Verfügung vom 25. August 2014
Sachverhalt
A. B.________, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (AFK), Schweizeri- sches Rotes Kreuz (SRK bzw. Gesuchsteller), reichte am 6. August 2014 beim Verband H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) ein Aufnahmegesuch be- treffend Partnerschaftsmitgliedschaft sowie ein Gesuch um Anerkennung des AFK zur Verrechnungsberechtigung von Leistungen gemäss TARMED- Kapitel 02.04 („Nichtärztliche ambulante Betreuung in der Psychiatrie“; Ak- ten des Gesuchstellers [act. I] 4). Mit Verfügung vom 25. August 2014 (act. I 1) hielt die Paritätische Kommission Dignität und Sparten (PaKoDig) der TARMED Suisse (Gesuchsgegnerin) fest, dass die Voraussetzungen für die Spartenanerkennung „Nichtärztliche ambulante Betreuung in der Psychiatrie“ (TARMED-Kapitel 02.04) aufgrund eines fehlenden kantonalen Leistungsauftrages aktuell nicht erfüllt seien. B. Mit Eingabe vom 23. September 2014 stellte das SRK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. A.________, beim Schiedsgericht in So- zialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern ein Gesuch um Durch- führung eines Vermittlungsverfahrens, eventuell Klage, mit dem Rechtsbe- gehren, die Verfügung der PaKoDig vom 25. August 2014 sei aufzuheben und die Institution AFK des Gesuchstellers sei für die Leistungserbringung gemäss „Sparte 0037: Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychia- trie Kap. 02.04“ gemäss Anschlussvertrag zwischen santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer (santésuisse) und H+ sowie gemäss Kon- zept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED und gemäss Kon- zept Dignität TARMED Version 9.0 als Leistungserbringer anzuerkennen. Aufgrund der unklaren Zuständigkeit seien neben diesem Gesuch resp. dieser Klage eine Beschwerde bei der Gesuchsgegnerin (zu Handen einer allenfalls zuständigen nationalen oder kantonsübergreifenden Paritätischen Vertrauenskommission) sowie eine Beschwerde bei der kantonalen PVK Öffentliche Spitäler santésuisse Bern/die spitäler.be (zu Handen einer al-
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17. März 2016, SCHG/2014/902, Seite 3 lenfalls zuständigen kantonalen PVK) eingereicht worden. Aufgrund der Abhängigkeit des vorliegenden Verfahrens vom Ausgang der genannten Verfahren sei eine Sistierung resp. Einstellung des Verfahrens angezeigt. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2014 hielt der Vorsit- zende des Schiedsgerichts unter anderem fest, dass er aufgrund einer summarischen Prüfung das Schiedsgericht für nicht zuständig erachte. Der Gesuchsteller/Kläger könne daher sein Gesuch/seine Klage innert ange- setzter Frist ohne Kostenfolgen wieder zurückziehen. Mit Eingabe vom 12. November 2014 führte der Gesuchsteller aus, die PVK Öffentliche Spitäler santésuisse Bern/die spitäler.be (PVK) habe ihm am 27. Oktober 2014 mitgeteilt, dass derzeit ein vertragsloser Zustand im Bereich der ambulanten Leistungen der öffentlichen Spitäler im Kanton Bern vorliege. Demzufolge sei die angerufene PVK nicht zuständig. Es werde um nochmalige Fristverlängerung ersucht, da eine erneute Stellung- nahme der PaKoDig ausstehe. Gegen den „Nichteintretensentscheid“ der PVK vom 27. Oktober 2014 liess der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. A.________, am
26. November 2014 beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkei- ten des Kantons Bern Beschwerde (evtl. Gesuch um Durchführung eines Vermittlungsverfahrens, evtl. Klage) erheben mit dem Antrag, der „Nichtein- tretensentscheid“ der PVK vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben und die PVK sei anzuweisen, über die Beschwerde vom 23. September 2014 mate- riell zu entscheiden. Eventualiter sei die Verfügung der PaKoDig vom
25. August 2014 aufzuheben und die Institution AFK des Gesuchstellers sei für die Leistungserbringung gemäss „Sparte 0037: Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychiatrie Kap. 02.04“ gemäss Anschlussvertrag zwi- schen santésuisse und H+ sowie gemäss Konzept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED und gemäss Konzept Dignität TARMED Versi- on 9.0 als Leistungserbringer anzuerkennen (Verfahren SCHG/2014/1136). Mit Zuschrift vom 12. Januar 2015 informierte der Gesuchsteller das Schiedsgericht darüber, dass das Leitungsgremium TARMED als national zuständige PVK zur Beurteilung seines Anliegens zuständig sein könnte, weshalb er mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 an dieses Gremium ge-
