Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel vom 22. August 2014 (RMS 47/2014)
Sachverhalt
A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Familie wurden vom 1. September 2007 bis am 22. Juli 2009 sowie vom 1. September 2009 bis am 31. Mai 2013 durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend: Gemeinde bzw. Be- schwerdegegnerin) finanziell unterstützt (Dossier der Gemeinde [act. IIA] 2.3 S. 1 Ziff. 1). Am 30. September 2013 verfügte die Gemeinde die Rückerstattung un- rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 26'400.-- (act. IIA 2.3). Zur Begründung hielt sie fest, A.________ habe wegen einer missglückten Operation im Februar 2012 von der Versicherung D.________ eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 200'000.-- (vgl. Entschädigungsvereinbarung zur Abgeltung des Genugtuungsan- spruchs vom 14. resp. vom 17. Mai 2013, [Akten des Beschwerdeführers {act. I} 5]) erhalten und beziehe seit Juni 2012 eine Erwerbsentschädigung von monatlich Fr. 2'200.--. Da diese Zahlungseingänge der Gemeinde nicht gemeldet worden seien, liege eine krasse Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Unter Berücksichtigung der Entschädigungsleistung der Versicherung D.________ sei es A.________ zumutbar, die dadurch unrechtmässig be- zogene Sozialhilfe zurückzuerstatten. Diese Verfügung blieb unangefoch- ten. In der Folge wurden die Erwerbsentschädigungen auf monatlich Fr. 4'200.-- erhöht (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 5; Beschwerde S. 3 Ziff. 2) und die Sozialhilfeleistungen per 31. Mai 2013 eingestellt (vgl. Dossier des Regierungsstatthalteramts Biel [RSA Biel bzw. Vorinstanz; act. II] 14 S. 3 Ziff. 2.9). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 forderte die Gemeinde Sozialhilfeleistun- gen in der Höhe von Fr. 115'798.20 zurück (act. IIA 2.2). Dabei erwog sie, wirtschaftliche Hilfe sei zurückzuerstatten, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterstützten Person wesentlich verbessert hätten und die Rückerstattung zugemutet werden könne. Beides sei aufgrund der Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 3 schädigungsleistung in der Höhe von Fr. 200'000.-- zu bejahen. Die dage- gen erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2014 (act. II 1) hiess das RSA Biel mit Entscheid vom 22. August 2014 (act. II 14) im Umfang von Fr. 21'798.20 gut und wies sie soweit weitergehend ab. Sodann verpflichte- te es A.________ zur Rückerstattung von Fr. 94'000.--. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 22. September 2014 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid vom 22. August 2014 des RSA Biel sei aufzuheben, soweit die Beschwerde vom 11. Juli 2014 abgewiesen worden sei.
2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 sei auf- zuheben.
3. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechts- pflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 verzichtete das RSA Biel auf eine Stel- lungnahme und hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. Oktober 2014 eine Beschwerde- antwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. September 2014 abzuweisen und der Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 sowie in dem dadurch beschränkten Umfang die Verfügung der Gemeinde vom 12. Juni 2014 zu bestätigen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
12. Juni 2014 in vollem Umfang zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Jeweils auf Ersuchen des Instruktionsrichters hin (vgl. die prozessleitenden Verfügungen vom 22. Oktober 2014 und vom 2. Dezember 2014) reichte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 weitere Angaben und Beilagen (act. IA 1 ff.) zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und nahm am 22. Dezember 2014 zu verschiedenen Punkten Stellung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2014 hielt der Instrukti- onsrichter fest, dass vom Beschwerdeführer keine Replik eingereicht wor- den war. Im Weiteren hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege soweit die Parteikosten betreffend gut; in Bezug auf die Verfahrenskosten trat er mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit des sozialhilferechtli- chen Verfahrens auf das Gesuch nicht ein. Am 13. Januar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein. Am 16. Juni 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG und Art. 54 Abs. 2 GSOG i.V.m. Art. 18 Abs.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 (act. II 14), mit welchem die Verfügung vom 12. Juni 2014 (act. IIA 2.2) aufgehoben und der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 94'000.-- festgelegt wurde.
E. 1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist im Allgemeinen an die Parteibegehren gebunden. Es ist daher – im Gegensatz zur Rechtsmittelbehörde im Ver- waltungsbeschwerdeverfahren – nicht befugt, die Rechtsstellung der be- schwerdeführenden Partei unabhängig von deren Anträgen zu verbessern oder zu verschlechtern. Es gilt sowohl das Verbot der reformatio in melius als auch das Verbot der reformatio in peius. Der Gesetzgeber stellt das Interesse an der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts dem subjekti- ven Rechtsschutzinteresse hinten an. Bindung an die Parteibegehren heisst, dass das Verwaltungsgericht zugunsten der beschwerdeführenden Partei im Maximum vollumfänglich den Anträgen entsprechen kann. Im schlechtesten Fall weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigt den angefochtenen Verwaltungsakt (MERKLI, AESCHLIMANN, HER- ZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 84 N. 8 f.). Streitig und zu prüfen ist somit die Rückerstattung von Fr. 94'000.--. Die Beschwerdegegnerin hat den Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 nicht angefochten und gilt deshalb nicht als beschwerdeführende Par- tei. Soweit sie mit ihrem im Rahmen der Beschwerdeantwort gestellten Eventualbegehren verlangt, es sei die Verfügung vom 12. Juni 2014 in vol- lem Umfang zu bestätigen, zielt dieser Antrag über das beschwerdeführeri- sche Begehren hinaus, weshalb er vorliegend einer Überprüfung, soweit die streitige Summe von Fr. 94'000.-- übersteigend, nicht zugänglich ist.
E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids auch jene der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 (act. IIA 2.2). Dabei übersieht er, dass der Einspra- cheentscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist (De- volutiveffekt). Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 6
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. Septem- ber 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfege- setz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2.2 hiernach) einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 5
E. 2.1 Am 1. Januar 2012 ist eine Teilrevision des SHG (BAG 11-104) in Kraft getreten, ebenso – vorbehältlich späterer Inkraftsetzung einzelner Bestimmungen – Änderungen der Verordnung über die öffentliche Sozial- hilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111; vgl. BAG 11-132 und 12-9). Unter anderem wurde damit die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstat- tungspflichtige Person günstiger ist. Die Regelung der Rückerstattungs- gründe und -voraussetzungen ist soweit hier interessierend im Vergleich mit dem bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht (BAG 01-84) materi- ell gleich geblieben, weshalb insoweit ebenfalls das ab dem 1. Januar 2012 geltende Recht anwendbar ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern [VGE] vom 22. März 2012, SH/2011/161, E. 2, 3.2 und 8.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und nach Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind.
E. 2.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 7 und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revi- diertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich.
E. 2.4 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet.
E. 2.5 Laut Art. 40 Abs. 1 SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, wenn sich ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben, was beispielsweise bei einem Vermögensanfall oder bei Erzielen eines höheren Erwerbsein- kommens der Fall sein kann (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22).
