Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (216066)
Sachverhalt
A. Der 1950 geborene C.________ (fortan Versicherter bzw. Beigeladener) wurde am 1. Oktober 1989 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin), AHV-Zweigstelle …, als Selbstän- digerwerbender eingetragen (Akten der AKB [act. II], 4, 8/1, 10/3) und in der Folge entsprechend für seine persönlichen Beiträge veranlagt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 (act. II 6) machte er gegenüber der AKB gel- tend, er habe ab 1. Januar 2010 Buchhaltungsarbeiten für die A.________ (fortan Beschwerdeführerin) ausgeführt. Bezüglich dieser als unselbständi- ge Erwerbstätigkeit zu qualifizierenden Beschäftigung sei das beitrags- rechtliche Statut rückwirkend ab dato zu ändern und seien die Beitragsver- anlagungen zu korrigieren. Nach verschiedenen Abklärungen (act. II 8 f., 12 f., 17) betrachtete die AKB den Versicherten für die Tätigkeit bei der A.________ als unselbständiger- werbend und verfügte am 5. März 2014, dass die Letztere mit ihr für den Versicherten ab 1. Januar 2011 die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abzurechnen habe (act. II 23 f.). Eine hiergegen seitens der A.________ erhobene Einsprache (act. II 25) wies die AKB mit Entscheid vom 8. Sep- tember 2014 (act. II 26) ab. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 erhob die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung – unter Ausschluss des Zweigstellenleiters – an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Einspracheent- scheid ersatzlos aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom gleichen Datum, auf Abweisung der Beschwerde. Nach seiner Beiladung zum Verfahren beantragte der Versicherte, vertre- ten durch Fürsprecher Dr. D.________, mit Stellungnahme vom 20. April 2015, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Während die Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom 30. April 2015 auf Schlussbemerkungen verzichtete, bestätigte die Beschwerdeführerin am
15. Juli 2015 die gestellten Rechtsbegehren und beantragte zusätzlich die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Sep- tember 2014 (act. II 26). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin für den Beigela- denen vom 1. Januar 2011 bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses im April 2013 (act. II 9/3; Beschwerde S. 9 N. 43) und damit der Aspekt des Beitragsstatuts des Beigeladenen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab einen Ausstandsgrund gegen den AHV-Zweigstellenleiter geltend, da dieser sowohl die Verfügung vom
E. 2.2 Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Keinen allgemeinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG stellt es dar, wenn (in-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 5 nerhalb des Verwaltungsverfahrens) die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, weil andernfalls eine Verwaltungs- tätigkeit nicht mehr möglich wäre; so ist es nicht nur zulässig, sondern ent- spricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung er- lassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 36 N. 12 und Art. 52 N. 14; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 3; Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3). Auch der Umstand, dass der Einspracheentscheid inhaltlich mit der ihm zugrunde liegenden Verfügung kongruiert, ist nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu begründen, beschlägt dies doch höchstens die Frage der Begründungsdichte des Rechtsmittelent- scheids (vgl. E. 2.3 hienach).
E. 2.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beschwerde- gegnerin im Einspracheentscheid (act. II 26) nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt habe (Beschwerde S. 6 N. 25 f.), verfängt nicht. Wohl ist der Entscheid lediglich knapp begründet, die Beschwerdegegnerin legte aber dar, anhand welcher Merkmale sie das beitragsrechtliche Statut prüfte und zum Schluss gelangte, dass die fragliche Beschäftigung als unselbständige Erwerbs- tätigkeit zu werten sei. Sie wies zudem insbesondere auf die Unmassge- blichkeit der beitragsrechtlichen Qualifikation der anderweitigen Tätigkeiten des Beigeladenen hin und erwog schliesslich, dass auch die privatrechtli- che Vereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin nicht berück- sichtigt werden könne, da es alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse der Vertragsausgestaltung ankomme. Die Begründungsdichte des Einspra- cheentscheids vom 8. September 2014 (act. II 62) ermöglichte dessen sachgerechte und zielgerichtete Anfechtung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Überdies könnte eine in diesem Zusammenhang allfällig erfolgte (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 6 angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 7 schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 3.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3.4 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbständiger- werbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tat- sache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskas- se als unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 8 4. 4.1 Der Beigeladene wurde für die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 – ohne nähere materielle Prüfung – be- reits formell rechtskräftig als Selbständigerwerbender veranlagt (act. II 11, 18/1, 19), was einer freien richterlichen Prüfung der beitragsrechtlichen Qualifikation für die restliche Vertragsdauer jedoch nicht entgegensteht (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 19. März 2002, H 201/00, E. 1). Die Beschwerdegeg- nerin hat die Einstufung der Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwer- deführerin als unselbständige Erwerbstätigkeit damit begründet, dass der Beigeladene nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelte, nicht mehrwertsteuerpflichtig war, von der Beschwerdeführerin monatliche Entschädigungen von Fr. 4‘500.-- erhielt, weder ein Verlust- noch ein In- kasso- und Delkredererisiko zu tragen hatte, keine Investitionen tätigte, keine eigenen Betriebsräumlichkeiten benutzte sowie kein Personal be- schäftigte (act. II 26/1). 4.2 Diese vorerwähnten Sachverhaltsfeststellungen finden in den amtli- chen Akten Rückhalt und werden seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Der Beigeladene sollte gemäss schriftlichem Vertrag vom 2. September 2010 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 15; act. II 3/3 f., 6/3 f., 10/7 f.) rückwirkend ab 1. Januar 2010 unbefristet gegen eine in monatlichen Be- trägen von Fr. 4‘500.-- ausgerichtete Pauschalentschädigung von Fr. 54‘000.-- pro Jahr für die Beschwerdeführerin Buchhaltungsarbeiten verrichten. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin stellte sie ihm die hierfür notwendige Infrastruktur (Programm, Büromaterial, Räumlichkeiten) zur Verfügung (act. II 9/2; Beschwerde S. 8 N. 41). Dass er dabei über kei- ne eigene E-Mail-Adresse (mit der Domäne der Beschwerdeführerin) ver- fügt haben soll (Beschwerde S. 8 N. 41), trifft offensichtlich nicht zu (act. II 10/9; Akten des Beigeladenen [act. IIIA], 3; Schlussbemerkungen S. 11 N. 59) und die Frage, ob er über einen eigenen Telefonanschluss verfügte oder diesen allenfalls mit andere teilen musste (Beschwerde S. 8 N. 41; Stellungnahme des Beigeladenen S. 9 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 41), ist von un- tergeordneter Bedeutung. Die Beschwerdeführerin monierte im Vorfeld der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 9 Auflösung des Vertrages, dass er sie nicht über seine privaten Probleme informiert habe und sie soll Druck auf ihn ausgeübt haben um ihn zum Ar- beiten zu bewegen (act. II 9/3), was auf ein Subordinationsverhältnis schliessen lässt. Dies wird durch die offenbar von der Beschwerdeführerin verfasste «Aufteilung Arbeiten Buchhaltung» (Beilage 5 zu act. II 17) un- termauert, in welcher gleichsam eines Pflichtenheftes die verschiedenen Aufgabenbereiche des Beigeladenen sowie von weiteren Personen ver- merkt wurden (vgl. auch act. I 15/3). 