Verfügung vom 13. August 2014
Sachverhalt
A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 5. April 2004 unter Hinweis auf Beschwerden im Zusam- menhang mit einem am 3. Juli 1997 erlittenen Schleudertrauma bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II], 2). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2005 (act. II 21) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. September 2003 eine Viertelsrente zu. Dieser Anspruch wurde im Rahmen einer ordentli- chen Rentenrevision mit formloser Mitteilung vom 6. Februar 2009 (act. II 36) bestätigt. Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision stellte die IVB dem Versicherten nach einer polydisziplinären Begutachtung (Akten der IVB [act. IIA], 113) mit Vorbescheid vom 16. April 2014 (act. IIA 122), unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom
18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit
1. Januar 2012; fortan Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision) des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nach erhobenem Ein- wand (act. IIA 127) und Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. IIA 131 f.) hob die IVB die Rente entsprechend dem Vorbe- scheid mit Verfügung vom 13. August 2014 (act. IIA 133) per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. Am 22. August 2014 teilte die IVB dem Versicherten mit, dass die Invali- denrente während der Durchführung der Massnahmen zur Wiedereinglie- derung für längstens zwei Jahre weiter ausgerichtet werde (act. IIA 136). B. Mit Eingabe vom 11. September 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher C.________, Beschwerde und beantragte die kostenfäl- lige und ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 3 suchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Zeugenein- vernahmen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2015 wies der Instruktions- richter den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme ab und wies den Be- schwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) hin. Replicando hielt der Beschwerdeführer am 23. September 2015 am bisher gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte als Eventualbeweisantrag das Einholen eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Duplik vom 15. Oktober 2015 ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung. Mit Zuschrift vom 26. Oktober 2015 orientierte Fürsprecher D.________ das Gericht darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei und reichte aufforderungs- gemäss die Kostennote ein. Am 25. Mai 2016 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Gericht mit, dass er neu den Beschwerdeführer vertrete.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. August 2014 (act. IIA 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Vier- telsrente zu Recht auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Mo- nats – mithin per 30. September 2014 – aufhob.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 1.5 Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung (Beschwerde S. 2 Ziff. II Ziff. 3) bezog sich offensichtlich auf die Ab- nahme des offerierten Zeugenbeweises und nicht klar und unmissverständ- lich auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Pres- seanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101), weshalb darauf verzichtet wurde (vgl. BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; prozessleitenden Verfügung vom 12. Juni 2015). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 6 nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so be- steht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung ge- geben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betref- fenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesund- heitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Aus- wirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 7 genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhalts- abklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 8 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil- dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner- halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab- gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezie- hen (Abs. 4). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin terminierte die laufende Rente gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision und mit der sinn- gemässen Begründung, es liege ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor, welches mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei (act. IIA 133). Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation vorab entgegen, die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf objektivierbaren organischen Befunden beruht, womit der sachliche Anwendungsbereich der Schlussbe- stimmungen der 6. IV-Revision rechtsprechungsgemäss nicht betroffen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 14 Art. 2, S. 16 Ziff. III lit. B Ziff. 9 Art. 7, S. 23 Ziff. III lit. D Art. 12; Replik S. 3 f. Ziff. III lit. B). Wohl setzte das Bundesgericht in BGE 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569 zur Aufhebung einer Rente nach Massgabe der Schlussbestimmungen der
6. IV-Revision unter anderem noch voraus, dass die Rentenzusprache ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines unklaren Beschwerdebildes erfolgte. In Präzisierung dieser Rechtsprechung entschied es in BGE 140 V 197 aber, dass laufende Renten vom Anwendungsbereich der Schlussbe- stimmungen nur ausgenommen sind, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, d.h. auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 9 trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. 3.2 In medizinischer Hinsicht gründete die ursprüngliche Rentenverfü- gung vom 3. Juni 2005 (act. II 21) auf einer durch die damalige Trägerin der obligatorischen Unfallversicherung veranlassten monodisziplinären Expertise vom 3. Februar 2005 (act. II 18). Der Gutachter Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte Spätfolgen nach schwerem HWS- Schleudertrauma vom 3. Juli 1997 (act. II 18/25 Ziff. 4) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowohl in der angestammten Beschäftigung als … als auch in einer Verweisungstätigkeit (act. II 18/31 Ziff. 8.1.2 f.). Damit stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Berentung medizinisch auf eine unter die unklaren Beschwerden zu subsumierende Diagnose (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Wohl präsentierten sich anlässlich der klinischen Exploration gewisse Einschränkungen der HWS (act. II 18/25 Ziff. 3.3), Dr. med. E.________ befundete indes keine organisch nachweis- baren Funktionsausfälle. Die von ihm erwähnte Bildgebung offenbarte kei- ne Auffälligkeiten, sondern zeigte bloss mässiggradige degenerative Ver- änderungen (act. II 18/25 Ziff. 3.4). Die lediglich im Zusammenhang mit der natürlichen Unfallkausalität im Gutachten wiedergegebenen Feststellungen anderer Ärzte sind nicht ausschlaggebend. Zudem ging Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, im Jahr 2000 nur von einer indirekten HWS-Verletzung mit Verdacht auf eine funktionelle Störung bzw. Instabilität auf Stufe C4/5 aus (act. II 11/16, 18/27 Ziff. 5.1) und die von Dr. G.________, Chiropraktor SCG/ECU, im Jahr 1997 erwähnte Gefüge- lockerung auf Stufe C6/7 (act. II 10/21 Ziff. 4, 18/26 Ziff. 5.1) wurde auf Basis einer falschen Unfallanamnese in Betracht gezogen (act. II 10/20 Ziff. 1 lit. b), führt nicht per se zu Funktionsausfällen (vgl. HOSTEN/LIEBIG, Computertomographie von Kopf und Wirbelsäule, 2. Aufl. 2007, S. 356; SCHILTENWOLF/HOLLO, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorga- ne, 6. Aufl. 2013, S. 722) und wurde im Gutachten nicht bestätigt. Die formlose Bestätigung des Rentenanspruchs im Februar 2009 (act. II
36) erfolgte im Übrigen ebenfalls aufgrund von unklaren Beschwerden. So wurde in der von der Rechtsnachfolgerin der Unfallversicherungsträgerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 10 eingeholten Expertise der MEDAS H.________ vom 27. März 2007 (act. II
29) im Zusammenhang mit der HWS-Beschleunigungsverletzung ein chro- nisches linksbetontes Zervikalsyndrom sowie ein Verdacht auf ein leicht- gradiges thoracic-outlet-Syndrom erwähnt, beides Diagnosen, die ebenfalls unter die nicht organisch hinreichend nachweisbare Beschwerdebilder fal- len können (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 3. September 2014, 9C_121/2014, E. 2.5, sowie vom 9. Dezember 2011, 8C_730/2011, E. 4.1). Der behandelnde Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Physika- lische Medizin und Rehabilitation, vermerkte im Verlaufsbericht vom
26. Januar 2009 (act. II 35) verdächtige Hinweise auf eine rein qualitative Instabilität im Anschluss an das Distorsionstrauma vom 3. Juli 1997, er erklärte jedoch, im Vordergrund stünden die Schmerzzustände, die insbe- sondere auch die Kapazität zu Konzentrationsleistungen einschränkten. 3.3 Sowohl die ursprüngliche Rentenzusprache als auch die spätere Bestätigung des Rentenanspruchs erfolgten nach dem Gesagten auf Basis unklarer Beschwerden, auch wenn gewisse (degenerative) organische Be- funde vorlagen. Damit war die Rentenüberprüfung durch die Beschwerde- gegnerin nach Massgabe der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision zulässig. Dies zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht 55jährig war und kein mehr als 15jäh- riger Rentenbezug (vgl. E. 2.5 hiervor) vorlag (der Beginn des Rentenan- spruchs erfolgte per 1. September 2003 [act. II 21] und die Überprüfung wurde mit Zustellung des Revisionsfragebogens im Herbst 2012 [act. II 44] eingeleitet [vgl. BGE 139 V 442]). Zu prüfen ist somit in einem nächsten Schritt, ob auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2014 (act. II 133) ein unklares Beschwerdebild vorlag bzw. wie sich der Gesundheitszustand präsentierte (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569). 4. 4.1 Im Rahmen der im Jahr 2012 eingeleiteten Rentenrevision liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der MEDAS J.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 11 polydisziplinär begutachten. In der Expertise vom 17. Februar 2014 (act. IIA
113) wurden die folgenden Diagnosen vermerkt (act. IIA 113.1/31 lit. E): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit Chronische wiederkehrende Zervikalgien mit/bei: degenerativen HWS-Veränderungen mit fraglich progredi- enter Osteochondrose C4/5 und progredienter Spondyl- arthrose mit zunehmender intraartikulärer Flüssigkeit C6/7 links (MRI vom 4. Juni 2013) eingeschränkter HWS-Beweglichkeit Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3. Juli 1997 Chronisch wiederkehrende Dorsolumbalgien bei Wirbelsäulen- fehlstatik in Form eines Hohl-/Rundrückens und einer linkskon- vexen thorakolumbalen Torsionsskoliose bei einem Cobb- Winkel von 17º und Wirbelkörpertorsion Grad II nach Nash mit beginnenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen Wiederkehrende Schulterarthralgien rechts mit Status nach ha- bitueller Schulterluxation rechts, Status nach vierfacher Operati- on an der rechten Schulter und beginnender Omarthrose, habi- tuelle Schulterluxation links – anamnestisch zirka ein Ereignis monatlich Beinlängendifferenz von minus 1.5 cm links Spreizfuss beidseits In ihrer interdisziplinären Beurteilung attestierten die Gutachter sowohl für die angestammte als auch für andere leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei 80%iger Leistungsfähigkeit (act. II A 113.1/31 ff. lit. E und lit. F Ziff. 2 ff.). Die 20%ige Leistungseinschränkung begründeten sie mit den festgestellten psychischen Beschwerden, während sie den objektivierbaren degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sowie der Luxationsneigung der linken Schulter im Rahmen des Zumutbar- keitsprofils Rechnung trugen: Möglich seien leichte bis mittelschwere kör- perliche Tätigkeiten im Wechsel-Rhythmus mit einer Hebe- bzw. Trage- limite von 15 kg. Unzumutbar seien hingegen langes Stehen oder Sitzen in fixierten Körperhaltungen, lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse, schulterbelastende Arbeiten sowie die Exposition ge- genüber Nässe, Kälte und Zugluft (act. IIA 113.1/32 f. lit. F Ziff. 1 und 3). 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 12 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 4.3 Das Gutachten der MEDAS J.________ vom 17. Februar 2014 (act. IIA 113.1) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und erbringt damit vollen Beweis. Die seitens des Be- schwerdeführers dagegen erhobene Kritik verfängt nicht. 