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200 2014 922

Bern VerwG · 2014-08-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. August 2014 (1457829)

Sachverhalt

A. Am 8. Juni 2013 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfol- gend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend: Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) eine Akontorechnung für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013 in der Höhe von Fr. 1‘790.40 (inkl. Verwaltungskostenbei- träge und Mahngebühren) zu, wobei sie von einem massgebenden Vermö- gen von Fr. 2‘800‘000.-- ausging (Akten der AKB, Dossier Nr. 1 [act. II] 10). Diese Beiträge setzte sie am 23. August 2013 beim Betreibungsamt Em- mental-Oberaargau, in Betreibung (act. II 9). Ebenfalls stellte sie für die am

14. Dezember 2013 in Rechnung gestellten persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 in der Höhe von wiederum Fr. 1‘790.40 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge und Mahngebühren; act. II 8) am 27. Februar 2014 ein Betreibungsbegehren (act. II 7). Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle vom 3. September 2013 (be- treffend Akontorechnung für die persönlichen Beiträge vom 1. April bis

30. Juni 2013, zugestellt am 16. Dezember 2013; Betreibungs-Nr. ... [act. II 6]), und vom 11. März 2014 (betreffend Akontorechnung für die persönli- chen Beiträge vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013, zugestellt am

24. März 2014; Betreibungs-Nr. ... [act. II 5]), erhob die Versicherte jeweils am Tag der Zustellung Rechtsvorschlag. Hierauf verfügte die AKB am 25. April 2014 die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge als Nichterwerbstätige (act. II 4) für das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 6‘881.45 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge in der Höhe von Fr. 134.95), dies gestützt auf ein reines Vermögen per 31. Dezember 2013 von Fr. 2‘050‘000.-- und ein kapitalisiertes Renteneinkommen für das Jahr 2013 von Fr. 780‘000.-- gemäss den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, wobei eine Anpassung an die Angaben der Steuerbehörden später erfolge. Weiter wies sie darauf hin, dass nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- frist die Rechtsvorschläge in den Betreibungs-Nrn. ... und ... ohne formelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 3 Rechtsöffnung als aufgehoben gälten. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 30. Mai 2014 (act. II 3) wies die AKB mit Einspracheentscheid von

20. August 2014 (act. II 1) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 29. September 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie beanstandet im Wesentlichen die fehlenden AHV- und Abrechnungsnum- mern im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 1) sowie in der diesem zugrunde liegenden Verfügung (act. II 4), weshalb es an einer rechtlichen Grundlage zur Erhebung der Beiträge fehle. Der Beschwerdegegnerin hät- ten sodann keine Unterlagen zur Verfügung gestanden. Weiter fehle es an einer Beitragsverfügung als Selbstständigerwerbende. Schliesslich würden die Beträge in der Beitragsverfügung vom 25. April 2014 (act. II 4) nicht mit den in Betreibung gesetzten Beiträgen (act. II 5 f.) übereinstimmen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. Oktober 2014 reichte sie aufforderungsgemäss weitere Akten ein (Dossier Nr. 2; act. IIA).

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. August 2014 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die zu leistenden AHV/IV/EO- Beiträge für das Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 6‘881.45 (inkl. Verwaltungs- kostenbeiträge; vgl. act. II 4). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Nicht Teil des Streitgegenstands bildet die Aufhebung der Rechtsvorschlä- ge für die erwähnten Akontorechnungen (act. II 6 i.V.m. 10; act. II 5 i.V.m. 8): Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, oh- ne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechtsvorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen (Rz. 6016 der Wegleitung über Bezug und Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Ja- nuar 2008; abrufbar unter www.admin.ch). Sobald diese nachträglich erlas- sene Verfügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsge- richts, vgl. ZAK 1978 S. 301; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft er- wachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (Rz. 6018 WBB).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 5

E. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das

65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG).

E. 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]).

E. 2.3 Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Mindestbetrag vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG).

E. 2.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährli- che Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV).

