Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2013
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Oktober 2012 bei seiner Wohngemeinde zur Arbeits- vermittlung an und stellte am 7. November 2012 Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 1. November 2012. Dabei gab er an, er sei bereit und in der Lage, vollzeitlich erwerbstätig zu sein (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 26; Akten der Arbeitslosenkasse [act. IIC] 95). In der Folge klärte das RAV den Sachverhalt ab (act. IIA 37), legte mit dem Versicherten die Anzahl der persönlichen Arbeitsbemühungen fest (act. IIA
50) und gewährte im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen ein Einzel-Coaching (act. IIA 69, 82) sowie einen Inplacement-Kurs bei der C.________ (act. IIA 117). Nachdem der Versicherte für den Monat Juli 2013 quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen eingereicht hatte (act. IIA 124), überwies das RAV am 29. August 2013 (act. IIA 133) sämtliche Akten dem beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Gestützt auf die Angaben des Versicherten im Fragebogen „Deklaration der Selbständigkeit“ vom 2. Sep- tember 2013 (act. IIA 130) und in der Stellungnahme vom 30. September 2013 (act. IIA 149) verneinte das beco mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (act. IIA 167) wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit die Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 25. Juli 2013. Zwischenzeitlich verfügte das RAV am 2. Oktober 2013 (act. IIA 152) fünf Einstelltage wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Juli 2013 und am 16. Oktober 2013 (act. IIA 169) weitere 15 Einstelltage wegen fehlen- den Arbeitsbemühungen betreffend den Monat August 2013. Mit Schreiben vom 15. und 19. Oktober 2013 (act. IIA 171, 176) erhob der Versicherte gegen die Verfügungen vom 2., 10. und 16. Oktober 2013 Ein- sprache und machte geltend, diese entsprächen nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Am 19. Dezember 2013 wies das beco mit zwei separaten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 3 Entscheiden einerseits bezüglich der Einstelltage und andererseits betref- fend die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit die Einsprachen ab (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 18, 22). B. Am 30. Januar 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen die Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2013 (act. II 18, 22) je Beschwerde. Er beantragt zusammenfassend die kosten- fällige Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte sowie die Vereini- gung der beiden Verfahren. Im Zusammenhang mit der Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit ersucht er zudem für die Zeit nach dem 25. Juli 2013 um Ausrichtung von 90 Taggeldern im Rahmen der Unterstützung zur För- derung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a Abs. 1 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]) sowie um Rücker- stattung von Spesen betreffend den Kurs bei der C.________. Eventualiter seien ihm für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 10. Oktober 2013 beson- dere Taggelder im Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG auszurichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar 2014 vereinigte der Instruk- tionsrichter die beiden Verfahren. Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 die Abweisung der Beschwerde betreffend die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit und ergänzt, in diesem Falle wäre der Einspracheent- scheid bezüglich der Einstelltage bei Eintritt der formellen Rechtskraft er- satzlos aufzuheben. In der Replik vom 14. April 2014 resp. in der Duplik vom 28. Mai 2014 bestätigten die Parteien die je gestellten Rechtsbegehren. Am 5. Juni 2014 stellte der Instruktionsrichter von Amtes wegen das Be- schwerdeverfahren in Bezug auf die Einstelltage bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Beschwerdeverfahren bezüglich der Aber- kennung der Vermittlungsfähigkeit ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 4
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid bezüglich der Aberkennung der Ver- mittlungsfähigkeit vom 19. Dezember 2013 (act. II 22) ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
E. 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Zu überprüfen und zu beurteilen sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, zu denen die zuständige Verwal- tungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung resp. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 5 weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Verwaltungsakt ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung kann das Beschwerdeverfahren aus pro- zessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegen- standes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsver- hältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesser- klärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1).
E. 1.2.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspra- cheentscheid vom 19. Dezember 2013 (act. II 22), mit welchem die Verfü- gung vom 10. Oktober 2013 (act. IIA 167) über die Aberkennung der Ver- mittlungsfähigkeit bestätigt wurde. Zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung und dabei insbesondere die Vermittlungsfähigkeit ab dem 25. Juli 2013. Streitig und zu beurteilen ist zudem, ob die Verwaltung die in Art. 27 ATSG normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt hat.
