Bundesgerichtsentscheid vom 3. September 2014 (Rückweisung an Vorinstanz / AHV 944/13)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 22 Oktober 2013 (Datum des Poststempels) ersatzlos aufzuheben. Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De- zember 1946 (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) keine zu erheben. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner, in den beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Partei- kosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 macht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2015, AHV/14/869, Seite 3 Beschwerdeführer hierfür Gesamtkosten von Fr. 5‘844.80 geltend. Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist wie folgt zu differenzieren: Im mit Urteil vom 6. Februar 2014 abgeschlossenen Verfahren 200 2013 944 AHV war der Beschwerdeführer durch Herrn C.________, Di- pl. Wirtschaftsprüfer, vertreten. Für seine diesbezüglichen Aufwendun- gen macht Herr C.________ mit Kostennote vom 24. Juni 2015 auf- grund eines Zeitaufwandes von 6,5 Stunden ein Honorar von Fr. 1‘560.-
- (6,5 h à Fr. 240.--) geltend. Darin enthalten sind jedoch Aufwendun- gen von 1,5 Stunden für das Verfassen der Einsprache. Da es hierbei um auch nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG nicht zu entschädigenden, vorprozessualen Aufwand handelt, ist die Parteientschädigung für die- sen Verfahrensabschnitt um Fr. 360.-- (1,5 h à Fr. 240.--) auf Fr. 1‘200.-
- zu kürzen. Seit dem bundesgerichtlichen Verfahren wird der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Mit Kostennote vom
7. Juli 2015 hat Rechtsanwalt B.________ für das Verfahren 200 2014 869 AHV ein Honorar von Fr. 2‘675.-- (10.7 Stunden à Fr. 250.--) zu- züglich Auslagen von Fr. 116.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 223.30 (8% auf Fr. 2‘791.50) geltend gemacht, was in Anbetracht der vom Ge- richt veranlassten Abklärungen und des weiteren Schriftenwechsels nicht zu beanstanden ist. Der entsprechende Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3‘014.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Anders verhält es sich mit dem Kostenersatz, welcher der Beschwerde- führer für den Beizug des Wirtschaftsprüfers C.________ während die- ses Verfahrensabschnitts (Verfahren 200 2014 869 AHV) beansprucht. In Anbetracht der Umstände, dass mit dem Urteil des Bundesgerichts der Beweisgegenstand des Verfahrens auf die Frage beschränkt blieb, ob die in den Jahren 2006 bis 2009 zu viel bezahlten Beiträge entspre- chend der früheren Rechtslage bereits aufgerechnet worden sind (vgl. dazu Verfügung vom 19. September 2014) und dass der Instruktions- richter zur Klärung dieser Frage klare Beweisanordnungen erliess, er- weist sich die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Doppelvertretung als nicht geboten. Namentlich ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als betriebswirt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2015, AHV/14/869, Seite 4 schaftlicher Berater die ihn betreffenden rechtskräftigen Steuerveranla- gungen (vgl. dazu die Aufforderung in der Verfügung vom 15. Dezem- ber 2014) nicht selber beschafft hat, sondern diese an seinem Wohnort … durch den in … tätigen Wirtschaftsprüfer am 15. Januar 2015 kopie- ren liess (vgl. dazu Kostennote vom 24. Juni 2015). Demgemäss er- weist sich der vom Wirtschaftsprüfer C.________ mit Kostennote vom
E. 24 Juni 2015 für die Zeit ab 17. Dezember 2014 geltend gemachte Kostenaufwand von Fr. 1‘270.-- als nicht entschädigungspflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 4‘214.80 (Fr. 1‘200.-- + Fr. 3‘014.80) auszurichten. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) aufgehoben.