4.3.1 Die polydisziplinäre Begutachtung wurde unter Einhaltung der ver- fahrensrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 44 ATSG; Art. 72 bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Rz. 2075 ff. sowie Anhang V des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) über das Zuwei- sungssystem SuisseMED@P in Auftrag gegeben (act. II 79). Richtigerwei- se wurde dabei dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer einver- nehmlichen Gutachtenseinholung (act. II 75, 83/2; Beschwerde S. 16 f. Ziff. III lit. C Art. 8) nicht entsprochen, da bei einem polydisziplinären Gutachten die Gutachterwahl stets nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat und für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum bleibt (BGE 140 V 507). Über die erhobenen Einwände gegen die in Aussicht genommene Gutachterstelle und die Experten (act. II 83, 86) wurde mit rechtskräftiger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 13 Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 (act. II 87) befunden, weshalb die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten identischen Rügen (Be- schwerde S. 2 Ziff. II Ziff. 3 f., S. 16 f. Ziff. III lit. C Art. 8, S. 20 f. Ziff. II lit. C Art. 10 Ziff. 1) von vornherein unbehelflich sind. Demzufolge war auch der Beweisantrag auf Einvernahme einer administrativen Mitarbeiterin der ME- DAS J.________ mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2015 abzu- weisen. Auch den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Begutachtung durch Dr. med. K.________, Facharzt für Neurochirurgie, und med. pract. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 127/5; Beschwerde S. 17 Ziff. III lit. C Art. 8), ist mangels Beweiserheblichkeit nicht mittels Zeugeneinvernahmen nachzugehen (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 12. Juni 2015). Dass das neurochirurgische Untersuchungsge- spräch am 6. September 2013 stattfand und die zusätzliche klinische Ex- ploration allenfalls – entgegen der ursprünglichen Planung (act. II 96) – erst am 27. September 2013 durchgeführt wurde, ist nicht geeignet, Zweifel an der Qualität der gutachterlichen Beurteilung zu begründen; zudem wurde im Gutachten transparent dokumentiert, dass das neurochirurgische Teil- gutachten auf Untersuchungen vom 6. und 27. September 2013 basiert (act. IIA 113.1/36). Selbst wenn Dr. med. K.________ gegenüber dem Explorand anhand der bildgebenden Befunde seine vorläufige Auffassung kundgetan haben sollte, könnte dieser daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, soll der Gutachter nach der Darlegung des Beschwerdeführers doch gleichzeitig erklärt ha- ben, den weiteren Untersuchungen nicht vorgreifen zu wollen (act. IIA 127/5). Unproblematisch ist, dass Dr. med. K.________ eine Rückenopera- tion für nicht indiziert erachtet haben soll (act. IIA 127/5), dies korreliert insoweit mit seinen Angaben im betreffenden Teilgutachten, als er neuro- chirurgisch keinen Therapiebedarf sehe und darauf hinwies, dass die an- scheinend erfolgreichen minimalinvasiven Eingriffe in Form von Infiltratio- nen risikobehaftet seien (act. IIA 113.1/39 lit. D). Sollte sich der psychiatrische Gutachter tatsächlich negativ über Exploran- den mit Migrationshintergrund geäussert haben (act. IIA 127/5), wäre darin ein unprofessionelles Verhalten zu erblicken, dieses wäre jedoch im kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 14 kreten Fall nicht geeignet, eine Voreingenommenheit gegenüber dem Be- schwerdeführer (der offensichtlich keinen solchen Migrationshintergrund aufweist) zu begründen. Dass med. pract. L.________ noch vor Abschluss des Untersuchungsgesprächs erklärt habe, dass der Beschwerdeführer ganz klar keine Anzeichen eines Simulierens zeige (act. IIA 127/5), wider- spricht den im psychiatrischen Teilgutachten wiedergegebenen Befunden und Schlussfolgerungen nicht. Selbst wenn med. pract. L.________ ge- genüber dem Beschwerdeführer anlässlich des Untersuchungsgesprächs die Auffassung vertreten haben sollte, dass dieser mindestens zu 40 % arbeitsunfähig sei (act. IIA 127/5), würde dies den Beweiswert der psychia- trischen Beurteilung nicht schmälern. Denn entscheidend ist nicht eine im Rahmen des Explorationsgesprächs geäusserte vorläufige Einschätzung, sondern die nach vollständiger Abklärung sowie abgehaltenem Konsens- gespräch im schriftlichen Gutachten einleuchtend und nachvollziehbar be- gründete Schlussfolgerung. 4.3.2 Die Stellungnahmen der behandelnden PD Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, vermögen den Beweiswert des Administrativgutachtens nicht zu erschüttern (Beschwerde S. 18 ff. Ziff. III lit. C Art. 9). Denn die unterschiedliche Natur von Behandlungsauf- trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelan- gen. Die beiden behandelnden Ärzte benennen auch keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die von PD Dr. med. M.________ in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2014 (act. IIA 127/25) erwähnten bildgebenden Befunde (insbesondere das MRI vom 4. Juni 2013) waren den Gutachtern bekannt (act. IIA 113.1/17) und wurden von ihnen fachärztlich gewürdigt (act. IIA 113.1/27 lit. C). Zu- dem schloss PD Dr. med. M.________ allein aus der vorübergehenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 15 Schmerzlinderung durch die Fazettengelenks-Infiltrationen auf einen klaren Zusammenhang zwischen den Abnützungszeichen und dem Schmerz. Diese Herleitung erscheint insoweit nicht überzeugend, als allein aufgrund von vorübergehenden (rein subjektiven) Therapieerfolgen keine zuverlässi- gen deduktiv-hypothetischen Rückschlüsse auf die Ätiologie bzw. Organi- zität gezogen werden können. Zwar stellen solche lokalen Infiltrationen bei HWS-Schmerzen bzw. einem Zervikalsyndrom eine anerkannte therapeuti- sche Option dar, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Patient dar- auf anspricht, obwohl die vorgegebenen bzw. empfundenen Schmerzen nicht der Grössenordnung eines festgestellten organischen Korrelats ent- sprechen (vgl. THEODORIDIS/KRÄMER, Injektionstherapie an der Wirbelsäu- le, 2. Aufl. 2007, S. 15 und 75 f.). Das Schreiben von Dr. med. N.________ vom 5. Mai 2014 (act. IIA 127/23 f.) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen in einer Kritik an der fachlichen Kompetenz der Gutachter sowie am Fehlen einer zusätzlichen rheumatologischen Teilbegutachtung. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern, was die Wahl der Un- tersuchungsmethoden betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zu. Das be- inhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärun- gen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (Entscheid des BGer vom 30. Januar 2015, 8C_277/2014, E. 5.2). Aus dem Unterbleiben einer rheumatologi- schen Untersuchung kann nicht auf die fehlende Beweiskraft der Expertise geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer (nebst der allgemeinin- ternistischen und kardiologischen Untersuchung) orthopädisch, neurolo- gisch, neurochirurgisch und psychiatrisch abgeklärt wurde (act. IIA 113.1/1), womit die Auswahl der Fachdisziplinen jedenfalls den Anforde- rungen der Rechtsprechung an Begutachtungen nach Unfällen mit Schleu- dertrauma und äquivalenten Verletzungen (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) entspricht. Tatsächlich ist eine spezifische segmentale Untersuchung – d.h. die Prü- fung der Funktion der einzelnen Wirbelgelenke – der HWS (vgl. illustrativ: HEIPERTZ/SCHMITT, Wirbelsäulenerkrankungen, Diagnostik und Therapie,
2. Aufl. 1984, S. 146 und 171) im Gutachten der MEDAS J.________ nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 16 dokumentiert (act. IIA 127/23). Ein Verzicht darauf wäre aber kaum als fachliches Unvermögen der beteiligten Gutachter zu werten. Die HWS wur- de nicht nur kursorisch untersucht, es erfolgte eine manuelle klinische (Funktions-)Untersuchung (act. IIA 113.1/38 lit. B) anhand der Neutral-Null- Methode sowie durch Palpation (andernfalls wären Feststellungen über Klopf- und Druckdolenzen sowie Muskelhartspann nicht möglich gewesen). 4.3.3 Schliesslich ändern auch die am 6. Mai 2015 (richtig wohl: 2014) schriftlich festgehaltenen persönlichen Kommentare und Beurteilungen des Beschwerdeführers (act. IIA 127/6-22) nichts an der Schlüssigkeit des Ad- ministrativgutachtens der MEDAS J.________ vom 17. Februar 2014 (act. IIA 113). Die Expertise ist trotz der geltend gemachten kleineren Miss- schreibungen und geringfügigen Fehlern – die bei einem Umfang des Gut- achtens mit «eng gedruckten 58 Seiten» (Beschwerde S. 17 Ziff. III lit. C Art. 9 lit. a) durchaus vorkommen können – insgesamt nachvollziehbar und überzeugend. Im Übrigen genügt es, wenn die Gutachter die wesentlichen Vorakten und anamnestischen Angaben des Exploranden zusammenfas- sen, sie müssen dabei nicht jedes Zitat wiedergeben (act. IIA 127/6 f.). Die Gutachter setzten sich zudem mit der in den Akten dokumentierten bzw. vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallanamnese und den dabei auf- getretenen biomechanischen Abläufen auseinander (act. IIA 113.1/20 lit. A, 113.1/24 lit. C, 113.1/28 lit. D, 113.1/36 lit. A, 113.1/38 lit. C, 113.1/39 lit. A, 113.1/57 lit. C), in welcher Intensität der Beschwerdeführer die initialen Schmerzen subjektiv wahrnahm, ist dabei von untergeordneter Bedeutung (act. IIA 127/7, 127/9 f., 127/14, 127/18). Dass medizinische Administrativ- gutachten aufgrund abweichender Einschätzungen seitens der behandeln- den Ärzte prinzipiell nicht in Frage zu stellen sind (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1), gilt analog und umso mehr für den Beschwerdeführer, der als … zwar über ein fundiertes medizinisches Wissen verfügt, jedoch nicht … ist. 4.4 4.4.1 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nicht nur die ursprüngli- che Rentenzusprache auf unklaren Beschwerden beruhte, sondern auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2014 (act. IIA 133) mit der chronischen Schmerzstörung ein syndromaler Gesundheitsschaden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 17 vorlag. Dass degenerative Veränderungen der HWS nachweisbar sind, die mit einzelnen Beschwerden korrelieren (act. IIA 113.1/29 lit. D), ist dabei mangels Auswirkung auf die anspruchserhebliche Arbeitsfähigkeit irrele- vant (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Juli 2015, 8C_90/2015, E. 3.2), es liegt insoweit kein «Mischsachverhalt» vor (vgl. Entscheid des BGer vom
29. September 2015, 9C_93/2015, E. 4). Damit ist in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eine freie Überprüfung des Ren- tenanspruchs zulässig. 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort (S. 3 lit. C lit. b Ziff. 9) davon aus, dass aufgrund der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) dokumentierten Einkommenssteigerung zusätzlich ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, womit der Rentenanspruch auch deshalb in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht all- seitig zu prüfen wäre (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Um zu eruieren, wie es sich damit verhält, ist zunächst der Referenzzeitpunkt festzulegen (vgl. E. 2.5 hiervor). Die formlose Mitteilung vom 6. Februar 2009 (act. II 36), wenn- gleich eine solche in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräfti- gen Verfügung grundsätzlich gleichzustellen ist (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1), basiert nicht auf einer rechtskon- formen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin holte zwar Ver- laufsberichte der behandelnden Ärzte ein und edierte das Unfallversiche- rungsgutachten der MEDAS H.________ (act. II 29) sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Konto; act. II 31), eine vertiefte materielle Prü- fung und beweisrechtliche Auseinandersetzung mit diesen Akten unterblieb jedoch. Als Referenzzeitpunkt heranzuziehen ist somit die ursprüngliche Rentenverfügung vom 3. Juni 2005 (act. II 21). Der frühestmögliche Rentenbeginn fiel aufgrund der verspäteten Anmel- dung (act. II 2) auf das Jahr 2003 (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung), wobei der Beschwerdeführer in diesem Jahr gemäss IK-Auszug (act. II 31) ein Einkommen von Fr. 41‘063.-- erzielt hatte (vgl. aber act. II 4/2, 43/2). Die Beschwerdegeg- nerin stützte sich für das Valideneinkommen jedoch ohne ersichtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 18 Grund auf das tatsächliche Einkommen von Fr. 98‘781.-- im Jahr 2001 (act. II 4/2 f., 43/2) und stellte es schematisch einem durch Multiplikation mit dem Restarbeitsfähigkeitsgrad von 60 % ermittelten Invalideneinkom- men von Fr. 59‘269.-- gegenüber, womit sie bei Lichte betrachtet einen Prozentvergleich vornahm (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137). Die vom Beschwerdeführer als «Kar- rieresprung» bezeichnete (Replik S. 7 Ziff. III lit. D Art. 7) Neuanstellung per
