Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (ER RD 633/2014)
Sachverhalt
A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 25. Juli 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 29. Juli 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Bern-Mittelland [act. II] 1; Akten der Arbeitslosenkasse C.________ [act. IIb] 4 – 7). Der Versicherten wurden in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, wobei sie in der Anspruchsberechtigung wiederholt eingestellt wurde. So ab dem 25. Juli 2013 für 12 Tage wegen erstmalig fehlenden Arbeits- bemühungen während den drei Monaten vor Antragsstellung (Verfügung vom 28. August 2013 [act. II 11]), ab dem 1. August 2013 für vier Tage we- gen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit bzw. während der Zeit vom 25. bis 31. Juli 2013 (Verfügung vom 8. Okto- ber 2013 [act. II 22, 23]) und ab dem 1. September 2013 für vier Tage we- gen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit bzw. während des Monats August 2013 (Verfügung vom 7. Novem- ber 2013 [act. II 29, 30]). Ab dem 13. Januar 2014 absolvierte die Versicherte beim ... ein Berufs- praktikum, welches sie per 28. bzw. 31. Januar 2014 abbrach, da sie per
1. März 2014 eine Festanstellung bei einer ... in ... gefunden hatte (act. II 40, 56 – 60; act. IIb 44). Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 gab die RAV Bern West der Versi- cherten Gelegenheit sich dazu zu äussern, weshalb bis anhin keine Ar- beitsbemühungen für den Monat Januar 2014 eingegangen seien, worauf- hin sich die Versicherte mit Schreiben vom 9. März 2014 vernehmen liess (act. II 58, 67). Mit Verfügung vom 31. März 2014 stellte die RAV Bern West die Versicher- te ab dem 1. Februar 2014 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, dies wegen zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeits- losigkeit bzw. während des Monats Januar 2014 (act. II 68). Dagegen er- hob die Versicherte am 18. April 2014 Einsprache, wobei sie gleichzeitig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 3 die Berichtigung der Taggeldabrechnungen für die Monate November 2013 bis Februar 2014 verlangte, was sie bereits mit Schreiben vom 28. März 2014 beantragt hatte (act. II 69 – 72). Mit Entscheid vom 22. Juli 2014 wies das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache ab (act. II 73 – 75). B. Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (act. II 73 – 75), mit welchem die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen wegen zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit bzw. während des Monats Januar 2014 bestätigt worden ist. Mit Blick auf die umstrittene Anzahl Einstelltage und bei einem versi- cherten Verdienst von Fr. 3‘320.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 122.40 (vgl. act. IIb 56 – 59) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Korrektheit der Tag- geldabrechnungen für die Monate November 2013 bis Februar 2014 vorlie- gend nicht Verfahrensgegenstand bildet und die Arbeitslosenkasse C.________ diesbezüglich am 9. Mai 2014 verfügt hat (vgl. act. IIb 76 – 80).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 5 sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231).
E. 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
E. 3.1 f.); sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 8 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jah- ren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
E. 3.2 Wie der Beschwerdegegner sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten hat, kann auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden, wenn die Arbeits- bemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Findet z.B. eine versicherte Person im Laufe des Monats eine zumutbare Arbeit, die sie am Ersten des Folgemonats antreten kann, so sind keine Arbeits- bemühungen mehr zu verlangen (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], des SECO, Ziffer B320; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Wie be- schwerdeweise ausgeführt wurde, erhielt die Beschwerdeführerin erst Ende Januar 2014 die Zusage für eine Anstellung per 1. März 2014 in ... . Folg- lich hat der Beschwerdegegner zu Recht auf den Nachweis von Arbeits- bemühungen für den Monat Februar 2014 verzichtet (vgl. angefochtener Entscheid und Beschwerdeantwort). Mit Blick auf die erst Ende Januar 2014 erfolgte Stellenzusage hatte die Beschwerdeführerin jedoch fast während der ganzen Kontrollperiode Januar 2014 noch keine Kenntnis von der baldigen Beendigung der Arbeitslosigkeit, so dass sie nicht davon ent- bunden war, Arbeitsbemühungen zu tätigen und zwar mindestens sechs Bewerbungen pro Monat (vgl. act. II 33, 34). Mit dem Beschwerdegegner ist demnach festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, gemäss welchem nach der Stellenzusage Ende Januar 2014 für den