4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die seitens der Verwaltung vor- genommene Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständigerwerbender vorbringt, ist mehrheitlich von vornherein irrelevant. Dass er nebst der hier einzig zu beurteilenden Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in der fragli- chen Zeit ein im Handelsregister figurierendes Einzelunternehmen mit der Firma «E.________» (vgl. <www.zefix.ch>) betrieb und allenfalls in weite- ren Bereichen auf Mandatsbasis aktiv war (act. II 21/1, 25/3; Beschwerde S. 8 N. 38, S. 10 N. 46 ff. und S. 12 f. N. 58 ff.), ist nicht entscheidend, da jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen ist (vgl. E. 3.4 hievor). Aus demselben Grund ist auch belanglos, ob der Beigeladene für anderweitige Beschäftigungen an seiner Wohnadresse ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte (Schlussbemerkungen S. 7 f. N. 35 ff.) oder im Jahr 2003 noch Personal beschäftigt haben soll (Schlussbemerkungen S. 8 N. 40). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Beigeladene habe die für sie ausgeübte Tätigkeit ausserhalb der ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur erbracht oder an eigenes Personal delegiert. Ausschlaggebend ist ebenso wenig die Bezeichnung des Vertrages als «Mandatsverhältnis», seine Entstehungsgeschichte so- wie was die Vertragsparteien mit ihm hinsichtlich der hier streitigen Frage tatsächlich intendierten bzw. wie der Vertrag diesbezüglich nach ihrem mutmasslichen Willen auszulegen war (vgl. E. 3.1.1 hievor; Beschwerde S. 12 N. 54; Schlussbemerkungen S. 8 f. N. 42). Selbst wenn ein Angestell- tenverhältnis nie zur Diskussion gestanden haben sollte (act. II 9/3, 25/3; Beschwerde S. 9 N. 43), der Beigeladene explizit im Mandatsverhältnis für die Beschwerdeführerin tätig werden wollte und sich im Hinblick auf die damit einhergehenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ein höheres Entgelt ausbedungen hatte (act. II 21/1, 25/2; Beschwerde S. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 10 N. 31), ändert dies im vorliegenden Kontext nichts. Der Beigeladene ist im offiziellen UID-Register des Bundesamtes für Statistik, welches den Status des Eintrags im Mehrwertsteuerregister mit Beginn und Ende der Mehr- wertsteuerpflicht enthält (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG; SR 431.03]), nicht verzeichnet (vgl. <www.uid.admin.ch>). Das von ihm betriebene Einzelunternehmen «E.________» figuriert im besagten Regis- ter dagegen mit einer von 1995 bis 2008 gültigen Mehrwertsteuernummer. Da jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Mehrwertsteuer- pflicht mehr bestand, ist unmassgebend, dass dies im Jahr 2003 in einer der Beschwerdeführerin damals unterbreiteten Offerte noch anders dekla- riert wurde (act. II 25/2; Beschwerde S. 7 N. 33 und S. 12 N. 55). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand, dass der Beigeladene in den Lohnbescheinigungen an die Be- schwerdegegnerin nicht erwähnt wurde (Beschwerde S. 8 N. 37 und S. 12 N. 56), handelte es sich dabei doch um eine Konsequenz aus der rein zivil- rechtlichen Vereinbarung im Innenverhältnis, wonach der Beigeladene als selbständig gelten sollte. Schliesslich stellen auch die Beitragsausstände des Beigeladenen sowie seine Motivation, nach der Vertragsauflösung rückwirkend eine Umqualifizierung der Tätigkeit zu erreichen (act. II 21/2, 25/4; Beschwerde S. 13 N. 62; Schlussbemerkungen S. 12 N. 70 f.), keine Anhaltspunkte dar, welche für die rechtliche Bewertung der Tätigkeit von Bedeutung sein könnten. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die fehlenden ver- traglichen Regelungen über Probezeit, Präsenzzeit, Ferienanspruch und Konkurrenzverbot sowie die Kündigungsmodalitäten (act. II 21/2, 25/3; Be- schwerde S. 8 N. 39, S. 12 N. 56; Schlussbemerkungen S. 9 N. 49, S. 16 N. 97) deuteten auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin, ist ihr nicht zu folgen. 4.4.1 Eine explizite Erwähnung der Probezeit im schriftlichen Arbeitsver- trag wäre aufgrund des dispositiven Rechts (vgl. Art. 335b Abs. 1 zweiter Halbsatz des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) obsolet. 4.4.2 Als kalkulatorische Grundlage für die von den Vertragsparteien ver- einbarte monatliche Vergütung diente offenbar ein Arbeitsaufwand in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 11 Grössenordnung eines 50%igen Beschäftigungsgrades (Beschwerde S. 7 N. 32, Stellungnahme des Beigeladenen S. 8 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 39 f.). Dass im schriftlichen Vertrag (act. II 3/3 f., 6/3 f., 10/7 f.) keine näheren Bestimmungen über das Arbeitspensum bzw. die Arbeits- und Präsenzzeit enthalten sind, mag vorderhand im Rahmen eines Einzelarbeitsvertrages untypisch wirken. Die Beschwerdeführerin gestand dem Beigeladenen je- doch (bis auf einzelne Eckdaten) eine weitgehende Zeitautonomie zu (Be- schwerde S. 8 N. 39; Schlussbemerkungen S. 9 N. 4), was bei Arbeitneh- mern, die besondere Verantwortungen wahrnehmen, verbreitet ist und we- gen der dabei häufig vernachlässigten Arbeitszeiterfassung letztlich ab 2014 auch zur Verschärfung der diesbezüglichen Kontrollpraxis führte (vgl. Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 19. De- zember 2013, abrufbar unter <www.seco.admin.ch>, Rubrik «Aktuell»). Ob der Beigeladene tatsächlich jeweils während den Arbeitszeiten der Teil- zeitangestellten Sekretärin anwesend sein musste (Stellungnahme des Beigeladenen S. 8 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 39 f.), kann offen bleiben. Jedenfalls gab es zwischen den Aufgaben dieser beiden Personen diverse Schnitt- flächen, die abgrenzungsbedürftig waren (Schlussbemerkungen S. 10 N. 55; act. I 15/3; Beilage 5 zu act. II 17) und für eine gewisse organisatori- sche Einbettung des Beigeladenen sprechen. Im Übrigen erwähnte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit fraglichen privaten Empfängen des Beigeladenen selbst dessen «üblichen Arbeitszeiten» (Schlussbemer- kungen S. 14 N. 84), womit dieser wohl immerhin mit einer gewissen Re- gelmässigkeit präsent war. Aufgrund der zugestandenen Zeitautonomie steht auch die Frage nicht im Mittelpunkt, ob der Beigeladene mitunter (auf privater Basis oder allenfalls im Zusammenhang mit hier nicht zu beurtei- lenden Nebenbeschäftigungen) Drittpersonen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin empfing (Beschwerde S. 10 N. 47; Stellungnahme des Beigeladenen S. 11 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 47; Schlussbemerkungen S. 5 N. 19, S. 13 N. 80 ff.). 4.4.3 Aufgrund der zwingenden Vorschrift (vgl. Art. 361 Abs. 1 OR) von Art. 329d OR wären Ferienlohnzuschläge infolge unregelmässiger Beschäf- tigung im schriftlichen Arbeitsvertrag gesondert auszuweisen (vgl. WOLF- GANG PORTMANN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 329d N. 3). Soweit aber – wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 12 hier – diesbezüglich nichts vereinbart wird, gilt ohne weiteres der gesetzli- che Mindestferienanspruch (Art. 362 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 329a OR). 