1. Januar 2004 (act. II 89/3, 89/12 f.) mit signifikant höherem Jahresein- kommen von Fr. 86‘936.-- (act. II 31) verwirklichte sich indes noch vor dem Referenzzeitpunkt und fällt damit als Revisionsgrund ausser Betracht. Die- ser Stellenwechsel war der Beschwerdegegnerin bekannt (act. II 18/7); ob die Rentenverfügung vom 3. Juni 2005 (act. II 21) diesbezüglich in wieder- erwägungsrechtlichem Sinne zweifellos unrichtig war (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369), kann letztlich offen bleiben. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel irrelevant ist im Übrigen auch die zwischenzeitliche Gesundheitsverschlechterung im Nachgang zur Kündigung Ende 2012 (act. IIA 113/32 lit. E, 113.1/33 lit. F Ziff. 4-7), da sie nicht drei Monate andauerte (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; Ent- scheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2). 4.5 Nach dem vorstehend Dargelegten liegt zwar kein materieller Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, hingegen sind die Vorausset- zungen für die Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfüllt, was eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zulässt. Ausgehend vom voll beweiskräftigen Gutachten der MEDAS J.________ vom 17. Fe- bruar 2014 (act. II 113) steht in tatsächlicher Hinsicht überdies grundsätz- lich fest, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf medi- zinisch-theoretisch im Rahmen einer vollen Präsenzzeit und – soweit die psychosomatischen Beschwerden mitberücksichtigt werden – mit 80 % Leistungsfähigkeit arbeitsfähig ist (act. II 113.1/31 lit. E, 113.1/32 f. lit. F Ziff. 2 f.). Der psychiatrische Gutachter befasste sich teilweise mit den sog. Foerster-Kriterien (act. IIA 113.1/30 lit .D; BGE 139 V 547 E. 5.3 S. 555 f.) und erachtete die Folgen der chronischen Schmerzstörung als nicht über- windbar (andernfalls hätte er nicht eine Leistungseinschränkung postuliert, denn die Überwindbarkeit nach alter Praxis war grundsätzlich nicht teilbar [vgl. dazu JÖRG JEGER, Die persönlichen Ressourcen und ihre Auswirkun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 19 gen auf die Arbeits- und Wiedereingliederungsfähigkeit – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Überwindbarkeitspraxis, in: GABRIELA RIEMER- KAFKA {Hrsg.}, Psyche und Sozialversicherung, 2014, S. 174 Ziff. 5.5 und Fn. 67]). Der Beschwerdeführer ortet einen weiteren Abklärungsbedarf darin, dass im psychiatrischen Teilgutachten (act. IIA 113.1/45-53) die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung nicht anhand der neuen Praxis von BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor) geprüft wurden (Replik S. 4 Ziff. III lit. C Art. 3). Einerseits verlieren indes gemäss altem Verfahrensstandard einge- holte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert und wäre im Gutachten der MEDAS J.________ auch in intertemporalrechtlicher Hinsicht eine schlüs- sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren zu erblicken (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Andererseits ergibt sich unabhängig davon, ob sich die psychosomatischen Beschwerden in Anwendung des neuen Prüfungsrasters als invalidisierend erweisen (attestierte Leistungseinbusse von 20 %), kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Weitere medizinische Erhebungen – insbesondere ein psychiatrisches Gerichtsgutachten (Replik S. 2 Ziff. I lit. B und S. 4 Ziff. III lit. C Art. 3) – erübrigen sich somit. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 20 schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 21 Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. Juni 2005 (act. II 21) auf das im Jahr 2001 tatsächlich erzielte Einkommen ab, wobei der Beschwerdeführer bereits damals unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten haben soll (act. II 2/5 Ziff. 7.3, 8/3, 9/3), das Jahr 2003 massgebend gewesen wä- re (vgl. E. 4.4.2 hiervor) und die beiden Teilzeitarbeitsstellen aus invali- ditätsfremden Gründen wegen der «Möglichkeit für Karrieresprung» einver- nehmlich per 31. Dezember 2003 gekündigt wurden (act. II 8/1 Ziff. 1-3, 9/1 Ziff. 1-3). Damit hätte das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen der LSE ermittelt werden müssen, wobei allenfalls statt auf die Tabelle TA1 auf die spezifischere Tabelle TA7 (welche ab der LSE 2012 im Wesentli- chen der Tabelle T17 entspricht [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV vom 22. Oktober 2014, Anhang]) hätte abgestellt werden können (vgl. Ent- scheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2; Entscheid des BGer vom 24. August 2007, 9C_237/2007, E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 454, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63; vgl. auch SUSANNE LEUZINGER- NAEF, Der Einkommensvergleich - Rückblick und Ausblick, in: UELI KIESER [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 36 ff.). 5.3 Da der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschrän- kungen im angestammten Beruf als … arbeitsfähig bleibt, ist für das Invali- deneinkommen ein gleich hoher Wert als Berechnungsbasis heranzuzie- hen. Damit erübrigt sich die betragsmässige Ermittlung der Vergleichsein- kommen. Der Invaliditätsgrad entspricht höchstens dem Grad der Arbeits- unfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom
9. März 2007, I 697/05, E. 5.4). Weil sowohl das Validen- als auch das In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 22 valideneinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermittelt sind, müssen die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie) ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Ver- gleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom
19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Nach der beweiskräftigen Beurteilung der MEDAS J.________ ist dem Beschwerdeführer zudem eine ganztägi- ge Präsenz zumutbar und lediglich die Leistungsfähigkeit reduziert (act. IIA 113.1/31 lit. E, 113.1/34 lit. F Ziff. 14). Bei einer derartigen Konstellation ist rechtsprechungsgemäss auch kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzuneh- men (vgl. Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob die Folgen der diagnosti- zierten chronischen Schmerzstörung in Anwendung der Kriterien von BGE 141 V 281 als invalidisierend zu qualifizieren wären oder nicht. Die Be- schwerdegegnerin hob die laufende Viertelsrente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV im Ergebnis zulässigerweise per 30. Septem- ber 2014 auf. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 4 gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 4 gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. August 2014 (act. IIA 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Vier- telsrente zu Recht auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Mo- nats – mithin per 30. September 2014 – aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung (Beschwerde S. 2 Ziff. II Ziff. 3) bezog sich offensichtlich auf die Ab- nahme des offerierten Zeugenbeweises und nicht klar und unmissverständ- lich auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Pres- seanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101), weshalb darauf verzichtet wurde (vgl. BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; prozessleitenden Verfügung vom 12. Juni 2015).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 6 nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so be- steht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung ge- geben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betref- fenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesund- heitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Aus- wirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 7 genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhalts- abklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 8 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil- dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner- halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab- gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezie- hen (Abs. 4).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin terminierte die laufende Rente gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision und mit der sinn- gemässen Begründung, es liege ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor, welches mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei (act. IIA 133). Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation vorab entgegen, die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf objektivierbaren organischen Befunden beruht, womit der sachliche Anwendungsbereich der Schlussbe- stimmungen der 6. IV-Revision rechtsprechungsgemäss nicht betroffen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 14 Art. 2, S. 16 Ziff. III lit. B Ziff. 9 Art. 7, S. 23 Ziff. III lit. D Art. 12; Replik S. 3 f. Ziff. III lit. B). Wohl setzte das Bundesgericht in BGE 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569 zur Aufhebung einer Rente nach Massgabe der Schlussbestimmungen der
- IV-Revision unter anderem noch voraus, dass die Rentenzusprache ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines unklaren Beschwerdebildes erfolgte. In Präzisierung dieser Rechtsprechung entschied es in BGE 140 V 197 aber, dass laufende Renten vom Anwendungsbereich der Schlussbe- stimmungen nur ausgenommen sind, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, d.h. auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 9 trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. 3.2 In medizinischer Hinsicht gründete die ursprüngliche Rentenverfü- gung vom 3. Juni 2005 (act. II 21) auf einer durch die damalige Trägerin der obligatorischen Unfallversicherung veranlassten monodisziplinären Expertise vom 3. Februar 2005 (act. II 18). Der Gutachter Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte Spätfolgen nach schwerem HWS- Schleudertrauma vom 3. Juli 1997 (act. II 18/25 Ziff. 4) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowohl in der angestammten Beschäftigung als … als auch in einer Verweisungstätigkeit (act. II 18/31 Ziff. 8.1.2 f.). Damit stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Berentung medizinisch auf eine unter die unklaren Beschwerden zu subsumierende Diagnose (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Wohl präsentierten sich anlässlich der klinischen Exploration gewisse Einschränkungen der HWS (act. II 18/25 Ziff. 3.3), Dr. med. E.________ befundete indes keine organisch nachweis- baren Funktionsausfälle. Die von ihm erwähnte Bildgebung offenbarte kei- ne Auffälligkeiten, sondern zeigte bloss mässiggradige degenerative Ver- änderungen (act. II 18/25 Ziff. 3.4). Die lediglich im Zusammenhang mit der natürlichen Unfallkausalität im Gutachten wiedergegebenen Feststellungen anderer Ärzte sind nicht ausschlaggebend. Zudem ging Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, im Jahr 2000 nur von einer indirekten HWS-Verletzung mit Verdacht auf eine funktionelle Störung bzw. Instabilität auf Stufe C4/5 aus (act. II 11/16, 18/27 Ziff. 5.1) und die von Dr. G.________, Chiropraktor SCG/ECU, im Jahr 1997 erwähnte Gefüge- lockerung auf Stufe C6/7 (act. II 10/21 Ziff. 4, 18/26 Ziff. 5.1) wurde auf Basis einer falschen Unfallanamnese in Betracht gezogen (act. II 10/20 Ziff. 1 lit. b), führt nicht per se zu Funktionsausfällen (vgl. HOSTEN/LIEBIG, Computertomographie von Kopf und Wirbelsäule, 2. Aufl. 2007, S. 356; SCHILTENWOLF/HOLLO, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorga- ne, 6. Aufl. 2013, S. 722) und wurde im Gutachten nicht bestätigt. Die formlose Bestätigung des Rentenanspruchs im Februar 2009 (act. II 36) erfolgte im Übrigen ebenfalls aufgrund von unklaren Beschwerden. So wurde in der von der Rechtsnachfolgerin der Unfallversicherungsträgerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 10 eingeholten Expertise der MEDAS H.________ vom 27. März 2007 (act. II 29) im Zusammenhang mit der HWS-Beschleunigungsverletzung ein chro- nisches linksbetontes Zervikalsyndrom sowie ein Verdacht auf ein leicht- gradiges thoracic-outlet-Syndrom erwähnt, beides Diagnosen, die ebenfalls unter die nicht organisch hinreichend nachweisbare Beschwerdebilder fal- len können (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 3. September 2014, 9C_121/2014, E. 2.5, sowie vom 9. Dezember 2011, 8C_730/2011, E. 4.1). Der behandelnde Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Physika- lische Medizin und Rehabilitation, vermerkte im Verlaufsbericht vom
- Januar 2009 (act. II 35) verdächtige Hinweise auf eine rein qualitative Instabilität im Anschluss an das Distorsionstrauma vom 3. Juli 1997, er erklärte jedoch, im Vordergrund stünden die Schmerzzustände, die insbe- sondere auch die Kapazität zu Konzentrationsleistungen einschränkten. 3.3 Sowohl die ursprüngliche Rentenzusprache als auch die spätere Bestätigung des Rentenanspruchs erfolgten nach dem Gesagten auf Basis unklarer Beschwerden, auch wenn gewisse (degenerative) organische Be- funde vorlagen. Damit war die Rentenüberprüfung durch die Beschwerde- gegnerin nach Massgabe der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision zulässig. Dies zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht 55jährig war und kein mehr als 15jäh- riger Rentenbezug (vgl. E. 2.5 hiervor) vorlag (der Beginn des Rentenan- spruchs erfolgte per 1. September 2003 [act. II 21] und die Überprüfung wurde mit Zustellung des Revisionsfragebogens im Herbst 2012 [act. II 44] eingeleitet [vgl. BGE 139 V 442]). Zu prüfen ist somit in einem nächsten Schritt, ob auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2014 (act. II 133) ein unklares Beschwerdebild vorlag bzw. wie sich der Gesundheitszustand präsentierte (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569).
