Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel vom 25. August 2014 (shbv 10/2014)
Sachverhalt
A. Die 1979 geborene B.________ (Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerde- gegnerin) wird zusammen mit ihrem Sohn C.________ (geb. 2000) seit 2006 von den Sozialen Diensten der Einwohnergemeinde A.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdeführerin) wirtschaftlich unterstützt (Akten der Gemeinde [act. I] 2). Mit Beschluss vom 28. April 2010 ordnete die Vor- mundschaftsbehörde D.________ für C.________ eine Erziehungsbei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210) an (act. I 3). Zu dieser Zeit besuchte C.________ die Sonderschule in … und ab Sommer 2010 die Schule im …. Im Jahr 2012 wurde er bei Pflegeeltern (E.________ [Tante] und F.________ [Pa- tenonkel]) untergebracht (act. I 4). Der Schulbesuch in … und die Platzie- rung bei den Pflegeeltern wurden durch die Sozialhilfe finanziert (act. I 5a f.). Im Oktober 2012 veranlasste die Sozialhilfebezügerin - trotz erheblicher Vorbehalte der Beiständin (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramts Biel [act. IIA] 6) - auf den 1. November 2012 den Schulwechsel an die Privat- schule G.________ (act. IIA 10). Mit Entscheid vom 10. April 2013 (act. IIA 9) hob die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB) … - auf Antrag der Sozialhilfebezügerin vom
24. Oktober 2012 - die zu Gunsten von C.________ bestehende Beistand- schaft rückwirkend auf den 19. Dezember 2012 auf. Am 14 Oktober 2013 stellte die Sozialhilfebezügerin bei der Gemeinde Antrag auf Übernahme der Schulkosten für die Privatschule G.________ (Akten der Vorinstanz [act. II] 16). Mit Verfügung vom 19. November 2013 (act. II 4 bis 6) wies die Gemeinde das Gesuch „Übernahme der Schulgeldkosten für die Privat- schule G.________, per 1. November 2012“ ab. Zur Begründung führte sie an, der Schulwechsel an die Privatschule G.________ sei ohne Mitwirkung bzw. Zustimmung der damals noch eingesetzten Beiständin erfolgt. Zudem werde das Schulgeld seither ganz offensichtlich von dritter Seite bezahlt; diese freiwilligen Leistungen von dritter Seite gingen der Sozialhilfe gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip vor (act. II 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2014, SH/14/901, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob die Sozialhilfebezügerin am 16. Dezember 2013 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel (Vorinstanz). Sie machte unter anderem geltend, dass ihr Vater die Schulkosten der Privat- schule G.________ in Zukunft nicht mehr bezahlen könne (act. II 1). Mit Entscheid vom 25. August 2014 (act. I 1) hiess die Vorinstanz die Be- schwerde gut, hob die Verfügung vom 19. November 2013 auf und wies die Sache zur neuen Instruktion an die Gemeinde zurück. Sie erwog haupt- sächlich, dass der Sachverhalt bezüglich der Notwendigkeit der Privatschu- lung von C.________ nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei; diese Frage sei insbesondere mit Blick auf das in Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) festgeschriebene Grundrecht (Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht) und die Vorgaben von Art. 62 BV bzw. des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) zu prüfen (act. I S. 5 ff.). Erst danach könne der Anspruch auf Finanzierung des Besuchs der Privatschule G.________ durch die Sozialhilfe beurteilt werden (act. I S. 8 f.). C. Hiergegen erhob die Gemeinde am 24. September 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch der Sozialhilfebezügerin vom 14. Oktober 2013 um Übernahme der Schul- kosten sei abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 auf eine Stel- lungnahme und hielt an ihrem Entscheid fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2014, SH/14/901, Seite 4
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom
22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).
E. 1.2.1 Angefochten ist der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom
25. August 2014 (act. I 1). In diesem wurde erwogen, dass der Sachverhalt bezüglich der Frage, ob die Schulung in der Privatschule G.________ im Sinne des VSG notwendig sei, ergänzend abzuklären sei (act. I 1 S. 5 ff.). Erst danach könne die Frage der Finanzierung des Schulbesuchs durch die Sozialhilfe geprüft werden (act. I 1 S. 9).