4.4.4 Wohl wäre in einer Konkurrenzverbotsabrede und der dieser inhä- renten Treuepflicht ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu erblicken, deren Fehlen ist aber im Umkehrschluss nicht als Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu interpretieren. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene vereinbarten, dass das Vertragsverhältnis von beiden Parteien grundsätzlich unter Wahrung einer Frist von mindestens sechs Monaten jeweils auf Ende April gekündet werden kann (act. I 15/1 Ziff. 7). Diese Regelung wäre im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages gesetzeskonform (vgl. Art. 335 f. OR), wo- gegen ihr bei einem Treuhandmandat das zwingende jederzeitige Kündi- gungsrecht im Sinne von Art. 404 OR entgegenstünde (ROLF H. WEBER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], a.a.O., Art. 404 N. 10). Die unsub- stanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ein jährlicher Kündigungstermin mit langer Kündigungsfrist der Usanz in Treuhandman- datsverträgen entspreche (Schlussbemerkungen S. 16 N. 97), widerspricht der Tatsache, dass der Mustervertrag des Schweizerischen Treuhänder- Verbands (abrufbar unter <www.treuhandsuisse.ch>, Rubrik «Institut Treu- hand und Recht», «Arbeitshilfen») zur Beendigung des Vertrages auf das gesetzliche jederzeitige Widerrufsrecht verweist. Die gewählten Kündi- gungsmodalitäten sprechen damit eher gegen eine selbständige Erwerbs- tätigkeit. 4.5 Nach dem Gesagten ist die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (act. II 26) festgelegte beitragsrechtliche Qualifika- tion des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Unter Würdigung der gesam- ten Umstände des Einzelfalles ist in Bezug auf die spezifischen Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin die Präponderanz der charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach dem massgeben- den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich bei dieser Ausgangslage (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]), insbesondere besteht (auch mangels Rechtserheblichkeit) keine Veranlassung zur Abnahme der offerierten Zeugenbeweise (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 13 schwerde S. 8 f. N. 42, S. 10 N. 47; Schlussbemerkungen S. 5 f. N. 19 ff., S. 15 N. 92, S. 15 f. N. 96) bzw. zur Edition von Buchhaltungsunterlagen des Beigeladenen (Schlussbemerkungen S. 14 N. 86). Dass die Beschwerdeführerin, welche die paritätischen Beiträge hätte vom Lohn abziehen müssen (Art. 14 Abs. 1 AHVG), aufgrund der Bonität des Beigeladenen allenfalls nicht erfolgreich gegen diesen regressieren kann bzw. wegen den Ausständen der provisorisch verfügten persönlichen Bei- träge (act. II 18/1) eine Verrechnung gegebenenfalls nicht möglich ist, än- dert an diesem Ergebnis nichts. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Fürsprecher Dr. D.________ z.H. des Beigeladenen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).
E. 5.3 Der beigeladene ist mit seinem Antrag, die Beschwerde sei abzu- weisen, durchgedrungen und hat demnach obsiegt. Damit hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 E. 4b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2011, AHV/2010/774, E. 5.3.1; a.M.: UELI KIESER, a.a.O., Art. 63 N. 115). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. In der Kostennote vom 18. Mai 2015 hat Fürsprecher Dr. D.________ ein Honorar von Fr. 5‘719.-- sowie Auslagen von Fr. 67.60 und die Mehrwert- steuer von Fr. 462.90 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 14 auf ähnlich gelagerte Fälle als hoch, er ist jedoch massgeblich durch eine weitgehend unnötige Ausweitung des Verfahrensthemas durch die Be- schwerdeführerin beeinflusst und damit gerade noch vertretbar. Der Beige- ladene als ersatzberechtigte Nebenpartei ist – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 N. 55) – nicht (mehr) mehr- wertsteuerpflichtig (vgl. E. 4.3 hievor), weshalb die Mehrwertsteuer seines Rechtsvertreters einzubeziehen ist (BVR 2014 S. 484 [Umkehrschluss]). Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 6‘249.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen die Parteikosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 6‘249.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher Dr. D.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 15
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Sep- tember 2014 (act. II 26). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin für den Beigela- denen vom 1. Januar 2011 bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses im April 2013 (act. II 9/3; Beschwerde S. 9 N. 43) und damit der Aspekt des Beitragsstatuts des Beigeladenen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab einen Ausstandsgrund gegen den AHV-Zweigstellenleiter geltend, da dieser sowohl die Verfügung vom
- März 2014 (act. II 23 f.) als auch den Einspracheentscheid vom 8. Sep- tember 2014 (act. II 26) unterzeichnet habe, mithin in Personalunion für den Verfügungserlass und das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren zuständig gewesen sei. Bereits aus dieser Kumulation ergebe sich in orga- nisatorischer und funktioneller Hinsicht ein Befangenheitsgrund. Der An- schein der Befangenheit manifestiere sich ferner in der weit überwiegenden wörtlichen Übereinstimmung des Einspracheentscheids mit der Verfügung bzw. der Vorkorrespondenz. Der AHV-Zweigstellenleiter sei somit aufgrund seiner Vorbefassung befangen gewesen und hätte in den Ausstand treten müssen (Beschwerde S. 4 f. N. 18 ff. und S. 14 N. 65; Schlussbemerkun- gen S. 2 ff.. N. 3 ff.). 2.2 Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Keinen allgemeinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG stellt es dar, wenn (in- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 5 nerhalb des Verwaltungsverfahrens) die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, weil andernfalls eine Verwaltungs- tätigkeit nicht mehr möglich wäre; so ist es nicht nur zulässig, sondern ent- spricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung er- lassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 36 N. 12 und Art. 52 N. 14; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 3; Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3). Auch der Umstand, dass der Einspracheentscheid inhaltlich mit der ihm zugrunde liegenden Verfügung kongruiert, ist nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu begründen, beschlägt dies doch höchstens die Frage der Begründungsdichte des Rechtsmittelent- scheids (vgl. E. 2.3 hienach). 2.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beschwerde- gegnerin im Einspracheentscheid (act. II 26) nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt habe (Beschwerde S. 6 N. 25 f.), verfängt nicht. Wohl ist der Entscheid lediglich knapp begründet, die Beschwerdegegnerin legte aber dar, anhand welcher Merkmale sie das beitragsrechtliche Statut prüfte und zum Schluss gelangte, dass die fragliche Beschäftigung als unselbständige Erwerbs- tätigkeit zu werten sei. Sie wies zudem insbesondere auf die Unmassge- blichkeit der beitragsrechtlichen Qualifikation der anderweitigen Tätigkeiten des Beigeladenen hin und erwog schliesslich, dass auch die privatrechtli- che Vereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin nicht berück- sichtigt werden könne, da es alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse der Vertragsausgestaltung ankomme. Die Begründungsdichte des Einspra- cheentscheids vom 8. September 2014 (act. II 62) ermöglichte dessen sachgerechte und zielgerichtete Anfechtung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Überdies könnte eine in diesem Zusammenhang allfällig erfolgte (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 6 angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
