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200 2014 86

Bern VerwG · 2014-05-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013

Sachverhalt

A. Der 1949 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis (nachfolgend ALK VS) am 5. Juni 2008 einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Juni 2008 (Akten der Arbeitslosenversiche- rung [act. II] 73 – 76) und am 26. Januar 2009 einen solchen auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 20. Januar 2009 (act. II 111 – 114). Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 (act. II 191 – 193) lehnte die ALK VS den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar 2009 mangels erfüllter Beitragszeit ab. Diese Verfügung hob sie am 23. Juli 2010 wieder- erwägungsweise auf. Erst wenn über den Leistungsanspruch ab dem

1. Juni 2008 entschieden sei, könne auch über denjenigen ab dem 20. Ja- nuar 2009 entschieden werden. Und über den Anspruch ab dem 1. Juni 2008 könne erst nach Abschluss des rechtshängigen arbeitsrechtlichen Verfahrens zwischen dem Versicherten und einem ehemaligen Arbeitgeber entschieden werden (act. II 297 – 299). Diese arbeitsrechtliche Streitigkeit, bei der u.a. die Dauer des Arbeitsverhältnisses streitig war, wurde am

24. Oktober 2011 höchstinstanzlich entschieden (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 24. Oktober 2011, 4A_437/2011; act. II 241 – 244). Mit zwei Verfügungen vom 6. August 2013 wies die ALK VS in der Folge so- wohl den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2008 (act. IIA 581 – 583) als auch denjenigen ab dem 20. Januar 2009 (act. IIA 584 – 586) mangels erfüllter Beitragszeit ab. Die dagegen erhobe- ne Einsprache (act. IIA 569 – 580) wies die ALK VS mit Entscheid vom

31. Oktober 2013 (act. IIA 624 – 627) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. November 2013 beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde mit den Anträgen, der Ein- spracheentscheid sei aufzuheben, es seien neue Verfügungen zu erlassen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 3 und diese seien dem Versicherten sowie dem beco Berner Wirtschaft, Ar- beitslosenkasse Kanton Bern, zu eröffnen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g und Art. 9a Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 AVIG zu prüfen. Die Rah- menfrist für den Leistungsbezug sei auf den 20. Januar 2009 zu eröffnen und nach Art. 9a Abs. 1 lit. a und b AVIG um zwei Jahre zu verlängern. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit sei zwei Jahre vor diesem Tag zu beginnen und nach Art. 9a Abs. 2 AVIG um zwei Jahre zu verlängern. Es sei ihm die ab dem 20. Januar 2009 im Kanton Wallis angemeldete Arbeitslosenent- schädigung als angemessener Ersatz für die wegen Arbeitslosigkeit erlitte- nen anrechenbaren Arbeitsausfälle auszurichten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz per 1. September 2009 nach … verlegt und ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Bern erhoben. Mit Entscheid vom 27. Januar 2014 trat das Kantonsgericht Wallis mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Ak- ten zur weiteren Behandlung ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslo- senkasse des Kantons Wallis vom 31. Oktober 2013 (act. IIA 624 – 627). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenver- sicherung ab dem 20. Januar 2009 und dabei insbesondere, ob die not- wendige Beitragszeit erfüllt ist. Die Verwaltung hat am 6. August 2013 zwei Verfügungen erlassen, eine betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 1. Juni 2008 (act. IIA 581 – 583) und eine betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar 2009 (act. IIA 584 – 586). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 hat die Verwaltung allein die zweite Verfügung materiell behandelt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn in der Einsprache beantragte der Beschwerde- führer allein Taggelder ab dem 20. Januar 2009 (act. IIA 570 Ziff. 4 und 6), so dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 4 Ziff. 3 – die Verfügung betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2008 (act. IIA 581 – 583) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 5

E. 2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde S. 3 Ziff. 2 eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da er vor Erlass der Verfügun- gen vom 6. August 2013 nicht angehört worden sei, ist diese Rüge nicht zu hören, da die Parteien gemäss Art. 42 ATSG nicht angehört werden müs- sen vor Verfügungen, die – wie hier – durch Einsprache anfechtbar sind.