E. 1.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist ein Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid an- fechtbar, selbst wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird. Anders verhält es sich hingegen, wenn der unteren In- stanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspiel- raum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. In diesem Fall ist der Rückweisungsentscheid als Endentscheid anfechtbar (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127, 133 V 477). Nach dieser Konzeption gilt der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid, da der Beschwerdeführerin bei der Um- setzung des Rückweisungsentscheides ein erheblicher Beurteilungsspiel- raum verbleibt. Ein solcher Zwischenentscheid ist beim Verwaltungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2014, SH/14/901, Seite 5 gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG nur selbständig anfecht- bar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des Zwischenentscheides verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen An- fechtung des Zwischenentscheides ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2).
E. 1.2.3 Vorliegend vermag der angefochtene Rückweisungsentscheid der Vorinstanz, mit welchem die Sache zur weiteren Abklärung und Entschei- dung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken. Die Be- schwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid nicht verpflich- tet, die fraglichen Schulkosten zu übernehmen, sondern einzig die weitere resp. vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorzu- nehmen. Zudem sind diese - nicht besonders kostspieligen - Sachverhalts- abklärungen ohnehin zu treffen, da eine Übernahme der Schulkosten durch die Beschwerdeführerin nicht nur gestützt auf das Sozialhilferecht, sondern
- wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird (act. I S. 5 ff.) - insbesondere auch gestützt auf das Schulrecht zu prüfen ist (vgl. E. 2 hier- nach). Die zusätzliche Voraussetzung zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids als Zwischenentscheid ist damit nicht erfüllt (vgl. Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG), weshalb mangels Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrich- terinnen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2014, SH/14/901, Seite 6
E. 2 Aber selbst wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil angenommen und dementsprechend auf die Beschwerde eingetreten würde, müsste die- se ohne weiteres abgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat die Kostenübernahme für den Besuch der Privatschule G.________ ohne ein- lässliche materielle Prüfung der Frage, ob die Privatschulung von C.________ im Sinne des VSG notwendig ist, verweigert. Sie liess - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. I S. 5 ff.) - eine gezielte Aus- einandersetzung mit den im VSG festgehaltenen Vorgaben (vgl. Art. 17 f. VSG) vermissen. Vor dem Hintergrund, dass der - vorliegend einzig zu prü- fende - Anspruch auf Finanzierung des Besuchs der Privatschule G.________ durch die Sozialhilfe erst nach Klärung der Frage bezüglich der Notwendigkeit einer Sonderschulung von C.________ beurteilt werden kann, lässt sich die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung zur wei- teren Sachverhaltsabklärung nicht beanstanden. Dies umso weniger, als auch der Sachverhalt betreffend die finanzielle Situation der Beschwerde- gegnerin resp. die Drittleistung (bisherige Übernahme der Schulkosten durch den Vater der Beschwerdegegnerin; vgl. act. II 1) überhaupt nicht abgeklärt worden ist. An dieser Stelle ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass die Sache - wie bereits erwähnt - nicht nur gestützt auf das Sozialhil- ferecht, sondern auch gestützt auf das Schulrecht und möglicherweise - nach allfälliger (erneuter) Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB (vgl. Antrag der Beschwerdeführerin auf Er- richtung einer Erziehungsbeistandschaft vom 14. August 2014; act. I 8) - gestützt auf das Kindesschutzrecht zu prüfen sein wird.
