Verfügung vom 8. August 2014
Sachverhalt
A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. Dezember 2001 unter Hinweis auf psychische Pro- bleme bei der IV-Stelle … zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [act. II], 2). Diese verneinte mit Verfügung vom 17. September 2003 (act. II 27) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Ein neues Leistungsbegehren vom 30. Mai 2005 (act. II 31) wegen «Bor- derline» wies die IV-Stelle … hinsichtlich beruflicher Massnahmen sowie einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % mit Verfügung vom 4. März 2008 (act. II 59) ab. B. Am 13. Februar 2013 ersuchte die Versicherte um Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederung (act. II 71), worauf die nunmehr zuständige (act. II 69 f.) IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zunächst Kos- tengutsprache für eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrai- nings erteilte (act. II 89). Nach dem Abbruch der Massnahme (act. II 98) stellte sie der Versicherten gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (act. II 101) mit Vorbescheid vom 3. April 2014 (act. II 106) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 107, 110-112) und Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 117) verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. C. Mit Eingabe vom 12. September 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 3 und es seien ihr Invalidenversicherungsleistungen zuzusprechen. Gleich- zeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht. Da die Beschwerdeführerin im Formular um unentgeltliche Rechtspflege eine Rechtschutzversicherung angegeben hatte, forderte der Instruktions- richter sie mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2014 auf, innert Frist den Kostenvorschuss zu bezahlen oder nachzuweisen, dass die Rechtsschutzversicherung keine Kostengutsprache leistet. Zudem ersuchte er sie mitzuteilen, ob sie sich im Beschwerdeverfahren durch die Sozialar- beiterin, welche die Beschwerde mitunterzeichnete, vertreten lasse. Am 27. Oktober 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einläss- liche Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 28. Oktober 2014 orientierte die Sozialarbeiterin das Ge- richt, dass sie die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht ver- trete. Nach dem Ansetzen einer Nachfrist wurde der Kostenvorschuss fristge- recht geleistet.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der In- validenversicherung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 6 nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so be- steht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung ge- geben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betref- fenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesund- heitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Aus- wirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 7 genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 8 gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Leis- tungen der Invalidenversicherung. Hinsichtlich eines allfälligen Rentenan- spruchs (oder anderen Dauerleistungen) gilt es zunächst zu prüfen, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Leistungsablehnung im Jahr 2008 (act. II 59) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfü- gung vom 8. August 2014 (act. II 118) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditäts- grad zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühe- re Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 4. März 2008 (act. II 59) basierte in medizinischer Hinsicht auf einem Gutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2007 (act. II 51). Dieser diagnostizierte keine krankheitswertige psychische Störung (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 9 51/13) und attestierte sowohl für die bisherige als auch eine leidensadap- tierte Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei 20%iger Leis- tungseinschränkung (act. II 51/13 lit. B Ziff. 2.3 f., 51/15 lit. B Ziff. 3.2 f.). Er erklärte, in der Vorgeschichte sei eine Störung des Sozialverhaltens mit Beginn in der Kindheit und Jugend in Kombination mit einer Störung der Emotionen (ICD-10: F92.0) diagnostiziert worden. Diese kinder- und ju- gendpsychiatrische Diagnose sei aktuell zwar nicht mehr zu stellen, auf- grund der psychiatrischen Vorgeschichte und der nicht abgeschlossenen Entwicklung (Störung des Sozialverhaltens) sei jedoch von einer vermin- derten Leistungsfähigkeit auszugehen (act. II 51/13 lit. B Ziff. 2.5, 51/15 lit. B Ziff. 3.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118) be- ruht auf der Expertise von Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2014 (act. II 101). Darin stellte sie keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ver- merkte sie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hoher Egozentrizität durch erhebliche Erziehungsdefizite mit Neigung zur Somatisierung und sekun- därem Krankheitsgewinn (ICD-10: F45.1; Z 73.3; act. II 101.1/18 Ziff. 4.2). Sie bescheinigte eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine Verweisungstätigkeit (act. II 101.1/23 f. lit. C Ziff. 4 f. und 13 f.). Die Psychiaterin gab an, im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu keiner wesentlichen Änderung gekommen (act. II 101.1/22 lit. B), wobei die von Dr. med. B.________ angenommene Leis- tungsminderung auf krankheitsfremde Gründe zurückzuführen sei (act. II 101.1/23 lit. C Ziff. 5). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 10 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 22. Januar 2014 (act. II
101) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 4.4 hier- vor) und erbringt damit vollen Beweis. Dr. med. C.________ stützte ihre fachärztlichen Schlussfolgerungen auf die vollständigen Vorakten, das kli- nische Explorationsgespräch vom 18. Dezember 2013 (act. II 101.1/2 Lemma 2), die erhobenen labortechnischen Befunde (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 3, 101.2/1) sowie die Erkenntnisse aus den psychometrischen Testun- tersuchungen (act. II 101.1/17 lit. B Ziff. 3); ihre Beurteilung ist nachvoll- ziehbar und überzeugend. 3.5.1 Die Gutachterin bezog sich auf das revisionsrechtliche Beweisthe- ma (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2; E. 2.5 hiervor), stellte die von Dr. med. B.________ früher erhobenen Befunde den aktuellen verglei- chend gegenüber und zeigte schlüssig auf, dass sich im Verlauf keine we- sentliche Veränderung ergab (act. II 101.1/22 lit. B). Sie nahm hinsichtlich der vom Vorgutachter postulierten Leistungseinschränkung (act. II 51/13 lit. B Ziff. 2.4, 51/15 lit. B Ziff. 3.3) zwar eine unterschiedliche Beurteilung vor, diese basierte aber auf einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt und ist damit unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel eben- so unerheblich (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2) wie Abweichungen, die sich ohne zugrunde liegende Gesundheits- änderung bloss auf die diagnostische Ebene beschränken (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Im Übrigen widerspricht die von Dr. med. B.________ an- genommene Leistungseinschränkung seiner gleichzeitigen Feststellung, dass keine krankheitswertige psychische Störung vorliege; Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 11 C.________ schloss daraus folgerichtig, dass er bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit unzulässigerweise krankheitsfremde Aspekte miteinbe- zog (act. II 101.1/23 lit. C Ziff. 5; vgl. zur Bedeutung psychosozialer Fakto- ren: BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). 