E. 3.1 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).

E. 3.2 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 6 denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt ab dem 20. Januar 2009 Taggel- der der Arbeitslosenversicherung (act. II 111 Ziff. 2); es ist somit zu prüfen, ob er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung hat. Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist in der Folge auf diesen Tag festzulegen (Art. 9 Abs. 2 AVIG), womit die diesbe- zügliche Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Januar 2007 bis zum

19. Januar 2009 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Soweit der Beschwerdefüh- rer beanstandet, dass zur Prüfung seines per 20. Januar 2009 geltend ge- machten Leistungsanspruchs die Rahmenfristen ausgehend von diesem Datum berechnet worden sind (vgl. Beschwerde S. 5 unten), ist festzuhal- ten, dass dies der gesetzlichen Ordnung entspricht; nur so ist eine Prüfung seines Antrages, wonach ab diesem Datum Leistungen zu erbringen seien, möglich. Eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9a AVIG scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil der Beschwer- deführer innerhalb der Rahmenfrist die Beitragszeit nicht wegen der Ausü- bung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt hat. Seine gering- gradige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der Rahmenfrist (vgl. act. II 49 i.V.m. act. II 52 – 55, act. II 40 i.V.m. act. II 58, 60, 62 – 64, act. IIA 605, 606 und act. II 172 E. 5.1; siehe auch act. IIA 485) stand einer Erfüllung der Beitragszeit mit unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht im Wege. Dies wird denn auch nicht beanstandet.

E. 4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit folgende beitragspflichtige Beschäftigun- gen ausgeübt hat (vgl. auch den IK-Auszug in act. IIA 485): Am 1. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der B.________ unterzeichnet (act. II 67 – 68); dieses Arbeitsverhältnis endete gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2011, 4A_437/2011, E. 3.2 f., Ende Oktober 2007 (act. II 243 E. 3.2 f.), wobei entgegen der Auf- fassung in der Beschwerde S. 9 Mitte das Ende des Vertrages rechtskräftig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 7 festgelegt worden und der Argumentation in der Beschwerde S. 11 von vornherein der Boden entzogen ist. Damit sind sechs Monate Beitragszeit erstellt; daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer diese Stelle erst am 7. Mai 2007 angetreten und nicht an allen Arbeitstagen gearbeitet hat (act. IIA 594), denn das Arbeitsverhältnis hat den gesamten Monat Mai 2007 gedauert (vgl. act. IIA 593 sowie E. 3.2 hiervor). Das Arbeitsverhältnis mit der C.________ dauerte gemäss Bericht des Ar- beitgebers vom 26. Juni 2009 vom 4. August 2008 bis zum 19. Januar 2009 (act II 136 – 137). Dies wird hinsichtlich dessen Beendigung bestätigt durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. Januar 2009 sowie dem darin gewünschten Anspruchsbeginn per

20. Januar 2009 (act. II 111 – 114) und dessen Angaben im Formular „Indi- cations de la personne assurée pour le mois de Janvier 2009“ vom 26. Ja- nuar 2009 (act. II 77), während sich aus dem Vergleich vom 4. März 2010 nichts Abweichendes ergibt (act. II 194). Es kann offen bleiben, ob der ge- samte Monat August 2008 als Beitragszeit zu berücksichtigen und ob das Vertragsverhältnis gemäss Schreiben des D.________ allenfalls bereits am

15. Januar 2009 beendet worden ist (act. II 8), denn beim Ende des Vertra- ges spätestens am 19. Januar 2009 ist nicht der ganze Monat Januar 2009 zu berücksichtigen, so dass die noch fehlende Mindestbeitragszeit von sechs Monaten so oder anders nicht erreicht wird.

