Verfügung vom 25. Juli 2014
Sachverhalt
A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. August 2013 bei der B. ________ als Vorpraktikantin zur ... angestellt und meldete sich am 16. Januar 2014 zunächst zur Früherfas- sung (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1) und dann am 9. Februar 2014 unter Hinweis auf eine schwere rezi- divierende Depression zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (AB 4). Die IVB holte in der Folge medizini- sche und erwerbliche Unterlagen ein und erteilte mit Mitteilung vom 26. Ju- ni 2014 Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 23. Juni bis zum
14. September 2014 (AB 26) und sprach für dessen Dauer der Versicher- ten Taggelder auf der Basis des „grossen Taggeldes“ zu (AB 25). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 gewährte die IVB der Versicherten für die Dauer des Aufbautrainings ein Taggeld (Grundentschädigung) von Fr. 44.– (AB 30), welches sie auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 55.– bzw. auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 19‘775.– im Jahr 2014 (vgl. AB 25) berechnet hatte, das die Versicherte in ihrer letzten Tätigkeit als Vorpraktikantin ... verdient hatte (vgl. AB 13 S. 3 Ziff. 2.10). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das IV-Taggeld für die Dauer des zugesprochenen Aufbau- trainings neu zu berechnen und entsprechend zu erhöhen. In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Taggeldverfügung vom 25. Juli 2014 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des für die Dauer der Integrati- onsmassnahme (Aufbautraining) zugesprochenen Taggeldes und dabei namentlich die Höhe des Jahresverdienstes, auf welchen sich die Berech- nung des Taggeldes stützt.
E. 1.3 Beantragt wird die Ausrichtung eines höheren Taggeldes für die rund dreimonatige Integrationsmassnahme. Die Differenz zwischen dem verfügten und dem beantragen Taggeld liegt für diese drei Monate unter Fr. 20'000.–, selbst wenn auf das Höchste von der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [AB 10]) jemals erzielte Einkommen abgestellt würde. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Mass- nahmen (lit. a), in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf- liche Eingliederung (lit. abis), in Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
E. 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 %arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Ver- sicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kin- dern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letz- ten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 5
E. 3.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend die Durchführung des Aufbau- trainings im Rahmen einer Integrationsmassnahme im C.________ in ... vom 23. Juni bis zum 14. September 2014 (AB 26) und damit der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Taggeld für die- sen Zeitraum (AB 25). Zu prüfen ist einzig die Frage, basierend auf wel- chem Einkommen dieses Taggeld zu berechnen ist. Während die Be- schwerdegegnerin als Grundlage das tatsächlich zuletzt erzielte Einkom- men der Beschwerdeführerin von durchschnittlich Fr. 55.– pro Tag bzw. das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 19‘775.– im Jahr 2013 als (Vor-)praktikantin ... bei der B.________ (Fragebogen für Arbeitgebende [AB 13 S. 3 Ziff. 2.10]) heranzog, macht diese geltend, es sei auf einen längeren Zeitraum zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens abzustellen und nicht nur auf das Einkommen während ihres Praktikums. Eventualiter müsse mit dem vorgesehenen Ablauf des Praktikums eine Anpassung des Taggeldes per 1. August 2014 vorgenommen werden, da sie auf diesen Zeitpunkt hin ihre Ausbildung bei der B.________ begonnen und dort ein höheres Einkommen erzielt hätte.
E. 3.2.1 Die Höhe des Taggeldes während einer Integrationsmassnahme wird nach Art. 23 IVG anhand des letzten, ohne gesundheitliche Einschrän- kung erzielten Erwerbseinkommens festgelegt (vgl. E. 2.2 vorstehend). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbs- einkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicher- te Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbsein- kommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versi- cherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 3009 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012; ab- rufbar unter www.bsv.admin.ch). Die Beschwerdeführerin hat am 1. August 2013 ein Vorpraktikum zur Aus- bildung als ... bei der B.________ angetreten (vgl. AB 13 Ziff. 2.1). In dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 6 Tätigkeit erhielt sie eine Entschädigung von Fr. 1‘647.90 pro Monat bzw. von jährlich Fr. 19‘774.80 (AB 13 S. 3 Ziff. 2.10). Während dieser Anstel- lung musste sich die Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik in stationäre Behandlung begeben und war deshalb ab dem 28. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. AB 21 S. 2 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3). Grundsätzlich ist deshalb in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 IVG zur Be- rechnung des Taggeldes auf das in diesem Zeitpunkt des Eintritts der Ar- beitsunfähigkeit erzielte Einkommen von Fr. 19‘774.80 jährlich abzustellen (vgl. E. 2.2 vorstehend).