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17. März 2016, SCHG/2014/902 Seite 4 langt sei, mit dem Antrag, die beantragte Anerkennung auszusprechen. Es werde deshalb um eine erneute Fristerstreckung ersucht. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 hielt der Gesuchsteller fest, dass der Ent- scheid des Leitungsgremiums der Gesuchsgegnerin nunmehr am 12. Mai 2015 ergangen sei. Hiergegen habe er am 10. Juni 2015 beim Schiedsge- richt in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Beschwerde (evtl. Gesuch um Durchführung eines Vermittlungsverfahrens, evtl. Klage) erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Leitungsgremiums TARMED sei aufzuheben (Verfahren SCHG/2015/544). Es werde die Ver- einigung sämtlicher Verfahren (SCHG/2014/902, SCHG/2014/1136 und SCHG/2015/544) beantragt. Auf einen Rückzug der Eingaben vom
23. September 2014 (SCHG/2014/902) und 26. November 2014 (SCHG/2014/1136) werde verzichtet. Mit Zuschrift vom 13. Juli 2015 be- kräftigte der Gesuchsteller die in der Eingabe vom 12. Juni 2015 gestellten Anträge. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2015 hielt der Vorsitzende des Schiedsgerichts unter anderem fest, dass nach mehrmaligen Frister- streckungen zum Rückzug des am 25. September 2014 eingegangenen Begehrens des Gesuchstellers mit Schreiben vom 12. Juni 2015 und
13. Juli 2015 die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfah- rens beantragt würden. Diesem Antrag werde stattgegeben und das vorlie- gende Verfahren werde fortgesetzt. Sodann würden sich die Hauptbegeh- ren der Verfahren SCHG/2014/902 und SCHG/2014/1136 gegen unter- schiedliche Anfechtungsobjekte („Verfügung“ der PaKoDig vom 25. August 2014 und „Nichteintretensentscheid“ der PVK vom 27. Oktober 2014) rich- ten, weshalb die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung gemäss Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) nicht erfüllt seien. Der Vorsitzende wies den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab. Sodann beschränkte er das Verfahren vorerst auf die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts und gab der Gesuchsgegnerin Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu äussern. Diese liess sich dazu nicht vernehmen.
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17. März 2016, SCHG/2014/902, Seite 5
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) sind Streitigkeiten zwi- schen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 Halb- satz 1 KVG), was der Kanton Bern getan hat (Art. 40 des kantonalen Ge- setzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11]).
E. 1.1.1 Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts erstreckt sich auf alle Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem KVG ergeben oder aufgrund des KVG eingegangen worden sind. Der Streitgegenstand muss mit anderen Worten die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG, mithin die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen (BGE 134 V 269 E. 2.1 S. 271), wie beispielsweise Honorar- und Tariffragen (BGE 131 V 191 E. 2 S. 193).
E. 1.1.2 Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Versicherungsträgern und leistungserbringenden Personen handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen. Der Streitgegenstand muss mit andern Worten die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG betreffen. Liegen der Streitigkeit keine solchen Rechtsbeziehungen zu Grunde, ist sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, mit der Folge, dass nicht die Schiedsgerichte, sondern allenfalls die Zivilgerichte zum Entscheid sachlich zuständig sind (BGE 132 V 352 E. 2.1 S. 353 mit Hinweisen).
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17. März 2016, SCHG/2014/902 Seite 6
E. 1.2 Vorliegend beantragt der Gesuchsteller, dass die Institution AFK des Gesuchstellers für die Leistungserbringung gemäss „Sparte 0037: Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychiatrie Kap. 02.04“ gemäss Anschlussvertrag zwischen santésuisse und H+ sowie gemäss Konzept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED und gemäss Konzept Dignität TARMED Version 9.0 als Leistungserbringer anzuerkennen sei; dies unter Aufhebung der Verfügung der PaKoDig vom 25. August 2014.