E. 2.5 Die AHV/IV/EO-Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 6 einkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer- behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). Art. 24 AHVV bestimmt, dass die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten haben (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestim- men die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letz- ten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli- chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Bei- tragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Ein- kommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Un- terlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die ge- schuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5).

E. 3.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe nicht geprüft, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Hierfür bestand kein Anlass: Die Beschwerdeführerin ist gemäss unbestritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dieser seit

1. Januar 2005 als Nichterwerbstätige angeschlossen. Entsprechend wur- den in der Verfügung vom 31. Oktober 2012 die persönlichen AHV/IV/EO-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 7 Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2010 definitiv festgesetzt (act. IIA 1). Weder von der Steuerbehörde noch von der Beschwerdeführe- rin selber ist eine Meldung über die Aufnahme einer selbstständigen Er- werbstätigkeit aktenkundig (vgl. E. 2.5 hiervor).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, dass im ange- fochtenen Einspracheentscheid (act. II 1) sowie in der diesem zugrunde liegenden Verfügung (act. II 4) sowohl die AHV-Nummer als auch eine Be- rechnungsnummer gemäss Art. 67 AHVG i.V.m. Art. 144 AHVV und somit eine rechtsgenügliche Grundlage zur Erhebung der Beiträge fehle.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 144 AHVV teilt die Ausgleichskasse jedem mit ihr ab- rechnenden Beitragspflichtigen die Unternehmens-Identifikationsnummer oder die Administrativnummer mit oder teilt ihm eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen.

E. 3.2.2 Art. 144 AHVV enthält entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe- rin keine Angaben darüber, in welchen Fällen die Abrechnungsnummer zwingend aufgeführt werden muss. Er schreibt lediglich vor, dass allen bei- tragspflichtigen Personen eine solche Abrechnungsnummer zugeteilt wird. Auch wenn in der Beitragsverfügung und im Einspracheentscheid keine Abrechnungs- bzw. AHV-Nummer aufgeführt sind, kann die Beschwerde- führerin anhand der gemachten Angaben identifiziert werden und die ent- sprechenden Beiträge können ihr zugeordnet werden. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (act. II 1) müssen weder die Abrechnungsnummer noch die AHV-Nummer Bestand- teil der Beitragsverfügung bzw. des Einspracheentscheides sein. Die Bei- tragspflicht der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.1 hiervor) ergibt sich im Übrigen direkt aus Art. 1a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG.

E. 3.3 In masslicher Hinsicht werden die festgelegten Beiträge weder (konkret) gerügt noch finden sich Anhaltspunkte, welche Anlass zu weite- ren Abklärungen oder zu einer anderen Berechnung bieten (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Die verfügungsweise für das Jahr 2013 festgesetzten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 6‘746.50 (act. II 4) entsprechen den quartalsweisen Akontorechnungen von Fr. 1‘686.65 (act. II 8 und 10);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 8 Abweichungen ergeben sich lediglich aufgrund der in den Quartalsrech- nungen zusätzlich fakturierten Mahngebühren von je Fr. 70.--. Die auf den massgeblichen, verbindlichen und unbestritten gebliebenen Daten aus dem NESKO (vgl. act. IIA 2) basierende Berechnung der Beiträge ist somit kor- rekt.

E. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2014 (act. II 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 9

