Klage vom 8. Oktober 2014
Sachverhalt
A. Der 1959 geborene E.________ sel. (Versicherter) war über seine Arbeit- geberin bei der C.________ (Vorsorgeeinrichtung bzw. Beklagte) berufs- vorsorgeversichert (Akten der Vorsorgeeinrichtung [act. IIA], 14). Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2009 überwies die Vor- sorgeeinrichtung seine Freizügigkeitsleistung an die F.________ (act. IIA 2), welche das Konto im Dezember 2010 saldierte und den Betrag von Fr. 125‘287.84 an die G.________ überwies (Akten von A.________ [act. I], 6). Nachdem die IV-Stelle Bern (IVB) dem Versicherten mit Vorbescheid vom
16. April 2012 (act. IIA 4/2-4) die Zusprache einer Invalidenrente in Aus- sicht gestellt hatte, überwies die G.________ die aufgezinste Freizügig- keitsleistung von Fr. 128‘426.04 auf Ersuchen der Vorsorgeeinrichtung (act. IIA 10) am 18. Juli 2012 (Valuta) an diese zurück (act. IIA 12; Akten der Vorsorgeeinrichtung [act. II], 5). Am 6. August 2012 übermittelte A.________, der Sohn des Versicherten, der Vorsorgeeinrichtung die Ver- fügung der IVB vom 13. Juli 2012, mit der dem Versicherten bei einem In- validitätsgrad von 100 % ab 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (act. II 2; act. IIA 15). Mit einer als «Vollmacht» bezeichneten Zuschrift vom 20. August 2012 (act. II 3; act. IIA 18) gab der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung seine Kontoverbindung bekannt, bat diese «ab sofort alle Unterlagen und Schreiben betreffend Personalvorsor- ge bzw. Rente» an seinen Sohn zu senden und ihm auch jegliche diesbe- zügliche Auskünfte zu erteilen. Die Vorsorgeeinrichtung teilte dem Sohn des Versicherten am 22. August 2012 mit, dass sie dem letzteren ab 1. November 2011 basierend auf ei- nem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente gewähre (act. II 4; act. IIA 19). In der Folge richtete die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente aus und orientierte den Versicherten im Dezember 2012 bzw. 2013 über Rentenerhöhungen für das jeweils nächste Jahr (act. IIA 21 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 3 B. Am 13. Januar 2014 verstarb der Versicherte (act. IIA 24/4), worauf sein Sohn gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geltend machte, die Invalidenren- te sei zu Unrecht ausgerichtet worden und daraufhin sowohl von dieser als auch von der G.________ erfolglos die Auszahlung der Freizügigkeitsleis- tung verlangte (Akten von A.________ [act. I], 18-21, 24-29; act. IIA 24, 26, 30 f., 34-38). C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 erhob A.________ (Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (dieser wiederum substituiert durch Prof. Dr. H.________), gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage. Er beantragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, das Freizügigkeitsguthaben des Versicherten zuzüglich Zins – eventualiter unter Anrechnung der ausgerich- teten Invalidenrentenbetreffnisse – an den Kläger auszurichten bzw. der G.________ zurück zu überweisen. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, schloss in ihrer Klageantwort vom 17. November 2014 auf kostenfällige Klageabwei- sung. Am 25. November 2014 gelangten weitere Akten der Beklagten ein (act. IIA 1-38). Mit Schlussbemerkungen vom 23. September 2015 hielt der Kläger an sei- nen Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 4
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Oktober 2014 gel- tend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Kläger macht nicht einen Anspruch als Rechtsnachfolger des Versicherten geltend, sondern fordert aus eigenem Recht dessen vormaliges Freizügigkeitsguthaben gestützt auf die Begünstigungsordnung gemäss Art. 15 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425; vgl. Klage S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 1). Dabei handelt es sich um eine unter Art. 73 BVG zu subsumierende Streitigkeit; ob die Beklagte ins Recht zu fassen ist, be- schlägt dagegen die materielle Frage der Passivlegitimation (vgl. E. 3.1 hiernach). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Sowohl der Sitz der Beklagten (act. I 3) als auch der Ort des Betriebes, in welchem der Versicherte tätig war (act. I 1, 11), liegen im Kanton Bern, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VR- PG; act. I 4). Auf die Klage ist somit einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 5
E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf das Freizügigkeitsguthaben seines verstorbenen Vaters, zuzüglich Zins.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 2.1 Der Kläger fordert von der Beklagten eine Freizügigkeitsleistung; für diese gilt gemäss Art. 27 BVG das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42).
E. 2.2 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austritts- leistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeein- richtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Muss die frühere Vorsorgeein- richtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszah- lung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 FZG). Diese Rückerstattungspflicht betrifft nicht nur neue Vorsorgeeinrich- tungen, sondern auch die Auffang- oder eine Freizügigkeitseinrichtung (BGE 141 V 197 E. 5.3 S. 203). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 6 der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässi- gen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 26 Abs. 1 FZG).
