Beurteilung. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD verneinte hierauf gestützt auf die Akten eine erhebliche, revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten, einen Rentenan- spruch verneinenden Verfügung vom 2. Februar 2012 (AB 133). Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (AB 134) wies die IV-Stelle das erneute Leistungsbegehren des Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 18. September 2014 wiederum ab (AB 136). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Oktober 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Am 20. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Für- sprecher B.________, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege, soweit die Verfahrenskosten betreffend, vom Instrukti- onsrichter gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wies er ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 4
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Sep- tember 2014 (AB 136). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung Anspruch auf eine Rente der Invaliden- versicherung hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 5
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 7
E. 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine anspruchsbe- gründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, bildet vorliegend der der Verfügung vom 2. Februar 2012 (AB 93) zu Grunde liegende Sachverhalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 8 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte beim Beschwerdeführer damals mit Bericht vom 3. April 2009 (AB 8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10: F23.8) sowie körperlich chronische Rückenschmerzen. Differentialdiagnostisch zog er zudem eine posttraumatische Belastungs- störung in Erwägung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit nannte er eine Phobie vor Dunkelheit und Tieren (ICD-10: F40.2) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20). Die Diagnosen bestünden wahrscheinlich seit 2005 (AB 8 S. 1; siehe auch sein Attest vom 1. November 2010, AB 72 S. 2). Der Hausarzt Dr. med. G.________, Praktischer Arzt FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 20. April 2009 (AB 14) ein leicht depressives Zustandsbild bei schwerer psychosozialer Belastungssituation, Scheidung, Sucht etc. sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (AB 14 S. 1). In seinem Bericht vom 30. Juni 2009 (AB 37) führte er aus, der Beschwerdeführer sei vor ca. fünf Jahren wegen auf die Scheidung und deren Folgen zurückzuführenden psycho-/sozialen (Sucht-)Problemen zu ihm in Behandlung gekommen. Nach fast dreijähriger Pause habe er ihn am 14. Juli 2007 wieder wegen einer Darmgrippe, am 10. Oktober 2008 wegen Rückenschmerzen und am
9. Februar 2009 wegen einer Allergie, welche er auf einer Reise in … „auf- gelesen“ habe, aufgesucht. Am 9. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer über akustische und optische Halluzinationen gesprochen. Um diese er- träglicher zu machen, habe er lange Zeit Alkohol und Drogen konsumiert. Da er in Angst, Verzweiflung und chaotischen Umständen ohne jegliche soziale Tagesstruktur lebe, könne er an keiner AMA teilnehmen (AB 37 S. 1 f.). Im Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, psychiatrische Klinik C.________, vom 4. Juli 2007 (AB 83 S. 2 ff.) wurde diagnostisch eine chronische bipolar-affektive Störung, ge- genwärtig mittelgradige depressive Episode mit wahnhaften Symptomen (differenzialdiagnostisch schizoaffektive Störung) mit Status nach mehreren Suizidversuchen (ICD-10: F31.31), eine gemischte Persönlichkeitsstörung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 9 mit emotional instabilen, histrionischen und dependenten Zügen (ICD-10: F61.0) sowie ein sekundäres chronisches Alkohol- und Benzodiazepinab- hängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10: F10.21, F13.21), aufgeführt. Die Diagnosen bestünden mindes- tens seit 2007 (AB 83 S. 2). Mit Gutachten vom 21. November 2011 (AB 91.1) führte Dr. med. D.________ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Tabakab- hängigkeit, einen ständigen Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25), einen Status nach akuter Intoxikation bei multiplem Substanzgebrauch (ICD-10: F19), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0), ein chronisches Lumboverte- bralsyndrom sowie eine fragliche rezidivierende depressive Episode, aktu- ell remittiert (ICD-10: F32.4). Sie wies darauf hin, dass sich der Beschwer- deführer in der Untersuchungssituation immer wieder in Widersprüche ver- strickt habe und der Versuch, gewisse Dinge zu klären, bei ihm eine innere Anspannung und Unruhe ausgelöst habe. Er sei Rückfragen geschickt ausgewichen, habe die Auskunft verweigert oder eine weitere Version des Sachverhalts vorgebracht (AB 91.1 S. 28). Zeichen von manipulativem Verhalten, Symptomausweitung und Aggravation seien nicht zu übersehen gewesen. Das Krankheitsbild habe sich bereits im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei der Arbeit 2002 und der Trennung von seiner Ehefrau manifestiert und aufgrund einer demotivierenden und desolaten psychoso- zialen Situation (sozialer Abstieg zufolge Migration, Abbruch der gymnasia- len Ausbildung, Übernahme von Hilfsarbeitertätigkeiten, schlechte berufli- che Integration, hohe Schulden) entwickelt (AB 91.1 S. 36 f.). Dass der Versicherte trotz anhaltenden Beschwerden Trampolin springen konnte, spreche gegen einen relevanten Schaden im Bereich des Rückens, zumal auch Dr. med. G.________ von einem nicht invalidisierenden Schmerzsyn- drom ausgegangen sei. Die vom Versicherten beschriebenen Stimmen, welche ihn aufgefordert hätten, sich das Leben zu nehmen und die Vorbe- reitungen, welche er in Bezug auf die Suizidversuche getätigt habe, würden mehr wie eine Selbstinszenierung als wie ein wahnhaftes Geschehen wir- ken. Wie weit die Suizidversuche mit Spannungen in der zweiten Ehe und anderen psychosozialen Schwierigkeiten zusammenhängen würden, bleibe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 10 offen (AB 91.1 S. 31). Übereinstimmend dokumentiert sei, dass seit dem