Ver- sand der bereits vorbereiteten Bewerbungen kein Bedarf mehr bestanden habe, nicht zu hören. Denn die Beschwerdeführerin hätte die Bewerbungen nicht nur vorbereiten, sondern umgehend versenden sollen, dies unabhän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 7 gig vom laufenden Bewerbungsprozess bei der ..., von welcher sie erst Ende Januar 2014 die Zusage für eine Anstellung erhielt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2014 beim ... zu 100 % ein Berufspraktikum absolvierte, entband sie nicht von der Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen. Wie im angefochtenen Entscheid diesbezüg- lich (S. 2 f.) zutreffend festgehalten wurde, muss die Stellensuche, welche auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte minutiöse Vorbe- reitung auf die Bewerbungsgespräche umfasst, neben der Arbeit in der verbleibenden Freizeit erledigt werden. Im Übrigen trat die Beschwerdefüh- rerin das Berufspraktikum erst am 13. Januar 2014 an und brach es bereits am 28. bzw. 31. Januar 2014 wieder ab (act. II 56 – 58; act. IIb 44). Schliesslich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im Januar 2014 innerhalb kürzester Zeit auf dem schwierigen Wohnungsmarkt in ... eine Wohnung finden müssen, nicht zu hören, da auch eine allfällige Woh- nungssuche die versicherte Person nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Zudem bestand während eines Grossteils des Monats Januar 2014 noch gar kein Bedarf, in ... eine Wohnung zu suchen, da die Beschwerde- führerin die Stellenzusage ja erst am Ende des Monats erhielt.
E. 3.3 Nach dem Ausgeführten wurde die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen im Januar 2014 grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
E. 4 Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung dem Verschulden der Be- schwerdeführerin angemessen ist.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E.
E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat wegen zweitmalig fehlenden Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von 15 Tagen verfügt, was der maximal möglichen Sanktion bei einem leichten Verschul- den entspricht (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV); dies liegt im Rahmen des vom ... herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Ziffer D72), wel- ches für zweitmalig fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollpe- riode von einem leichten bis mittleren Verschulden ausgeht und 10 bis 19 Einstelltage vorsieht. Mit Blick auf die gesamten Umstände, insbesondere die bereits früher erfolgten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (vgl. act. II 11, 22, 23, 29, 30) sowie die Tatsache, dass die Stellenzusage erst Ende Januar 2014 erfolgt ist und damit vorher kein Grund für einen Verzicht auf Stellenbewerbungen gegeben war, besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Der Einspra- cheentscheid vom 22. Juli 2014 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 10
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (act. II 73 – 75), mit welchem die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen wegen zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit bzw. während des Monats Januar 2014 bestätigt worden ist. Mit Blick auf die umstrittene Anzahl Einstelltage und bei einem versi- cherten Verdienst von Fr. 3‘320.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 122.40 (vgl. act. IIb 56 – 59) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Korrektheit der Tag- geldabrechnungen für die Monate November 2013 bis Februar 2014 vorlie- gend nicht Verfahrensgegenstand bildet und die Arbeitslosenkasse C.________ diesbezüglich am 9. Mai 2014 verfügt hat (vgl. act. IIb 76 – 80). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 5 sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
- 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin bis zum 5. Februar 2014 (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) keine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar 2014 eingereicht hat. Das Fehlen der Arbeitsbemühungen für die betreffende Periode begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit (vgl. Beschwerde), dass sie Ende Januar 2014 eine Jobzusage für eine Stelle in ... ab dem 1. März 2014 erhalten habe. Zudem habe sie im Januar 2014 beim ... ein Berufs- praktikum zu 100 % absolviert, um ihre Einstellungschancen zu verbes- sern. Sie habe im Januar 2014 nach Arbeit gesucht und Bewerbungen vor- bereitet, nebst minutiöser Vorbereitung auf die Vorstellungsgespräche für die Stelle, die sie am 1. März 2014 habe antreten können. Nach der Jobzu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 6 sage im Januar 2014 habe jedoch kein Bedarf mehr bestanden, die vorbe- reiteten Bewerbungen für diverse Festanstellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt angefangen hätten, abzusenden. Ausserdem habe sie im Januar 2014 innerhalb kürzester Zeit eine Wohnung in ..., wo eine sehr schwierige Wohnungssituation herrsche, finden müssen. Ihre ganzen persönlichen Bemühungen im Monat Januar 2014 seien darauf ausgerichtet gewesen, ihre Arbeitslosigkeit zu verkürzen und die Arbeitslosenversicherung schnellstmöglich zu entlasten. Ihre Bemühungen seien mit der Jobzusage im Januar 2014 und dem Stellenantritt am 1. März 2014 belohnt und die Arbeitslosenversicherung somit entlastet worden. 