- 4.1 Im Rahmen der im Jahr 2012 eingeleiteten Rentenrevision liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der MEDAS J.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 11 polydisziplinär begutachten. In der Expertise vom 17. Februar 2014 (act. IIA 113) wurden die folgenden Diagnosen vermerkt (act. IIA 113.1/31 lit. E): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit Chronische wiederkehrende Zervikalgien mit/bei: degenerativen HWS-Veränderungen mit fraglich progredi- enter Osteochondrose C4/5 und progredienter Spondyl- arthrose mit zunehmender intraartikulärer Flüssigkeit C6/7 links (MRI vom 4. Juni 2013) eingeschränkter HWS-Beweglichkeit Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3. Juli 1997 Chronisch wiederkehrende Dorsolumbalgien bei Wirbelsäulen- fehlstatik in Form eines Hohl-/Rundrückens und einer linkskon- vexen thorakolumbalen Torsionsskoliose bei einem Cobb- Winkel von 17º und Wirbelkörpertorsion Grad II nach Nash mit beginnenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen Wiederkehrende Schulterarthralgien rechts mit Status nach ha- bitueller Schulterluxation rechts, Status nach vierfacher Operati- on an der rechten Schulter und beginnender Omarthrose, habi- tuelle Schulterluxation links – anamnestisch zirka ein Ereignis monatlich Beinlängendifferenz von minus 1.5 cm links Spreizfuss beidseits In ihrer interdisziplinären Beurteilung attestierten die Gutachter sowohl für die angestammte als auch für andere leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei 80%iger Leistungsfähigkeit (act. II A 113.1/31 ff. lit. E und lit. F Ziff. 2 ff.). Die 20%ige Leistungseinschränkung begründeten sie mit den festgestellten psychischen Beschwerden, während sie den objektivierbaren degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sowie der Luxationsneigung der linken Schulter im Rahmen des Zumutbar- keitsprofils Rechnung trugen: Möglich seien leichte bis mittelschwere kör- perliche Tätigkeiten im Wechsel-Rhythmus mit einer Hebe- bzw. Trage- limite von 15 kg. Unzumutbar seien hingegen langes Stehen oder Sitzen in fixierten Körperhaltungen, lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse, schulterbelastende Arbeiten sowie die Exposition ge- genüber Nässe, Kälte und Zugluft (act. IIA 113.1/32 f. lit. F Ziff. 1 und 3). 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 12 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 4.3 Das Gutachten der MEDAS J.________ vom 17. Februar 2014 (act. IIA 113.1) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und erbringt damit vollen Beweis. Die seitens des Be- schwerdeführers dagegen erhobene Kritik verfängt nicht. 4.3.1 Die polydisziplinäre Begutachtung wurde unter Einhaltung der ver- fahrensrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 44 ATSG; Art. 72 bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Rz. 2075 ff. sowie Anhang V des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) über das Zuwei- sungssystem SuisseMED@P in Auftrag gegeben (act. II 79). Richtigerwei- se wurde dabei dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer einver- nehmlichen Gutachtenseinholung (act. II 75, 83/2; Beschwerde S. 16 f. Ziff. III lit. C Art. 8) nicht entsprochen, da bei einem polydisziplinären Gutachten die Gutachterwahl stets nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat und für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum bleibt (BGE 140 V 507). Über die erhobenen Einwände gegen die in Aussicht genommene Gutachterstelle und die Experten (act. II 83, 86) wurde mit rechtskräftiger Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 13 Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 (act. II 87) befunden, weshalb die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten identischen Rügen (Be- schwerde S. 2 Ziff. II Ziff. 3 f., S. 16 f. Ziff. III lit. C Art. 8, S. 20 f. Ziff. II lit. C Art. 10 Ziff. 1) von vornherein unbehelflich sind. Demzufolge war auch der Beweisantrag auf Einvernahme einer administrativen Mitarbeiterin der ME- DAS J.________ mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2015 abzu- weisen. Auch den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Begutachtung durch Dr. med. K.________, Facharzt für Neurochirurgie, und med. pract. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 127/5; Beschwerde S. 17 Ziff. III lit. C Art. 8), ist mangels Beweiserheblichkeit nicht mittels Zeugeneinvernahmen nachzugehen (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 12. Juni 2015). Dass das neurochirurgische Untersuchungsge- spräch am 6. September 2013 stattfand und die zusätzliche klinische Ex- ploration allenfalls – entgegen der ursprünglichen Planung (act. II 96) – erst am 27. September 2013 durchgeführt wurde, ist nicht geeignet, Zweifel an der Qualität der gutachterlichen Beurteilung zu begründen; zudem wurde im Gutachten transparent dokumentiert, dass das neurochirurgische Teil- gutachten auf Untersuchungen vom 6. und 27. September 2013 basiert (act. IIA 113.1/36). Selbst wenn Dr. med. K.________ gegenüber dem Explorand anhand der bildgebenden Befunde seine vorläufige Auffassung kundgetan haben sollte, könnte dieser daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, soll der Gutachter nach der Darlegung des Beschwerdeführers doch gleichzeitig erklärt ha- ben, den weiteren Untersuchungen nicht vorgreifen zu wollen (act. IIA 127/5). Unproblematisch ist, dass Dr. med. K.________ eine Rückenopera- tion für nicht indiziert erachtet haben soll (act. IIA 127/5), dies korreliert insoweit mit seinen Angaben im betreffenden Teilgutachten, als er neuro- chirurgisch keinen Therapiebedarf sehe und darauf hinwies, dass die an- scheinend erfolgreichen minimalinvasiven Eingriffe in Form von Infiltratio- nen risikobehaftet seien (act. IIA 113.1/39 lit. D). Sollte sich der psychiatrische Gutachter tatsächlich negativ über Exploran- den mit Migrationshintergrund geäussert haben (act. IIA 127/5), wäre darin ein unprofessionelles Verhalten zu erblicken, dieses wäre jedoch im kon- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 14 kreten Fall nicht geeignet, eine Voreingenommenheit gegenüber dem Be- schwerdeführer (der offensichtlich keinen solchen Migrationshintergrund aufweist) zu begründen. Dass med. pract. L.________ noch vor Abschluss des Untersuchungsgesprächs erklärt habe, dass der Beschwerdeführer ganz klar keine Anzeichen eines Simulierens zeige (act. IIA 127/5), wider- spricht den im psychiatrischen Teilgutachten wiedergegebenen Befunden und Schlussfolgerungen nicht. Selbst wenn med. pract. L.________ ge- genüber dem Beschwerdeführer anlässlich des Untersuchungsgesprächs die Auffassung vertreten haben sollte, dass dieser mindestens zu 40 % arbeitsunfähig sei (act. IIA 127/5), würde dies den Beweiswert der psychia- trischen Beurteilung nicht schmälern. Denn entscheidend ist nicht eine im Rahmen des Explorationsgesprächs geäusserte vorläufige Einschätzung, sondern die nach vollständiger Abklärung sowie abgehaltenem Konsens- gespräch im schriftlichen Gutachten einleuchtend und nachvollziehbar be- gründete Schlussfolgerung. 4.3.2 Die Stellungnahmen der behandelnden PD Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, vermögen den Beweiswert des Administrativgutachtens nicht zu erschüttern (Beschwerde S. 18 ff. Ziff. III lit. C Art. 9). Denn die unterschiedliche Natur von Behandlungsauf- trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelan- gen. Die beiden behandelnden Ärzte benennen auch keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die von PD Dr. med. M.________ in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2014 (act. IIA 127/25) erwähnten bildgebenden Befunde (insbesondere das MRI vom 4. Juni 2013) waren den Gutachtern bekannt (act. IIA 113.1/17) und wurden von ihnen fachärztlich gewürdigt (act. IIA 113.1/27 lit. C). Zu- dem schloss PD Dr. med. M.________ allein aus der vorübergehenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 15 Schmerzlinderung durch die Fazettengelenks-Infiltrationen auf einen klaren Zusammenhang zwischen den Abnützungszeichen und dem Schmerz. Diese Herleitung erscheint insoweit nicht überzeugend, als allein aufgrund von vorübergehenden (rein subjektiven) Therapieerfolgen keine zuverlässi- gen deduktiv-hypothetischen Rückschlüsse auf die Ätiologie bzw. Organi- zität gezogen werden können. Zwar stellen solche lokalen Infiltrationen bei HWS-Schmerzen bzw. einem Zervikalsyndrom eine anerkannte therapeuti- sche Option dar, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Patient dar- auf anspricht, obwohl die vorgegebenen bzw. empfundenen Schmerzen nicht der Grössenordnung eines festgestellten organischen Korrelats ent- sprechen (vgl. THEODORIDIS/KRÄMER, Injektionstherapie an der Wirbelsäu- le, 2. Aufl. 2007, S. 15 und 75 f.). Das Schreiben von Dr. med. N.________ vom 5. Mai 2014 (act. IIA 127/23 f.) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen in einer Kritik an der fachlichen Kompetenz der Gutachter sowie am Fehlen einer zusätzlichen rheumatologischen Teilbegutachtung. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern, was die Wahl der Un- tersuchungsmethoden betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zu. Das be- inhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärun- gen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (Entscheid des BGer vom 30. Januar 2015, 8C_277/2014, E. 5.2). Aus dem Unterbleiben einer rheumatologi- schen Untersuchung kann nicht auf die fehlende Beweiskraft der Expertise geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer (nebst der allgemeinin- ternistischen und kardiologischen Untersuchung) orthopädisch, neurolo- gisch, neurochirurgisch und psychiatrisch abgeklärt wurde (act. IIA 113.1/1), womit die Auswahl der Fachdisziplinen jedenfalls den Anforde- rungen der Rechtsprechung an Begutachtungen nach Unfällen mit Schleu- dertrauma und äquivalenten Verletzungen (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) entspricht. Tatsächlich ist eine spezifische segmentale Untersuchung – d.h. die Prü- fung der Funktion der einzelnen Wirbelgelenke – der HWS (vgl. illustrativ: HEIPERTZ/SCHMITT, Wirbelsäulenerkrankungen, Diagnostik und Therapie,