E. 2.3 Für Vorsorgegelder, die auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertra- gen worden sind, besteht in Art. 15 FZV eine Begünstigungsordnung. Diese geht weit über den Kreis der Destinatäre in der obligatorischen beruflichen Vorsorge hinaus und umfasst auch Personen, die zu Lebzeiten in keinem dem Vorsorgeschutz unterstellten Lebenszusammenhang mit der versi- cherten Person standen. Das Ableben des Versicherten löst in der Regel eine klassische Vorsorgesituation aus. Freizügigkeitsguthaben fallen nicht in den Nachlass, sie werden vielmehr gleich behandelt, wie wenn ein Vor- sorgeverhältnis bestehen würde (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1270 f.). Gemäss Art. 15 Abs. 1 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: im Erlebensfall die Versicherten (lit. a); im Todesfall in nachstehender Reihenfolge (lit. b): die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG (Ziff. 1), natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensge- meinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Ziff. 2), die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (Ziff. 3), die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (Ziff. 4). Diese Begünstigungsordnung gilt für Freizügigkeits-, nicht aber für Vorsor- geeinrichtungen, für welche unter anderem Art. 20a BVG massgebend ist. Es ist deshalb möglich, dass nach Art. 15 FZV begünstigte Personen von Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise aus- geschlossen sind; das trifft insbesondere auf volljährige Kinder zu (vgl. BGE 135 V 80 E. 3.4 S. 87).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 7
E. 3.1 Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde per 31. August 2009 aufgelöst (act. I 3, 11/1 Ziff. 1) und die obligatorische Versicherungsde- ckung für die Risiken Tod und Invalidität über die Beklagte endete nach der Nachdeckung (Art. 10 Abs. 3 BVG) per 30. September 2009. Es ist unbe- stritten und aufgrund der Akten erstellt, dass danach kein neues Vorsorge- verhältnis begründet wurde, sondern der Freizügigkeitsfall eintrat. Da eine konkrete Instruktion des Versicherten zunächst unterblieb, überwies die Beklagte die Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung (act. IIA 2), welche sie schliesslich an die G.________ weiterleitete (act. I 6). Die Beklagte ist keine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a FZV, sondern eine im Register der beruflichen Vorsorge nach Art. 48 BVG figurierende Vorsorgeeinrichtung (aktuelles Stiftungsverzeichnis ab- rufbar unter: <www.aufsichtbern.ch>, Rubrik Vorsorgeeinrichtungen). In- dem sich die Klage nicht gegen eine Freizügigkeitseinrichtung, sondern eine Vorsorgeeinrichtung richtet, besteht für den Kläger als volljähriges Kind des verstorbenen Versicherten von vornherein keine Grundlage für die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 15 FZV (vgl. E. 2.3 hier- vor). Weil im Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 13. Januar 2014 (act. IIA 24/4) kein Vorsorgeverhältnis mehr bestand, fällt auch ein Todes- fallkapital nach Ziff. 3 lit. c des Vorsorgereglements (act. IIA 1) ausser Be- tracht (Klage S. 10 Ziff. II lit. B Ziff. 6). Fraglich ist höchstens, ob gegenüber der Beklagten Anspruch auf Rückvergütung der eingeforderten Freizügig- keitsleistung an die Freizügigkeitseinrichtung besteht; dies scheitert allen- falls am Umstand, dass der Versicherte vor seinem Tod ab 1. November 2011 (act. II 4; act. IIA 19) durch die Beklagte berentet wurde, mithin der Vorsorgefall eingetreten war. Dies ist nachfolgend weiter zu prüfen.
E. 3.2 Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe die Invalidenrente zu Un- recht ausgerichtet; ohne Ausrichtung einer berufsvorsorgerechtlichen Inva- lidenrente hätte gestützt auf Art. 15 FZV im Sinne von Hinterlassenenleis- tungen Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung bestanden (Klage S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 19; Schlussbemerkungen S. 3 Ziff. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 8 Wenn retrospektiv zweifelsfrei feststünde, dass dem Verstorbenen keine Invalidenrente zustand, hätte sich der Vorsorgefall erst mit dem Tod ereig- net. Das Freizügigkeitsguthaben wäre im Vorsorgekreislauf verblieben und mit dem Eintritt des Vorsorgefalls am 13. Januar 2014 (act. IIA 24/4) hätte der Kläger gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung – was die Beklagte wie erwähnt nicht ist – allenfalls einen originären Anspruch auf die Freizügig- keitsleistung (Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 FZV).
E. 3.3 Die Beklagte erbrachte die Invalidenrente auf reglementarischer Grundlage und prinzipiell ausgehend vom Rentenentscheid der Invaliden- versicherung, womit nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe die Invalidenrente bloss als «freiwillige Kulanzleistung» (Klage S. 9 Ziff. II lit. B Ziff. 3) erbracht. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch jedoch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht (BGE 141 V 405 E. 3.6 S. 411, 141 V 127 E. 5.2 S. 133; BGE 138 V 409).