3.2 Wie der Beschwerdegegner sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten hat, kann auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden, wenn die Arbeits- bemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Findet z.B. eine versicherte Person im Laufe des Monats eine zumutbare Arbeit, die sie am Ersten des Folgemonats antreten kann, so sind keine Arbeits- bemühungen mehr zu verlangen (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], des SECO, Ziffer B320; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Wie be- schwerdeweise ausgeführt wurde, erhielt die Beschwerdeführerin erst Ende Januar 2014 die Zusage für eine Anstellung per 1. März 2014 in ... . Folg- lich hat der Beschwerdegegner zu Recht auf den Nachweis von Arbeits- bemühungen für den Monat Februar 2014 verzichtet (vgl. angefochtener Entscheid und Beschwerdeantwort). Mit Blick auf die erst Ende Januar 2014 erfolgte Stellenzusage hatte die Beschwerdeführerin jedoch fast während der ganzen Kontrollperiode Januar 2014 noch keine Kenntnis von der baldigen Beendigung der Arbeitslosigkeit, so dass sie nicht davon ent- bunden war, Arbeitsbemühungen zu tätigen und zwar mindestens sechs Bewerbungen pro Monat (vgl. act. II 33, 34). Mit dem Beschwerdegegner ist demnach festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, gemäss welchem nach der Stellenzusage Ende Januar 2014 für den Ver- sand der bereits vorbereiteten Bewerbungen kein Bedarf mehr bestanden habe, nicht zu hören. Denn die Beschwerdeführerin hätte die Bewerbungen nicht nur vorbereiten, sondern umgehend versenden sollen, dies unabhän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 7 gig vom laufenden Bewerbungsprozess bei der ..., von welcher sie erst Ende Januar 2014 die Zusage für eine Anstellung erhielt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2014 beim ... zu 100 % ein Berufspraktikum absolvierte, entband sie nicht von der Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen. Wie im angefochtenen Entscheid diesbezüg- lich (S. 2 f.) zutreffend festgehalten wurde, muss die Stellensuche, welche auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte minutiöse Vorbe- reitung auf die Bewerbungsgespräche umfasst, neben der Arbeit in der verbleibenden Freizeit erledigt werden. Im Übrigen trat die Beschwerdefüh- rerin das Berufspraktikum erst am 13. Januar 2014 an und brach es bereits am 28. bzw. 31. Januar 2014 wieder ab (act. II 56 – 58; act. IIb 44). Schliesslich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im Januar 2014 innerhalb kürzester Zeit auf dem schwierigen Wohnungsmarkt in ... eine Wohnung finden müssen, nicht zu hören, da auch eine allfällige Woh- nungssuche die versicherte Person nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Zudem bestand während eines Grossteils des Monats Januar 2014 noch gar kein Bedarf, in ... eine Wohnung zu suchen, da die Beschwerde- führerin die Stellenzusage ja erst am Ende des Monats erhielt. 3.3 Nach dem Ausgeführten wurde die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen im Januar 2014 grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
- Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung dem Verschulden der Be- schwerdeführerin angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.); sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 8 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jah- ren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat wegen zweitmalig fehlenden Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von 15 Tagen verfügt, was der maximal möglichen Sanktion bei einem leichten Verschul- den entspricht (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV); dies liegt im Rahmen des vom ... herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Ziffer D72), wel- ches für zweitmalig fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollpe- riode von einem leichten bis mittleren Verschulden ausgeht und 10 bis 19 Einstelltage vorsieht. Mit Blick auf die gesamten Umstände, insbesondere die bereits früher erfolgten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (vgl. act. II 11, 22, 23, 29, 30) sowie die Tatsache, dass die Stellenzusage erst Ende Januar 2014 erfolgt ist und damit vorher kein Grund für einen Verzicht auf Stellenbewerbungen gegeben war, besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Der Einspra- cheentscheid vom 22. Juli 2014 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 10