- Aufl. 1984, S. 146 und 171) im Gutachten der MEDAS J.________ nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 16 dokumentiert (act. IIA 127/23). Ein Verzicht darauf wäre aber kaum als fachliches Unvermögen der beteiligten Gutachter zu werten. Die HWS wur- de nicht nur kursorisch untersucht, es erfolgte eine manuelle klinische (Funktions-)Untersuchung (act. IIA 113.1/38 lit. B) anhand der Neutral-Null- Methode sowie durch Palpation (andernfalls wären Feststellungen über Klopf- und Druckdolenzen sowie Muskelhartspann nicht möglich gewesen). 4.3.3 Schliesslich ändern auch die am 6. Mai 2015 (richtig wohl: 2014) schriftlich festgehaltenen persönlichen Kommentare und Beurteilungen des Beschwerdeführers (act. IIA 127/6-22) nichts an der Schlüssigkeit des Ad- ministrativgutachtens der MEDAS J.________ vom 17. Februar 2014 (act. IIA 113). Die Expertise ist trotz der geltend gemachten kleineren Miss- schreibungen und geringfügigen Fehlern – die bei einem Umfang des Gut- achtens mit «eng gedruckten 58 Seiten» (Beschwerde S. 17 Ziff. III lit. C Art. 9 lit. a) durchaus vorkommen können – insgesamt nachvollziehbar und überzeugend. Im Übrigen genügt es, wenn die Gutachter die wesentlichen Vorakten und anamnestischen Angaben des Exploranden zusammenfas- sen, sie müssen dabei nicht jedes Zitat wiedergeben (act. IIA 127/6 f.). Die Gutachter setzten sich zudem mit der in den Akten dokumentierten bzw. vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallanamnese und den dabei auf- getretenen biomechanischen Abläufen auseinander (act. IIA 113.1/20 lit. A, 113.1/24 lit. C, 113.1/28 lit. D, 113.1/36 lit. A, 113.1/38 lit. C, 113.1/39 lit. A, 113.1/57 lit. C), in welcher Intensität der Beschwerdeführer die initialen Schmerzen subjektiv wahrnahm, ist dabei von untergeordneter Bedeutung (act. IIA 127/7, 127/9 f., 127/14, 127/18). Dass medizinische Administrativ- gutachten aufgrund abweichender Einschätzungen seitens der behandeln- den Ärzte prinzipiell nicht in Frage zu stellen sind (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1), gilt analog und umso mehr für den Beschwerdeführer, der als … zwar über ein fundiertes medizinisches Wissen verfügt, jedoch nicht … ist. 4.4 4.4.1 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nicht nur die ursprüngli- che Rentenzusprache auf unklaren Beschwerden beruhte, sondern auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2014 (act. IIA 133) mit der chronischen Schmerzstörung ein syndromaler Gesundheitsschaden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 17 vorlag. Dass degenerative Veränderungen der HWS nachweisbar sind, die mit einzelnen Beschwerden korrelieren (act. IIA 113.1/29 lit. D), ist dabei mangels Auswirkung auf die anspruchserhebliche Arbeitsfähigkeit irrele- vant (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Juli 2015, 8C_90/2015, E. 3.2), es liegt insoweit kein «Mischsachverhalt» vor (vgl. Entscheid des BGer vom
- September 2015, 9C_93/2015, E. 4). Damit ist in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eine freie Überprüfung des Ren- tenanspruchs zulässig. 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort (S. 3 lit. C lit. b Ziff. 9) davon aus, dass aufgrund der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) dokumentierten Einkommenssteigerung zusätzlich ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, womit der Rentenanspruch auch deshalb in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht all- seitig zu prüfen wäre (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Um zu eruieren, wie es sich damit verhält, ist zunächst der Referenzzeitpunkt festzulegen (vgl. E. 2.5 hiervor). Die formlose Mitteilung vom 6. Februar 2009 (act. II 36), wenn- gleich eine solche in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräfti- gen Verfügung grundsätzlich gleichzustellen ist (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1), basiert nicht auf einer rechtskon- formen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin holte zwar Ver- laufsberichte der behandelnden Ärzte ein und edierte das Unfallversiche- rungsgutachten der MEDAS H.________ (act. II 29) sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Konto; act. II 31), eine vertiefte materielle Prü- fung und beweisrechtliche Auseinandersetzung mit diesen Akten unterblieb jedoch. Als Referenzzeitpunkt heranzuziehen ist somit die ursprüngliche Rentenverfügung vom 3. Juni 2005 (act. II 21). Der frühestmögliche Rentenbeginn fiel aufgrund der verspäteten Anmel- dung (act. II 2) auf das Jahr 2003 (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis
- Dezember 2007 gültigen Fassung), wobei der Beschwerdeführer in diesem Jahr gemäss IK-Auszug (act. II 31) ein Einkommen von Fr. 41‘063.-- erzielt hatte (vgl. aber act. II 4/2, 43/2). Die Beschwerdegeg- nerin stützte sich für das Valideneinkommen jedoch ohne ersichtlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 18 Grund auf das tatsächliche Einkommen von Fr. 98‘781.-- im Jahr 2001 (act. II 4/2 f., 43/2) und stellte es schematisch einem durch Multiplikation mit dem Restarbeitsfähigkeitsgrad von 60 % ermittelten Invalideneinkom- men von Fr. 59‘269.-- gegenüber, womit sie bei Lichte betrachtet einen Prozentvergleich vornahm (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137). Die vom Beschwerdeführer als «Kar- rieresprung» bezeichnete (Replik S. 7 Ziff. III lit. D Art. 7) Neuanstellung per
- Januar 2004 (act. II 89/3, 89/12 f.) mit signifikant höherem Jahresein- kommen von Fr. 86‘936.-- (act. II 31) verwirklichte sich indes noch vor dem Referenzzeitpunkt und fällt damit als Revisionsgrund ausser Betracht. Die- ser Stellenwechsel war der Beschwerdegegnerin bekannt (act. II 18/7); ob die Rentenverfügung vom 3. Juni 2005 (act. II 21) diesbezüglich in wieder- erwägungsrechtlichem Sinne zweifellos unrichtig war (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369), kann letztlich offen bleiben. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel irrelevant ist im Übrigen auch die zwischenzeitliche Gesundheitsverschlechterung im Nachgang zur Kündigung Ende 2012 (act. IIA 113/32 lit. E, 113.1/33 lit. F Ziff. 4-7), da sie nicht drei Monate andauerte (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; Ent- scheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2). 4.5 Nach dem vorstehend Dargelegten liegt zwar kein materieller Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, hingegen sind die Vorausset- zungen für die Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfüllt, was eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zulässt. Ausgehend vom voll beweiskräftigen Gutachten der MEDAS J.________ vom 17. Fe- bruar 2014 (act. II 113) steht in tatsächlicher Hinsicht überdies grundsätz- lich fest, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf medi- zinisch-theoretisch im Rahmen einer vollen Präsenzzeit und – soweit die psychosomatischen Beschwerden mitberücksichtigt werden – mit 80 % Leistungsfähigkeit arbeitsfähig ist (act. II 113.1/31 lit. E, 113.1/32 f. lit. F Ziff. 2 f.). Der psychiatrische Gutachter befasste sich teilweise mit den sog. Foerster-Kriterien (act. IIA 113.1/30 lit .D; BGE 139 V 547 E. 5.3 S. 555 f.) und erachtete die Folgen der chronischen Schmerzstörung als nicht über- windbar (andernfalls hätte er nicht eine Leistungseinschränkung postuliert, denn die Überwindbarkeit nach alter Praxis war grundsätzlich nicht teilbar [vgl. dazu JÖRG JEGER, Die persönlichen Ressourcen und ihre Auswirkun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 19 gen auf die Arbeits- und Wiedereingliederungsfähigkeit – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Überwindbarkeitspraxis, in: GABRIELA RIEMER- KAFKA {Hrsg.}, Psyche und Sozialversicherung, 2014, S. 174 Ziff. 5.5 und Fn. 67]). Der Beschwerdeführer ortet einen weiteren Abklärungsbedarf darin, dass im psychiatrischen Teilgutachten (act. IIA 113.1/45-53) die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung nicht anhand der neuen Praxis von BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor) geprüft wurden (Replik S. 4 Ziff. III lit. C Art. 3). Einerseits verlieren indes gemäss altem Verfahrensstandard einge- holte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert und wäre im Gutachten der MEDAS J.________ auch in intertemporalrechtlicher Hinsicht eine schlüs- sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren zu erblicken (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Andererseits ergibt sich unabhängig davon, ob sich die psychosomatischen Beschwerden in Anwendung des neuen Prüfungsrasters als invalidisierend erweisen (attestierte Leistungseinbusse von 20 %), kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Weitere medizinische Erhebungen – insbesondere ein psychiatrisches Gerichtsgutachten (Replik S. 2 Ziff. I lit. B und S. 4 Ziff. III lit. C Art. 3) – erübrigen sich somit.
