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200 2014 845

Bern VerwG · 2014-07-29 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014

Sachverhalt

A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. Juli 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 6). Nach Vornah- me von Abklärungen (AB 4 ff.) sprach ihr die AKB mit Verfügungen vom

14. Februar 2014 (AB 41, 48) folgende EL zu:

1. Mai bis 31. Juli 2011 Fr. 764.-- / Monat

1. August bis 31. Oktober 2011 Fr. 1‘465.-- / Monat

1. November bis 31. Dezember 2011 Fr. 990.-- / Monat

1. Januar bis 29. Februar 2012 Fr. 911.-- / Monat

1. März bis 31. Mai 2012 Fr. 911.-- / Monat

1. Juni bis 30. November 2012 Fr. 911.-- / Monat

1. bis 31. Dezember 2012 Fr. 1‘128.-- / Monat

1. Januar bis 31. Mai 2013 Fr. 1‘131.-- / Monat

1. Juni bis 31. Dezember 2013 Fr. 1‘346.-- / Monat Ab 1. Januar 2014 Fr. 1‘332.-- / Monat Für die Periode von August bis Oktober 2011 (AB 37) und für die Zeit ab Juni 2013 (AB 46) rechnete die AKB den vollen Mietzins als Ausgabe an. Für die übrigen Monate ging sie davon aus, die Versicherte habe nicht al- leine gewohnt, und berücksichtigte deshalb einen reduzierten Mietzins (AB 36, 38 f., 42 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 52, 68) wies die AKB am 29. Juli 2014 ab (AB 69).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. September 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfäl- lige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Nach- zahlung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2‘474.-- zuzüglich Zins zu 5% seit jeweiliger Fälligkeit. Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzu- weisen. Schliesslich wird die unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Verbei- ständung durch Rechtsanwalt B.________ beantragt (Beschwerde, S. 6). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerde- führerin habe auch in den Perioden von Mai bis Juli 2011 sowie im Novem- ber und Dezember 2011 alleine gewohnt. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Für die Periode Mai bis Juli 2011 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Mietwohnung alleine bewohnt habe. Hingegen könne dies für die Monate November und Dezember 2011 nicht angenommen werden. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin um Mitteilung er- sucht hatte, ob sie die Beschwerde hinsichtlich der Mietzinsteilung für die Monate November und Dezember 2011 aufrecht erhalte, liess diese mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 mitteilen, dass sie an der Beschwerde festhalte.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 (AB 69). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berechnung für weitere Monate von einem Alleinwohnen auszugehen ist. Die richterliche Beurtei- lung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat in den hier zur Diskussion stehenden Zeiträumen unter dem Titel „Anteil Mitbewohner“ jeweils einen Betrag von Fr. 500.-- bzw. Fr. 625.-- pro Monat vom Mietzins abgezogen. Somit redu- zierte sich die EL jeweils um diesen Betrag. Die Beschwerdeführerin ver- langt die volle Anrechnung des Mietzinses auch für die Monate Mai bis Juli sowie November und Dezember 2011. Die Mietzinsteilung für die Monate Januar 2012 bis Mai 2013 wurde weder einspracheweise (AB 68) noch im Beschwerdeverfahren beanstandet. Diesbezüglich sind die Verfügungen somit in Teilrechtskraft erwachsen. Mit der streitigen Differenz für 5 (Mai- Juli, November/Dezember 2011) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 5

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL be- stehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. Septem- ber 2012 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet- zins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Perso- nen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelas- sen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 6

E. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

E. 3.1 Zu Recht wird von der Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Mai bis Juli 2011 alleine ge- wohnt hat: Zwar lautete der Mietvertrag vom 12. Mai 2009 (AB 35) noch auf beide Ehegatten. Nachdem aber mit der Wohnsitzbescheinigung feststeht, dass der Ehemann per 31. Oktober 2010 weggezogen ist (vgl. Beschwer- debeilage [BB] 3), und keine Anhaltspunkte für ein Zusammenleben mit einer anderen Person bestehen, ist die EL für den Zeitraum von Mai bis Juli 2011 ohne Mietzinsteilung zu berechnen. Was die nach wie vor streitigen Wohnverhältnisse während der Monate November und Dezember 2011 anbelangt, erachtet es die Beschwerde- gegnerin hingegen nicht als ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin alleine gewohnt hat. Mit dem in den Akten liegenden Mietvertrag vom

