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200 2014 908

Bern VerwG · 2014-08-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. August 2014

Sachverhalt

A. Die 1922 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht seit Juni 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 73). Am 14. Mai 2012 trat die Versicherte in ein Alters- und Pflegeheim ein (AB 83). Dementsprechend nahm die AKB eine Neuberechnung der EL vor. Unter den anerkannten Ausgaben listete sie fortan u.a. eine Tagestaxe für in Heimen oder Spitälern lebende Personen sowie die jährlichen Kran- kenkassenprämien für eine private Langzeit-Pflegeversicherung von zuletzt Fr. 714.-- auf (AB 89, vgl. auch AB 85). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 (AB 118) reduzierte die AKB den bisherigen EL-Anspruch unter anderem unter Anrechnung der Beteiligung der Kran- kenkasse im Rahmen der Langzeit-Pflegeversicherung in der Höhe von Fr. 20.-- pro Tag bzw. Fr. 7‘300.-- im Jahr (AB 117) mit Wirkung ab 1. Au- gust 2014. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter und deren Ehemann, am 4. August 2014 Einsprache (AB 125) und beanstandete un- ter anderem die Anrechnung der Krankenkassenbeteiligung von Fr. 20.-- pro Tag. Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2014 (AB 132) wies die AKB die Einsprache in diesem Punkt ab. Nachdem bisher die monatlichen Kosten für die private Langzeit-Versicherung von Fr. 59.50 (bzw. Fr. 714.-- jährlich) in der EL-Berechnung als Ausgabe aufgeführt worden seien, seien nunmehr nach Ablauf der 720-tägigen Wartefrist die entsprechenden Leis- tungen von Fr. 20.-- pro Tag (vgl. AB 85) als Einnahmen anzurechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 3 C. Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihre Tochter (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7), am 25. Sep- tember 2014 Beschwerde erheben. Sinngemäss beantragt sie die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids (AB 132) in Bezug auf die Anrechnung der Krankenkassenbeteiligung. Die entsprechend Zusatzversi- cherung sei zwecks Prämieneinsparung per 31. Dezember 2012 gekündigt worden; entsprechend resultiere in der neuen EL-Berechnung ein monatli- cher Fehlbetrag von ca. Fr. 500.--. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. Oktober 2014 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte aufforderungsgemäss eine schriftliche Ver- tretungsvollmacht (BB 7) ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. August 2014 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang allein noch die Frage, ob bei der EL ein Betrag von Fr. 7‘300.-- als Verzichtseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn

– wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330)

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines Verzichtseinkommen von Fr. 7‘300.-- streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2 ELG). Gemäss Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme an- gerechnet.

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 5

E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Für in Heimen oder Spitä- lern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abwei- chend festlegen und auf höchstens einen Fünftel erhöhen (vgl. Art. 11 Abs.

E. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

E. 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig- keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 6

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die Zu- satzversicherungen per 31. Dezember 2012 gekündigt zu haben, um Prä- mien zu sparen. Auch seien in einem Altersheim normalerweise keine Zu- satzversicherungen notwendig. Im Nachhinein erweise sich die Kündigung der Langzeit-Pflegeversicherung jedoch als Fehler, der nun nicht mehr kor- rigiert werden könne.

E. 3.2 Am 14. Mai 2012 ist die Beschwerdeführerin in das Alters- und Pfle- geheim eingetreten (AB 83). Zu diesem Zeitpunkt war sie bei der … (nach- folgend: …) zusatzversichert. Die Versicherungspolice beinhaltete u.a. eine … Langzeit-Pflegeversicherung mit einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten für Spitex und Pflegeheime in der Höhe von Fr. 20.-- pro Tag ab einer Wartefrist von 720 Tagen (AB 85). Die Prämien für die Langzeit- Pflegeversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 59.50 bzw. jährlich Fr. 714.-- wurden fortan von der Beschwerdegegnerin als Ausgaben ange- rechnet (AB 89, 91, 111, 113, 115, 117). In der Berechnung vom 27. Au- gust 2012 (AB 89), mit welcher die EL ab Mai 2012 festgesetzt wurden, ist unter den Einkommenspositionen bereits eine "indemnité journalière ass- urance maladie" im Betrag von noch Fr. 0.00 aufgelistet, zumal diese Ver- sicherung erst nach einer Wartefrist von 720 Tagen zu Tragen kommt (vgl. AB 85).