E. 1.2.4 Soweit in der Beschwerde Taggeldleistungen im Rahmen der Un- terstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit geltend ge- macht werden (Art. 71a Abs. 1 AVIG), ist festzustellen, dass die Verwaltung diesbezüglich weder in einer Verfügung noch in einem Entscheid verbind- lich Stellung genommen hat. Das Begehren auf die genannten Taggelder liegt somit ausserhalb des Anfechtungsobjekts (E. 1.2.1 hiervor). Dazu kommt, dass der Anspruch auf diese besonderen Leistungen nicht spruch- reif ist. So lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob überhaupt je ein Gesuch auf Unterstützung gemäss Art. 71a ff. AVIG einge- reicht wurde und falls ja, wann dieses gestellt wurde. Zudem ist es mangels entsprechender Unterlagen nicht möglich, die Anspruchsgrundlagen gemäss Art. 71b AVIG zu prüfen. Die Voraussetzungen einer Ausdehnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 6 des Beschwerdeverfahrens auf diese Frage sind somit nicht erfüllt (E. 1.2.2 hiervor). Ebenfalls mangels Anfechtungsobjekt nicht zum Streitgegenstand gehört die vom Beschwerdeführer beantragte Rückerstattung von Spesen betref- fend den Inplacement-Kurs bei der C.________. Da zwischen dieser Frage und dem vorliegenden Streitgegenstand zudem kein Zusammenhang be- steht resp. nicht von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (E. 1.2.2 hiervor), fällt auch diesbezüglich eine Ausdehnung des vor- liegenden Verfahrens auf diesen Streitpunkt ausser Betracht. Aus dem Dargelegten ergeht, dass auf die genannten Begehren nicht ein- zutreten ist.
E. 1.2.5 Das Beschwerdeverfahren betreffend den ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 (act. II 18), mit welchem die verfügten Einstelltage wegen ungenügenden resp. fehlenden Arbeits- bemühungen bestätigt wurden (act. IIA 152, 169), ist von Amtes wegen sistiert worden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 5. Juni 2014), so dass folgend darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.
E. 1.3 Da der Beschwerdeführer ab dem 31. Dezember 2013 auf weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung verzichtet hat (Akten des RAV Region Bern-Mittelland [act. IIB] 241), ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 25. Juli 2013 bis Ende Dezember 2013 umstritten. Unter Berücksichtigung des versicherten Verdienstes von Fr. 4'500.-- (act. IIC 65) sowie des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 2 AVIG), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 7 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versi- cherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitneh- merin vermittelt werden kann bzw. ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie dies ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 112 V 326 E. 1a S. 327; ARV 1996/97 S. 200 E. 1). Hierbei entscheidend ist, ob die versicherte Person bereit und in der Lage war, einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen, oder ob der Status des Selbständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und un- ternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen wurde, was dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegenstehen würde. Mit der gesetzli- chen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass ein Ar- beitsloser sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit umsieht. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt in einem derarti- gen Fall aber nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken (ARV 2010 S. 140 E. 3.3 und 3.4.2, 2009 S. 338 E. 4.3, 2008 S. 313 E. 3.3). Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständi- ge Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 8 als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (ARV 2009 S. 341 E. 4.1). 2.3 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). 3. 3.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist erwiesen und unbestritten, dass er am 25. Juli 2013 eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (act. IIA 130, 132, 135, 149, 159). Dem Fragebogen „Deklaration der Selbständigkeit“ vom 2. Sep- tember 2013 (act. IIA 130) kann ferner entnommen werden, dass er wegen des enormen Arbeitspensums nicht mehr vermittelbar ist und sich dem Ar- beitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stellt. Daraus folgt, dass der Be- schwerdeführer wegen der Aufnahme der Selbständigkeit seit dem 25. Juli 2013 subjektiv nicht mehr vermittlungsbereit und aus zeitlichen Gründen objektiv auch nicht mehr vermittelbar ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 30. September 2013 (act. IIA 149) erscheint es zudem nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer Ar- beitnehmerposition (Teilzeit- oder ganze Stelle) aufgegeben hätte bzw. hätte aufgeben können. Denn das von ihm selber angegebene, zu Gunsten seines Geschäftes geleistete erhebliche Arbeitspensum von 150% (act. IIA