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Streitigkeit über die Aner- kennung des Gesuchstellers als Leistungserbringer gemäss „Sparte 0037: Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychiatrie Kap. 02.04“ bzw. zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 Abs. 1 KVG fällt, ist folgende Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen:
E. 1.3.1 Am 13. Mai 2002 unterschrieben santésuisse und H+ den Rah- menvertrag TARMED samt acht Anhängen. Dieser Vertrag bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 2 die Einführung und Anwendung der gesamtschweize- risch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur sowie eine einheitliche Abwick- lung der Vergütung der Spitäler durch die Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 49 Abs. 5 KVG. Mit Beschluss vom 30. September 2002 genehmigte der Bundesrat den Rahmenvertrag samt Anhängen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 15. April 2005, K 16/04, Sachverhalt). Der Rahmenvertrag TARMED zwischen santésuisse und H+ ist kein eigent- licher Tarifvertrag, sondern eine Tarifstruktur im Sinne des Art. 43 Abs. 5 KVG, sprechen doch die Parteien in Art. 1 Abs. 1 dieses Vertrages explizit davon, es sei eine "gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur" ge- schaffen worden (EVG K 16/04, E. 4.1). Der Tarifstrukturvertrag nennt in Art. 2 Abs. 1 lit. a und b als Leistungserbringer im Rahmen dieses Vertra- ges „alle Spitäler, die eine Betriebsbewilligung nach kantonalem Recht er- halten haben, die gesetzlichen Voraussetzungen nach KVG erfüllen und diesem Vertrag beigetreten sind“ sowie „alle Spitäler, die Leistungen nach besonderen Versicherungsformen (z.B. HMO) erbringen, soweit sie nach Einzelleistungstarif abrechnen und diesem Vertrag beigetreten sind“. Der Rahmenvertrag bezeichnet diese Bedingungen als „Zulassungsvorausset-
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17. März 2016, SCHG/2014/902, Seite 7 zungen“ für den Beitritt zum Vertrag, welcher sodann die volle Anerken- nung des Vertrages mit dessen Anhängen einschliesst (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Rahmenvertrages). Welche Institutionen als Spitäler im Sinne der erwähnten, vertraglichen Zulassungsbestimmungen gelten, umschreibt sodann der Gesetzgeber: Als Spitäler gelten Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Be- handlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Mass- nahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Art. 39 Abs. 1 Ingress KVG). Ihre Zulassung als Leistungserbringer und damit zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 35 Abs. 1 und
E. 1.3.2 Im Kanton Bern hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) am 24. August 2011 die Versorgungsplanung 2011 - 2014 gemäss dem kantonalen Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11; vgl. Art. 6 Abs. 1 SpVG) verabschiedet. Die Versorgungsplanung 2011 - 2014 wurde im Rahmen des Projektes „Weiterentwicklung Psychia- trieversorgung Kanton Bern“ (WePBE) erarbeitet. Teil dieses Projekts wa- ren verschiedene Abklärungen und Expertenberichte zur aktuellen Versor- gungssituation, zur Organisation und zum zukünftigen Bedarf an psychiatri- schen Versorgungsleistungen (darunter der „Schlussbericht zur Evaluation
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17. März 2016, SCHG/2014/902 Seite 8 der institutionellen ambulanten und teilstationären Psychiatrieversorgung des Kantons Bern unter besonderer Berücksichtigung der Pilotprojekte
- Angebote, Lücken und Mängel“ vom 3. März 2010; abrufbar unter www.gef.be.ch). Gestützt auf die Versorgungsplanung 2011 - 2014 hat der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss Nr. 519 vom 4. April 2012 (RRB 519/2012 [abrufbar unter www.rr.be.ch]) die Spitalliste für den Be- reich Psychiatrie ab dem 1. Mai 2012 festgesetzt (vgl. Art. 17 SpVG) und die seit 1. Januar 2005 gültige Spitalliste aufgehoben. Zunächst figuriert der Gesuchsteller nicht auf der ab dem 1. Mai 2012 gülti- gen Spitalliste des Kantons Bern für den Leistungsbereich Psychiatrie (ab- rufbar unter www.gef.be.ch), was denn auch nicht geltend gemacht wird (vgl. Selbstdeklarationsformular des Gesuchstellers an H+ vom 29. Juli 2014 [act. I 4). Des Weiteren wird der Gesuchsteller weder in der - der Spi- talliste zu Grunde liegenden - kantonalen Versorgungsplanung 2011- 2014 (vgl. Kapitel 8, S. 131 ff. der Versorgungsplanung) noch im erwähnten Schlussbericht zur Evaluation der institutionellen ambulanten und teilstatio- nären Psychiatrieversorgung des Kantons Bern unter besonderer Berück- sichtigung der Pilotprojekte vom 3. März 2010 erwähnt. Sodann hat der Regierungsrat des Kantons Bern dem Gesuchsteller auch keinen Leis- tungsauftrag für den Bereich Psychiatrie erteilt, was denn auch nicht gel- tend gemacht wird. Damit erfüllt der Gesuchsteller mangels eines kantona- len Leistungsauftrags die gesetzlichen (kantonalen) Zulassungsvorausset- zungen als Spital offensichtlich nicht. Dieselbe Voraussetzung gilt sodann nach Konzept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED (seit dem
18. Dezember 2013 in Kraft [abrufbar unter www.tarmedsuisse.ch]) auch für die streitige Anerkennung als Leistungserbringer gemäss „Sparte 0037: Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychiatrie Kap. 02.04“, wo- nach sich das Spital oder die Institution über einen öffentlichen Leistungsauftrag/-vereinbarung (oder ähnlich lautendes Dokument der öffentlichen Hand) zur ambulanten psychiatrischen Versorgung ausweisen muss (vgl. S. 17 des Konzept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED). Der vom Gesuchsteller angeführte Subventionsvertrag zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem SRK vom
10. März 2014 (act. I 10) hilft hier nicht weiter. Massgebend ist hier nicht die Subventionierung der Institution durch den Bund, sondern einzig die
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17. März 2016, SCHG/2014/902, Seite 9 Aufnahme des Gesuchstellers in die Spitalliste des Kantons Bern, die für die einzelnen Spitäler Leistungsaufträge bestimmt (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Vorliegend macht der Gesuchsteller eine Änderung des Rahmentarifs und insbesondere eine Anpassung der in Art. 5 Abs. 1 formulierten Zulassungs- kriterien geltend. Solche Anpassungen der vom Bundesrat genehmigten Tarifstruktur sind gemäss Art. 43 Abs. 5bis KVG (in Kraft seit 1. Januar
2013) indessen bei diesem zu beantragen. Für die beantragte Änderung der Zulassungskriterien in Art. 5 Abs. 1 des Rahmentarifs ist das Schieds- gericht somit offensichtlich nicht zuständig.
