Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (ER RD 844/2014)
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), gelernter …, war zuletzt als … im Bereich … tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [RAV]; [act. IIA] 10; 22). Nachdem dieses Arbeitsverhältnis infolge Konkurs der Arbeitgeberfirma aufgelöst worden war (act. IIA 23 f.), meldete sich der Versicherte am 29. Oktober 2013 beim RAV zur Arbeitsvermittlung im Um- fang von 100% an (act. IIA 9 f.) und beantragte zudem am 10. Dezember 2013 Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dos- sier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 5 ff.). Am 27. Mai 2014 (act. IIA 100) stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten von Fr. 25‘000.-- für den Kurs „…“ (Schule B.________ [act. IIA 96 f.]). Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (act. IIA 102) wies das RAV das Gesuch mit der Begründung ab, der Versicherte verfüge über eine gute Ausbildung und fundierte Berufserfahrung; zudem gehöre die gewünschte Ausbildung in den Bereich der allgemeinen beruflichen Weiterbildung, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 109) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 ab (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Rechtsdienst [act. II] 3 ff.). B. Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2014 mit als „Einspra- che“ bezeichneter Eingabe Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten von Fr. 25‘000.-- für den Kurs „…“. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeistän- dung. In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei lange als … tätig gewesen. Solche Berufsleute seien zwar (auch heute) gesucht, diese seien aber viel jünger als er. Die Ausbildung zum … gebe ihm eine neue Perspektive, um eine Anstellung zu finden. Da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 3 er eine Tätigkeit im … bzw. im … Sektor suche, unterstütze diese Umschu- lung seine Zukunft. Zudem habe er in der Vergangenheit grosse Schulden angehäuft, weshalb ihm eine Unterstützung helfen würde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2014 verneinte der Instruktionsrichter die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Über die erwähnten Anträge sei disposi- tivmässig später zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2014 beantragte der Beschwer- degegner Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist er auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend bringt er im Wesentli- chen vor, der Beschwerdeführer weise eine fundierte Grundausbildung aus. Weiter habe er in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen sammeln können und weise gute Sprach- und Informatikkenntnisse aus. Da es sich auch nicht um die Behebung eines fachlichen Defizites handle, sei der Be- schwerdeführer weder erschwert vermittelbar noch sei der Kurs arbeits- marktlich indiziert. Schliesslich sei die Kursdauer von zwölf Monaten grundsätzlich nicht zu überschreiten. Der beantragte Kurs dauere sechs Semester. Auch aus diesem Grund sei das Gesuch abgewiesen worden.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 28. Mai 2014 (act. IIA 102) bestätigende Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (act. II 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten von Fr. 25‘000.-- für den Kurs „…“ durch die Arbeitslosenversiche- rung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 5 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).
E. 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
E. 2.3.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
E. 2.3.2 Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 6 notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
E. 2.3.3 In zeitlicher Hinsicht ist sodann festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leis- tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise ent- sprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter … und … und hat sich in den Jahren 1992 bis 2007 mehrfach in verschiedenen Bereichen weiterge- bildet. Er arbeitete in diversen Anstellungen als …, …, …, … und seit 2004 überwiegend als …, womit er sich eine breite Berufserfahrung angeeignet hat. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer bilingue (französisch-deutsch), verfügt über ein Sprachenzertifikat in Englisch und über gute mündliche Kenntnisse in Italienisch. Ferner weist er gute EDV- und Internetkenntnisse aus (act. IIA 22).
E. 3.2 Zunächst ist mit dem Beschwerdegegner eine erschwerte Vermittel- barkeit mit Bezug auf die für die Stellensuche anvisierten Bereiche …, … und … (act. IIA 137) zu verneinen. Insbesondere weist die bisherige man- nigfaltige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers darauf hin, dass sein Fachwissen auf dem Arbeitsmarkt durchaus nachgefragt ist. Soweit der erst 46jährige Beschwerdeführer pauschal geltend macht, jüngere Mitbe- werber würden im … bevorzugt eingestellt bzw. sein Alter wirke sich bei der Stellensuche nachteilig aus, vermag er dies nicht – beispielsweise anhand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 7 gescheiterter Stellenbewerbungen – näher zu substanziieren. Ebenso we- nig ergeben sich derartige Hinweise aus den Akten; namentlich fehlt es auf den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen unter „Absage- grund“ an entsprechenden Vermerken. Ferner ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer insbesondere anhand konkreter Stellenprofile dar, inwiefern durch den Kursbesuch die Vermittelbarkeit tatsächlich und erheblich (weiter) gefördert werden könnte. Vielmehr ist der fragliche Kurs bloss in allgemeiner Weise für den Be- schwerdeführer vorteilhaft. Mit dem Beschwerdegegner geht es denn auch nicht in erster Linie um die Behebung arbeitsmarktbedingter, fachlicher Defizite, sondern um eine allgemeine Weiter- oder gar Neubildung bzw. um eine bildungsmässige Verbesserung als solche, zu deren Finanzierung jedoch nicht die Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden kann (vgl. E. 2.3.1 f. vorne). Die arbeitsmarktliche Indikation ist deshalb zu verneinen. Im Weiteren liegt auch die Kursdauer deutlich oberhalb der Limite dessen, was rechtsprechungsgemäss als Bildungsmassnahme im Sinne von Art. 60 AVIG akzeptiert werden kann (vgl. E. 2.3.3 vorne). Praxisgemäss besteht denn auch bei einer – wie vorliegend – vorgesehenen Kursdauer von drei Jahren bzw. sechs Semestern (act. IIA 96) kein Anspruch auf Übernahme der Kosten (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, AVIG, Barbara Kupfer Bucher, 4. Auflage, zu Art. 59, S. 271). Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach seine finanzielle Situation angespannt sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten, handelt es sich hierbei doch nicht um ein anspruchsrelevantes Kriterium im Sinne von Art. 60 AVIG (vgl. E. 2 vorne).