E. 4.3 Mangels genügender Mindestbeitragszeit hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar

2009. Der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslo- senkasse des Kantons Wallis vom 31. Oktober 2013 (act. IIA 624 – 627) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 5 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 8 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Juni 2008 entschieden sei, könne auch über denjenigen ab dem 20. Ja- nuar 2009 entschieden werden. Und über den Anspruch ab dem 1. Juni 2008 könne erst nach Abschluss des rechtshängigen arbeitsrechtlichen Verfahrens zwischen dem Versicherten und einem ehemaligen Arbeitgeber entschieden werden (act. II 297 – 299). Diese arbeitsrechtliche Streitigkeit, bei der u.a. die Dauer des Arbeitsverhältnisses streitig war, wurde am
  2. Oktober 2011 höchstinstanzlich entschieden (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 24. Oktober 2011, 4A_437/2011; act. II 241 – 244). Mit zwei Verfügungen vom 6. August 2013 wies die ALK VS in der Folge so- wohl den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2008 (act. IIA 581 – 583) als auch denjenigen ab dem 20. Januar 2009 (act. IIA 584 – 586) mangels erfüllter Beitragszeit ab. Die dagegen erhobe- ne Einsprache (act. IIA 569 – 580) wies die ALK VS mit Entscheid vom
  3. Oktober 2013 (act. IIA 624 – 627) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. November 2013 beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde mit den Anträgen, der Ein- spracheentscheid sei aufzuheben, es seien neue Verfügungen zu erlassen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 3 und diese seien dem Versicherten sowie dem beco Berner Wirtschaft, Ar- beitslosenkasse Kanton Bern, zu eröffnen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g und Art. 9a Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 AVIG zu prüfen. Die Rah- menfrist für den Leistungsbezug sei auf den 20. Januar 2009 zu eröffnen und nach Art. 9a Abs. 1 lit. a und b AVIG um zwei Jahre zu verlängern. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit sei zwei Jahre vor diesem Tag zu beginnen und nach Art. 9a Abs. 2 AVIG um zwei Jahre zu verlängern. Es sei ihm die ab dem 20. Januar 2009 im Kanton Wallis angemeldete Arbeitslosenent- schädigung als angemessener Ersatz für die wegen Arbeitslosigkeit erlitte- nen anrechenbaren Arbeitsausfälle auszurichten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz per 1. September 2009 nach … verlegt und ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Bern erhoben. Mit Entscheid vom 27. Januar 2014 trat das Kantonsgericht Wallis mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Ak- ten zur weiteren Behandlung ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  5. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslo- senkasse des Kantons Wallis vom 31. Oktober 2013 (act. IIA 624 – 627). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenver- sicherung ab dem 20. Januar 2009 und dabei insbesondere, ob die not- wendige Beitragszeit erfüllt ist. Die Verwaltung hat am 6. August 2013 zwei Verfügungen erlassen, eine betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 1. Juni 2008 (act. IIA 581 – 583) und eine betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar 2009 (act. IIA 584 – 586). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 hat die Verwaltung allein die zweite Verfügung materiell behandelt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn in der Einsprache beantragte der Beschwerde- führer allein Taggelder ab dem 20. Januar 2009 (act. IIA 570 Ziff. 4 und 6), so dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 4 Ziff. 3 – die Verfügung betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2008 (act. IIA 581 – 583) in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 5
  6. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde S. 3 Ziff. 2 eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da er vor Erlass der Verfügun- gen vom 6. August 2013 nicht angehört worden sei, ist diese Rüge nicht zu hören, da die Parteien gemäss Art. 42 ATSG nicht angehört werden müs- sen vor Verfügungen, die – wie hier – durch Einsprache anfechtbar sind.
  7. 3.1 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 3.2 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 6 denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3).
  8. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt ab dem 20. Januar 2009 Taggel- der der Arbeitslosenversicherung (act. II 111 Ziff. 2); es ist somit zu prüfen, ob er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung hat. Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist in der Folge auf diesen Tag festzulegen (Art. 9 Abs. 2 AVIG), womit die diesbe- zügliche Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Januar 2007 bis zum