E. 1.4 Nach dem Dargelegten ist auf das im vorliegenden Verfahren ge- stellte Rechtsbegehren bzw. auf die Klage vom 23. September 2014 man- gels sachlicher Zuständigkeit des Schiedsgerichts offensichtlich nicht ein- zutreten. Im Übrigen wäre auf die Klage, selbst wenn in der vorliegenden Konstella- tion die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu bejahen wäre, mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses des Gesuchstellers nicht einzutreten. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt voraus, dass ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches und aktuel- les Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbe- stehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erhebli- chen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn die- ses schutzwürdige Interesse nicht durch ein rechtsgestaltendes Urteil ge- wahrt werden kann (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48, 121 V 311 E. 4a S. 318 f.). Wiederholt hat das EVG das schutzwürdige Interesse an der schiedsge- richtlichen Feststellung in Verfahren verneint, in denen unabhängig von einem Anwendungsfall bzw. bevor der Streit in einem Einzelfall aktuell ge- worden war, geklagt wurde (Entscheid des EVG vom 30. Mai 2001, K 91/00, E. 2c). Ein aktuelles Interesse an der Verrechnung von Leistungen des Gesuchstellers nach Rahmenvertrag TARMED hätte dieser erst, wenn sich ein Krankenversicherer weigern würde, Leistungen für nichtärztliche ambulante Leistungen des Gesuchstellers in der Psychiatrie zu erbringen. In einem solchen Fall könnte der Gesuchsteller, selbständig eine Leis- tungsklage gegen den Krankenversicherer einreichen. Es ist nicht Aufgabe
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom
17. März 2016, SCHG/2014/902 Seite 10 des Schiedsgerichts, von einem Einzelfall losgelöste, abstrakte Prüfungen von Rechtsfragen vorzunehmen (vgl. BGE 121 V 311 E. 4a S. 318 f.).
E. 1.5 In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungs- streitigkeiten genehmigt die oder der neutrale Vorsitzende Vergleiche und behandelt Gesuche und Klagen, die zurückgezogen oder gegenstandslos geworden sind oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 7 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 2.1 Für das Klageverfahren werden Kosten erhoben. Diese richten sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach Art. 52 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) und werden auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt. Sie werden bei diesem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG) auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 2.2 Der Gesuchsgegnerin ist in diesem Verfahren kein Aufwand ent- standen, womit ihr kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.
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17. März 2016, SCHG/2014/902, Seite 11 Demnach entscheidet der Vorsitzende: 1. Auf die Klage vom 23. September 2014 wird nicht eingetreten.
E. 3 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. A.________ z.H. des Gesuchstellers
- TARMED Suisse, Paritätische Kommission Dignität und Sparten (Pa- KoDig)
- Bundesamt für Gesundheit Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 902 SCHG GRD/TOZ/SEE Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Urteil des Vorsitzenden vom 17. März 2016 Vorsitzender Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Tomic Schweizerisches Rotes Kreuz Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer Werkstrasse, 3084 Wabern, p.A. Rainmattstrasse 10, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A.________ Gesuchsteller gegen TARMED Suisse Paritätische Kommission Dignität und Sparten (PaKoDig) p.A. Geschäftsstelle, Haslerstrasse 21, 3008 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Klage vom 23. September 2014
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom
17. März 2016, SCHG/2014/902 Seite 2 Sachverhalt: A. B.________, Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (AFK), Schweizeri- sches Rotes Kreuz (SRK bzw. Gesuchsteller), reichte am 6. August 2014 beim Verband H+ Die Spitäler der Schweiz (H+) ein Aufnahmegesuch be- treffend Partnerschaftsmitgliedschaft sowie ein Gesuch um Anerkennung des AFK zur Verrechnungsberechtigung von Leistungen gemäss TARMED- Kapitel 02.04 („Nichtärztliche ambulante Betreuung in der Psychiatrie“; Ak- ten des Gesuchstellers [act. I] 4). Mit Verfügung vom 25. August 2014 (act. I 1) hielt die Paritätische Kommission Dignität und Sparten (PaKoDig) der TARMED Suisse (Gesuchsgegnerin) fest, dass die Voraussetzungen für die Spartenanerkennung „Nichtärztliche ambulante Betreuung in der Psychiatrie“ (TARMED-Kapitel 02.04) aufgrund eines fehlenden kantonalen Leistungsauftrages aktuell nicht erfüllt seien. B. Mit Eingabe vom 23. September 2014 stellte das SRK, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. A.