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200 2014 867

Bern VerwG · 2015-01-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Juli 2014

Sachverhalt

A. Die 1963 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) meldete sich im Oktober 2009 unter Hinweis auf Depressionen und eine Schulteroperation bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese wies das Leistungsbegehren hinsichtlich einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 25. August 2011 (AB 56) ab. B. Mit Neuanmeldung vom 4. März 2013 (AB 66) machte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, worauf die IVB eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA) veranlasste (AB 86, 97). Gestützt auf die erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 15 % und stellte mit Vorbescheid vom

18. Februar 2014 (AB 102) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht. Nach erfolgtem Einwand (AB 105) und Rücksprache mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 108) verneinte sie mit Verfügung vom

17. Juli 2014 (AB 109) entsprechend dem Vorbescheid einen Rentenan- spruch. C. Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzu- sprechen; eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 26 % festzu- legen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 schloss die Beschwer- degegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 8. Okto- ber 2014, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 19. November 2014 an ihren Rechtsbegehren fest und mit Duplik vom 10. Dezember 2014 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihrerseits die gestellten Anträge.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Bezüglich des Eventualantrags (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3) hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Der Antrag zielt nicht auf eine Änderung des Dispositivs (Entscheidformel) der angefochtenen Verfügung ab, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 4 dern beschlägt den Invaliditätsgrad als Faktor der Beurteilung des An- spruchs und damit ein grundsätzlich nicht anfechtbares Begründungsele- ment (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417 f.; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin ein Rechtschutzinteresse darin sieht, dass «für den Versicherer der 3ten Säule bereits ein Invaliditätsgrad von 25% rentenbegründend ist» (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf allfällige überobligatorische Leistungen einer umhüllenden Vor- sorgeeinrichtung (sog. Säule 2b). Es besteht entgegen deren Annahme keine Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung an einen im Zweig der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad unter der Rentenschwelle von 40 % (vgl. E. 2.2 hienach; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2009, 9C_8/2009, E. 3.2).

E. 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 6 neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen gilt es, ob im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Abweisung des Leistungsgesuchs am 25. August 2011 (AB 56) im Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hievor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Rentenanspruch allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsbe- rechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bin- dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu beurteilen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 In der Verfügung vom 25. August 2011 (AB 56) war der Abklärungs- bericht Haushalt vom 30. Mai 2011 (AB 51) zum integrierenden Verfü- gungsbestandteil erklärt worden. Dieser Bericht basierte in medizinischer Hinsicht auf der Beurteilung des RAD (AB 36, 39, 41, 51/5 Ziff. 3.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 7 Die RAD-Ärzte Dres. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersuchten die Beschwerdeführerin am 10. Juni bzw. 7. September 2010. Die Psychiaterin diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) und attestierte eine medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich ohne Leistungs- einschränkung (AB 36). Aus somatischer Sicht diagnostizierte Dr. med. D.________ eine «frozen shoulder» (links) bei Status nach Operation einer «frozen shoulder» und Rotatorenmanschetten-Naht sowie Status nach zweimaliger Mobilisation unter Narkose. Er bescheinigte in einer leidensa- daptierten Tätigkeit (Arbeit auf Tischhöhe mit Heben von Gewichten bis zehn Kilogramm vom Boden bis auf Tischhöhe) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (AB 41). Bidisziplinär ergab sich für eine Verweisungstätig- keit (entsprechend dem von Dr. med. D.________ formulierten Zumutbar- keitsprofil) eine Arbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich ohne Leis- tungseinschränkung (AB 39/3). 3.3 Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109) lassen sich bezüglich des medizinischen Verlaufs den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte gemäss Auszug aus der Krankengeschichte (AB 74/2 f.) im Rahmen einer Sprech- stunde vom 4. Januar 2012 ein subakromiales Impingement Grad I bis II der rechten (dominanten) Schulter sowie einen Status nach offener Akromioplastik links mit «frozen shoulder» und zweimaliger Mobilisation. Er gab an, mit der letzten Infiltration vor zirka sieben Monaten sei bis Oktober vorerst ein gutes Resultat erzielt worden. Seither klage die Beschwerdefüh- rerin wieder über zunehmende ventro-laterale Oberarm- und Schulter- schmerzen, vor allem nachts. Er nahm eine Schultergelenksinfiltration rechts vor und instruierte die Beschwerdeführerin in Heimübungen. Anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 18. April 2012 (AB 74/2) zeigte sich die rechte Schulter schmerzarm, leicht besser beweglich aber immer noch eingeschränkt, so dass Dr. med. E.________ Arbeiten unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 8 Horizontalniveau sicher bis zu 50 % bis 100 % als zumutbar erachtete. Am