- 3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 7 schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 3.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3.4 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbständiger- werbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tat- sache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskas- se als unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 8
- 4.1 Der Beigeladene wurde für die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 – ohne nähere materielle Prüfung – be- reits formell rechtskräftig als Selbständigerwerbender veranlagt (act. II 11, 18/1, 19), was einer freien richterlichen Prüfung der beitragsrechtlichen Qualifikation für die restliche Vertragsdauer jedoch nicht entgegensteht (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 19. März 2002, H 201/00, E. 1). Die Beschwerdegeg- nerin hat die Einstufung der Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwer- deführerin als unselbständige Erwerbstätigkeit damit begründet, dass der Beigeladene nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelte, nicht mehrwertsteuerpflichtig war, von der Beschwerdeführerin monatliche Entschädigungen von Fr. 4‘500.-- erhielt, weder ein Verlust- noch ein In- kasso- und Delkredererisiko zu tragen hatte, keine Investitionen tätigte, keine eigenen Betriebsräumlichkeiten benutzte sowie kein Personal be- schäftigte (act. II 26/1). 4.2 Diese vorerwähnten Sachverhaltsfeststellungen finden in den amtli- chen Akten Rückhalt und werden seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Der Beigeladene sollte gemäss schriftlichem Vertrag vom 2. September 2010 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 15; act. II 3/3 f., 6/3 f., 10/7 f.) rückwirkend ab 1. Januar 2010 unbefristet gegen eine in monatlichen Be- trägen von Fr. 4‘500.-- ausgerichtete Pauschalentschädigung von Fr. 54‘000.-- pro Jahr für die Beschwerdeführerin Buchhaltungsarbeiten verrichten. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin stellte sie ihm die hierfür notwendige Infrastruktur (Programm, Büromaterial, Räumlichkeiten) zur Verfügung (act. II 9/2; Beschwerde S. 8 N. 41). Dass er dabei über kei- ne eigene E-Mail-Adresse (mit der Domäne der Beschwerdeführerin) ver- fügt haben soll (Beschwerde S. 8 N. 41), trifft offensichtlich nicht zu (act. II 10/9; Akten des Beigeladenen [act. IIIA], 3; Schlussbemerkungen S. 11 N. 59) und die Frage, ob er über einen eigenen Telefonanschluss verfügte oder diesen allenfalls mit andere teilen musste (Beschwerde S. 8 N. 41; Stellungnahme des Beigeladenen S. 9 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 41), ist von un- tergeordneter Bedeutung. Die Beschwerdeführerin monierte im Vorfeld der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 9 Auflösung des Vertrages, dass er sie nicht über seine privaten Probleme informiert habe und sie soll Druck auf ihn ausgeübt haben um ihn zum Ar- beiten zu bewegen (act. II 9/3), was auf ein Subordinationsverhältnis schliessen lässt. Dies wird durch die offenbar von der Beschwerdeführerin verfasste «Aufteilung Arbeiten Buchhaltung» (Beilage 5 zu act. II 17) un- termauert, in welcher gleichsam eines Pflichtenheftes die verschiedenen Aufgabenbereiche des Beigeladenen sowie von weiteren Personen ver- merkt wurden (vgl. auch act. I 15/3). 4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die seitens der Verwaltung vor- genommene Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständigerwerbender vorbringt, ist mehrheitlich von vornherein irrelevant. Dass er nebst der hier einzig zu beurteilenden Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in der fragli- chen Zeit ein im Handelsregister figurierendes Einzelunternehmen mit der Firma «E.________» (vgl. <www.zefix.ch>) betrieb und allenfalls in weite- ren Bereichen auf Mandatsbasis aktiv war (act. II 21/1, 25/3; Beschwerde S. 8 N. 38, S. 10 N. 46 ff. und S. 12 f. N. 58 ff.), ist nicht entscheidend, da jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen ist (vgl. E. 3.4 hievor). Aus demselben Grund ist auch belanglos, ob der Beigeladene für anderweitige Beschäftigungen an seiner Wohnadresse ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte (Schlussbemerkungen S. 7 f. N. 35 ff.) oder im Jahr 2003 noch Personal beschäftigt haben soll (Schlussbemerkungen S. 8 N. 40). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Beigeladene habe die für sie ausgeübte Tätigkeit ausserhalb der ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur erbracht oder an eigenes Personal delegiert. Ausschlaggebend ist ebenso wenig die Bezeichnung des Vertrages als «Mandatsverhältnis», seine Entstehungsgeschichte so- wie was die Vertragsparteien mit ihm hinsichtlich der hier streitigen Frage tatsächlich intendierten bzw. wie der Vertrag diesbezüglich nach ihrem mutmasslichen Willen auszulegen war (vgl. E. 3.1.1 hievor; Beschwerde S. 12 N. 54; Schlussbemerkungen S. 8 f. N. 42). Selbst wenn ein Angestell- tenverhältnis nie zur Diskussion gestanden haben sollte (act. II 9/3, 25/3; Beschwerde S. 9 N. 43), der Beigeladene explizit im Mandatsverhältnis für die Beschwerdeführerin tätig werden wollte und sich im Hinblick auf die damit einhergehenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ein höheres Entgelt ausbedungen hatte (act. II 21/1, 25/2; Beschwerde S. 7 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 10 N. 31), ändert dies im vorliegenden Kontext nichts. Der Beigeladene ist im offiziellen UID-Register des Bundesamtes für Statistik, welches den Status des Eintrags im Mehrwertsteuerregister mit Beginn und Ende der Mehr- wertsteuerpflicht enthält (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG; SR 431.03]), nicht verzeichnet (vgl. <www.uid.admin.ch>). Das von ihm betriebene Einzelunternehmen «E.________» figuriert im besagten Regis- ter dagegen mit einer von 1995 bis 2008 gültigen Mehrwertsteuernummer. Da jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Mehrwertsteuer- pflicht mehr bestand, ist unmassgebend, dass dies im Jahr 2003 in einer der Beschwerdeführerin damals unterbreiteten Offerte noch anders dekla- riert wurde (act. II 25/2; Beschwerde S. 7 N. 33 und S. 12 N. 55). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand, dass der Beigeladene in den Lohnbescheinigungen an die Be- schwerdegegnerin nicht erwähnt wurde (Beschwerde S. 8 N. 37 und S. 12 N. 56), handelte es sich dabei doch um eine Konsequenz aus der rein zivil- rechtlichen Vereinbarung im Innenverhältnis, wonach der Beigeladene als selbständig gelten sollte. Schliesslich stellen auch die Beitragsausstände des Beigeladenen sowie seine Motivation, nach der Vertragsauflösung rückwirkend eine Umqualifizierung der Tätigkeit zu erreichen (act. II 21/2, 25/4; Beschwerde S. 13 N. 62; Schlussbemerkungen S. 12 N. 70 f.), keine Anhaltspunkte dar, welche für die rechtliche Bewertung der Tätigkeit von Bedeutung sein könnten. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die fehlenden ver- traglichen Regelungen über Probezeit, Präsenzzeit, Ferienanspruch und Konkurrenzverbot sowie die Kündigungsmodalitäten (act. II 21/2, 25/3; Be- schwerde S. 8 N. 39, S. 12 N. 56; Schlussbemerkungen S. 9 N. 49, S. 16 N. 97) deuteten auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin, ist ihr nicht zu folgen. 