________, beim Schiedsgericht in So- zialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern ein Gesuch um Durch- führung eines Vermittlungsverfahrens, eventuell Klage, mit dem Rechtsbe- gehren, die Verfügung der PaKoDig vom 25. August 2014 sei aufzuheben und die Institution AFK des Gesuchstellers sei für die Leistungserbringung gemäss „Sparte 0037: Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychia- trie Kap. 02.04“ gemäss Anschlussvertrag zwischen santésuisse Die Schweizer Krankenversicherer (santésuisse) und H+ sowie gemäss Kon- zept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED und gemäss Kon- zept Dignität TARMED Version 9.0 als Leistungserbringer anzuerkennen. Aufgrund der unklaren Zuständigkeit seien neben diesem Gesuch resp. dieser Klage eine Beschwerde bei der Gesuchsgegnerin (zu Handen einer allenfalls zuständigen nationalen oder kantonsübergreifenden Paritätischen Vertrauenskommission) sowie eine Beschwerde bei der kantonalen PVK Öffentliche Spitäler santésuisse Bern/die spitäler.be (zu Handen einer al-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom
17. März 2016, SCHG/2014/902, Seite 3 lenfalls zuständigen kantonalen PVK) eingereicht worden. Aufgrund der Abhängigkeit des vorliegenden Verfahrens vom Ausgang der genannten Verfahren sei eine Sistierung resp. Einstellung des Verfahrens angezeigt. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2014 hielt der Vorsit- zende des Schiedsgerichts unter anderem fest, dass er aufgrund einer summarischen Prüfung das Schiedsgericht für nicht zuständig erachte. Der Gesuchsteller/Kläger könne daher sein Gesuch/seine Klage innert ange- setzter Frist ohne Kostenfolgen wieder zurückziehen. Mit Eingabe vom 12. November 2014 führte der Gesuchsteller aus, die PVK Öffentliche Spitäler santésuisse Bern/die spitäler.be (PVK) habe ihm am 27. Oktober 2014 mitgeteilt, dass derzeit ein vertragsloser Zustand im Bereich der ambulanten Leistungen der öffentlichen Spitäler im Kanton Bern vorliege. Demzufolge sei die angerufene PVK nicht zuständig. Es werde um nochmalige Fristverlängerung ersucht, da eine erneute Stellung- nahme der PaKoDig ausstehe. Gegen den „Nichteintretensentscheid“ der PVK vom 27. Oktober 2014 liess der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. A.________, am
26. November 2014 beim Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkei- ten des Kantons Bern Beschwerde (evtl. Gesuch um Durchführung eines Vermittlungsverfahrens, evtl. Klage) erheben mit dem Antrag, der „Nichtein- tretensentscheid“ der PVK vom 27. Oktober 2014 sei aufzuheben und die PVK sei anzuweisen, über die Beschwerde vom 23. September 2014 mate- riell zu entscheiden. Eventualiter sei die Verfügung der PaKoDig vom
25. August 2014 aufzuheben und die Institution AFK des Gesuchstellers sei für die Leistungserbringung gemäss „Sparte 0037: Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychiatrie Kap. 02.04“ gemäss Anschlussvertrag zwi- schen santésuisse und H+ sowie gemäss Konzept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED und gemäss Konzept Dignität TARMED Versi- on 9.0 als Leistungserbringer anzuerkennen (Verfahren SCHG/2014/1136). Mit Zuschrift vom 12. Januar 2015 informierte der Gesuchsteller das Schiedsgericht darüber, dass das Leitungsgremium TARMED als national zuständige PVK zur Beurteilung seines Anliegens zuständig sein könnte, weshalb er mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 an dieses Gremium ge-
Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern vom
17. März 2016, SCHG/2014/902 Seite 4 langt sei, mit dem Antrag, die beantragte Anerkennung auszusprechen. Es werde deshalb um eine erneute Fristerstreckung ersucht. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 hielt der Gesuchsteller fest, dass der Ent- scheid des Leitungsgremiums der Gesuchsgegnerin nunmehr am 12. Mai 2015 ergangen sei. Hiergegen habe er am 10. Juni 2015 beim Schiedsge- richt in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern Beschwerde (evtl. Gesuch um Durchführung eines Vermittlungsverfahrens, evtl. Klage) erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Leitungsgremiums TARMED sei aufzuheben (Verfahren SCHG/2015/544). Es werde die Ver- einigung sämtlicher Verfahren (SCHG/2014/902, SCHG/2014/1136 und SCHG/2015/544) beantragt. Auf einen Rückzug der Eingaben vom
23. September 2014 (SCHG/2014/902) und 26. November 2014 (SCHG/2014/1136) werde verzichtet. Mit Zuschrift vom 13. Juli 2015 be- kräftigte der Gesuchsteller die in der Eingabe vom 12. Juni 2015 gestellten Anträge. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2015 hielt der Vorsitzende des Schiedsgerichts unter anderem fest, dass nach mehrmaligen Frister- streckungen zum Rückzug des am 25. September 2014 eingegangenen Begehrens des Gesuchstellers mit Schreiben vom 12. Juni 2015 und