17. Juli 2012 bezeichnete er die Situation an der rechten Schulter als deut- lich gebessert, wenn auch noch nicht normalisiert. Unter Horizontalniveau bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 74/3). Im Oktober 2012 vermerkte Dr. med. E.________ in der Krankengeschich- te als Diagnose neu eine rückläufige «frozen shoulder» rechts. Die Beweg- lichkeit habe sich wiederum etwas verbessert, unter Horizontalniveau be- stehe weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (AB 74/3). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 9. April 2013 unter Verweis auf Dr. med. E.________, dass das Hauptproblem bei einer «frozen shoulder» rechts liege, während sich die Situation an der linken Schulter gebessert habe. Die angestammte Tätigkeit mit erhobenen Schultern in fixierter Haltung bleibe dauernd unmöglich (AB 70). 3.3.3 Vom 13. Juni bis 10. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik J.________ stationär be- handelt. Im Austrittsbericht vom 24. Juli 2013 (AB 78) wurde als Diagnose hauptsächlich ein Analgetika-Übergebrauch mit/bei migräniformen Kopf- schmerzen vermerkt und angegeben, die Kopfschmerzen und die damit einhergehenden Symptome hätten sich im Laufe der Hospitalisation ver- bessert und die Beschwerdeführerin habe schmerzfrei entlassen werden können. 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Juli 2013 (AB 77) zum Schluss, dass es bezüglich der rechten Schulter zwischen Januar und April 2012 zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen sei, und ab 17. Juli 2012 aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes wieder ein ganztägi- ges Pensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. 3.3.5 Auf Empfehlung des RAD (AB 79) wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der AMA vom 2. September bis zum formellen Abbruch der Mass- nahme am 22. September 2013 in der ..., abgeklärt (AB 97). Während der laufenden Abklärung attestierte ihr Hausarzt ab 11. September 2013 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 9 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 92/3, 97/16). Dr. med. C.________ führte nach eigenen Untersuchungen in der medizini- schen Dokumentation zur AMA (AB 92) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F34) sowie ein Impingement beider Schultern auf. Sie erklärte, dass aus psychiatrischer Sicht Tätigkei- ten zumutbar seien, die dem von Dr. med. G.________ formulierten Anfor- derungsprofil entsprächen. 3.3.6 Am 25. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates FMH, konsiliarisch untersucht. Gestützt auf eine am 19. September 2013 durchgeführte bildgebende Untersuchung (Arthro-MRI) diagnostizierte er bezüglich der rechten Schulter eine «frozen shoulder» bei Tendinopathie und diskreter artikulärer Partialruptur der Su- praspinatussehne. Er beurteilte die Situation bei Chronifizierung und Auf- suchen bereits mehrerer Schulterspezialisten als schwierig und empfahl unter anderem einen Therapieversuch mit Laser-Elektro-Akupunktur (AB 106.2/3 f.). Im Bericht vom 27. Januar 2014 (AB 106.2/2) über die glei- chentags durchgeführte Nachkontrolle gab er an, die Situation sei weiterhin schwierig und habe sich durch die Therapie noch wenig gebessert. Er rate von einem operativen Eingriff ab, da ein ungünstiger Verlauf wie auf der Gegenseite zu erwarten sei. 3.3.7 Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 17. März 2014 (AB 106.2/1) eine rezidivierende depressive Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung und erklärte unter anderem, er behandle die Beschwer- deführerin seit 2008 ambulant; aus psychiatrischer Sicht erlebe sie eine neue Dekompensation, da bei ihrem Vater eine Alzheimer-Erkrankung dia- gnostiziert worden sei. Dies habe ein früheres Trauma im Zusammenhang mit ihrer Tochter wieder hochgebracht. Die Beschwerdeführerin leide unter Zukunftsängsten, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen. Be- sonders dieser Stressfaktor habe vermehrt und stärker Migräne-Krisen ausgelöst. Sie erlebe zudem starke Konflikte mit ihrem Ehegatten. 3.3.8 Dr. med. C.________ vertrat in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 (AB 108) die Ansicht, dass die Traumakriterien nicht erfüllt seien und damit eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausgewiesen sei. Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 10 lägen eher psychovegetative Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfak- toren vor. Die Angaben in den Berichten von Dr. med. H.________ seien bereits früher bekannt gewesen und im Zumutbarkeitsprofil bereits berück- sichtigt worden. 3.3.9 In seiner im vorliegenden Verfahren aufgelegten Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 (AB 115) wies Dr. med. G.________ unter anderem darauf hin, dass aufgrund der klinischen Befunde praktisch eine freie Be- weglichkeit der linken Schulter und demnach keine «frozen shoulder» mehr vorliege. In den Berichten von Dr. med. H.________ werde bestätigt, dass gegenüber den Berichten von Dr. med. E.________ weiterhin eine einge- schränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts im Vergleich zu links beste- he. Bezüglich der Auswirkungen werde auf die Berichte von Dr. med. E.________ verwiesen, der eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadap- tierten Tätigkeit attestiert habe. Es sei erstellt, dass sich das Leiden länger- fristig mit medizinischen Massnahmen behandeln lasse und entsprechend nur bedingt invalidenversicherungs-relevant sei. Wie bereits im Jahr 2012 von Dr. med. E.________ erstellt, seien sämtliche Tätigkeiten unter der Schulterhorizontalen in einem vollschichtigen Pensum zumutbar. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 11 mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 17. Juli 2014 (AB 109) auf die RAD-Berichte (AB 77, 92, 108). Die entsprechenden Einschätzungen erfüllen die höchstrichterlichen Be- weisanforderungen (vgl. E. 3.4 hievor) und erbringen damit vollen Beweis. 3.5.1 Die Dres. med. C.________ und G.________ gaben ihre fachärztli- chen Einschätzungen in Kenntnis der vollständigen Vorakten und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Abklärung in der ... ab. Die Psychiaterin untersuchte die Beschwerdeführerin zudem im Rahmen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 12 AMA persönlich und der Orthopäde konnte sich auf die klinischen Befunde von Dr. med. E.________ stützen. Dr. med. G.________ verschaffte sich anhand der Akten ein lückenloses Bild über Anamnese, Verlauf und den gegenwärtigen Status, weshalb der Umstand, dass er die Beschwerdefüh- rerin nicht persönlich explorierte, die Beweiskraft seiner Schlussfolgerun- gen – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 4 Ziff. III Art. 2) – nicht zu erschüttern vermag (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Divergierende Arztberichte, die geeignet wären, die be- weisrechtliche Validität der RAD-Beurteilungen in Frage zu stellen, sind nicht ersichtlich. Was die somatischen Beeinträchtigungen anbelangt, korrelieren die Aus- führungen von Dr. med. G.________ mit der Befundlage sowie den dia- gnostischen Feststellungen von Dr. med. E.________; auch bezüglich der medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab 17. Juli 2012 besteht Einigkeit unter den beiden Fachärzten (AB 74/3, 77/2). Der Bericht des Hausarztes vom 9. April 2013 (AB 70) steht dieser Beurteilung nicht entgegen, bezog sich die von ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit doch einzig auf die angestammte Tätigkeit mit erhobenen Schultern in fixierter Haltung. Sein Attest vom 12. September 2013 (AB 97/16) stellte er während der AMA auf Ersuchen seiner Patientin allein gestützt auf deren subjektiven Schmerzangaben aus, obwohl er eigentlich die Auffassung vertrat, dass sie trotz Impingement mehr machen können müsste (AB 92/3). Sodann ändert die von Dr. med. H.________ bildgebend befun- dete Tendinopathie und diskrete artikuläre Partialruptur der Supraspinatus- sehne (AB 106.2/3) nichts am Zumutbarkeitsprofil. Die festgestellten funkti- onellen Einschränkungen der rechten Schulter präsentierten sich gegenü- ber den klinischen Befunden, die Dr. med. E.________ zuletzt im Oktober 2012 dokumentiert hatte, zwar etwas eingeschränkter. Mit einer Abduktion von 90º der linken und 60º der rechten Schulter ist fraglich, ob tatsächlich sämtliche Verrichtungen bis zur Horizontalen zumutbar sind (AB 115). Für ein Arbeiten auf normaler Tischhöhe – entsprechend dem ursprünglich von Dr. med. D.________ für die linke Schulter formulierten Zumutbarkeitsprofil (AB 41/2) – müssen die Arme aber nicht bis 90º abduziert werden (Dr. med. D.________ erachtete bezüglich der linken Schulter bei einer Abduktion von [damals lediglich] 50º eine Tätigkeit auf Tischhöhe nachvollziehbar für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 13 zumutbar). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführerin nach der erneu- ten Anmeldung bis mindestens zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109) aus somatischer Sicht wenigstens Tätigkeiten bis auf (nor- maler) Tischhöhe mit einer vollen Präsenzzeit ohne Leistungseinschrän- kungen zumutbar waren. Bezüglich der psychischen Situation berücksichtigte Dr. med. C.________ den vorübergehenden Analgetika-Abusus, der zur Hospitalisation in der Klinik J.________ (AB 78) führte. Sie zeigte überzeugend und mit stringen- ten differentialdiagnostischen Überlegungen auf, dass lediglich eine Dys- thymie ohne Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (AB 92/5-7). Ebenso einleuchtend ist ihre Einschätzung (AB 108), dass die von Dr. med. I.________ postulierte rezidivierende depressive Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung (AB 106.2/1) nicht haltbar ist. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hatte Dr. med. C.________ bereits im Jahr 2006 eingehend geprüft und schlüssig verneint (AB 36/4-6). Abgesehen davon, dass Dr. med. I.________ allem Anschein nach nicht über einen in der Schweiz anerkannten Facharzttitel für Psychia- trie und Psychotherapie verfügt (vgl. FMH-Index [<www.doctorfmh.ch>] bzw. Medizinalberuferegister [<www.medregom.admin.ch>]), stützte er sich hauptsächlich auf im Vordergrund stehende invaliditätsfremde psychosozi- ale Gesichtspunkte (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2) bzw. auf ein praxisgemäss nicht invalidisierendes reaktives Geschehen (BGE 127 V 294), ohne seine Einschätzung zudem medizi- nisch fundiert begründet zu haben. 3.5.2 Die RAD-Ärzte bezogen sich auf das revisionsrechtliche Be- weisthema (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2), stellten die früheren medizinischen Befunde den aktuellen vergleichend gegenüber und zeigte nachvollziehbar auf, dass sich im Verlauf eine Veränderung ergab. Zwar klagte die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der ersten Verfügung vom