E. 3.3 Diese Wartefrist wäre im Mai 2014 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt hätte die … bei Weiterführung des Versicherungsverhältnisses eine Kos- tenbeteiligung von Fr. 20.-- pro Tag bezahlt. Die Kündigung per 31. De- zember 2012 ist daher nicht nachvollziehbar, zumal die entsprechenden Prämien ab Eintritt in das Pflegeheim und über den Kündigungstermin hin- aus als Ausgabe in den EL-Berechnungen berücksichtigt wurden. Weil mit der Kündigung der Zusatzversicherung die Beteiligung der … an den unge- deckten Heimkosten wegfällt bzw. gar nicht erst greift, ist von einer fehlen- den Durchsetzung von vertraglich zustehenden Leistungen ohne zwingen- den Grund (vgl. Rz. 3481.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistun- gen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung; ab- rufbar auf www.admin.ch) auszugehen. Dies stellt einen Verzicht auf Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 7 künfte (vgl. E. 2.4 hiervor) dar, zumal die Beteiligung der … weit höher ge- wesen wäre als (die von der Beschwerdegegnerin angerechneten) Prämi- en. Schliesslich ist noch anzumerken, dass die mindestens seit 1. Januar 2007 (vgl. AB 40) laufende Langzeit-Pflegeversicherung wohl im Hinblick auf einen möglichen künftigen Heimaufenthalt abgeschlossen worden ist und hierfür entsprechende Prämien von zuletzt monatlich immerhin Fr. 59.50 bezahlt worden sind. Dass diese nun (ausgerechnet) kurz nach Eintritt in ein Heim und während der bereits laufenden Wartefrist von 720 Tagen gekündigt wurde, ist mit Blick auf die getätigten Prämienzahlungen

– und unter Berücksichtigung der Prämienanrechnung durch die Be- schwerdegegnerin – nicht verständlich. Unerheblich ist ferner der Einwand der Vertreterin, nicht über die Versiche- rungspolice verfügt zu haben und sich somit über die Auswirkungen der Kündigung nicht im Klaren gewesen zu sein. Für die Annahme einer Ver- zichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nämlich nicht er- forderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person (oder ihre Vertretung) über die sozialver- sicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. April 2010, 9C_934/2009, E. 5.1).

E. 3.4 Obwohl die Prämien für Zusatzversicherungen eigentlich keine an- erkannten Ausgaben darstellen (vgl. Rz. 3240.02 WEL), hat die Beschwer- degegnerin diese vorliegend ab Heimeintritt als Gewinnungskosten aner- kannt, zumal diese in direktem Zusammenhang mit der Versicherungsleis- tung stehen (vgl. Rz. 3456.02 WEL). Somit ist ihre Vorgehensweise

– die Anrechnung sowohl der Prämien wie auch der Leistungen der … aus der Langzeit-Pflegeversicherung – nicht zu beanstanden.

E. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2014 (AB 132) rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde als unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 8

