Verfügung vom 21. August 2014
Sachverhalt
A. Der 1965 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) bezog ab 1. Mai 2006 eine halbe und ab 1. Juli 2006, bei einem 100%igen Invaliditätsgrad, eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilagen [AB] 57, 66). Anlässlich einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision liess die IVB den Versicherten zwischen Dezember 2013 und April 2014 im Rahmen einer Beweissicherung vor Ort (BvO) observieren (vgl. AB 89) und führte der Regionalen Ärztliche Dienst (RAD) eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten (vgl. AB 84 f.) sowie eine medizinische Evaluation der Ermittlungsergebnisse durch (vgl. AB 90 f.). Gestützt darauf verdächtigte die IVB den Versicherten eines unrechtmässigen Leistungsbezugs, wes- halb sie die laufende Rente mit Verfügung vom 21. August 2014 (AB 93) per sofort sistierte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung entzog. B. Mit Eingabe vom 22. September 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die auf- schiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die angefochtene Verfü- gung sei kostenfällig aufzuheben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 schloss die Beschwer- degegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei sie ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 21. August 2014 (AB 93). Streitig und zu prüfen ist, ob die sofortige Sistierung der ganzen Invalidenrente zu Recht erfolgte. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen der Invalidität des Beschwerdeführers (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Der Verfahrensantrag auf Wiederherstel- lung des Suspensiveffekts (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind vorsorgliche Massnahmen im Sozialversicherungsrecht – wie vorliegend die Sistierungsverfügung im Rentenrevisionsverfahren – auch ohne spezialgesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) möglich (HANS- JÖRG SEILER, in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 56 N 17 f., N 43; vgl. auch: Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 2, in : SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32). Vorsorgliche Massnahmen können unter anderem der einstweiligen Sicherstellung bedrohter Interessen dienen. Der Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (SEILER, a.a.O., Art. 56 N 39).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 5 2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen sich die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde geltenden Grund- sätze sinngemäss auf andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG übertragen (vgl. auch SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 25). Demnach hat die über die Anordnung anderer (vorsorglicher) Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde ebenfalls zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191). Der Entscheid über die An- ordnung einer vorsorglichen Massnahme ist somit das Resultat einer Inter- essenabwägung. 3. 3.1 Die seitens des Beschwerdeführers vorab erhobene Kritik, wonach die Beschwerdegegnerin die Sistierung «entgegen den gesetzlichen Grundlagen verfügt» habe, weil Art. 56 VwVG «ausdrücklich das Rechts- pflegeverfahren» betreffe, verfängt nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 2.1 hievor) von vornherein nicht (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Art. 7). 3.2 Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom
21. August 2014 (AB 93) auf das Risiko der Uneinbringlichkeit der allenfalls zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse, und damit auf einen grundsätzlich zulässigen Grund für die sofortige Sistierung der laufenden Leistungen sowie den Entzug des Suspensiveffekts, hin. Des Weiteren sprechen nach summarischer Prüfung auch die Prozessaussichten in der Hauptsache für die angeordnete vorsorgliche Massnahme:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 6 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 20. März 2008 (AB 57) basierte massgeblich auf der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche im Untersu- chungsbericht vom 21. November 2007 (AB 53) als Diagnosen noch eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine an- dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit paranoider Persönlichkeitsentwicklung mit impulsiven Zügen, eine schwergradige Epi- sode einer depressiven Störung (ICD-10: F33.1) sowie eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) aufgeführt bzw. eine vollständige Arbeitsunfähig- keit attestiert hatte. Anlässlich der Verlaufsuntersuchung vom 3. April 2014 (vgl. AB 84 f.) ver- mochte Dr. med. C.________ keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu explorieren. Sie erklärte, im Gegen- satz zur Untersuchung im Jahr 2007 sprächen die aktuell erhobenen Be- funde, Verhaltensbeobachtungen und Angaben zu den Alltagsaktivitäten für eine Stabilisierung des früheren psychiatrischen Gesundheitsschadens. Wahnhafte oder paranoide Befunde seien überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen und auch die frühere depressive Symptomatik sei voll re- mittiert, medizinisch-theoretisch bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- fähigkeit. In Kenntnis des Observationsberichts vom 5. Mai 2014 (AB 89) gelangte Dr. med. C.________ am 5. Juni 2014 zum Schluss, dass die psychiatrische Gesundheitsverbesserung bereits mit Beginn der Observati- on im Dezember 2013 sichtbar ausgewiesen sei (vgl. AB 91). Aus somati- scher Sicht erlitt der Beschwerdeführer anlässlich eines Leitersturzes am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Mai 2005 (vgl. AB 12/1) hauptsächlich eine Fraktur des Radiusköpf- chens am linken Ellbogen und am 26. Juli 2005 war er von einem Ver- kehrsunfall mit Heckkollision betroffen (vgl. AB 12/11). Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikali- sche Medizin und Rehabilitation FMH, Tropenmedizin und Reisemedizin FMH, erklärte am 4. Juni 2014, das seitens der SUVA formulierte Zumut- barkeitsprofil (vgl. AB 90/1) gelte nach wie vor, die im Observationsmaterial festgestellten praktischen Arbeiten dokumentierten sogar Tätigkeiten, die über dieses Profil hinausgingen (vgl. AB 90/2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 7 Wenngleich der Hausarzt sowie die behandelnde Psychiaterin nicht von einer eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen (vgl. AB 113/15-18; vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 11), erscheint der Ausgang des Hauptverfahrens bei vorläufiger Beweiswürdigung offen und lässt sich jedenfalls nicht mit «grosser Wahrscheinlichkeit» annehmen, der Beschwerdeführer werde obsiegen (BGE 105 V 266 E. 3 S. 269 f.). Dies zumal aus rechtlicher Sicht die gemäss Rechtsprechung verlangten Vor- aussetzungen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten posttrauma- tischen Belastungsstörung (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2013, 9C_228/2013, E. 4.1.2) nach summarischer Prüfung der Aktenlage vorlie- gend nicht (mehr) erfüllt sein dürften. 3.3 Insgesamt fällt die Prognose der Prozessaussichten (sog. Hauptsachenprognose) nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus und wiegt sein Interesse, während der Dauer der Sistierung keine finanzielle Dritthilfe in Anspruch nehmen zu müssen, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung zu vermeiden, nicht eindeutig schwerer. Die sofortige Sistierung der Rente erfolgte demnach zu Recht. Die Beschwerde vom 22. September 2014 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 898 IV GRD/JAP/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. November 2011 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 21. August 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) bezog ab 1. Mai 2006 eine halbe und ab 1. Juli 2006, bei einem 100%igen Invaliditätsgrad, eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilagen [AB] 57, 66). Anlässlich einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision liess die IVB den Versicherten zwischen Dezember 2013 und April 2014 im Rahmen einer Beweissicherung vor Ort (BvO) observieren (vgl. AB 89) und führte der Regionalen Ärztliche Dienst (RAD) eine psychiatrische Untersuchung des Versicherten (vgl. AB 84 f.) sowie eine medizinische Evaluation der Ermittlungsergebnisse durch (vgl. AB 90 f.). Gestützt darauf verdächtigte die IVB den Versicherten eines unrechtmässigen Leistungsbezugs, wes- halb sie die laufende Rente mit Verfügung vom 21. August 2014 (AB 93) per sofort sistierte und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir- kung entzog. B. Mit Eingabe vom 22. September 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die auf- schiebende Wirkung sei wiederherzustellen und die angefochtene Verfü- gung sei kostenfällig aufzuheben. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2014 schloss die Beschwer- degegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei sie ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Admi- nistrativverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwi- schenverfügung. Gegen eine solche kann direkt Beschwerde an das kan- tonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 49 N. 24 und Art. 56 N. 8). Zwischenverfügungen sind jedoch gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach ständiger Rechtsprechung liegt im Rah- men von Versicherungsleistungsstreitigkeiten ein solcher Nachteil vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Per- son aus dem finanziellen Gleichgewicht bringt und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (vgl. BGE 119 V 484 E. 2b S. 487; SZS 1993 S. 319 f.). Im vorliegenden Fall wurde die bisherige ordentliche ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers sistiert, womit er einen erheblichen Einkommensbestandteil verlor, was ihn gemäss eigener Darstellung in eine kaum zu überbrückende finanzielle Notlage bringen soll (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. III Art. 12 f.). Folglich ist der nicht wiedergut- zumachende Nachteil zu bejahen. Die Verfügung ist somit selbständig an- fechtbar. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – entgegen dem Haupt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 4 antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. III) – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 21. August 2014 (AB 93). Streitig und zu prüfen ist, ob die sofortige Sistierung der ganzen Invalidenrente zu Recht erfolgte. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes und daher in diesem Verfahren nicht zu prüfen sind materiell-rechtliche Fragen der Invalidität des Beschwerdeführers (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Der Verfahrensantrag auf Wiederherstel- lung des Suspensiveffekts (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 2) wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung sind vorsorgliche Massnahmen im Sozialversicherungsrecht – wie vorliegend die Sistierungsverfügung im Rentenrevisionsverfahren – auch ohne spezialgesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) möglich (HANS- JÖRG SEILER, in WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 56 N 17 f., N 43; vgl. auch: Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_45/2010, E. 2, in : SVR 2011 IV Nr. 12 S. 32). Vorsorgliche Massnahmen können unter anderem der einstweiligen Sicherstellung bedrohter Interessen dienen. Der Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (SEILER, a.a.O., Art. 56 N 39).