Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (167815)
Sachverhalt
A. A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bis am xx. xxxx 2008 Haupt der Gemeinderschaft „B.________“ und in dieser Funktion der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbende angeschlossen (Akten der Ausgleichskasse, Antwortbeilage [AB] 12 f.). Mit Steuermeldung für Selbstständigerwerbende (datiert vom 25. Oktober 2011, aber offensichtlich der AKB früher zugegangen; AB 12 i.V.m Ziff. 1 der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014) meldete die Steuerverwaltung für die Versicherte für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 353‘352 .-- sowie ein Betriebska- pital von Fr. 1‘398‘819.--. Die Meldung enthielt zusätzlich die Bemerkung „Geschäftsaufgabe xx.xx.2004.“ Gestützt auf diese Meldung verfügte die AKB am 22. November 2010 (AB 11) persönliche Beiträge für das Jahr 2004 von insgesamt Fr. 29‘215.65, was sie mit Einspracheentscheid vom
4. August 2014 (AB 1) bestätigte. B. Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (AB 1) Beschwerde und bean- tragte, diesen aufzuheben, eventualiter die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 4
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für das Jahr 2004 für die Beschwerdeführerin persönliche Sozialversiche- rungsbeiträge in der Höhe von Fr. 29‘215.65 festlegte.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 5
E. 2.1.1 Für Erbengemeinschaften und andere Personengesamtheiten mit wirtschaftlichem Zweck ohne juristische Persönlichkeit findet hinsichtlich der Kassenzugehörigkeit die Regelung für die einfache Gesellschaft sinn- gemäss Anwendung, d.h. es gelten die allgemeinen Vorschriften (Rz 1026 i.V.m Rz 1019 der Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitrags- pflichtigen [WKB]). In sinngemässer Anwendung von Rz 1020 besorgt demnach die Ausgleichskasse, der die Erbengemeinschaft angehört, den Anschluss der ihr zugehörigen Erbengemeinschafter und Erbengemein- schafterinnen und meldet die anderen der zuständigen Ausgleichskasse.
E. 2.1.2 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkan- tons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwal- tung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskasse auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet (Art. 117 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Kassenzugehörigkeit (Art. 117 Abs. 4 AHVV) können Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende nur einer Ausgleichskasse angehören.
E. 2.2.1 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst- ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han- dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 6 forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
E. 2.2.2 Als Selbstständigerwerbende gelten in erster Linie die (Mit-) Eigentümerinnen und (Mit-)Eigentümer von Unternehmungen, Betrieben oder Geschäften. Selbst wenn die als selbstständigerwerbend geltenden Personen an der Bewirtschaftung nicht persönlich mitwirken, stellt das er- zielte Einkommen in der Regel nicht Ertragseinkommen, sondern solches aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Rz 1005 und 1008 der Weglei- tung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbs- tätigen [WSN] in der AHV, IV und EO mit Hinweisen auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung).
E. 2.2.3 Besteht eine Erbschaft aus einer Unternehmung, einem Betrieb oder einem Geschäft, die von den Erbinnen und Erben als Erbengemein- schaft geführt wird, so gilt dies als Ausübung einer selbstständigen Er- werbstätigkeit, deren Ertrag der Beitragspflicht unterliegt. Die Mitglieder einer solchen Erbengemeinschaft gelten als Selbstständigerwerbende und sind für daraus erzielte Einkommen beitragspflichtig (Rz 1035 der WSN mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
E. 2.3.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör- den, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender mass- gebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu er- mitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichs- kassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).
E. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 7 Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungs-rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit ei- ner Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkom- mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben dem- nach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuer- meldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversi- cherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Ab- klärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahr- scheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzli- chen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechts- kräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt- schaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozial- versicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 8
E. 2.4 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel- tend gemacht, so können sie gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr ein- gefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge u.a. für Selbstständigerwerbende (Art. 8 Abs. 1 AHVG) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in wel- chem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Entgegen dem Wortlaut des Randtitels der Bestimmung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwir- kungsfrist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. November 2006, H 1/06, E 2.1).
E. 3 Streitig ist die Höhe der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge der Be- schwerdeführerin für das Jahr 2004 gemäss Verfügung vom 22. November 2010 (AB 11).
E. 3.1 Dem Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern (AB 13) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis am xx. xxxx 2008 Haupt der Gemeinderschaft „B.________“ war. Somit war sie Teilhaberin einer „ande- ren Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit“ und in dieser Ei- genschaft als Selbstständigerwerbende beitragspflichtig, da es sich um eine Personengemeinschaft mit Erwerbszweck handelte (vgl. dazu HAN- SPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz 7.9). Hierfür bedurfte es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keiner Unterstellungsverfügung der Beschwerdegeg- nerin, zumal sie bereits seit Jahren bei dieser als Selbstständigerwerbende geführt wurde (vgl. AB 7 f.).
E. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
15. Oktober 2014 unter Ziff. 1 ausführt, erhielt sie die Einkommensangaben der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 am 22. November 2010 von der kantonalen Steuerverwaltung elektronisch übermittelt. Der Umstand, dass dies weder in der Verfügung vom 22. November 2010 (AB 11) noch im Ein- spracheentscheid vom 4. August 2014 (AB 1) erwähnt ist, hat nicht zur Fol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 9 ge, dass der Beschwerdegegnerin mangelnde Begründung vorgeworfen werden könnte oder die Beschwerdeführerin diesbezüglich etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Die Beschwerdegegnerin konnte sich bei der Er- mittlung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Angaben der Steuerver- waltung verlassen, sind diese für die Ausgleichskassen doch verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Es liegen hier denn auch keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müs- sen auch keine Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.3.2). Aufgrund der gelieferten Zahlen, hat die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise die Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 ermittelt, weshalb ihre Argumentation, es fehle der Verfügung vom 22. November 2010 mangels Begründung an einem Anfechtungsob- jekt, ins Leere läuft.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2004 mit Verfügung vom 22. November 2010 festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung. Der Geschäftskontrolle des Verwaltungsgerichts kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2012 gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) vom 26. September 2012 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2004 sowie direkte Bun- dessteuer 2004 und betreffend Sonderveranlagung 2004 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Be- schwerde erhob, worauf dieses mit Urteil vom 26. März 2013, VGE 100.2012/400/401/402U nicht eintrat. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2010 lag demnach noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung für 2004 vor. Demnach war die Festsetzungsverjährung gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG noch nicht eingetreten bzw. hat die Frist hierzu noch gar nicht zu laufen begonnen, weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege eine Festsetzungsverjährung allfälliger Beiträge vor, nicht gefolgt werden kann.
E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 Sozialversicherungsbeiträge als Selbstständigerwerbende zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 10 entrichten hat, die Beschwerdegegnerin diese korrekt berechnet sowie nachvollziehbar begründet hat und die Forderung zum Zeitpunkt ihrer Fest- legung am 22. November 2010 noch nicht verwirkt war. Die gegen den Ein- spracheentscheid vom 4. August 2014 erhobene Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 5. Februar 2015 abgewiesen (9C_908/2014). 200 14 860 AHV MAW/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. November 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 4. August 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 3 Sachverhalt: A. A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bis am xx. xxxx 2008 Haupt der Gemeinderschaft „B.________“ und in dieser Funktion der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbende angeschlossen (Akten der Ausgleichskasse, Antwortbeilage [AB] 12 f.). Mit Steuermeldung für Selbstständigerwerbende (datiert vom 25. Oktober 2011, aber offensichtlich der AKB früher zugegangen; AB 12 i.V.m Ziff. 1 der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2014) meldete die Steuerverwaltung für die Versicherte für das Jahr 2004 ein Einkommen von Fr. 353‘352 .-- sowie ein Betriebska- pital von Fr. 1‘398‘819.--. Die Meldung enthielt zusätzlich die Bemerkung „Geschäftsaufgabe xx.xx.2004.“ Gestützt auf diese Meldung verfügte die AKB am 22. November 2010 (AB 11) persönliche Beiträge für das Jahr 2004 von insgesamt Fr. 29‘215.65, was sie mit Einspracheentscheid vom
4. August 2014 (AB 1) bestätigte. B. Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (AB 1) Beschwerde und bean- tragte, diesen aufzuheben, eventualiter die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (AB 1). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht für das Jahr 2004 für die Beschwerdeführerin persönliche Sozialversiche- rungsbeiträge in der Höhe von Fr. 29‘215.65 festlegte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 5 2. 2.1 2.1.1 Für Erbengemeinschaften und andere Personengesamtheiten mit wirtschaftlichem Zweck ohne juristische Persönlichkeit findet hinsichtlich der Kassenzugehörigkeit die Regelung für die einfache Gesellschaft sinn- gemäss Anwendung, d.h. es gelten die allgemeinen Vorschriften (Rz 1026 i.V.m Rz 1019 der Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitrags- pflichtigen [WKB]). In sinngemässer Anwendung von Rz 1020 besorgt demnach die Ausgleichskasse, der die Erbengemeinschaft angehört, den Anschluss der ihr zugehörigen Erbengemeinschafter und Erbengemein- schafterinnen und meldet die anderen der zuständigen Ausgleichskasse. 2.1.2 Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind, gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkan- tons bzw. des Kantons, in welchem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz nicht mit dem Ort der Verwal- tung oder des Betriebes überein, so kann im Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskasse auf den Ort abgestellt werden, wo sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet (Art. 117 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Gemäss dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Kassenzugehörigkeit (Art. 117 Abs. 4 AHVV) können Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende nur einer Ausgleichskasse angehören. 2.2 2.2.1 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbst- ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Han- dels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, ein- schliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 6 forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.2.2 Als Selbstständigerwerbende gelten in erster Linie die (Mit-) Eigentümerinnen und (Mit-)Eigentümer von Unternehmungen, Betrieben oder Geschäften. Selbst wenn die als selbstständigerwerbend geltenden Personen an der Bewirtschaftung nicht persönlich mitwirken, stellt das er- zielte Einkommen in der Regel nicht Ertragseinkommen, sondern solches aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Rz 1005 und 1008 der Weglei- tung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbs- tätigen [WSN] in der AHV, IV und EO mit Hinweisen auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung). 