E. 3.2.2 Dadurch, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 einen fest vereinbarten Lohn für ihr Vorpraktikum bezogen hat, lag im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im November 2013 weder ein unregelmässi- ges Einkommen noch ein stark schwankender Verdienst vor. Die Regelung nach KSTI, wonach für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angeleg- ten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, für die Ermittlung des massgebenden Ein- kommens auf ein während drei – unter gewissen Umständen sogar während bis zu zwölf – Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt wird (Rz. 3035 und Rz. 3036 KSTI), kann deshalb vorliegend nicht zur An- wendung gelangen. Diese Regelung hätte allenfalls dann zur Anwendung gebracht werden können, wenn die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin während ihres Anstellungsverhältnisses im C.________ aufgetreten wäre, wo sie – wie es in der Beschwerde vom 15. September 2014 (S. 2 Ziff. III.5) dargelegt wird – ein stark schwankendes, jedoch auch höheres Einkommen erzielt hatte. Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen und es wirkt sich für die Beschwerdeführerin nun nachteilig aus, dass sie – frei- willig – diese Stelle aufgegeben und das erheblich schlechter entlöhnte (Vor-)Praktikum als ... angetreten hat.
E. 3.2.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde vom 15. September 2014 (S. 3 Ziff. III.8) ist es vorliegend auch nicht möglich, das zur Berechnung des Taggeldes herangezogene Ein- kommen per 1. August 2014 anzupassen und als entsprechende Berech- nungsgrundlage den Lohn heranzuziehen, den sie bei ihrer Ausbildung zur ... nach Abschluss des Vorpraktikums erzielt hätte. Die Regelung des KSTI,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 7 wonach eine Anpassung des Erwerbseinkommens auf Gesuch der versi- cherten Person hin vorzunehmen ist, wenn diese eine Änderung im Er- werbseinkommen nachweisen kann und die von ihr zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt (Rz. 3045 KSTI), kann vor- liegend keine Anwendung finden. Zwar war das Ende des Vorpraktikums auf Ende Juli 2014 vereinbart und der Beginn der Ausbildung zur ... von der Beschwerdeführerin ins Auge gefasst worden. Eine konkrete Zusage für diese Ausbildung findet sich in den Akten nicht und lag offensichtlich (noch) nicht vor. Während des (Vor-)Praktikums hat sich sodann herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Ausbildung zur ... ohnehin nicht geeig- net gewesen wäre, weshalb sie ihr Praktikum schliesslich auch per Ende Februar 2014 gekündigt hat. Den Nachweis einer Änderung im Erwerbs- einkommen per 1. August 2014 kann sie deshalb nicht erbringen.
E. 3.3 Damit ist zur Berechnung des Taggeldes die Regelung von Art. 23 Abs. 1 IVG anwendbar und es kann weder gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (E. 3.2.1 vorstehend) noch auf Bestimmungen des Kreis- schreibens KSTI (E. 3.2.2 und E. 3.2.3 vorstehend) der Beschwerdeführe- rin ein höheres Taggeld zugesprochen werden.