26. Oktober 2011 (AB 34), wiederum lautend auf beide Ehegatten, mit Mietbeginn ab 1. November 2011, mag ein (erneutes) Zusammenleben augenfällig erscheinen. Indessen wies die Beschwerdeführerin in der Ein- gabe vom 28. Oktober 2014 zu Recht darauf hin, dass aufgrund des Schriftbildes eine nachträgliche Ergänzung des Mietvertrags (Rubrum) zu- mindest nicht ausgeschlossen erscheint. Ausserdem ist der fragliche Miet- vertrag lediglich vom inzwischen abgeschiedenen (vgl. AB 5) Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnet (AB 34). Auch dies spricht für die Sach- verhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Dass der Mietvertrag vom

10. November 2012 (AB 33 [Mietbeginn per 1. Dezember 2012]) wiederum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 7 auf beide Ex-Ehegatten ausgestellt worden ist – wobei dieser Vertrag im Gegensatz zum anderen (AB 35) von beiden „Mietern“ unterzeichnet ist –, ändert nichts am oben Dargelegten bzw. kann mannigfaltige, beispielswei- se finanzielle Gründe haben. Allein der Abschluss eines neuen Mietvertra- ges per 1. November 2011 stellt somit kein Grund dar, die Situation in der Zeit von Mai bis Juli 2011 anders zu beurteilen, als diejenige in den Mona- ten November und Dezember 2011. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass offensichtlich auch der die Be- schwerdeführerin unterstützende Sozialdienst von einem Alleinwohnen ausging, wurden die Wohnkosten in den Monaten November und Dezem- ber 2011 doch im vollen Betrag (Fr. 750.-- zzgl. Nebenkosten von Fr. 250.-- [AB 35]) vergütet bzw. nicht unter dem Titel Wohngemeinschaft gekürzt (vgl. BB 4).

E. 3.2 Unter den dargelegten Umständen ist – entgegen der in der Be- schwerdeantwort vertretenen Ansicht – auch für die Monate November und Dezember 2011 überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.3 hiervor), dass die Beschwerdeführerin alleine wohnte. Folglich ist auch für diese zwei Monate von einer Mietzinsteilung abzusehen; eine indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d S. 16) erfolgt damit nicht.

E. 3.3 Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 (AB 69) betreffend die Monate Mai bis Juli sowie November und Dezember 2011 aufgehoben wird. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie über den EL-Anspruch für die Periode von Mai bis Juli sowie für November und Dezember 2011 ohne Mietzinsteilung – gemäss der mit der Beschwerde- antwort eingereichten Neuberechnung – neu verfüge. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin effektiv (lediglich) eine Nachzahlung von total Fr. 2‘474.-- (Rechtsbegehren, Ziff. 2) verlangt, oder ob es sich dabei angesichts des auf S. 6 der Beschwerde errechneten Betrages von Fr. 2‘747.-- um einen Verschrieb handelt. Die nachzuzahlenden Ergän- zungsleistungen sind nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) zu verzinsen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 8

E. 4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 28. Oktober 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1‘400.-- sowie Auslagen von Fr. 26.80 und die Mehrwert- steuer von Fr. 114.15 geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Der Parteikostenersatz wird somit auf total Fr. 1‘540.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen.

E. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der AKB vom 19. Juli 2014, soweit die Monate Mai bis Juli sowie November und Dezember 2011 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 9 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘540.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

E. 5 Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (inkl. Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Mai bis 31. Juli 2011 Fr. 764.-- / Monat
  2. August bis 31. Oktober 2011 Fr. 1‘465.-- / Monat
  3. November bis 31. Dezember 2011 Fr. 990.-- / Monat
  4. Januar bis 29. Februar 2012 Fr. 911.-- / Monat
  5. März bis 31. Mai 2012 Fr. 911.-- / Monat
  6. Juni bis 30. November 2012 Fr. 911.-- / Monat
  7. bis 31. Dezember 2012 Fr. 1‘128.-- / Monat
  8. Januar bis 31. Mai 2013 Fr. 1‘131.-- / Monat
  9. Juni bis 31. Dezember 2013 Fr. 1‘346.-- / Monat Ab 1. Januar 2014 Fr. 1‘332.-- / Monat Für die Periode von August bis Oktober 2011 (AB 37) und für die Zeit ab Juni 2013 (AB 46) rechnete die AKB den vollen Mietzins als Ausgabe an. Für die übrigen Monate ging sie davon aus, die Versicherte habe nicht al- leine gewohnt, und berücksichtigte deshalb einen reduzierten Mietzins (AB 36, 38 f., 42 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 52, 68) wies die AKB am 29. Juli 2014 ab (AB 69). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. September 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfäl- lige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Nach- zahlung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2‘474.-- zuzüglich Zins zu 5% seit jeweiliger Fälligkeit. Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzu- weisen. Schliesslich wird die unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Verbei- ständung durch Rechtsanwalt B.________ beantragt (Beschwerde, S. 6). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerde- führerin habe auch in den Perioden von Mai bis Juli 2011 sowie im Novem- ber und Dezember 2011 alleine gewohnt. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Für die Periode Mai bis Juli 2011 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Mietwohnung alleine bewohnt habe. Hingegen könne dies für die Monate November und Dezember 2011 nicht angenommen werden. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin um Mitteilung er- sucht hatte, ob sie die Beschwerde hinsichtlich der Mietzinsteilung für die Monate November und Dezember 2011 aufrecht erhalte, liess diese mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 mitteilen, dass sie an der Beschwerde festhalte. Erwägungen:
  10. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 (AB 69). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berechnung für weitere Monate von einem Alleinwohnen auszugehen ist. Die richterliche Beurtei- lung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat in den hier zur Diskussion stehenden Zeiträumen unter dem Titel „Anteil Mitbewohner“ jeweils einen Betrag von Fr. 500.-- bzw. Fr. 625.-- pro Monat vom Mietzins abgezogen. Somit redu- zierte sich die EL jeweils um diesen Betrag. Die Beschwerdeführerin ver- langt die volle Anrechnung des Mietzinses auch für die Monate Mai bis Juli sowie November und Dezember 2011. Die Mietzinsteilung für die Monate Januar 2012 bis Mai 2013 wurde weder einspracheweise (AB 68) noch im Beschwerdeverfahren beanstandet. Diesbezüglich sind die Verfügungen somit in Teilrechtskraft erwachsen. Mit der streitigen Differenz für 5 (Mai- Juli, November/Dezember 2011) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 5
  12. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL be- stehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. Septem- ber 2012 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet- zins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Perso- nen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelas- sen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 6 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
  13. 3.1 Zu Recht wird von der Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Mai bis Juli 2011 alleine ge- wohnt hat: Zwar lautete der Mietvertrag vom 12. Mai 2009 (AB 35) noch auf beide Ehegatten. Nachdem aber mit der Wohnsitzbescheinigung feststeht, dass der Ehemann per 31. Oktober 2010 weggezogen ist (vgl. Beschwer- debeilage [BB] 3), und keine Anhaltspunkte für ein Zusammenleben mit einer anderen Person bestehen, ist die EL für den Zeitraum von Mai bis Juli 2011 ohne Mietzinsteilung zu berechnen. Was die nach wie vor streitigen Wohnverhältnisse während der Monate November und Dezember 2011 anbelangt, erachtet es die Beschwerde- gegnerin hingegen nicht als ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin alleine gewohnt hat. Mit dem in den Akten liegenden Mietvertrag vom