3.5.2 Die am psychiatrischen Administrativgutachten erhobene Kritik ver- fängt nicht: Was vorab den sinngemässen Vorwurf anbelangt, die Befragung sei zu kurz ausgefallen um diagnostische Schlüsse zu ziehen (Beschwerde, S. 2; act. II 112/2), ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersu- chung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der zeitliche Aufwand war mit vier Stunden (act. II 101.1/2) der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie mit Blick auf die Kasuistik jedenfalls nicht unangemessen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2, sowie vom 5. Januar 2012, 8C_639/2011, E. 4.3.1). Dass die Exploration am späteren Nachmittag angesetzt war und bis 19.30 Uhr (act. II 111/4) bzw. 19.45 Uhr (act. II 112/2) gedauert haben soll, ist nicht von beweisrechtlicher Bedeutung. Sodann wird moniert, die Gutachterin habe den Stand der aktuellen Be- handlung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, nicht miteinbezogen (Beschwerde, S. 3; act. II 112/2). Dr. med. C.________ stützte sich richtigerweise auf die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten vollständigen medizinischen Akten. Sie war über die Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Psychiatrischen Dienste SRO orientiert und gab unter anderem auch deren Bericht vom 4. April 2013 (act. II 79) inhaltlich wieder (act. II 101.1/7 lit. A Ziff. 1). Ebenso war ihr die Behandlung im Ambulatorium Langenthal der Psychiatrischen Dienste SRO (ab November 2013 [act. II 110/1]) durch Dr. med. D.________ bekannt, (act. II 101.1/1). Dass Dr. med. C.________ darauf verzichtete, von dieser Psychiaterin einen zusätzlichen aktuellen Bericht erstellen zu lassen oder sie zur Erhebung einer Fremdanamnese zu kontaktieren, ist nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu schmälern. Dies zumal Dr. med. D.________ sich in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (act. II 110)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 12 eingehend zur Expertise äusserte und sie dabei keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte benann- te, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind. Damit lässt es die unterschiedliche Natur ihres Behandlungsauf- trags einerseits und der Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten Dr. med. C.________ anderseits nicht zu, das medizinische Administrativgut- achten in Frage zu stellen, nur weil die behandelnde Psychiaterin zu an- derslautenden Einschätzungen gelangt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die von Dr. med. D.________ in diagnostischer Hinsicht angenommene gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1 [richtig wohl: F33.0]; act. II 110/4) kontrastiert im Übrigen mit den Ergebnissen aus der psychometrischen Abklärungen: Sowohl die Hamilton-Depressionsskala (HAM-D) also auch die Hamilton Angstskala (HAM-A) ergaben unauffällige Werte (act. II 101.1/17 lit. A Ziff. 3). Wenn- gleich diese Testbatterien nur beschränkt zur Diagnostik eingesetzte wer- den können, offenbarten die Resultate der Fremdbeurteilung immerhin kei- ne pathologische Symptomatik (vgl. MARKUS JÄGER, Aktuelle psychiatrische Diagnostik, 2015, S. 32; HÄRTER/BERMEJO/NIEBLING [Hrsg.], Praxismanual Depression, 2007, S. 76; HOYER/HELBIG/MARGRAF, Diagnostik der Angst- störungen, 2005, S. 83; HOYER/MARGRAF [Hrsg.], Angstdiagnostik, 2003, S. 138). Dass Dr. med. C.________ differentialdiagnostisch nicht eine von Dr. med. D.________ in Betracht gezogene einfache Aktivitäts- und Aufmerksam- keitsstörung im Sinne einer ADHS (ICD-10: F90.0; act. II 110/4) annahm, ist einleuchtend. Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, wies in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 (act. II 117) diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass sich anlässlich der Begutachtung keine Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizit oder eine Hyperaktivität ergaben (act. II 101.1/17 lit. A Ziff. 3). Soweit Dr. med. D.________ die Richtigkeit dieser Diagnose mit der Wirksamkeit der Medi- kation begründete (act. II 110/4), erscheint diese Herleitung ohnehin inso- weit nicht überzeugend, als allein aufgrund von Therapieerfolgen kaum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 13 zuverlässige deduktiv-hypothetische Rückschlüsse auf die Ätiologie bzw. die Diagnose gezogen werden können. Die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte (unspezifische) kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0; act. II 110/4) wird durch die im Gutachten festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.3; act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.2) ausgeschlossen (vgl. DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 285). Dr. med. D.________ vermochte nicht klar aufzuzeigen, weshalb sich die von der Gutachterin gestellte Diagnose aus fachärztlicher Sicht nicht vertreten lassen sollte, sondern beschränkte sich letztlich darauf, de- ren Beurteilung trotz dokumentierter Hinweise auf ein Erziehungsdefizit als «logischen Fehlschluss» zu bezeichnen (act. II 110/4). Des Weiteren blieb Dr. med. D.________ auch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vage (act. II 110/5), zumindest traute sie ihrer Patientin offensichtlich zu, im Rahmen des Arbeitsversuchs auch ganztätige Einsätze zu leisten (act. II 110/3). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeit nicht anhand des subjektiv präsentierten Leistungsvermögens erfolgen kann, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin in den bisherigen Arbeitsver- hältnissen tatsächlich «über mehrere Jahre keine stabile Arbeitsleistung» erbracht hat (Beschwerde S. 3). 3.5.3 Die schriftlich festgehaltenen persönlichen Kommentare der Be- schwerdeführerin (act. II 111) ändern ebenfalls nichts an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Verlaufsgutachtens (act. II 101). Sie sind nicht geeig- net, den Beweiswert der fachärztlichen Schlussfolgerungen zu erschüttern. Es ist beispielsweise nicht entscheidend, wer ihr das Pferd verkaufte (act. II 111/2), ob sie die Berufslehre unmittelbar nach Beginn abbrach oder gar nicht erst antrat (act. II 111/2) und ob sie in … oder in der Nachbargemein- de … aufwuchs (act. II 111/5). Die entsprechenden Ausführungen würden hingegen das von Dr. med. C.________ festgestellte aktive Freizeitverhal- ten (act. II 101.1/22 lit. B) bestätigen: So wies die Beschwerdeführerin auf weitere mannigfaltige Aktivitäten («Ostereier färben, in den Europapark reisen, in den Tierpark, Kleider kaufen für die Kinder, Samichlaus feiern,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 14 Ostern etc.») mit ihrer Schwester hin, zu welcher sie einen regelmässigen Kontakt pflegte (act. II 111/1). Nicht von Belang ist, ob sie – bei unverän- derter medizinischer Situation – mittlerweile allenfalls nicht mehr Mitglied eines Vereins ist (act. II 111/4), denn anlässlich der Begutachtung gab sie noch an, sie mache regelmässig an den Veranstaltungen der berittenen Musik mit, sei in der Gruppe gut integriert und mit dieser auch schon an der Musik-Show … gewesen; mitunter gehe sie mit der Gruppe auf Ausflüge oder es fänden Restaurantbesuche statt, überdies habe sie verschiedene Kolleginnen und Kollegen (act. II 101.1/13 f. lit. A Ziff. 2.5). Zudem hat die Beschwerdeführerin viele Tiere: Sie besitzt ein Pferd, welches besondere Pflege bedarf und mit welchem sie alleine oder zusammen mit Kolleginnen ausreitet, sie geht mit ihren zwei Hunden regelmässig spazieren, hat zwei eigene sowie zwei «zugelaufene» Katzen, zwei Blaustirnamazonen, Meer- schweinchen und Kaninchen (act. II 101.1/10 lit. A Ziff. 2.2, 101.1/13 f. Ziff. 2.5). Die art- und tiergerechte Haltung ist zweifellos zeitintensiv und belegt ein hohes Aktivitätsniveau im ausserberuflichen Bereich. Die Be- schwerdeführerin verfügt auch über ein Fahrzeug, welches sie unter ande- rem für die Mobilität bei Freizeitaktivitäten benötigt (act. II 101.1/19 lit. B). Bei dieser Ausganglage ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin nicht von einem sozialen Rückzug ausging, auf vorhandene Ressourcen schloss und festhielt, es sei nicht zuletzt der Betreuungsaufwand und die Aktivitäten mit den Tieren, die eine Arbeitstätigkeit über 50 % verunmög- lichten. Nachvollziehbar und überzeugend hat sie schliesslich darauf hin- gewiesen, es sei dringend, dass die Beschwerdeführerin die Verantwortung für ihr Tun nun selbst übernehme, was ihr aus gesundheitlicher Sicht zu- mutbar sei (act. II 101.1/22 lit. B). 