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. August 2014 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die zu leistenden AHV/IV/EO- Beiträge für das Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 6‘881.45 (inkl. Verwaltungs- kostenbeiträge; vgl. act. II 4). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Nicht Teil des Streitgegenstands bildet die Aufhebung der Rechtsvorschlä- ge für die erwähnten Akontorechnungen (act. II 6 i.V.m. 10; act. II 5 i.V.m. 8): Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, oh- ne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechtsvorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen (Rz. 6016 der Wegleitung über Bezug und Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Ja- nuar 2008; abrufbar unter www.admin.ch). Sobald diese nachträglich erlas- sene Verfügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsge- richts, vgl. ZAK 1978 S. 301; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft er- wachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (Rz. 6018 WBB). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 5
  3. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das
  4. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.3 Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Mindestbetrag vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
  5. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährli- che Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 2.5 Die AHV/IV/EO-Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renten- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 6 einkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer- behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). Art. 24 AHVV bestimmt, dass die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten haben (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestim- men die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letz- ten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli- chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Bei- tragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Ein- kommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Un- terlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die ge- schuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5).
  6. 3.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe nicht geprüft, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Hierfür bestand kein Anlass: Die Beschwerdeführerin ist gemäss unbestritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dieser seit
  7. Januar 2005 als Nichterwerbstätige angeschlossen. Entsprechend wur- den in der Verfügung vom 31. Oktober 2012 die persönlichen AHV/IV/EO- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 7 Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2010 definitiv festgesetzt (act. IIA 1). Weder von der Steuerbehörde noch von der Beschwerdeführe- rin selber ist eine Meldung über die Aufnahme einer selbstständigen Er- werbstätigkeit aktenkundig (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, dass im ange- fochtenen Einspracheentscheid (act. II 1) sowie in der diesem zugrunde liegenden Verfügung (act. II 4) sowohl die AHV-Nummer als auch eine Be- rechnungsnummer gemäss Art. 67 AHVG i.V.m. Art. 144 AHVV und somit eine rechtsgenügliche Grundlage zur Erhebung der Beiträge fehle. 3.2.1 Gemäss Art. 144 AHVV teilt die Ausgleichskasse jedem mit ihr ab- rechnenden Beitragspflichtigen die Unternehmens-Identifikationsnummer oder die Administrativnummer mit oder teilt ihm eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen. 3.2.2 Art. 144 AHVV enthält entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe- rin keine Angaben darüber, in welchen Fällen die Abrechnungsnummer zwingend aufgeführt werden muss. Er schreibt lediglich vor, dass allen bei- tragspflichtigen Personen eine solche Abrechnungsnummer zugeteilt wird. Auch wenn in der Beitragsverfügung und im Einspracheentscheid keine Abrechnungs- bzw. AHV-Nummer aufgeführt sind, kann die Beschwerde- führerin anhand der gemachten Angaben identifiziert werden und die ent- sprechenden Beiträge können ihr zugeordnet werden. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (act. II 1) müssen weder die Abrechnungsnummer noch die AHV-Nummer Bestand- teil der Beitragsverfügung bzw. des Einspracheentscheides sein. Die Bei- tragspflicht der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.1 hiervor) ergibt sich im Übrigen direkt aus Art. 1a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG. 3.3 In masslicher Hinsicht werden die festgelegten Beiträge weder (konkret) gerügt noch finden sich Anhaltspunkte, welche Anlass zu weite- ren Abklärungen oder zu einer anderen Berechnung bieten (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Die verfügungsweise für das Jahr 2013 festgesetzten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 6‘746.50 (act. II 4) entsprechen den quartalsweisen Akontorechnungen von Fr. 1‘686.65 (act. II 8 und 10); Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 8 Abweichungen ergeben sich lediglich aufgrund der in den Quartalsrech- nungen zusätzlich fakturierten Mahngebühren von je Fr. 70.--. Die auf den massgeblichen, verbindlichen und unbestritten gebliebenen Daten aus dem NESKO (vgl. act. IIA 2) basierende Berechnung der Beiträge ist somit kor- rekt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2014 (act. II 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 9
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
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200 14 922 AHV LOU/ZID/WOL/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. August 2014 (1457829)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 8. Juni 2013 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfol- gend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (nachfolgend: Versi- cherte bzw. Beschwerdeführerin) eine Akontorechnung für die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2013 in der Höhe von Fr. 1‘790.40 (inkl. Verwaltungskostenbei- träge und Mahngebühren) zu, wobei sie von einem massgebenden Vermö- gen von Fr. 2‘800‘000.-- ausging (Akten der AKB, Dossier Nr. 1 [act. II] 10). Diese Beiträge setzte sie am 23. August 2013 beim Betreibungsamt Em- mental-Oberaargau, in Betreibung (act. II 9). Ebenfalls stellte sie für die am