- 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 20 schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 21 Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. Juni 2005 (act. II 21) auf das im Jahr 2001 tatsächlich erzielte Einkommen ab, wobei der Beschwerdeführer bereits damals unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten haben soll (act. II 2/5 Ziff. 7.3, 8/3, 9/3), das Jahr 2003 massgebend gewesen wä- re (vgl. E. 4.4.2 hiervor) und die beiden Teilzeitarbeitsstellen aus invali- ditätsfremden Gründen wegen der «Möglichkeit für Karrieresprung» einver- nehmlich per 31. Dezember 2003 gekündigt wurden (act. II 8/1 Ziff. 1-3, 9/1 Ziff. 1-3). Damit hätte das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen der LSE ermittelt werden müssen, wobei allenfalls statt auf die Tabelle TA1 auf die spezifischere Tabelle TA7 (welche ab der LSE 2012 im Wesentli- chen der Tabelle T17 entspricht [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV vom 22. Oktober 2014, Anhang]) hätte abgestellt werden können (vgl. Ent- scheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2; Entscheid des BGer vom 24. August 2007, 9C_237/2007, E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 454, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63; vgl. auch SUSANNE LEUZINGER- NAEF, Der Einkommensvergleich - Rückblick und Ausblick, in: UELI KIESER [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 36 ff.). 5.3 Da der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschrän- kungen im angestammten Beruf als … arbeitsfähig bleibt, ist für das Invali- deneinkommen ein gleich hoher Wert als Berechnungsbasis heranzuzie- hen. Damit erübrigt sich die betragsmässige Ermittlung der Vergleichsein- kommen. Der Invaliditätsgrad entspricht höchstens dem Grad der Arbeits- unfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom
- März 2007, I 697/05, E. 5.4). Weil sowohl das Validen- als auch das In- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 22 valideneinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermittelt sind, müssen die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie) ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Ver- gleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom
- Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Nach der beweiskräftigen Beurteilung der MEDAS J.________ ist dem Beschwerdeführer zudem eine ganztägi- ge Präsenz zumutbar und lediglich die Leistungsfähigkeit reduziert (act. IIA 113.1/31 lit. E, 113.1/34 lit. F Ziff. 14). Bei einer derartigen Konstellation ist rechtsprechungsgemäss auch kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzuneh- men (vgl. Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob die Folgen der diagnosti- zierten chronischen Schmerzstörung in Anwendung der Kriterien von BGE 141 V 281 als invalidisierend zu qualifizieren wären oder nicht. Die Be- schwerdegegnerin hob die laufende Viertelsrente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV im Ergebnis zulässigerweise per 30. Septem- ber 2014 auf. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 841 IV KNB/JAP/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. August 2016 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. August 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1964 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 5. April 2004 unter Hinweis auf Beschwerden im Zusam- menhang mit einem am 3. Juli 1997 erlittenen Schleudertrauma bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II], 2). Diese sprach ihm mit Verfügung vom 3. Juni 2005 (act. II 21) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. September 2003 eine Viertelsrente zu. Dieser Anspruch wurde im Rahmen einer ordentli- chen Rentenrevision mit formloser Mitteilung vom 6. Februar 2009 (act. II 36) bestätigt. Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision stellte die IVB dem Versicherten nach einer polydisziplinären Begutachtung (Akten der IVB [act. IIA], 113) mit Vorbescheid vom 16. April 2014 (act. IIA 122), unter Hinweis auf die Schlussbestimmungen der Änderung vom
18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, in Kraft seit
1. Januar 2012; fortan Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision) des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20), die Aufhebung der Rente in Aussicht. Nach erhobenem Ein- wand (act. IIA 127) und Rückfrage beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. IIA 131 f.) hob die IVB die Rente entsprechend dem Vorbe- scheid mit Verfügung vom 13. August 2014 (act. IIA 133) per Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats auf. Am 22. August 2014 teilte die IVB dem Versicherten mit, dass die Invali- denrente während der Durchführung der Massnahmen zur Wiedereinglie- derung für längstens zwei Jahre weiter ausgerichtet werde (act. IIA 136). B. Mit Eingabe vom 11. September 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher C.________, Beschwerde und beantragte die kostenfäl- lige und ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zudem er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 3 suchte er um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Zeugenein- vernahmen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2014 schloss die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2015 wies der Instruktions- richter den Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme ab und wies den Be- schwerdeführer auf eine mögliche Schlechterstellung (sog. reformatio in peius) hin. Replicando hielt der Beschwerdeführer am 23. September 2015 am bisher gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte als Eventualbeweisantrag das Einholen eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Duplik vom 15. Oktober 2015 ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung. Mit Zuschrift vom 26. Oktober 2015 orientierte Fürsprecher D.________ das Gericht darüber, dass er vom Beschwerdeführer mit der Interessenwahrung beauftragt worden sei und reichte aufforderungs- gemäss die Kostennote ein. Am 25. Mai 2016 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Gericht mit, dass er neu den Beschwerdeführer vertrete. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 4 gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 13. August 2014 (act. IIA 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Vier- telsrente zu Recht auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Mo- nats – mithin per 30. September 2014 – aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Der Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhand- lung (Beschwerde S. 2 Ziff. II Ziff. 3) bezog sich offensichtlich auf die Ab- nahme des offerierten Zeugenbeweises und nicht klar und unmissverständ- lich auf eine konventionskonforme Verhandlung mit Publikums- und Pres- seanwesenheit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101), weshalb darauf verzichtet wurde (vgl. BGE 122 V 47 E. 3a S. 55; prozessleitenden Verfügung vom 12. Juni 2015). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 5 oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver- werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge- hend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Liegt eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor, sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten, wobei diese auch für vergleichba- re Beschwerden gelten, denn aus Gründen der Rechtssicherheit ist es ge- boten, sämtliche psychosomatischen Leiden den gleichen sozialversiche- rungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 141 V 281 E. 4.2 S. 298, 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.3.1 Die Sachverständigen sollen die Diagnose einer anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind. Die auf die Begrifflichkeit des medizini- schen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden soma- toformen Schmerzstörung führt im Weiteren nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 6 nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschil- derten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese be- steht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in An- spruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach- verständigen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Ver- halten hin. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschluss- gründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so be- steht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung ge- geben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG erster Satz). Soweit die betref- fenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesund- heitsschädigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299) auftreten, sind deren Aus- wirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 und E. 2.2 S. 287). 2.3.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Vermutung, wonach eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder ein vergleichbarer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer Willensanstren- gung überwindbar ist, aufgegeben (E. 3.5). Unverändert ist jedoch auch in Zukunft dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungs- weise von der grundsätzlichen «Validität» der versicherten Person auszu- gehen ist (E. 3.7.2). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird – gemäss erwähntem Entscheid – durch einen strukturierten, normativen Prüfungs- raster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergeb- nisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leis- tungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensati- onspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leis- tungsvermögens (E. 3.6). Es gilt neu im Regelfall nach gemeinsamen Ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 7 genschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3), welche sich in die Kategorien «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) und «Konsistenz» einteilen lassen (E. 4.4). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra- des ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In- validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhalts- abklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 8 Gemäss lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil- dern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, inner- halb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab- gesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1). Davon nicht erfasst sind Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung bezie- hen (Abs. 4). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin terminierte die laufende Rente gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision und mit der sinn- gemässen Begründung, es liege ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor, welches mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sei (act. IIA 133). Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation vorab entgegen, die ursprüngliche Rentenzusprache habe auf objektivierbaren organischen Befunden beruht, womit der sachliche Anwendungsbereich der Schlussbe- stimmungen der 6. IV-Revision rechtsprechungsgemäss nicht betroffen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. III lit. B Ziff. 14 Art. 2, S. 16 Ziff. III lit. B Ziff. 9 Art. 7, S. 23 Ziff. III lit. D Art. 12; Replik S. 3 f. Ziff. III lit. B). Wohl setzte das Bundesgericht in BGE 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569 zur Aufhebung einer Rente nach Massgabe der Schlussbestimmungen der
6. IV-Revision unter anderem noch voraus, dass die Rentenzusprache ausschliesslich aufgrund der Diagnose eines unklaren Beschwerdebildes erfolgte. In Präzisierung dieser Rechtsprechung entschied es in BGE 140 V 197 aber, dass laufende Renten vom Anwendungsbereich der Schlussbe- stimmungen nur ausgenommen sind, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, d.h. auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 9 trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. 3.2 In medizinischer Hinsicht gründete die ursprüngliche Rentenverfü- gung vom 3. Juni 2005 (act. II 21) auf einer durch die damalige Trägerin der obligatorischen Unfallversicherung veranlassten monodisziplinären Expertise vom 3. Februar 2005 (act. II 18). Der Gutachter Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte Spätfolgen nach schwerem HWS- Schleudertrauma vom 3. Juli 1997 (act. II 18/25 Ziff. 4) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % sowohl in der angestammten Beschäftigung als … als auch in einer Verweisungstätigkeit (act. II 18/31 Ziff. 8.1.2 f.). Damit stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Berentung medizinisch auf eine unter die unklaren Beschwerden zu subsumierende Diagnose (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). Wohl präsentierten sich anlässlich der klinischen Exploration gewisse Einschränkungen der HWS (act. II 18/25 Ziff. 3.3), Dr. med. E.________ befundete indes keine organisch nachweis- baren Funktionsausfälle. Die von ihm erwähnte Bildgebung offenbarte kei- ne Auffälligkeiten, sondern zeigte bloss mässiggradige degenerative Ver- änderungen (act. II 18/25 Ziff. 3.4). Die lediglich im Zusammenhang mit der natürlichen Unfallkausalität im Gutachten wiedergegebenen Feststellungen anderer Ärzte sind nicht ausschlaggebend. Zudem ging Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, im Jahr 2000 nur von einer indirekten HWS-Verletzung mit Verdacht auf eine funktionelle Störung bzw. Instabilität auf Stufe C4/5 aus (act. II 11/16, 18/27 Ziff. 5.1) und die von Dr. G.________, Chiropraktor SCG/ECU, im Jahr 1997 erwähnte Gefüge- lockerung auf Stufe C6/7 (act. II 10/21 Ziff. 4, 18/26 Ziff. 5.1) wurde auf Basis einer falschen Unfallanamnese in Betracht gezogen (act. II 10/20 Ziff. 1 lit. b), führt nicht per se zu Funktionsausfällen (vgl. HOSTEN/LIEBIG, Computertomographie von Kopf und Wirbelsäule, 2. Aufl. 2007, S. 356; SCHILTENWOLF/HOLLO, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorga- ne, 6. Aufl. 2013, S. 722) und wurde im Gutachten nicht bestätigt. Die formlose Bestätigung des Rentenanspruchs im Februar 2009 (act. II
