Einspracheentscheid vom 25. Juli 2014 (1.174.218.51)
Sachverhalt
A. Im Februar 2012 wurde bei der 1965 geborenen, seit 2010 (vgl. Antwortbei- lage [AB] 210) in ... lebenden D.________ ein metastasierendes pleomor- phes Bronchuskarzinom diagnostiziert (AB 242). Gemäss Bericht des Spi- tals E.________ vom 23. April 2012 war sie bis zum Berichtszeitpunkt noch unentschlossen, ob sie in ... bleiben oder die Behandlung in der Schweiz fortführen lassen wolle (AB 241). Am 24. April 2012 stellte sie gegenüber der Visana Services AG (nachfolgend Visana bzw. Beschwerdegegnerin) einen Antrag um Aufnahme in die schweizerische obligatorische Kranken- pflegeversicherung nach KVG (AB 6). Am 25. April 2012 meldete sie den … Steuerbehörden, dass sie mit Ausreisedatum gleichen Tages für ein Jahr oder mehr in die Schweiz umziehen werde. Sie werde bei C.________ in ... wohnen und dieser sei auch ihr Arbeitgeber während des Aufenthalts (AB 115). Gleichentags liess sie sich mittels Rega Ambulanzjet vom Spital E.________ ins Spital F.________ verlegen (AB 242, 243) und durch C.________ in der Gemeinde ... anmelden (AB 9, 10, 13). B Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte C.________ der Visana mit, dass D.________ (nachfolgend Erblasserin) am 20. Mai 2012 im Spital F.________ verstorben sei (AB 19, 20). Gleichzeitig machte er eine Rück- erstattung der Prämie für den Monat Juni 2012 geltend (AB 20). Der ent- sprechende Betrag von Fr. 464.20 wurde ihm in der Folge von der Visana am 28. Juni 2012 überwiesen (AB 150, 151). Mit Leistungsabrechnung vom 24. August 2012 (AB 23) forderte die Visana gegenüber der Erblasserin bzw. den Erben eine Kostenbeteiligung an den von ihr übernommenen Behandlungskosten im Spital F.________ im Um- fang von total Fr. 1‘358.85 (Franchise Fr. 300.--, Selbstbehalt Fr. 683.85, Spitalbeitrag Fr. 375.--).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 3 Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Visana dem Vater der Verstor- benen mit, in Anwendung von Art. 2 lit. c KVV, welcher besage, dass Per- sonen, welche sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhielten, von der Versicherungspflicht ausgenommen sei- en, sei die Versicherung seiner Tochter annulliert worden. Gleichzeitig bat die Visana ihn, den Rechnungsbetrag des Spitals F.________ über Fr. 7‘138.60 abzüglich der bezahlten Prämien (Fr. 1‘392.60) der Visana zurückzuerstatten (AB 46). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 mahnte sie zudem C.________, die ihm ausbezahlten Fr. 464.20 bis spätestens
18. Juni 2013 zurück zu überweisen (AB 48; siehe auch AB 34). Auf das Schreiben der Visana vom 10. Juni 2013 hin überwies der Vater der Verstorbenen der Visana Fr. 1‘358.85, entsprechend der Kostenbeteili- gung gemäss Leistungsabrechnung vom 24. August 2012 (AB 52). Nachdem C.________ die ihm ausbezahlten Fr. 464.20 nicht innert der ihm angesetzten Frist zurückerstattet hatte, betrieb ihn die Visana auf diesen Betrag zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 6. Juni 2013 sowie Bearbei- tungskosten von Fr. 100.-- (AB 56, 61) Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 forderte die Visana von den Erben der Verstorbenen die für diese erbrachten Krankenversicherungsleistungen ans Spital F.________ von Fr. 7‘138.60 abzüglich der bezahlten Prämien von Fr. 1‘392.60 und der bezahlten Kostenbeteiligung von Fr. 1‘358.85, somit Fr. 4‘387.15, zurück (AB 65, 67). Nachdem die Erben der Verstorbenen dieser Rückerstattungsaufforderung auch nach entsprechenden Mahnungen (AB 88, 90) nicht nachgekommen waren, betrieb die Visana diese auf den mit Schreiben vom 26. Juni 2013 geltend gemachten Rückforderungsbetrag zuzüglich Mahnkosten von Fr. 25.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 220.-- (AB 110, 111). Sowohl C.________ als auch die Erben der Verstorbenen erhoben gegen den jeweiligen ihnen gegenüber erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvor- schlag (AB 138, 139, 143, 146). Mit Verfügungen vom 14. Oktober 2013 (AB 155, 157) und 3. Dezember 2013 (AB 198) hob die Visana die erhobenen Rechtsvorschläge des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 4 C.________ und der Erben der Verstorben gegen die jeweiligen Zahlungs- befehle auf. C. Vertreten durch C.________ erhoben die Erben der Verstorbenen am