3.6 3.6.1 Nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) steht fest, dass keine Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen und damit auch wei- terhin von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszu- gehen ist. Die als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter ICD-10: Z73.3 subsumierten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit sekundärem Krankheitsgewinn (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.2) umschreiben das seit lan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 15 gen Jahren gleichermassen gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin. Sie stellen als Z-Diagnose keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.1; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43). Die mit dem Diagnose-Code ICD-10: F45.1 (undifferenzierte Somatisierungsstörung) zusätzlich festgestellte und von der Beschwerdeführerin selbst inkonsistent dargestellte Neigung zur Soma- tisierung (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.2) hat nach der überzeugenden Beur- teilung von Dr. med. C.________ ebenfalls keine Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit, womit die Invalidisierung nicht näher geprüft zu werden braucht. Nach dem Dargelegten ist aufgrund des beweiskräftigen monodis- ziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2014 (act. II 101) in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2008 (act. II 59) bis zur Begutachtung keine relevante Gesundheitsveränderung eintrat. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise für eine wesentliche Sach- verhaltsentwicklung in der Zeit danach bis zur angefochtenen Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118) ergeben, fehlt es (in Bezug auf einen all- fälligen Rentenanspruch oder andere Dauerleistungen) von vornherein an einem Revisionsgrund. 3.6.2 Nur am Rande sei erwähnt, dass im psychiatrischen Gutachten vom
22. Januar 2014 (act. II 101) auch in intertemporalrechtlicher Hinsicht eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mittlerweile massgeblichen Indikatoren zu erblicken wäre (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Angesichts der Aus- schlussgründe nach BGE 131 V 59 (vgl. E. 2.3.1 hiervor) würde sich die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, denn es bestehen zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen (act. II 101.1/22 lit. B): Die Beschwerdeführerin klagte über eine ausgeprägte Müdigkeit, zeigte hingegen – wie oben dargelegt (E. 3.5.3) – ein ausgesprochen aktives Freizeitverhalten ohne sozialen Rückzug (act. II 101.1/22 lit. B). Anlässlich der Begutachtung begann sie nach drei Stunden Untersuchungszeit de- monstrativ zu gähnen, war aber nach diesem Zeitpunkt im Stande, die zu- gewiesenen Arbeiten (Abzeichnen der Rey-Osterrieth Figur, Ausfüllen ei- nes Labyrinths) problemlos und ausgesprochen schnell zu lösen, wobei sie nicht mehr gähnte und auch bei der Verabschiedung keine Zeichen von Müdigkeit mehr zeigte (act. II 101.1/16 Ziff. 3, 101.2/2 f., 101.1/21 lit. B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 16 Dass ihr die komplexe Rey-Osterrieth Figur aus mehrfachen Abklärungen bereits bestens bekannt gewesen sein soll und es diesbezüglich zu einem Lerneffekt gekommen sein mag (act. II 110/3, 111/4), ändert nichts daran, dass sie sich offensichtlich gut konzentrieren konnte und keine Müdigkeit mehr vorschützte. Bei der Angabe der Schmerzen war auffällig, dass die Beschwerdeführerin von anderen Schmerzen berichtete als jene, die sie im Körperschema (act. II 101.2/4) aufgezeichnete (act. II 101.1/22 lit. B). Zu- dem behauptete sie zunächst, die Psychopharmaka regelmässig einzu- nehmen. Als die Gutachterin ihr eröffnete, dass sie einen Medikamenten- blutspiegel abnehmen wolle, erklärte die Explorandin, dass sie das Präpa- rat in den letzten drei Tagen nicht sicher eingenommen habe. Auf dem Weg ins Labor berichtete sie sodann von einer unregelmässigen Einnahme der Psychopharmaka seit drei Wochen (act. II 101.1/15 lit. A Ziff. 2.8) – der Laborbefund offenbarte schliesslich die diesbezügliche Malcompliance (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 3, 101.2/1). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie konsumiere – wenn auch selten – Alkohol, meist zusammen mit Kollegen (act. II 101.1/13 lit. A Ziff. 2.4), was den Aussagen im Vorgutach- ten entspricht, wonach sie nach Alkohol befragt angab, gerne alles Mögli- che zu trinken, das tue sie gerne in Geselligkeit (act. II 51/8). Im Nachgang zur Verlaufsbegutachtung brachte sie im Widerspruch dazu vor, sie trinke nie, weil es ihr nicht schmecke; und da sie keine Kollegen habe, könne sie auch nicht mit diesen trinken (act. II 111/3). Schliesslich stellte die Gutach- terin fest, dass die Beschwerdeführerin Sachverhalte teilweise dramatisie- rend darstellte und sich theatralisch verhielt (act. II 101.1/17 lit. A Ziff. 3, 101.1/20 lit. B), was die Beschwerdeführerin allerdings bestreitet (act. II 111/4). 3.7 Zusammenfassend fehlt es bezüglich einer Rente oder anderen Dauerleistungen an einer seit der rechtskräftigen Leistungsverweigerung im Jahr 2008 (act. II 59) eingetretenen wesentlichen Änderung des Gesund- heitszustandes, womit auch nach der Neuanmeldung weiterhin kein An- spruch auf diese Leistungen besteht. Damit liegt nach wie vor kein Ge- sundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, was eine leistungsspezifische Invalidität für jegliche in Frage stehenden Invaliden- versicherungsleistungen ausschliesst. Die Beschwerdegegnerin hat das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin dementsprechend zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 17 Recht mit Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118) abschlägig beurteilt, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht wurde mit der Bezahlung des Kostenvor- schusses gegenstandslos. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 18 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 4 Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 4 Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der In- validenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 6 nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so be- steht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung ge- geben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betref- fenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesund- heitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Aus- wirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 7 genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 8 gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Leis- tungen der Invalidenversicherung. Hinsichtlich eines allfälligen Rentenan- spruchs (oder anderen Dauerleistungen) gilt es zunächst zu prüfen, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Leistungsablehnung im Jahr 2008 (act. II 59) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfü- gung vom 8. August 2014 (act. II 118) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditäts- grad zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühe- re Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 4. März 2008 (act. II 59) basierte in medizinischer Hinsicht auf einem Gutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2007 (act. II 51). Dieser diagnostizierte keine krankheitswertige psychische Störung (act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 9 51/13) und attestierte sowohl für die bisherige als auch eine leidensadap- tierte Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei 20%iger Leis- tungseinschränkung (act. II 51/13 lit. B Ziff. 2.3 f., 51/15 lit. B Ziff. 3.2 f.). Er erklärte, in der Vorgeschichte sei eine Störung des Sozialverhaltens mit Beginn in der Kindheit und Jugend in Kombination mit einer Störung der Emotionen (ICD-10: F92.0) diagnostiziert worden. Diese kinder- und ju- gendpsychiatrische Diagnose sei aktuell zwar nicht mehr zu stellen, auf- grund der psychiatrischen Vorgeschichte und der nicht abgeschlossenen Entwicklung (Störung des Sozialverhaltens) sei jedoch von einer vermin- derten Leistungsfähigkeit auszugehen (act. II 51/13 lit. B Ziff. 2.5, 51/15 lit. B Ziff. 3.