135) wäre mit einer unselbständigen Tätigkeit nicht zu vereinbaren gewe- sen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Aberkennung der Vermitt- lungsfähigkeit ab dem 25. Juli 2013 (act. IIA 167) zu Recht erfolgte und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 9 nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat die fehlende Vermitt- lungsfähigkeit im Grunde genommen denn auch gar nicht bestritten. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass – wie in Er- wägung 2.2 hiervor bereits erwähnt – die Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben ist, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann. Dies weil es ansonsten an einem anre- chenbaren Arbeitsausfall und damit an Arbeitslosigkeit fehlt (vgl. ARV 2010 S. 297). Weil der Beschwerdeführer am 2. September 2013 (act. IIA 130) mitteilte, er sei nicht mehr vermittelbar, und am 5. September 2013 (act. IIA
135) angab, er habe im August 2013 wegen der Aufnahme der Selbstän- digkeit und einem diesbezüglichen Engagement von 150% keine Arbeits- bemühungen mehr tätigen können, steht fest, dass es vorliegend im mass- gebenden Zeitraum nicht nur an der Vermittlungsfähigkeit, sondern auch an einem anrechenbaren Arbeitsausfall fehlt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend (Beschwerde S. 3, 6 f.), die Verwaltung habe die in Art. 27 ATSG normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht (E. 2.3 hiervor) verletzt, da sie ihm nicht mitgeteilt habe, dass besondere Taggelder nach Art. 71a AVIG nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt würden. Indessen war eine möglicherweise unvollständige Auskunft des RAV- Beraters über die Notwendigkeit eines schriftlichen Gesuchs für besondere Taggelder gemäss Art. 71a ff. AVIG nicht kausal für die wegen der Auf- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit fehlende objektive und subjek- tive Vermittlungsfähigkeit ab dem 25. Juli 2013. So ist erwiesen (vgl. E. 3.1 hiervor), dass der Beschwerdeführer ab dem 25. Juli 2013 nicht mehr ver- mittlungsfähig war, woran sich auch nichts geändert hätte, wenn – sofern dies nicht ohnehin gemacht wurde – der RAV-Berater den Beschwerdefüh- rer explizit auf die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbs- tätigkeit resp. auf die entsprechend formellen Voraussetzungen hingewie- sen hätte. Bei erfolgter Aufklärung wäre ohne weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit verzich- tet und sich wiederum auf eine Arbeitnehmertätigkeit beschränkt, sondern die Absichten für einen eigenen Betrieb weiter verfolgt und besondere Tag- gelder nach Art. 71a AVIG beantragt hätte. Diesfalls hätte der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 10 führer während der Planungsphase (Art. 71b Abs. 1 AVIG) nicht mehr ver- mittlungsfähig sein müssen, von welcher Erleichterung er zweifellos profi- tiert hätte. In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Verfahren nur die Vermittlungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. E. 1.2.3 hiervor) und diese durch die geltend gemachte Verletzung der Aufklärungs- und Beratungs- pflicht nicht tangiert wird, kann offen gelassen werden, ob die Verwaltung die in Art. 27 ATSG normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht überhaupt verletzt hat. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass seit dem 25. Juli 2013 – neben einem anrechenbaren Arbeitsausfall – die Vermittlungsfähigkeit des Be- schwerdeführers fehlt, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch keine An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung mehr besteht. Der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 (act. II 22) hinsichtlich der Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantona- len Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. ergänzend E. 1.2.4 hiernach).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 95 ALV SCJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Oktober 2012 bei seiner Wohngemeinde zur Arbeits- vermittlung an und stellte am 7. November 2012 Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 1. November 2012. Dabei gab er an, er sei bereit und in der Lage, vollzeitlich erwerbstätig zu sein (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 26; Akten der Arbeitslosenkasse [act. IIC] 95). In der Folge klärte das RAV den Sachverhalt ab (act. IIA 37), legte mit dem Versicherten die Anzahl der persönlichen Arbeitsbemühungen fest (act. IIA