4.4.1 Eine explizite Erwähnung der Probezeit im schriftlichen Arbeitsver- trag wäre aufgrund des dispositiven Rechts (vgl. Art. 335b Abs. 1 zweiter Halbsatz des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) obsolet. 4.4.2 Als kalkulatorische Grundlage für die von den Vertragsparteien ver- einbarte monatliche Vergütung diente offenbar ein Arbeitsaufwand in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 11 Grössenordnung eines 50%igen Beschäftigungsgrades (Beschwerde S. 7 N. 32, Stellungnahme des Beigeladenen S. 8 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 39 f.). Dass im schriftlichen Vertrag (act. II 3/3 f., 6/3 f., 10/7 f.) keine näheren Bestimmungen über das Arbeitspensum bzw. die Arbeits- und Präsenzzeit enthalten sind, mag vorderhand im Rahmen eines Einzelarbeitsvertrages untypisch wirken. Die Beschwerdeführerin gestand dem Beigeladenen je- doch (bis auf einzelne Eckdaten) eine weitgehende Zeitautonomie zu (Be- schwerde S. 8 N. 39; Schlussbemerkungen S. 9 N. 4), was bei Arbeitneh- mern, die besondere Verantwortungen wahrnehmen, verbreitet ist und we- gen der dabei häufig vernachlässigten Arbeitszeiterfassung letztlich ab 2014 auch zur Verschärfung der diesbezüglichen Kontrollpraxis führte (vgl. Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 19. De- zember 2013, abrufbar unter <www.seco.admin.ch>, Rubrik «Aktuell»). Ob der Beigeladene tatsächlich jeweils während den Arbeitszeiten der Teil- zeitangestellten Sekretärin anwesend sein musste (Stellungnahme des Beigeladenen S. 8 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 39 f.), kann offen bleiben. Jedenfalls gab es zwischen den Aufgaben dieser beiden Personen diverse Schnitt- flächen, die abgrenzungsbedürftig waren (Schlussbemerkungen S. 10 N. 55; act. I 15/3; Beilage 5 zu act. II 17) und für eine gewisse organisatori- sche Einbettung des Beigeladenen sprechen. Im Übrigen erwähnte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit fraglichen privaten Empfängen des Beigeladenen selbst dessen «üblichen Arbeitszeiten» (Schlussbemer- kungen S. 14 N. 84), womit dieser wohl immerhin mit einer gewissen Re- gelmässigkeit präsent war. Aufgrund der zugestandenen Zeitautonomie steht auch die Frage nicht im Mittelpunkt, ob der Beigeladene mitunter (auf privater Basis oder allenfalls im Zusammenhang mit hier nicht zu beurtei- lenden Nebenbeschäftigungen) Drittpersonen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin empfing (Beschwerde S. 10 N. 47; Stellungnahme des Beigeladenen S. 11 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 47; Schlussbemerkungen S. 5 N. 19, S. 13 N. 80 ff.). 4.4.3 Aufgrund der zwingenden Vorschrift (vgl. Art. 361 Abs. 1 OR) von Art. 329d OR wären Ferienlohnzuschläge infolge unregelmässiger Beschäf- tigung im schriftlichen Arbeitsvertrag gesondert auszuweisen (vgl. WOLF- GANG PORTMANN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 329d N. 3). Soweit aber – wie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 12 hier – diesbezüglich nichts vereinbart wird, gilt ohne weiteres der gesetzli- che Mindestferienanspruch (Art. 362 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 329a OR). 4.4.4 Wohl wäre in einer Konkurrenzverbotsabrede und der dieser inhä- renten Treuepflicht ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu erblicken, deren Fehlen ist aber im Umkehrschluss nicht als Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu interpretieren. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene vereinbarten, dass das Vertragsverhältnis von beiden Parteien grundsätzlich unter Wahrung einer Frist von mindestens sechs Monaten jeweils auf Ende April gekündet werden kann (act. I 15/1 Ziff. 7). Diese Regelung wäre im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages gesetzeskonform (vgl. Art. 335 f. OR), wo- gegen ihr bei einem Treuhandmandat das zwingende jederzeitige Kündi- gungsrecht im Sinne von Art. 404 OR entgegenstünde (ROLF H. WEBER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], a.a.O., Art. 404 N. 10). Die unsub- stanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ein jährlicher Kündigungstermin mit langer Kündigungsfrist der Usanz in Treuhandman- datsverträgen entspreche (Schlussbemerkungen S. 16 N. 97), widerspricht der Tatsache, dass der Mustervertrag des Schweizerischen Treuhänder- Verbands (abrufbar unter <www.treuhandsuisse.ch>, Rubrik «Institut Treu- hand und Recht», «Arbeitshilfen») zur Beendigung des Vertrages auf das gesetzliche jederzeitige Widerrufsrecht verweist. Die gewählten Kündi- gungsmodalitäten sprechen damit eher gegen eine selbständige Erwerbs- tätigkeit. 4.5 Nach dem Gesagten ist die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (act. II 26) festgelegte beitragsrechtliche Qualifika- tion des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Unter Würdigung der gesam- ten Umstände des Einzelfalles ist in Bezug auf die spezifischen Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin die Präponderanz der charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach dem massgeben- den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich bei dieser Ausgangslage (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]), insbesondere besteht (auch mangels Rechtserheblichkeit) keine Veranlassung zur Abnahme der offerierten Zeugenbeweise (Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 13 schwerde S. 8 f. N. 42, S. 10 N. 47; Schlussbemerkungen S. 5 f. N. 19 ff., S. 15 N. 92, S. 15 f. N. 96) bzw. zur Edition von Buchhaltungsunterlagen des Beigeladenen (Schlussbemerkungen S. 14 N. 86). Dass die Beschwerdeführerin, welche die paritätischen Beiträge hätte vom Lohn abziehen müssen (Art. 14 Abs. 1 AHVG), aufgrund der Bonität des Beigeladenen allenfalls nicht erfolgreich gegen diesen regressieren kann bzw. wegen den Ausständen der provisorisch verfügten persönlichen Bei- träge (act. II 18/1) eine Verrechnung gegebenenfalls nicht möglich ist, än- dert an diesem Ergebnis nichts. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). 5.3 Der beigeladene ist mit seinem Antrag, die Beschwerde sei abzu- weisen, durchgedrungen und hat demnach obsiegt. Damit hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 E. 4b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2011, AHV/2010/774, E. 5.3.1; a.M.: UELI KIESER, a.a.O., Art. 63 N. 115). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. In der Kostennote vom 18. Mai 2015 hat Fürsprecher Dr. D.________ ein Honorar von Fr. 5‘719.-- sowie Auslagen von Fr. 67.60 und die Mehrwert- steuer von Fr. 462.90 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint mit Blick Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 14 auf ähnlich gelagerte Fälle als hoch, er ist jedoch massgeblich durch eine weitgehend unnötige Ausweitung des Verfahrensthemas durch die Be- schwerdeführerin beeinflusst und damit gerade noch vertretbar. Der Beige- ladene als ersatzberechtigte Nebenpartei ist – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 N. 55) – nicht (mehr) mehr- wertsteuerpflichtig (vgl. E. 4.3 hievor), weshalb die Mehrwertsteuer seines Rechtsvertreters einzubeziehen ist (BVR 2014 S. 484 [Umkehrschluss]). Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 6‘249.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen die Parteikosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 6‘249.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher Dr. D.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 15