E. 3.3.1 Es ist tatsächlich fraglich, ob der Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert war (vgl. Art. 23 lit. a BVG), ob also bis zum Ablauf der Nachdeckung per 30. September 2009 (vgl. E. 3.1 hiervor) bereits eine mindestens 20%ige Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen bestand (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2). Eine echtzeitliche Arbeitsunfähigkeit ist nicht belegt und das Arbeitsverhältnis wurde offiziell aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (act. I 1, 11). Der Versicherte meldete sich nach der Aussteuerung und stationären Behandlungen am 22. Dezember 2010, unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung sowie ein Korsakow-Syndrom, bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. I 10). Diese gelangte zum Schluss, dass dem Versicherten seit 24. November 2010 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (act. IIA 15/3), wobei sie nicht von einer verspäteten Anmeldung ausging (act. IIA 5). Diese Aspekte sprechen – bei isolierter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 9 Betrachtung – gegen eine Leistungspflicht der Beklagten und wären prinzipiell geeignet, im wiedererwägungsrechtlichen Sinne eine zweifellose Unrichtigkeit darzustellen (vgl. z.B. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. August 2015, 9C_58/2015, E. 3.3.2). Dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. April 2012 (act. I 31) ist allerdings zu entnehmen, dass spätestens am 24. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag und bereits seit Jahren eine Beeinträchtigung durch einen anhaltenden abhängigen Alkoholkonsum bestand. In diagnostischer Hinsicht wurde eine chronische Alkoholabhängigkeitserkrankung (ICD-10: F10.2) und – am ehesten als Folge davon – ein hirnorganisches Psychosyndrom (ICD-10: F10.6) vermerkt. Aktenkundig sind unter anderem Gefährdungsmeldungen vom April und Juli 2010 (act. I 13/1) sowie eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE; heute: fürsorgerische Unterbringung [FU]) vom
25. November 2010 bis 18. Januar 2011 in den psychiatrischen Diensten I.________ (act. I 30/2) wegen einer Zunahme des Alkoholkonsums, Verwahrlosungstendenz und zunehmender kognitiver Einschränkungen. Bereits am 2. Februar 2011 wurde der Versicherte erneut in den psychiatrischen Diensten I.________ hospitalisiert, wobei er beim Eintritt einen Atemalkoholgehalt von 3.39 ‰ aufwies (act. I 30/4), der auf eine hohe Alkoholtoleranz durch Gewöhnung schliessen lässt (vgl. SINGER/TEYSSEN [Hrsg.], Alkohol und Alkoholfolgekrankheiten, 1999, S. 539 Ziff. 39.5), welche auch ein wesentliches diagnostisches Kriterium für ein Abhängigkeitssyndrom darstellt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 115) und für einen bereits seit längerer Zeit bestehenden Alkoholabusus spricht. Des Weiteren zeigte eine bildgebende Untersuchung im November 2010 eine generalisierte zerebrale Atrophie, welche im Rahmen einer aethylbedingten Encephalopathie interpretiert wurde (act. I 30/3). In einem Verlaufs-MRI vom Februar 2011 waren Läsionen vaskulärer Genese ersichtlich, was zur Diagnose eines organischen amnestischen Syndroms führte (act. I 30/4). Ebenso ergab eine neuropsychologische Abklärung im Februar 2011 ein deutlich unterdurchschnittliches kognitives Funktionsniveau mit deutlichen Einbussen bei den Gedächtnisleistungen (act. I 30/4). Dies alles deutet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 10 nicht auf eine erst kurzfristig manifest gewordene Gesundheitsstörung, sondern auf eine langjährige Krankheitsentwicklung hin.
E. 3.3.2 Die Annahme, es habe bereits während der Versicherungsdeckung ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Alkoholismus (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2) vorgelegen, ist mit dieser medizinischen Aktenlage durchaus vereinbar. Es ist auch nicht abwegig, unbesehen der offenbar aus wirtschaftlichen Gründen ausge- sprochenen Kündigung (act. I 1, 11), davon auszugehen, dass sich die Er- krankung überwiegend wahrscheinlich bereits im Arbeitsverhältnis durch einen Leistungsabfall und Absenzen konkret nachteilig bemerkbar machte, was die Beklagte unter Berufung auf zwei Zeugen denn auch geltend macht (Klageantwort S. 4 Ziff. II lit. A Ziff. 5). Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, es liege betreffend der Rentenzusprache durch die Beklagte ein grober Fehler der Verwaltung vor (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Dies zumal diese Beurteilung massgeblich auf einer Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenzüge aufweisen, womit Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit geboten ist (vgl. SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des BGer vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Weil sich die zweifellose Unrichtigkeit aufgrund der Verhältnisse und dem Wissenstand im Zeitpunkt des damaligen Verwaltungsaktes (ex ante) beurteilt (vgl. Entscheid des BGer vom 16. September 2008, 8C_517/2007, E. 4.1), besteht kein Anlass zur Abnahme des von der Be- klagten offerierten Zeugenbeweises (Klageantwort S. 4 Ziff. II lit. A Ziff. 5, S. 9 Ziff. II lit. B Ziff. 16, S. 12 Ziff. II lit. B Ziff. 22). Auch weitere Beweiserhebungen erübrigen sich (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), so existiert das Personaldossier ohnehin nicht mehr (act. IIA 8) und wurden die wesentlichen Akten der IVB bereits durch die Parteien eingereicht.
E. 3.4 Wie vorstehend dargelegt, bestehen zwar durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bei richtiger Betrachtung keinen Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente gehabt hätte, die Rentenzusprache war aufgrund der damaligen Aktenlage aber nicht zweifellos unrichtig, sondern lag im Rahmen des Vertretbaren. Folglich trat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 11 mit dem verwirklichten Invaliditätsrisiko der Versicherungsfall ein und besteht keine Grundlage zur Rückabwicklung der gestützt auf Art. 3 Abs. 2 FZG von der Freizügigkeitseinrichtung an die Beklagte transferierten Freizügigkeitsleistung bzw. zur Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn aufgrund der Umstände – beispielsweise bei einem betrügerischen Erschleichen der Invalidenrente – klar erstellt wäre, dass nie ein Leistungsanspruch bestanden hätte (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2015, 9C_124/2015, Sachverhalt und E. 4.4). Hinzu kommt, dass das Begehren des Klägers hier rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. E. 3.5 hiernach).