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 851 ALV GRD/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ c/o B.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 25. Juli 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 29. Juli 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Bern-Mittelland [act. II] 1; Akten der Arbeitslosenkasse C.________ [act. IIb] 4 – 7). Der Versicherten wurden in der Folge Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet, wobei sie in der Anspruchsberechtigung wiederholt eingestellt wurde. So ab dem 25. Juli 2013 für 12 Tage wegen erstmalig fehlenden Arbeits- bemühungen während den drei Monaten vor Antragsstellung (Verfügung vom 28. August 2013 [act. II 11]), ab dem 1. August 2013 für vier Tage we- gen erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit bzw. während der Zeit vom 25. bis 31. Juli 2013 (Verfügung vom 8. Okto- ber 2013 [act. II 22, 23]) und ab dem 1. September 2013 für vier Tage we- gen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslo- sigkeit bzw. während des Monats August 2013 (Verfügung vom 7. Novem- ber 2013 [act. II 29, 30]). Ab dem 13. Januar 2014 absolvierte die Versicherte beim ... ein Berufs- praktikum, welches sie per 28. bzw. 31. Januar 2014 abbrach, da sie per
1. März 2014 eine Festanstellung bei einer ... in ... gefunden hatte (act. II 40, 56 – 60; act. IIb 44). Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 gab die RAV Bern West der Versi- cherten Gelegenheit sich dazu zu äussern, weshalb bis anhin keine Ar- beitsbemühungen für den Monat Januar 2014 eingegangen seien, worauf- hin sich die Versicherte mit Schreiben vom 9. März 2014 vernehmen liess (act. II 58, 67). Mit Verfügung vom 31. März 2014 stellte die RAV Bern West die Versicher- te ab dem 1. Februar 2014 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, dies wegen zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeits- losigkeit bzw. während des Monats Januar 2014 (act. II 68). Dagegen er- hob die Versicherte am 18. April 2014 Einsprache, wobei sie gleichzeitig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 3 die Berichtigung der Taggeldabrechnungen für die Monate November 2013 bis Februar 2014 verlangte, was sie bereits mit Schreiben vom 28. März 2014 beantragt hatte (act. II 69 – 72). Mit Entscheid vom 22. Juli 2014 wies das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), die Einsprache ab (act. II 73 – 75). B. Dagegen erhob die Versicherte am 8. September 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 4 sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (act. II 73 – 75), mit welchem die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 15 Tagen wegen zweitmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit bzw. während des Monats Januar 2014 bestätigt worden ist. Mit Blick auf die umstrittene Anzahl Einstelltage und bei einem versi- cherten Verdienst von Fr. 3‘320.-- bzw. einem Taggeld von Fr. 122.40 (vgl. act. IIb 56 – 59) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Korrektheit der Tag- geldabrechnungen für die Monate November 2013 bis Februar 2014 vorlie- gend nicht Verfahrensgegenstand bildet und die Arbeitslosenkasse C.________ diesbezüglich am 9. Mai 2014 verfügt hat (vgl. act. IIb 76 – 80). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 5 sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Be- schwerdeführerin bis zum 5. Februar 2014 (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV) keine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar 2014 eingereicht hat. Das Fehlen der Arbeitsbemühungen für die betreffende Periode begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit (vgl. Beschwerde), dass sie Ende Januar 2014 eine Jobzusage für eine Stelle in ... ab dem 1. März 2014 erhalten habe. Zudem habe sie im Januar 2014 beim ... ein Berufs- praktikum zu 100 % absolviert, um ihre Einstellungschancen zu verbes- sern. Sie habe im Januar 2014 nach Arbeit gesucht und Bewerbungen vor- bereitet, nebst minutiöser Vorbereitung auf die Vorstellungsgespräche für die Stelle, die sie am 1. März 2014 habe antreten können. Nach der Jobzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 6 sage im Januar 2014 habe jedoch kein Bedarf mehr bestanden, die vorbe- reiteten Bewerbungen für diverse Festanstellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt angefangen hätten, abzusenden. Ausserdem habe sie im Januar 2014 innerhalb kürzester Zeit eine Wohnung in ..., wo eine sehr schwierige Wohnungssituation herrsche, finden müssen. Ihre ganzen persönlichen Bemühungen im Monat Januar 2014 seien darauf ausgerichtet gewesen, ihre Arbeitslosigkeit zu verkürzen und die Arbeitslosenversicherung schnellstmöglich zu entlasten. Ihre Bemühungen seien mit der Jobzusage im Januar 2014 und dem Stellenantritt am 1. März 2014 belohnt und die Arbeitslosenversicherung somit entlastet worden. 