  14. Oktober 2011 (AB 34), wiederum lautend auf beide Ehegatten, mit Mietbeginn ab 1. November 2011, mag ein (erneutes) Zusammenleben augenfällig erscheinen. Indessen wies die Beschwerdeführerin in der Ein- gabe vom 28. Oktober 2014 zu Recht darauf hin, dass aufgrund des Schriftbildes eine nachträgliche Ergänzung des Mietvertrags (Rubrum) zu- mindest nicht ausgeschlossen erscheint. Ausserdem ist der fragliche Miet- vertrag lediglich vom inzwischen abgeschiedenen (vgl. AB 5) Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnet (AB 34). Auch dies spricht für die Sach- verhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Dass der Mietvertrag vom
  15. November 2012 (AB 33 [Mietbeginn per 1. Dezember 2012]) wiederum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 7 auf beide Ex-Ehegatten ausgestellt worden ist – wobei dieser Vertrag im Gegensatz zum anderen (AB 35) von beiden „Mietern“ unterzeichnet ist –, ändert nichts am oben Dargelegten bzw. kann mannigfaltige, beispielswei- se finanzielle Gründe haben. Allein der Abschluss eines neuen Mietvertra- ges per 1. November 2011 stellt somit kein Grund dar, die Situation in der Zeit von Mai bis Juli 2011 anders zu beurteilen, als diejenige in den Mona- ten November und Dezember 2011. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass offensichtlich auch der die Be- schwerdeführerin unterstützende Sozialdienst von einem Alleinwohnen ausging, wurden die Wohnkosten in den Monaten November und Dezem- ber 2011 doch im vollen Betrag (Fr. 750.-- zzgl. Nebenkosten von Fr. 250.-- [AB 35]) vergütet bzw. nicht unter dem Titel Wohngemeinschaft gekürzt (vgl. BB 4). 3.2 Unter den dargelegten Umständen ist – entgegen der in der Be- schwerdeantwort vertretenen Ansicht – auch für die Monate November und Dezember 2011 überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.3 hiervor), dass die Beschwerdeführerin alleine wohnte. Folglich ist auch für diese zwei Monate von einer Mietzinsteilung abzusehen; eine indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d S. 16) erfolgt damit nicht. 3.3 Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 (AB 69) betreffend die Monate Mai bis Juli sowie November und Dezember 2011 aufgehoben wird. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie über den EL-Anspruch für die Periode von Mai bis Juli sowie für November und Dezember 2011 ohne Mietzinsteilung – gemäss der mit der Beschwerde- antwort eingereichten Neuberechnung – neu verfüge. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin effektiv (lediglich) eine Nachzahlung von total Fr. 2‘474.-- (Rechtsbegehren, Ziff. 2) verlangt, oder ob es sich dabei angesichts des auf S. 6 der Beschwerde errechneten Betrages von Fr. 2‘747.-- um einen Verschrieb handelt. Die nachzuzahlenden Ergän- zungsleistungen sind nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) zu verzinsen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 8
  16. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 28. Oktober 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1‘400.-- sowie Auslagen von Fr. 26.80 und die Mehrwert- steuer von Fr. 114.15 geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Der Parteikostenersatz wird somit auf total Fr. 1‘540.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  17. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der AKB vom 19. Juli 2014, soweit die Monate Mai bis Juli sowie November und Dezember 2011 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  18. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 9
  19. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘540.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  20. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  21. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (inkl. Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 845 EL GRD/ABE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. Juli 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 6). Nach Vornah- me von Abklärungen (AB 4 ff.) sprach ihr die AKB mit Verfügungen vom