- Verfahrenskosten werden keine erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Parteikos- tenersatz, gerichtlich bestimmt auf total Fr. 4‘214.80, auszurichten.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (mit Eingaben vom 7. Juli 2015 [Honorar- und Kostenaufstellung vom
- Juni und 7. Juli 2015]) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2015, AHV/14/869, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 869 AHV SCP/PRN/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Juli 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid vom 3. September 2014 (Rückweisung an Vorinstanz / AHV 944/13)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2015, AHV/14/869, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Mit Urteil vom 3. September 2014 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde von A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ge- gen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Fe- bruar 2014 (AHV/2013/944) teilweise gut, hob den angefochtenen Ent- scheid auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (9C_215/2014). In der Folge holte der Instruktionsrichter einen Amtsbericht der Steuer- verwaltung des Kantons Bern vom 8. Mai 2015 sowie verschiedene Un- terlagen und Stellungnahmen der Parteien ein. Daraufhin beantragte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Stellungnahme vom 12. Juni 2015 die Gutheissung der Beschwerde. Damit liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbe- tracht der vom Instruktionsrichter in der Verfügung vom 12. Mai 2015 zusammengefassten Sach- und Rechtslage (BGE 104 V 162 E. 1 S. 165) zu entsprechen ist. Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde der die Beitragsverfügung vom 22. Mai 2013 bestätigende Einspracheentscheid der AKB vom
22. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) ersatzlos aufzuheben. Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De- zember 1946 (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) keine zu erheben. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz seiner, in den beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Partei- kosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 macht der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2015, AHV/14/869, Seite 3 Beschwerdeführer hierfür Gesamtkosten von Fr. 5‘844.80 geltend. Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist wie folgt zu differenzieren: Im mit Urteil vom 6. Februar 2014 abgeschlossenen Verfahren 200 2013 944 AHV war der Beschwerdeführer durch Herrn C.________, Di- pl. Wirtschaftsprüfer, vertreten. Für seine diesbezüglichen Aufwendun- gen macht Herr C.________ mit Kostennote vom 24. Juni 2015 auf- grund eines Zeitaufwandes von 6,5 Stunden ein Honorar von Fr. 1‘560.-
- (6,5 h à Fr. 240.--) geltend. Darin enthalten sind jedoch Aufwendun- gen von 1,5 Stunden für das Verfassen der Einsprache. Da es hierbei um auch nach Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG nicht zu entschädigenden, vorprozessualen Aufwand handelt, ist die Parteientschädigung für die- sen Verfahrensabschnitt um Fr. 360.-- (1,5 h à Fr. 240.--) auf Fr. 1‘200.-
- zu kürzen. Seit dem bundesgerichtlichen Verfahren wird der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt B.________ vertreten. Mit Kostennote vom
7. Juli 2015 hat Rechtsanwalt B.________ für das Verfahren 200 2014 869 AHV ein Honorar von Fr. 2‘675.-- (10.7 Stunden à Fr. 250.--) zu- züglich Auslagen von Fr. 116.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 223.30 (8% auf Fr. 2‘791.50) geltend gemacht, was in Anbetracht der vom Ge- richt veranlassten Abklärungen und des weiteren Schriftenwechsels nicht zu beanstanden ist. Der entsprechende Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 3‘014.80 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Anders verhält es sich mit dem Kostenersatz, welcher der Beschwerde- führer für den Beizug des Wirtschaftsprüfers C.________ während die- ses Verfahrensabschnitts (Verfahren 200 2014 869 AHV) beansprucht. In Anbetracht der Umstände, dass mit dem Urteil des Bundesgerichts der Beweisgegenstand des Verfahrens auf die Frage beschränkt blieb, ob die in den Jahren 2006 bis 2009 zu viel bezahlten Beiträge entspre- chend der früheren Rechtslage bereits aufgerechnet worden sind (vgl. dazu Verfügung vom 19. September 2014) und dass der Instruktions- richter zur Klärung dieser Frage klare Beweisanordnungen erliess, er- weist sich die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Doppelvertretung als nicht geboten. Namentlich ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als betriebswirt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2015, AHV/14/869, Seite 4 schaftlicher Berater die ihn betreffenden rechtskräftigen Steuerveranla- gungen (vgl. dazu die Aufforderung in der Verfügung vom 15. Dezem- ber 2014) nicht selber beschafft hat, sondern diese an seinem Wohnort … durch den in … tätigen Wirtschaftsprüfer am 15. Januar 2015 kopie- ren liess (vgl. dazu Kostennote vom 24. Juni 2015). Demgemäss er- weist sich der vom Wirtschaftsprüfer C.________ mit Kostennote vom
24. Juni 2015 für die Zeit ab 17. Dezember 2014 geltend gemachte Kostenaufwand von Fr. 1‘270.-- als nicht entschädigungspflichtig. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 4‘214.80 (Fr. 1‘200.-- + Fr. 3‘014.80) auszurichten. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 22. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) aufgehoben. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer einen Parteikos- tenersatz, gerichtlich bestimmt auf total Fr. 4‘214.80, auszurichten. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (mit Eingaben vom 7. Juli 2015 [Honorar- und Kostenaufstellung vom
24. Juni und 7. Juli 2015])
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2015, AHV/14/869, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.