E. 3.5 Der Versicherte meldete sich bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. I 10) und hätte als Sozialhilfebezüger (act. I 10/4 Ziff. 4.6, 13) mit Blick auf die Regelung in Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht auf die ihm zugesprochene Rente der Invalidenversiche- rung verzichten können (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Juni 2015, 8C_130/2015, E. 2.2.2). Als Folge der Anmeldung erlangte die Beklagte spätestens mit der Zustellung des Vorbescheids der IVB vom 16. April 2012 (act. IIA 4) Kenntnis über das laufende Verwaltungsverfahren im Zweig der Invalidenversicherung, worauf sie als Sozialversicherungsträge- rin zulässigerweise von Amtes wegen aktiv wurde (act. IIA 6). Der Kläger übermittelte der Beklagten am 6. August 2012, offenbar nach einem vor- gängigen Telefonat mit dieser, eine Kopie der Rentenverfügung der IVB vom 13. Juli 2012 (act. II 2; act. IIA 15). Dass dieser Vorgang im Zusam- menhang mit einer Leistungsprüfung der Beklagten stand, lag auf der Hand und entsprach unzweifelhaft auch der Intention des Versicherten bzw. des Klägers. Nicht anders wäre die Bevollmächtigung des Klägers durch den Versicherten vom 20. August 2012 «betreffend Personalvorsorge bzw. Rente» sowie die gleichzeitige Bekanntgabe der Zahlungsverbindung (act. II 3; act. IIA 18) zu erklären. Dass kein formelles Leistungsgesuch gestellt wurde (Klage S. 7 Ziff. II lit. A Ziff. 14), ändert nichts an der damali- gen klaren Absicht des Versicherten und des Klägers, eine berufsvorsorge- rechtliche Invalidenrente zu erwirken. Gegen den späteren Rentenent- scheid der Beklagten (act. II 4; act. IIA 19) opponierte denn auch weder der Versicherte selbst noch der Kläger als sein Vertreter. Die Rentenbetreffnis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 12 se für die Zeit vom 1. November 2011 bis 1. Januar 2014 wurden in der Folge unwidersprochen entgegengenommen und auch die Mitteilungen vom 14. Dezember 2012 (act. IIA 21) und 11. Dezember 2013 (act. IIA 22) betreffend Rentenerhöhung blieben ohne Reaktion. Obwohl während des gesamten Leistungsbezugs zu keinem Zeitpunkt seitens des Klägers bzw. des Versicherten Zweifel hinsichtlich des Leistungsanspruchs angebracht worden waren, gelangte der Kläger noch am Todestag seines Vaters an die Beklagte um sich über die Freizügigkeitsleistung zu informieren (act. IIA 23) und daraufhin eine unrechtmässige Berentung geltend zu machen. Selbst unter der Prämisse, dass der Versicherte – retrospektiv betrachtet – tatsächlich nie Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten gehabt hät- te, dürfte der Kläger von einem solchen ungerechtfertigten Leistungsbezug angesichts seines widersprüchlichen Gebarens gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht zulasten der Vorsorgeeinrichtung profitieren. Die Klage erweist sich auch aus diesem Grund als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Der Kläger strengte das Klageverfahren im Wissen darum an, dass die Vorsorgeeinrichtung vom Eintreten des Vorsorgefalls ausging und seinem verstorbenen Vater zu Lebzeiten die reglementarische Invalidenrente ausgerichtet hatte. So- wohl dieser als auch der Kläger selbst akzeptierten die periodische Aus- zahlung der Rentenbetreffnisse über eine längere Zeit; erst nach dem Ab- leben des ersteren machte der Kläger im Widerspruch zum bisherigen Ver- halten geltend, die Risikoleistungen seien (zweifellos) zu Unrecht erbracht worden, der Vorsorgefall sei nicht eingetreten und die ursprüngliche Frei- zügigkeitsleistung sei zurückzuerstatten. Die von vornherein aussichtslose Klage wurde leichtfertig erhoben und die als mutwillig zu wertende Pro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 13 zessverursachung ist durch Auferlegung von Gerichtskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, zu sanktionieren.
E. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Höchstrichterlich wurde festge- stellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsor- ge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend der Fall (vgl. E. 4.1 hiervor). Mit Kostennote vom 26. November 2015 macht Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von Fr. 6‘287.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Der darin enthaltene vor- prozessuale Aufwand ist nicht zu entschädigen (SZS 2001 S. 496), zudem erscheint der übrige Aufwand mit Blick auf vergleichbare Fälle als hoch, zumal lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Ausge- hend von einem gebotenen Aufwand zwischen 13 und 14 Stunden rechtfer- tigt sich die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzulegen. Diesen Betrag hat der Kläger der Beklagten zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt.