E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für den Kurs „…“ zu Recht verweigert. Die dagegen gerichtete Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 8
E. 4 Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
E. 4.3 Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbei- ständung, ist in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 f. hiervor) und mangels eines vom Beschwerdeführer bezeichneten Rechtsvertreters nicht einzutreten (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 11. September 2014). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeistän- dung wird nicht eingetreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 28. Mai 2014 (act. IIA 102) bestätigende Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (act. II 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten von Fr. 25‘000.-- für den Kurs „…“ durch die Arbeitslosenversiche- rung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 5 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 2.3.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.3.2 Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 6 notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 2.3.3 In zeitlicher Hinsicht ist sodann festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leis- tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise ent- sprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.2).
- 3.1 Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter … und … und hat sich in den Jahren 1992 bis 2007 mehrfach in verschiedenen Bereichen weiterge- bildet. Er arbeitete in diversen Anstellungen als …, …, …, … und seit 2004 überwiegend als …, womit er sich eine breite Berufserfahrung angeeignet hat. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer bilingue (französisch-deutsch), verfügt über ein Sprachenzertifikat in Englisch und über gute mündliche Kenntnisse in Italienisch. Ferner weist er gute EDV- und Internetkenntnisse aus (act. IIA 22). 3.2 Zunächst ist mit dem Beschwerdegegner eine erschwerte Vermittel- barkeit mit Bezug auf die für die Stellensuche anvisierten Bereiche …, … und … (act. IIA 137) zu verneinen. Insbesondere weist die bisherige man- nigfaltige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers darauf hin, dass sein Fachwissen auf dem Arbeitsmarkt durchaus nachgefragt ist. Soweit der erst 46jährige Beschwerdeführer pauschal geltend macht, jüngere Mitbe- werber würden im … bevorzugt eingestellt bzw. sein Alter wirke sich bei der Stellensuche nachteilig aus, vermag er dies nicht – beispielsweise anhand Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 7 gescheiterter Stellenbewerbungen – näher zu substanziieren. Ebenso we- nig ergeben sich derartige Hinweise aus den Akten; namentlich fehlt es auf den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen unter „Absage- grund“ an entsprechenden Vermerken. Ferner ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer insbesondere anhand konkreter Stellenprofile dar, inwiefern durch den Kursbesuch die Vermittelbarkeit tatsächlich und erheblich (weiter) gefördert werden könnte. Vielmehr ist der fragliche Kurs bloss in allgemeiner Weise für den Be- schwerdeführer vorteilhaft. Mit dem Beschwerdegegner geht es denn auch nicht in erster Linie um die Behebung arbeitsmarktbedingter, fachlicher Defizite, sondern um eine allgemeine Weiter- oder gar Neubildung bzw. um eine bildungsmässige Verbesserung als solche, zu deren Finanzierung jedoch nicht die Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden kann (vgl. E. 2.3.1 f. vorne). Die arbeitsmarktliche Indikation ist deshalb zu verneinen. Im Weiteren liegt auch die Kursdauer deutlich oberhalb der Limite dessen, was rechtsprechungsgemäss als Bildungsmassnahme im Sinne von Art. 60 AVIG akzeptiert werden kann (vgl. E. 2.3.3 vorne). Praxisgemäss besteht denn auch bei einer – wie vorliegend – vorgesehenen Kursdauer von drei Jahren bzw. sechs Semestern (act. IIA 96) kein Anspruch auf Übernahme der Kosten (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, AVIG, Barbara Kupfer Bucher, 4. Auflage, zu Art. 59, S. 271). Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach seine finanzielle Situation angespannt sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten, handelt es sich hierbei doch nicht um ein anspruchsrelevantes Kriterium im Sinne von Art. 60 AVIG (vgl. E. 2 vorne). 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für den Kurs „…“ zu Recht verweigert. Die dagegen gerichtete Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 8