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 5 2.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen sich die für den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde geltenden Grund- sätze sinngemäss auf andere vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG übertragen (vgl. auch SEILER, a.a.O., Art. 56 N. 25). Demnach hat die über die Anordnung anderer (vorsorglicher) Massnahmen nach Art. 56 VwVG befindende Behörde ebenfalls zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 117 V 185 E. 2b S. 191). Der Entscheid über die An- ordnung einer vorsorglichen Massnahme ist somit das Resultat einer Inter- essenabwägung. 3. 3.1 Die seitens des Beschwerdeführers vorab erhobene Kritik, wonach die Beschwerdegegnerin die Sistierung «entgegen den gesetzlichen Grundlagen verfügt» habe, weil Art. 56 VwVG «ausdrücklich das Rechts- pflegeverfahren» betreffe, verfängt nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 2.1 hievor) von vornherein nicht (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. III Art. 7). 3.2 Die Beschwerdegegnerin wies in der angefochtenen Verfügung vom
21. August 2014 (AB 93) auf das Risiko der Uneinbringlichkeit der allenfalls zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse, und damit auf einen grundsätzlich zulässigen Grund für die sofortige Sistierung der laufenden Leistungen sowie den Entzug des Suspensiveffekts, hin. Des Weiteren sprechen nach summarischer Prüfung auch die Prozessaussichten in der Hauptsache für die angeordnete vorsorgliche Massnahme:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 6 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 20. März 2008 (AB 57) basierte massgeblich auf der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche im Untersu- chungsbericht vom 21. November 2007 (AB 53) als Diagnosen noch eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine an- dauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung mit paranoider Persönlichkeitsentwicklung mit impulsiven Zügen, eine schwergradige Epi- sode einer depressiven Störung (ICD-10: F33.1) sowie eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) aufgeführt bzw. eine vollständige Arbeitsunfähig- keit attestiert hatte. Anlässlich der Verlaufsuntersuchung vom 3. April 2014 (vgl. AB 84 f.) ver- mochte Dr. med. C.________ keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit mehr zu explorieren. Sie erklärte, im Gegen- satz zur Untersuchung im Jahr 2007 sprächen die aktuell erhobenen Be- funde, Verhaltensbeobachtungen und Angaben zu den Alltagsaktivitäten für eine Stabilisierung des früheren psychiatrischen Gesundheitsschadens. Wahnhafte oder paranoide Befunde seien überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen und auch die frühere depressive Symptomatik sei voll re- mittiert, medizinisch-theoretisch bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- fähigkeit. In Kenntnis des Observationsberichts vom 5. Mai 2014 (AB 89) gelangte Dr. med. C.________ am 5. Juni 2014 zum Schluss, dass die psychiatrische Gesundheitsverbesserung bereits mit Beginn der Observati- on im Dezember 2013 sichtbar ausgewiesen sei (vgl. AB 91). Aus somati- scher Sicht erlitt der Beschwerdeführer anlässlich eines Leitersturzes am
11. Mai 2005 (vgl. AB 12/1) hauptsächlich eine Fraktur des Radiusköpf- chens am linken Ellbogen und am 26. Juli 2005 war er von einem Ver- kehrsunfall mit Heckkollision betroffen (vgl. AB 12/11). Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikali- sche Medizin und Rehabilitation FMH, Tropenmedizin und Reisemedizin FMH, erklärte am 4. Juni 2014, das seitens der SUVA formulierte Zumut- barkeitsprofil (vgl. AB 90/1) gelte nach wie vor, die im Observationsmaterial festgestellten praktischen Arbeiten dokumentierten sogar Tätigkeiten, die über dieses Profil hinausgingen (vgl. AB 90/2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 7 Wenngleich der Hausarzt sowie die behandelnde Psychiaterin nicht von einer eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgehen (vgl. AB 113/15-18; vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. III Art. 11), erscheint der Ausgang des Hauptverfahrens bei vorläufiger Beweiswürdigung offen und lässt sich jedenfalls nicht mit «grosser Wahrscheinlichkeit» annehmen, der Beschwerdeführer werde obsiegen (BGE 105 V 266 E. 3 S. 269 f.). Dies zumal aus rechtlicher Sicht die gemäss Rechtsprechung verlangten Vor- aussetzungen einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten posttrauma- tischen Belastungsstörung (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Juni 2013, 9C_228/2013, E. 4.1.2) nach summarischer Prüfung der Aktenlage vorlie- gend nicht (mehr) erfüllt sein dürften. 3.3 Insgesamt fällt die Prognose der Prozessaussichten (sog. Hauptsachenprognose) nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus und wiegt sein Interesse, während der Dauer der Sistierung keine finanzielle Dritthilfe in Anspruch nehmen zu müssen, gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung zu vermeiden, nicht eindeutig schwerer. Die sofortige Sistierung der Rente erfolgte demnach zu Recht. Die Beschwerde vom 22. September 2014 erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Nov. 2014, IV/14/898, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.