E. 3 Vorliegend umstritten ist die Rückerstattung zu Recht bezogener Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist zunächst das Vorliegen eines Rückerstattungsgrundes.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 8
E. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer aus dem Haftpflichtfall vom Februar 2012 im Zeitraum Juni 2012 bis September 2013 von der Versicherung D.________ eine Er- werbsausfallentschädigung von monatlich Fr. 2'200.-- erhielt und diese in der Folge erhöht wurde auf Fr. 4'200.-- (Beschwerde S. 3 Ziff. 2; act. I 6; act. IA 5). Im Weiteren richtete die Versicherung D.________ dem Be- schwerdeführer eine Akontozahlung im Umfang von Fr. 49'000.-- aus und sprach ihm zusätzlich mit Vereinbarung vom 14. resp. 17. Mai 2013 (act. I
5) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 151'000.-- zu. Insgesamt wurde somit eine Entschädigungsleistung von Fr. 200'000.-- vereinbart. Ferner ist aus den Bankauszügen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass seinem Privatkonto am 28. Mai 2013 ein Betrag von Fr. 100'000.-- gutgeschrieben wurde (act. I 6). Aus den Unterlagen geht weiter hervor, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeitperiode vom 1. September 2007 bis zum 30. Juni 2009 Sozialhilfe- leistungen in der Höhe von Fr. 37'044.30 und vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2013 solche im Umfang von Fr. 91'321.15 ausgerichtet hat. Zudem leistete sie vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 sowie in der Zeit kurz nach Dossierschluss Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 24'312.15, wobei sie davon die Krankenkassen-Pauschale von Fr. 997.-- und die in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013 für den Be- schwerdeführer erhaltene Hilflosenentschädigung von Fr. 9'482.40 abzog. Insgesamt erbrachte sie somit Sozialhilfeleistungen von Fr. 142'198.20. Diese Leistungen legte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
E. 3.2 Der Rückerstattungsgrund der wesentlichen Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG; vgl. E. 2.5 hiervor) ist an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 9 hand der entsprechenden SKOS-Richtlinien zu beurteilen (zum Grundsatz: BVR 2010 S. 366 E. 2.4; vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 3.2.1 In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip werden bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen nur so weit angerechnet, als die folgenden Vermögensfreigrenzen überschritten werden: Einzelpersonen Fr. 25'000.--, Ehepaare Fr. 40'000.--, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15'000.--. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die betreffenden Personen einen immateriellen Schaden erlitten haben und ihnen ein gewis- ser Ausgleich zugestanden werden muss (Ziff. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien [in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung]). Zudem wird zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufen- de Unterstützung abgelöst werden kann den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern ein Vermögensfreibetrag von maximal Fr. 10'000.-- pro Familie zugestanden (E. 2.1 der SKOS-Richtlinien).
E. 3.2.2 Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht ist gemäss Ziff. E. 3.1 der SKOS-Richtlinien für die Rückerstattung bei einem rechtmässigen Bezug Personen, die infolge eines erheblichen Vermögens- anfalles keine Unterstützung mehr benötigen, ein angemessener Betrag zu belassen (Einzelpersonen Fr. 25'000.--, Ehepaare Fr. 40'000.--, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15'000.--; vgl. Art. 11b lit. b SHV). Diese Freibe- träge sollen auch zur Anwendung kommen, wenn nach Abschluss der Un- terstützung innerhalb der kantonal geregelten Verjährungs- und Verwir- kungsfristen bei späterem Vermögensanfall eine Pflicht zur Rückerstattung früher bezogener Leistungen besteht. Anders als in den Voraussetzungen für die materielle Hilfe differenzieren die SKOS-Richtlinien bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe folglich nicht zwischen Genugtuungsleistungen und anderen Vermögensanfällen, sondern belassen den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern gewisse Beträge unter dem einheitlichen Titel des Ver- mögensfreibetrags. In der Folge sind die Abzüge gemäss Ziff. 2.1 und 3.1 der SKOS-Richtlinien nicht zu kumulieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 10
E. 3.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ent- schädigungsvereinbarung vom 14. resp. vom 17. Mai 2013 (act. I 5) sowie unter Berücksichtigung des Freibetrages im Umfang von Fr. 55'000.-- (für ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind) ein Vermögen von Fr. 145'000.-- (Fr. 200'000.-- - Fr. 55'000.--) angerechnet (E. 3.2.2 hiervor). Im Weiteren zog sie einen von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Deckung ihrer Honoraransprüche zurückbehaltenen Betrag in der Höhe von Fr. 51'000.-- ab, über welchen dieser gar nie habe verfügen können (act. I 2 S. 3 Ziff. 2.8). Die Parteien und die Vorinstanz stellen diesen Abzug nicht in Frage. Ob der Beschwerdeführer auf diesen Betrag tatsächlich nicht zugreifen konnte resp. kann, braucht nicht geklärt zu werden, zumal die Nichtanrechnung dieser Summe als Abzug zu einer unzulässigen Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen würde (vgl. E. 1.2.1 hier- vor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Akontozahlung in der Höhe von Fr. 49'000.-- sei nicht als Vermögen anzurechnen, da damit ein invalidengerechtes Fahrzeug finanziert worden sei und die Versicherung D.________ auf diese Weise diverse Badekuren im Ausland „bevor- schusst“ habe (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3), kann ihm nicht gefolgt wer- den, zumal diese Ausführungen weder näher ausgeführt noch stichhaltig belegt wurden. Zudem ergibt sich aus dem Postkontoauszug vom 4. Okto- ber 2013, dass ihm u.a. am 1. März 2012 Behandlungskosten zurückerstat- tet wurden (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB] 1).
E. 3.4 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einem Vermögenszuwachs und deshalb vom Eintritt einer wesentlichen wirtschaftlichen Verbesserung ausging und das Vorliegen von günstigen Verhältnissen bejahte (vgl. dazu ergänzend E. 4.3 hiernach). Einer Rück- forderung nach Art. 40 Abs. 1 SHG steht demnach grundsätzlich nichts entgegen. Hinsichtlich des Rückerstattungsbetrages sind die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin schlüssig und können anhand der aktenkundigen Ab- rechnungsblätter nachvollzogen werden. Mit Schreiben vom 6. März 2014 (act. IIA 2.4) hat sie in klarer und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass sie Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 142'198.20 erbracht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 11 hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Unter Berücksichtigung des mit Verfügung vom
30. September 2013 (act. IIA 2.3) geltend gemachten Betrages wegen un- rechtmässig bezogener Sozialhilfe von Fr. 26'400.-- resultieren im vorlie- genden Verfahren rückerstattungspflichtige Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 115'798.20 (Fr. 142'198.20 - Fr. 26'400.--). Von diesem Gesamtbetrag unterstehen aufgrund des Vermögenszuwachses Fr. 94'000.-- der Rückerstattungspflicht. 4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 43 SHG vorliegt, aufgrund dessen von einer Rückerstattung abzusehen ist. Eine Befreiung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 und 2 SHG fällt ausser Betracht, weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen sind. 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzah- lungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (vgl. Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28, S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4
– bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE SH/2011/161, E. 8.2). 4.2 Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückfor- derung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 12 dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, BVR 2011 S. 458 E. 7.5). 4.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind diese erfüllt, ist der Sozialdienst verpflich- tet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflich- tigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstat- tungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, ver- fügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 4.4 Zu den Bedingungen des Härtefalles gemäss Art. 11c lit. a-c SHV ergibt sich das Folgende: Zunächst liegt – aufgrund der nicht mehr notwen- digen Unterstützung durch die Sozialhilfe – zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegnerin keine Zielvereinbarung im Sinne von Art. 11c lit. a SHV (mehr) vor. Weiter besteht beim Beschwerdeführer we- gen seiner offensichtlich bleibenden Arbeitsunfähigkeit keine Gefährdung der beruflichen Integration; auch eine Gefährdung der sozialen Integration kann aufgrund seines intakten familiären Umfelds ausgeschlossen werden (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1), weshalb die Voraussetzung von Art. 11c lit. b SHV nicht erfüllt ist. Aufgrund der nachstehenden Umstände erscheint zu- dem eine Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe auch nicht als unbillig im Sinne von Art. 11c lit. c SHV. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von der Beschwerdegegnerin am 22. April 2013 sowie am 27. Mai 2013 – und damit noch vor der Ausrichtung der Teilentschädigung in der Höhe von Fr. 100'000.-- am 28. Mai 2013 (vgl. act. I 6) – angewiesen worden zu sein, detaillierte Bankkontoauszüge einzureichen, und stellt auch nicht in Abre- de, dieser Anweisung auch nach telefonischen Erkundigungen und schriftli- cher Mahnung nicht bzw. erst im Juni 2013 über seine neue Rechtsvertre- terin nachgekommen zu sein (act. IIA 2.3 S. 1 Ziff. 3). Unbestritten ist aus- serdem, dass er die ihm bereits am 11. Juli 2013 vorgelegte Rückerstat- tungsvereinbarung für die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe von Fr. 26'400.-- nicht unterschrieb und am 20. August 2013 durch seine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 13 Rechtsvertreterin nochmals die Verweigerung der Unterschrift ausrichten liess (act. IIA 2.3 S. 2 Ziff. 5 f.). Ferner lehnte er denn auch die Rückerstat- tungsvereinbarung vom 6. März 2014 im Umfang von Fr. 115'798.20 ab (act. IIA 2.2 S. 2 Ziff. 6). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den Verbleib des ihm im Jahr 2013 zugeflossenen erheblichen Vermögens bzw. dessen Gegenwert nach dem auffälligen markanten Rückgang innert weni- ger Tage auch im vorliegenden Verfahren nicht offen legen konnte (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 22. Oktober 2014 und vom 2. Dezember 2014). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die Bedingungen für einen Härte- fall nach Art. 11c lit. a-c SHV nicht zu erfüllen. Es ist im Weiteren zu beur- teilen, ob eine Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers als unverhältnismässig er- scheint im Sinne von Art. 11c lit. d SHV. 4.5 Die Beschwerdegegnerin legte dem Beschwerdeführer am 6. März 2014 eine Rückerstattungsvereinbarung vor, in welcher sie den Betrag von Fr. 115'798.20 zurückforderte (act. IIA 2.2 S. 2 Ziff. 6). Dabei hielt sie die Rückerstattung aufgrund der Entschädigungsleistung der Versicherung D.________ als zumutbar, räumte jedoch ein, dass ihr die aktuellen finan- ziellen Verhältnisse nicht klar seien. Deshalb stellte sie ihre Zustimmung zu monatlichen Ratenzahlungen in Aussicht und forderte den Beschwerdefüh- rer auf, ihr entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. In der Folge machte der Beschwerdeführer jedoch weder Vorschläge betreffend die Höhe der Raten noch unterzeichnete er die Vereinbarung (vgl. E. 4.4 hiervor). Somit konnte zwischen den Parteien keine Rückzahlungsvereinbarung abge- schlossen werden. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (act. IIA 2.2) verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich über die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 115'798.20, ohne dass sie die Modalitäten der Rücker- stattung festlegte. Auch die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid dazu nichts aus. Die Modalitäten sind jedoch praxisgemäss zwingend in einer Verfügung zusammen mit dem Rückerstattungsgrund und den Rückerstattungsvor- aussetzungen zu regeln (E. 4.1 hiervor), wobei in diesem Zusammenhang auch die Prüfung der allfälligen Befreiungsgründe, namentlich den Verzicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 14 auf Rückerstattung infolge Härtefall gemäss Art. 11c lit. d SHV, zu erfolgen hat. Indem die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung von einer Regelung der Rückerstattungsmodalitäten absah und die Vorinstanz diese Verfügung schützte, erweist sich der angefochtene Entscheid des Regie- rungsstatthalters von Biel vom 22. August 2014 (act. II 14) als rechtsfehler- haft und ist aufzuheben. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale Instanz, sondern Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob Modalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung als tragbar oder aus finanziellen und persönlichen Gründen als unverhältnis- mässig erscheinen lassen im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c lit. d SHV. Zur Fortsetzung des Verfahrens ist die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Diese hat zu prüfen, ob unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im soeben dargelegten Sinn Rückerstattungsmoda- litäten gefunden werden können, welche das Festhalten an der Rückerstat- tung erlauben. Danach hat sie neu zu verfügen. Die Beschwerde ist inso- weit gutzuheissen. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenlosigkeit gilt auch in Verfahren betreffend Rückerstattung (vgl. BVR 2009 S. 273 nicht publ. E. 7.1). 5.2 Im Beschwerdeverfahren hat die unterliegende Partei der Gegen- partei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Ver- halten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wett- schlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemein- wesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das Obsiegen bzw. Unterliegen bestimmt sich aufgrund der Anträge, wie sie im Zu- sammenhang mit der Begründung zu verstehen sind. Mit Blick auf diese Grundsätze hat der Beschwerdeführer der Sache nach nur teilweise ob- siegt, dringt er doch mit seinem Begehren insoweit nicht durch, als zwar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 15 der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird, die Streitsache jedoch zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Es ist hinsichtlich der Kostenverlegung trotzdem von einem gänzlichen Obsiegen auszugehen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwer- degegnerin hat folglich dem Beschwerdeführer die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'001.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 5.3 Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 22. August 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde C.________ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'001.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 16 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Einwohnergemeinde C.________
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 März 2014 verständlich und nachvollziehbar dar und dokumentierte sie mit der Abrechnung vom 15. resp. vom 17. Januar 2014 (act. IIA 2.4). Die Abrechnung ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Weiteren steht fest, dass mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
30. September 2013 (act. IIA 2.3) wegen unrechtmässig bezogener Sozial- hilfe ein Betrag in der Höhe von Fr. 26'400.-- zurückgefordert wurde.
Dispositiv
- Der Entscheid vom 22. August 2014 des RSA Biel sei aufzuheben, soweit die Beschwerde vom 11. Juli 2014 abgewiesen worden sei.
- Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 sei auf- zuheben.
- Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechts- pflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 verzichtete das RSA Biel auf eine Stel- lungnahme und hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. Oktober 2014 eine Beschwerde- antwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
- Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. September 2014 abzuweisen und der Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 sowie in dem dadurch beschränkten Umfang die Verfügung der Gemeinde vom 12. Juni 2014 zu bestätigen.
- Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- Juni 2014 in vollem Umfang zu bestätigen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Jeweils auf Ersuchen des Instruktionsrichters hin (vgl. die prozessleitenden Verfügungen vom 22. Oktober 2014 und vom 2. Dezember 2014) reichte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 weitere Angaben und Beilagen (act. IA 1 ff.) zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und nahm am 22. Dezember 2014 zu verschiedenen Punkten Stellung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2014 hielt der Instrukti- onsrichter fest, dass vom Beschwerdeführer keine Replik eingereicht wor- den war. Im Weiteren hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege soweit die Parteikosten betreffend gut; in Bezug auf die Verfahrenskosten trat er mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit des sozialhilferechtli- chen Verfahrens auf das Gesuch nicht ein. Am 13. Januar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein. Am 16. Juni 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen:
- 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG und Art. 54 Abs. 2 GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. Septem- ber 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfege- setz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2.2 hiernach) einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 (act. II 14), mit welchem die Verfügung vom 12. Juni 2014 (act. IIA 2.2) aufgehoben und der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 94'000.-- festgelegt wurde. 1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist im Allgemeinen an die Parteibegehren gebunden. Es ist daher – im Gegensatz zur Rechtsmittelbehörde im Ver- waltungsbeschwerdeverfahren – nicht befugt, die Rechtsstellung der be- schwerdeführenden Partei unabhängig von deren Anträgen zu verbessern oder zu verschlechtern. Es gilt sowohl das Verbot der reformatio in melius als auch das Verbot der reformatio in peius. Der Gesetzgeber stellt das Interesse an der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts dem subjekti- ven Rechtsschutzinteresse hinten an. Bindung an die Parteibegehren heisst, dass das Verwaltungsgericht zugunsten der beschwerdeführenden Partei im Maximum vollumfänglich den Anträgen entsprechen kann. Im schlechtesten Fall weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigt den angefochtenen Verwaltungsakt (MERKLI, AESCHLIMANN, HER- ZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 84 N. 8 f.). Streitig und zu prüfen ist somit die Rückerstattung von Fr. 94'000.--. Die Beschwerdegegnerin hat den Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 nicht angefochten und gilt deshalb nicht als beschwerdeführende Par- tei. Soweit sie mit ihrem im Rahmen der Beschwerdeantwort gestellten Eventualbegehren verlangt, es sei die Verfügung vom 12. Juni 2014 in vol- lem Umfang zu bestätigen, zielt dieser Antrag über das beschwerdeführeri- sche Begehren hinaus, weshalb er vorliegend einer Überprüfung, soweit die streitige Summe von Fr. 94'000.-- übersteigend, nicht zugänglich ist. 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids auch jene der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 (act. IIA 2.2). Dabei übersieht er, dass der Einspra- cheentscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist (De- volutiveffekt). Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 6 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2012 ist eine Teilrevision des SHG (BAG 11-104) in Kraft getreten, ebenso – vorbehältlich späterer Inkraftsetzung einzelner Bestimmungen – Änderungen der Verordnung über die öffentliche Sozial- hilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111; vgl. BAG 11-132 und 12-9). Unter anderem wurde damit die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstat- tungspflichtige Person günstiger ist. Die Regelung der Rückerstattungs- gründe und -voraussetzungen ist soweit hier interessierend im Vergleich mit dem bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht (BAG 01-84) materi- ell gleich geblieben, weshalb insoweit ebenfalls das ab dem 1. Januar 2012 geltende Recht anwendbar ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern [VGE] vom 22. März 2012, SH/2011/161, E. 2, 3.2 und 8.2 mit Hinweisen). 2.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und nach Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. 2.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 7 und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revi- diertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich. 2.4 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.5 Laut Art. 40 Abs. 1 SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, wenn sich ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben, was beispielsweise bei einem Vermögensanfall oder bei Erzielen eines höheren Erwerbsein- kommens der Fall sein kann (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22).
