Verfügung vom 15. September 2014
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht seit Februar 1997 bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 70% eine ganze Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 8 f.), welche revisionsweise in den Jahren 2003 (AB 16) und 2008 (AB 23) bestätigte worden ist. B. Im Rahmen einer im April 2014 eingeleiteten weiteren Revision von Amtes wegen machte der Versicherte einen unveränderten Gesundheitszustand geltend (AB 25). Nach Einholung erwerblicher und medizinischer Unterla- gen (AB 24, 32) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine bidiszi- plinäre (neurologische und psychiatrische) Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, und D.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (AB 40). Mit Schreiben vom
28. August 2014 (AB 41) bot die IVB den Versicherten zur medizinischen Untersuchung bei den genannten Ärzten in … auf. Gleichzeitig liess sie ihm den Katalog der Gutachterfragen zukommen und wies auf die Möglichkeit hin, innert 10 Tagen Zusatzfragen zu stellen und triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen einzureichen. Mit Schreiben vom 9. Sep- tember 2014 teilte die Beiständin der IVB mit, der Versicherte weigere sich mit der Begründung, er habe in der Vergangenheit viele Abklärungen über sich ergehen lassen müssen, an den medizinischen Abklärungen teilzu- nehmen (AB 43). Mit Verfügung vom 15. September 2014 (AB 44) hielt die IVB unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall an der vorgesehenen Begutachtung fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte (zusammen mit seinem Beistand) am
8. Oktober 2014 Beschwerde und verlangte, die medizinischen Abklärun- gen seien bei einem Arzt in Bern oder Umgebung durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. September 2014 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidisziplinären Be- gutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________.
E. 1.2.1 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwi- schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 4 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhe- bung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen, insbesondere in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfah- ren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343).
E. 1.2.2 In der angefochtenen Zwischenverfügung vom 15. September 2014 (AB 44) wurden die Gutachter nicht ausdrücklich – immerhin aber im Ver- teiler – genannt. Angesichts des Wortlauts der zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten und zu den Gutachtern erfolgten Fest- legungen (AB 41) ist die Gutachterbestimmung im Anfechtungsobjekt (AB 44) enthalten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 5 achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
E. 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Es ist der Verwaltung dabei unbenommen, die beiden Verfahrensschritte im Sinne des raschen und einfachen Verfahrens auch gemeinsam durchzuführen.
E. 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 6 Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
E. 3 Nachdem der Beschwerdeführer sich zunächst gegen eine Begutachtung an sich aussprach (AB 43), scheint er beschwerdeweise nur noch zu bean- standen, dass diese in … stattfinden soll.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Notwendigkeit einer bidiszi- plinären Begutachtung damit, dass der behandelnde Hausarzt keine Aus- kunft zur aktuellen medizinischen Situation gegeben habe und geben kön- ne und zudem keine aktuellen neurologisch-epileptologischen Behand- lungsberichte und Untersuchungen vorliegen würden (AB 44, vgl. auch AB 32).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit Blick auf die dem Beschwerdefüh- rer zugesprochenen und ausgerichteten Dauerleistungen der finalen Invali- denversicherung periodisch das Weiterbestehen der anspruchs- begründenden Voraussetzungen von Amtes wegen zu überprüfen (Revisi- onsverfahren). Dass weiterer Abklärungsbedarf besteht, ist eindeutig aus- gewiesen, zumal der letzte medizinische Verlaufsbericht vom 21. Oktober 2008 datiert (AB 22). Die Anordnung einer Begutachtung ist damit im Grundsatz nicht zu beanstanden und wird denn auch vom Beschwerdefüh- rer nicht mehr bestritten (vgl. E. 3. hiervor).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt letztlich allein (und nur sinngemäss) vor, ihm sei eine Reise nach … nicht zumutbar. Hierfür finden sich in den Akten jedoch absolut keine Hinweise. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen angegeben, generell und insbesondere für die Fortbewegung nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein (AB 25/5 Ziff. 3.1). Auch hat er die Notwendigkeit einer dauernden und regelmässigen lebenspraktischen Begleitung verneint (AB 25/6 Ziff. 4). Die rund einstündige Zugfahrt von Bern nach … ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar, zumal die beiden Untersuchungen auf den gleichen Tag angesetzt sind (AB 45) und ihm genügend Zeit bleibt, sich nach der ersten Untersuchung zur zweiten zu begeben. Auch allfällige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 7 finanzielle Überlegungen stehen der Begutachtung durch die vorgesehenen Fachärzte in … nicht entgegen, werden ihm die Reisekosten doch von der Beschwerdegegnerin vergütet (vgl. bereits AB 41).