14. Februar 2014 (AB 41, 48) folgende EL zu:

1. Mai bis 31. Juli 2011 Fr. 764.-- / Monat

1. August bis 31. Oktober 2011 Fr. 1‘465.-- / Monat

1. November bis 31. Dezember 2011 Fr. 990.-- / Monat

1. Januar bis 29. Februar 2012 Fr. 911.-- / Monat

1. März bis 31. Mai 2012 Fr. 911.-- / Monat

1. Juni bis 30. November 2012 Fr. 911.-- / Monat

1. bis 31. Dezember 2012 Fr. 1‘128.-- / Monat

1. Januar bis 31. Mai 2013 Fr. 1‘131.-- / Monat

1. Juni bis 31. Dezember 2013 Fr. 1‘346.-- / Monat Ab 1. Januar 2014 Fr. 1‘332.-- / Monat Für die Periode von August bis Oktober 2011 (AB 37) und für die Zeit ab Juni 2013 (AB 46) rechnete die AKB den vollen Mietzins als Ausgabe an. Für die übrigen Monate ging sie davon aus, die Versicherte habe nicht al- leine gewohnt, und berücksichtigte deshalb einen reduzierten Mietzins (AB 36, 38 f., 42 ff.). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 52, 68) wies die AKB am 29. Juli 2014 ab (AB 69).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 15. September 2014 Beschwerde erheben. Sie beantragt die kostenfäl- lige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Nach- zahlung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2‘474.-- zuzüglich Zins zu 5% seit jeweiliger Fälligkeit. Eventualiter seien die Akten an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zurückzu- weisen. Schliesslich wird die unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Verbei- ständung durch Rechtsanwalt B.________ beantragt (Beschwerde, S. 6). Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerde- führerin habe auch in den Perioden von Mai bis Juli 2011 sowie im Novem- ber und Dezember 2011 alleine gewohnt. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Für die Periode Mai bis Juli 2011 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Mietwohnung alleine bewohnt habe. Hingegen könne dies für die Monate November und Dezember 2011 nicht angenommen werden. Nachdem der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin um Mitteilung er- sucht hatte, ob sie die Beschwerde hinsichtlich der Mietzinsteilung für die Monate November und Dezember 2011 aufrecht erhalte, liess diese mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 mitteilen, dass sie an der Beschwerde festhalte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 (AB 69). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruchs und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berechnung für weitere Monate von einem Alleinwohnen auszugehen ist. Die richterliche Beurtei- lung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat in den hier zur Diskussion stehenden Zeiträumen unter dem Titel „Anteil Mitbewohner“ jeweils einen Betrag von Fr. 500.-- bzw. Fr. 625.-- pro Monat vom Mietzins abgezogen. Somit redu- zierte sich die EL jeweils um diesen Betrag. Die Beschwerdeführerin ver- langt die volle Anrechnung des Mietzinses auch für die Monate Mai bis Juli sowie November und Dezember 2011. Die Mietzinsteilung für die Monate Januar 2012 bis Mai 2013 wurde weder einspracheweise (AB 68) noch im Beschwerdeverfahren beanstandet. Diesbezüglich sind die Verfügungen somit in Teilrechtskraft erwachsen. Mit der streitigen Differenz für 5 (Mai- Juli, November/Dezember 2011) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 5 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL be- stehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Er- gänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausga- ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2013 für Alleinstehende Fr. 19'210.-- und für Ehepaa- re Fr. 28'815.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 13 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 21. Septem- ber 2012 [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Neben- kosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Miet- zins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Perso- nen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelas- sen (Art. 16c Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Aufteilung grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 6 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Zu Recht wird von der Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannt, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Mai bis Juli 2011 alleine ge- wohnt hat: Zwar lautete der Mietvertrag vom 12. Mai 2009 (AB 35) noch auf beide Ehegatten. Nachdem aber mit der Wohnsitzbescheinigung feststeht, dass der Ehemann per 31. Oktober 2010 weggezogen ist (vgl. Beschwer- debeilage [BB] 3), und keine Anhaltspunkte für ein Zusammenleben mit einer anderen Person bestehen, ist die EL für den Zeitraum von Mai bis Juli 2011 ohne Mietzinsteilung zu berechnen. Was die nach wie vor streitigen Wohnverhältnisse während der Monate November und Dezember 2011 anbelangt, erachtet es die Beschwerde- gegnerin hingegen nicht als ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin alleine gewohnt hat. Mit dem in den Akten liegenden Mietvertrag vom