  9. Januar 2009 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Soweit der Beschwerdefüh- rer beanstandet, dass zur Prüfung seines per 20. Januar 2009 geltend ge- machten Leistungsanspruchs die Rahmenfristen ausgehend von diesem Datum berechnet worden sind (vgl. Beschwerde S. 5 unten), ist festzuhal- ten, dass dies der gesetzlichen Ordnung entspricht; nur so ist eine Prüfung seines Antrages, wonach ab diesem Datum Leistungen zu erbringen seien, möglich. Eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9a AVIG scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil der Beschwer- deführer innerhalb der Rahmenfrist die Beitragszeit nicht wegen der Ausü- bung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt hat. Seine gering- gradige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der Rahmenfrist (vgl. act. II 49 i.V.m. act. II 52 – 55, act. II 40 i.V.m. act. II 58, 60, 62 – 64, act. IIA 605, 606 und act. II 172 E. 5.1; siehe auch act. IIA 485) stand einer Erfüllung der Beitragszeit mit unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht im Wege. Dies wird denn auch nicht beanstandet. 4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit folgende beitragspflichtige Beschäftigun- gen ausgeübt hat (vgl. auch den IK-Auszug in act. IIA 485): Am 1. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der B.________ unterzeichnet (act. II 67 – 68); dieses Arbeitsverhältnis endete gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2011, 4A_437/2011, E. 3.2 f., Ende Oktober 2007 (act. II 243 E. 3.2 f.), wobei entgegen der Auf- fassung in der Beschwerde S. 9 Mitte das Ende des Vertrages rechtskräftig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 7 festgelegt worden und der Argumentation in der Beschwerde S. 11 von vornherein der Boden entzogen ist. Damit sind sechs Monate Beitragszeit erstellt; daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer diese Stelle erst am 7. Mai 2007 angetreten und nicht an allen Arbeitstagen gearbeitet hat (act. IIA 594), denn das Arbeitsverhältnis hat den gesamten Monat Mai 2007 gedauert (vgl. act. IIA 593 sowie E. 3.2 hiervor). Das Arbeitsverhältnis mit der C.________ dauerte gemäss Bericht des Ar- beitgebers vom 26. Juni 2009 vom 4. August 2008 bis zum 19. Januar 2009 (act II 136 – 137). Dies wird hinsichtlich dessen Beendigung bestätigt durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. Januar 2009 sowie dem darin gewünschten Anspruchsbeginn per
  10. Januar 2009 (act. II 111 – 114) und dessen Angaben im Formular „Indi- cations de la personne assurée pour le mois de Janvier 2009“ vom 26. Ja- nuar 2009 (act. II 77), während sich aus dem Vergleich vom 4. März 2010 nichts Abweichendes ergibt (act. II 194). Es kann offen bleiben, ob der ge- samte Monat August 2008 als Beitragszeit zu berücksichtigen und ob das Vertragsverhältnis gemäss Schreiben des D.________ allenfalls bereits am
  11. Januar 2009 beendet worden ist (act. II 8), denn beim Ende des Vertra- ges spätestens am 19. Januar 2009 ist nicht der ganze Monat Januar 2009 zu berücksichtigen, so dass die noch fehlende Mindestbeitragszeit von sechs Monaten so oder anders nicht erreicht wird. 4.3 Mangels genügender Mindestbeitragszeit hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar
  12. Der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslo- senkasse des Kantons Wallis vom 31. Oktober 2013 (act. IIA 624 – 627) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen.
  13. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 8 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  14. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 86 ALV ACT/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Mai 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis Place du Midi 40, Case postale 313, 1951 Sion Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis (nachfolgend ALK VS) am 5. Juni 2008 einen Antrag auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Juni 2008 (Akten der Arbeitslosenversiche- rung [act. II] 73 – 76) und am 26. Januar 2009 einen solchen auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 20. Januar 2009 (act. II 111 – 114). Mit Verfügung vom 15. Juni 2010 (act. II 191 – 193) lehnte die ALK VS den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar 2009 mangels erfüllter Beitragszeit ab. Diese Verfügung hob sie am 23. Juli 2010 wieder- erwägungsweise auf. Erst wenn über den Leistungsanspruch ab dem