2.2.3 Besteht eine Erbschaft aus einer Unternehmung, einem Betrieb oder einem Geschäft, die von den Erbinnen und Erben als Erbengemein- schaft geführt wird, so gilt dies als Ausübung einer selbstständigen Er- werbstätigkeit, deren Ertrag der Beitragspflicht unterliegt. Die Mitglieder einer solchen Erbengemeinschaft gelten als Selbstständigerwerbende und sind für daraus erzielte Einkommen beitragspflichtig (Rz 1035 der WSN mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 2.3 2.3.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör- den, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender mass- gebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu er- mitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichs- kassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 7 Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungs-rechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit ei- ner Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkom- mensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben dem- nach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuer- meldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. das Sozialversi- cherungsgericht verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Ab- klärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahr- scheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzli- chen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechts- kräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt- schaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozial- versicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 8 2.4 Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalender- jahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung gel- tend gemacht, so können sie gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG nicht mehr ein- gefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG endet die Verjährungsfrist für Beiträge u.a. für Selbstständigerwerbende (Art. 8 Abs. 1 AHVG) erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in wel- chem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Entgegen dem Wortlaut des Randtitels der Bestimmung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwir- kungsfrist (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. November 2006, H 1/06, E 2.1). 3. Streitig ist die Höhe der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge der Be- schwerdeführerin für das Jahr 2004 gemäss Verfügung vom 22. November 2010 (AB 11). 3.1 Dem Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern (AB 13) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bis am xx. xxxx 2008 Haupt der Gemeinderschaft „B.________“ war. Somit war sie Teilhaberin einer „ande- ren Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit“ und in dieser Ei- genschaft als Selbstständigerwerbende beitragspflichtig, da es sich um eine Personengemeinschaft mit Erwerbszweck handelte (vgl. dazu HAN- SPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, Rz 7.9). Hierfür bedurfte es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keiner Unterstellungsverfügung der Beschwerdegeg- nerin, zumal sie bereits seit Jahren bei dieser als Selbstständigerwerbende geführt wurde (vgl. AB 7 f.). 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom
15. Oktober 2014 unter Ziff. 1 ausführt, erhielt sie die Einkommensangaben der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 am 22. November 2010 von der kantonalen Steuerverwaltung elektronisch übermittelt. Der Umstand, dass dies weder in der Verfügung vom 22. November 2010 (AB 11) noch im Ein- spracheentscheid vom 4. August 2014 (AB 1) erwähnt ist, hat nicht zur Fol-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 9 ge, dass der Beschwerdegegnerin mangelnde Begründung vorgeworfen werden könnte oder die Beschwerdeführerin diesbezüglich etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte. Die Beschwerdegegnerin konnte sich bei der Er- mittlung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Angaben der Steuerver- waltung verlassen, sind diese für die Ausgleichskassen doch verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Es liegen hier denn auch keine klar ausgewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müs- sen auch keine Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.3.2). Aufgrund der gelieferten Zahlen, hat die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise die Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 ermittelt, weshalb ihre Argumentation, es fehle der Verfügung vom 22. November 2010 mangels Begründung an einem Anfechtungsob- jekt, ins Leere läuft. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2004 mit Verfügung vom 22. November 2010 festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung. Der Geschäftskontrolle des Verwaltungsgerichts kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 8. November 2012 gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK) vom 26. September 2012 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2004 sowie direkte Bun- dessteuer 2004 und betreffend Sonderveranlagung 2004 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Be- schwerde erhob, worauf dieses mit Urteil vom 26. März 2013, VGE 100.2012/400/401/402U nicht eintrat. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2010 lag demnach noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung für 2004 vor. Demnach war die Festsetzungsverjährung gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG noch nicht eingetreten bzw. hat die Frist hierzu noch gar nicht zu laufen begonnen, weshalb dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es liege eine Festsetzungsverjährung allfälliger Beiträge vor, nicht gefolgt werden kann. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2004 Sozialversicherungsbeiträge als Selbstständigerwerbende zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 10 entrichten hat, die Beschwerdegegnerin diese korrekt berechnet sowie nachvollziehbar begründet hat und die Forderung zum Zeitpunkt ihrer Fest- legung am 22. November 2010 noch nicht verwirkt war. Die gegen den Ein- spracheentscheid vom 4. August 2014 erhobene Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, AHV/14/860, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.