- Vorliegend umstritten ist die Rückerstattung zu Recht bezogener Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist zunächst das Vorliegen eines Rückerstattungsgrundes. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 8 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer aus dem Haftpflichtfall vom Februar 2012 im Zeitraum Juni 2012 bis September 2013 von der Versicherung D.________ eine Er- werbsausfallentschädigung von monatlich Fr. 2'200.-- erhielt und diese in der Folge erhöht wurde auf Fr. 4'200.-- (Beschwerde S. 3 Ziff. 2; act. I 6; act. IA 5). Im Weiteren richtete die Versicherung D.________ dem Be- schwerdeführer eine Akontozahlung im Umfang von Fr. 49'000.-- aus und sprach ihm zusätzlich mit Vereinbarung vom 14. resp. 17. Mai 2013 (act. I 5) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 151'000.-- zu. Insgesamt wurde somit eine Entschädigungsleistung von Fr. 200'000.-- vereinbart. Ferner ist aus den Bankauszügen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass seinem Privatkonto am 28. Mai 2013 ein Betrag von Fr. 100'000.-- gutgeschrieben wurde (act. I 6). Aus den Unterlagen geht weiter hervor, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeitperiode vom 1. September 2007 bis zum 30. Juni 2009 Sozialhilfe- leistungen in der Höhe von Fr. 37'044.30 und vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2013 solche im Umfang von Fr. 91'321.15 ausgerichtet hat. Zudem leistete sie vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 sowie in der Zeit kurz nach Dossierschluss Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 24'312.15, wobei sie davon die Krankenkassen-Pauschale von Fr. 997.-- und die in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013 für den Be- schwerdeführer erhaltene Hilflosenentschädigung von Fr. 9'482.40 abzog. Insgesamt erbrachte sie somit Sozialhilfeleistungen von Fr. 142'198.20. Diese Leistungen legte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
- März 2014 verständlich und nachvollziehbar dar und dokumentierte sie mit der Abrechnung vom 15. resp. vom 17. Januar 2014 (act. IIA 2.4). Die Abrechnung ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Weiteren steht fest, dass mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
- September 2013 (act. IIA 2.3) wegen unrechtmässig bezogener Sozial- hilfe ein Betrag in der Höhe von Fr. 26'400.-- zurückgefordert wurde. 3.2 Der Rückerstattungsgrund der wesentlichen Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG; vgl. E. 2.5 hiervor) ist an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 9 hand der entsprechenden SKOS-Richtlinien zu beurteilen (zum Grundsatz: BVR 2010 S. 366 E. 2.4; vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.1 In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip werden bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen nur so weit angerechnet, als die folgenden Vermögensfreigrenzen überschritten werden: Einzelpersonen Fr. 25'000.--, Ehepaare Fr. 40'000.--, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15'000.--. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die betreffenden Personen einen immateriellen Schaden erlitten haben und ihnen ein gewis- ser Ausgleich zugestanden werden muss (Ziff. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien [in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung]). Zudem wird zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufen- de Unterstützung abgelöst werden kann den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern ein Vermögensfreibetrag von maximal Fr. 10'000.-- pro Familie zugestanden (E. 2.1 der SKOS-Richtlinien). 3.2.2 Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht ist gemäss Ziff. E. 3.1 der SKOS-Richtlinien für die Rückerstattung bei einem rechtmässigen Bezug Personen, die infolge eines erheblichen Vermögens- anfalles keine Unterstützung mehr benötigen, ein angemessener Betrag zu belassen (Einzelpersonen Fr. 25'000.--, Ehepaare Fr. 40'000.--, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15'000.--; vgl. Art. 11b lit. b SHV). Diese Freibe- träge sollen auch zur Anwendung kommen, wenn nach Abschluss der Un- terstützung innerhalb der kantonal geregelten Verjährungs- und Verwir- kungsfristen bei späterem Vermögensanfall eine Pflicht zur Rückerstattung früher bezogener Leistungen besteht. Anders als in den Voraussetzungen für die materielle Hilfe differenzieren die SKOS-Richtlinien bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe folglich nicht zwischen Genugtuungsleistungen und anderen Vermögensanfällen, sondern belassen den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern gewisse Beträge unter dem einheitlichen Titel des Ver- mögensfreibetrags. In der Folge sind die Abzüge gemäss Ziff. 2.1 und 3.1 der SKOS-Richtlinien nicht zu kumulieren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 10 3.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ent- schädigungsvereinbarung vom 14. resp. vom 17. Mai 2013 (act. I 5) sowie unter Berücksichtigung des Freibetrages im Umfang von Fr. 55'000.-- (für ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind) ein Vermögen von Fr. 145'000.-- (Fr. 200'000.-- - Fr. 55'000.--) angerechnet (E. 3.2.2 hiervor). Im Weiteren zog sie einen von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Deckung ihrer Honoraransprüche zurückbehaltenen Betrag in der Höhe von Fr. 51'000.-- ab, über welchen dieser gar nie habe verfügen können (act. I 2 S. 3 Ziff. 2.8). Die Parteien und die Vorinstanz stellen diesen Abzug nicht in Frage. Ob der Beschwerdeführer auf diesen Betrag tatsächlich nicht zugreifen konnte resp. kann, braucht nicht geklärt zu werden, zumal die Nichtanrechnung dieser Summe als Abzug zu einer unzulässigen Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen würde (vgl. E. 1.2.1 hier- vor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Akontozahlung in der Höhe von Fr. 49'000.-- sei nicht als Vermögen anzurechnen, da damit ein invalidengerechtes Fahrzeug finanziert worden sei und die Versicherung D.________ auf diese Weise diverse Badekuren im Ausland „bevor- schusst“ habe (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3), kann ihm nicht gefolgt wer- den, zumal diese Ausführungen weder näher ausgeführt noch stichhaltig belegt wurden. Zudem ergibt sich aus dem Postkontoauszug vom 4. Okto- ber 2013, dass ihm u.a. am 1. März 2012 Behandlungskosten zurückerstat- tet wurden (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB] 1). 3.4 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einem Vermögenszuwachs und deshalb vom Eintritt einer wesentlichen wirtschaftlichen Verbesserung ausging und das Vorliegen von günstigen Verhältnissen bejahte (vgl. dazu ergänzend E. 4.3 hiernach). Einer Rück- forderung nach Art. 40 Abs. 1 SHG steht demnach grundsätzlich nichts entgegen. Hinsichtlich des Rückerstattungsbetrages sind die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin schlüssig und können anhand der aktenkundigen Ab- rechnungsblätter nachvollzogen werden. Mit Schreiben vom 6. März 2014 (act. IIA 2.4) hat sie in klarer und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass sie Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 142'198.20 erbracht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 11 hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Unter Berücksichtigung des mit Verfügung vom
- September 2013 (act. IIA 2.3) geltend gemachten Betrages wegen un- rechtmässig bezogener Sozialhilfe von Fr. 26'400.-- resultieren im vorlie- genden Verfahren rückerstattungspflichtige Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 115'798.20 (Fr. 142'198.20 - Fr. 26'400.--). Von diesem Gesamtbetrag unterstehen aufgrund des Vermögenszuwachses Fr. 94'000.-- der Rückerstattungspflicht.