1. Juni 2008 entschieden sei, könne auch über denjenigen ab dem 20. Ja- nuar 2009 entschieden werden. Und über den Anspruch ab dem 1. Juni 2008 könne erst nach Abschluss des rechtshängigen arbeitsrechtlichen Verfahrens zwischen dem Versicherten und einem ehemaligen Arbeitgeber entschieden werden (act. II 297 – 299). Diese arbeitsrechtliche Streitigkeit, bei der u.a. die Dauer des Arbeitsverhältnisses streitig war, wurde am

24. Oktober 2011 höchstinstanzlich entschieden (Entscheid des Bundesge- richts [BGer] vom 24. Oktober 2011, 4A_437/2011; act. II 241 – 244). Mit zwei Verfügungen vom 6. August 2013 wies die ALK VS in der Folge so- wohl den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2008 (act. IIA 581 – 583) als auch denjenigen ab dem 20. Januar 2009 (act. IIA 584 – 586) mangels erfüllter Beitragszeit ab. Die dagegen erhobe- ne Einsprache (act. IIA 569 – 580) wies die ALK VS mit Entscheid vom

31. Oktober 2013 (act. IIA 624 – 627) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. November 2013 beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde mit den Anträgen, der Ein- spracheentscheid sei aufzuheben, es seien neue Verfügungen zu erlassen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 3 und diese seien dem Versicherten sowie dem beco Berner Wirtschaft, Ar- beitslosenkasse Kanton Bern, zu eröffnen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, sämtliche Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g und Art. 9a Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 AVIG zu prüfen. Die Rah- menfrist für den Leistungsbezug sei auf den 20. Januar 2009 zu eröffnen und nach Art. 9a Abs. 1 lit. a und b AVIG um zwei Jahre zu verlängern. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit sei zwei Jahre vor diesem Tag zu beginnen und nach Art. 9a Abs. 2 AVIG um zwei Jahre zu verlängern. Es sei ihm die ab dem 20. Januar 2009 im Kanton Wallis angemeldete Arbeitslosenent- schädigung als angemessener Ersatz für die wegen Arbeitslosigkeit erlitte- nen anrechenbaren Arbeitsausfälle auszurichten. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer habe seinen Wohnsitz per 1. September 2009 nach … verlegt und ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse Bern erhoben. Mit Entscheid vom 27. Januar 2014 trat das Kantonsgericht Wallis mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Ak- ten zur weiteren Behandlung ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslo- senkasse des Kantons Wallis vom 31. Oktober 2013 (act. IIA 624 – 627). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenver- sicherung ab dem 20. Januar 2009 und dabei insbesondere, ob die not- wendige Beitragszeit erfüllt ist. Die Verwaltung hat am 6. August 2013 zwei Verfügungen erlassen, eine betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab dem 1. Juni 2008 (act. IIA 581 – 583) und eine betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar 2009 (act. IIA 584 – 586). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2013 hat die Verwaltung allein die zweite Verfügung materiell behandelt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn in der Einsprache beantragte der Beschwerde- führer allein Taggelder ab dem 20. Januar 2009 (act. IIA 570 Ziff. 4 und 6), so dass – entgegen der Auffassung in der Beschwerde S. 4 Ziff. 3 – die Verfügung betreffend Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2008 (act. IIA 581 – 583) in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 5 2. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde S. 3 Ziff. 2 eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs geltend macht, da er vor Erlass der Verfügun- gen vom 6. August 2013 nicht angehört worden sei, ist diese Rüge nicht zu hören, da die Parteien gemäss Art. 42 ATSG nicht angehört werden müs- sen vor Verfügungen, die – wie hier – durch Einsprache anfechtbar sind. 3. 3.1 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 3.2 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 6 denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt ab dem 20. Januar 2009 Taggel- der der Arbeitslosenversicherung (act. II 111 Ziff. 2); es ist somit zu prüfen, ob er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung hat. Der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist in der Folge auf diesen Tag festzulegen (Art. 9 Abs. 2 AVIG), womit die diesbe- zügliche Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 20. Januar 2007 bis zum