E. 3.4 Nach dem Gesagten erfüllt das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Verfahren mit der Anordnung einer Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ die, vorab in BGE 137 V 210 wie auch 139 V 349 höchstrichterlich konkretisierten Anforderungen. Die Verfü- gung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdefüh- rer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen, Fr. 200.-- sind dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 200.--, wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 956 IV SCI/ZID/WOL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. November 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. September 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht seit Februar 1997 bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 70% eine ganze Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 8 f.), welche revisionsweise in den Jahren 2003 (AB 16) und 2008 (AB 23) bestätigte worden ist. B. Im Rahmen einer im April 2014 eingeleiteten weiteren Revision von Amtes wegen machte der Versicherte einen unveränderten Gesundheitszustand geltend (AB 25). Nach Einholung erwerblicher und medizinischer Unterla- gen (AB 24, 32) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine bidiszi- plinäre (neurologische und psychiatrische) Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, und D.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (AB 40). Mit Schreiben vom
28. August 2014 (AB 41) bot die IVB den Versicherten zur medizinischen Untersuchung bei den genannten Ärzten in … auf. Gleichzeitig liess sie ihm den Katalog der Gutachterfragen zukommen und wies auf die Möglichkeit hin, innert 10 Tagen Zusatzfragen zu stellen und triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie die begutachtenden Personen einzureichen. Mit Schreiben vom 9. Sep- tember 2014 teilte die Beiständin der IVB mit, der Versicherte weigere sich mit der Begründung, er habe in der Vergangenheit viele Abklärungen über sich ergehen lassen müssen, an den medizinischen Abklärungen teilzu- nehmen (AB 43). Mit Verfügung vom 15. September 2014 (AB 44) hielt die IVB unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall an der vorgesehenen Begutachtung fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 3 C. Hiergegen erhob der Versicherte (zusammen mit seinem Beistand) am
8. Oktober 2014 Beschwerde und verlangte, die medizinischen Abklärun- gen seien bei einem Arzt in Bern oder Umgebung durchzuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. September 2014 (AB 44). Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidisziplinären Be- gutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________. 1.2.1 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwi- schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 4 ([VwVG; SR 172.021]); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraussetzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten grundsätzlich zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhe- bung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt jedoch dann vor, wenn in der Zwischenverfügung (noch) keine Gutachterstelle benannt wird, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen, insbesondere in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" angekündigt wird; eine solche Zwischenverfügung ist weder im erstinstanzlichen Verfah- ren noch vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). 1.2.2 In der angefochtenen Zwischenverfügung vom 15. September 2014 (AB 44) wurden die Gutachter nicht ausdrücklich – immerhin aber im Ver- teiler – genannt. Angesichts des Wortlauts der zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gutachten und zu den Gutachtern erfolgten Fest- legungen (AB 41) ist die Gutachterbestimmung im Anfechtungsobjekt (AB 44) enthalten, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 5 achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). 2.2 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person erst einmal (nicht personenbezogene) materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion; unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). Ausserdem hat sie Anspruch, sich zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275, 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die durch SuisseMED@P zugeteilte Gutachterstelle (bzw. bei mono- und bidisziplinären Expertisen die von ihr ausgewählten Gutachter) und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel mit. Mit der Bezeichnung der Sachverständigen kommt die Möglichkeit (materieller oder formeller) personenbezogener Einwendungen hinzu (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355, 138 V 271 E. 1.1 S. 274, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Es ist der Verwaltung dabei unbenommen, die beiden Verfahrensschritte im Sinne des raschen und einfachen Verfahrens auch gemeinsam durchzuführen. 2.3 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der So- zialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungs- leistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun- gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldba- rer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 6 Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3. Nachdem der Beschwerdeführer sich zunächst gegen eine Begutachtung an sich aussprach (AB 43), scheint er beschwerdeweise nur noch zu bean- standen, dass diese in … stattfinden soll. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Notwendigkeit einer bidiszi- plinären Begutachtung damit, dass der behandelnde Hausarzt keine Aus- kunft zur aktuellen medizinischen Situation gegeben habe und geben kön- ne und zudem keine aktuellen neurologisch-epileptologischen Behand- lungsberichte und Untersuchungen vorliegen würden (AB 44, vgl. auch AB 32). 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat mit Blick auf die dem Beschwerdefüh- rer zugesprochenen und ausgerichteten Dauerleistungen der finalen Invali- denversicherung periodisch das Weiterbestehen der anspruchs- begründenden Voraussetzungen von Amtes wegen zu überprüfen (Revisi- onsverfahren). Dass weiterer Abklärungsbedarf besteht, ist eindeutig aus- gewiesen, zumal der letzte medizinische Verlaufsbericht vom 21. Oktober 2008 datiert (AB 22). Die Anordnung einer Begutachtung ist damit im Grundsatz nicht zu beanstanden und wird denn auch vom Beschwerdefüh- rer nicht mehr bestritten (vgl. E. 3. hiervor). 3.3 Der Beschwerdeführer bringt letztlich allein (und nur sinngemäss) vor, ihm sei eine Reise nach … nicht zumutbar. Hierfür finden sich in den Akten jedoch absolut keine Hinweise. Vielmehr hat der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen angegeben, generell und insbesondere für die Fortbewegung nicht regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein (AB 25/5 Ziff. 3.1). Auch hat er die Notwendigkeit einer dauernden und regelmässigen lebenspraktischen Begleitung verneint (AB 25/6 Ziff. 4). Die rund einstündige Zugfahrt von Bern nach … ist dem Beschwerdeführer somit zumutbar, zumal die beiden Untersuchungen auf den gleichen Tag angesetzt sind (AB 45) und ihm genügend Zeit bleibt, sich nach der ersten Untersuchung zur zweiten zu begeben. Auch allfällige
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 7 finanzielle Überlegungen stehen der Begutachtung durch die vorgesehenen Fachärzte in … nicht entgegen, werden ihm die Reisekosten doch von der Beschwerdegegnerin vergütet (vgl. bereits AB 41). 3.4 Nach dem Gesagten erfüllt das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Verfahren mit der Anordnung einer Begutachtung durch die Dres. med. C.________ und D.________ die, vorab in BGE 137 V 210 wie auch 139 V 349 höchstrichterlich konkretisierten Anforderungen. Die Verfü- gung ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Anordnung einer Begutachtung ist Bestandteil des Verfahrens zur Be- urteilung des Leistungsanspruchs (vgl. Beschluss vom 30. April 2013 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abtei- lung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte). Das Verfahren betreffend die diesbezügliche Zwischenverfügung ist dementsprechend kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens der unterliegende Beschwerdefüh- rer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen, Fr. 200.-- sind dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Nov. 2014, IV/14/956, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.-- entnommen. Der Rest des Kostenvorschusses, ausmachend Fr. 200.--, wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.