36) erfolgte im Übrigen ebenfalls aufgrund von unklaren Beschwerden. So wurde in der von der Rechtsnachfolgerin der Unfallversicherungsträgerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 10 eingeholten Expertise der MEDAS H.________ vom 27. März 2007 (act. II
29) im Zusammenhang mit der HWS-Beschleunigungsverletzung ein chro- nisches linksbetontes Zervikalsyndrom sowie ein Verdacht auf ein leicht- gradiges thoracic-outlet-Syndrom erwähnt, beides Diagnosen, die ebenfalls unter die nicht organisch hinreichend nachweisbare Beschwerdebilder fal- len können (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 3. September 2014, 9C_121/2014, E. 2.5, sowie vom 9. Dezember 2011, 8C_730/2011, E. 4.1). Der behandelnde Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Physika- lische Medizin und Rehabilitation, vermerkte im Verlaufsbericht vom
26. Januar 2009 (act. II 35) verdächtige Hinweise auf eine rein qualitative Instabilität im Anschluss an das Distorsionstrauma vom 3. Juli 1997, er erklärte jedoch, im Vordergrund stünden die Schmerzzustände, die insbe- sondere auch die Kapazität zu Konzentrationsleistungen einschränkten. 3.3 Sowohl die ursprüngliche Rentenzusprache als auch die spätere Bestätigung des Rentenanspruchs erfolgten nach dem Gesagten auf Basis unklarer Beschwerden, auch wenn gewisse (degenerative) organische Be- funde vorlagen. Damit war die Rentenüberprüfung durch die Beschwerde- gegnerin nach Massgabe der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision zulässig. Dies zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung noch nicht 55jährig war und kein mehr als 15jäh- riger Rentenbezug (vgl. E. 2.5 hiervor) vorlag (der Beginn des Rentenan- spruchs erfolgte per 1. September 2003 [act. II 21] und die Überprüfung wurde mit Zustellung des Revisionsfragebogens im Herbst 2012 [act. II 44] eingeleitet [vgl. BGE 139 V 442]). Zu prüfen ist somit in einem nächsten Schritt, ob auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2014 (act. II 133) ein unklares Beschwerdebild vorlag bzw. wie sich der Gesundheitszustand präsentierte (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.1.2 S. 569). 4. 4.1 Im Rahmen der im Jahr 2012 eingeleiteten Rentenrevision liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der MEDAS J.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 11 polydisziplinär begutachten. In der Expertise vom 17. Februar 2014 (act. IIA
113) wurden die folgenden Diagnosen vermerkt (act. IIA 113.1/31 lit. E): Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit Chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit Chronische wiederkehrende Zervikalgien mit/bei: degenerativen HWS-Veränderungen mit fraglich progredi- enter Osteochondrose C4/5 und progredienter Spondyl- arthrose mit zunehmender intraartikulärer Flüssigkeit C6/7 links (MRI vom 4. Juni 2013) eingeschränkter HWS-Beweglichkeit Status nach HWS-Distorsionstrauma am 3. Juli 1997 Chronisch wiederkehrende Dorsolumbalgien bei Wirbelsäulen- fehlstatik in Form eines Hohl-/Rundrückens und einer linkskon- vexen thorakolumbalen Torsionsskoliose bei einem Cobb- Winkel von 17º und Wirbelkörpertorsion Grad II nach Nash mit beginnenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen Wiederkehrende Schulterarthralgien rechts mit Status nach ha- bitueller Schulterluxation rechts, Status nach vierfacher Operati- on an der rechten Schulter und beginnender Omarthrose, habi- tuelle Schulterluxation links – anamnestisch zirka ein Ereignis monatlich Beinlängendifferenz von minus 1.5 cm links Spreizfuss beidseits In ihrer interdisziplinären Beurteilung attestierten die Gutachter sowohl für die angestammte als auch für andere leidensadaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bei 80%iger Leistungsfähigkeit (act. II A 113.1/31 ff. lit. E und lit. F Ziff. 2 ff.). Die 20%ige Leistungseinschränkung begründeten sie mit den festgestellten psychischen Beschwerden, während sie den objektivierbaren degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule sowie der Luxationsneigung der linken Schulter im Rahmen des Zumutbar- keitsprofils Rechnung trugen: Möglich seien leichte bis mittelschwere kör- perliche Tätigkeiten im Wechsel-Rhythmus mit einer Hebe- bzw. Trage- limite von 15 kg. Unzumutbar seien hingegen langes Stehen oder Sitzen in fixierten Körperhaltungen, lange Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse, schulterbelastende Arbeiten sowie die Exposition ge- genüber Nässe, Kälte und Zugluft (act. IIA 113.1/32 f. lit. F Ziff. 1 und 3). 4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 12 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 4.3 Das Gutachten der MEDAS J.________ vom 17. Februar 2014 (act. IIA 113.1) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 4.2 hiervor) und erbringt damit vollen Beweis. Die seitens des Be- schwerdeführers dagegen erhobene Kritik verfängt nicht. 4.3.1 Die polydisziplinäre Begutachtung wurde unter Einhaltung der ver- fahrensrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 44 ATSG; Art. 72 bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Rz. 2075 ff. sowie Anhang V des vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2010 gültigen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]) über das Zuwei- sungssystem SuisseMED@P in Auftrag gegeben (act. II 79). Richtigerwei- se wurde dabei dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einer einver- nehmlichen Gutachtenseinholung (act. II 75, 83/2; Beschwerde S. 16 f. Ziff. III lit. C Art. 8) nicht entsprochen, da bei einem polydisziplinären Gutachten die Gutachterwahl stets nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen hat und für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum bleibt (BGE 140 V 507). Über die erhobenen Einwände gegen die in Aussicht genommene Gutachterstelle und die Experten (act. II 83, 86) wurde mit rechtskräftiger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 13 Zwischenverfügung vom 6. Juni 2013 (act. II 87) befunden, weshalb die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten identischen Rügen (Be- schwerde S. 2 Ziff. II Ziff. 3 f., S. 16 f. Ziff. III lit. C Art. 8, S. 20 f. Ziff. II lit. C Art. 10 Ziff. 1) von vornherein unbehelflich sind. Demzufolge war auch der Beweisantrag auf Einvernahme einer administrativen Mitarbeiterin der ME- DAS J.________ mit prozessleitender Verfügung vom 12. Juni 2015 abzu- weisen. Auch den Vorwürfen im Zusammenhang mit der Begutachtung durch Dr. med. K.________, Facharzt für Neurochirurgie, und med. pract. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 127/5; Beschwerde S. 17 Ziff. III lit. C Art. 8), ist mangels Beweiserheblichkeit nicht mittels Zeugeneinvernahmen nachzugehen (vgl. prozessleitende Ver- fügung vom 12. Juni 2015). Dass das neurochirurgische Untersuchungsge- spräch am 6. September 2013 stattfand und die zusätzliche klinische Ex- ploration allenfalls – entgegen der ursprünglichen Planung (act. II 96) – erst am 27. September 2013 durchgeführt wurde, ist nicht geeignet, Zweifel an der Qualität der gutachterlichen Beurteilung zu begründen; zudem wurde im Gutachten transparent dokumentiert, dass das neurochirurgische Teil- gutachten auf Untersuchungen vom 6. und 27. September 2013 basiert (act. IIA 113.1/36). Selbst wenn Dr. med. K.________ gegenüber dem Explorand anhand der bildgebenden Befunde seine vorläufige Auffassung kundgetan haben sollte, könnte dieser daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, soll der Gutachter nach der Darlegung des Beschwerdeführers doch gleichzeitig erklärt ha- ben, den weiteren Untersuchungen nicht vorgreifen zu wollen (act. IIA 127/5). Unproblematisch ist, dass Dr. med. K.________ eine Rückenopera- tion für nicht indiziert erachtet haben soll (act. IIA 127/5), dies korreliert insoweit mit seinen Angaben im betreffenden Teilgutachten, als er neuro- chirurgisch keinen Therapiebedarf sehe und darauf hinwies, dass die an- scheinend erfolgreichen minimalinvasiven Eingriffe in Form von Infiltratio- nen risikobehaftet seien (act. IIA 113.1/39 lit. D). Sollte sich der psychiatrische Gutachter tatsächlich negativ über Exploran- den mit Migrationshintergrund geäussert haben (act. IIA 127/5), wäre darin ein unprofessionelles Verhalten zu erblicken, dieses wäre jedoch im kon-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 14 kreten Fall nicht geeignet, eine Voreingenommenheit gegenüber dem Be- schwerdeführer (der offensichtlich keinen solchen Migrationshintergrund aufweist) zu begründen. Dass med. pract. L.________ noch vor Abschluss des Untersuchungsgesprächs erklärt habe, dass der Beschwerdeführer ganz klar keine Anzeichen eines Simulierens zeige (act. IIA 127/5), wider- spricht den im psychiatrischen Teilgutachten wiedergegebenen Befunden und Schlussfolgerungen nicht. Selbst wenn med. pract. L.________ ge- genüber dem Beschwerdeführer anlässlich des Untersuchungsgesprächs die Auffassung vertreten haben sollte, dass dieser mindestens zu 40 % arbeitsunfähig sei (act. IIA 127/5), würde dies den Beweiswert der psychia- trischen Beurteilung nicht schmälern. Denn entscheidend ist nicht eine im Rahmen des Explorationsgesprächs geäusserte vorläufige Einschätzung, sondern die nach vollständiger Abklärung sowie abgehaltenem Konsens- gespräch im schriftlichen Gutachten einleuchtend und nachvollziehbar be- gründete Schlussfolgerung. 4.3.2 Die Stellungnahmen der behandelnden PD Dr. med. M.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, vermögen den Beweiswert des Administrativgutachtens nicht zu erschüttern (Beschwerde S. 18 ff. Ziff. III lit. C Art. 9). Denn die unterschiedliche Natur von Behandlungsauf- trag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach- tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelan- gen. Die beiden behandelnden Ärzte benennen auch keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden – Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die von PD Dr. med. M.________ in seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2014 (act. IIA 127/25) erwähnten bildgebenden Befunde (insbesondere das MRI vom 4. Juni 2013) waren den Gutachtern bekannt (act. IIA 113.1/17) und wurden von ihnen fachärztlich gewürdigt (act. IIA 113.1/27 lit. C). Zu- dem schloss PD Dr. med. M.________ allein aus der vorübergehenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 15 Schmerzlinderung durch die Fazettengelenks-Infiltrationen auf einen klaren Zusammenhang zwischen den Abnützungszeichen und dem Schmerz. Diese Herleitung erscheint insoweit nicht überzeugend, als allein aufgrund von vorübergehenden (rein subjektiven) Therapieerfolgen keine zuverlässi- gen deduktiv-hypothetischen Rückschlüsse auf die Ätiologie bzw. Organi- zität gezogen werden können. Zwar stellen solche lokalen Infiltrationen bei HWS-Schmerzen bzw. einem Zervikalsyndrom eine anerkannte therapeuti- sche Option dar, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein Patient dar- auf anspricht, obwohl die vorgegebenen bzw. empfundenen Schmerzen nicht der Grössenordnung eines festgestellten organischen Korrelats ent- sprechen (vgl. THEODORIDIS/KRÄMER, Injektionstherapie an der Wirbelsäu- le, 2. Aufl. 2007, S. 15 und 75 f.). Das Schreiben von Dr. med. N.________ vom 5. Mai 2014 (act. IIA 127/23 f.) an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erschöpft sich im Wesentlichen in einer Kritik an der fachlichen Kompetenz der Gutachter sowie am Fehlen einer zusätzlichen rheumatologischen Teilbegutachtung. Nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern, was die Wahl der Un- tersuchungsmethoden betrifft, ein weiter Ermessensspielraum zu. Das be- inhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärun- gen. Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (Entscheid des BGer vom 30. Januar 2015, 8C_277/2014, E. 5.2). Aus dem Unterbleiben einer rheumatologi- schen Untersuchung kann nicht auf die fehlende Beweiskraft der Expertise geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer (nebst der allgemeinin- ternistischen und kardiologischen Untersuchung) orthopädisch, neurolo- gisch, neurochirurgisch und psychiatrisch abgeklärt wurde (act. IIA 113.1/1), womit die Auswahl der Fachdisziplinen jedenfalls den Anforde- rungen der Rechtsprechung an Begutachtungen nach Unfällen mit Schleu- dertrauma und äquivalenten Verletzungen (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) entspricht. Tatsächlich ist eine spezifische segmentale Untersuchung – d.h. die Prü- fung der Funktion der einzelnen Wirbelgelenke – der HWS (vgl. illustrativ: HEIPERTZ/SCHMITT, Wirbelsäulenerkrankungen, Diagnostik und Therapie,