25. August 2011 (AB 56) auch über beginnende Schmerzen in der rechten Schulter (AB 36/3, 51/2 Ziff. 1), diesen wurde jedoch damals keine Mass- geblichkeit zugemessen. Die Situation hat sich im Verlauf insoweit verän- dert, als der behandelnde Dr. med. E.________, wie vom RAD korrekt festgehalten (AB 115), in der linken Schulter keine Probleme für eine ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 14 passte Tätigkeit sah, hingegen eine ähnliche Problematik wie zuvor für die linke Schulter nun rechts feststellte. Schliesslich besteht im Vergleich zum Referenzzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine Beschränkung der Prä- senzzeit mehr auf sieben Stunden, womit in dieser Hinsicht von einer Ver- besserung auszugehen ist. Abgesehen davon, dass die diagnostizierte Dysthymie rechtsprechungsgemäss nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetztes gleichkommt und somit regelmässig nicht invalidisie- rend ist (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). 3.5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der beweis- kräftigen Beurteilung der RAD-Ärzte in tatsächlicher Hinsicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähig- keit in einer leidensadaptierten Tätigkeit erstellt ist und gleichzeitig davon auszugehen ist, dass zwischen der rechtskräftigen Leistungsablehnung vom 25. August 2011 (AB 56) und der angefochtenen Verfügung vom

17. Juli 2014 (AB 109) eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsände- rung eingetreten ist. Somit ist der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 3.1) und bleibt folglich den erwerblichen Auswirkungen dieser me- dizinischen Ausgangslage nachzugehen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 15 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 16 kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109) mit der Begründung auf den Tabellenlohn ab (AB 109/2), die Ent- lassung sei aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt (weil die Arbeitgeberin eine Vollzeitarbeitskraft benötigt habe), was die Beschwerdeführerin bean- standet (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Art. 3). Die Beschwerdeführerin stand vom 24. April 1988 bis zum 30. April 2011 in einem Arbeitsverhältnis (AB 51/3 Ziff. 3.2), wobei sie zuletzt mit einem Be- schäftigungsgrad von 90 % angestellt gewesen sein soll (AB 22/2 Ziff. 10) und zusätzlich in wechselndem Pensum nach Stückzahl bezahlte Heimar- beit leistete (AB 36/2), wodurch sie nach eigenen Angaben im Minimum das Gehalt eines Vollpensums erreichte (AB 51/4 Ziff. 3.5). Die Arbeitgebe- rin gab am 2. Mai 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch an, die Anstellung habe nicht mehr weitergeführt werden können, weil der Be- trieb auf eine Arbeitskraft mit 90 bis 100%igem Pensum angewiesen gewe- sen sei und die Beschwerdeführerin dieses Pensum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erbringen können (AB 51/4 Ziff. 3.5). Damit er- folgte der Stellenverlust letztlich invaliditätsbedingt und ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypo- thetischen Gesundheitsfall immer noch in ihrem angestammten Arbeitsver- hältnis tätig wäre. Es besteht folglich keine Grundlage zum Heranziehen der Tabellenlöhne, vielmehr ist – wie bereits in der Verfügung vom 25. Au- gust 2011 (AB 56) – am bisherigen Lohn anzuknüpfen. Die Beschwerdeführerin argumentierte sinngemäss, sie habe nach der massiven Lohnsteigerung im Jahr 2006 ihr Pensum reduziert und nur noch 90 % gearbeitet. Entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 3) kann nicht das im Jahr 2006 effektiv erzielte Einkommen die Basis bilden. Die Beschwerdeführerin erwirtschaftete während ihrer Anstellung sehr unterschiedliche Einkommen, was offensichtlich auf die zuweilen er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 17 folgte zusätzliche Heimarbeit zurückzuführen war (AB 10/4 f.). Es ist zwar erstellt, dass sie im Jahr 2007 ihr Pensum reduzierte, dies bedeutet indes nicht ohne weiteres, dass sie damit effektiv ein unter 100 % liegendes Pen- sum annahm. Zu berücksichtigen ist, dass im Jahr zuvor (d.h. im Jahr