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. August 2014 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang allein noch die Frage, ob bei der EL ein Betrag von Fr. 7‘300.-- als Verzichtseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330) 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines Verzichtseinkommen von Fr. 7‘300.-- streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 5 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Für in Heimen oder Spitä- lern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abwei- chend festlegen und auf höchstens einen Fünftel erhöhen (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme an- gerechnet. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig- keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 6
  4. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die Zu- satzversicherungen per 31. Dezember 2012 gekündigt zu haben, um Prä- mien zu sparen. Auch seien in einem Altersheim normalerweise keine Zu- satzversicherungen notwendig. Im Nachhinein erweise sich die Kündigung der Langzeit-Pflegeversicherung jedoch als Fehler, der nun nicht mehr kor- rigiert werden könne. 3.2 Am 14. Mai 2012 ist die Beschwerdeführerin in das Alters- und Pfle- geheim eingetreten (AB 83). Zu diesem Zeitpunkt war sie bei der … (nach- folgend: …) zusatzversichert. Die Versicherungspolice beinhaltete u.a. eine … Langzeit-Pflegeversicherung mit einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten für Spitex und Pflegeheime in der Höhe von Fr. 20.-- pro Tag ab einer Wartefrist von 720 Tagen (AB 85). Die Prämien für die Langzeit- Pflegeversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 59.50 bzw. jährlich Fr. 714.-- wurden fortan von der Beschwerdegegnerin als Ausgaben ange- rechnet (AB 89, 91, 111, 113, 115, 117). In der Berechnung vom 27. Au- gust 2012 (AB 89), mit welcher die EL ab Mai 2012 festgesetzt wurden, ist unter den Einkommenspositionen bereits eine "indemnité journalière ass- urance maladie" im Betrag von noch Fr. 0.00 aufgelistet, zumal diese Ver- sicherung erst nach einer Wartefrist von 720 Tagen zu Tragen kommt (vgl. AB 85). 3.3 Diese Wartefrist wäre im Mai 2014 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt hätte die … bei Weiterführung des Versicherungsverhältnisses eine Kos- tenbeteiligung von Fr. 20.-- pro Tag bezahlt. Die Kündigung per 31. De- zember 2012 ist daher nicht nachvollziehbar, zumal die entsprechenden Prämien ab Eintritt in das Pflegeheim und über den Kündigungstermin hin- aus als Ausgabe in den EL-Berechnungen berücksichtigt wurden. Weil mit der Kündigung der Zusatzversicherung die Beteiligung der … an den unge- deckten Heimkosten wegfällt bzw. gar nicht erst greift, ist von einer fehlen- den Durchsetzung von vertraglich zustehenden Leistungen ohne zwingen- den Grund (vgl. Rz. 3481.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistun- gen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung; ab- rufbar auf www.admin.ch) auszugehen. Dies stellt einen Verzicht auf Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 7 künfte (vgl. E. 2.4 hiervor) dar, zumal die Beteiligung der … weit höher ge- wesen wäre als (die von der Beschwerdegegnerin angerechneten) Prämi- en. Schliesslich ist noch anzumerken, dass die mindestens seit 1. Januar 2007 (vgl. AB 40) laufende Langzeit-Pflegeversicherung wohl im Hinblick auf einen möglichen künftigen Heimaufenthalt abgeschlossen worden ist und hierfür entsprechende Prämien von zuletzt monatlich immerhin Fr. 59.50 bezahlt worden sind. Dass diese nun (ausgerechnet) kurz nach Eintritt in ein Heim und während der bereits laufenden Wartefrist von 720 Tagen gekündigt wurde, ist mit Blick auf die getätigten Prämienzahlungen – und unter Berücksichtigung der Prämienanrechnung durch die Be- schwerdegegnerin – nicht verständlich. Unerheblich ist ferner der Einwand der Vertreterin, nicht über die Versiche- rungspolice verfügt zu haben und sich somit über die Auswirkungen der Kündigung nicht im Klaren gewesen zu sein. Für die Annahme einer Ver- zichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nämlich nicht er- forderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person (oder ihre Vertretung) über die sozialver- sicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. April 2010, 9C_934/2009, E. 5.1). 3.4 Obwohl die Prämien für Zusatzversicherungen eigentlich keine an- erkannten Ausgaben darstellen (vgl. Rz. 3240.02 WEL), hat die Beschwer- degegnerin diese vorliegend ab Heimeintritt als Gewinnungskosten aner- kannt, zumal diese in direktem Zusammenhang mit der Versicherungsleis- tung stehen (vgl. Rz. 3456.02 WEL). Somit ist ihre Vorgehensweise – die Anrechnung sowohl der Prämien wie auch der Leistungen der … aus der Langzeit-Pflegeversicherung – nicht zu beanstanden. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2014 (AB 132) rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde als unbegründet abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 8
  5. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  7. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  8. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 908 EL LOU/ZID/WOL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. August 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1922 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) bezieht seit Juni 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwort- beilage [AB] 73). Am 14. Mai 2012 trat die Versicherte in ein Alters- und Pflegeheim ein (AB 83). Dementsprechend nahm die AKB eine Neuberechnung der EL vor. Unter den anerkannten Ausgaben listete sie fortan u.a. eine Tagestaxe für in Heimen oder Spitälern lebende Personen sowie die jährlichen Kran- kenkassenprämien für eine private Langzeit-Pflegeversicherung von zuletzt Fr. 714.-- auf (AB 89, vgl. auch AB 85). Mit Verfügung vom 7. Juli 2014 (AB 118) reduzierte die AKB den bisherigen EL-Anspruch unter anderem unter Anrechnung der Beteiligung der Kran- kenkasse im Rahmen der Langzeit-Pflegeversicherung in der Höhe von Fr. 20.-- pro Tag bzw. Fr. 7‘300.-- im Jahr (AB 117) mit Wirkung ab 1. Au- gust 2014. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch ihre Tochter und deren Ehemann, am 4. August 2014 Einsprache (AB 125) und beanstandete un- ter anderem die Anrechnung der Krankenkassenbeteiligung von Fr. 20.-- pro Tag. Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2014 (AB 132) wies die AKB die Einsprache in diesem Punkt ab. Nachdem bisher die monatlichen Kosten für die private Langzeit-Versicherung von Fr. 59.50 (bzw. Fr. 714.-- jährlich) in der EL-Berechnung als Ausgabe aufgeführt worden seien, seien nunmehr nach Ablauf der 720-tägigen Wartefrist die entsprechenden Leis- tungen von Fr. 20.-- pro Tag (vgl. AB 85) als Einnahmen anzurechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 3 C. Hiergegen liess die Versicherte, weiterhin vertreten durch ihre Tochter (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 7), am 25. Sep- tember 2014 Beschwerde erheben. Sinngemäss beantragt sie die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids (AB 132) in Bezug auf die Anrechnung der Krankenkassenbeteiligung. Die entsprechend Zusatzversi- cherung sei zwecks Prämieneinsparung per 31. Dezember 2012 gekündigt worden; entsprechend resultiere in der neuen EL-Berechnung ein monatli- cher Fehlbetrag von ca. Fr. 500.--. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde. Am 24. Oktober 2014 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte aufforderungsgemäss eine schriftliche Ver- tretungsvollmacht (BB 7) ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. August 2014 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang allein noch die Frage, ob bei der EL ein Betrag von Fr. 7‘300.-- als Verzichtseinkommen anzurechnen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn

– wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit- ten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330) 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines Verzichtseinkommen von Fr. 7‘300.-- streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 5 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Für in Heimen oder Spitä- lern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abwei- chend festlegen und auf höchstens einen Fünftel erhöhen (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundes- gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme an- gerechnet. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.4 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig- keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung" sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 6 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, die Zu- satzversicherungen per 31. Dezember 2012 gekündigt zu haben, um Prä- mien zu sparen. Auch seien in einem Altersheim normalerweise keine Zu- satzversicherungen notwendig. Im Nachhinein erweise sich die Kündigung der Langzeit-Pflegeversicherung jedoch als Fehler, der nun nicht mehr kor- rigiert werden könne. 3.2 Am 14. Mai 2012 ist die Beschwerdeführerin in das Alters- und Pfle- geheim eingetreten (AB 83). Zu diesem Zeitpunkt war sie bei der … (nach- folgend: …) zusatzversichert. Die Versicherungspolice beinhaltete u.a. eine … Langzeit-Pflegeversicherung mit einer Beteiligung an den ungedeckten Kosten für Spitex und Pflegeheime in der Höhe von Fr. 20.-- pro Tag ab einer Wartefrist von 720 Tagen (AB 85). Die Prämien für die Langzeit- Pflegeversicherung in der Höhe von monatlich Fr. 59.50 bzw. jährlich Fr. 714.-- wurden fortan von der Beschwerdegegnerin als Ausgaben ange- rechnet (AB 89, 91, 111, 113, 115, 117). In der Berechnung vom 27. Au- gust 2012 (AB 89), mit welcher die EL ab Mai 2012 festgesetzt wurden, ist unter den Einkommenspositionen bereits eine "indemnité journalière ass- urance maladie" im Betrag von noch Fr. 0.00 aufgelistet, zumal diese Ver- sicherung erst nach einer Wartefrist von 720 Tagen zu Tragen kommt (vgl. AB 85). 3.3 Diese Wartefrist wäre im Mai 2014 abgelaufen. Ab diesem Zeitpunkt hätte die … bei Weiterführung des Versicherungsverhältnisses eine Kos- tenbeteiligung von Fr. 20.-- pro Tag bezahlt. Die Kündigung per 31. De- zember 2012 ist daher nicht nachvollziehbar, zumal die entsprechenden Prämien ab Eintritt in das Pflegeheim und über den Kündigungstermin hin- aus als Ausgabe in den EL-Berechnungen berücksichtigt wurden. Weil mit der Kündigung der Zusatzversicherung die Beteiligung der … an den unge- deckten Heimkosten wegfällt bzw. gar nicht erst greift, ist von einer fehlen- den Durchsetzung von vertraglich zustehenden Leistungen ohne zwingen- den Grund (vgl. Rz. 3481.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistun- gen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung; ab- rufbar auf www.admin.ch) auszugehen. Dies stellt einen Verzicht auf Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 7 künfte (vgl. E. 2.4 hiervor) dar, zumal die Beteiligung der … weit höher ge- wesen wäre als (die von der Beschwerdegegnerin angerechneten) Prämi- en. Schliesslich ist noch anzumerken, dass die mindestens seit 1. Januar 2007 (vgl. AB 40) laufende Langzeit-Pflegeversicherung wohl im Hinblick auf einen möglichen künftigen Heimaufenthalt abgeschlossen worden ist und hierfür entsprechende Prämien von zuletzt monatlich immerhin Fr. 59.50 bezahlt worden sind. Dass diese nun (ausgerechnet) kurz nach Eintritt in ein Heim und während der bereits laufenden Wartefrist von 720 Tagen gekündigt wurde, ist mit Blick auf die getätigten Prämienzahlungen