14. Lebensjahr eine zunehmende Tabakabhängigkeit bestehe. Die Affekt- labilität, die bizarren Träume, die Schlafstörungen und das Herzrasen lies- sen sich durch einen übermässigen Konsum von Nikotin, welcher Auswir- kungen auf der Ebene des Verhaltens habe und Wahrnehmungsstörungen verursachen könne, zumindest teilweise erklären. Die Diagnose einer kom- plexen posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht gestellt werden. Es seien einzig Symptome vom vierten ICD-Kriterium („anhaltende Sym- ptome mit einer erhöhten psychischen Sensitivität oder Erregung, welche früher nicht vorhanden waren“) erfüllt. Im weiteren Verlauf sei diese Dia- gnose denn auch nicht mehr gestellt worden (AB 91.1 S. 32). Die Kontroll- befunde auf suchterzeugende Substanzen seien mehrheitlich negativ aus- gefallen und eine 2004 erfolgte Abklärung in der Alkoholsprechstunde habe keine Abhängigkeit ergeben. Zudem sei in der Klinik I.________ kein Ent- zugssyndrom beschrieben worden und der Konsum bislang nicht so aus- geprägt gewesen, als dass es zu Folgeschäden gekommen sei (normaler Leberstatus). Die Diagnose einer Suchtmittelabhängigkeit sei demnach nicht gerechtfertigt. Der Versicherte setze psychotrope Substanzen aber ein, um Aufmerksamkeit zu erregen und in die Klinik zu fliehen (Hospitalis- mus). Die beim Versicherten 2004 eingehend erfolgte Abklärung habe kei- ne Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Das Eingangskriteri- um der Diagnose („von der Norm deutlich abweichende Verhaltensmuster, welche seit der Kindheit oder Adoleszenz bestehen“) sei demnach nicht erfüllt. Weiter habe der Versicherte das im Rahmen der Untersuchung ge- zeigte histrionische und theatralisch anmutende Verhalten sehr zielgerich- tet eingesetzt, was auf eine Aggravation und Symptomausweitung hinwei- se. Gegen eine Angststörung oder Phobie sprächen die Angaben des Ver- sicherten, dass er sich mit Kollegen aus dem Suchtmilieu treffen könne und dass er ohne Begleitung von … in die Klinik J.________ fahre. Diese Dia- gnostik habe sich in den Akten denn auch nur im Frühjahr 2009 befunden, als eine AMA stattfinden sollte, von welcher er nicht begeistert gewesen sei (AB 91.1 S. 33 f.). Gegen Wahnsymptome spreche das Wissen, dass an- dere die Gestalten nicht wahrnehmen und die Stimmen nicht hören würden, ebenso wie, dass er wisse, andere mit dem Bericht über die Symptomatik beeindrucken zu können. Wahnsymptome müssten sorgfältig exploriert werden und würden nicht sofort in breiter Variation berichtet. Ebenso müss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 11 te ein Wahn mindestens während eines Monats anhalten und trete nicht je nach Ort oder Stimmungslage auf. Schliesslich könne auch nicht von einer anhaltenden depressiven Verstimmung mit relevanten Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Eingangskriterien hätten sich in den Unterlagen nicht finden lassen, sondern die Verstimmungszu- stände verbesserten sich unter einer niedrig dosierten antidepressiven The- rapie, was die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nahe lege. Es bleibe offen, ob effektiv jemals eine mittelgradig bzw. schwergra- dig depressive Episode bestanden habe. Zumindest bei Austritt aus der Klinik I.________ sei die depressive Episode remittiert gewesen. Bei der aktuellen Untersuchung sei weder der Antrieb vermindert gewesen noch hätten Konzentrationsschwierigkeiten bestanden. Es habe keine depressi- ve Stimmungslage und keine anhaltende Interesselosigkeit festgestellt werden können (AB 91.1 S. 35 f.). Zusammenfassend lägen demnach kei- ne körperlich oder psychisch relevanten Einschränkungen vor. Dem Versi- cherten seien Hilfsarbeitertätigkeiten entsprechend den bisherigen Be- schäftigungen zu acht Stunden pro Tag zumutbar, wobei aufgrund des Missbrauchs von psychotropen Substanzen von Tätigkeiten in Bars oder Restaurants abzuraten sei. Während den Hospitalisationen und den teilsta- tionären Behandlungen nach Mischintoxikationen sei der Versicherte aus formalen Gründen arbeitsunfähig gewesen. Psychosoziale Faktoren (lange Abwesenheit von einem Arbeitsplatz, keine berufliche Ausbildung, hohe Schulden, Hospitalismus, fehlende Arbeitsmotivation sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn) würden zu einer ungünstigen Prognose führen (AB 91.1 S. 36 ff.). Mit Urteil vom 11. Mai 2012 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (AB 93) gestützt auf das umfassende und schlüssig begründete Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 21. November 2011 (AB 91.1) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mangels eines invalidisieren- den Gesundheitsschadens abgewiesen habe (IV/2012/255; AB 108). Die- ses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 22. August 2012 (9C_507/2012; AB 114) geschützt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 12
E. 3.2 In der – offenbar von einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes der psychiatrische Klinik K.________ verfassten – Neuanmeldung (AB 118) macht der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung gel- tend. Soweit er daneben festhält, durch eine (Renten-)Leistung könnte er seinen Pflichten als Vater besser nachgehen und es würde eine grosse finanzielle Belastung von ihm abfallen, ist festzuhalten, dass derartige inva- liditätsfremde Faktoren nicht von Belang sind. Im Neuanmeldeverfahren wurden verschiedene Arztberichte eingereicht. Dabei übernahm Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, in seinem Bericht vom 10. Juni 2014 (AB 132 S. 1) die von der psychiatrischen Klinik J.________ gestellte Diagnose einer parano- iden Schizophrenie. Zur Begründung dieser Diagnose nannten die Ärzte der psychiatrischen Klinik J.________ namentlich die vom Beschwerdefüh- rer angegebenen optischen und akustischen Halluzinationen und Wahn- vorstellungen. Dabei hielten sie explizit fest, die psychiatrische Symptoma- tik sei „seit etwa 20 Jahren relativ konstant“ (AB 130 S. 2). Letzteres spricht von Vornherein gegen eine erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 2. Februar 2012. Glei- ches gilt für die Feststellung von Dr. med. F.________ vom 9. Februar 2014, wonach der Beschwerdeführer „seit Jahren schwerst chronisch an einer psychotischen Erkrankung“ leide (AB 122 S. 2; siehe auch BB 2). Dies deckt sich mit seiner Einschätzung vom 3. April 2009 (AB 8) und lässt nicht auf eine erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Ge- sundheitszustands schliessen. Was schliesslich die psychotische Sympto- matik bzw. die vom Beschwerdeführer angegebenen optischen und akusti- schen Halluzinationen und Wahnvorstellungen anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies auch schon anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. D.