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118) be- ruht auf der Expertise von Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2014 (act. II 101). Darin stellte sie keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ver- merkte sie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hoher Egozentrizität durch erhebliche Erziehungsdefizite mit Neigung zur Somatisierung und sekun- därem Krankheitsgewinn (ICD-10: F45.1; Z 73.3; act. II 101.1/18 Ziff. 4.2). Sie bescheinigte eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine Verweisungstätigkeit (act. II 101.1/23 f. lit. C Ziff. 4 f. und 13 f.). Die Psychiaterin gab an, im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu keiner wesentlichen Änderung gekommen (act. II 101.1/22 lit. B), wobei die von Dr. med. B.________ angenommene Leis- tungsminderung auf krankheitsfremde Gründe zurückzuführen sei (act. II 101.1/23 lit. C Ziff. 5). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 10 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 22. Januar 2014 (act. II 101) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 4.4 hier- vor) und erbringt damit vollen Beweis. Dr. med. C.________ stützte ihre fachärztlichen Schlussfolgerungen auf die vollständigen Vorakten, das kli- nische Explorationsgespräch vom 18. Dezember 2013 (act. II 101.1/2 Lemma 2), die erhobenen labortechnischen Befunde (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 3, 101.2/1) sowie die Erkenntnisse aus den psychometrischen Testun- tersuchungen (act. II 101.1/17 lit. B Ziff. 3); ihre Beurteilung ist nachvoll- ziehbar und überzeugend. 3.5.1 Die Gutachterin bezog sich auf das revisionsrechtliche Beweisthe- ma (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2; E. 2.5 hiervor), stellte die von Dr. med. B.________ früher erhobenen Befunde den aktuellen verglei- chend gegenüber und zeigte schlüssig auf, dass sich im Verlauf keine we- sentliche Veränderung ergab (act. II 101.1/22 lit. B). Sie nahm hinsichtlich der vom Vorgutachter postulierten Leistungseinschränkung (act. II 51/13 lit. B Ziff. 2.4, 51/15 lit. B Ziff. 3.3) zwar eine unterschiedliche Beurteilung vor, diese basierte aber auf einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt und ist damit unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel eben- so unerheblich (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2) wie Abweichungen, die sich ohne zugrunde liegende Gesundheits- änderung bloss auf die diagnostische Ebene beschränken (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Im Übrigen widerspricht die von Dr. med. B.________ an- genommene Leistungseinschränkung seiner gleichzeitigen Feststellung, dass keine krankheitswertige psychische Störung vorliege; Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 11 C.________ schloss daraus folgerichtig, dass er bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit unzulässigerweise krankheitsfremde Aspekte miteinbe- zog (act. II 101.1/23 lit. C Ziff. 5; vgl. zur Bedeutung psychosozialer Fakto- ren: BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). 3.5.2 Die am psychiatrischen Administrativgutachten erhobene Kritik ver- fängt nicht: Was vorab den sinngemässen Vorwurf anbelangt, die Befragung sei zu kurz ausgefallen um diagnostische Schlüsse zu ziehen (Beschwerde, S. 2; act. II 112/2), ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersu- chung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der zeitliche Aufwand war mit vier Stunden (act. II 101.1/2) der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie mit Blick auf die Kasuistik jedenfalls nicht unangemessen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2, sowie vom 5. Januar 2012, 8C_639/2011, E. 4.3.1). Dass die Exploration am späteren Nachmittag angesetzt war und bis 19.30 Uhr (act. II 111/4) bzw. 19.45 Uhr (act. II 112/2) gedauert haben soll, ist nicht von beweisrechtlicher Bedeutung. Sodann wird moniert, die Gutachterin habe den Stand der aktuellen Be- handlung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, nicht miteinbezogen (Beschwerde, S. 3; act. II 112/2). Dr. med. C.________ stützte sich richtigerweise auf die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten vollständigen medizinischen Akten. Sie war über die Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Psychiatrischen Dienste SRO orientiert und gab unter anderem auch deren Bericht vom 4. April 2013 (act. II 79) inhaltlich wieder (act. II 101.1/7 lit. A Ziff. 1). Ebenso war ihr die Behandlung im Ambulatorium Langenthal der Psychiatrischen Dienste SRO (ab November 2013 [act. II 110/1]) durch Dr. med. D.________ bekannt, (act. II 101.1/1). Dass Dr. med. C.________ darauf verzichtete, von dieser Psychiaterin einen zusätzlichen aktuellen Bericht erstellen zu lassen oder sie zur Erhebung einer Fremdanamnese zu kontaktieren, ist nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu schmälern. Dies zumal Dr. med. D.________ sich in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (act. II 110) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 12 eingehend zur Expertise äusserte und sie dabei keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte benann- te, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind. Damit lässt es die unterschiedliche Natur ihres Behandlungsauf- trags einerseits und der Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten Dr. med. C.________ anderseits nicht zu, das medizinische Administrativgut- achten in Frage zu stellen, nur weil die behandelnde Psychiaterin zu an- derslautenden Einschätzungen gelangt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die von Dr. med. D.________ in diagnostischer Hinsicht angenommene gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1 [richtig wohl: F33.0]; act. II 110/4) kontrastiert im Übrigen mit den Ergebnissen aus der psychometrischen Abklärungen: Sowohl die Hamilton-Depressionsskala (HAM-D) also auch die Hamilton Angstskala (HAM-A) ergaben unauffällige Werte (act. II 101.1/17 lit. A Ziff. 3). Wenn- gleich diese Testbatterien nur beschränkt zur Diagnostik eingesetzte wer- den können, offenbarten die Resultate der Fremdbeurteilung immerhin kei- ne pathologische Symptomatik (vgl. MARKUS JÄGER, Aktuelle psychiatrische Diagnostik, 2015, S. 32; HÄRTER/BERMEJO/NIEBLING [Hrsg.], Praxismanual Depression, 2007, S. 76; HOYER/HELBIG/MARGRAF, Diagnostik der Angst- störungen, 2005, S. 83; HOYER/MARGRAF [Hrsg.], Angstdiagnostik, 2003, S. 138). Dass Dr. med. C.________ differentialdiagnostisch nicht eine von Dr. med. D.________ in Betracht gezogene einfache Aktivitäts- und Aufmerksam- keitsstörung im Sinne einer ADHS (ICD-10: F90.0; act. II 110/4) annahm, ist einleuchtend. Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, wies in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 (act. II 117) diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass sich anlässlich der Begutachtung keine Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizit oder eine Hyperaktivität ergaben (act. II 101.1/17 lit. A Ziff. 3). Soweit Dr. med. D.________ die Richtigkeit dieser Diagnose mit der Wirksamkeit der Medi- kation begründete (act. II 110/4), erscheint diese Herleitung ohnehin inso- weit nicht überzeugend, als allein aufgrund von Therapieerfolgen kaum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 13 zuverlässige deduktiv-hypothetische Rückschlüsse auf die Ätiologie bzw. die Diagnose gezogen werden können. Die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte (unspezifische) kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0; act. II 110/4) wird durch die im Gutachten festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.3; act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.2) ausgeschlossen (vgl. DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 285). Dr. med. D.________ vermochte nicht klar aufzuzeigen, weshalb sich die von der Gutachterin gestellte Diagnose aus fachärztlicher Sicht nicht vertreten lassen sollte, sondern beschränkte sich letztlich darauf, de- ren Beurteilung trotz dokumentierter Hinweise auf ein Erziehungsdefizit als «logischen Fehlschluss» zu bezeichnen (act. II 110/4). Des Weiteren blieb Dr. med. D.