- Weiter ist zu prüfen, ob ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 43 SHG vorliegt, aufgrund dessen von einer Rückerstattung abzusehen ist. Eine Befreiung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 und 2 SHG fällt ausser Betracht, weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen sind. 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzah- lungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (vgl. Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28, S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4 – bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE SH/2011/161, E. 8.2). 4.2 Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückfor- derung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 12 dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, BVR 2011 S. 458 E. 7.5). 4.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind diese erfüllt, ist der Sozialdienst verpflich- tet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflich- tigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstat- tungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, ver- fügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 4.4 Zu den Bedingungen des Härtefalles gemäss Art. 11c lit. a-c SHV ergibt sich das Folgende: Zunächst liegt – aufgrund der nicht mehr notwen- digen Unterstützung durch die Sozialhilfe – zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegnerin keine Zielvereinbarung im Sinne von Art. 11c lit. a SHV (mehr) vor. Weiter besteht beim Beschwerdeführer we- gen seiner offensichtlich bleibenden Arbeitsunfähigkeit keine Gefährdung der beruflichen Integration; auch eine Gefährdung der sozialen Integration kann aufgrund seines intakten familiären Umfelds ausgeschlossen werden (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1), weshalb die Voraussetzung von Art. 11c lit. b SHV nicht erfüllt ist. Aufgrund der nachstehenden Umstände erscheint zu- dem eine Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe auch nicht als unbillig im Sinne von Art. 11c lit. c SHV. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von der Beschwerdegegnerin am 22. April 2013 sowie am 27. Mai 2013 – und damit noch vor der Ausrichtung der Teilentschädigung in der Höhe von Fr. 100'000.-- am 28. Mai 2013 (vgl. act. I 6) – angewiesen worden zu sein, detaillierte Bankkontoauszüge einzureichen, und stellt auch nicht in Abre- de, dieser Anweisung auch nach telefonischen Erkundigungen und schriftli- cher Mahnung nicht bzw. erst im Juni 2013 über seine neue Rechtsvertre- terin nachgekommen zu sein (act. IIA 2.3 S. 1 Ziff. 3). Unbestritten ist aus- serdem, dass er die ihm bereits am 11. Juli 2013 vorgelegte Rückerstat- tungsvereinbarung für die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe von Fr. 26'400.-- nicht unterschrieb und am 20. August 2013 durch seine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 13 Rechtsvertreterin nochmals die Verweigerung der Unterschrift ausrichten liess (act. IIA 2.3 S. 2 Ziff. 5 f.). Ferner lehnte er denn auch die Rückerstat- tungsvereinbarung vom 6. März 2014 im Umfang von Fr. 115'798.20 ab (act. IIA 2.2 S. 2 Ziff. 6). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den Verbleib des ihm im Jahr 2013 zugeflossenen erheblichen Vermögens bzw. dessen Gegenwert nach dem auffälligen markanten Rückgang innert weni- ger Tage auch im vorliegenden Verfahren nicht offen legen konnte (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 22. Oktober 2014 und vom 2. Dezember 2014). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die Bedingungen für einen Härte- fall nach Art. 11c lit. a-c SHV nicht zu erfüllen. Es ist im Weiteren zu beur- teilen, ob eine Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers als unverhältnismässig er- scheint im Sinne von Art. 11c lit. d SHV. 4.5 Die Beschwerdegegnerin legte dem Beschwerdeführer am 6. März 2014 eine Rückerstattungsvereinbarung vor, in welcher sie den Betrag von Fr. 115'798.20 zurückforderte (act. IIA 2.2 S. 2 Ziff. 6). Dabei hielt sie die Rückerstattung aufgrund der Entschädigungsleistung der Versicherung D.________ als zumutbar, räumte jedoch ein, dass ihr die aktuellen finan- ziellen Verhältnisse nicht klar seien. Deshalb stellte sie ihre Zustimmung zu monatlichen Ratenzahlungen in Aussicht und forderte den Beschwerdefüh- rer auf, ihr entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. In der Folge machte der Beschwerdeführer jedoch weder Vorschläge betreffend die Höhe der Raten noch unterzeichnete er die Vereinbarung (vgl. E. 4.4 hiervor). Somit konnte zwischen den Parteien keine Rückzahlungsvereinbarung abge- schlossen werden. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (act. IIA 2.2) verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich über die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 115'798.20, ohne dass sie die Modalitäten der Rücker- stattung festlegte. Auch die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid dazu nichts aus. Die Modalitäten sind jedoch praxisgemäss zwingend in einer Verfügung zusammen mit dem Rückerstattungsgrund und den Rückerstattungsvor- aussetzungen zu regeln (E. 4.1 hiervor), wobei in diesem Zusammenhang auch die Prüfung der allfälligen Befreiungsgründe, namentlich den Verzicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 14 auf Rückerstattung infolge Härtefall gemäss Art. 11c lit. d SHV, zu erfolgen hat. Indem die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung von einer Regelung der Rückerstattungsmodalitäten absah und die Vorinstanz diese Verfügung schützte, erweist sich der angefochtene Entscheid des Regie- rungsstatthalters von Biel vom 22. August 2014 (act. II 14) als rechtsfehler- haft und ist aufzuheben. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale Instanz, sondern Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob Modalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung als tragbar oder aus finanziellen und persönlichen Gründen als unverhältnis- mässig erscheinen lassen im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c lit. d SHV. Zur Fortsetzung des Verfahrens ist die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Diese hat zu prüfen, ob unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im soeben dargelegten Sinn Rückerstattungsmoda- litäten gefunden werden können, welche das Festhalten an der Rückerstat- tung erlauben. Danach hat sie neu zu verfügen. Die Beschwerde ist inso- weit gutzuheissen.