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Fürsprecher Dr. D.________ z.H. des Beigeladenen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 11. Juli 2016 abgewiesen (9C_708/2015). 200 14 944 AHV MAW/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. August 2015 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ handelnd durch deren statutarischen Organe vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin C.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________ Beigeladener betreffend Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (216066)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene C.________ (fortan Versicherter bzw. Beigeladener) wurde am 1. Oktober 1989 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin), AHV-Zweigstelle …, als Selbstän- digerwerbender eingetragen (Akten der AKB [act. II], 4, 8/1, 10/3) und in der Folge entsprechend für seine persönlichen Beiträge veranlagt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 (act. II 6) machte er gegenüber der AKB gel- tend, er habe ab 1. Januar 2010 Buchhaltungsarbeiten für die A.________ (fortan Beschwerdeführerin) ausgeführt. Bezüglich dieser als unselbständi- ge Erwerbstätigkeit zu qualifizierenden Beschäftigung sei das beitrags- rechtliche Statut rückwirkend ab dato zu ändern und seien die Beitragsver- anlagungen zu korrigieren. Nach verschiedenen Abklärungen (act. II 8 f., 12 f., 17) betrachtete die AKB den Versicherten für die Tätigkeit bei der A.________ als unselbständiger- werbend und verfügte am 5. März 2014, dass die Letztere mit ihr für den Versicherten ab 1. Januar 2011 die paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge abzurechnen habe (act. II 23 f.). Eine hiergegen seitens der A.________ erhobene Einsprache (act. II 25) wies die AKB mit Entscheid vom 8. Sep- tember 2014 (act. II 26) ab. B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 erhob die A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei kostenfällig aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung – unter Ausschluss des Zweigstellenleiters – an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei der Einspracheent- scheid ersatzlos aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2015 schloss die Beschwerde- gegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle … vom gleichen Datum, auf Abweisung der Beschwerde. Nach seiner Beiladung zum Verfahren beantragte der Versicherte, vertre- ten durch Fürsprecher Dr. D.________, mit Stellungnahme vom 20. April 2015, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt. Während die Beschwerdegegnerin mit Zuschrift vom 30. April 2015 auf Schlussbemerkungen verzichtete, bestätigte die Beschwerdeführerin am
15. Juli 2015 die gestellten Rechtsbegehren und beantragte zusätzlich die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Sep- tember 2014 (act. II 26). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin für den Beigela- denen vom 1. Januar 2011 bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses im April 2013 (act. II 9/3; Beschwerde S. 9 N. 43) und damit der Aspekt des Beitragsstatuts des Beigeladenen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab einen Ausstandsgrund gegen den AHV-Zweigstellenleiter geltend, da dieser sowohl die Verfügung vom
5. März 2014 (act. II 23 f.) als auch den Einspracheentscheid vom 8. Sep- tember 2014 (act. II 26) unterzeichnet habe, mithin in Personalunion für den Verfügungserlass und das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren zuständig gewesen sei. Bereits aus dieser Kumulation ergebe sich in orga- nisatorischer und funktioneller Hinsicht ein Befangenheitsgrund. Der An- schein der Befangenheit manifestiere sich ferner in der weit überwiegenden wörtlichen Übereinstimmung des Einspracheentscheids mit der Verfügung bzw. der Vorkorrespondenz. Der AHV-Zweigstellenleiter sei somit aufgrund seiner Vorbefassung befangen gewesen und hätte in den Ausstand treten müssen (Beschwerde S. 4 f. N. 18 ff. und S. 14 N. 65; Schlussbemerkun- gen S. 2 ff.. N. 3 ff.). 2.2 Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Keinen allgemeinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG stellt es dar, wenn (in-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 5 nerhalb des Verwaltungsverfahrens) die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, weil andernfalls eine Verwaltungs- tätigkeit nicht mehr möglich wäre; so ist es nicht nur zulässig, sondern ent- spricht sogar der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung er- lassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 36 N. 12 und Art. 52 N. 14; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 3; Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3). Auch der Umstand, dass der Einspracheentscheid inhaltlich mit der ihm zugrunde liegenden Verfügung kongruiert, ist nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit zu begründen, beschlägt dies doch höchstens die Frage der Begründungsdichte des Rechtsmittelent- scheids (vgl. E. 2.3 hienach). 2.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin, wonach sich die Beschwerde- gegnerin im Einspracheentscheid (act. II 26) nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt habe (Beschwerde S. 6 N. 25 f.), verfängt nicht. Wohl ist der Entscheid lediglich knapp begründet, die Beschwerdegegnerin legte aber dar, anhand welcher Merkmale sie das beitragsrechtliche Statut prüfte und zum Schluss gelangte, dass die fragliche Beschäftigung als unselbständige Erwerbs- tätigkeit zu werten sei. Sie wies zudem insbesondere auf die Unmassge- blichkeit der beitragsrechtlichen Qualifikation der anderweitigen Tätigkeiten des Beigeladenen hin und erwog schliesslich, dass auch die privatrechtli- che Vereinbarung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin nicht berück- sichtigt werden könne, da es alleine auf die tatsächlichen Verhältnisse der Vertragsausgestaltung ankomme. Die Begründungsdichte des Einspra- cheentscheids vom 8. September 2014 (act. II 62) ermöglichte dessen sachgerechte und zielgerichtete Anfechtung und ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Verwaltung nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich vielmehr auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181). Überdies könnte eine in diesem Zusammenhang allfällig erfolgte (leichte) Verletzung des rechtlichen Gehörs in Anbetracht der uneingeschränkten Kognition des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 6 angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3. 3.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 3.1.1 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Ent- scheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrecht- lichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständigerwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine ein- heitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Ent- scheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall über- wiegen (BGE 123 V 161 E. 1 S. 163; SVR 2012 AHV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 3.2 Charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 7 schäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). 3.3 Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom «Arbeitgeber» ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesen- sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versi- cherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätig- keit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E. 3c S. 172). 