11. November 2013 und C.________ für sich selbst am 13. Januar 2014 gegen die jeweilige an sie gerichtete Verfügung Einsprache (AB 178, 196). Mit Entscheid vom 25. Juli 2014 vereinigte die Visana die Einsprachever- fahren und wies die Einsprachen allesamt ab; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (AB 1). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob C.________ als Rechtsvertreter von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) – den Eltern und Erben der Verstorbe- nen – sowie in eigenem Namen am 15. September 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheent- scheid sei aufzuheben. Zudem sei superprovisorisch für alle drei Be- schwerdeführenden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder- herzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2014 hiess der Instruk- tionsrichter das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde für die Zeit bis zum diesbezüglichen Zwischenentscheid gut. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde wie auch des Gesuchs um Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung. Eben- falls unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 5 Am 20. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Am 22. Oktober 2014 kam dem Verwaltungsgericht die Mitteilung zu, dass C.________ am 9. Oktober 2014 verstorben sei. Die im vorliegenden Ver- fahren durch ihn vertretenen Beschwerdeführenden 1 und 2 seien darüber bereits persönlich informiert worden. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2014 bis auf weiteres sistiert. Am 17. November 2014 wurde das Verwaltungsgericht informiert, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 vorerst auf eine neue Rechtsvertretung ver- zichten. Nachdem die nächsten Erben des C.________ sel. allesamt die Ausschla- gung der Erbschaft erklärt hatten, wurde über diese am 24. Dezember 2014 die konkursamtliche Liquidation eröffnet (Entscheid des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 24. Dezember 2014; in den Gerichtsakten). Mit der Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation trat das zuständige Kon- kursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, automatisch als Vertreter der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft des C.________ sel. (nachfol- gend Beschwerdeführerin 3) in das vorliegende Verfahren ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2015 wurde das Verfahren wieder aufgenommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 6
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten vorab die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Vorliegend geht es indessen um die Rückforde- rung von Zahlungen, die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Trägerin der sozialen Krankenversicherung geleistet worden sind. In ihrer Funktion als Verwaltungsträgerin, als welche sie vorliegend gehandelt hat, ist die Beschwerdegegnerin verfügungsberechtigt. Es wurde somit zu Recht der Verwaltungsrechtsweg beschritten. Beschwerden gegen Entscheide aus dem Bereich der Sozialversicherung, wozu auch die soziale Krankenversicherung gehört, werden gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) durch die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheent- scheid ist somit gegeben. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; die Einsprache des Beschwerdeführers 2 liegt zwar nicht bei den Akten, gemäss Ziff. 37 des angefochtenen Einspracheentscheides ist sie jedoch mit derjenigen der Beschwerdeführerin 1 sowohl inhaltlich als auch bezüglich des Datums identisch, was denn auch unbestritten ist. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 7 waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Rückforderung gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 über einen Betrag von Fr. 4‘387.15 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskos- ten von Fr. 245.-- bzw. gegenüber der Beschwerdeführerin 3 über einen Betrag von Fr. 464.20 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 6. Juni 2013 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) untersteht jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der Versicherungspflicht für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dabei bestimmt sich der Wohnsitz grundsätz- lich nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; siehe Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]). Die Versicherung beginnt bei rechtzeitigem Beitritt (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG).
E. 2.2 Im internationalen Verhältnis richtet sich der Wohnsitz grundsätz- lich nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291). Dabei deckt sich der Wohnsitzbegriff nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich lediglich daraus, dass im Rah- men des IPRG die Bestimmungen über den abgeleiteten (Art. 25 ZGB) und den fiktiven Wohnsitz (Art. 24 Abs. 1 ZGB) sowie die Vermutung von Art. 26 ZGB nicht anwendbar sind (Art. 20 Abs. 2 IPRG; RKUV 2005
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 8 KV 344 S. 361 E. 3). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; vgl. Art. Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Er setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Ver- bleibens voraus. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person ange- meldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313).