- 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenlosigkeit gilt auch in Verfahren betreffend Rückerstattung (vgl. BVR 2009 S. 273 nicht publ. E. 7.1). 5.2 Im Beschwerdeverfahren hat die unterliegende Partei der Gegen- partei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Ver- halten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wett- schlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemein- wesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das Obsiegen bzw. Unterliegen bestimmt sich aufgrund der Anträge, wie sie im Zu- sammenhang mit der Begründung zu verstehen sind. Mit Blick auf diese Grundsätze hat der Beschwerdeführer der Sache nach nur teilweise ob- siegt, dringt er doch mit seinem Begehren insoweit nicht durch, als zwar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 15 der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird, die Streitsache jedoch zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Es ist hinsichtlich der Kostenverlegung trotzdem von einem gänzlichen Obsiegen auszugehen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwer- degegnerin hat folglich dem Beschwerdeführer die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'001.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 5.3 Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 22. August 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde C.________ zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'001.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 16
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 891 SH LOU/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Juni 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel vom 22. August 2014 (RMS 47/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1974 geborene A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Familie wurden vom 1. September 2007 bis am 22. Juli 2009 sowie vom 1. September 2009 bis am 31. Mai 2013 durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde C.________ (nachfolgend: Gemeinde bzw. Be- schwerdegegnerin) finanziell unterstützt (Dossier der Gemeinde [act. IIA] 2.3 S. 1 Ziff. 1). Am 30. September 2013 verfügte die Gemeinde die Rückerstattung un- rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 26'400.-- (act. IIA 2.3). Zur Begründung hielt sie fest, A.________ habe wegen einer missglückten Operation im Februar 2012 von der Versicherung D.________ eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 200'000.-- (vgl. Entschädigungsvereinbarung zur Abgeltung des Genugtuungsan- spruchs vom 14. resp. vom 17. Mai 2013, [Akten des Beschwerdeführers {act. I} 5]) erhalten und beziehe seit Juni 2012 eine Erwerbsentschädigung von monatlich Fr. 2'200.--. Da diese Zahlungseingänge der Gemeinde nicht gemeldet worden seien, liege eine krasse Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Unter Berücksichtigung der Entschädigungsleistung der Versicherung D.________ sei es A.________ zumutbar, die dadurch unrechtmässig be- zogene Sozialhilfe zurückzuerstatten. Diese Verfügung blieb unangefoch- ten. In der Folge wurden die Erwerbsentschädigungen auf monatlich Fr. 4'200.-- erhöht (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 5; Beschwerde S. 3 Ziff. 2) und die Sozialhilfeleistungen per 31. Mai 2013 eingestellt (vgl. Dossier des Regierungsstatthalteramts Biel [RSA Biel bzw. Vorinstanz; act. II] 14 S. 3 Ziff. 2.9). Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 forderte die Gemeinde Sozialhilfeleistun- gen in der Höhe von Fr. 115'798.20 zurück (act. IIA 2.2). Dabei erwog sie, wirtschaftliche Hilfe sei zurückzuerstatten, sobald sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der unterstützten Person wesentlich verbessert hätten und die Rückerstattung zugemutet werden könne. Beides sei aufgrund der Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 3 schädigungsleistung in der Höhe von Fr. 200'000.-- zu bejahen. Die dage- gen erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2014 (act. II 1) hiess das RSA Biel mit Entscheid vom 22. August 2014 (act. II 14) im Umfang von Fr. 21'798.20 gut und wies sie soweit weitergehend ab. Sodann verpflichte- te es A.________ zur Rückerstattung von Fr. 94'000.--. B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 22. September 2014 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid vom 22. August 2014 des RSA Biel sei aufzuheben, soweit die Beschwerde vom 11. Juli 2014 abgewiesen worden sei.
2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 sei auf- zuheben.
3. Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechts- pflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 verzichtete das RSA Biel auf eine Stel- lungnahme und hielt an seinen bisherigen Ausführungen fest. Die Beschwerdegegnerin reichte am 20. Oktober 2014 eine Beschwerde- antwort ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. September 2014 abzuweisen und der Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 sowie in dem dadurch beschränkten Umfang die Verfügung der Gemeinde vom 12. Juni 2014 zu bestätigen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
12. Juni 2014 in vollem Umfang zu bestätigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Jeweils auf Ersuchen des Instruktionsrichters hin (vgl. die prozessleitenden Verfügungen vom 22. Oktober 2014 und vom 2. Dezember 2014) reichte der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 weitere Angaben und Beilagen (act. IA 1 ff.) zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und nahm am 22. Dezember 2014 zu verschiedenen Punkten Stellung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Dezember 2014 hielt der Instrukti- onsrichter fest, dass vom Beschwerdeführer keine Replik eingereicht wor- den war. Im Weiteren hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege soweit die Parteikosten betreffend gut; in Bezug auf die Verfahrenskosten trat er mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit des sozialhilferechtli- chen Verfahrens auf das Gesuch nicht ein. Am 13. Januar 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein. Am 16. Juni 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 VRPG und Art. 54 Abs. 2 GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. Septem- ber 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfege- setz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2.2 hiernach) einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 (act. II 14), mit welchem die Verfügung vom 12. Juni 2014 (act. IIA 2.2) aufgehoben und der Rückerstattungsbetrag auf Fr. 94'000.-- festgelegt wurde. 1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist im Allgemeinen an die Parteibegehren gebunden. Es ist daher – im Gegensatz zur Rechtsmittelbehörde im Ver- waltungsbeschwerdeverfahren – nicht befugt, die Rechtsstellung der be- schwerdeführenden Partei unabhängig von deren Anträgen zu verbessern oder zu verschlechtern. Es gilt sowohl das Verbot der reformatio in melius als auch das Verbot der reformatio in peius. Der Gesetzgeber stellt das Interesse an der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts dem subjekti- ven Rechtsschutzinteresse hinten an. Bindung an die Parteibegehren heisst, dass das Verwaltungsgericht zugunsten der beschwerdeführenden Partei im Maximum vollumfänglich den Anträgen entsprechen kann. Im schlechtesten Fall weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigt den angefochtenen Verwaltungsakt (MERKLI, AESCHLIMANN, HER- ZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 84 N. 8 f.). Streitig und zu prüfen ist somit die Rückerstattung von Fr. 94'000.--. Die Beschwerdegegnerin hat den Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 nicht angefochten und gilt deshalb nicht als beschwerdeführende Par- tei. Soweit sie mit ihrem im Rahmen der Beschwerdeantwort gestellten Eventualbegehren verlangt, es sei die Verfügung vom 12. Juni 2014 in vol- lem Umfang zu bestätigen, zielt dieser Antrag über das beschwerdeführeri- sche Begehren hinaus, weshalb er vorliegend einer Überprüfung, soweit die streitige Summe von Fr. 94'000.-- übersteigend, nicht zugänglich ist. 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids auch jene der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2014 (act. IIA 2.2). Dabei übersieht er, dass der Einspra- cheentscheid an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten ist (De- volutiveffekt). Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht ist deshalb ausschliesslich der Entscheid des RSA Biel vom 22. August 2014 (BVR 2010 S. 411 E. 1.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 60 N. 7). Soweit die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung beantragt wird, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 6 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2012 ist eine Teilrevision des SHG (BAG 11-104) in Kraft getreten, ebenso – vorbehältlich späterer Inkraftsetzung einzelner Bestimmungen – Änderungen der Verordnung über die öffentliche Sozial- hilfe vom 24. Oktober 2001 (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111; vgl. BAG 11-132 und 12-9). Unter anderem wurde damit die Rückerstattung (Art. 40 ff. SHG) teilweise neu geregelt (vgl. BAG 11-104). Nach Art. 86 Abs. 2 SHG richtet sich die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bezogen worden ist, nach den Bestimmungen des neuen Rechts. Bisheriges Recht bleibt insoweit massgebend, als es für die rückerstat- tungspflichtige Person günstiger ist. Die Regelung der Rückerstattungs- gründe und -voraussetzungen ist soweit hier interessierend im Vergleich mit dem bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Recht (BAG 01-84) materi- ell gleich geblieben, weshalb insoweit ebenfalls das ab dem 1. Januar 2012 geltende Recht anwendbar ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern [VGE] vom 22. März 2012, SH/2011/161, E. 2, 3.2 und 8.2 mit Hinweisen). 