50) und gewährte im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen ein Einzel-Coaching (act. IIA 69, 82) sowie einen Inplacement-Kurs bei der C.________ (act. IIA 117). Nachdem der Versicherte für den Monat Juli 2013 quantitativ ungenügende Arbeitsbemühungen eingereicht hatte (act. IIA 124), überwies das RAV am 29. August 2013 (act. IIA 133) sämtliche Akten dem beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Beschwerdegegner) zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit. Gestützt auf die Angaben des Versicherten im Fragebogen „Deklaration der Selbständigkeit“ vom 2. Sep- tember 2013 (act. IIA 130) und in der Stellungnahme vom 30. September 2013 (act. IIA 149) verneinte das beco mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 (act. IIA 167) wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit die Anspruchs- berechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 25. Juli 2013. Zwischenzeitlich verfügte das RAV am 2. Oktober 2013 (act. IIA 152) fünf Einstelltage wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen im Juli 2013 und am 16. Oktober 2013 (act. IIA 169) weitere 15 Einstelltage wegen fehlen- den Arbeitsbemühungen betreffend den Monat August 2013. Mit Schreiben vom 15. und 19. Oktober 2013 (act. IIA 171, 176) erhob der Versicherte gegen die Verfügungen vom 2., 10. und 16. Oktober 2013 Ein- sprache und machte geltend, diese entsprächen nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Am 19. Dezember 2013 wies das beco mit zwei separaten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 3 Entscheiden einerseits bezüglich der Einstelltage und andererseits betref- fend die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit die Einsprachen ab (Akten des Rechtsdienstes [act. II] 18, 22). B. Am 30. Januar 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen die Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2013 (act. II 18, 22) je Beschwerde. Er beantragt zusammenfassend die kosten- fällige Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte sowie die Vereini- gung der beiden Verfahren. Im Zusammenhang mit der Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit ersucht er zudem für die Zeit nach dem 25. Juli 2013 um Ausrichtung von 90 Taggeldern im Rahmen der Unterstützung zur För- derung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a Abs. 1 des Bundesge- setzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0]) sowie um Rücker- stattung von Spesen betreffend den Kurs bei der C.________. Eventualiter seien ihm für die Zeit vom 25. Juli 2013 bis zum 10. Oktober 2013 beson- dere Taggelder im Sinne von Art. 71a Abs. 1 AVIG auszurichten. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Januar 2014 vereinigte der Instruk- tionsrichter die beiden Verfahren. Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 die Abweisung der Beschwerde betreffend die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit und ergänzt, in diesem Falle wäre der Einspracheent- scheid bezüglich der Einstelltage bei Eintritt der formellen Rechtskraft er- satzlos aufzuheben. In der Replik vom 14. April 2014 resp. in der Duplik vom 28. Mai 2014 bestätigten die Parteien die je gestellten Rechtsbegehren. Am 5. Juni 2014 stellte der Instruktionsrichter von Amtes wegen das Be- schwerdeverfahren in Bezug auf die Einstelltage bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Beschwerdeverfahren bezüglich der Aber- kennung der Vermittlungsfähigkeit ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid bezüglich der Aberkennung der Ver- mittlungsfähigkeit vom 19. Dezember 2013 (act. II 22) ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantona- len Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. ergänzend E. 1.2.4 hiernach). 1.2 1.2.1 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde- verfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. De- zember 1968 [VwVG; SR 172.021]). Zu überprüfen und zu beurteilen sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse, zu denen die zuständige Verwal- tungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung resp. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 5 weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Verwaltungsakt ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Nach der Rechtsprechung kann das Beschwerdeverfahren aus pro- zessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegen- standes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsver- hältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesser- klärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). 