2006) ein starker und aussergewöhnlicher – offensichtlich im Zusammen- hang mit der Heimarbeit stehender – Einkommenssprung erfolgt war. Danach sank das Einkommen jedoch nicht unter jenes, das sie in den Jah- ren vor dem Ausnahmejahr 2006 bei vollzeitiger Anstellung erzielt hatte (AB 10/4). Dass im Jahr 2006 ein massiv höherer Jahreslohn erzielt wurde belegt deshalb nicht, dass auch in Zukunft überwiegend wahrscheinlich ein solch hohes Einkommen erzielt worden wäre, vielmehr ist von einer kurz- fristigen und vorübergehenden Entwicklung auszugehen, wie sie sich be- reits einmalig im Jahr 1997 ereignet hatte (AB 10/4). Das Valideneinkom- men ist auf Basis eines 100%igen Lohnes im Jahr vor der Erkrankung (d.h.

2008) zu berechnen. Damals betrug der Monatslohn bei einem Vollpensum Fr. 4‘768.-- (AB 53/2), mithin Fr. 61‘984.-- (Fr. 4‘768.-- x 13 Monate) im Jahr. Dies führt im massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten- anspruchs im Jahr 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG) zu einem Valideneinkommen von Fr. 65‘773.-- (Fr. 61‘984.-- / 105.3 x 108.8 [BFS, Tabelle T1.2.05, Nominallohindex, Frauen, Wirtschaftszweig D {vera- rbeitendes Gewerbe; Industrie}, Index 2008 bzw. 2010] / 100 x 102.7 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweig C {verarbei- tendes Gewerbe, Herstellung von Waren}, Indexbasis 2010 bzw. Index 2013]). Selbst wenn (angesichts des einmalig erheblich abweichenden Einkom- mens 2006 an sich nicht indiziert) von starken und verhältnismässig kurz- fristig in Erscheinung getretenen Schwankungen ausgegangen und anhand des IK-Auszugs (AB 10/4) ein Durchschnittsverdienst aus den letzten fünf vor der Krankheit auf das Jahr 2013 aufindexierten Jahreseinkommen er- mittelt würde (vgl. zu diesem Vorgehen SVR 2014 UV Nr. 1 S. 2 E. 4.2, 2010 IV Nr. 26 S. 80 E. 3.3), ergäbe sich ein fast identisches Validenein- kommen von Fr. 66‘256.-- (Fr. 59‘142.-- [Fr. 52‘027.-- {Lohn im Jahr 2004} / 117.9 x 130.5 / 100 x 102.7] + Fr. 59‘503.-- [Fr. 53‘252.-- {Lohn im Jahr 2005} / 100 x 108.8 / 100 x 102.7] + Fr. 82‘171.-- [Fr. 74‘495.-- {Lohn im Jahr 2006} / 101.3 x 108.8 / 100 x 102.7] + Fr. 64‘722.-- [Fr. 59‘661.-- {Lohn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 18 im Jahr 2007} / 103.0 x 108.8 / 100 x 102.7] + Fr. 65‘741.-- [Fr. 61‘953.-- {Lohn im Jahr 2008} / 105.3 x 108.8 / 100 x 102.7] / 5 = Fr. 66‘256.--). 4.3.2 Für das Invalideneinkommen sind unbestrittenermassen die Tabel- lenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % zu einem Betrag von Fr. 53‘106.-- führt (Fr. 4‘965.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1_b, Total, Frauen, «ohne Kader- funktion»] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeits- stunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2013, Total] / 102.0 x 102.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2012 bzw. 2013] ./. 15 % leidensbedingter Abzug). Der von der Beschwerdegeg- nerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % (AB 109/1) erscheint im Übrigen grosszügig, da praxisgemäss selbst dann kein Abzug vom Tabel- lenlohn gerechtfertigt ist, wenn eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt reduziert leistungsfähig ist (vgl. SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 E. 4.3.2). 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.3.1 bzw. 4.3.2 hievor) resultiert ein auf 19 % abzurundender (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und damit rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hievor) Invaliditätsgrad ([Fr. 65‘773.-- ./. Fr. 53‘106.--] / Fr. 65‘773.-- x 100). Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Renten- anspruch in der Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109) im Ergebnis zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. September 2014 er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 19 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de – unter Vorbehalt von E. 1.2 hienach – einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 867 IV SCI/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Januar 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) meldete sich im Oktober 2009 unter Hinweis auf Depressionen und eine Schulteroperation bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwer- degegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 2). Diese wies das Leistungsbegehren hinsichtlich einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 25. August 2011 (AB 56) ab. B. Mit Neuanmeldung vom 4. März 2013 (AB 66) machte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend, worauf die IVB eine Arbeitsmarktliche-Medizinische Abklärung (AMA) veranlasste (AB 86, 97). Gestützt auf die erwerblichen sowie medizinischen Abklärungen ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 15 % und stellte mit Vorbescheid vom

18. Februar 2014 (AB 102) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aus- sicht. Nach erfolgtem Einwand (AB 105) und Rücksprache mit dem Regio- nalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 108) verneinte sie mit Verfügung vom