2.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und nach Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. 2.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 SHV die Richtlinien für die Ausgestaltung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 7 und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Am 1. Januar 2012 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 2. November 2011 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 11-132, BAG 12-9) eine geänderte Fassung von Art. 8 SHV in Kraft getreten. Gemäss revi- diertem Art. 8 SHV sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08 und neu 12/10 verbindlich. 2.4 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezo- gen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung ver- pflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirt- schaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.5 Laut Art. 40 Abs. 1 SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, wenn sich ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben, was beispielsweise bei einem Vermögensanfall oder bei Erzielen eines höheren Erwerbsein- kommens der Fall sein kann (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22). 3. Vorliegend umstritten ist die Rückerstattung zu Recht bezogener Sozialhilfeleistungen. Voraussetzung für die Rückerstattung ist zunächst das Vorliegen eines Rückerstattungsgrundes.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 8 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer aus dem Haftpflichtfall vom Februar 2012 im Zeitraum Juni 2012 bis September 2013 von der Versicherung D.________ eine Er- werbsausfallentschädigung von monatlich Fr. 2'200.-- erhielt und diese in der Folge erhöht wurde auf Fr. 4'200.-- (Beschwerde S. 3 Ziff. 2; act. I 6; act. IA 5). Im Weiteren richtete die Versicherung D.________ dem Be- schwerdeführer eine Akontozahlung im Umfang von Fr. 49'000.-- aus und sprach ihm zusätzlich mit Vereinbarung vom 14. resp. 17. Mai 2013 (act. I
5) eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 151'000.-- zu. Insgesamt wurde somit eine Entschädigungsleistung von Fr. 200'000.-- vereinbart. Ferner ist aus den Bankauszügen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass seinem Privatkonto am 28. Mai 2013 ein Betrag von Fr. 100'000.-- gutgeschrieben wurde (act. I 6). Aus den Unterlagen geht weiter hervor, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeitperiode vom 1. September 2007 bis zum 30. Juni 2009 Sozialhilfe- leistungen in der Höhe von Fr. 37'044.30 und vom 1. September 2009 bis zum 31. Januar 2013 solche im Umfang von Fr. 91'321.15 ausgerichtet hat. Zudem leistete sie vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 sowie in der Zeit kurz nach Dossierschluss Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 24'312.15, wobei sie davon die Krankenkassen-Pauschale von Fr. 997.-- und die in der Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013 für den Be- schwerdeführer erhaltene Hilflosenentschädigung von Fr. 9'482.40 abzog. Insgesamt erbrachte sie somit Sozialhilfeleistungen von Fr. 142'198.20. Diese Leistungen legte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom
6. März 2014 verständlich und nachvollziehbar dar und dokumentierte sie mit der Abrechnung vom 15. resp. vom 17. Januar 2014 (act. IIA 2.4). Die Abrechnung ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Weiteren steht fest, dass mit unangefochten gebliebener Verfügung vom
30. September 2013 (act. IIA 2.3) wegen unrechtmässig bezogener Sozial- hilfe ein Betrag in der Höhe von Fr. 26'400.-- zurückgefordert wurde. 3.2 Der Rückerstattungsgrund der wesentlichen Verbesserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG; vgl. E. 2.5 hiervor) ist an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 9 hand der entsprechenden SKOS-Richtlinien zu beurteilen (zum Grundsatz: BVR 2010 S. 366 E. 2.4; vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.1 In Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip werden bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigungen nur so weit angerechnet, als die folgenden Vermögensfreigrenzen überschritten werden: Einzelpersonen Fr. 25'000.--, Ehepaare Fr. 40'000.--, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15'000.--. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die betreffenden Personen einen immateriellen Schaden erlitten haben und ihnen ein gewis- ser Ausgleich zugestanden werden muss (Ziff. E. 2.1 der SKOS-Richtlinien [in der bis zum 31. Dezember 2014 gültigen Fassung]). Zudem wird zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe zu Beginn der Unterstützung oder wenn eine laufen- de Unterstützung abgelöst werden kann den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern ein Vermögensfreibetrag von maximal Fr. 10'000.-- pro Familie zugestanden (E. 2.1 der SKOS-Richtlinien). 3.2.2 Im Rahmen der sozialhilferechtlichen Rückerstattungspflicht ist gemäss Ziff. E. 3.1 der SKOS-Richtlinien für die Rückerstattung bei einem rechtmässigen Bezug Personen, die infolge eines erheblichen Vermögens- anfalles keine Unterstützung mehr benötigen, ein angemessener Betrag zu belassen (Einzelpersonen Fr. 25'000.--, Ehepaare Fr. 40'000.--, zuzüglich pro minderjähriges Kind Fr. 15'000.--; vgl. Art. 11b lit. b SHV). Diese Freibe- träge sollen auch zur Anwendung kommen, wenn nach Abschluss der Un- terstützung innerhalb der kantonal geregelten Verjährungs- und Verwir- kungsfristen bei späterem Vermögensanfall eine Pflicht zur Rückerstattung früher bezogener Leistungen besteht. Anders als in den Voraussetzungen für die materielle Hilfe differenzieren die SKOS-Richtlinien bei der Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe folglich nicht zwischen Genugtuungsleistungen und anderen Vermögensanfällen, sondern belassen den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern gewisse Beträge unter dem einheitlichen Titel des Ver- mögensfreibetrags. In der Folge sind die Abzüge gemäss Ziff. 2.1 und 3.1 der SKOS-Richtlinien nicht zu kumulieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 10 3.3 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer gestützt auf die Ent- schädigungsvereinbarung vom 14. resp. vom 17. Mai 2013 (act. I 5) sowie unter Berücksichtigung des Freibetrages im Umfang von Fr. 55'000.-- (für ein Ehepaar und ein minderjähriges Kind) ein Vermögen von Fr. 145'000.-- (Fr. 200'000.-- - Fr. 55'000.--) angerechnet (E. 3.2.2 hiervor). Im Weiteren zog sie einen von der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Deckung ihrer Honoraransprüche zurückbehaltenen Betrag in der Höhe von Fr. 51'000.-- ab, über welchen dieser gar nie habe verfügen können (act. I 2 S. 3 Ziff. 2.8). Die Parteien und die Vorinstanz stellen diesen Abzug nicht in Frage. Ob der Beschwerdeführer auf diesen Betrag tatsächlich nicht zugreifen konnte resp. kann, braucht nicht geklärt zu werden, zumal die Nichtanrechnung dieser Summe als Abzug zu einer unzulässigen Schlechterstellung des Beschwerdeführers führen würde (vgl. E. 1.2.1 hier- vor). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Akontozahlung in der Höhe von Fr. 49'000.-- sei nicht als Vermögen anzurechnen, da damit ein invalidengerechtes Fahrzeug finanziert worden sei und die Versicherung D.________ auf diese Weise diverse Badekuren im Ausland „bevor- schusst“ habe (vgl. Beschwerde S. 3 f. Ziff. 3), kann ihm nicht gefolgt wer- den, zumal diese Ausführungen weder näher ausgeführt noch stichhaltig belegt wurden. Zudem ergibt sich aus dem Postkontoauszug vom 4. Okto- ber 2013, dass ihm u.a. am 1. März 2012 Behandlungskosten zurückerstat- tet wurden (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIB] 1). 3.4 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einem Vermögenszuwachs und deshalb vom Eintritt einer wesentlichen wirtschaftlichen Verbesserung ausging und das Vorliegen von günstigen Verhältnissen bejahte (vgl. dazu ergänzend E. 4.3 hiernach). Einer Rück- forderung nach Art. 40 Abs. 1 SHG steht demnach grundsätzlich nichts entgegen. Hinsichtlich des Rückerstattungsbetrages sind die Ausführungen der Be- schwerdegegnerin schlüssig und können anhand der aktenkundigen Ab- rechnungsblätter nachvollzogen werden. Mit Schreiben vom 6. März 2014 (act. IIA 2.4) hat sie in klarer und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass sie Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 142'198.20 erbracht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 11 hat (vgl. E. 3.1 hiervor). Unter Berücksichtigung des mit Verfügung vom