– und unter Berücksichtigung der Prämienanrechnung durch die Be- schwerdegegnerin – nicht verständlich. Unerheblich ist ferner der Einwand der Vertreterin, nicht über die Versiche- rungspolice verfügt zu haben und sich somit über die Auswirkungen der Kündigung nicht im Klaren gewesen zu sein. Für die Annahme einer Ver- zichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist nämlich nicht er- forderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335). Es ist also nicht wesentlich, dass sich die versicherte Person (oder ihre Vertretung) über die sozialver- sicherungsrechtlichen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. April 2010, 9C_934/2009, E. 5.1). 3.4 Obwohl die Prämien für Zusatzversicherungen eigentlich keine an- erkannten Ausgaben darstellen (vgl. Rz. 3240.02 WEL), hat die Beschwer- degegnerin diese vorliegend ab Heimeintritt als Gewinnungskosten aner- kannt, zumal diese in direktem Zusammenhang mit der Versicherungsleis- tung stehen (vgl. Rz. 3456.02 WEL). Somit ist ihre Vorgehensweise

– die Anrechnung sowohl der Prämien wie auch der Leistungen der … aus der Langzeit-Pflegeversicherung – nicht zu beanstanden. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2014 (AB 132) rechtens und die dagegen erhobene Be- schwerde als unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, EL/14/908, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.