________ auch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vage (act. II 110/5), zumindest traute sie ihrer Patientin offensichtlich zu, im Rahmen des Arbeitsversuchs auch ganztätige Einsätze zu leisten (act. II 110/3). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeit nicht anhand des subjektiv präsentierten Leistungsvermögens erfolgen kann, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin in den bisherigen Arbeitsver- hältnissen tatsächlich «über mehrere Jahre keine stabile Arbeitsleistung» erbracht hat (Beschwerde S. 3). 3.5.3 Die schriftlich festgehaltenen persönlichen Kommentare der Be- schwerdeführerin (act. II 111) ändern ebenfalls nichts an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Verlaufsgutachtens (act. II 101). Sie sind nicht geeig- net, den Beweiswert der fachärztlichen Schlussfolgerungen zu erschüttern. Es ist beispielsweise nicht entscheidend, wer ihr das Pferd verkaufte (act. II 111/2), ob sie die Berufslehre unmittelbar nach Beginn abbrach oder gar nicht erst antrat (act. II 111/2) und ob sie in … oder in der Nachbargemein- de … aufwuchs (act. II 111/5). Die entsprechenden Ausführungen würden hingegen das von Dr. med. C.________ festgestellte aktive Freizeitverhal- ten (act. II 101.1/22 lit. B) bestätigen: So wies die Beschwerdeführerin auf weitere mannigfaltige Aktivitäten («Ostereier färben, in den Europapark reisen, in den Tierpark, Kleider kaufen für die Kinder, Samichlaus feiern, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 14 Ostern etc.») mit ihrer Schwester hin, zu welcher sie einen regelmässigen Kontakt pflegte (act. II 111/1). Nicht von Belang ist, ob sie – bei unverän- derter medizinischer Situation – mittlerweile allenfalls nicht mehr Mitglied eines Vereins ist (act. II 111/4), denn anlässlich der Begutachtung gab sie noch an, sie mache regelmässig an den Veranstaltungen der berittenen Musik mit, sei in der Gruppe gut integriert und mit dieser auch schon an der Musik-Show … gewesen; mitunter gehe sie mit der Gruppe auf Ausflüge oder es fänden Restaurantbesuche statt, überdies habe sie verschiedene Kolleginnen und Kollegen (act. II 101.1/13 f. lit. A Ziff. 2.5). Zudem hat die Beschwerdeführerin viele Tiere: Sie besitzt ein Pferd, welches besondere Pflege bedarf und mit welchem sie alleine oder zusammen mit Kolleginnen ausreitet, sie geht mit ihren zwei Hunden regelmässig spazieren, hat zwei eigene sowie zwei «zugelaufene» Katzen, zwei Blaustirnamazonen, Meer- schweinchen und Kaninchen (act. II 101.1/10 lit. A Ziff. 2.2, 101.1/13 f. Ziff. 2.5). Die art- und tiergerechte Haltung ist zweifellos zeitintensiv und belegt ein hohes Aktivitätsniveau im ausserberuflichen Bereich. Die Be- schwerdeführerin verfügt auch über ein Fahrzeug, welches sie unter ande- rem für die Mobilität bei Freizeitaktivitäten benötigt (act. II 101.1/19 lit. B). Bei dieser Ausganglage ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin nicht von einem sozialen Rückzug ausging, auf vorhandene Ressourcen schloss und festhielt, es sei nicht zuletzt der Betreuungsaufwand und die Aktivitäten mit den Tieren, die eine Arbeitstätigkeit über 50 % verunmög- lichten. Nachvollziehbar und überzeugend hat sie schliesslich darauf hin- gewiesen, es sei dringend, dass die Beschwerdeführerin die Verantwortung für ihr Tun nun selbst übernehme, was ihr aus gesundheitlicher Sicht zu- mutbar sei (act. II 101.1/22 lit. B). 3.6 3.6.1 Nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) steht fest, dass keine Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen und damit auch wei- terhin von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszu- gehen ist. Die als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter ICD-10: Z73.3 subsumierten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit sekundärem Krankheitsgewinn (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.2) umschreiben das seit lan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 15 gen Jahren gleichermassen gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin. Sie stellen als Z-Diagnose keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.1; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43). Die mit dem Diagnose-Code ICD-10: F45.1 (undifferenzierte Somatisierungsstörung) zusätzlich festgestellte und von der Beschwerdeführerin selbst inkonsistent dargestellte Neigung zur Soma- tisierung (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.2) hat nach der überzeugenden Beur- teilung von Dr. med. C.________ ebenfalls keine Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit, womit die Invalidisierung nicht näher geprüft zu werden braucht. Nach dem Dargelegten ist aufgrund des beweiskräftigen monodis- ziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2014 (act. II 101) in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2008 (act. II 59) bis zur Begutachtung keine relevante Gesundheitsveränderung eintrat. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise für eine wesentliche Sach- verhaltsentwicklung in der Zeit danach bis zur angefochtenen Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118) ergeben, fehlt es (in Bezug auf einen all- fälligen Rentenanspruch oder andere Dauerleistungen) von vornherein an einem Revisionsgrund. 3.6.2 Nur am Rande sei erwähnt, dass im psychiatrischen Gutachten vom
- Januar 2014 (act. II 101) auch in intertemporalrechtlicher Hinsicht eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mittlerweile massgeblichen Indikatoren zu erblicken wäre (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Angesichts der Aus- schlussgründe nach BGE 131 V 59 (vgl. E. 2.3.1 hiervor) würde sich die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, denn es bestehen zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen (act. II 101.1/22 lit. B): Die Beschwerdeführerin klagte über eine ausgeprägte Müdigkeit, zeigte hingegen – wie oben dargelegt (E. 3.5.3) – ein ausgesprochen aktives Freizeitverhalten ohne sozialen Rückzug (act. II 101.1/22 lit. B). Anlässlich der Begutachtung begann sie nach drei Stunden Untersuchungszeit de- monstrativ zu gähnen, war aber nach diesem Zeitpunkt im Stande, die zu- gewiesenen Arbeiten (Abzeichnen der Rey-Osterrieth Figur, Ausfüllen ei- nes Labyrinths) problemlos und ausgesprochen schnell zu lösen, wobei sie nicht mehr gähnte und auch bei der Verabschiedung keine Zeichen von Müdigkeit mehr zeigte (act. II 101.1/16 Ziff. 3, 101.2/2 f., 101.1/21 lit. B). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 16 Dass ihr die komplexe Rey-Osterrieth Figur aus mehrfachen Abklärungen bereits bestens bekannt gewesen sein soll und es diesbezüglich zu einem Lerneffekt gekommen sein mag (act. II 110/3, 111/4), ändert nichts daran, dass sie sich offensichtlich gut konzentrieren konnte und keine Müdigkeit mehr vorschützte. Bei der Angabe der Schmerzen war auffällig, dass die Beschwerdeführerin von anderen Schmerzen berichtete als jene, die sie im Körperschema (act. II 101.2/4) aufgezeichnete (act. II 101.1/22 lit. B). Zu- dem behauptete sie zunächst, die Psychopharmaka regelmässig einzu- nehmen. Als die Gutachterin ihr eröffnete, dass sie einen Medikamenten- blutspiegel abnehmen wolle, erklärte die Explorandin, dass sie das Präpa- rat in den letzten drei Tagen nicht sicher eingenommen habe. Auf dem Weg ins Labor berichtete sie sodann von einer unregelmässigen Einnahme der Psychopharmaka seit drei Wochen (act. II 101.1/15 lit. A Ziff. 2.8) – der Laborbefund offenbarte schliesslich die diesbezügliche Malcompliance (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 3, 101.2/1). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie konsumiere – wenn auch selten – Alkohol, meist zusammen mit Kollegen (act. II 101.1/13 lit. A Ziff. 2.4), was den Aussagen im Vorgutach- ten entspricht, wonach sie nach Alkohol befragt angab, gerne alles Mögli- che zu trinken, das tue sie gerne in Geselligkeit (act. II 51/8). Im Nachgang zur Verlaufsbegutachtung brachte sie im Widerspruch dazu vor, sie trinke nie, weil es ihr nicht schmecke; und da sie keine Kollegen habe, könne sie auch nicht mit diesen trinken (act. II 111/3). Schliesslich stellte die Gutach- terin fest, dass die Beschwerdeführerin Sachverhalte teilweise dramatisie- rend darstellte und sich theatralisch verhielt (act. II 101.1/17 lit. A Ziff. 3, 101.1/20 lit. B), was die Beschwerdeführerin allerdings bestreitet (act. II 111/4). 3.7 Zusammenfassend fehlt es bezüglich einer Rente oder anderen Dauerleistungen an einer seit der rechtskräftigen Leistungsverweigerung im Jahr 2008 (act. II 59) eingetretenen wesentlichen Änderung des Gesund- heitszustandes, womit auch nach der Neuanmeldung weiterhin kein An- spruch auf diese Leistungen besteht. Damit liegt nach wie vor kein Ge- sundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, was eine leistungsspezifische Invalidität für jegliche in Frage stehenden Invaliden- versicherungsleistungen ausschliesst. Die Beschwerdegegnerin hat das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin dementsprechend zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 17 Recht mit Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118) abschlägig beurteilt, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht wurde mit der Bezahlung des Kostenvor- schusses gegenstandslos. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 18