13. Juli 2015 die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfah- rens beantragt würden. Diesem Antrag werde stattgegeben und das vorlie- gende Verfahren werde fortgesetzt. Sodann würden sich die Hauptbegeh- ren der Verfahren SCHG/2014/902 und SCHG/2014/1136 gegen unter- schiedliche Anfechtungsobjekte („Verfügung“ der PaKoDig vom 25. August 2014 und „Nichteintretensentscheid“ der PVK vom 27. Oktober 2014) rich- ten, weshalb die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung gemäss Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) nicht erfüllt seien. Der Vorsitzende wies den Antrag auf Verfahrensvereinigung ab. Sodann beschränkte er das Verfahren vorerst auf die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts und gab der Gesuchsgegnerin Gelegenheit, sich zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu äussern. Diese liess sich dazu nicht vernehmen.
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17. März 2016, SCHG/2014/902, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenver- sicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) sind Streitigkeiten zwi- schen Versicherern und Leistungserbringern durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen (Art. 89 Abs. 4 Satz 3 Halb- satz 1 KVG), was der Kanton Bern getan hat (Art. 40 des kantonalen Ge- setzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung vom 6. Juni 2000 [EG KUMV; BSG 842.11]). 1.1.1 Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts erstreckt sich auf alle Streitigkeiten zwischen Krankenversicherern und Leistungserbringern, wenn und soweit sie Rechtsbeziehungen zum Gegenstand haben, die sich aus dem KVG ergeben oder aufgrund des KVG eingegangen worden sind. Der Streitgegenstand muss mit anderen Worten die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG, mithin die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffen (BGE 134 V 269 E. 2.1 S. 271), wie beispielsweise Honorar- und Tariffragen (BGE 131 V 191 E. 2 S. 193). 1.1.2 Des Weiteren muss es sich um eine Streitigkeit zwischen Versicherungsträgern und leistungserbringenden Personen handeln, was sich danach bestimmt, welche Parteien einander in Wirklichkeit gegenüberstehen. Der Streitgegenstand muss mit andern Worten die besondere Stellung der Versicherer oder Leistungserbringer im Rahmen des KVG betreffen. Liegen der Streitigkeit keine solchen Rechtsbeziehungen zu Grunde, ist sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, mit der Folge, dass nicht die Schiedsgerichte, sondern allenfalls die Zivilgerichte zum Entscheid sachlich zuständig sind (BGE 132 V 352 E. 2.1 S. 353 mit Hinweisen).
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17. März 2016, SCHG/2014/902 Seite 6 1.2 Vorliegend beantragt der Gesuchsteller, dass die Institution AFK des Gesuchstellers für die Leistungserbringung gemäss „Sparte 0037: Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychiatrie Kap. 02.04“ gemäss Anschlussvertrag zwischen santésuisse und H+ sowie gemäss Konzept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED und gemäss Konzept Dignität TARMED Version 9.0 als Leistungserbringer anzuerkennen sei; dies unter Aufhebung der Verfügung der PaKoDig vom 25. August 2014. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Streitigkeit über die Aner- kennung des Gesuchstellers als Leistungserbringer gemäss „Sparte 0037: Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychiatrie Kap. 02.04“ bzw. zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach Art. 89 Abs. 1 KVG fällt, ist folgende Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen: 1.3.1 Am 13. Mai 2002 unterschrieben santésuisse und H+ den Rah- menvertrag TARMED samt acht Anhängen. Dieser Vertrag bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 2 die Einführung und Anwendung der gesamtschweize- risch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur sowie eine einheitliche Abwick- lung der Vergütung der Spitäler durch die Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 49 Abs. 5 KVG. Mit Beschluss vom 30. September 2002 genehmigte der Bundesrat den Rahmenvertrag samt Anhängen (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 15. April 2005, K 16/04, Sachverhalt). Der Rahmenvertrag TARMED zwischen santésuisse und H+ ist kein eigent- licher Tarifvertrag, sondern eine Tarifstruktur im Sinne des Art. 43 Abs. 5 KVG, sprechen doch die Parteien in Art. 1 Abs. 1 dieses Vertrages explizit davon, es sei eine "gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur" ge- schaffen worden (EVG K 16/04, E. 4.1). Der Tarifstrukturvertrag nennt in Art. 2 Abs. 1 lit. a und b als Leistungserbringer im Rahmen dieses Vertra- ges „alle Spitäler, die eine Betriebsbewilligung nach kantonalem Recht er- halten haben, die gesetzlichen Voraussetzungen nach KVG erfüllen und diesem Vertrag beigetreten sind“ sowie „alle Spitäler, die Leistungen nach besonderen Versicherungsformen (z.B. HMO) erbringen, soweit sie nach Einzelleistungstarif abrechnen und diesem Vertrag beigetreten sind“. Der Rahmenvertrag bezeichnet diese Bedingungen als „Zulassungsvorausset-