17. Juli 2014 (AB 109) entsprechend dem Vorbescheid einen Rentenan- spruch. C. Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei kostenfällig aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente zuzu- sprechen; eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 26 % festzu- legen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 schloss die Beschwer- degegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 8. Okto- ber 2014, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Replicando hielt die Beschwerdeführerin am 19. November 2014 an ihren Rechtsbegehren fest und mit Duplik vom 10. Dezember 2014 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihrerseits die gestellten Anträge. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de – unter Vorbehalt von E. 1.2 hienach – einzutreten. 1.2 Bezüglich des Eventualantrags (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 3) hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Der Antrag zielt nicht auf eine Änderung des Dispositivs (Entscheidformel) der angefochtenen Verfügung ab, son-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 4 dern beschlägt den Invaliditätsgrad als Faktor der Beurteilung des An- spruchs und damit ein grundsätzlich nicht anfechtbares Begründungsele- ment (vgl. BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417 f.; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin ein Rechtschutzinteresse darin sieht, dass «für den Versicherer der 3ten Säule bereits ein Invaliditätsgrad von 25% rentenbegründend ist» (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin nimmt Bezug auf allfällige überobligatorische Leistungen einer umhüllenden Vor- sorgeeinrichtung (sog. Säule 2b). Es besteht entgegen deren Annahme keine Bindungswirkung der Vorsorgeeinrichtung an einen im Zweig der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrad unter der Rentenschwelle von 40 % (vgl. E. 2.2 hienach; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2009, 9C_8/2009, E. 3.2). 1.3 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.4 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräfti- ger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 6 neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen gilt es, ob im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Abweisung des Leistungsgesuchs am 25. August 2011 (AB 56) im Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eintrat, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.4 hievor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Rentenanspruch allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsbe- rechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bin- dung an frühere Invaliditätsschätzungen zu beurteilen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 In der Verfügung vom 25. August 2011 (AB 56) war der Abklärungs- bericht Haushalt vom 30. Mai 2011 (AB 51) zum integrierenden Verfü- gungsbestandteil erklärt worden. Dieser Bericht basierte in medizinischer Hinsicht auf der Beurteilung des RAD (AB 36, 39, 41, 51/5 Ziff. 3.7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 7 Die RAD-Ärzte Dres. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Orthopädische Chir- urgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, untersuchten die Beschwerdeführerin am 10. Juni bzw. 7. September 2010. Die Psychiaterin diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) und attestierte eine medizinisch- theoretische Arbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich ohne Leistungs- einschränkung (AB 36). Aus somatischer Sicht diagnostizierte Dr. med. D.________ eine «frozen shoulder» (links) bei Status nach Operation einer «frozen shoulder» und Rotatorenmanschetten-Naht sowie Status nach zweimaliger Mobilisation unter Narkose. Er bescheinigte in einer leidensa- daptierten Tätigkeit (Arbeit auf Tischhöhe mit Heben von Gewichten bis zehn Kilogramm vom Boden bis auf Tischhöhe) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (AB 41). Bidisziplinär ergab sich für eine Verweisungstätig- keit (entsprechend dem von Dr. med. D.________ formulierten Zumutbar- keitsprofil) eine Arbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich ohne Leis- tungseinschränkung (AB 39/3). 3.3 Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109) lassen sich bezüglich des medizinischen Verlaufs den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, diagnostizierte gemäss Auszug aus der Krankengeschichte (AB 74/2 f.) im Rahmen einer Sprech- stunde vom 4. Januar 2012 ein subakromiales Impingement Grad I bis II der rechten (dominanten) Schulter sowie einen Status nach offener Akromioplastik links mit «frozen shoulder» und zweimaliger Mobilisation. Er gab an, mit der letzten Infiltration vor zirka sieben Monaten sei bis Oktober vorerst ein gutes Resultat erzielt worden. Seither klage die Beschwerdefüh- rerin wieder über zunehmende ventro-laterale Oberarm- und Schulter- schmerzen, vor allem nachts. Er nahm eine Schultergelenksinfiltration rechts vor und instruierte die Beschwerdeführerin in Heimübungen. Anlässlich der ambulanten Untersuchung vom 18. April 2012 (AB 74/2) zeigte sich die rechte Schulter schmerzarm, leicht besser beweglich aber immer noch eingeschränkt, so dass Dr. med. E.________ Arbeiten unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 8 Horizontalniveau sicher bis zu 50 % bis 100 % als zumutbar erachtete. Am