E. 2.3 Die Frage, wann eine Person mit Wohnsitz im Ausland ihren aus- ländischen Wohnsitz aufgegeben hat, richtet sich ebenfalls nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG; dies ist dann der Fall, wenn sie den Ort des bisherigen Lebensmittelpunktes definitiv verlassen hat, wobei unerheblich ist, ob nach ausländischem Recht der ausländische Wohnsitz noch weiterbesteht (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person ihren Wohnsitz im Aus- land definitiv aufgegeben und nirgendwo einen neuen begründet und hält sie sich in der Schweiz auf, so befindet sich ihr Wohnsitz an ihrem gewöhn- lichen Aufenthaltsort in der Schweiz (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 IPRG), wobei auch ein Aufenthalt zu einem Sonderzweck, z.B. in einer Heil- oder Straf- anstalt, genügt (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 4 Aufl., 2010 [Basler Kommentar], Art. 24 N 8 - 11).
E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Erblasserin im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG ab dem 25. April 2012 in der Gemeinde ... Wohnsitz ge- nommen hatte, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird (Be- schwerde S. 15). Dies ist mit der Beschwerdegegnerin klar zu verneinen. Zur Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes ist der physische Auf- enthalt am entsprechenden Ort erforderlich. Die Erblasserin wurde jedoch am 25. April 2012 direkt vom Spital E.________ ins Spital F.________ überführt, wo sie schliesslich am 20. Mai 2012 verstarb. Es mangelt somit am physischen Aufenthalt in der Gemeinde … im Sinne eines Wohnens zur Begründung eines Wohnsitzes daselbst.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 9
E. 3.2 In der Zeit ab dem 25. April 2012 hielt sich die Erblasserin soweit ersichtlich ausschliesslich in dem in … gelegenen Spital F.________ auf. Es stellt sich die Frage, ob dieser Aufenthalt im Spital F.________ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 IPRG vorliegend an die Stelle des nach dem un- ter E. 3.1 hiervor Dargelegten nicht gegebenen Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG zu treten vermag. Dies ist dann der Fall, wenn die Erblasserin ihren bisherigen Wohnsitz in ... mit ihrer Über- führung ins Spital F.________ definitiv aufgegeben und nirgendwo einen neuen Wohnsitz begründet hat (vgl. E. 2.3 hiervor).
E. 3.2.1 Die Erblasserin hatte unstrittig bis zum 25. April 2012 ihren Le- bensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz in ... . Bis zum 23. April 2012 war sie gemäss Akten noch unschlüssig, ob sie in ... bleiben oder die Behand- lung in der Schweiz fortführen lassen wolle (AB 241). Wegen der langen Wartezeiten in ... für die Durchführung der empfohlenen Therapien ent- schied sie sich gemäss medizinischem Flugbericht der Rega schliesslich, in die Schweiz zurückzukehren (AB 243). Dies deckt sich mit den Angaben in der Beschwerde S. 4 lit. e sowie den Angaben in der Beschwerdebeilage (BB) 6 Ziff. 1. Am 25. April 2012 meldete die Erblasserin den … Steuerbehörden, dass sie mit Ausreisedatum gleichen Tages für ein Jahr oder mehr in die Schweiz umziehen werde (AB 115). Gemäss www…. blieb sie jedoch bis am 5. Juli 2012 bei den … Steuerbehörden als aktives Einzelunternehmen registriert (vom 30. April 2010 bis 5. Juli 2012; www….). Ihre Haustiere hat sie gemäss Angaben von C.________ sel. vom 14. Juni 2013 (AB 49) ge- gen Unterhalt einer Bekannten übergeben. Wie sich aus einem E-Mail des Bruders der Erblasserin vom 2. Juli 2013 ergibt, mussten deren Erben im Rahmen der Nachlassregelung deren Haushalt in ... in jenem Zeitpunkt erst noch auflösen (AB 98). Dabei galt es gemäss Akten auch, nach der Auflö- sung des Haushaltes (…), die betreffende Liegenschaft zu verkaufen (vgl. AB 115 sowie BB 5 und 6).