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17. März 2016, SCHG/2014/902, Seite 7 zungen“ für den Beitritt zum Vertrag, welcher sodann die volle Anerken- nung des Vertrages mit dessen Anhängen einschliesst (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Rahmenvertrages). Welche Institutionen als Spitäler im Sinne der erwähnten, vertraglichen Zulassungsbestimmungen gelten, umschreibt sodann der Gesetzgeber: Als Spitäler gelten Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Be- handlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Mass- nahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Art. 39 Abs. 1 Ingress KVG). Ihre Zulassung als Leistungserbringer und damit zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 35 Abs. 1 und 2 lit. h KVG) setzt unter anderem voraus, dass sie der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsge- rechte Spitalversorgung entsprechen und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind (Art. 39 Abs. 1 lit. d und e KVG). Mithin wird die Zulassung der Spitäler als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung von einer staatlichen Bedarfsplanung der Kantone abhängig gemacht. Anhand der Spitalplanung wird sodann eine kantonale oder auch interkan- tonale Spitalliste erstellt, die für die einzelnen Spitäler Leistungsaufträge bestimmt. Die Bedeutung der Spitalliste liegt darin, dass nur Spitäler, die auf der Spitalliste eines Kantons aufgeführt sind, als Leistungserbringer gelten und zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein können, und dies auch nur im Rahmen der erteilten Leistungsaufträge (vgl. BGE 133 V 579 E. 3.3 S. 581, 132 V 6 E. 2.4.1 S. 11). 1.3.2 Im Kanton Bern hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) am 24. August 2011 die Versorgungsplanung 2011 - 2014 gemäss dem kantonalen Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11; vgl. Art. 6 Abs. 1 SpVG) verabschiedet. Die Versorgungsplanung 2011 - 2014 wurde im Rahmen des Projektes „Weiterentwicklung Psychia- trieversorgung Kanton Bern“ (WePBE) erarbeitet. Teil dieses Projekts wa- ren verschiedene Abklärungen und Expertenberichte zur aktuellen Versor- gungssituation, zur Organisation und zum zukünftigen Bedarf an psychiatri- schen Versorgungsleistungen (darunter der „Schlussbericht zur Evaluation
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17. März 2016, SCHG/2014/902 Seite 8 der institutionellen ambulanten und teilstationären Psychiatrieversorgung des Kantons Bern unter besonderer Berücksichtigung der Pilotprojekte
- Angebote, Lücken und Mängel“ vom 3. März 2010; abrufbar unter www.gef.be.ch). Gestützt auf die Versorgungsplanung 2011 - 2014 hat der Regierungsrat des Kantons Bern mit Beschluss Nr. 519 vom 4. April 2012 (RRB 519/2012 [abrufbar unter www.rr.be.ch]) die Spitalliste für den Be- reich Psychiatrie ab dem 1. Mai 2012 festgesetzt (vgl. Art. 17 SpVG) und die seit 1. Januar 2005 gültige Spitalliste aufgehoben. Zunächst figuriert der Gesuchsteller nicht auf der ab dem 1. Mai 2012 gülti- gen Spitalliste des Kantons Bern für den Leistungsbereich Psychiatrie (ab- rufbar unter www.gef.be.ch), was denn auch nicht geltend gemacht wird (vgl. Selbstdeklarationsformular des Gesuchstellers an H+ vom 29. Juli 2014 [act. I 4). Des Weiteren wird der Gesuchsteller weder in der - der Spi- talliste zu Grunde liegenden - kantonalen Versorgungsplanung 2011- 2014 (vgl. Kapitel 8, S. 131 ff. der Versorgungsplanung) noch im erwähnten Schlussbericht zur Evaluation der institutionellen ambulanten und teilstatio- nären Psychiatrieversorgung des Kantons Bern unter besonderer Berück- sichtigung der Pilotprojekte vom 3. März 2010 erwähnt. Sodann hat der Regierungsrat des Kantons Bern dem Gesuchsteller auch keinen Leis- tungsauftrag für den Bereich Psychiatrie erteilt, was denn auch nicht gel- tend gemacht wird. Damit erfüllt der Gesuchsteller mangels eines kantona- len Leistungsauftrags die gesetzlichen (kantonalen) Zulassungsvorausset- zungen als Spital offensichtlich nicht. Dieselbe Voraussetzung gilt sodann nach Konzept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED (seit dem