26. Oktober 2011 (AB 34), wiederum lautend auf beide Ehegatten, mit Mietbeginn ab 1. November 2011, mag ein (erneutes) Zusammenleben augenfällig erscheinen. Indessen wies die Beschwerdeführerin in der Ein- gabe vom 28. Oktober 2014 zu Recht darauf hin, dass aufgrund des Schriftbildes eine nachträgliche Ergänzung des Mietvertrags (Rubrum) zu- mindest nicht ausgeschlossen erscheint. Ausserdem ist der fragliche Miet- vertrag lediglich vom inzwischen abgeschiedenen (vgl. AB 5) Ehemann der Beschwerdeführerin unterzeichnet (AB 34). Auch dies spricht für die Sach- verhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin. Dass der Mietvertrag vom

10. November 2012 (AB 33 [Mietbeginn per 1. Dezember 2012]) wiederum

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 7 auf beide Ex-Ehegatten ausgestellt worden ist – wobei dieser Vertrag im Gegensatz zum anderen (AB 35) von beiden „Mietern“ unterzeichnet ist –, ändert nichts am oben Dargelegten bzw. kann mannigfaltige, beispielswei- se finanzielle Gründe haben. Allein der Abschluss eines neuen Mietvertra- ges per 1. November 2011 stellt somit kein Grund dar, die Situation in der Zeit von Mai bis Juli 2011 anders zu beurteilen, als diejenige in den Mona- ten November und Dezember 2011. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass offensichtlich auch der die Be- schwerdeführerin unterstützende Sozialdienst von einem Alleinwohnen ausging, wurden die Wohnkosten in den Monaten November und Dezem- ber 2011 doch im vollen Betrag (Fr. 750.-- zzgl. Nebenkosten von Fr. 250.-- [AB 35]) vergütet bzw. nicht unter dem Titel Wohngemeinschaft gekürzt (vgl. BB 4). 3.2 Unter den dargelegten Umständen ist – entgegen der in der Be- schwerdeantwort vertretenen Ansicht – auch für die Monate November und Dezember 2011 überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 2.3 hiervor), dass die Beschwerdeführerin alleine wohnte. Folglich ist auch für diese zwei Monate von einer Mietzinsteilung abzusehen; eine indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (vgl. BGE 127 V 10 E. 5d S. 16) erfolgt damit nicht. 3.3 Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juli 2014 (AB 69) betreffend die Monate Mai bis Juli sowie November und Dezember 2011 aufgehoben wird. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie über den EL-Anspruch für die Periode von Mai bis Juli sowie für November und Dezember 2011 ohne Mietzinsteilung – gemäss der mit der Beschwerde- antwort eingereichten Neuberechnung – neu verfüge. Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin effektiv (lediglich) eine Nachzahlung von total Fr. 2‘474.-- (Rechtsbegehren, Ziff. 2) verlangt, oder ob es sich dabei angesichts des auf S. 6 der Beschwerde errechneten Betrages von Fr. 2‘747.-- um einen Verschrieb handelt. Die nachzuzahlenden Ergän- zungsleistungen sind nach Massgabe von Art. 26 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 (ATSV; SR 830.11) zu verzinsen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 28. Oktober 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1‘400.-- sowie Auslagen von Fr. 26.80 und die Mehrwert- steuer von Fr. 114.15 geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Der Parteikostenersatz wird somit auf total Fr. 1‘540.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin zu ersetzen. 4.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der AKB vom 19. Juli 2014, soweit die Monate Mai bis Juli sowie November und Dezember 2011 betreffend, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2014, EL/14/845, Seite 9 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘540.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (inkl. Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.