E. 3.2.2 All diese Umstände sprechen dagegen, dass die Erblasserin die Absicht hatte, ihren bisherigen Wohnsitz in ... definitiv aufzugeben, als sie sich am 25. April 2012 zur Durchführung der weiteren Behandlung ins Spi- tal F.________ überführen liess. Die Haustiere wurden in ... belassen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 10 gegen Unterhalt einer Bekannten übergeben, ihr Haushalt wurde nicht auf- gelöst, ihre Liegenschaft weder vermietet noch verkauft oder Anstalten hierzu unternommen. Die nachträglichen Ausführungen der Beschwerde- führenden, die Erblasserin habe ... definitiv und nicht nur für die Dauer der Weiterbehandlung und Kur verlassen wollen (vgl. AB 52, 60, 177), vermö- gen angesichts der unter E. 3.2.1 genannten Umstände nicht, eine definiti- ve Aufgabe des Wohnsitzes in ... durch die Erblasserin als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr dürften diese nachträgli- chen Aussagen – im Gegensatz zu den unter E. 3.2.1 hiervor genannten Indizien und spontanen Aussagen der ersten Stunde – von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2).
E. 3.3 Zusammenfassend ist vorliegend nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Erblasserin ihren bis- herigen Wohnsitz in ... mit der Überführung in Spital F.________ am
25. April 2012 definitiv aufgeben hat. Damit kann der Aufenthalt der Erblas- serin im Spital F.________ nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 IPRG an die Stelle des nicht gegebenen Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG treten. Somit bestand im Falle der Erblasserin angesichts ihres fortbestandenen Wohnsitzes in ... im fraglichen Zeitraum keine Versicherungspflicht bzw. Versicherungsdeckung nach KVG. Nichts anderes ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ... über Soziale Sicherheit vom … (in Kraft getreten am …; SR …), da nicht ersichtlich ist, dass mit dem in Art. 9 lit. a des Ab- kommens verwendeten Begriff des Wohnortes eine vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abweichende Regelung getroffen werden sollte, fehlt es im Abkommen doch an einer entsprechenden Umschreibung oder Definition des Begriffs. Unter diesen Umständen sind einerseits die bereits bezahlten Prämien von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten, während ande- rerseits die von der Beschwerdegegnerin dem Spital F.________ für die Hospitalisation und Behandlung der Erblasserin ausgerichteten Leistungen von dieser bzw. deren Erben der Beschwerdegegnerin zu ersetzen sind. Bei Verrechnung der entsprechenden Beträge (siehe AB 65, 67) resultiert unstrittig die in Betreibung gesetzte Summe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 11
E. 3.4 C.________ sel. wurden auf dessen Aufforderung hin die Prämien der Erblasserin pro Juni 2012 von Fr. 464.20 von der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2012 ausbezahlt (siehe AB 20, 150, 151). Diese Rückerstat- tung hätte jedoch an die Erblasserin bzw. deren Erben erfolgen sollen (vgl. E. 3.3 hiervor). Für die Auszahlung an C.________ sel. bestand kein Rechtsgrund, weshalb der entsprechende Betrag (inkl. Verzugszins und verursachter Bearbeitungskosten; vgl. AB 48, 56) an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuzahlen ist.