- Der Kläger hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Advokat Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 949 BV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. September 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen C.________ vertreten durch Advokat Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend E.________ sel. betreffend Klage vom 8. Oktober 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene E.________ sel. (Versicherter) war über seine Arbeit- geberin bei der C.________ (Vorsorgeeinrichtung bzw. Beklagte) berufs- vorsorgeversichert (Akten der Vorsorgeeinrichtung [act. IIA], 14). Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2009 überwies die Vor- sorgeeinrichtung seine Freizügigkeitsleistung an die F.________ (act. IIA 2), welche das Konto im Dezember 2010 saldierte und den Betrag von Fr. 125‘287.84 an die G.________ überwies (Akten von A.________ [act. I], 6). Nachdem die IV-Stelle Bern (IVB) dem Versicherten mit Vorbescheid vom
16. April 2012 (act. IIA 4/2-4) die Zusprache einer Invalidenrente in Aus- sicht gestellt hatte, überwies die G.________ die aufgezinste Freizügig- keitsleistung von Fr. 128‘426.04 auf Ersuchen der Vorsorgeeinrichtung (act. IIA 10) am 18. Juli 2012 (Valuta) an diese zurück (act. IIA 12; Akten der Vorsorgeeinrichtung [act. II], 5). Am 6. August 2012 übermittelte A.________, der Sohn des Versicherten, der Vorsorgeeinrichtung die Ver- fügung der IVB vom 13. Juli 2012, mit der dem Versicherten bei einem In- validitätsgrad von 100 % ab 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (act. II 2; act. IIA 15). Mit einer als «Vollmacht» bezeichneten Zuschrift vom 20. August 2012 (act. II 3; act. IIA 18) gab der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung seine Kontoverbindung bekannt, bat diese «ab sofort alle Unterlagen und Schreiben betreffend Personalvorsor- ge bzw. Rente» an seinen Sohn zu senden und ihm auch jegliche diesbe- zügliche Auskünfte zu erteilen. Die Vorsorgeeinrichtung teilte dem Sohn des Versicherten am 22. August 2012 mit, dass sie dem letzteren ab 1. November 2011 basierend auf ei- nem Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente gewähre (act. II 4; act. IIA 19). In der Folge richtete die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenrente aus und orientierte den Versicherten im Dezember 2012 bzw. 2013 über Rentenerhöhungen für das jeweils nächste Jahr (act. IIA 21 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 3 B. Am 13. Januar 2014 verstarb der Versicherte (act. IIA 24/4), worauf sein Sohn gegenüber der Vorsorgeeinrichtung geltend machte, die Invalidenren- te sei zu Unrecht ausgerichtet worden und daraufhin sowohl von dieser als auch von der G.________ erfolglos die Auszahlung der Freizügigkeitsleis- tung verlangte (Akten von A.________ [act. I], 18-21, 24-29; act. IIA 24, 26, 30 f., 34-38). C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 erhob A.________ (Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt B.________ (dieser wiederum substituiert durch Prof. Dr. H.________), gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage. Er beantragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, das Freizügigkeitsguthaben des Versicherten zuzüglich Zins – eventualiter unter Anrechnung der ausgerich- teten Invalidenrentenbetreffnisse – an den Kläger auszurichten bzw. der G.________ zurück zu überweisen. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, schloss in ihrer Klageantwort vom 17. November 2014 auf kostenfällige Klageabwei- sung. Am 25. November 2014 gelangten weitere Akten der Beklagten ein (act. IIA 1-38). Mit Schlussbemerkungen vom 23. September 2015 hielt der Kläger an sei- nen Rechtsbegehren fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Oktober 2014 gel- tend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Der Kläger macht nicht einen Anspruch als Rechtsnachfolger des Versicherten geltend, sondern fordert aus eigenem Recht dessen vormaliges Freizügigkeitsguthaben gestützt auf die Begünstigungsordnung gemäss Art. 15 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425; vgl. Klage S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 1). Dabei handelt es sich um eine unter Art. 73 BVG zu subsumierende Streitigkeit; ob die Beklagte ins Recht zu fassen ist, be- schlägt dagegen die materielle Frage der Passivlegitimation (vgl. E. 3.1 hiernach). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Diese Zuständigkeitsvorschriften gelten auch für den Bereich der weitergehenden Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Sowohl der Sitz der Beklagten (act. I 3) als auch der Ort des Betriebes, in welchem der Versicherte tätig war (act. I 1, 11), liegen im Kanton Bern, womit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VR- PG; act. I 4). Auf die Klage ist somit einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 5 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf das Freizügigkeitsguthaben seines verstorbenen Vaters, zuzüglich Zins. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Der Kläger fordert von der Beklagten eine Freizügigkeitsleistung; für diese gilt gemäss Art. 27 BVG das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42). 2.2 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austritts- leistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeein- richtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen (Art. 3 Abs. 1 FZG). Muss die frühere Vorsorgeein- richtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszah- lung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 FZG). Diese Rückerstattungspflicht betrifft nicht nur neue Vorsorgeeinrich- tungen, sondern auch die Auffang- oder eine Freizügigkeitseinrichtung (BGE 141 V 197 E. 5.3 S. 203). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 FZG). Bleibt diese Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 6 der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG) zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt die zulässi- gen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Art. 26 Abs. 1 FZG). 2.3 Für Vorsorgegelder, die auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertra- gen worden sind, besteht in Art. 15 FZV eine Begünstigungsordnung. Diese geht weit über den Kreis der Destinatäre in der obligatorischen beruflichen Vorsorge hinaus und umfasst auch Personen, die zu Lebzeiten in keinem dem Vorsorgeschutz unterstellten Lebenszusammenhang mit der versi- cherten Person standen. Das Ableben des Versicherten löst in der Regel eine klassische Vorsorgesituation aus. Freizügigkeitsguthaben fallen nicht in den Nachlass, sie werden vielmehr gleich behandelt, wie wenn ein Vor- sorgeverhältnis bestehen würde (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 1270 f.). Gemäss Art. 15 Abs. 1 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: im Erlebensfall die Versicherten (lit. a); im Todesfall in nachstehender Reihenfolge (lit. b): die Hinterlassenen nach Art. 19, 19a und 20 BVG (Ziff. 1), natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensge- meinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (Ziff. 2), die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (Ziff. 3), die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens (Ziff. 4). Diese Begünstigungsordnung gilt für Freizügigkeits-, nicht aber für Vorsor- geeinrichtungen, für welche unter anderem Art. 20a BVG massgebend ist. Es ist deshalb möglich, dass nach Art. 15 FZV begünstigte Personen von Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung ganz oder teilweise aus- geschlossen sind; das trifft insbesondere auf volljährige Kinder zu (vgl. BGE 135 V 80 E. 3.4 S. 87).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 7 3. 3.1 Das Arbeitsverhältnis des Versicherten wurde per 31. August 2009 aufgelöst (act. I 3, 11/1 Ziff. 1) und die obligatorische Versicherungsde- ckung für die Risiken Tod und Invalidität über die Beklagte endete nach der Nachdeckung (Art. 10 Abs. 3 BVG) per 30. September 2009. Es ist unbe- stritten und aufgrund der Akten erstellt, dass danach kein neues Vorsorge- verhältnis begründet wurde, sondern der Freizügigkeitsfall eintrat. Da eine konkrete Instruktion des Versicherten zunächst unterblieb, überwies die Beklagte die Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung (act. IIA 2), welche sie schliesslich an die G.________ weiterleitete (act. I 6). Die Beklagte ist keine Freizügigkeitseinrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. a FZV, sondern eine im Register der beruflichen Vorsorge nach Art. 48 BVG figurierende Vorsorgeeinrichtung (aktuelles Stiftungsverzeichnis ab- rufbar unter: , Rubrik Vorsorgeeinrichtungen). In- dem sich die Klage nicht gegen eine Freizügigkeitseinrichtung, sondern eine Vorsorgeeinrichtung richtet, besteht für den Kläger als volljähriges Kind des verstorbenen Versicherten von vornherein keine Grundlage für die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung nach Art. 15 FZV (vgl. E. 2.3 hier- vor). Weil im Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 13. Januar 2014 (act. IIA 24/4) kein Vorsorgeverhältnis mehr bestand, fällt auch ein Todes- fallkapital nach Ziff. 3 lit. c des Vorsorgereglements (act. IIA 1) ausser Be- tracht (Klage S. 10 Ziff. II lit. B Ziff. 6). Fraglich ist höchstens, ob gegenüber der Beklagten Anspruch auf Rückvergütung der eingeforderten Freizügig- keitsleistung an die Freizügigkeitseinrichtung besteht; dies scheitert allen- falls am Umstand, dass der Versicherte vor seinem Tod ab 1. November 2011 (act. II 4; act. IIA 19) durch die Beklagte berentet wurde, mithin der Vorsorgefall eingetreten war. Dies ist nachfolgend weiter zu prüfen. 3.2 Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe die Invalidenrente zu Un- recht ausgerichtet; ohne Ausrichtung einer berufsvorsorgerechtlichen Inva- lidenrente hätte gestützt auf Art. 15 FZV im Sinne von Hinterlassenenleis- tungen Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung bestanden (Klage S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 19; Schlussbemerkungen S. 3 Ziff. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 8 Wenn retrospektiv zweifelsfrei feststünde, dass dem Verstorbenen keine Invalidenrente zustand, hätte sich der Vorsorgefall erst mit dem Tod ereig- net. Das Freizügigkeitsguthaben wäre im Vorsorgekreislauf verblieben und mit dem Eintritt des Vorsorgefalls am 13. Januar 2014 (act. IIA 24/4) hätte der Kläger gegenüber der Freizügigkeitseinrichtung – was die Beklagte wie erwähnt nicht ist – allenfalls einen originären Anspruch auf die Freizügig- keitsleistung (Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 FZV). 3.3 Die Beklagte erbrachte die Invalidenrente auf reglementarischer Grundlage und prinzipiell ausgehend vom Rentenentscheid der Invaliden- versicherung, womit nicht davon ausgegangen werden kann, sie habe die Invalidenrente bloss als «freiwillige Kulanzleistung» (Klage S. 9 Ziff. II lit. B Ziff. 3) erbracht. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision oder Wiedererwägung einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch jedoch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht (BGE 141 V 405 E. 3.6 S. 411, 141 V 127 E. 5.2 S. 133; BGE 138 V 409). 