3.2 Wie der Beschwerdegegner sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Beschwerdeantwort zutreffend festgehalten hat, kann auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet werden, wenn die Arbeits- bemühungen nicht mehr zur Schadenminderung beitragen können. Findet z.B. eine versicherte Person im Laufe des Monats eine zumutbare Arbeit, die sie am Ersten des Folgemonats antreten kann, so sind keine Arbeits- bemühungen mehr zu verlangen (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], des SECO, Ziffer B320; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Wie be- schwerdeweise ausgeführt wurde, erhielt die Beschwerdeführerin erst Ende Januar 2014 die Zusage für eine Anstellung per 1. März 2014 in ... . Folg- lich hat der Beschwerdegegner zu Recht auf den Nachweis von Arbeits- bemühungen für den Monat Februar 2014 verzichtet (vgl. angefochtener Entscheid und Beschwerdeantwort). Mit Blick auf die erst Ende Januar 2014 erfolgte Stellenzusage hatte die Beschwerdeführerin jedoch fast während der ganzen Kontrollperiode Januar 2014 noch keine Kenntnis von der baldigen Beendigung der Arbeitslosigkeit, so dass sie nicht davon ent- bunden war, Arbeitsbemühungen zu tätigen und zwar mindestens sechs Bewerbungen pro Monat (vgl. act. II 33, 34). Mit dem Beschwerdegegner ist demnach festzuhalten, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, gemäss welchem nach der Stellenzusage Ende Januar 2014 für den Ver- sand der bereits vorbereiteten Bewerbungen kein Bedarf mehr bestanden habe, nicht zu hören. Denn die Beschwerdeführerin hätte die Bewerbungen nicht nur vorbereiten, sondern umgehend versenden sollen, dies unabhän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 7 gig vom laufenden Bewerbungsprozess bei der ..., von welcher sie erst Ende Januar 2014 die Zusage für eine Anstellung erhielt. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2014 beim ... zu 100 % ein Berufspraktikum absolvierte, entband sie nicht von der Pflicht, sich um Arbeit zu bemühen. Wie im angefochtenen Entscheid diesbezüg- lich (S. 2 f.) zutreffend festgehalten wurde, muss die Stellensuche, welche auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte minutiöse Vorbe- reitung auf die Bewerbungsgespräche umfasst, neben der Arbeit in der verbleibenden Freizeit erledigt werden. Im Übrigen trat die Beschwerdefüh- rerin das Berufspraktikum erst am 13. Januar 2014 an und brach es bereits am 28. bzw. 31. Januar 2014 wieder ab (act. II 56 – 58; act. IIb 44). Schliesslich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe im Januar 2014 innerhalb kürzester Zeit auf dem schwierigen Wohnungsmarkt in ... eine Wohnung finden müssen, nicht zu hören, da auch eine allfällige Woh- nungssuche die versicherte Person nicht von der Pflicht zur Stellensuche befreit. Zudem bestand während eines Grossteils des Monats Januar 2014 noch gar kein Bedarf, in ... eine Wohnung zu suchen, da die Beschwerde- führerin die Stellenzusage ja erst am Ende des Monats erhielt. 3.3 Nach dem Ausgeführten wurde die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen im Januar 2014 grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung dem Verschulden der Be- schwerdeführerin angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.); sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel- schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Per- son die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 8 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlän- gert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jah- ren berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdegegner hat wegen zweitmalig fehlenden Arbeits- bemühungen während der Arbeitslosigkeit eine Einstellung von 15 Tagen verfügt, was der maximal möglichen Sanktion bei einem leichten Verschul- den entspricht (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV); dies liegt im Rahmen des vom ... herausgegebenen „Einstellraster“ (vgl. AVIG-Praxis, ALE, Ziffer D72), wel- ches für zweitmalig fehlende Arbeitsbemühungen während der Kontrollpe- riode von einem leichten bis mittleren Verschulden ausgeht und 10 bis 19 Einstelltage vorsieht. Mit Blick auf die gesamten Umstände, insbesondere die bereits früher erfolgten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (vgl. act. II 11, 22, 23, 29, 30) sowie die Tatsache, dass die Stellenzusage erst Ende Januar 2014 erfolgt ist und damit vorher kein Grund für einen Verzicht auf Stellenbewerbungen gegeben war, besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Der Einspra- cheentscheid vom 22. Juli 2014 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Okt. 2014, ALV/14/851, Seite 10