E. 4 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten die von den Be- schwerdeführenden 1 und 2 sowie C.________ sel. erhobenen Rechtsvor- schläge zu Recht verfügungsweise aufgehoben. Das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin war rechtzeitig und korrekt und die in Betreibung gesetz- ten Forderungen sind ausgewiesen. Der angefochtene Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2014 ist somit nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuwei- sen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch BGE 127 V 205 E. 3a S. 206).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Konkursamt Bern-Mittelland - Visana AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 862 KV KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Juli 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ Beschwerdeführer 2 Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des C.________ sel. vertreten durch Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Beschwerdeführerin 3 gegen Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Februar 2012 wurde bei der 1965 geborenen, seit 2010 (vgl. Antwortbei- lage [AB] 210) in ... lebenden D.________ ein metastasierendes pleomor- phes Bronchuskarzinom diagnostiziert (AB 242). Gemäss Bericht des Spi- tals E.________ vom 23. April 2012 war sie bis zum Berichtszeitpunkt noch unentschlossen, ob sie in ... bleiben oder die Behandlung in der Schweiz fortführen lassen wolle (AB 241). Am 24. April 2012 stellte sie gegenüber der Visana Services AG (nachfolgend Visana bzw. Beschwerdegegnerin) einen Antrag um Aufnahme in die schweizerische obligatorische Kranken- pflegeversicherung nach KVG (AB 6). Am 25. April 2012 meldete sie den … Steuerbehörden, dass sie mit Ausreisedatum gleichen Tages für ein Jahr oder mehr in die Schweiz umziehen werde. Sie werde bei C.________ in ... wohnen und dieser sei auch ihr Arbeitgeber während des Aufenthalts (AB 115). Gleichentags liess sie sich mittels Rega Ambulanzjet vom Spital E.________ ins Spital F.________ verlegen (AB 242, 243) und durch C.________ in der Gemeinde ... anmelden (AB 9, 10, 13). B Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 teilte C.________ der Visana mit, dass D.________ (nachfolgend Erblasserin) am 20. Mai 2012 im Spital F.________ verstorben sei (AB 19, 20). Gleichzeitig machte er eine Rück- erstattung der Prämie für den Monat Juni 2012 geltend (AB 20). Der ent- sprechende Betrag von Fr. 464.20 wurde ihm in der Folge von der Visana am 28. Juni 2012 überwiesen (AB 150, 151). Mit Leistungsabrechnung vom 24. August 2012 (AB 23) forderte die Visana gegenüber der Erblasserin bzw. den Erben eine Kostenbeteiligung an den von ihr übernommenen Behandlungskosten im Spital F.________ im Um- fang von total Fr. 1‘358.85 (Franchise Fr. 300.--, Selbstbehalt Fr. 683.85, Spitalbeitrag Fr. 375.--).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 3 Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 teilte die Visana dem Vater der Verstor- benen mit, in Anwendung von Art. 2 lit. c KVV, welcher besage, dass Per- sonen, welche sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhielten, von der Versicherungspflicht ausgenommen sei- en, sei die Versicherung seiner Tochter annulliert worden. Gleichzeitig bat die Visana ihn, den Rechnungsbetrag des Spitals F.________ über Fr. 7‘138.60 abzüglich der bezahlten Prämien (Fr. 1‘392.60) der Visana zurückzuerstatten (AB 46). Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 mahnte sie zudem C.________, die ihm ausbezahlten Fr. 464.20 bis spätestens
18. Juni 2013 zurück zu überweisen (AB 48; siehe auch AB 34). Auf das Schreiben der Visana vom 10. Juni 2013 hin überwies der Vater der Verstorbenen der Visana Fr. 1‘358.85, entsprechend der Kostenbeteili- gung gemäss Leistungsabrechnung vom 24. August 2012 (AB 52). Nachdem C.________ die ihm ausbezahlten Fr. 464.20 nicht innert der ihm angesetzten Frist zurückerstattet hatte, betrieb ihn die Visana auf diesen Betrag zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 6. Juni 2013 sowie Bearbei- tungskosten von Fr. 100.-- (AB 56, 61) Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 forderte die Visana von den Erben der Verstorbenen die für diese erbrachten Krankenversicherungsleistungen ans Spital F.________ von Fr. 7‘138.60 abzüglich der bezahlten Prämien von Fr. 1‘392.60 und der bezahlten Kostenbeteiligung von Fr. 1‘358.85, somit Fr. 4‘387.15, zurück (AB 65, 67). Nachdem die Erben der Verstorbenen dieser Rückerstattungsaufforderung auch nach entsprechenden Mahnungen (AB 88, 90) nicht nachgekommen waren, betrieb die Visana diese auf den mit Schreiben vom 26. Juni 2013 geltend gemachten Rückforderungsbetrag zuzüglich Mahnkosten von Fr. 25.-- und Bearbeitungskosten von Fr. 220.-- (AB 110, 111). Sowohl C.________ als auch die Erben der Verstorbenen erhoben gegen den jeweiligen ihnen gegenüber erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvor- schlag (AB 138, 139, 143, 146). Mit Verfügungen vom 14. Oktober 2013 (AB 155, 157) und 3. Dezember 2013 (AB 198) hob die Visana die erhobenen Rechtsvorschläge des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 4 C.________ und der Erben der Verstorben gegen die jeweiligen Zahlungs- befehle auf. C. Vertreten durch C.________ erhoben die Erben der Verstorbenen am