17. Juli 2012 bezeichnete er die Situation an der rechten Schulter als deut- lich gebessert, wenn auch noch nicht normalisiert. Unter Horizontalniveau bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 74/3). Im Oktober 2012 vermerkte Dr. med. E.________ in der Krankengeschich- te als Diagnose neu eine rückläufige «frozen shoulder» rechts. Die Beweg- lichkeit habe sich wiederum etwas verbessert, unter Horizontalniveau be- stehe weiterhin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (AB 74/3). 3.3.2 Der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 9. April 2013 unter Verweis auf Dr. med. E.________, dass das Hauptproblem bei einer «frozen shoulder» rechts liege, während sich die Situation an der linken Schulter gebessert habe. Die angestammte Tätigkeit mit erhobenen Schultern in fixierter Haltung bleibe dauernd unmöglich (AB 70). 3.3.3 Vom 13. Juni bis 10. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin zur psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik J.________ stationär be- handelt. Im Austrittsbericht vom 24. Juli 2013 (AB 78) wurde als Diagnose hauptsächlich ein Analgetika-Übergebrauch mit/bei migräniformen Kopf- schmerzen vermerkt und angegeben, die Kopfschmerzen und die damit einhergehenden Symptome hätten sich im Laufe der Hospitalisation ver- bessert und die Beschwerdeführerin habe schmerzfrei entlassen werden können. 3.3.4 Der RAD-Arzt Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 25. Juli 2013 (AB 77) zum Schluss, dass es bezüglich der rechten Schulter zwischen Januar und April 2012 zu einer vorübergehenden Verschlechterung gekommen sei, und ab 17. Juli 2012 aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes wieder ein ganztägi- ges Pensum in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei. 3.3.5 Auf Empfehlung des RAD (AB 79) wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der AMA vom 2. September bis zum formellen Abbruch der Mass- nahme am 22. September 2013 in der ..., abgeklärt (AB 97). Während der laufenden Abklärung attestierte ihr Hausarzt ab 11. September 2013 und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 9 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 92/3, 97/16). Dr. med. C.________ führte nach eigenen Untersuchungen in der medizini- schen Dokumentation zur AMA (AB 92) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10: F34) sowie ein Impingement beider Schultern auf. Sie erklärte, dass aus psychiatrischer Sicht Tätigkei- ten zumutbar seien, die dem von Dr. med. G.________ formulierten Anfor- derungsprofil entsprächen. 3.3.6 Am 25. November 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates FMH, konsiliarisch untersucht. Gestützt auf eine am 19. September 2013 durchgeführte bildgebende Untersuchung (Arthro-MRI) diagnostizierte er bezüglich der rechten Schulter eine «frozen shoulder» bei Tendinopathie und diskreter artikulärer Partialruptur der Su- praspinatussehne. Er beurteilte die Situation bei Chronifizierung und Auf- suchen bereits mehrerer Schulterspezialisten als schwierig und empfahl unter anderem einen Therapieversuch mit Laser-Elektro-Akupunktur (AB 106.2/3 f.). Im Bericht vom 27. Januar 2014 (AB 106.2/2) über die glei- chentags durchgeführte Nachkontrolle gab er an, die Situation sei weiterhin schwierig und habe sich durch die Therapie noch wenig gebessert. Er rate von einem operativen Eingriff ab, da ein ungünstiger Verlauf wie auf der Gegenseite zu erwarten sei. 3.3.7 Dr. med. I.________ diagnostizierte im Bericht vom 17. März 2014 (AB 106.2/1) eine rezidivierende depressive Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung und erklärte unter anderem, er behandle die Beschwer- deführerin seit 2008 ambulant; aus psychiatrischer Sicht erlebe sie eine neue Dekompensation, da bei ihrem Vater eine Alzheimer-Erkrankung dia- gnostiziert worden sei. Dies habe ein früheres Trauma im Zusammenhang mit ihrer Tochter wieder hochgebracht. Die Beschwerdeführerin leide unter Zukunftsängsten, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen. Be- sonders dieser Stressfaktor habe vermehrt und stärker Migräne-Krisen ausgelöst. Sie erlebe zudem starke Konflikte mit ihrem Ehegatten. 3.3.8 Dr. med. C.________ vertrat in ihrer Stellungnahme vom 4. Juni 2014 (AB 108) die Ansicht, dass die Traumakriterien nicht erfüllt seien und damit eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausgewiesen sei. Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 10 lägen eher psychovegetative Reaktionen auf psychosoziale Belastungsfak- toren vor. Die Angaben in den Berichten von Dr. med. H.________ seien bereits früher bekannt gewesen und im Zumutbarkeitsprofil bereits berück- sichtigt worden. 3.3.9 In seiner im vorliegenden Verfahren aufgelegten Stellungnahme vom 14. Oktober 2014 (AB 115) wies Dr. med. G.________ unter anderem darauf hin, dass aufgrund der klinischen Befunde praktisch eine freie Be- weglichkeit der linken Schulter und demnach keine «frozen shoulder» mehr vorliege. In den Berichten von Dr. med. H.________ werde bestätigt, dass gegenüber den Berichten von Dr. med. E.________ weiterhin eine einge- schränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts im Vergleich zu links beste- he. Bezüglich der Auswirkungen werde auf die Berichte von Dr. med. E.________ verwiesen, der eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensadap- tierten Tätigkeit attestiert habe. Es sei erstellt, dass sich das Leiden länger- fristig mit medizinischen Massnahmen behandeln lasse und entsprechend nur bedingt invalidenversicherungs-relevant sei. Wie bereits im Jahr 2012 von Dr. med. E.________ erstellt, seien sämtliche Tätigkeiten unter der Schulterhorizontalen in einem vollschichtigen Pensum zumutbar. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 11 mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicher- ten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versi- cherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versi- cherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 17. Juli 2014 (AB 109) auf die RAD-Berichte (AB 77, 92, 108). Die entsprechenden Einschätzungen erfüllen die höchstrichterlichen Be- weisanforderungen (vgl. E. 3.4 hievor) und erbringen damit vollen Beweis. 3.5.1 Die Dres. med. C.________ und G.________ gaben ihre fachärztli- chen Einschätzungen in Kenntnis der vollständigen Vorakten und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Abklärung in der ... ab. Die Psychiaterin untersuchte die Beschwerdeführerin zudem im Rahmen der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 12 AMA persönlich und der Orthopäde konnte sich auf die klinischen Befunde von Dr. med. E.________ stützen. Dr. med. G.________ verschaffte sich anhand der Akten ein lückenloses Bild über Anamnese, Verlauf und den gegenwärtigen Status, weshalb der Umstand, dass er die Beschwerdefüh- rerin nicht persönlich explorierte, die Beweiskraft seiner Schlussfolgerun- gen – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 4 Ziff. III Art. 2) – nicht zu erschüttern vermag (vgl. RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). Divergierende Arztberichte, die geeignet wären, die be- weisrechtliche Validität der RAD-Beurteilungen in Frage zu stellen, sind nicht ersichtlich. Was die somatischen Beeinträchtigungen anbelangt, korrelieren die Aus- führungen von Dr. med. G.________ mit der Befundlage sowie den dia- gnostischen Feststellungen von Dr. med. E.________; auch bezüglich der medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab 17. Juli 2012 besteht Einigkeit unter den beiden Fachärzten (AB 74/3, 77/2). Der Bericht des Hausarztes vom 9. April 2013 (AB 70) steht dieser Beurteilung nicht entgegen, bezog sich die von ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit doch einzig auf die angestammte Tätigkeit mit erhobenen Schultern in fixierter Haltung. Sein Attest vom 12. September 2013 (AB 97/16) stellte er während der AMA auf Ersuchen seiner Patientin allein gestützt auf deren subjektiven Schmerzangaben aus, obwohl er eigentlich die Auffassung vertrat, dass sie trotz Impingement mehr machen können müsste (AB 92/3). Sodann ändert die von Dr. med. H.________ bildgebend befun- dete Tendinopathie und diskrete artikuläre Partialruptur der Supraspinatus- sehne (AB 106.2/3) nichts am Zumutbarkeitsprofil. Die festgestellten funkti- onellen Einschränkungen der rechten Schulter präsentierten sich gegenü- ber den klinischen Befunden, die Dr. med. E.________ zuletzt im Oktober 2012 dokumentiert hatte, zwar etwas eingeschränkter. Mit einer Abduktion von 90º der linken und 60º der rechten Schulter ist fraglich, ob tatsächlich sämtliche Verrichtungen bis zur Horizontalen zumutbar sind (AB 115). Für ein Arbeiten auf normaler Tischhöhe – entsprechend dem ursprünglich von Dr. med. D.________ für die linke Schulter formulierten Zumutbarkeitsprofil (AB 41/2) – müssen die Arme aber nicht bis 90º abduziert werden (Dr. med. D.________ erachtete bezüglich der linken Schulter bei einer Abduktion von [damals lediglich] 50º eine Tätigkeit auf Tischhöhe nachvollziehbar für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 13 zumutbar). Somit steht fest, dass der Beschwerdeführerin nach der erneu- ten Anmeldung bis mindestens zum Zeitpunkt der Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109) aus somatischer Sicht wenigstens Tätigkeiten bis auf (nor- maler) Tischhöhe mit einer vollen Präsenzzeit ohne Leistungseinschrän- kungen zumutbar waren. Bezüglich der psychischen Situation berücksichtigte Dr. med. C.________ den vorübergehenden Analgetika-Abusus, der zur Hospitalisation in der Klinik J.________ (AB 78) führte. Sie zeigte überzeugend und mit stringen- ten differentialdiagnostischen Überlegungen auf, dass lediglich eine Dys- thymie ohne Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (AB 92/5-7). Ebenso einleuchtend ist ihre Einschätzung (AB 108), dass die von Dr. med. I.________ postulierte rezidivierende depressive Störung bei posttraumatischer Belastungsstörung (AB 106.2/1) nicht haltbar ist. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung hatte Dr. med. C.________ bereits im Jahr 2006 eingehend geprüft und schlüssig verneint (AB 36/4-6). Abgesehen davon, dass Dr. med. I.________ allem Anschein nach nicht über einen in der Schweiz anerkannten Facharzttitel für Psychia- trie und Psychotherapie verfügt (vgl. FMH-Index [ ] bzw. Medizinalberuferegister [ ]), stützte er sich hauptsächlich auf im Vordergrund stehende invaliditätsfremde psychosozi- ale Gesichtspunkte (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2) bzw. auf ein praxisgemäss nicht invalidisierendes reaktives Geschehen (BGE 127 V 294), ohne seine Einschätzung zudem medizi- nisch fundiert begründet zu haben. 3.5.2 Die RAD-Ärzte bezogen sich auf das revisionsrechtliche Be- weisthema (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2), stellten die früheren medizinischen Befunde den aktuellen vergleichend gegenüber und zeigte nachvollziehbar auf, dass sich im Verlauf eine Veränderung ergab. Zwar klagte die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der ersten Verfügung vom