________ als Hauptbeschwerden geklagt hat, eine ent- sprechende Prüfung aber ergab, dass bei ihm die Kriterien für einen Wahn nicht erfüllt sind (AB 91.1 S. 35). Entsprechend wurden die sich aussch- liesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte verworfen, was wiederum gericht- lich bestätigt worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 13 Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.________, hält in seinem Bericht vom 13. Februar 2014 (AB 124) fest, der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei konstant schlecht. Neu dazugekom- men sei eine Beziehungsproblematik mit seiner jetzigen Ehefrau. Die Rü- ckenschmerzen seien ausgeprägter und eine Gesichtsneuralgie sei so stark gewesen, dass man Morphinpräparate habe geben müssen, um die Schmerzen zu stillen. Die Laborresultate sprächen für ein konstant schlech- tes metabolisches Beschwerdebild. Eine Verschlechterung in psychischer Hinsicht ergibt sich auch aus diesem Bericht nicht, wobei festzuhalten ist, dass die Beziehungsproblematik des Beschwerdeführers mit der jetzigen Ehefrau schon anlässlich der Begut- achtung durch Dr. med. D.________ gegeben und auch berücksichtigt worden war und somit nicht neu dazugekommen ist (vgl. AB 91.1 S. 32). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass den Berichten des Hausarztes, soweit er darin eine Beurteilung der psychischen Situation des Beschwerdeführers vornimmt, im Übrigen mangels entsprechender Facharztausbildung ohne- hin nur beschränkt Beweiswert beigemessen werden kann. Die im Bericht als stärker geworden erwähnten Rückenschmerzen wie auch die Gesichts- neuralgie werden vom Hausarzt sodann nicht als invalidisierend beschrie- ben und in seinem Bericht vom 24. Oktober 2014 (BB 1), in welchem er ergebnisorientiert für die Zusprache einer Rente plädiert, überhaupt nicht mehr erwähnt. Eine relevante Verschlechterung ist somit auch in somati- scher Hinsicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit nicht gegeben.
E. 3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Juli 2014 zum Schluss, dass eine objektive und wesentliche ge- sundheitliche Verschlechterung im hier interessierenden Zeitraum nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeschilderungen glichen jenen der letzten Jahre, welche im Gutachten von Dr. med. D.________ sorgfältig überprüft und eingehend diskutiert worden seien (AB 133 S. 3). Dem ist nach dem Dargelegten beizupflichten. Es sind keine Umstände ersichtlich, die von Dr. med. E.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Seine Beurteilung ist nachvollziehbar begründet, schlüssig und überzeugt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 14 Mangels einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung seit der letzten, einen Leistungsanspruch verneinenden Verfügung vom 2. Februar 2012 (AB 93) ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit nach wie vor zu verneinen. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. September 2014 (AB 136) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als unbegründet abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Verfahrenskosten betreffend, gutgeheissen. Dieser ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG)
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 15 der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Sep- tember 2014 (AB 136). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung Anspruch auf eine Rente der Invaliden- versicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 5
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 7 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine anspruchsbe- gründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, bildet vorliegend der der Verfügung vom 2. Februar 2012 (AB 93) zu Grunde liegende Sachverhalt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 8 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte beim Beschwerdeführer damals mit Bericht vom 3. April 2009 (AB 8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10: F23.8) sowie körperlich chronische Rückenschmerzen. Differentialdiagnostisch zog er zudem eine posttraumatische Belastungs- störung in Erwägung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit nannte er eine Phobie vor Dunkelheit und Tieren (ICD-10: F40.2) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20). Die Diagnosen bestünden wahrscheinlich seit 2005 (AB 8 S. 1; siehe auch sein Attest vom 1. November 2010, AB 72 S. 2). Der Hausarzt Dr. med. G.________, Praktischer Arzt FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 20. April 2009 (AB 14) ein leicht depressives Zustandsbild bei schwerer psychosozialer Belastungssituation, Scheidung, Sucht etc. sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (AB 14 S. 1). In seinem Bericht vom 30. Juni 2009 (AB 37) führte er aus, der Beschwerdeführer sei vor ca. fünf Jahren wegen auf die Scheidung und deren Folgen zurückzuführenden psycho-/sozialen (Sucht-)Problemen zu ihm in Behandlung gekommen. Nach fast dreijähriger Pause habe er ihn am 14. Juli 2007 wieder wegen einer Darmgrippe, am 10. Oktober 2008 wegen Rückenschmerzen und am
- Februar 2009 wegen einer Allergie, welche er auf einer Reise in … „auf- gelesen“ habe, aufgesucht. Am 9. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer über akustische und optische Halluzinationen gesprochen. Um diese er- träglicher zu machen, habe er lange Zeit Alkohol und Drogen konsumiert. Da er in Angst, Verzweiflung und chaotischen Umständen ohne jegliche soziale Tagesstruktur lebe, könne er an keiner AMA teilnehmen (AB 37 S. 1 f.). Im Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, psychiatrische Klinik C.________, vom 4. Juli 2007 (AB 83 S. 2 ff.) wurde diagnostisch eine chronische bipolar-affektive Störung, ge- genwärtig mittelgradige depressive Episode mit wahnhaften Symptomen (differenzialdiagnostisch schizoaffektive Störung) mit Status nach mehreren Suizidversuchen (ICD-10: F31.31), eine gemischte Persönlichkeitsstörung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 9 mit emotional instabilen, histrionischen und dependenten Zügen (ICD-10: F61.0) sowie ein sekundäres chronisches Alkohol- und Benzodiazepinab- hängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10: F10.21, F13.21), aufgeführt. Die Diagnosen bestünden mindes- tens seit 2007 (AB 83 S. 2). Mit Gutachten vom 21. November 2011 (AB 91.1) führte Dr. med. D.________ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Tabakab- hängigkeit, einen ständigen Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25), einen Status nach akuter Intoxikation bei multiplem Substanzgebrauch (ICD-10: F19), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0), ein chronisches Lumboverte- bralsyndrom sowie eine fragliche rezidivierende depressive Episode, aktu- ell remittiert (ICD-10: F32.4). Sie wies darauf hin, dass sich der Beschwer- deführer in der Untersuchungssituation immer wieder in Widersprüche ver- strickt habe und der Versuch, gewisse Dinge zu klären, bei ihm eine innere Anspannung und Unruhe ausgelöst habe. Er sei Rückfragen geschickt ausgewichen, habe die Auskunft verweigert oder eine weitere Version des Sachverhalts vorgebracht (AB 91.1 S. 28). Zeichen von manipulativem Verhalten, Symptomausweitung und Aggravation seien nicht zu übersehen gewesen. Das Krankheitsbild habe sich bereits im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei der Arbeit 2002 und der Trennung von seiner Ehefrau manifestiert und aufgrund einer demotivierenden und desolaten psychoso- zialen Situation (sozialer Abstieg zufolge Migration, Abbruch der gymnasia- len Ausbildung, Übernahme von Hilfsarbeitertätigkeiten, schlechte berufli- che Integration, hohe Schulden) entwickelt (AB 91.1 S. 36 f.). Dass der Versicherte trotz anhaltenden Beschwerden Trampolin springen konnte, spreche gegen einen relevanten Schaden im Bereich des Rückens, zumal auch Dr. med. G.________ von einem nicht invalidisierenden Schmerzsyn- drom ausgegangen sei. Die vom Versicherten beschriebenen Stimmen, welche ihn aufgefordert hätten, sich das Leben zu nehmen und die Vorbe- reitungen, welche er in Bezug auf die Suizidversuche getätigt habe, würden mehr wie eine Selbstinszenierung als wie ein wahnhaftes Geschehen wir- ken. Wie weit die Suizidversuche mit Spannungen in der zweiten Ehe und anderen psychosozialen Schwierigkeiten zusammenhängen würden, bleibe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 10 offen (AB 91.1 S. 31). Übereinstimmend dokumentiert sei, dass seit dem
- Lebensjahr eine zunehmende Tabakabhängigkeit bestehe. Die Affekt- labilität, die bizarren Träume, die Schlafstörungen und das Herzrasen lies- sen sich durch einen übermässigen Konsum von Nikotin, welcher Auswir- kungen auf der Ebene des Verhaltens habe und Wahrnehmungsstörungen verursachen könne, zumindest teilweise erklären. Die Diagnose einer kom- plexen posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht gestellt werden. Es seien einzig Symptome vom vierten ICD-Kriterium („anhaltende Sym- ptome mit einer erhöhten psychischen Sensitivität oder Erregung, welche früher nicht vorhanden waren“) erfüllt. Im weiteren Verlauf sei diese Dia- gnose denn auch nicht mehr gestellt worden (AB 91.1 S. 32). Die Kontroll- befunde auf suchterzeugende Substanzen seien mehrheitlich negativ aus- gefallen und eine 2004 erfolgte Abklärung in der Alkoholsprechstunde habe keine Abhängigkeit ergeben. Zudem sei in der Klinik I.________ kein Ent- zugssyndrom beschrieben worden und der Konsum bislang nicht so aus- geprägt gewesen, als dass es zu Folgeschäden gekommen sei (normaler Leberstatus). Die Diagnose einer Suchtmittelabhängigkeit sei demnach nicht gerechtfertigt. Der Versicherte setze psychotrope Substanzen aber ein, um Aufmerksamkeit zu erregen und in die Klinik zu fliehen (Hospitalis- mus). Die beim Versicherten 2004 eingehend erfolgte Abklärung habe kei- ne Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Das Eingangskriteri- um der Diagnose („von der Norm deutlich abweichende Verhaltensmuster, welche seit der Kindheit oder Adoleszenz bestehen“) sei demnach nicht erfüllt. Weiter habe der Versicherte das im Rahmen der Untersuchung ge- zeigte histrionische und theatralisch anmutende Verhalten sehr zielgerich- tet eingesetzt, was auf eine Aggravation und Symptomausweitung hinwei- se. Gegen eine Angststörung oder Phobie sprächen die Angaben des Ver- sicherten, dass er sich mit Kollegen aus dem Suchtmilieu treffen könne und dass er ohne Begleitung von … in die Klinik J.________ fahre. Diese Dia- gnostik habe sich in den Akten denn auch nur im Frühjahr 2009 befunden, als eine AMA stattfinden sollte, von welcher er nicht begeistert gewesen sei (AB 91.1 S. 33 f.). Gegen Wahnsymptome spreche das Wissen, dass an- dere die Gestalten nicht wahrnehmen und die Stimmen nicht hören würden, ebenso wie, dass er wisse, andere mit dem Bericht über die Symptomatik beeindrucken zu können. Wahnsymptome müssten sorgfältig exploriert werden und würden nicht sofort in breiter Variation berichtet. Ebenso müss- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 11 te ein Wahn mindestens während eines Monats anhalten und trete nicht je nach Ort oder Stimmungslage auf. Schliesslich könne auch nicht von einer anhaltenden depressiven Verstimmung mit relevanten Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Eingangskriterien hätten sich in den Unterlagen nicht finden lassen, sondern die Verstimmungszu- stände verbesserten sich unter einer niedrig dosierten antidepressiven The- rapie, was die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nahe lege. Es bleibe offen, ob effektiv jemals eine mittelgradig bzw. schwergra- dig depressive Episode bestanden habe. Zumindest bei Austritt aus der Klinik I.