11. November 2013 und C.________ für sich selbst am 13. Januar 2014 gegen die jeweilige an sie gerichtete Verfügung Einsprache (AB 178, 196). Mit Entscheid vom 25. Juli 2014 vereinigte die Visana die Einsprachever- fahren und wies die Einsprachen allesamt ab; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (AB 1). D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob C.________ als Rechtsvertreter von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und B.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) – den Eltern und Erben der Verstorbe- nen – sowie in eigenem Namen am 15. September 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheent- scheid sei aufzuheben. Zudem sei superprovisorisch für alle drei Be- schwerdeführenden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder- herzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. September 2014 hiess der Instruk- tionsrichter das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde für die Zeit bis zum diesbezüglichen Zwischenentscheid gut. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde wie auch des Gesuchs um Wiederherstellung von deren aufschiebender Wirkung. Eben- falls unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 5 Am 20. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Am 22. Oktober 2014 kam dem Verwaltungsgericht die Mitteilung zu, dass C.________ am 9. Oktober 2014 verstorben sei. Die im vorliegenden Ver- fahren durch ihn vertretenen Beschwerdeführenden 1 und 2 seien darüber bereits persönlich informiert worden. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge vom Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 24. Oktober 2014 bis auf weiteres sistiert. Am 17. November 2014 wurde das Verwaltungsgericht informiert, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 vorerst auf eine neue Rechtsvertretung ver- zichten. Nachdem die nächsten Erben des C.________ sel. allesamt die Ausschla- gung der Erbschaft erklärt hatten, wurde über diese am 24. Dezember 2014 die konkursamtliche Liquidation eröffnet (Entscheid des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 24. Dezember 2014; in den Gerichtsakten). Mit der Eröffnung der konkursamtlichen Liquidation trat das zuständige Kon- kursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, automatisch als Vertreter der ausgeschlagenen Hinterlassenschaft des C.________ sel. (nachfol- gend Beschwerdeführerin 3) in das vorliegende Verfahren ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2015 wurde das Verfahren wieder aufgenommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 6 Erwägungen: 1. 1.1 Die Beschwerdeführenden bestreiten vorab die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Vorliegend geht es indessen um die Rückforde- rung von Zahlungen, die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Funktion als Trägerin der sozialen Krankenversicherung geleistet worden sind. In ihrer Funktion als Verwaltungsträgerin, als welche sie vorliegend gehandelt hat, ist die Beschwerdegegnerin verfügungsberechtigt. Es wurde somit zu Recht der Verwaltungsrechtsweg beschritten. Beschwerden gegen Entscheide aus dem Bereich der Sozialversicherung, wozu auch die soziale Krankenversicherung gehört, werden gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) durch die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheent- scheid ist somit gegeben. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; die Einsprache des Beschwerdeführers 2 liegt zwar nicht bei den Akten, gemäss Ziff. 37 des angefochtenen Einspracheentscheides ist sie jedoch mit derjenigen der Beschwerdeführerin 1 sowohl inhaltlich als auch bezüglich des Datums identisch, was denn auch unbestritten ist. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 7 waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der in Betreibung gesetzten Rückforderung gegenüber den Beschwerdeführenden 1 und 2 über einen Betrag von Fr. 4‘387.15 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskos- ten von Fr. 245.-- bzw. gegenüber der Beschwerdeführerin 3 über einen Betrag von Fr. 464.20 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 6. Juni 2013 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von Fr. 100.--. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) untersteht jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der Versicherungspflicht für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dabei bestimmt sich der Wohnsitz grundsätz- lich nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; siehe Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]). Die Versicherung beginnt bei rechtzeitigem Beitritt (vgl. Art. 3 Abs. 1 KVG) im Zeitpunkt der Geburt oder der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 KVG). 2.2 Im internationalen Verhältnis richtet sich der Wohnsitz grundsätz- lich nach Art. 20 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291). Dabei deckt sich der Wohnsitzbegriff nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich lediglich daraus, dass im Rah- men des IPRG die Bestimmungen über den abgeleiteten (Art. 25 ZGB) und den fiktiven Wohnsitz (Art. 24 Abs. 1 ZGB) sowie die Vermutung von Art. 26 ZGB nicht anwendbar sind (Art. 20 Abs. 2 IPRG; RKUV 2005
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 8 KV 344 S. 361 E. 3). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; vgl. Art. Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Er setzt demnach objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Ver- bleibens voraus. Nach der Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238). Nicht massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person ange- meldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313). 2.3 Die Frage, wann eine Person mit Wohnsitz im Ausland ihren aus- ländischen Wohnsitz aufgegeben hat, richtet sich ebenfalls nach Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG; dies ist dann der Fall, wenn sie den Ort des bisherigen Lebensmittelpunktes definitiv verlassen hat, wobei unerheblich ist, ob nach ausländischem Recht der ausländische Wohnsitz noch weiterbesteht (RKUV 2005 KV 344 S. 363 E. 3). Hat eine Person ihren Wohnsitz im Aus- land definitiv aufgegeben und nirgendwo einen neuen begründet und hält sie sich in der Schweiz auf, so befindet sich ihr Wohnsitz an ihrem gewöhn- lichen Aufenthaltsort in der Schweiz (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 IPRG), wobei auch ein Aufenthalt zu einem Sonderzweck, z.B. in einer Heil- oder Straf- anstalt, genügt (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 4 Aufl., 2010 [Basler Kommentar], Art. 24 N 8 - 11). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Erblasserin im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG ab dem 25. April 2012 in der Gemeinde ... Wohnsitz ge- nommen hatte, wie dies beschwerdeweise geltend gemacht wird (Be- schwerde S. 15). Dies ist mit der Beschwerdegegnerin klar zu verneinen. Zur Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes ist der physische Auf- enthalt am entsprechenden Ort erforderlich. Die Erblasserin wurde jedoch am 25. April 2012 direkt vom Spital E.________ ins Spital F.________ überführt, wo sie schliesslich am 20. Mai 2012 verstarb. Es mangelt somit am physischen Aufenthalt in der Gemeinde … im Sinne eines Wohnens zur Begründung eines Wohnsitzes daselbst.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 9 3.2 In der Zeit ab dem 25. April 2012 hielt sich die Erblasserin soweit ersichtlich ausschliesslich in dem in … gelegenen Spital F.________ auf. Es stellt sich die Frage, ob dieser Aufenthalt im Spital F.________ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 IPRG vorliegend an die Stelle des nach dem un- ter E. 3.1 hiervor Dargelegten nicht gegebenen Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG zu treten vermag. Dies ist dann der Fall, wenn die Erblasserin ihren bisherigen Wohnsitz in ... mit ihrer Über- führung ins Spital F.________ definitiv aufgegeben und nirgendwo einen neuen Wohnsitz begründet hat (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.2.1 Die Erblasserin hatte unstrittig bis zum 25. April 2012 ihren Le- bensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz in ... . Bis zum 23. April 2012 war sie gemäss Akten noch unschlüssig, ob sie in ... bleiben oder die Behand- lung in der Schweiz fortführen lassen wolle (AB 241). Wegen der langen Wartezeiten in ... für die Durchführung der empfohlenen Therapien ent- schied sie sich gemäss medizinischem Flugbericht der Rega schliesslich, in die Schweiz zurückzukehren (AB 243). Dies deckt sich mit den Angaben in der Beschwerde S. 4 lit. e sowie den Angaben in der Beschwerdebeilage (BB) 6 Ziff. 1. Am 25. April 2012 meldete die Erblasserin den … Steuerbehörden, dass sie mit Ausreisedatum gleichen Tages für ein Jahr oder mehr in die Schweiz umziehen werde (AB 115). Gemäss www…. blieb sie jedoch bis am 5. Juli 2012 bei den … Steuerbehörden als aktives Einzelunternehmen registriert (vom 30. April 2010 bis 5. Juli 2012; www….). Ihre Haustiere hat sie gemäss Angaben von C.