25. August 2011 (AB 56) auch über beginnende Schmerzen in der rechten Schulter (AB 36/3, 51/2 Ziff. 1), diesen wurde jedoch damals keine Mass- geblichkeit zugemessen. Die Situation hat sich im Verlauf insoweit verän- dert, als der behandelnde Dr. med. E.________, wie vom RAD korrekt festgehalten (AB 115), in der linken Schulter keine Probleme für eine ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 14 passte Tätigkeit sah, hingegen eine ähnliche Problematik wie zuvor für die linke Schulter nun rechts feststellte. Schliesslich besteht im Vergleich zum Referenzzeitpunkt aus psychiatrischer Sicht keine Beschränkung der Prä- senzzeit mehr auf sieben Stunden, womit in dieser Hinsicht von einer Ver- besserung auszugehen ist. Abgesehen davon, dass die diagnostizierte Dysthymie rechtsprechungsgemäss nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetztes gleichkommt und somit regelmässig nicht invalidisie- rend ist (SVR 2011 IV Nr. 17 S. 45 E. 2.2.2). 3.5.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass aufgrund der beweis- kräftigen Beurteilung der RAD-Ärzte in tatsächlicher Hinsicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähig- keit in einer leidensadaptierten Tätigkeit erstellt ist und gleichzeitig davon auszugehen ist, dass zwischen der rechtskräftigen Leistungsablehnung vom 25. August 2011 (AB 56) und der angefochtenen Verfügung vom