3.3.1 Es ist tatsächlich fraglich, ob der Versicherte bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert war (vgl. Art. 23 lit. a BVG), ob also bis zum Ablauf der Nachdeckung per 30. September 2009 (vgl. E. 3.1 hiervor) bereits eine mindestens 20%ige Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen bestand (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2015 BVG Nr. 29 S. 109 E. 6.2). Eine echtzeitliche Arbeitsunfähigkeit ist nicht belegt und das Arbeitsverhältnis wurde offiziell aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (act. I 1, 11). Der Versicherte meldete sich nach der Aussteuerung und stationären Behandlungen am 22. Dezember 2010, unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung sowie ein Korsakow-Syndrom, bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. I 10). Diese gelangte zum Schluss, dass dem Versicherten seit 24. November 2010 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei (act. IIA 15/3), wobei sie nicht von einer verspäteten Anmeldung ausging (act. IIA 5). Diese Aspekte sprechen – bei isolierter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 9 Betrachtung – gegen eine Leistungspflicht der Beklagten und wären prinzipiell geeignet, im wiedererwägungsrechtlichen Sinne eine zweifellose Unrichtigkeit darzustellen (vgl. z.B. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 11. August 2015, 9C_58/2015, E. 3.3.2). Dem Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. April 2012 (act. I 31) ist allerdings zu entnehmen, dass spätestens am 24. November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag und bereits seit Jahren eine Beeinträchtigung durch einen anhaltenden abhängigen Alkoholkonsum bestand. In diagnostischer Hinsicht wurde eine chronische Alkoholabhängigkeitserkrankung (ICD-10: F10.2) und – am ehesten als Folge davon – ein hirnorganisches Psychosyndrom (ICD-10: F10.6) vermerkt. Aktenkundig sind unter anderem Gefährdungsmeldungen vom April und Juli 2010 (act. I 13/1) sowie eine Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE; heute: fürsorgerische Unterbringung [FU]) vom
25. November 2010 bis 18. Januar 2011 in den psychiatrischen Diensten I.________ (act. I 30/2) wegen einer Zunahme des Alkoholkonsums, Verwahrlosungstendenz und zunehmender kognitiver Einschränkungen. Bereits am 2. Februar 2011 wurde der Versicherte erneut in den psychiatrischen Diensten I.________ hospitalisiert, wobei er beim Eintritt einen Atemalkoholgehalt von 3.39 ‰ aufwies (act. I 30/4), der auf eine hohe Alkoholtoleranz durch Gewöhnung schliessen lässt (vgl. SINGER/TEYSSEN [Hrsg.], Alkohol und Alkoholfolgekrankheiten, 1999, S. 539 Ziff. 39.5), welche auch ein wesentliches diagnostisches Kriterium für ein Abhängigkeitssyndrom darstellt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 115) und für einen bereits seit längerer Zeit bestehenden Alkoholabusus spricht. Des Weiteren zeigte eine bildgebende Untersuchung im November 2010 eine generalisierte zerebrale Atrophie, welche im Rahmen einer aethylbedingten Encephalopathie interpretiert wurde (act. I 30/3). In einem Verlaufs-MRI vom Februar 2011 waren Läsionen vaskulärer Genese ersichtlich, was zur Diagnose eines organischen amnestischen Syndroms führte (act. I 30/4). Ebenso ergab eine neuropsychologische Abklärung im Februar 2011 ein deutlich unterdurchschnittliches kognitives Funktionsniveau mit deutlichen Einbussen bei den Gedächtnisleistungen (act. I 30/4). Dies alles deutet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 10 nicht auf eine erst kurzfristig manifest gewordene Gesundheitsstörung, sondern auf eine langjährige Krankheitsentwicklung hin. 3.3.2 Die Annahme, es habe bereits während der Versicherungsdeckung ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Alkoholismus (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2) vorgelegen, ist mit dieser medizinischen Aktenlage durchaus vereinbar. Es ist auch nicht abwegig, unbesehen der offenbar aus wirtschaftlichen Gründen ausge- sprochenen Kündigung (act. I 1, 11), davon auszugehen, dass sich die Er- krankung überwiegend wahrscheinlich bereits im Arbeitsverhältnis durch einen Leistungsabfall und Absenzen konkret nachteilig bemerkbar machte, was die Beklagte unter Berufung auf zwei Zeugen denn auch geltend macht (Klageantwort S. 4 Ziff. II lit. A Ziff. 5). Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, es liege betreffend der Rentenzusprache durch die Beklagte ein grober Fehler der Verwaltung vor (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.1). Dies zumal diese Beurteilung massgeblich auf einer Beweiswürdigung und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenzüge aufweisen, womit Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit geboten ist (vgl. SVR 2014 IV Nr. 10 S. 40 E. 4.1; Entscheid des BGer vom 28. Juli 2011, 8C_962/2010, E. 3.1). Weil sich die zweifellose Unrichtigkeit aufgrund der Verhältnisse und dem Wissenstand im Zeitpunkt des damaligen Verwaltungsaktes (ex ante) beurteilt (vgl. Entscheid des BGer vom 16. September 2008, 8C_517/2007, E. 4.1), besteht kein Anlass zur Abnahme des von der Be- klagten offerierten Zeugenbeweises (Klageantwort S. 4 Ziff. II lit. A Ziff. 5, S. 9 Ziff. II lit. B Ziff. 16, S. 12 Ziff. II lit. B Ziff. 22). Auch weitere Beweiserhebungen erübrigen sich (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162), so existiert das Personaldossier ohnehin nicht mehr (act. IIA 8) und wurden die wesentlichen Akten der IVB bereits durch die Parteien eingereicht. 3.4 Wie vorstehend dargelegt, bestehen zwar durchaus Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte bei richtiger Betrachtung keinen Anspruch auf eine berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente gehabt hätte, die Rentenzusprache war aufgrund der damaligen Aktenlage aber nicht zweifellos unrichtig, sondern lag im Rahmen des Vertretbaren. Folglich trat