________ sel. vom 14. Juni 2013 (AB 49) ge- gen Unterhalt einer Bekannten übergeben. Wie sich aus einem E-Mail des Bruders der Erblasserin vom 2. Juli 2013 ergibt, mussten deren Erben im Rahmen der Nachlassregelung deren Haushalt in ... in jenem Zeitpunkt erst noch auflösen (AB 98). Dabei galt es gemäss Akten auch, nach der Auflö- sung des Haushaltes (…), die betreffende Liegenschaft zu verkaufen (vgl. AB 115 sowie BB 5 und 6). 3.2.2 All diese Umstände sprechen dagegen, dass die Erblasserin die Absicht hatte, ihren bisherigen Wohnsitz in ... definitiv aufzugeben, als sie sich am 25. April 2012 zur Durchführung der weiteren Behandlung ins Spi- tal F.________ überführen liess. Die Haustiere wurden in ... belassen und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 10 gegen Unterhalt einer Bekannten übergeben, ihr Haushalt wurde nicht auf- gelöst, ihre Liegenschaft weder vermietet noch verkauft oder Anstalten hierzu unternommen. Die nachträglichen Ausführungen der Beschwerde- führenden, die Erblasserin habe ... definitiv und nicht nur für die Dauer der Weiterbehandlung und Kur verlassen wollen (vgl. AB 52, 60, 177), vermö- gen angesichts der unter E. 3.2.1 genannten Umstände nicht, eine definiti- ve Aufgabe des Wohnsitzes in ... durch die Erblasserin als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr dürften diese nachträgli- chen Aussagen – im Gegensatz zu den unter E. 3.2.1 hiervor genannten Indizien und spontanen Aussagen der ersten Stunde – von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47, 115 V 133 E. 8c S. 143; RKUV 2004 U 515 S. 420 E. 1.2). 3.3 Zusammenfassend ist vorliegend nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Erblasserin ihren bis- herigen Wohnsitz in ... mit der Überführung in Spital F.________ am
25. April 2012 definitiv aufgeben hat. Damit kann der Aufenthalt der Erblas- serin im Spital F.________ nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 IPRG an die Stelle des nicht gegebenen Wohnsitzes in der Schweiz im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG treten. Somit bestand im Falle der Erblasserin angesichts ihres fortbestandenen Wohnsitzes in ... im fraglichen Zeitraum keine Versicherungspflicht bzw. Versicherungsdeckung nach KVG. Nichts anderes ergibt sich aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ... über Soziale Sicherheit vom … (in Kraft getreten am …; SR …), da nicht ersichtlich ist, dass mit dem in Art. 9 lit. a des Ab- kommens verwendeten Begriff des Wohnortes eine vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abweichende Regelung getroffen werden sollte, fehlt es im Abkommen doch an einer entsprechenden Umschreibung oder Definition des Begriffs. Unter diesen Umständen sind einerseits die bereits bezahlten Prämien von der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten, während ande- rerseits die von der Beschwerdegegnerin dem Spital F.________ für die Hospitalisation und Behandlung der Erblasserin ausgerichteten Leistungen von dieser bzw. deren Erben der Beschwerdegegnerin zu ersetzen sind. Bei Verrechnung der entsprechenden Beträge (siehe AB 65, 67) resultiert unstrittig die in Betreibung gesetzte Summe.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 11 3.4 C.________ sel. wurden auf dessen Aufforderung hin die Prämien der Erblasserin pro Juni 2012 von Fr. 464.20 von der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2012 ausbezahlt (siehe AB 20, 150, 151). Diese Rückerstat- tung hätte jedoch an die Erblasserin bzw. deren Erben erfolgen sollen (vgl. E. 3.3 hiervor). Für die Auszahlung an C.________ sel. bestand kein Rechtsgrund, weshalb der entsprechende Betrag (inkl. Verzugszins und verursachter Bearbeitungskosten; vgl. AB 48, 56) an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuzahlen ist. 4. Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten die von den Be- schwerdeführenden 1 und 2 sowie C.________ sel. erhobenen Rechtsvor- schläge zu Recht verfügungsweise aufgehoben. Das Vorgehen der Be- schwerdegegnerin war rechtzeitig und korrekt und die in Betreibung gesetz- ten Forderungen sind ausgewiesen. Der angefochtene Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2014 ist somit nicht zu bean- standen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuwei- sen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch BGE 127 V 205 E. 3a S. 206).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015, KV/14/862, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- Konkursamt Bern-Mittelland
- Visana AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.