3.4 Bei Versicherten, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben, ist jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen, dies sogar dann, wenn die verschiedenen Erwerbs- tätigkeiten in ein und derselben Firma ausgeübt werden (BGE 122 V 169 E. 3b S. 172; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.4). Die Tatsache, dass eine beitragspflichtige Person bereits einer Ausgleichskasse als selbständiger- werbende angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung. Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tat- sache, dass eine beitragspflichtige Person bereits mit einer Ausgleichskas- se als unselbständige abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren (BGE 123 V 161 E. 4a S. 167).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 8 4. 4.1 Der Beigeladene wurde für die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Jahr 2010 – ohne nähere materielle Prüfung – be- reits formell rechtskräftig als Selbständigerwerbender veranlagt (act. II 11, 18/1, 19), was einer freien richterlichen Prüfung der beitragsrechtlichen Qualifikation für die restliche Vertragsdauer jedoch nicht entgegensteht (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 19. März 2002, H 201/00, E. 1). Die Beschwerdegeg- nerin hat die Einstufung der Tätigkeit des Beigeladenen für die Beschwer- deführerin als unselbständige Erwerbstätigkeit damit begründet, dass der Beigeladene nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelte, nicht mehrwertsteuerpflichtig war, von der Beschwerdeführerin monatliche Entschädigungen von Fr. 4‘500.-- erhielt, weder ein Verlust- noch ein In- kasso- und Delkredererisiko zu tragen hatte, keine Investitionen tätigte, keine eigenen Betriebsräumlichkeiten benutzte sowie kein Personal be- schäftigte (act. II 26/1). 4.2 Diese vorerwähnten Sachverhaltsfeststellungen finden in den amtli- chen Akten Rückhalt und werden seitens der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Der Beigeladene sollte gemäss schriftlichem Vertrag vom 2. September 2010 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 15; act. II 3/3 f., 6/3 f., 10/7 f.) rückwirkend ab 1. Januar 2010 unbefristet gegen eine in monatlichen Be- trägen von Fr. 4‘500.-- ausgerichtete Pauschalentschädigung von Fr. 54‘000.-- pro Jahr für die Beschwerdeführerin Buchhaltungsarbeiten verrichten. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin stellte sie ihm die hierfür notwendige Infrastruktur (Programm, Büromaterial, Räumlichkeiten) zur Verfügung (act. II 9/2; Beschwerde S. 8 N. 41). Dass er dabei über kei- ne eigene E-Mail-Adresse (mit der Domäne der Beschwerdeführerin) ver- fügt haben soll (Beschwerde S. 8 N. 41), trifft offensichtlich nicht zu (act. II 10/9; Akten des Beigeladenen [act. IIIA], 3; Schlussbemerkungen S. 11 N. 59) und die Frage, ob er über einen eigenen Telefonanschluss verfügte oder diesen allenfalls mit andere teilen musste (Beschwerde S. 8 N. 41; Stellungnahme des Beigeladenen S. 9 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 41), ist von un- tergeordneter Bedeutung. Die Beschwerdeführerin monierte im Vorfeld der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 9 Auflösung des Vertrages, dass er sie nicht über seine privaten Probleme informiert habe und sie soll Druck auf ihn ausgeübt haben um ihn zum Ar- beiten zu bewegen (act. II 9/3), was auf ein Subordinationsverhältnis schliessen lässt. Dies wird durch die offenbar von der Beschwerdeführerin verfasste «Aufteilung Arbeiten Buchhaltung» (Beilage 5 zu act. II 17) un- termauert, in welcher gleichsam eines Pflichtenheftes die verschiedenen Aufgabenbereiche des Beigeladenen sowie von weiteren Personen ver- merkt wurden (vgl. auch act. I 15/3). 4.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die seitens der Verwaltung vor- genommene Qualifikation des Beigeladenen als Unselbständigerwerbender vorbringt, ist mehrheitlich von vornherein irrelevant. Dass er nebst der hier einzig zu beurteilenden Tätigkeit für die Beschwerdeführerin in der fragli- chen Zeit ein im Handelsregister figurierendes Einzelunternehmen mit der Firma «E.________» (vgl.) betrieb und allenfalls in weite- ren Bereichen auf Mandatsbasis aktiv war (act. II 21/1, 25/3; Beschwerde S. 8 N. 38, S. 10 N. 46 ff. und S. 12 f. N. 58 ff.), ist nicht entscheidend, da jedes Erwerbseinkommen gesondert auf seinen beitragsrechtlichen Cha- rakter zu überprüfen ist (vgl. E. 3.4 hievor). Aus demselben Grund ist auch belanglos, ob der Beigeladene für anderweitige Beschäftigungen an seiner Wohnadresse ein Arbeitszimmer eingerichtet hatte (Schlussbemerkungen S. 7 f. N. 35 ff.) oder im Jahr 2003 noch Personal beschäftigt haben soll (Schlussbemerkungen S. 8 N. 40). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der Beigeladene habe die für sie ausgeübte Tätigkeit ausserhalb der ihm zur Verfügung gestellten Infrastruktur erbracht oder an eigenes Personal delegiert. Ausschlaggebend ist ebenso wenig die Bezeichnung des Vertrages als «Mandatsverhältnis», seine Entstehungsgeschichte so- wie was die Vertragsparteien mit ihm hinsichtlich der hier streitigen Frage tatsächlich intendierten bzw. wie der Vertrag diesbezüglich nach ihrem mutmasslichen Willen auszulegen war (vgl. E. 3.1.1 hievor; Beschwerde S. 12 N. 54; Schlussbemerkungen S. 8 f. N. 42). Selbst wenn ein Angestell- tenverhältnis nie zur Diskussion gestanden haben sollte (act. II 9/3, 25/3; Beschwerde S. 9 N. 43), der Beigeladene explizit im Mandatsverhältnis für die Beschwerdeführerin tätig werden wollte und sich im Hinblick auf die damit einhergehenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen ein höheres Entgelt ausbedungen hatte (act. II 21/1, 25/2; Beschwerde S. 7
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 10 N. 31), ändert dies im vorliegenden Kontext nichts. Der Beigeladene ist im offiziellen UID-Register des Bundesamtes für Statistik, welches den Status des Eintrags im Mehrwertsteuerregister mit Beginn und Ende der Mehr- wertsteuerpflicht enthält (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer [UIDG; SR 431.03]), nicht verzeichnet (vgl.). Das von ihm betriebene Einzelunternehmen «E.________» figuriert im besagten Regis- ter dagegen mit einer von 1995 bis 2008 gültigen Mehrwertsteuernummer. Da jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum keine Mehrwertsteuer- pflicht mehr bestand, ist unmassgebend, dass dies im Jahr 2003 in einer der Beschwerdeführerin damals unterbreiteten Offerte noch anders dekla- riert wurde (act. II 25/2; Beschwerde S. 7 N. 33 und S. 12 N. 55). Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin sodann aus dem Umstand, dass der Beigeladene in den Lohnbescheinigungen an die Be- schwerdegegnerin nicht erwähnt wurde (Beschwerde S. 8 N. 37 und S. 12 N. 56), handelte es sich dabei doch um eine Konsequenz aus der rein zivil- rechtlichen Vereinbarung im Innenverhältnis, wonach der Beigeladene als selbständig gelten sollte. Schliesslich stellen auch die Beitragsausstände des Beigeladenen sowie seine Motivation, nach der Vertragsauflösung rückwirkend eine Umqualifizierung der Tätigkeit zu erreichen (act. II 21/2, 25/4; Beschwerde S. 13 N. 62; Schlussbemerkungen S. 12 N. 70 f.), keine Anhaltspunkte dar, welche für die rechtliche Bewertung der Tätigkeit von Bedeutung sein könnten. 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die fehlenden ver- traglichen Regelungen über Probezeit, Präsenzzeit, Ferienanspruch und Konkurrenzverbot sowie die Kündigungsmodalitäten (act. II 21/2, 25/3; Be- schwerde S. 8 N. 39, S. 12 N. 56; Schlussbemerkungen S. 9 N. 49, S. 16 N. 97) deuteten auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit hin, ist ihr nicht zu folgen. 4.4.1 Eine explizite Erwähnung der Probezeit im schriftlichen Arbeitsver- trag wäre aufgrund des dispositiven Rechts (vgl. Art. 335b Abs. 1 zweiter Halbsatz des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) obsolet. 