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 11 mit dem verwirklichten Invaliditätsrisiko der Versicherungsfall ein und besteht keine Grundlage zur Rückabwicklung der gestützt auf Art. 3 Abs. 2 FZG von der Freizügigkeitseinrichtung an die Beklagte transferierten Freizügigkeitsleistung bzw. zur Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen. Anders verhielte es sich allenfalls, wenn aufgrund der Umstände – beispielsweise bei einem betrügerischen Erschleichen der Invalidenrente – klar erstellt wäre, dass nie ein Leistungsanspruch bestanden hätte (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2015, 9C_124/2015, Sachverhalt und E. 4.4). Hinzu kommt, dass das Begehren des Klägers hier rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. E. 3.5 hiernach). 3.5 Der Versicherte meldete sich bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. I 10) und hätte als Sozialhilfebezüger (act. I 10/4 Ziff. 4.6, 13) mit Blick auf die Regelung in Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nicht auf die ihm zugesprochene Rente der Invalidenversiche- rung verzichten können (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Juni 2015, 8C_130/2015, E. 2.2.2). Als Folge der Anmeldung erlangte die Beklagte spätestens mit der Zustellung des Vorbescheids der IVB vom 16. April 2012 (act. IIA 4) Kenntnis über das laufende Verwaltungsverfahren im Zweig der Invalidenversicherung, worauf sie als Sozialversicherungsträge- rin zulässigerweise von Amtes wegen aktiv wurde (act. IIA 6). Der Kläger übermittelte der Beklagten am 6. August 2012, offenbar nach einem vor- gängigen Telefonat mit dieser, eine Kopie der Rentenverfügung der IVB vom 13. Juli 2012 (act. II 2; act. IIA 15). Dass dieser Vorgang im Zusam- menhang mit einer Leistungsprüfung der Beklagten stand, lag auf der Hand und entsprach unzweifelhaft auch der Intention des Versicherten bzw. des Klägers. Nicht anders wäre die Bevollmächtigung des Klägers durch den Versicherten vom 20. August 2012 «betreffend Personalvorsorge bzw. Rente» sowie die gleichzeitige Bekanntgabe der Zahlungsverbindung (act. II 3; act. IIA 18) zu erklären. Dass kein formelles Leistungsgesuch gestellt wurde (Klage S. 7 Ziff. II lit. A Ziff. 14), ändert nichts an der damali- gen klaren Absicht des Versicherten und des Klägers, eine berufsvorsorge- rechtliche Invalidenrente zu erwirken. Gegen den späteren Rentenent- scheid der Beklagten (act. II 4; act. IIA 19) opponierte denn auch weder der Versicherte selbst noch der Kläger als sein Vertreter. Die Rentenbetreffnis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 12 se für die Zeit vom 1. November 2011 bis 1. Januar 2014 wurden in der Folge unwidersprochen entgegengenommen und auch die Mitteilungen vom 14. Dezember 2012 (act. IIA 21) und 11. Dezember 2013 (act. IIA 22) betreffend Rentenerhöhung blieben ohne Reaktion. Obwohl während des gesamten Leistungsbezugs zu keinem Zeitpunkt seitens des Klägers bzw. des Versicherten Zweifel hinsichtlich des Leistungsanspruchs angebracht worden waren, gelangte der Kläger noch am Todestag seines Vaters an die Beklagte um sich über die Freizügigkeitsleistung zu informieren (act. IIA 23) und daraufhin eine unrechtmässige Berentung geltend zu machen. Selbst unter der Prämisse, dass der Versicherte – retrospektiv betrachtet – tatsächlich nie Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten gehabt hät- te, dürfte der Kläger von einem solchen ungerechtfertigten Leistungsbezug angesichts seines widersprüchlichen Gebarens gestützt auf Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) nicht zulasten der Vorsorgeeinrichtung profitieren. Die Klage erweist sich auch aus diesem Grund als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversi- cherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Der Kläger strengte das Klageverfahren im Wissen darum an, dass die Vorsorgeeinrichtung vom Eintreten des Vorsorgefalls ausging und seinem verstorbenen Vater zu Lebzeiten die reglementarische Invalidenrente ausgerichtet hatte. So- wohl dieser als auch der Kläger selbst akzeptierten die periodische Aus- zahlung der Rentenbetreffnisse über eine längere Zeit; erst nach dem Ab- leben des ersteren machte der Kläger im Widerspruch zum bisherigen Ver- halten geltend, die Risikoleistungen seien (zweifellos) zu Unrecht erbracht worden, der Vorsorgefall sei nicht eingetreten und die ursprüngliche Frei- zügigkeitsleistung sei zurückzuerstatten. Die von vornherein aussichtslose Klage wurde leichtfertig erhoben und die als mutwillig zu wertende Pro-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 13 zessverursachung ist durch Auferlegung von Gerichtskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, zu sanktionieren. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Höchstrichterlich wurde festge- stellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsor- ge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend der Fall (vgl. E. 4.1 hiervor). Mit Kostennote vom 26. November 2015 macht Rechtsanwalt D.________ ein Honorar von Fr. 6‘287.75 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Der darin enthaltene vor- prozessuale Aufwand ist nicht zu entschädigen (SZS 2001 S. 496), zudem erscheint der übrige Aufwand mit Blick auf vergleichbare Fälle als hoch, zumal lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Ausge- hend von einem gebotenen Aufwand zwischen 13 und 14 Stunden rechtfer- tigt sich die Parteientschädigung ermessensweise auf pauschal Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.) festzulegen. Diesen Betrag hat der Kläger der Beklagten zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Kläger zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Kläger hat der Beklagten die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4‘500.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2016, BV/14/949, Seite 14 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers
- Advokat Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.