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 858 IV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. April 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. August 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 11. Dezember 2001 unter Hinweis auf psychische Pro- bleme bei der IV-Stelle … zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [act. II], 2). Diese verneinte mit Verfügung vom 17. September 2003 (act. II 27) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Ein neues Leistungsbegehren vom 30. Mai 2005 (act. II 31) wegen «Bor- derline» wies die IV-Stelle … hinsichtlich beruflicher Massnahmen sowie einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % mit Verfügung vom 4. März 2008 (act. II 59) ab. B. Am 13. Februar 2013 ersuchte die Versicherte um Wiederaufnahme der beruflichen Eingliederung (act. II 71), worauf die nunmehr zuständige (act. II 69 f.) IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zunächst Kos- tengutsprache für eine Integrationsmassnahme in Form eines Aufbautrai- nings erteilte (act. II 89). Nach dem Abbruch der Massnahme (act. II 98) stellte sie der Versicherten gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten (act. II 101) mit Vorbescheid vom 3. April 2014 (act. II 106) mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbe- gehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 107, 110-112) und Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 117) verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. C. Mit Eingabe vom 12. September 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 3 und es seien ihr Invalidenversicherungsleistungen zuzusprechen. Gleich- zeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht. Da die Beschwerdeführerin im Formular um unentgeltliche Rechtspflege eine Rechtschutzversicherung angegeben hatte, forderte der Instruktions- richter sie mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2014 auf, innert Frist den Kostenvorschuss zu bezahlen oder nachzuweisen, dass die Rechtsschutzversicherung keine Kostengutsprache leistet. Zudem ersuchte er sie mitzuteilen, ob sie sich im Beschwerdeverfahren durch die Sozialar- beiterin, welche die Beschwerde mitunterzeichnete, vertreten lasse. Am 27. Oktober 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine einläss- liche Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zuschrift vom 28. Oktober 2014 orientierte die Sozialarbeiterin das Ge- richt, dass sie die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht ver- trete. Nach dem Ansetzen einer Nachfrist wurde der Kostenvorschuss fristge- recht geleistet. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 4 Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der In- validenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 5 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesell- schaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Ausgangspunkt der An- spruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwand- frei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10 Ziff. F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 6 nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so be- steht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung ge- geben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betref- fenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesund- heitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Aus- wirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 7 genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Wurde eine Rente oder eine andere Dauerleistung wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaub- haft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 8 gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Leis- tungen der Invalidenversicherung. Hinsichtlich eines allfälligen Rentenan- spruchs (oder anderen Dauerleistungen) gilt es zunächst zu prüfen, ob im Vergleich zur Sachlage, wie sie der Leistungsablehnung im Jahr 2008 (act. II 59) zugrunde lag, im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfü- gung vom 8. August 2014 (act. II 118) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditäts- grad zu beeinflussen (vgl. E. 2.5 hiervor). Gegebenenfalls ist anschliessend der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühe- re Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 3.2 Die rechtskräftige Verfügung vom 4. März 2008 (act. II 59) basierte in medizinischer Hinsicht auf einem Gutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2007 (act. II 51). Dieser diagnostizierte keine krankheitswertige psychische Störung (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 9 51/13) und attestierte sowohl für die bisherige als auch eine leidensadap- tierte Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei 20%iger Leis- tungseinschränkung (act. II 51/13 lit. B Ziff. 2.3 f., 51/15 lit. B Ziff. 3.2 f.). Er erklärte, in der Vorgeschichte sei eine Störung des Sozialverhaltens mit Beginn in der Kindheit und Jugend in Kombination mit einer Störung der Emotionen (ICD-10: F92.0) diagnostiziert worden. Diese kinder- und ju- gendpsychiatrische Diagnose sei aktuell zwar nicht mehr zu stellen, auf- grund der psychiatrischen Vorgeschichte und der nicht abgeschlossenen Entwicklung (Störung des Sozialverhaltens) sei jedoch von einer vermin- derten Leistungsfähigkeit auszugehen (act. II 51/13 lit. B Ziff. 2.5, 51/15 lit. B Ziff. 3.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118) be- ruht auf der Expertise von Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2014 (act. II 101). Darin stellte sie keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ver- merkte sie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit hoher Egozentrizität durch erhebliche Erziehungsdefizite mit Neigung zur Somatisierung und sekun- därem Krankheitsgewinn (ICD-10: F45.1; Z 73.3; act. II 101.1/18 Ziff. 4.2). Sie bescheinigte eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine Verweisungstätigkeit (act. II 101.1/23 f. lit. C Ziff. 4 f. und 13 f.). Die Psychiaterin gab an, im Vergleich zum Vorgutachten sei es zu keiner wesentlichen Änderung gekommen (act. II 101.1/22 lit. B), wobei die von Dr. med. B.________ angenommene Leis- tungsminderung auf krankheitsfremde Gründe zurückzuführen sei (act. II 101.1/23 lit. C Ziff. 5). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 10 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 22. Januar 2014 (act. II
101) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 4.4 hier- vor) und erbringt damit vollen Beweis. Dr. med. C.________ stützte ihre fachärztlichen Schlussfolgerungen auf die vollständigen Vorakten, das kli- nische Explorationsgespräch vom 18. Dezember 2013 (act. II 101.1/2 Lemma 2), die erhobenen labortechnischen Befunde (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 3, 101.2/1) sowie die Erkenntnisse aus den psychometrischen Testun- tersuchungen (act. II 101.1/17 lit. B Ziff. 3); ihre Beurteilung ist nachvoll- ziehbar und überzeugend. 3.5.1 Die Gutachterin bezog sich auf das revisionsrechtliche Beweisthe- ma (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2; E. 2.5 hiervor), stellte die von Dr. med. B.________ früher erhobenen Befunde den aktuellen verglei- chend gegenüber und zeigte schlüssig auf, dass sich im Verlauf keine we- sentliche Veränderung ergab (act. II 101.1/22 lit. B). Sie nahm hinsichtlich der vom Vorgutachter postulierten Leistungseinschränkung (act. II 51/13 lit. B Ziff. 2.4, 51/15 lit. B Ziff. 3.3) zwar eine unterschiedliche Beurteilung vor, diese basierte aber auf einem im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalt und ist damit unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel eben- so unerheblich (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11; SVR 2014 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.2) wie Abweichungen, die sich ohne zugrunde liegende Gesundheits- änderung bloss auf die diagnostische Ebene beschränken (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Im Übrigen widerspricht die von Dr. med. B.________ an- genommene Leistungseinschränkung seiner gleichzeitigen Feststellung, dass keine krankheitswertige psychische Störung vorliege; Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 11 C.________ schloss daraus folgerichtig, dass er bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit unzulässigerweise krankheitsfremde Aspekte miteinbe- zog (act. II 101.1/23 lit. C Ziff. 5; vgl. zur Bedeutung psychosozialer Fakto- ren: BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). 3.5.2 Die am psychiatrischen Administrativgutachten erhobene Kritik ver- fängt nicht: Was vorab den sinngemässen Vorwurf anbelangt, die Befragung sei zu kurz ausgefallen um diagnostische Schlüsse zu ziehen (Beschwerde, S. 2; act. II 112/2), ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersu- chung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der zeitliche Aufwand war mit vier Stunden (act. II 101.1/2) der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie mit Blick auf die Kasuistik jedenfalls nicht unangemessen (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 29. März 2010, 8C_942/2009, E. 5.2, sowie vom 5. Januar 2012, 8C_639/2011, E. 4.3.1). Dass die Exploration am späteren Nachmittag angesetzt war und bis 19.30 Uhr (act. II 111/4) bzw. 19.45 Uhr (act. II 112/2) gedauert haben soll, ist nicht von beweisrechtlicher Bedeutung. Sodann wird moniert, die Gutachterin habe den Stand der aktuellen Be- handlung durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie, nicht miteinbezogen (Beschwerde, S. 3; act. II 112/2). Dr. med. C.________ stützte sich richtigerweise auf die von der Verwaltung zur Verfügung gestellten vollständigen medizinischen Akten. Sie war über die Betreuung der Beschwerdeführerin durch die Psychiatrischen Dienste SRO orientiert und gab unter anderem auch deren Bericht vom 4. April 2013 (act. II 79) inhaltlich wieder (act. II 101.1/7 lit. A Ziff. 1). Ebenso war ihr die Behandlung im Ambulatorium Langenthal der Psychiatrischen Dienste SRO (ab November 2013 [act. II 110/1]) durch Dr. med. D.________ bekannt, (act. II 101.1/1). Dass Dr. med. C.________ darauf verzichtete, von dieser Psychiaterin einen zusätzlichen aktuellen Bericht erstellen zu lassen oder sie zur Erhebung einer Fremdanamnese zu kontaktieren, ist nicht geeignet, den Beweiswert des Gutachtens zu schmälern. Dies zumal Dr. med. D.________ sich in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 (act. II 110)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 12 eingehend zur Expertise äusserte und sie dabei keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte benann- te, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie- ben sind. Damit lässt es die unterschiedliche Natur ihres Behandlungsauf- trags einerseits und der Begutachtungsauftrag der amtlich bestellten Dr. med. C.________ anderseits nicht zu, das medizinische Administrativgut- achten in Frage zu stellen, nur weil die behandelnde Psychiaterin zu an- derslautenden Einschätzungen gelangt (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die von Dr. med. D.________ in diagnostischer Hinsicht angenommene gegenwärtig leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1 [richtig wohl: F33.0]; act. II 110/4) kontrastiert im Übrigen mit den Ergebnissen aus der psychometrischen Abklärungen: Sowohl die Hamilton-Depressionsskala (HAM-D) also auch die Hamilton Angstskala (HAM-A) ergaben unauffällige Werte (act. II 101.1/17 lit. A Ziff. 3). Wenn- gleich diese Testbatterien nur beschränkt zur Diagnostik eingesetzte wer- den können, offenbarten die Resultate der Fremdbeurteilung immerhin kei- ne pathologische Symptomatik (vgl. MARKUS JÄGER, Aktuelle psychiatrische Diagnostik, 2015, S. 32; HÄRTER/BERMEJO/NIEBLING [Hrsg.], Praxismanual Depression, 2007, S. 76; HOYER/HELBIG/MARGRAF, Diagnostik der Angst- störungen, 2005, S. 83; HOYER/MARGRAF [Hrsg.], Angstdiagnostik, 2003, S. 138). Dass Dr. med. C.________ differentialdiagnostisch nicht eine von Dr. med. D.________ in Betracht gezogene einfache Aktivitäts- und Aufmerksam- keitsstörung im Sinne einer ADHS (ICD-10: F90.0; act. II 110/4) annahm, ist einleuchtend. Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie, wies in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2014 (act. II 117) diesbezüglich zutreffend darauf hin, dass sich anlässlich der Begutachtung keine Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizit oder eine Hyperaktivität ergaben (act. II 101.1/17 lit. A Ziff. 3). Soweit Dr. med. D.________ die Richtigkeit dieser Diagnose mit der Wirksamkeit der Medi- kation begründete (act. II 110/4), erscheint diese Herleitung ohnehin inso- weit nicht überzeugend, als allein aufgrund von Therapieerfolgen kaum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 13 zuverlässige deduktiv-hypothetische Rückschlüsse auf die Ätiologie bzw. die Diagnose gezogen werden können. Die von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierte (unspezifische) kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0; act. II 110/4) wird durch die im Gutachten festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.3; act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.2) ausgeschlossen (vgl. DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 285). Dr. med. D.________ vermochte nicht klar aufzuzeigen, weshalb sich die von der Gutachterin gestellte Diagnose aus fachärztlicher Sicht nicht vertreten lassen sollte, sondern beschränkte sich letztlich darauf, de- ren Beurteilung trotz dokumentierter Hinweise auf ein Erziehungsdefizit als «logischen Fehlschluss» zu bezeichnen (act. II 110/4). Des Weiteren blieb Dr. med. D.________ auch bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vage (act. II 110/5), zumindest traute sie ihrer Patientin offensichtlich zu, im Rahmen des Arbeitsversuchs auch ganztätige Einsätze zu leisten (act. II 110/3). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeits(un)fähigkeit nicht anhand des subjektiv präsentierten Leistungsvermögens erfolgen kann, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob die Beschwerdeführerin in den bisherigen Arbeitsver- hältnissen tatsächlich «über mehrere Jahre keine stabile Arbeitsleistung» erbracht hat (Beschwerde S. 3). 3.5.3 Die schriftlich festgehaltenen persönlichen Kommentare der Be- schwerdeführerin (act. II 111) ändern ebenfalls nichts an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Verlaufsgutachtens (act. II 101). Sie sind nicht geeig- net, den Beweiswert der fachärztlichen Schlussfolgerungen zu erschüttern. Es ist beispielsweise nicht entscheidend, wer ihr das Pferd verkaufte (act. II 111/2), ob sie die Berufslehre unmittelbar nach Beginn abbrach oder gar nicht erst antrat (act. II 111/2) und ob sie in … oder in der Nachbargemein- de … aufwuchs (act. II 111/5). Die entsprechenden Ausführungen würden hingegen das von Dr. med. C.