4.4.2 Als kalkulatorische Grundlage für die von den Vertragsparteien ver- einbarte monatliche Vergütung diente offenbar ein Arbeitsaufwand in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 11 Grössenordnung eines 50%igen Beschäftigungsgrades (Beschwerde S. 7 N. 32, Stellungnahme des Beigeladenen S. 8 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 39 f.). Dass im schriftlichen Vertrag (act. II 3/3 f., 6/3 f., 10/7 f.) keine näheren Bestimmungen über das Arbeitspensum bzw. die Arbeits- und Präsenzzeit enthalten sind, mag vorderhand im Rahmen eines Einzelarbeitsvertrages untypisch wirken. Die Beschwerdeführerin gestand dem Beigeladenen je- doch (bis auf einzelne Eckdaten) eine weitgehende Zeitautonomie zu (Be- schwerde S. 8 N. 39; Schlussbemerkungen S. 9 N. 4), was bei Arbeitneh- mern, die besondere Verantwortungen wahrnehmen, verbreitet ist und we- gen der dabei häufig vernachlässigten Arbeitszeiterfassung letztlich ab 2014 auch zur Verschärfung der diesbezüglichen Kontrollpraxis führte (vgl. Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 19. De- zember 2013, abrufbar unter, Rubrik «Aktuell»). Ob der Beigeladene tatsächlich jeweils während den Arbeitszeiten der Teil- zeitangestellten Sekretärin anwesend sein musste (Stellungnahme des Beigeladenen S. 8 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 39 f.), kann offen bleiben. Jedenfalls gab es zwischen den Aufgaben dieser beiden Personen diverse Schnitt- flächen, die abgrenzungsbedürftig waren (Schlussbemerkungen S. 10 N. 55; act. I 15/3; Beilage 5 zu act. II 17) und für eine gewisse organisatori- sche Einbettung des Beigeladenen sprechen. Im Übrigen erwähnte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit fraglichen privaten Empfängen des Beigeladenen selbst dessen «üblichen Arbeitszeiten» (Schlussbemer- kungen S. 14 N. 84), womit dieser wohl immerhin mit einer gewissen Re- gelmässigkeit präsent war. Aufgrund der zugestandenen Zeitautonomie steht auch die Frage nicht im Mittelpunkt, ob der Beigeladene mitunter (auf privater Basis oder allenfalls im Zusammenhang mit hier nicht zu beurtei- lenden Nebenbeschäftigungen) Drittpersonen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin empfing (Beschwerde S. 10 N. 47; Stellungnahme des Beigeladenen S. 11 Ziff. III Ziff. 2 ad N. 47; Schlussbemerkungen S. 5 N. 19, S. 13 N. 80 ff.). 4.4.3 Aufgrund der zwingenden Vorschrift (vgl. Art. 361 Abs. 1 OR) von Art. 329d OR wären Ferienlohnzuschläge infolge unregelmässiger Beschäf- tigung im schriftlichen Arbeitsvertrag gesondert auszuweisen (vgl. WOLF- GANG PORTMANN, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 5. Aufl. 2011, Art. 329d N. 3). Soweit aber – wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 12 hier – diesbezüglich nichts vereinbart wird, gilt ohne weiteres der gesetzli- che Mindestferienanspruch (Art. 362 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 329a OR). 4.4.4 Wohl wäre in einer Konkurrenzverbotsabrede und der dieser inhä- renten Treuepflicht ein Indiz für eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu erblicken, deren Fehlen ist aber im Umkehrschluss nicht als Merkmal einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu interpretieren. 4.4.5 Die Beschwerdeführerin und der Beigeladene vereinbarten, dass das Vertragsverhältnis von beiden Parteien grundsätzlich unter Wahrung einer Frist von mindestens sechs Monaten jeweils auf Ende April gekündet werden kann (act. I 15/1 Ziff. 7). Diese Regelung wäre im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages gesetzeskonform (vgl. Art. 335 f. OR), wo- gegen ihr bei einem Treuhandmandat das zwingende jederzeitige Kündi- gungsrecht im Sinne von Art. 404 OR entgegenstünde (ROLF H. WEBER, in: HONSELL/VOGT/WIEGAND [Hrsg.], a.a.O., Art. 404 N. 10). Die unsub- stanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach ein jährlicher Kündigungstermin mit langer Kündigungsfrist der Usanz in Treuhandman- datsverträgen entspreche (Schlussbemerkungen S. 16 N. 97), widerspricht der Tatsache, dass der Mustervertrag des Schweizerischen Treuhänder- Verbands (abrufbar unter, Rubrik «Institut Treu- hand und Recht», «Arbeitshilfen») zur Beendigung des Vertrages auf das gesetzliche jederzeitige Widerrufsrecht verweist. Die gewählten Kündi- gungsmodalitäten sprechen damit eher gegen eine selbständige Erwerbs- tätigkeit. 4.5 Nach dem Gesagten ist die im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. September 2014 (act. II 26) festgelegte beitragsrechtliche Qualifika- tion des Beigeladenen nicht zu beanstanden. Unter Würdigung der gesam- ten Umstände des Einzelfalles ist in Bezug auf die spezifischen Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin die Präponderanz der charakteristischen Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach dem massgeben- den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt. Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich bei dieser Ausgangslage (sog. antizipierte Beweiswürdigung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]), insbesondere besteht (auch mangels Rechtserheblichkeit) keine Veranlassung zur Abnahme der offerierten Zeugenbeweise (Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 13 schwerde S. 8 f. N. 42, S. 10 N. 47; Schlussbemerkungen S. 5 f. N. 19 ff., S. 15 N. 92, S. 15 f. N. 96) bzw. zur Edition von Buchhaltungsunterlagen des Beigeladenen (Schlussbemerkungen S. 14 N. 86). Dass die Beschwerdeführerin, welche die paritätischen Beiträge hätte vom Lohn abziehen müssen (Art. 14 Abs. 1 AHVG), aufgrund der Bonität des Beigeladenen allenfalls nicht erfolgreich gegen diesen regressieren kann bzw. wegen den Ausständen der provisorisch verfügten persönlichen Bei- träge (act. II 18/1) eine Verrechnung gegebenenfalls nicht möglich ist, än- dert an diesem Ergebnis nichts. Die Beschwerde erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). 5.3 Der beigeladene ist mit seinem Antrag, die Beschwerde sei abzu- weisen, durchgedrungen und hat demnach obsiegt. Damit hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. SVR 2002 IV Nr. 5 S. 12 E. 4b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2011, AHV/2010/774, E. 5.3.1; a.M.: UELI KIESER, a.a.O., Art. 63 N. 115). Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. In der Kostennote vom 18. Mai 2015 hat Fürsprecher Dr. D.________ ein Honorar von Fr. 5‘719.-- sowie Auslagen von Fr. 67.60 und die Mehrwert- steuer von Fr. 462.90 geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint mit Blick
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 14 auf ähnlich gelagerte Fälle als hoch, er ist jedoch massgeblich durch eine weitgehend unnötige Ausweitung des Verfahrensthemas durch die Be- schwerdeführerin beeinflusst und damit gerade noch vertretbar. Der Beige- ladene als ersatzberechtigte Nebenpartei ist – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12 N. 55) – nicht (mehr) mehr- wertsteuerpflichtig (vgl. E. 4.3 hievor), weshalb die Mehrwertsteuer seines Rechtsvertreters einzubeziehen ist (BVR 2014 S. 484 [Umkehrschluss]). Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 6‘249.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen die Parteikosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 6‘249.50 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher Dr. D.________ als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2015, AHV/14/944, Seite 15
5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Fürsprecher Dr. D.________ z.H. des Beigeladenen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.