19. Januar 2009 dauerte (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Soweit der Beschwerdefüh- rer beanstandet, dass zur Prüfung seines per 20. Januar 2009 geltend ge- machten Leistungsanspruchs die Rahmenfristen ausgehend von diesem Datum berechnet worden sind (vgl. Beschwerde S. 5 unten), ist festzuhal- ten, dass dies der gesetzlichen Ordnung entspricht; nur so ist eine Prüfung seines Antrages, wonach ab diesem Datum Leistungen zu erbringen seien, möglich. Eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9a AVIG scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil der Beschwer- deführer innerhalb der Rahmenfrist die Beitragszeit nicht wegen der Ausü- bung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt hat. Seine gering- gradige selbständige Erwerbstätigkeit innerhalb der Rahmenfrist (vgl. act. II 49 i.V.m. act. II 52 – 55, act. II 40 i.V.m. act. II 58, 60, 62 – 64, act. IIA 605, 606 und act. II 172 E. 5.1; siehe auch act. IIA 485) stand einer Erfüllung der Beitragszeit mit unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht im Wege. Dies wird denn auch nicht beanstandet. 4.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit folgende beitragspflichtige Beschäftigun- gen ausgeübt hat (vgl. auch den IK-Auszug in act. IIA 485): Am 1. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer einen Vertrag mit der B.________ unterzeichnet (act. II 67 – 68); dieses Arbeitsverhältnis endete gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2011, 4A_437/2011, E. 3.2 f., Ende Oktober 2007 (act. II 243 E. 3.2 f.), wobei entgegen der Auf- fassung in der Beschwerde S. 9 Mitte das Ende des Vertrages rechtskräftig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 7 festgelegt worden und der Argumentation in der Beschwerde S. 11 von vornherein der Boden entzogen ist. Damit sind sechs Monate Beitragszeit erstellt; daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer diese Stelle erst am 7. Mai 2007 angetreten und nicht an allen Arbeitstagen gearbeitet hat (act. IIA 594), denn das Arbeitsverhältnis hat den gesamten Monat Mai 2007 gedauert (vgl. act. IIA 593 sowie E. 3.2 hiervor). Das Arbeitsverhältnis mit der C.________ dauerte gemäss Bericht des Ar- beitgebers vom 26. Juni 2009 vom 4. August 2008 bis zum 19. Januar 2009 (act II 136 – 137). Dies wird hinsichtlich dessen Beendigung bestätigt durch den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung vom 26. Januar 2009 sowie dem darin gewünschten Anspruchsbeginn per

20. Januar 2009 (act. II 111 – 114) und dessen Angaben im Formular „Indi- cations de la personne assurée pour le mois de Janvier 2009“ vom 26. Ja- nuar 2009 (act. II 77), während sich aus dem Vergleich vom 4. März 2010 nichts Abweichendes ergibt (act. II 194). Es kann offen bleiben, ob der ge- samte Monat August 2008 als Beitragszeit zu berücksichtigen und ob das Vertragsverhältnis gemäss Schreiben des D.________ allenfalls bereits am

15. Januar 2009 beendet worden ist (act. II 8), denn beim Ende des Vertra- ges spätestens am 19. Januar 2009 ist nicht der ganze Monat Januar 2009 zu berücksichtigen, so dass die noch fehlende Mindestbeitragszeit von sechs Monaten so oder anders nicht erreicht wird. 4.3 Mangels genügender Mindestbeitragszeit hat der Beschwerdeführer somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 20. Januar

2009. Der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslo- senkasse des Kantons Wallis vom 31. Oktober 2013 (act. IIA 624 – 627) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offen- sichtlich unbegründet abzuweisen. 5. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2014, ALV/14/86, Seite 8 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.