________ festgestellte aktive Freizeitverhal- ten (act. II 101.1/22 lit. B) bestätigen: So wies die Beschwerdeführerin auf weitere mannigfaltige Aktivitäten («Ostereier färben, in den Europapark reisen, in den Tierpark, Kleider kaufen für die Kinder, Samichlaus feiern,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 14 Ostern etc.») mit ihrer Schwester hin, zu welcher sie einen regelmässigen Kontakt pflegte (act. II 111/1). Nicht von Belang ist, ob sie – bei unverän- derter medizinischer Situation – mittlerweile allenfalls nicht mehr Mitglied eines Vereins ist (act. II 111/4), denn anlässlich der Begutachtung gab sie noch an, sie mache regelmässig an den Veranstaltungen der berittenen Musik mit, sei in der Gruppe gut integriert und mit dieser auch schon an der Musik-Show … gewesen; mitunter gehe sie mit der Gruppe auf Ausflüge oder es fänden Restaurantbesuche statt, überdies habe sie verschiedene Kolleginnen und Kollegen (act. II 101.1/13 f. lit. A Ziff. 2.5). Zudem hat die Beschwerdeführerin viele Tiere: Sie besitzt ein Pferd, welches besondere Pflege bedarf und mit welchem sie alleine oder zusammen mit Kolleginnen ausreitet, sie geht mit ihren zwei Hunden regelmässig spazieren, hat zwei eigene sowie zwei «zugelaufene» Katzen, zwei Blaustirnamazonen, Meer- schweinchen und Kaninchen (act. II 101.1/10 lit. A Ziff. 2.2, 101.1/13 f. Ziff. 2.5). Die art- und tiergerechte Haltung ist zweifellos zeitintensiv und belegt ein hohes Aktivitätsniveau im ausserberuflichen Bereich. Die Be- schwerdeführerin verfügt auch über ein Fahrzeug, welches sie unter ande- rem für die Mobilität bei Freizeitaktivitäten benötigt (act. II 101.1/19 lit. B). Bei dieser Ausganglage ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin nicht von einem sozialen Rückzug ausging, auf vorhandene Ressourcen schloss und festhielt, es sei nicht zuletzt der Betreuungsaufwand und die Aktivitäten mit den Tieren, die eine Arbeitstätigkeit über 50 % verunmög- lichten. Nachvollziehbar und überzeugend hat sie schliesslich darauf hin- gewiesen, es sei dringend, dass die Beschwerdeführerin die Verantwortung für ihr Tun nun selbst übernehme, was ihr aus gesundheitlicher Sicht zu- mutbar sei (act. II 101.1/22 lit. B). 3.6 3.6.1 Nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) steht fest, dass keine Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen und damit auch wei- terhin von einer uneingeschränkten Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszu- gehen ist. Die als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter ICD-10: Z73.3 subsumierten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit sekundärem Krankheitsgewinn (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.2) umschreiben das seit lan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 15 gen Jahren gleichermassen gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin. Sie stellen als Z-Diagnose keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden dar (vgl. Entscheid des BGer vom 2. Juni 2015, 9C_780/2014, E. 4.1.1; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43). Die mit dem Diagnose-Code ICD-10: F45.1 (undifferenzierte Somatisierungsstörung) zusätzlich festgestellte und von der Beschwerdeführerin selbst inkonsistent dargestellte Neigung zur Soma- tisierung (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 4.2) hat nach der überzeugenden Beur- teilung von Dr. med. C.________ ebenfalls keine Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit, womit die Invalidisierung nicht näher geprüft zu werden braucht. Nach dem Dargelegten ist aufgrund des beweiskräftigen monodis- ziplinären Gutachtens vom 22. Januar 2014 (act. II 101) in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass seit dem Referenzzeitpunkt im Jahr 2008 (act. II 59) bis zur Begutachtung keine relevante Gesundheitsveränderung eintrat. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise für eine wesentliche Sach- verhaltsentwicklung in der Zeit danach bis zur angefochtenen Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118) ergeben, fehlt es (in Bezug auf einen all- fälligen Rentenanspruch oder andere Dauerleistungen) von vornherein an einem Revisionsgrund. 3.6.2 Nur am Rande sei erwähnt, dass im psychiatrischen Gutachten vom
22. Januar 2014 (act. II 101) auch in intertemporalrechtlicher Hinsicht eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mittlerweile massgeblichen Indikatoren zu erblicken wäre (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Angesichts der Aus- schlussgründe nach BGE 131 V 59 (vgl. E. 2.3.1 hiervor) würde sich die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, denn es bestehen zahlreiche Hinweise auf Inkonsistenzen (act. II 101.1/22 lit. B): Die Beschwerdeführerin klagte über eine ausgeprägte Müdigkeit, zeigte hingegen – wie oben dargelegt (E. 3.5.3) – ein ausgesprochen aktives Freizeitverhalten ohne sozialen Rückzug (act. II 101.1/22 lit. B). Anlässlich der Begutachtung begann sie nach drei Stunden Untersuchungszeit de- monstrativ zu gähnen, war aber nach diesem Zeitpunkt im Stande, die zu- gewiesenen Arbeiten (Abzeichnen der Rey-Osterrieth Figur, Ausfüllen ei- nes Labyrinths) problemlos und ausgesprochen schnell zu lösen, wobei sie nicht mehr gähnte und auch bei der Verabschiedung keine Zeichen von Müdigkeit mehr zeigte (act. II 101.1/16 Ziff. 3, 101.2/2 f., 101.1/21 lit. B).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 16 Dass ihr die komplexe Rey-Osterrieth Figur aus mehrfachen Abklärungen bereits bestens bekannt gewesen sein soll und es diesbezüglich zu einem Lerneffekt gekommen sein mag (act. II 110/3, 111/4), ändert nichts daran, dass sie sich offensichtlich gut konzentrieren konnte und keine Müdigkeit mehr vorschützte. Bei der Angabe der Schmerzen war auffällig, dass die Beschwerdeführerin von anderen Schmerzen berichtete als jene, die sie im Körperschema (act. II 101.2/4) aufgezeichnete (act. II 101.1/22 lit. B). Zu- dem behauptete sie zunächst, die Psychopharmaka regelmässig einzu- nehmen. Als die Gutachterin ihr eröffnete, dass sie einen Medikamenten- blutspiegel abnehmen wolle, erklärte die Explorandin, dass sie das Präpa- rat in den letzten drei Tagen nicht sicher eingenommen habe. Auf dem Weg ins Labor berichtete sie sodann von einer unregelmässigen Einnahme der Psychopharmaka seit drei Wochen (act. II 101.1/15 lit. A Ziff. 2.8) – der Laborbefund offenbarte schliesslich die diesbezügliche Malcompliance (act. II 101.1/18 lit. A Ziff. 3, 101.2/1). Weiter gab die Beschwerdeführerin an, sie konsumiere – wenn auch selten – Alkohol, meist zusammen mit Kollegen (act. II 101.1/13 lit. A Ziff. 2.4), was den Aussagen im Vorgutach- ten entspricht, wonach sie nach Alkohol befragt angab, gerne alles Mögli- che zu trinken, das tue sie gerne in Geselligkeit (act. II 51/8). Im Nachgang zur Verlaufsbegutachtung brachte sie im Widerspruch dazu vor, sie trinke nie, weil es ihr nicht schmecke; und da sie keine Kollegen habe, könne sie auch nicht mit diesen trinken (act. II 111/3). Schliesslich stellte die Gutach- terin fest, dass die Beschwerdeführerin Sachverhalte teilweise dramatisie- rend darstellte und sich theatralisch verhielt (act. II 101.1/17 lit. A Ziff. 3, 101.1/20 lit. B), was die Beschwerdeführerin allerdings bestreitet (act. II 111/4). 3.7 Zusammenfassend fehlt es bezüglich einer Rente oder anderen Dauerleistungen an einer seit der rechtskräftigen Leistungsverweigerung im Jahr 2008 (act. II 59) eingetretenen wesentlichen Änderung des Gesund- heitszustandes, womit auch nach der Neuanmeldung weiterhin kein An- spruch auf diese Leistungen besteht. Damit liegt nach wie vor kein Ge- sundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, was eine leistungsspezifische Invalidität für jegliche in Frage stehenden Invaliden- versicherungsleistungen ausschliesst. Die Beschwerdegegnerin hat das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin dementsprechend zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 17 Recht mit Verfügung vom 8. August 2014 (act. II 118) abschlägig beurteilt, die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht wurde mit der Bezahlung des Kostenvor- schusses gegenstandslos. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. April 2016, IV/14/858, Seite 18 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.