E. 3 Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Regierungsstatthalteramt Biel Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 3.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 3.2 Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2014, SH/14/901, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 901 SH MAW/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Tomic Einwohnergemeinde A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel vom 25. August 2014 (shbv 10/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2014, SH/14/901, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene B.________ (Sozialhilfebezügerin bzw. Beschwerde- gegnerin) wird zusammen mit ihrem Sohn C.________ (geb. 2000) seit 2006 von den Sozialen Diensten der Einwohnergemeinde A.________ (Gemeinde bzw. Beschwerdeführerin) wirtschaftlich unterstützt (Akten der Gemeinde [act. I] 2). Mit Beschluss vom 28. April 2010 ordnete die Vor- mundschaftsbehörde D.________ für C.________ eine Erziehungsbei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (ZGB; SR 210) an (act. I 3). Zu dieser Zeit besuchte C.________ die Sonderschule in … und ab Sommer 2010 die Schule im …. Im Jahr 2012 wurde er bei Pflegeeltern (E.________ [Tante] und F.________ [Pa- tenonkel]) untergebracht (act. I 4). Der Schulbesuch in … und die Platzie- rung bei den Pflegeeltern wurden durch die Sozialhilfe finanziert (act. I 5a f.). Im Oktober 2012 veranlasste die Sozialhilfebezügerin - trotz erheblicher Vorbehalte der Beiständin (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramts Biel [act. IIA] 6) - auf den 1. November 2012 den Schulwechsel an die Privat- schule G.________ (act. IIA 10). Mit Entscheid vom 10. April 2013 (act. IIA 9) hob die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (KESB) … - auf Antrag der Sozialhilfebezügerin vom
24. Oktober 2012 - die zu Gunsten von C.________ bestehende Beistand- schaft rückwirkend auf den 19. Dezember 2012 auf. Am 14 Oktober 2013 stellte die Sozialhilfebezügerin bei der Gemeinde Antrag auf Übernahme der Schulkosten für die Privatschule G.________ (Akten der Vorinstanz [act. II] 16). Mit Verfügung vom 19. November 2013 (act. II 4 bis 6) wies die Gemeinde das Gesuch „Übernahme der Schulgeldkosten für die Privat- schule G.________, per 1. November 2012“ ab. Zur Begründung führte sie an, der Schulwechsel an die Privatschule G.________ sei ohne Mitwirkung bzw. Zustimmung der damals noch eingesetzten Beiständin erfolgt. Zudem werde das Schulgeld seither ganz offensichtlich von dritter Seite bezahlt; diese freiwilligen Leistungen von dritter Seite gingen der Sozialhilfe gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip vor (act. II 5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2014, SH/14/901, Seite 3 B. Gegen diese Verfügung erhob die Sozialhilfebezügerin am 16. Dezember 2013 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Biel (Vorinstanz). Sie machte unter anderem geltend, dass ihr Vater die Schulkosten der Privat- schule G.________ in Zukunft nicht mehr bezahlen könne (act. II 1). Mit Entscheid vom 25. August 2014 (act. I 1) hiess die Vorinstanz die Be- schwerde gut, hob die Verfügung vom 19. November 2013 auf und wies die Sache zur neuen Instruktion an die Gemeinde zurück. Sie erwog haupt- sächlich, dass der Sachverhalt bezüglich der Notwendigkeit der Privatschu- lung von C.________ nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei; diese Frage sei insbesondere mit Blick auf das in Art. 19 der Bundesverfassung (BV; SR 101) festgeschriebene Grundrecht (Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht) und die Vorgaben von Art. 62 BV bzw. des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) zu prüfen (act. I S. 5 ff.). Erst danach könne der Anspruch auf Finanzierung des Besuchs der Privatschule G.________ durch die Sozialhilfe beurteilt werden (act. I S. 8 f.). C. Hiergegen erhob die Gemeinde am 24. September 2014 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Gesuch der Sozialhilfebezügerin vom 14. Oktober 2013 um Übernahme der Schul- kosten sei abzuweisen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 auf eine Stel- lungnahme und hielt an ihrem Entscheid fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2014, SH/14/901, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom
22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2 1.2.1 Angefochten ist der Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom
25. August 2014 (act. I 1). In diesem wurde erwogen, dass der Sachverhalt bezüglich der Frage, ob die Schulung in der Privatschule G.________ im Sinne des VSG notwendig sei, ergänzend abzuklären sei (act. I 1 S. 5 ff.). Erst danach könne die Frage der Finanzierung des Schulbesuchs durch die Sozialhilfe geprüft werden (act. I 1 S. 9). 1.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist ein Rückweisungsentscheid als Zwischenentscheid an- fechtbar, selbst wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache entschieden wird. Anders verhält es sich hingegen, wenn der unteren In- stanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspiel- raum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. In diesem Fall ist der Rückweisungsentscheid als Endentscheid anfechtbar (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127, 133 V 477). Nach dieser Konzeption gilt der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid, da der Beschwerdeführerin bei der Um- setzung des Rückweisungsentscheides ein erheblicher Beurteilungsspiel- raum verbleibt. Ein solcher Zwischenentscheid ist beim Verwaltungsgericht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2014, SH/14/901, Seite 5 gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 VRPG nur selbständig anfecht- bar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a). Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung des Zwischenentscheides verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen An- fechtung des Zwischenentscheides ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler BVR 2011 S. 508 E. 1.3, 2009 S. 189 E. 1.2). 1.2.3 Vorliegend vermag der angefochtene Rückweisungsentscheid der Vorinstanz, mit welchem die Sache zur weiteren Abklärung und Entschei- dung an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen wird, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken. Die Be- schwerdeführerin wird durch den angefochtenen Entscheid nicht verpflich- tet, die fraglichen Schulkosten zu übernehmen, sondern einzig die weitere resp. vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vorzu- nehmen. Zudem sind diese - nicht besonders kostspieligen - Sachverhalts- abklärungen ohnehin zu treffen, da eine Übernahme der Schulkosten durch die Beschwerdeführerin nicht nur gestützt auf das Sozialhilferecht, sondern
- wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird (act. I S. 5 ff.) - insbesondere auch gestützt auf das Schulrecht zu prüfen ist (vgl. E. 2 hier- nach). Die zusätzliche Voraussetzung zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids als Zwischenentscheid ist damit nicht erfüllt (vgl. Art. 61 Abs. 3 lit. a VRPG), weshalb mangels Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts entscheiden als Einzelrich- terinnen und Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2014, SH/14/901, Seite 6 2. Aber selbst wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil angenommen und dementsprechend auf die Beschwerde eingetreten würde, müsste die- se ohne weiteres abgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat die Kostenübernahme für den Besuch der Privatschule G.________ ohne ein- lässliche materielle Prüfung der Frage, ob die Privatschulung von C.________ im Sinne des VSG notwendig ist, verweigert. Sie liess - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. I S. 5 ff.) - eine gezielte Aus- einandersetzung mit den im VSG festgehaltenen Vorgaben (vgl. Art. 17 f. VSG) vermissen. Vor dem Hintergrund, dass der - vorliegend einzig zu prü- fende - Anspruch auf Finanzierung des Besuchs der Privatschule G.________ durch die Sozialhilfe erst nach Klärung der Frage bezüglich der Notwendigkeit einer Sonderschulung von C.________ beurteilt werden kann, lässt sich die von der Vorinstanz angeordnete Rückweisung zur wei- teren Sachverhaltsabklärung nicht beanstanden. Dies umso weniger, als auch der Sachverhalt betreffend die finanzielle Situation der Beschwerde- gegnerin resp. die Drittleistung (bisherige Übernahme der Schulkosten durch den Vater der Beschwerdegegnerin; vgl. act. II 1) überhaupt nicht abgeklärt worden ist. An dieser Stelle ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass die Sache - wie bereits erwähnt - nicht nur gestützt auf das Sozialhil- ferecht, sondern auch gestützt auf das Schulrecht und möglicherweise - nach allfälliger (erneuter) Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB (vgl. Antrag der Beschwerdeführerin auf Er- richtung einer Erziehungsbeistandschaft vom 14. August 2014; act. I 8) - gestützt auf das Kindesschutzrecht zu prüfen sein wird. 3. 3.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 3.2 Parteikosten sind keine zu sprechen (vgl. Art. 104 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Dez. 2014, SH/14/901, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten ge- sprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Regierungsstatthalteramt Biel Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.