________ sei die depressive Episode remittiert gewesen. Bei der aktuellen Untersuchung sei weder der Antrieb vermindert gewesen noch hätten Konzentrationsschwierigkeiten bestanden. Es habe keine depressi- ve Stimmungslage und keine anhaltende Interesselosigkeit festgestellt werden können (AB 91.1 S. 35 f.). Zusammenfassend lägen demnach kei- ne körperlich oder psychisch relevanten Einschränkungen vor. Dem Versi- cherten seien Hilfsarbeitertätigkeiten entsprechend den bisherigen Be- schäftigungen zu acht Stunden pro Tag zumutbar, wobei aufgrund des Missbrauchs von psychotropen Substanzen von Tätigkeiten in Bars oder Restaurants abzuraten sei. Während den Hospitalisationen und den teilsta- tionären Behandlungen nach Mischintoxikationen sei der Versicherte aus formalen Gründen arbeitsunfähig gewesen. Psychosoziale Faktoren (lange Abwesenheit von einem Arbeitsplatz, keine berufliche Ausbildung, hohe Schulden, Hospitalismus, fehlende Arbeitsmotivation sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn) würden zu einer ungünstigen Prognose führen (AB 91.1 S. 36 ff.). Mit Urteil vom 11. Mai 2012 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (AB 93) gestützt auf das umfassende und schlüssig begründete Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 21. November 2011 (AB 91.1) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mangels eines invalidisieren- den Gesundheitsschadens abgewiesen habe (IV/2012/255; AB 108). Die- ses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 22. August 2012 (9C_507/2012; AB 114) geschützt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 12 3.2 In der – offenbar von einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes der psychiatrische Klinik K.________ verfassten – Neuanmeldung (AB 118) macht der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung gel- tend. Soweit er daneben festhält, durch eine (Renten-)Leistung könnte er seinen Pflichten als Vater besser nachgehen und es würde eine grosse finanzielle Belastung von ihm abfallen, ist festzuhalten, dass derartige inva- liditätsfremde Faktoren nicht von Belang sind. Im Neuanmeldeverfahren wurden verschiedene Arztberichte eingereicht. Dabei übernahm Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, in seinem Bericht vom 10. Juni 2014 (AB 132 S. 1) die von der psychiatrischen Klinik J.________ gestellte Diagnose einer parano- iden Schizophrenie. Zur Begründung dieser Diagnose nannten die Ärzte der psychiatrischen Klinik J.________ namentlich die vom Beschwerdefüh- rer angegebenen optischen und akustischen Halluzinationen und Wahn- vorstellungen. Dabei hielten sie explizit fest, die psychiatrische Symptoma- tik sei „seit etwa 20 Jahren relativ konstant“ (AB 130 S. 2). Letzteres spricht von Vornherein gegen eine erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 2. Februar 2012. Glei- ches gilt für die Feststellung von Dr. med. F.________ vom 9. Februar 2014, wonach der Beschwerdeführer „seit Jahren schwerst chronisch an einer psychotischen Erkrankung“ leide (AB 122 S. 2; siehe auch BB 2). Dies deckt sich mit seiner Einschätzung vom 3. April 2009 (AB 8) und lässt nicht auf eine erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Ge- sundheitszustands schliessen. Was schliesslich die psychotische Sympto- matik bzw. die vom Beschwerdeführer angegebenen optischen und akusti- schen Halluzinationen und Wahnvorstellungen anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies auch schon anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. D.________ als Hauptbeschwerden geklagt hat, eine ent- sprechende Prüfung aber ergab, dass bei ihm die Kriterien für einen Wahn nicht erfüllt sind (AB 91.1 S. 35). Entsprechend wurden die sich aussch- liesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte verworfen, was wiederum gericht- lich bestätigt worden ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 13 Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.________, hält in seinem Bericht vom 13. Februar 2014 (AB 124) fest, der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei konstant schlecht. Neu dazugekom- men sei eine Beziehungsproblematik mit seiner jetzigen Ehefrau. Die Rü- ckenschmerzen seien ausgeprägter und eine Gesichtsneuralgie sei so stark gewesen, dass man Morphinpräparate habe geben müssen, um die Schmerzen zu stillen. Die Laborresultate sprächen für ein konstant schlech- tes metabolisches Beschwerdebild. Eine Verschlechterung in psychischer Hinsicht ergibt sich auch aus diesem Bericht nicht, wobei festzuhalten ist, dass die Beziehungsproblematik des Beschwerdeführers mit der jetzigen Ehefrau schon anlässlich der Begut- achtung durch Dr. med. D.________ gegeben und auch berücksichtigt worden war und somit nicht neu dazugekommen ist (vgl. AB 91.1 S. 32). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass den Berichten des Hausarztes, soweit er darin eine Beurteilung der psychischen Situation des Beschwerdeführers vornimmt, im Übrigen mangels entsprechender Facharztausbildung ohne- hin nur beschränkt Beweiswert beigemessen werden kann. Die im Bericht als stärker geworden erwähnten Rückenschmerzen wie auch die Gesichts- neuralgie werden vom Hausarzt sodann nicht als invalidisierend beschrie- ben und in seinem Bericht vom 24. Oktober 2014 (BB 1), in welchem er ergebnisorientiert für die Zusprache einer Rente plädiert, überhaupt nicht mehr erwähnt. Eine relevante Verschlechterung ist somit auch in somati- scher Hinsicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit nicht gegeben. 3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Juli 2014 zum Schluss, dass eine objektive und wesentliche ge- sundheitliche Verschlechterung im hier interessierenden Zeitraum nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeschilderungen glichen jenen der letzten Jahre, welche im Gutachten von Dr. med. D.________ sorgfältig überprüft und eingehend diskutiert worden seien (AB 133 S. 3). Dem ist nach dem Dargelegten beizupflichten. Es sind keine Umstände ersichtlich, die von Dr. med. E.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Seine Beurteilung ist nachvollziehbar begründet, schlüssig und überzeugt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 14 Mangels einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung seit der letzten, einen Leistungsanspruch verneinenden Verfügung vom 2. Februar 2012 (AB 93) ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit nach wie vor zu verneinen. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. September 2014 (AB 136) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als unbegründet abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Verfahrenskosten betreffend, gutgeheissen. Dieser ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG) 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 15 der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 959 IV KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Mai 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. September 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 25. März 2009 meldete sich der 1976 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) unter Verweis auf eine seit 1991 bestehende psychische Erkrankung sowie ein Rückenleiden (Unfall von ca. 2004) zum ersten Mal bei der Invalidenversicherung zum Leis- tungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 1). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV- Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) holte in der Folge zur erwerblichen Situa- tion und zum Gesundheitszustand des Versicherten diverse Unterlagen ein (AB 4 f., 7 f., 13 f., 30, 32, 36 f., 57, 70-72, 74 f., 82-84, 91.2 f.). Nachdem eine vorgesehene arbeitsmarktliche-medizinische Abklärung (AMA) abge- sagt worden war (AB 23, 29 f., 44 f.), liess die IV-Stelle den Versicherten in der psychiatrischen Klinik C.________ explorieren (AB 53). Am 5. Oktober 2011 fand zudem eine Begutachtung durch Dr. med. D.________, Fachärz- tin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, statt (Gutachten vom 21. No- vember 2011; AB 91.1). Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (AB 93). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (AB 100 S. 3 ff.) wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern mit Urteil vom 11. Mai 2012 (IV/2012/255; AB 108) ab. Mit Entscheid vom 22. August 2012 wurde dieses Urteil vom Bundesge- richt geschützt (Verfahren 9C_507/2012; AB 114). B. Am 22. Januar 2014 ging der IV-Stelle eine Neuanmeldung des Versicher- ten zu (AB 118). Die IV-Stelle wies den Versicherten in der Folge darauf hin, dass er durch ärztliche Zeugnisse oder entsprechende Berichte und Bestätigungen glaubhaft machen müsse, dass sich sein Gesundheitszu- stand seit Erlass der Verfügung vom 2. Februar 2012 in einer für den An- spruch erheblichen Weise verändert habe. Ansonsten könne sie auf seine Neuanmeldung nicht eintreten (AB 119). Hierauf gingen bei der IV-Stelle
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 3 mehrere Berichte der behandelnden Ärzte ein (AB 120, 122, 124, 128 S. 2 f., 130, 132). Die IV-Stelle unterbreitete das Dossier in der Folge ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst RAD zur Beurteilung. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD verneinte hierauf gestützt auf die Akten eine erhebliche, revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten, einen Rentenan- spruch verneinenden Verfügung vom 2. Februar 2012 (AB 133). Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (AB 134) wies die IV-Stelle das erneute Leistungsbegehren des Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 18. September 2014 wiederum ab (AB 136). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 9. Oktober 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Am 20. Oktober 2014 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch Für- sprecher B.________, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlichen Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege, soweit die Verfahrenskosten betreffend, vom Instrukti- onsrichter gutgeheissen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wies er ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. Sep- tember 2014 (AB 136). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Neuanmeldung Anspruch auf eine Rente der Invaliden- versicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan- spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes- tens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht An- spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 6 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 7 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung, ob eine anspruchsbe- gründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, bildet vorliegend der der Verfügung vom 2. Februar 2012 (AB 93) zu Grunde liegende Sachverhalt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 8 Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte beim Beschwerdeführer damals mit Bericht vom 3. April 2009 (AB 8) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine soziale Phobie (ICD-10: F40.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine akute vorübergehende psychotische Störung (ICD-10: F23.8) sowie körperlich chronische Rückenschmerzen. Differentialdiagnostisch zog er zudem eine posttraumatische Belastungs- störung in Erwägung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit nannte er eine Phobie vor Dunkelheit und Tieren (ICD-10: F40.2) sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20). Die Diagnosen bestünden wahrscheinlich seit 2005 (AB 8 S. 1; siehe auch sein Attest vom 1. November 2010, AB 72 S. 2). Der Hausarzt Dr. med. G.________, Praktischer Arzt FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 20. April 2009 (AB 14) ein leicht depressives Zustandsbild bei schwerer psychosozialer Belastungssituation, Scheidung, Sucht etc. sowie ein chronisches Schmerzsyndrom (AB 14 S. 1). In seinem Bericht vom 30. Juni 2009 (AB 37) führte er aus, der Beschwerdeführer sei vor ca. fünf Jahren wegen auf die Scheidung und deren Folgen zurückzuführenden psycho-/sozialen (Sucht-)Problemen zu ihm in Behandlung gekommen. Nach fast dreijähriger Pause habe er ihn am 14. Juli 2007 wieder wegen einer Darmgrippe, am 10. Oktober 2008 wegen Rückenschmerzen und am
9. Februar 2009 wegen einer Allergie, welche er auf einer Reise in … „auf- gelesen“ habe, aufgesucht. Am 9. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer über akustische und optische Halluzinationen gesprochen. Um diese er- träglicher zu machen, habe er lange Zeit Alkohol und Drogen konsumiert. Da er in Angst, Verzweiflung und chaotischen Umständen ohne jegliche soziale Tagesstruktur lebe, könne er an keiner AMA teilnehmen (AB 37 S. 1 f.). Im Bericht von Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psycho- therapie FMH, psychiatrische Klinik C.________, vom 4. Juli 2007 (AB 83 S. 2 ff.) wurde diagnostisch eine chronische bipolar-affektive Störung, ge- genwärtig mittelgradige depressive Episode mit wahnhaften Symptomen (differenzialdiagnostisch schizoaffektive Störung) mit Status nach mehreren Suizidversuchen (ICD-10: F31.31), eine gemischte Persönlichkeitsstörung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 9 mit emotional instabilen, histrionischen und dependenten Zügen (ICD-10: F61.0) sowie ein sekundäres chronisches Alkohol- und Benzodiazepinab- hängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent in beschützter Umgebung (ICD-10: F10.21, F13.21), aufgeführt. Die Diagnosen bestünden mindes- tens seit 2007 (AB 83 S. 2). Mit Gutachten vom 21. November 2011 (AB 91.1) führte Dr. med. D.________ keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Tabakab- hängigkeit, einen ständigen Substanzgebrauch (ICD-10: F17.25), einen Status nach akuter Intoxikation bei multiplem Substanzgebrauch (ICD-10: F19), akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10: Z63.0), ein chronisches Lumboverte- bralsyndrom sowie eine fragliche rezidivierende depressive Episode, aktu- ell remittiert (ICD-10: F32.4). Sie wies darauf hin, dass sich der Beschwer- deführer in der Untersuchungssituation immer wieder in Widersprüche ver- strickt habe und der Versuch, gewisse Dinge zu klären, bei ihm eine innere Anspannung und Unruhe ausgelöst habe. Er sei Rückfragen geschickt ausgewichen, habe die Auskunft verweigert oder eine weitere Version des Sachverhalts vorgebracht (AB 91.1 S. 28). Zeichen von manipulativem Verhalten, Symptomausweitung und Aggravation seien nicht zu übersehen gewesen. Das Krankheitsbild habe sich bereits im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei der Arbeit 2002 und der Trennung von seiner Ehefrau manifestiert und aufgrund einer demotivierenden und desolaten psychoso- zialen Situation (sozialer Abstieg zufolge Migration, Abbruch der gymnasia- len Ausbildung, Übernahme von Hilfsarbeitertätigkeiten, schlechte berufli- che Integration, hohe Schulden) entwickelt (AB 91.1 S. 36 f.). Dass der Versicherte trotz anhaltenden Beschwerden Trampolin springen konnte, spreche gegen einen relevanten Schaden im Bereich des Rückens, zumal auch Dr. med. G.________ von einem nicht invalidisierenden Schmerzsyn- drom ausgegangen sei. Die vom Versicherten beschriebenen Stimmen, welche ihn aufgefordert hätten, sich das Leben zu nehmen und die Vorbe- reitungen, welche er in Bezug auf die Suizidversuche getätigt habe, würden mehr wie eine Selbstinszenierung als wie ein wahnhaftes Geschehen wir- ken. Wie weit die Suizidversuche mit Spannungen in der zweiten Ehe und anderen psychosozialen Schwierigkeiten zusammenhängen würden, bleibe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 10 offen (AB 91.1 S. 31). Übereinstimmend dokumentiert sei, dass seit dem
14. Lebensjahr eine zunehmende Tabakabhängigkeit bestehe. Die Affekt- labilität, die bizarren Träume, die Schlafstörungen und das Herzrasen lies- sen sich durch einen übermässigen Konsum von Nikotin, welcher Auswir- kungen auf der Ebene des Verhaltens habe und Wahrnehmungsstörungen verursachen könne, zumindest teilweise erklären. Die Diagnose einer kom- plexen posttraumatischen Belastungsstörung könne nicht gestellt werden. Es seien einzig Symptome vom vierten ICD-Kriterium („anhaltende Sym- ptome mit einer erhöhten psychischen Sensitivität oder Erregung, welche früher nicht vorhanden waren“) erfüllt. Im weiteren Verlauf sei diese Dia- gnose denn auch nicht mehr gestellt worden (AB 91.1 S. 32). Die Kontroll- befunde auf suchterzeugende Substanzen seien mehrheitlich negativ aus- gefallen und eine 2004 erfolgte Abklärung in der Alkoholsprechstunde habe keine Abhängigkeit ergeben. Zudem sei in der Klinik I.________ kein Ent- zugssyndrom beschrieben worden und der Konsum bislang nicht so aus- geprägt gewesen, als dass es zu Folgeschäden gekommen sei (normaler Leberstatus). Die Diagnose einer Suchtmittelabhängigkeit sei demnach nicht gerechtfertigt. Der Versicherte setze psychotrope Substanzen aber ein, um Aufmerksamkeit zu erregen und in die Klinik zu fliehen (Hospitalis- mus). Die beim Versicherten 2004 eingehend erfolgte Abklärung habe kei- ne Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Das Eingangskriteri- um der Diagnose („von der Norm deutlich abweichende Verhaltensmuster, welche seit der Kindheit oder Adoleszenz bestehen“) sei demnach nicht erfüllt. Weiter habe der Versicherte das im Rahmen der Untersuchung ge- zeigte histrionische und theatralisch anmutende Verhalten sehr zielgerich- tet eingesetzt, was auf eine Aggravation und Symptomausweitung hinwei- se. Gegen eine Angststörung oder Phobie sprächen die Angaben des Ver- sicherten, dass er sich mit Kollegen aus dem Suchtmilieu treffen könne und dass er ohne Begleitung von … in die Klinik J.________ fahre. Diese Dia- gnostik habe sich in den Akten denn auch nur im Frühjahr 2009 befunden, als eine AMA stattfinden sollte, von welcher er nicht begeistert gewesen sei (AB 91.1 S. 33 f.). Gegen Wahnsymptome spreche das Wissen, dass an- dere die Gestalten nicht wahrnehmen und die Stimmen nicht hören würden, ebenso wie, dass er wisse, andere mit dem Bericht über die Symptomatik beeindrucken zu können. Wahnsymptome müssten sorgfältig exploriert werden und würden nicht sofort in breiter Variation berichtet. Ebenso müss-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 11 te ein Wahn mindestens während eines Monats anhalten und trete nicht je nach Ort oder Stimmungslage auf. Schliesslich könne auch nicht von einer anhaltenden depressiven Verstimmung mit relevanten Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die Eingangskriterien hätten sich in den Unterlagen nicht finden lassen, sondern die Verstimmungszu- stände verbesserten sich unter einer niedrig dosierten antidepressiven The- rapie, was die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nahe lege. Es bleibe offen, ob effektiv jemals eine mittelgradig bzw. schwergra- dig depressive Episode bestanden habe. Zumindest bei Austritt aus der Klinik I.________ sei die depressive Episode remittiert gewesen. Bei der aktuellen Untersuchung sei weder der Antrieb vermindert gewesen noch hätten Konzentrationsschwierigkeiten bestanden. Es habe keine depressi- ve Stimmungslage und keine anhaltende Interesselosigkeit festgestellt werden können (AB 91.1 S. 35 f.). Zusammenfassend lägen demnach kei- ne körperlich oder psychisch relevanten Einschränkungen vor. Dem Versi- cherten seien Hilfsarbeitertätigkeiten entsprechend den bisherigen Be- schäftigungen zu acht Stunden pro Tag zumutbar, wobei aufgrund des Missbrauchs von psychotropen Substanzen von Tätigkeiten in Bars oder Restaurants abzuraten sei. Während den Hospitalisationen und den teilsta- tionären Behandlungen nach Mischintoxikationen sei der Versicherte aus formalen Gründen arbeitsunfähig gewesen. Psychosoziale Faktoren (lange Abwesenheit von einem Arbeitsplatz, keine berufliche Ausbildung, hohe Schulden, Hospitalismus, fehlende Arbeitsmotivation sowie ein sekundärer Krankheitsgewinn) würden zu einer ungünstigen Prognose führen (AB 91.1 S. 36 ff.). Mit Urteil vom 11. Mai 2012 hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern fest, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (AB 93) gestützt auf das umfassende und schlüssig begründete Gut- achten von Dr. med. D.