14. Dezember 2013 in Rechnung gestellten persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 in der Höhe von wiederum Fr. 1‘790.40 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge und Mahngebühren; act. II 8) am 27. Februar 2014 ein Betreibungsbegehren (act. II 7). Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle vom 3. September 2013 (be- treffend Akontorechnung für die persönlichen Beiträge vom 1. April bis

30. Juni 2013, zugestellt am 16. Dezember 2013; Betreibungs-Nr. ... [act. II 6]), und vom 11. März 2014 (betreffend Akontorechnung für die persönli- chen Beiträge vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013, zugestellt am

24. März 2014; Betreibungs-Nr. ... [act. II 5]), erhob die Versicherte jeweils am Tag der Zustellung Rechtsvorschlag. Hierauf verfügte die AKB am 25. April 2014 die persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge als Nichterwerbstätige (act. II 4) für das Jahr 2013 im Betrag von Fr. 6‘881.45 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge in der Höhe von Fr. 134.95), dies gestützt auf ein reines Vermögen per 31. Dezember 2013 von Fr. 2‘050‘000.-- und ein kapitalisiertes Renteneinkommen für das Jahr 2013 von Fr. 780‘000.-- gemäss den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, wobei eine Anpassung an die Angaben der Steuerbehörden später erfolge. Weiter wies sie darauf hin, dass nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- frist die Rechtsvorschläge in den Betreibungs-Nrn. ... und ... ohne formelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 3 Rechtsöffnung als aufgehoben gälten. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 30. Mai 2014 (act. II 3) wies die AKB mit Einspracheentscheid von

20. August 2014 (act. II 1) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 29. September 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Sie beanstandet im Wesentlichen die fehlenden AHV- und Abrechnungsnum- mern im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 1) sowie in der diesem zugrunde liegenden Verfügung (act. II 4), weshalb es an einer rechtlichen Grundlage zur Erhebung der Beiträge fehle. Der Beschwerdegegnerin hät- ten sodann keine Unterlagen zur Verfügung gestanden. Weiter fehle es an einer Beitragsverfügung als Selbstständigerwerbende. Schliesslich würden die Beträge in der Beitragsverfügung vom 25. April 2014 (act. II 4) nicht mit den in Betreibung gesetzten Beiträgen (act. II 5 f.) übereinstimmen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. Oktober 2014 reichte sie aufforderungsgemäss weitere Akten ein (Dossier Nr. 2; act. IIA). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. August 2014 (act. II 1). Streitig und zu prüfen sind die zu leistenden AHV/IV/EO- Beiträge für das Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 6‘881.45 (inkl. Verwaltungs- kostenbeiträge; vgl. act. II 4). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Nicht Teil des Streitgegenstands bildet die Aufhebung der Rechtsvorschlä- ge für die erwähnten Akontorechnungen (act. II 6 i.V.m. 10; act. II 5 i.V.m. 8): Setzt die Ausgleichskasse geforderte Beiträge in Betreibung, oh- ne vorgängig verfügt zu haben, und erheben die Beitragspflichtigen Rechtsvorschlag, so hat die Ausgleichskasse nachträglich zu verfügen (Rz. 6016 der Wegleitung über Bezug und Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Ja- nuar 2008; abrufbar unter www.admin.ch). Sobald diese nachträglich erlas- sene Verfügung (bzw. der Entscheid des kantonalen Versicherungsge- richts, vgl. ZAK 1978 S. 301; Rz. 6019 WBB) formell in Rechtskraft er- wachsen ist, kann ohne Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (Rz. 6018 WBB). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 5 2. 2.1 Die Versicherten der AHV/IV/EO sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Bei- tragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das

65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. auch Art. 3 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] und Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz vom 25. September 1952 [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz vom 24. November 2004 [EOV; SR 834.11]). 2.3 Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Mindestbetrag vorgesehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG). 2.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom

31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährli- che Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten Fr. 50‘000.-- abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). 2.5 Die AHV/IV/EO-Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf Grund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Renten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 6 einkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuer- behörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). Art. 24 AHVV bestimmt, dass die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten haben (Abs. 1). Die Ausgleichskassen bestim- men die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letz- ten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtli- chen Einkommen (Abs. 2). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Bei- tragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Ein- kommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Abs. 3). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Un- terlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Abs. 4). Werden innert Frist die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, die Unterlagen nicht eingereicht oder die Akontobeiträge nicht bezahlt, so setzen die Ausgleichskassen die ge- schuldeten Akontobeiträge in einer Verfügung fest (Abs. 5). 3. 3.1 Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe nicht geprüft, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Hierfür bestand kein Anlass: Die Beschwerdeführerin ist gemäss unbestritten gebliebenem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort dieser seit

1. Januar 2005 als Nichterwerbstätige angeschlossen. Entsprechend wur- den in der Verfügung vom 31. Oktober 2012 die persönlichen AHV/IV/EO-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 7 Beiträge als Nichterwerbstätige für das Jahr 2010 definitiv festgesetzt (act. IIA 1). Weder von der Steuerbehörde noch von der Beschwerdeführe- rin selber ist eine Meldung über die Aufnahme einer selbstständigen Er- werbstätigkeit aktenkundig (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise vor, dass im ange- fochtenen Einspracheentscheid (act. II 1) sowie in der diesem zugrunde liegenden Verfügung (act. II 4) sowohl die AHV-Nummer als auch eine Be- rechnungsnummer gemäss Art. 67 AHVG i.V.m. Art. 144 AHVV und somit eine rechtsgenügliche Grundlage zur Erhebung der Beiträge fehle. 3.2.1 Gemäss Art. 144 AHVV teilt die Ausgleichskasse jedem mit ihr ab- rechnenden Beitragspflichtigen die Unternehmens-Identifikationsnummer oder die Administrativnummer mit oder teilt ihm eine Abrechnungsnummer zu. Sie führt ein Register dieser Beitragspflichtigen. 3.2.2 Art. 144 AHVV enthält entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe- rin keine Angaben darüber, in welchen Fällen die Abrechnungsnummer zwingend aufgeführt werden muss. Er schreibt lediglich vor, dass allen bei- tragspflichtigen Personen eine solche Abrechnungsnummer zugeteilt wird. Auch wenn in der Beitragsverfügung und im Einspracheentscheid keine Abrechnungs- bzw. AHV-Nummer aufgeführt sind, kann die Beschwerde- führerin anhand der gemachten Angaben identifiziert werden und die ent- sprechenden Beiträge können ihr zugeordnet werden. Entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (act. II 1) müssen weder die Abrechnungsnummer noch die AHV-Nummer Bestand- teil der Beitragsverfügung bzw. des Einspracheentscheides sein. Die Bei- tragspflicht der nichterwerbstätigen Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.1 hiervor) ergibt sich im Übrigen direkt aus Art. 1a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 1 AHVG. 3.3 In masslicher Hinsicht werden die festgelegten Beiträge weder (konkret) gerügt noch finden sich Anhaltspunkte, welche Anlass zu weite- ren Abklärungen oder zu einer anderen Berechnung bieten (vgl. BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Die verfügungsweise für das Jahr 2013 festgesetzten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 6‘746.50 (act. II 4) entsprechen den quartalsweisen Akontorechnungen von Fr. 1‘686.65 (act. II 8 und 10);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 8 Abweichungen ergeben sich lediglich aufgrund der in den Quartalsrech- nungen zusätzlich fakturierten Mahngebühren von je Fr. 70.--. Die auf den massgeblichen, verbindlichen und unbestritten gebliebenen Daten aus dem NESKO (vgl. act. IIA 2) basierende Berechnung der Beiträge ist somit kor- rekt. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2014 (act. II 1) nicht zu beanstanden. Die dagegen erho- bene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2014, AHV/14/922, Seite 9

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.