E. 4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes zu Recht ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 19'775.– zu Grunde gelegt. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2014 (AB 30) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 8 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A._______ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 866 IV MAW/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. November 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. August 2013 bei der B. ________ als Vorpraktikantin zur ... angestellt und meldete sich am 16. Januar 2014 zunächst zur Früherfas- sung (Antwortbeilage der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1) und dann am 9. Februar 2014 unter Hinweis auf eine schwere rezi- divierende Depression zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (AB 4). Die IVB holte in der Folge medizini- sche und erwerbliche Unterlagen ein und erteilte mit Mitteilung vom 26. Ju- ni 2014 Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 23. Juni bis zum
14. September 2014 (AB 26) und sprach für dessen Dauer der Versicher- ten Taggelder auf der Basis des „grossen Taggeldes“ zu (AB 25). Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 gewährte die IVB der Versicherten für die Dauer des Aufbautrainings ein Taggeld (Grundentschädigung) von Fr. 44.– (AB 30), welches sie auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 55.– bzw. auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 19‘775.– im Jahr 2014 (vgl. AB 25) berechnet hatte, das die Versicherte in ihrer letzten Tätigkeit als Vorpraktikantin ... verdient hatte (vgl. AB 13 S. 3 Ziff. 2.10). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 15. September 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das IV-Taggeld für die Dauer des zugesprochenen Aufbau- trainings neu zu berechnen und entsprechend zu erhöhen. In der Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Taggeldverfügung vom 25. Juli 2014 (AB 30). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des für die Dauer der Integrati- onsmassnahme (Aufbautraining) zugesprochenen Taggeldes und dabei namentlich die Höhe des Jahresverdienstes, auf welchen sich die Berech- nung des Taggeldes stützt. 1.3 Beantragt wird die Ausrichtung eines höheren Taggeldes für die rund dreimonatige Integrationsmassnahme. Die Differenz zwischen dem verfügten und dem beantragen Taggeld liegt für diese drei Monate unter Fr. 20'000.–, selbst wenn auf das Höchste von der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug [AB 10]) jemals erzielte Einkommen abgestellt würde. Die Beurteilung der Beschwerde fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen laut Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Mass- nahmen (lit. a), in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die beruf- liche Eingliederung (lit. abis), in Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG haben Versicherte während der Durch- führung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 %arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind. Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Ver- sicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kin- dern (Art. 22 Abs. 2 IVG). Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letz- ten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Art. 23 Abs. 1 IVG bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) erhoben werden (massgebendes Erwerbseinkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 5 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist vorliegend die Durchführung des Aufbau- trainings im Rahmen einer Integrationsmassnahme im C.________ in ... vom 23. Juni bis zum 14. September 2014 (AB 26) und damit der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein Taggeld für die- sen Zeitraum (AB 25). Zu prüfen ist einzig die Frage, basierend auf wel- chem Einkommen dieses Taggeld zu berechnen ist. Während die Be- schwerdegegnerin als Grundlage das tatsächlich zuletzt erzielte Einkom- men der Beschwerdeführerin von durchschnittlich Fr. 55.– pro Tag bzw. das durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 19‘775.– im Jahr 2013 als (Vor-)praktikantin ... bei der B.________ (Fragebogen für Arbeitgebende [AB 13 S. 3 Ziff. 2.10]) heranzog, macht diese geltend, es sei auf einen längeren Zeitraum zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens abzustellen und nicht nur auf das Einkommen während ihres Praktikums. Eventualiter müsse mit dem vorgesehenen Ablauf des Praktikums eine Anpassung des Taggeldes per 1. August 2014 vorgenommen werden, da sie auf diesen Zeitpunkt hin ihre Ausbildung bei der B.________ begonnen und dort ein höheres Einkommen erzielt hätte. 