2. Aufl. 1984, S. 146 und 171) im Gutachten der MEDAS J.________ nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 16 dokumentiert (act. IIA 127/23). Ein Verzicht darauf wäre aber kaum als fachliches Unvermögen der beteiligten Gutachter zu werten. Die HWS wur- de nicht nur kursorisch untersucht, es erfolgte eine manuelle klinische (Funktions-)Untersuchung (act. IIA 113.1/38 lit. B) anhand der Neutral-Null- Methode sowie durch Palpation (andernfalls wären Feststellungen über Klopf- und Druckdolenzen sowie Muskelhartspann nicht möglich gewesen). 4.3.3 Schliesslich ändern auch die am 6. Mai 2015 (richtig wohl: 2014) schriftlich festgehaltenen persönlichen Kommentare und Beurteilungen des Beschwerdeführers (act. IIA 127/6-22) nichts an der Schlüssigkeit des Ad- ministrativgutachtens der MEDAS J.________ vom 17. Februar 2014 (act. IIA 113). Die Expertise ist trotz der geltend gemachten kleineren Miss- schreibungen und geringfügigen Fehlern – die bei einem Umfang des Gut- achtens mit «eng gedruckten 58 Seiten» (Beschwerde S. 17 Ziff. III lit. C Art. 9 lit. a) durchaus vorkommen können – insgesamt nachvollziehbar und überzeugend. Im Übrigen genügt es, wenn die Gutachter die wesentlichen Vorakten und anamnestischen Angaben des Exploranden zusammenfas- sen, sie müssen dabei nicht jedes Zitat wiedergeben (act. IIA 127/6 f.). Die Gutachter setzten sich zudem mit der in den Akten dokumentierten bzw. vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallanamnese und den dabei auf- getretenen biomechanischen Abläufen auseinander (act. IIA 113.1/20 lit. A, 113.1/24 lit. C, 113.1/28 lit. D, 113.1/36 lit. A, 113.1/38 lit. C, 113.1/39 lit. A, 113.1/57 lit. C), in welcher Intensität der Beschwerdeführer die initialen Schmerzen subjektiv wahrnahm, ist dabei von untergeordneter Bedeutung (act. IIA 127/7, 127/9 f., 127/14, 127/18). Dass medizinische Administrativ- gutachten aufgrund abweichender Einschätzungen seitens der behandeln- den Ärzte prinzipiell nicht in Frage zu stellen sind (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1), gilt analog und umso mehr für den Beschwerdeführer, der als … zwar über ein fundiertes medizinisches Wissen verfügt, jedoch nicht … ist. 4.4 4.4.1 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass nicht nur die ursprüngli- che Rentenzusprache auf unklaren Beschwerden beruhte, sondern auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2014 (act. IIA 133) mit der chronischen Schmerzstörung ein syndromaler Gesundheitsschaden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 17 vorlag. Dass degenerative Veränderungen der HWS nachweisbar sind, die mit einzelnen Beschwerden korrelieren (act. IIA 113.1/29 lit. D), ist dabei mangels Auswirkung auf die anspruchserhebliche Arbeitsfähigkeit irrele- vant (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Juli 2015, 8C_90/2015, E. 3.2), es liegt insoweit kein «Mischsachverhalt» vor (vgl. Entscheid des BGer vom
29. September 2015, 9C_93/2015, E. 4). Damit ist in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eine freie Überprüfung des Ren- tenanspruchs zulässig. 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der Beschwerdeantwort (S. 3 lit. C lit. b Ziff. 9) davon aus, dass aufgrund der im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) dokumentierten Einkommenssteigerung zusätzlich ein materieller Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, womit der Rentenanspruch auch deshalb in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht all- seitig zu prüfen wäre (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Um zu eruieren, wie es sich damit verhält, ist zunächst der Referenzzeitpunkt festzulegen (vgl. E. 2.5 hiervor). Die formlose Mitteilung vom 6. Februar 2009 (act. II 36), wenn- gleich eine solche in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräfti- gen Verfügung grundsätzlich gleichzustellen ist (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1), basiert nicht auf einer rechtskon- formen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung, weshalb auf diese nicht abgestellt werden kann. Die Beschwerdegegnerin holte zwar Ver- laufsberichte der behandelnden Ärzte ein und edierte das Unfallversiche- rungsgutachten der MEDAS H.________ (act. II 29) sowie den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Konto; act. II 31), eine vertiefte materielle Prü- fung und beweisrechtliche Auseinandersetzung mit diesen Akten unterblieb jedoch. Als Referenzzeitpunkt heranzuziehen ist somit die ursprüngliche Rentenverfügung vom 3. Juni 2005 (act. II 21). Der frühestmögliche Rentenbeginn fiel aufgrund der verspäteten Anmel- dung (act. II 2) auf das Jahr 2003 (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung), wobei der Beschwerdeführer in diesem Jahr gemäss IK-Auszug (act. II 31) ein Einkommen von Fr. 41‘063.-- erzielt hatte (vgl. aber act. II 4/2, 43/2). Die Beschwerdegeg- nerin stützte sich für das Valideneinkommen jedoch ohne ersichtlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 18 Grund auf das tatsächliche Einkommen von Fr. 98‘781.-- im Jahr 2001 (act. II 4/2 f., 43/2) und stellte es schematisch einem durch Multiplikation mit dem Restarbeitsfähigkeitsgrad von 60 % ermittelten Invalideneinkom- men von Fr. 59‘269.-- gegenüber, womit sie bei Lichte betrachtet einen Prozentvergleich vornahm (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137). Die vom Beschwerdeführer als «Kar- rieresprung» bezeichnete (Replik S. 7 Ziff. III lit. D Art. 7) Neuanstellung per
1. Januar 2004 (act. II 89/3, 89/12 f.) mit signifikant höherem Jahresein- kommen von Fr. 86‘936.-- (act. II 31) verwirklichte sich indes noch vor dem Referenzzeitpunkt und fällt damit als Revisionsgrund ausser Betracht. Die- ser Stellenwechsel war der Beschwerdegegnerin bekannt (act. II 18/7); ob die Rentenverfügung vom 3. Juni 2005 (act. II 21) diesbezüglich in wieder- erwägungsrechtlichem Sinne zweifellos unrichtig war (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 140 V 85 E. 4.2 S. 87, 125 V 368 E. 2 S. 369), kann letztlich offen bleiben. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel irrelevant ist im Übrigen auch die zwischenzeitliche Gesundheitsverschlechterung im Nachgang zur Kündigung Ende 2012 (act. IIA 113/32 lit. E, 113.1/33 lit. F Ziff. 4-7), da sie nicht drei Monate andauerte (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV; Ent- scheid des BGer vom 21. September 2012, 9C_530/2012, E. 5.2). 4.5 Nach dem vorstehend Dargelegten liegt zwar kein materieller Revi- sionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vor, hingegen sind die Vorausset- zungen für die Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision erfüllt, was eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zulässt. Ausgehend vom voll beweiskräftigen Gutachten der MEDAS J.________ vom 17. Fe- bruar 2014 (act. II 113) steht in tatsächlicher Hinsicht überdies grundsätz- lich fest, dass der Beschwerdeführer in seinem angestammten Beruf medi- zinisch-theoretisch im Rahmen einer vollen Präsenzzeit und – soweit die psychosomatischen Beschwerden mitberücksichtigt werden – mit 80 % Leistungsfähigkeit arbeitsfähig ist (act. II 113.1/31 lit. E, 113.1/32 f. lit. F Ziff. 2 f.). Der psychiatrische Gutachter befasste sich teilweise mit den sog. Foerster-Kriterien (act. IIA 113.1/30 lit .D; BGE 139 V 547 E. 5.3 S. 555 f.) und erachtete die Folgen der chronischen Schmerzstörung als nicht über- windbar (andernfalls hätte er nicht eine Leistungseinschränkung postuliert, denn die Überwindbarkeit nach alter Praxis war grundsätzlich nicht teilbar [vgl. dazu JÖRG JEGER, Die persönlichen Ressourcen und ihre Auswirkun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 19 gen auf die Arbeits- und Wiedereingliederungsfähigkeit – Eine kritische Auseinandersetzung mit der Überwindbarkeitspraxis, in: GABRIELA RIEMER- KAFKA {Hrsg.}, Psyche und Sozialversicherung, 2014, S. 174 Ziff. 5.5 und Fn. 67]). Der Beschwerdeführer ortet einen weiteren Abklärungsbedarf darin, dass im psychiatrischen Teilgutachten (act. IIA 113.1/45-53) die Auswirkungen der chronischen Schmerzstörung nicht anhand der neuen Praxis von BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor) geprüft wurden (Replik S. 4 Ziff. III lit. C Art. 3). Einerseits verlieren indes gemäss altem Verfahrensstandard einge- holte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert und wäre im Gutachten der MEDAS J.________ auch in intertemporalrechtlicher Hinsicht eine schlüs- sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren zu erblicken (vgl. BGE 141 V 281 E. 8 S. 309). Andererseits ergibt sich unabhängig davon, ob sich die psychosomatischen Beschwerden in Anwendung des neuen Prüfungsrasters als invalidisierend erweisen (attestierte Leistungseinbusse von 20 %), kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Weitere medizinische Erhebungen – insbesondere ein psychiatrisches Gerichtsgutachten (Replik S. 2 Ziff. I lit. B und S. 4 Ziff. III lit. C Art. 3) – erübrigen sich somit. 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 20 schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 21 Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 3. Juni 2005 (act. II 21) auf das im Jahr 2001 tatsächlich erzielte Einkommen ab, wobei der Beschwerdeführer bereits damals unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten haben soll (act. II 2/5 Ziff. 7.3, 8/3, 9/3), das Jahr 2003 massgebend gewesen wä- re (vgl. E. 4.4.2 hiervor) und die beiden Teilzeitarbeitsstellen aus invali- ditätsfremden Gründen wegen der «Möglichkeit für Karrieresprung» einver- nehmlich per 31. Dezember 2003 gekündigt wurden (act. II 8/1 Ziff. 1-3, 9/1 Ziff. 1-3). Damit hätte das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen der LSE ermittelt werden müssen, wobei allenfalls statt auf die Tabelle TA1 auf die spezifischere Tabelle TA7 (welche ab der LSE 2012 im Wesentli- chen der Tabelle T17 entspricht [vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des BSV vom 22. Oktober 2014, Anhang]) hätte abgestellt werden können (vgl. Ent- scheid des BGer vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.2; Entscheid des BGer vom 24. August 2007, 9C_237/2007, E. 5.1, nicht publ. in: BGE 133 V 454, aber in: SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63; vgl. auch SUSANNE LEUZINGER- NAEF, Der Einkommensvergleich - Rückblick und Ausblick, in: UELI KIESER [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 36 ff.). 5.3 Da der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschrän- kungen im angestammten Beruf als … arbeitsfähig bleibt, ist für das Invali- deneinkommen ein gleich hoher Wert als Berechnungsbasis heranzuzie- hen. Damit erübrigt sich die betragsmässige Ermittlung der Vergleichsein- kommen. Der Invaliditätsgrad entspricht höchstens dem Grad der Arbeits- unfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Entscheid des BGer vom
9. März 2007, I 697/05, E. 5.4). Weil sowohl das Validen- als auch das In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 22 valideneinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermittelt sind, müssen die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie) ausser Betracht fallen, da sie bei beiden Ver- gleichseinkommen zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom
19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Nach der beweiskräftigen Beurteilung der MEDAS J.________ ist dem Beschwerdeführer zudem eine ganztägi- ge Präsenz zumutbar und lediglich die Leistungsfähigkeit reduziert (act. IIA 113.1/31 lit. E, 113.1/34 lit. F Ziff. 14). Bei einer derartigen Konstellation ist rechtsprechungsgemäss auch kein Abzug wegen Teilzeitarbeit vorzuneh- men (vgl. Entscheid des BGer vom 27. April 2015, 8C_7/2015, E. 5.2.3; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130 E. 9.2). Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob die Folgen der diagnosti- zierten chronischen Schmerzstörung in Anwendung der Kriterien von BGE 141 V 281 als invalidisierend zu qualifizieren wären oder nicht. Die Be- schwerdegegnerin hob die laufende Viertelsrente unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV im Ergebnis zulässigerweise per 30. Septem- ber 2014 auf. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzu- weisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Aug. 2016, IV/14/841, Seite 23 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.