18. Dezember 2013 in Kraft [abrufbar unter www.tarmedsuisse.ch]) auch für die streitige Anerkennung als Leistungserbringer gemäss „Sparte 0037: Nichtärztliche ambulante Leistungen in der Psychiatrie Kap. 02.04“, wo- nach sich das Spital oder die Institution über einen öffentlichen Leistungsauftrag/-vereinbarung (oder ähnlich lautendes Dokument der öffentlichen Hand) zur ambulanten psychiatrischen Versorgung ausweisen muss (vgl. S. 17 des Konzept über die Anerkennung von Sparten nach TARMED). Der vom Gesuchsteller angeführte Subventionsvertrag zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem SRK vom
10. März 2014 (act. I 10) hilft hier nicht weiter. Massgebend ist hier nicht die Subventionierung der Institution durch den Bund, sondern einzig die
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17. März 2016, SCHG/2014/902, Seite 9 Aufnahme des Gesuchstellers in die Spitalliste des Kantons Bern, die für die einzelnen Spitäler Leistungsaufträge bestimmt (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Vorliegend macht der Gesuchsteller eine Änderung des Rahmentarifs und insbesondere eine Anpassung der in Art. 5 Abs. 1 formulierten Zulassungs- kriterien geltend. Solche Anpassungen der vom Bundesrat genehmigten Tarifstruktur sind gemäss Art. 43 Abs. 5bis KVG (in Kraft seit 1. Januar
2013) indessen bei diesem zu beantragen. Für die beantragte Änderung der Zulassungskriterien in Art. 5 Abs. 1 des Rahmentarifs ist das Schieds- gericht somit offensichtlich nicht zuständig. 1.4 Nach dem Dargelegten ist auf das im vorliegenden Verfahren ge- stellte Rechtsbegehren bzw. auf die Klage vom 23. September 2014 man- gels sachlicher Zuständigkeit des Schiedsgerichts offensichtlich nicht ein- zutreten. Im Übrigen wäre auf die Klage, selbst wenn in der vorliegenden Konstella- tion die sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu bejahen wäre, mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses des Gesuchstellers nicht einzutreten. Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage setzt voraus, dass ein schutzwürdiges, mithin rechtliches oder tatsächliches und aktuel- les Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbe- stehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erhebli- chen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn die- ses schutzwürdige Interesse nicht durch ein rechtsgestaltendes Urteil ge- wahrt werden kann (BGE 128 V 41 E. 3a S. 48, 121 V 311 E. 4a S. 318 f.). Wiederholt hat das EVG das schutzwürdige Interesse an der schiedsge- richtlichen Feststellung in Verfahren verneint, in denen unabhängig von einem Anwendungsfall bzw. bevor der Streit in einem Einzelfall aktuell ge- worden war, geklagt wurde (Entscheid des EVG vom 30. Mai 2001, K 91/00, E. 2c). Ein aktuelles Interesse an der Verrechnung von Leistungen des Gesuchstellers nach Rahmenvertrag TARMED hätte dieser erst, wenn sich ein Krankenversicherer weigern würde, Leistungen für nichtärztliche ambulante Leistungen des Gesuchstellers in der Psychiatrie zu erbringen. In einem solchen Fall könnte der Gesuchsteller, selbständig eine Leis- tungsklage gegen den Krankenversicherer einreichen. Es ist nicht Aufgabe
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17. März 2016, SCHG/2014/902 Seite 10 des Schiedsgerichts, von einem Einzelfall losgelöste, abstrakte Prüfungen von Rechtsfragen vorzunehmen (vgl. BGE 121 V 311 E. 4a S. 318 f.). 1.5 In Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht in Sozialversicherungs- streitigkeiten genehmigt die oder der neutrale Vorsitzende Vergleiche und behandelt Gesuche und Klagen, die zurückgezogen oder gegenstandslos geworden sind oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 7 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). 2. 2.1 Für das Klageverfahren werden Kosten erhoben. Diese richten sich gemäss Art. 47 Abs. 3 EG KUMV nach Art. 52 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) und werden auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt. Sie werden bei diesem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller (Art. 46 Abs. 2 EG KUMV i.V.m. Art. 109 Abs. 1 VRPG) auferlegt und dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 2.2 Der Gesuchsgegnerin ist in diesem Verfahren kein Aufwand ent- standen, womit ihr kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht.
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17. März 2016, SCHG/2014/902, Seite 11 Demnach entscheidet der Vorsitzende: 1. Auf die Klage vom 23. September 2014 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.-- werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt Dr. A.________ z.H. des Gesuchstellers
- TARMED Suisse, Paritätische Kommission Dignität und Sparten (Pa- KoDig)
- Bundesamt für Gesundheit Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.