1.2.3 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Einspra- cheentscheid vom 19. Dezember 2013 (act. II 22), mit welchem die Verfü- gung vom 10. Oktober 2013 (act. IIA 167) über die Aberkennung der Ver- mittlungsfähigkeit bestätigt wurde. Zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung und dabei insbesondere die Vermittlungsfähigkeit ab dem 25. Juli 2013. Streitig und zu beurteilen ist zudem, ob die Verwaltung die in Art. 27 ATSG normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht verletzt hat. 1.2.4 Soweit in der Beschwerde Taggeldleistungen im Rahmen der Un- terstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit geltend ge- macht werden (Art. 71a Abs. 1 AVIG), ist festzustellen, dass die Verwaltung diesbezüglich weder in einer Verfügung noch in einem Entscheid verbind- lich Stellung genommen hat. Das Begehren auf die genannten Taggelder liegt somit ausserhalb des Anfechtungsobjekts (E. 1.2.1 hiervor). Dazu kommt, dass der Anspruch auf diese besonderen Leistungen nicht spruch- reif ist. So lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob überhaupt je ein Gesuch auf Unterstützung gemäss Art. 71a ff. AVIG einge- reicht wurde und falls ja, wann dieses gestellt wurde. Zudem ist es mangels entsprechender Unterlagen nicht möglich, die Anspruchsgrundlagen gemäss Art. 71b AVIG zu prüfen. Die Voraussetzungen einer Ausdehnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 6 des Beschwerdeverfahrens auf diese Frage sind somit nicht erfüllt (E. 1.2.2 hiervor). Ebenfalls mangels Anfechtungsobjekt nicht zum Streitgegenstand gehört die vom Beschwerdeführer beantragte Rückerstattung von Spesen betref- fend den Inplacement-Kurs bei der C.________. Da zwischen dieser Frage und dem vorliegenden Streitgegenstand zudem kein Zusammenhang be- steht resp. nicht von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (E. 1.2.2 hiervor), fällt auch diesbezüglich eine Ausdehnung des vor- liegenden Verfahrens auf diesen Streitpunkt ausser Betracht. Aus dem Dargelegten ergeht, dass auf die genannten Begehren nicht ein- zutreten ist. 1.2.5 Das Beschwerdeverfahren betreffend den ebenfalls angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 (act. II 18), mit welchem die verfügten Einstelltage wegen ungenügenden resp. fehlenden Arbeits- bemühungen bestätigt wurden (act. IIA 152, 169), ist von Amtes wegen sistiert worden (vgl. prozessleitende Verfügung vom 5. Juni 2014), so dass folgend darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist. 1.3 Da der Beschwerdeführer ab dem 31. Dezember 2013 auf weitere Leistungen der Arbeitslosenversicherung verzichtet hat (Akten des RAV Region Bern-Mittelland [act. IIB] 241), ist der Anspruch auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 25. Juli 2013 bis Ende Dezember 2013 umstritten. Unter Berücksichtigung des versicherten Verdienstes von Fr. 4'500.-- (act. IIC 65) sowie des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer ein Taggeld in der Höhe von 70% des versicherten Verdienstes ausgerichtet wird (Art. 22 Abs. 2 AVIG), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 7 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versi- cherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitneh- merin vermittelt werden kann bzw. ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie dies ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 112 V 326 E. 1a S. 327; ARV 1996/97 S. 200 E. 1). Hierbei entscheidend ist, ob die versicherte Person bereit und in der Lage war, einer Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen, oder ob der Status des Selbständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und un- ternehmerischer Unabhängigkeit aufgenommen wurde, was dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegenstehen würde. Mit der gesetzli- chen Schadenminderungspflicht ist es zwar zu vereinbaren, dass ein Ar- beitsloser sich auch nach Möglichkeiten zum Aufbau einer selbständigen Tätigkeit umsieht. Die Arbeitslosenversicherung bezweckt in einem derarti- gen Fall aber nicht die Abdeckung von Unternehmerrisiken (ARV 2010 S. 140 E. 3.3 und 3.4.2, 2009 S. 338 E. 4.3, 2008 S. 313 E. 3.3). Übt eine versicherte Person während ihrer Arbeitslosigkeit eine selbständi- ge Erwerbstätigkeit aus, ist die Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 8 als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann (ARV 2009 S. 341 E. 4.1). 2.3 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbe- reiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzu- klären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durch- führungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessier- ten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 6 E. 5.1.1). 3. 