________ vom 21. November 2011 (AB 91.1) einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mangels eines invalidisieren- den Gesundheitsschadens abgewiesen habe (IV/2012/255; AB 108). Die- ses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 22. August 2012 (9C_507/2012; AB 114) geschützt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 12 3.2 In der – offenbar von einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes der psychiatrische Klinik K.________ verfassten – Neuanmeldung (AB 118) macht der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung gel- tend. Soweit er daneben festhält, durch eine (Renten-)Leistung könnte er seinen Pflichten als Vater besser nachgehen und es würde eine grosse finanzielle Belastung von ihm abfallen, ist festzuhalten, dass derartige inva- liditätsfremde Faktoren nicht von Belang sind. Im Neuanmeldeverfahren wurden verschiedene Arztberichte eingereicht. Dabei übernahm Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, in seinem Bericht vom 10. Juni 2014 (AB 132 S. 1) die von der psychiatrischen Klinik J.________ gestellte Diagnose einer parano- iden Schizophrenie. Zur Begründung dieser Diagnose nannten die Ärzte der psychiatrischen Klinik J.________ namentlich die vom Beschwerdefüh- rer angegebenen optischen und akustischen Halluzinationen und Wahn- vorstellungen. Dabei hielten sie explizit fest, die psychiatrische Symptoma- tik sei „seit etwa 20 Jahren relativ konstant“ (AB 130 S. 2). Letzteres spricht von Vornherein gegen eine erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 2. Februar 2012. Glei- ches gilt für die Feststellung von Dr. med. F.________ vom 9. Februar 2014, wonach der Beschwerdeführer „seit Jahren schwerst chronisch an einer psychotischen Erkrankung“ leide (AB 122 S. 2; siehe auch BB 2). Dies deckt sich mit seiner Einschätzung vom 3. April 2009 (AB 8) und lässt nicht auf eine erhebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Ge- sundheitszustands schliessen. Was schliesslich die psychotische Sympto- matik bzw. die vom Beschwerdeführer angegebenen optischen und akusti- schen Halluzinationen und Wahnvorstellungen anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dies auch schon anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. D.________ als Hauptbeschwerden geklagt hat, eine ent- sprechende Prüfung aber ergab, dass bei ihm die Kriterien für einen Wahn nicht erfüllt sind (AB 91.1 S. 35). Entsprechend wurden die sich aussch- liesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte verworfen, was wiederum gericht- lich bestätigt worden ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 13 Der langjährige Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.________, hält in seinem Bericht vom 13. Februar 2014 (AB 124) fest, der psychische Zustand des Beschwerdeführers sei konstant schlecht. Neu dazugekom- men sei eine Beziehungsproblematik mit seiner jetzigen Ehefrau. Die Rü- ckenschmerzen seien ausgeprägter und eine Gesichtsneuralgie sei so stark gewesen, dass man Morphinpräparate habe geben müssen, um die Schmerzen zu stillen. Die Laborresultate sprächen für ein konstant schlech- tes metabolisches Beschwerdebild. Eine Verschlechterung in psychischer Hinsicht ergibt sich auch aus diesem Bericht nicht, wobei festzuhalten ist, dass die Beziehungsproblematik des Beschwerdeführers mit der jetzigen Ehefrau schon anlässlich der Begut- achtung durch Dr. med. D.________ gegeben und auch berücksichtigt worden war und somit nicht neu dazugekommen ist (vgl. AB 91.1 S. 32). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass den Berichten des Hausarztes, soweit er darin eine Beurteilung der psychischen Situation des Beschwerdeführers vornimmt, im Übrigen mangels entsprechender Facharztausbildung ohne- hin nur beschränkt Beweiswert beigemessen werden kann. Die im Bericht als stärker geworden erwähnten Rückenschmerzen wie auch die Gesichts- neuralgie werden vom Hausarzt sodann nicht als invalidisierend beschrie- ben und in seinem Bericht vom 24. Oktober 2014 (BB 1), in welchem er ergebnisorientiert für die Zusprache einer Rente plädiert, überhaupt nicht mehr erwähnt. Eine relevante Verschlechterung ist somit auch in somati- scher Hinsicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit nicht gegeben. 3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ kam in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Juli 2014 zum Schluss, dass eine objektive und wesentliche ge- sundheitliche Verschlechterung im hier interessierenden Zeitraum nicht ausgewiesen sei. Die Beschwerdeschilderungen glichen jenen der letzten Jahre, welche im Gutachten von Dr. med. D.________ sorgfältig überprüft und eingehend diskutiert worden seien (AB 133 S. 3). Dem ist nach dem Dargelegten beizupflichten. Es sind keine Umstände ersichtlich, die von Dr. med. E.________ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Seine Beurteilung ist nachvollziehbar begründet, schlüssig und überzeugt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 14 Mangels einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung seit der letzten, einen Leistungsanspruch verneinenden Verfügung vom 2. Februar 2012 (AB 93) ist ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers somit nach wie vor zu verneinen. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 18. September 2014 (AB 136) ist folglich nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde als unbegründet abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgelt- lichen Rechtspflege – dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde das Gesuch des Beschwer- deführers um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Verfahrenskosten betreffend, gutgeheissen. Dieser ist folglich – unter Vorbehalt der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien (Art. 113 VRPG) 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Mai 2015, IV/14/959, Seite 15 der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.