17. Juli 2014 (AB 109) eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsände- rung eingetreten ist. Somit ist der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 3.1) und bleibt folglich den erwerblichen Auswirkungen dieser me- dizinischen Ausgangslage nachzugehen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 15 tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des EVG vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge- nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhe- bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 16 kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109) mit der Begründung auf den Tabellenlohn ab (AB 109/2), die Ent- lassung sei aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt (weil die Arbeitgeberin eine Vollzeitarbeitskraft benötigt habe), was die Beschwerdeführerin bean- standet (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Art. 3). Die Beschwerdeführerin stand vom 24. April 1988 bis zum 30. April 2011 in einem Arbeitsverhältnis (AB 51/3 Ziff. 3.2), wobei sie zuletzt mit einem Be- schäftigungsgrad von 90 % angestellt gewesen sein soll (AB 22/2 Ziff. 10) und zusätzlich in wechselndem Pensum nach Stückzahl bezahlte Heimar- beit leistete (AB 36/2), wodurch sie nach eigenen Angaben im Minimum das Gehalt eines Vollpensums erreichte (AB 51/4 Ziff. 3.5). Die Arbeitgebe- rin gab am 2. Mai 2011 gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch an, die Anstellung habe nicht mehr weitergeführt werden können, weil der Be- trieb auf eine Arbeitskraft mit 90 bis 100%igem Pensum angewiesen gewe- sen sei und die Beschwerdeführerin dieses Pensum aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe erbringen können (AB 51/4 Ziff. 3.5). Damit er- folgte der Stellenverlust letztlich invaliditätsbedingt und ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hypo- thetischen Gesundheitsfall immer noch in ihrem angestammten Arbeitsver- hältnis tätig wäre. Es besteht folglich keine Grundlage zum Heranziehen der Tabellenlöhne, vielmehr ist – wie bereits in der Verfügung vom 25. Au- gust 2011 (AB 56) – am bisherigen Lohn anzuknüpfen. Die Beschwerdeführerin argumentierte sinngemäss, sie habe nach der massiven Lohnsteigerung im Jahr 2006 ihr Pensum reduziert und nur noch 90 % gearbeitet. Entgegen ihrer Ansicht (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 3) kann nicht das im Jahr 2006 effektiv erzielte Einkommen die Basis bilden. Die Beschwerdeführerin erwirtschaftete während ihrer Anstellung sehr unterschiedliche Einkommen, was offensichtlich auf die zuweilen er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 17 folgte zusätzliche Heimarbeit zurückzuführen war (AB 10/4 f.). Es ist zwar erstellt, dass sie im Jahr 2007 ihr Pensum reduzierte, dies bedeutet indes nicht ohne weiteres, dass sie damit effektiv ein unter 100 % liegendes Pen- sum annahm. Zu berücksichtigen ist, dass im Jahr zuvor (d.h. im Jahr

2006) ein starker und aussergewöhnlicher – offensichtlich im Zusammen- hang mit der Heimarbeit stehender – Einkommenssprung erfolgt war. Danach sank das Einkommen jedoch nicht unter jenes, das sie in den Jah- ren vor dem Ausnahmejahr 2006 bei vollzeitiger Anstellung erzielt hatte (AB 10/4). Dass im Jahr 2006 ein massiv höherer Jahreslohn erzielt wurde belegt deshalb nicht, dass auch in Zukunft überwiegend wahrscheinlich ein solch hohes Einkommen erzielt worden wäre, vielmehr ist von einer kurz- fristigen und vorübergehenden Entwicklung auszugehen, wie sie sich be- reits einmalig im Jahr 1997 ereignet hatte (AB 10/4). Das Valideneinkom- men ist auf Basis eines 100%igen Lohnes im Jahr vor der Erkrankung (d.h.

2008) zu berechnen. Damals betrug der Monatslohn bei einem Vollpensum Fr. 4‘768.-- (AB 53/2), mithin Fr. 61‘984.-- (Fr. 4‘768.-- x 13 Monate) im Jahr. Dies führt im massgebenden Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten- anspruchs im Jahr 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG) zu einem Valideneinkommen von Fr. 65‘773.-- (Fr. 61‘984.-- / 105.3 x 108.8 [BFS, Tabelle T1.2.05, Nominallohindex, Frauen, Wirtschaftszweig D {vera- rbeitendes Gewerbe; Industrie}, Index 2008 bzw. 2010] / 100 x 102.7 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Wirtschaftszweig C {verarbei- tendes Gewerbe, Herstellung von Waren}, Indexbasis 2010 bzw. Index 2013]). Selbst wenn (angesichts des einmalig erheblich abweichenden Einkom- mens 2006 an sich nicht indiziert) von starken und verhältnismässig kurz- fristig in Erscheinung getretenen Schwankungen ausgegangen und anhand des IK-Auszugs (AB 10/4) ein Durchschnittsverdienst aus den letzten fünf vor der Krankheit auf das Jahr 2013 aufindexierten Jahreseinkommen er- mittelt würde (vgl. zu diesem Vorgehen SVR 2014 UV Nr. 1 S. 2 E. 4.2, 2010 IV Nr. 26 S. 80 E. 3.3), ergäbe sich ein fast identisches Validenein- kommen von Fr. 66‘256.-- (Fr. 59‘142.-- [Fr. 52‘027.-- {Lohn im Jahr 2004} / 117.9 x 130.5 / 100 x 102.7] + Fr. 59‘503.-- [Fr. 53‘252.-- {Lohn im Jahr 2005} / 100 x 108.8 / 100 x 102.7] + Fr. 82‘171.-- [Fr. 74‘495.-- {Lohn im Jahr 2006} / 101.3 x 108.8 / 100 x 102.7] + Fr. 64‘722.-- [Fr. 59‘661.-- {Lohn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 18 im Jahr 2007} / 103.0 x 108.8 / 100 x 102.7] + Fr. 65‘741.-- [Fr. 61‘953.-- {Lohn im Jahr 2008} / 105.3 x 108.8 / 100 x 102.7] / 5 = Fr. 66‘256.--). 4.3.2 Für das Invalideneinkommen sind unbestrittenermassen die Tabel- lenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, was unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % zu einem Betrag von Fr. 53‘106.-- führt (Fr. 4‘965.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1_b, Total, Frauen, «ohne Kader- funktion»] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeits- stunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, 2013, Total] / 102.0 x 102.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Total, Index 2012 bzw. 2013] ./. 15 % leidensbedingter Abzug). Der von der Beschwerdegeg- nerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % (AB 109/1) erscheint im Übrigen grosszügig, da praxisgemäss selbst dann kein Abzug vom Tabel- lenlohn gerechtfertigt ist, wenn eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt reduziert leistungsfähig ist (vgl. SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 E. 4.3.2). 4.3.3 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.3.1 bzw. 4.3.2 hievor) resultiert ein auf 19 % abzurundender (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und damit rentenausschliessender (vgl. E. 2.2 hievor) Invaliditätsgrad ([Fr. 65‘773.-- ./. Fr. 53‘106.--] / Fr. 65‘773.-- x 100). Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Renten- anspruch in der Verfügung vom 17. Juli 2014 (AB 109) im Ergebnis zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. September 2014 er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Jan. 2015, IV/14/867, Seite 19 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.