3.1 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist erwiesen und unbestritten, dass er am 25. Juli 2013 eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (act. IIA 130, 132, 135, 149, 159). Dem Fragebogen „Deklaration der Selbständigkeit“ vom 2. Sep- tember 2013 (act. IIA 130) kann ferner entnommen werden, dass er wegen des enormen Arbeitspensums nicht mehr vermittelbar ist und sich dem Ar- beitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stellt. Daraus folgt, dass der Be- schwerdeführer wegen der Aufnahme der Selbständigkeit seit dem 25. Juli 2013 subjektiv nicht mehr vermittlungsbereit und aus zeitlichen Gründen objektiv auch nicht mehr vermittelbar ist (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 30. September 2013 (act. IIA 149) erscheint es zudem nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Be- schwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer Ar- beitnehmerposition (Teilzeit- oder ganze Stelle) aufgegeben hätte bzw. hätte aufgeben können. Denn das von ihm selber angegebene, zu Gunsten seines Geschäftes geleistete erhebliche Arbeitspensum von 150% (act. IIA
135) wäre mit einer unselbständigen Tätigkeit nicht zu vereinbaren gewe- sen. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Aberkennung der Vermitt- lungsfähigkeit ab dem 25. Juli 2013 (act. IIA 167) zu Recht erfolgte und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 9 nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat die fehlende Vermitt- lungsfähigkeit im Grunde genommen denn auch gar nicht bestritten. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass – wie in Er- wägung 2.2 hiervor bereits erwähnt – die Vermittlungsfähigkeit nur solange gegeben ist, als die selbständige Erwerbstätigkeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden kann. Dies weil es ansonsten an einem anre- chenbaren Arbeitsausfall und damit an Arbeitslosigkeit fehlt (vgl. ARV 2010 S. 297). Weil der Beschwerdeführer am 2. September 2013 (act. IIA 130) mitteilte, er sei nicht mehr vermittelbar, und am 5. September 2013 (act. IIA
135) angab, er habe im August 2013 wegen der Aufnahme der Selbstän- digkeit und einem diesbezüglichen Engagement von 150% keine Arbeits- bemühungen mehr tätigen können, steht fest, dass es vorliegend im mass- gebenden Zeitraum nicht nur an der Vermittlungsfähigkeit, sondern auch an einem anrechenbaren Arbeitsausfall fehlt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend (Beschwerde S. 3, 6 f.), die Verwaltung habe die in Art. 27 ATSG normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht (E. 2.3 hiervor) verletzt, da sie ihm nicht mitgeteilt habe, dass besondere Taggelder nach Art. 71a AVIG nur auf schriftliches Gesuch hin gewährt würden. Indessen war eine möglicherweise unvollständige Auskunft des RAV- Beraters über die Notwendigkeit eines schriftlichen Gesuchs für besondere Taggelder gemäss Art. 71a ff. AVIG nicht kausal für die wegen der Auf- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit fehlende objektive und subjek- tive Vermittlungsfähigkeit ab dem 25. Juli 2013. So ist erwiesen (vgl. E. 3.1 hiervor), dass der Beschwerdeführer ab dem 25. Juli 2013 nicht mehr ver- mittlungsfähig war, woran sich auch nichts geändert hätte, wenn – sofern dies nicht ohnehin gemacht wurde – der RAV-Berater den Beschwerdefüh- rer explizit auf die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbs- tätigkeit resp. auf die entsprechend formellen Voraussetzungen hingewie- sen hätte. Bei erfolgter Aufklärung wäre ohne weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine selbständige Erwerbstätigkeit verzich- tet und sich wiederum auf eine Arbeitnehmertätigkeit beschränkt, sondern die Absichten für einen eigenen Betrieb weiter verfolgt und besondere Tag- gelder nach Art. 71a AVIG beantragt hätte. Diesfalls hätte der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 10 führer während der Planungsphase (Art. 71b Abs. 1 AVIG) nicht mehr ver- mittlungsfähig sein müssen, von welcher Erleichterung er zweifellos profi- tiert hätte. In Anbetracht dessen, dass im vorliegenden Verfahren nur die Vermittlungsfähigkeit zu beurteilen ist (vgl. E. 1.2.3 hiervor) und diese durch die geltend gemachte Verletzung der Aufklärungs- und Beratungs- pflicht nicht tangiert wird, kann offen gelassen werden, ob die Verwaltung die in Art. 27 ATSG normierte Aufklärungs- und Beratungspflicht überhaupt verletzt hat. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass seit dem 25. Juli 2013 – neben einem anrechenbaren Arbeitsausfall – die Vermittlungsfähigkeit des Be- schwerdeführers fehlt, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch keine An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung mehr besteht. Der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2013 (act. II 22) hinsichtlich der Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, ALV/14/95, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.