3.2 3.2.1 Die Höhe des Taggeldes während einer Integrationsmassnahme wird nach Art. 23 IVG anhand des letzten, ohne gesundheitliche Einschrän- kung erzielten Erwerbseinkommens festgelegt (vgl. E. 2.2 vorstehend). Unter dem letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbs- einkommen ist dasjenige Einkommen zu verstehen, welches die versicher- te Person zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat. Unerheblich ist, ob dieses Erwerbsein- kommen dabei durch eine den Fähigkeiten und der Ausbildung der versi- cherten Person entsprechende Tätigkeit erzielt wurde (Rz. 3009 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2012; ab- rufbar unter www.bsv.admin.ch). Die Beschwerdeführerin hat am 1. August 2013 ein Vorpraktikum zur Aus- bildung als ... bei der B.________ angetreten (vgl. AB 13 Ziff. 2.1). In dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 6 Tätigkeit erhielt sie eine Entschädigung von Fr. 1‘647.90 pro Monat bzw. von jährlich Fr. 19‘774.80 (AB 13 S. 3 Ziff. 2.10). Während dieser Anstel- lung musste sich die Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik in stationäre Behandlung begeben und war deshalb ab dem 28. November 2013 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. AB 21 S. 2 Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3). Grundsätzlich ist deshalb in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 IVG zur Be- rechnung des Taggeldes auf das in diesem Zeitpunkt des Eintritts der Ar- beitsunfähigkeit erzielte Einkommen von Fr. 19‘774.80 jährlich abzustellen (vgl. E. 2.2 vorstehend). 3.2.2 Dadurch, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2013 einen fest vereinbarten Lohn für ihr Vorpraktikum bezogen hat, lag im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im November 2013 weder ein unregelmässi- ges Einkommen noch ein stark schwankender Verdienst vor. Die Regelung nach KSTI, wonach für Arbeitnehmende, die in keinem auf Dauer angeleg- ten Arbeitsverhältnis stehen oder deren Erwerbseinkommen starken Schwankungen ausgesetzt ist, für die Ermittlung des massgebenden Ein- kommens auf ein während drei – unter gewissen Umständen sogar während bis zu zwölf – Monaten erzieltes Erwerbseinkommen abgestellt wird (Rz. 3035 und Rz. 3036 KSTI), kann deshalb vorliegend nicht zur An- wendung gelangen. Diese Regelung hätte allenfalls dann zur Anwendung gebracht werden können, wenn die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin während ihres Anstellungsverhältnisses im C.________ aufgetreten wäre, wo sie – wie es in der Beschwerde vom 15. September 2014 (S. 2 Ziff. III.5) dargelegt wird – ein stark schwankendes, jedoch auch höheres Einkommen erzielt hatte. Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen und es wirkt sich für die Beschwerdeführerin nun nachteilig aus, dass sie – frei- willig – diese Stelle aufgegeben und das erheblich schlechter entlöhnte (Vor-)Praktikum als ... angetreten hat. 3.2.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde vom 15. September 2014 (S. 3 Ziff. III.8) ist es vorliegend auch nicht möglich, das zur Berechnung des Taggeldes herangezogene Ein- kommen per 1. August 2014 anzupassen und als entsprechende Berech- nungsgrundlage den Lohn heranzuziehen, den sie bei ihrer Ausbildung zur ... nach Abschluss des Vorpraktikums erzielt hätte. Die Regelung des KSTI,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 7 wonach eine Anpassung des Erwerbseinkommens auf Gesuch der versi- cherten Person hin vorzunehmen ist, wenn diese eine Änderung im Er- werbseinkommen nachweisen kann und die von ihr zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt (Rz. 3045 KSTI), kann vor- liegend keine Anwendung finden. Zwar war das Ende des Vorpraktikums auf Ende Juli 2014 vereinbart und der Beginn der Ausbildung zur ... von der Beschwerdeführerin ins Auge gefasst worden. Eine konkrete Zusage für diese Ausbildung findet sich in den Akten nicht und lag offensichtlich (noch) nicht vor. Während des (Vor-)Praktikums hat sich sodann herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Ausbildung zur ... ohnehin nicht geeig- net gewesen wäre, weshalb sie ihr Praktikum schliesslich auch per Ende Februar 2014 gekündigt hat. Den Nachweis einer Änderung im Erwerbs- einkommen per 1. August 2014 kann sie deshalb nicht erbringen. 3.3 Damit ist zur Berechnung des Taggeldes die Regelung von Art. 23 Abs. 1 IVG anwendbar und es kann weder gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen (E. 3.2.1 vorstehend) noch auf Bestimmungen des Kreis- schreibens KSTI (E. 3.2.2 und E. 3.2.3 vorstehend) der Beschwerdeführe- rin ein höheres Taggeld zugesprochen werden. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Taggeldes zu Recht ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 19'775.– zu Grunde gelegt. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2014 (AB 30) nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, IV/14/866, Seite 8 Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R): - A._______ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.