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200 2014 887

Bern VerwG · 2014-09-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (13.600.000/4470)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Be- schwerdegegnerin verpflichtet wird, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 11. Dezember 2013 zu erbringen.

E. 2 Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 19. Juni 2015 wird wider- rufen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 2'903.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 5 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Einga- be vom 6. Juli 2015)

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 887 UV KNB/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Juli 2015 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion, General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. September 2014 (13.600.000/4470)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2015, UV/14/887, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Verfügung vom 19. März 2014 verneinte die AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA bzw. Beschwerdegegnerin) ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 11. Dezember 2013 betreffend das linke Knie. Mit Entscheid vom 2. September 2014 wurde eine dagegen erhobene Einsprache abgewiesen. - Am 19. September 2014 hat A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2014 Beschwerde erhoben und betreffend das Ereignis vom 11. Dezember 2013 die Ausrichtung von UV-Leistungen beantragt. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort reichte Rechtsanwalt B.________ - unter Hin- weis auf einen zusätzlichen Arztbericht – eine weitere Stellungnahme ein. Daraufhin teilte die AXA dem Verwaltungsgericht am 20. März 2015 mit, dass betreffend das Ereignis vom 11. Dezember 2013 eine un- fallähnliche Körperschädigung und damit die grundsätzliche Leistungs- pflicht anerkannt werde. Sodann stellte sie ihrerseits den Antrag, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, als dass die Beschwerde- gegnerin verpflichtet werde, die gesetzlichen Leistungen für das Ereig- nis vom 11. Dezember 2013 zu erbringen. - Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien vor, dem aufgrund der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist. - Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerde- führer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 8. Juli 2015 erscheint angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist die Par- teientschädigung auf Fr. 2‘903.10 (inkl. Auslagen und MWSt) festzuset- zen. - Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 19. Juni 2015 wird wider- rufen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2015, UV/14/887, Seite 3 - Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass die Be- schwerdegegnerin verpflichtet wird, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 11. Dezember 2013 zu erbringen. 2. Ziffer 3 der prozessleitenden Verfügung vom 19. Juni 2015 wird wider- rufen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung von insgesamt Fr. 2'903.10 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Einga- be vom 6. Juli 2015)

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.