30. September 2013 (act. IIA 2.3) geltend gemachten Betrages wegen un- rechtmässig bezogener Sozialhilfe von Fr. 26'400.-- resultieren im vorlie- genden Verfahren rückerstattungspflichtige Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 115'798.20 (Fr. 142'198.20 - Fr. 26'400.--). Von diesem Gesamtbetrag unterstehen aufgrund des Vermögenszuwachses Fr. 94'000.-- der Rückerstattungspflicht. 4. Weiter ist zu prüfen, ob ein Befreiungstatbestand gemäss Art. 43 SHG vorliegt, aufgrund dessen von einer Rückerstattung abzusehen ist. Eine Befreiung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 und 2 SHG fällt ausser Betracht, weshalb die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen sind. 4.1 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befrei- ungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Per- son entsteht. Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzah- lungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 8.2 f.). Die jüngste Revision hat hieran nichts geändert (vgl. Vortrag des Regierungsrates zur SHG-Änderung, in Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 28, S. 14). Die bisherige Praxis – der Vortrag verweist auf BVR 2008 S. 266 E. 5.2-5.4
– bleibt demnach weiterhin massgebend (vgl. Vortrag 2010, S. 14 f.; VGE SH/2011/161, E. 8.2). 4.2 Nach der Gerichtspraxis liegt ein Härtefall vor, wenn es unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist, an der Bezahlung der Rückfor- derung festzuhalten; dies hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 12 dalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billig- keitsaspekten das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (vgl. Art. 11c SHV; BVR 2008 S. 266 E. 5.2 ff.; vgl. auch BVR 2009 S. 273 E. 4.2, BVR 2011 S. 458 E. 7.5). 4.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt re- gelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind diese erfüllt, ist der Sozialdienst verpflich- tet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflich- tigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstat- tungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, ver- fügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 4.4 Zu den Bedingungen des Härtefalles gemäss Art. 11c lit. a-c SHV ergibt sich das Folgende: Zunächst liegt – aufgrund der nicht mehr notwen- digen Unterstützung durch die Sozialhilfe – zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der Beschwerdegegnerin keine Zielvereinbarung im Sinne von Art. 11c lit. a SHV (mehr) vor. Weiter besteht beim Beschwerdeführer we- gen seiner offensichtlich bleibenden Arbeitsunfähigkeit keine Gefährdung der beruflichen Integration; auch eine Gefährdung der sozialen Integration kann aufgrund seines intakten familiären Umfelds ausgeschlossen werden (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 1), weshalb die Voraussetzung von Art. 11c lit. b SHV nicht erfüllt ist. Aufgrund der nachstehenden Umstände erscheint zu- dem eine Rückerstattung der bezogenen Sozialhilfe auch nicht als unbillig im Sinne von Art. 11c lit. c SHV. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, von der Beschwerdegegnerin am 22. April 2013 sowie am 27. Mai 2013 – und damit noch vor der Ausrichtung der Teilentschädigung in der Höhe von Fr. 100'000.-- am 28. Mai 2013 (vgl. act. I 6) – angewiesen worden zu sein, detaillierte Bankkontoauszüge einzureichen, und stellt auch nicht in Abre- de, dieser Anweisung auch nach telefonischen Erkundigungen und schriftli- cher Mahnung nicht bzw. erst im Juni 2013 über seine neue Rechtsvertre- terin nachgekommen zu sein (act. IIA 2.3 S. 1 Ziff. 3). Unbestritten ist aus- serdem, dass er die ihm bereits am 11. Juli 2013 vorgelegte Rückerstat- tungsvereinbarung für die unrechtmässig bezogene Sozialhilfe von Fr. 26'400.-- nicht unterschrieb und am 20. August 2013 durch seine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 13 Rechtsvertreterin nochmals die Verweigerung der Unterschrift ausrichten liess (act. IIA 2.3 S. 2 Ziff. 5 f.). Ferner lehnte er denn auch die Rückerstat- tungsvereinbarung vom 6. März 2014 im Umfang von Fr. 115'798.20 ab (act. IIA 2.2 S. 2 Ziff. 6). Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer den Verbleib des ihm im Jahr 2013 zugeflossenen erheblichen Vermögens bzw. dessen Gegenwert nach dem auffälligen markanten Rückgang innert weni- ger Tage auch im vorliegenden Verfahren nicht offen legen konnte (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 22. Oktober 2014 und vom 2. Dezember 2014). Insgesamt vermag der Beschwerdeführer die Bedingungen für einen Härte- fall nach Art. 11c lit. a-c SHV nicht zu erfüllen. Es ist im Weiteren zu beur- teilen, ob eine Rückerstattung unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation des Beschwerdeführers als unverhältnismässig er- scheint im Sinne von Art. 11c lit. d SHV. 4.5 Die Beschwerdegegnerin legte dem Beschwerdeführer am 6. März 2014 eine Rückerstattungsvereinbarung vor, in welcher sie den Betrag von Fr. 115'798.20 zurückforderte (act. IIA 2.2 S. 2 Ziff. 6). Dabei hielt sie die Rückerstattung aufgrund der Entschädigungsleistung der Versicherung D.________ als zumutbar, räumte jedoch ein, dass ihr die aktuellen finan- ziellen Verhältnisse nicht klar seien. Deshalb stellte sie ihre Zustimmung zu monatlichen Ratenzahlungen in Aussicht und forderte den Beschwerdefüh- rer auf, ihr entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. In der Folge machte der Beschwerdeführer jedoch weder Vorschläge betreffend die Höhe der Raten noch unterzeichnete er die Vereinbarung (vgl. E. 4.4 hiervor). Somit konnte zwischen den Parteien keine Rückzahlungsvereinbarung abge- schlossen werden. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 (act. IIA 2.2) verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich über die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 115'798.20, ohne dass sie die Modalitäten der Rücker- stattung festlegte. Auch die Vorinstanz führte im Einspracheentscheid dazu nichts aus. Die Modalitäten sind jedoch praxisgemäss zwingend in einer Verfügung zusammen mit dem Rückerstattungsgrund und den Rückerstattungsvor- aussetzungen zu regeln (E. 4.1 hiervor), wobei in diesem Zusammenhang auch die Prüfung der allfälligen Befreiungsgründe, namentlich den Verzicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 14 auf Rückerstattung infolge Härtefall gemäss Art. 11c lit. d SHV, zu erfolgen hat. Indem die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung von einer Regelung der Rückerstattungsmodalitäten absah und die Vorinstanz diese Verfügung schützte, erweist sich der angefochtene Entscheid des Regie- rungsstatthalters von Biel vom 22. August 2014 (act. II 14) als rechtsfehler- haft und ist aufzuheben. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts als letzte kantonale Instanz, sondern Aufgabe der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob Modalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung als tragbar oder aus finanziellen und persönlichen Gründen als unverhältnis- mässig erscheinen lassen im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c lit. d SHV. Zur Fortsetzung des Verfahrens ist die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. Diese hat zu prüfen, ob unter Beachtung der Verhältnismässigkeit im soeben dargelegten Sinn Rückerstattungsmoda- litäten gefunden werden können, welche das Festhalten an der Rückerstat- tung erlauben. Danach hat sie neu zu verfügen. Die Beschwerde ist inso- weit gutzuheissen. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenlosigkeit gilt auch in Verfahren betreffend Rückerstattung (vgl. BVR 2009 S. 273 nicht publ. E. 7.1). 5.2 Im Beschwerdeverfahren hat die unterliegende Partei der Gegen- partei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Ver- halten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wett- schlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemein- wesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das Obsiegen bzw. Unterliegen bestimmt sich aufgrund der Anträge, wie sie im Zu- sammenhang mit der Begründung zu verstehen sind. Mit Blick auf diese Grundsätze hat der Beschwerdeführer der Sache nach nur teilweise ob- siegt, dringt er doch mit seinem Begehren insoweit nicht durch, als zwar
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 15 der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird, die Streitsache jedoch zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Es ist hinsichtlich der Kostenverlegung trotzdem von einem gänzlichen Obsiegen auszugehen. Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2015 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwer- degegnerin hat folglich dem Beschwerdeführer die Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'001.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 5.3 Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist angesichts der Gutheissung der Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel/Bienne vom 22. August 2014 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde C.________ zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'001.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2015, SH/14/891, Seite 16 5. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Einwohnergemeinde C.________
- Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.