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbei- ständung, ist in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 f. hiervor) und mangels eines vom Beschwerdeführer bezeichneten Rechtsvertreters nicht einzutreten (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 11. September 2014). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeistän- dung wird nicht eingetreten.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 825 ALV KOJ/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2015 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer), gelernter …, war zuletzt als … im Bereich … tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Regionale Arbeitsvermittlung [RAV]; [act. IIA] 10; 22). Nachdem dieses Arbeitsverhältnis infolge Konkurs der Arbeitgeberfirma aufgelöst worden war (act. IIA 23 f.), meldete sich der Versicherte am 29. Oktober 2013 beim RAV zur Arbeitsvermittlung im Um- fang von 100% an (act. IIA 9 f.) und beantragte zudem am 10. Dezember 2013 Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dos- sier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 5 ff.). Am 27. Mai 2014 (act. IIA 100) stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten von Fr. 25‘000.-- für den Kurs „…“ (Schule B.________ [act. IIA 96 f.]). Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 (act. IIA 102) wies das RAV das Gesuch mit der Begründung ab, der Versicherte verfüge über eine gute Ausbildung und fundierte Berufserfahrung; zudem gehöre die gewünschte Ausbildung in den Bereich der allgemeinen beruflichen Weiterbildung, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 109) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 ab (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Rechtsdienst [act. II] 3 ff.). B. Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2014 mit als „Einspra- che“ bezeichneter Eingabe Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten von Fr. 25‘000.-- für den Kurs „…“. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verbeistän- dung. In der Begründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei lange als … tätig gewesen. Solche Berufsleute seien zwar (auch heute) gesucht, diese seien aber viel jünger als er. Die Ausbildung zum … gebe ihm eine neue Perspektive, um eine Anstellung zu finden. Da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 3 er eine Tätigkeit im … bzw. im … Sektor suche, unterstütze diese Umschu- lung seine Zukunft. Zudem habe er in der Vergangenheit grosse Schulden angehäuft, weshalb ihm eine Unterstützung helfen würde. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. September 2014 verneinte der Instruktionsrichter die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Über die erwähnten Anträge sei disposi- tivmässig später zu entscheiden. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2014 beantragte der Beschwer- degegner Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verweist er auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend bringt er im Wesentli- chen vor, der Beschwerdeführer weise eine fundierte Grundausbildung aus. Weiter habe er in verschiedenen Bereichen Berufserfahrungen sammeln können und weise gute Sprach- und Informatikkenntnisse aus. Da es sich auch nicht um die Behebung eines fachlichen Defizites handle, sei der Be- schwerdeführer weder erschwert vermittelbar noch sei der Kurs arbeits- marktlich indiziert. Schliesslich sei die Kursdauer von zwölf Monaten grundsätzlich nicht zu überschreiten. Der beantragte Kurs dauere sechs Semester. Auch aus diesem Grund sei das Gesuch abgewiesen worden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 28. Mai 2014 (act. IIA 102) bestätigende Einspracheentscheid vom 22. Juli 2014 (act. II 3 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten von Fr. 25‘000.-- für den Kurs „…“ durch die Arbeitslosenversiche- rung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Mass- nahmen (Art. 59 ff. AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 5 Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 2.3.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.3.2 Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 6 notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 2.3.3 In zeitlicher Hinsicht ist sodann festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr als obere Limite zu gelten. Leis- tungsgesuchen für länger dauernde Kurse kann nur ausnahmsweise ent- sprochen werden. Denn mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter … und … und hat sich in den Jahren 1992 bis 2007 mehrfach in verschiedenen Bereichen weiterge- bildet. Er arbeitete in diversen Anstellungen als …, …, …, … und seit 2004 überwiegend als …, womit er sich eine breite Berufserfahrung angeeignet hat. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer bilingue (französisch-deutsch), verfügt über ein Sprachenzertifikat in Englisch und über gute mündliche Kenntnisse in Italienisch. Ferner weist er gute EDV- und Internetkenntnisse aus (act. IIA 22). 3.2 Zunächst ist mit dem Beschwerdegegner eine erschwerte Vermittel- barkeit mit Bezug auf die für die Stellensuche anvisierten Bereiche …, … und … (act. IIA 137) zu verneinen. Insbesondere weist die bisherige man- nigfaltige berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers darauf hin, dass sein Fachwissen auf dem Arbeitsmarkt durchaus nachgefragt ist. Soweit der erst 46jährige Beschwerdeführer pauschal geltend macht, jüngere Mitbe- werber würden im … bevorzugt eingestellt bzw. sein Alter wirke sich bei der Stellensuche nachteilig aus, vermag er dies nicht – beispielsweise anhand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 7 gescheiterter Stellenbewerbungen – näher zu substanziieren. Ebenso we- nig ergeben sich derartige Hinweise aus den Akten; namentlich fehlt es auf den Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen unter „Absage- grund“ an entsprechenden Vermerken. Ferner ist weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer insbesondere anhand konkreter Stellenprofile dar, inwiefern durch den Kursbesuch die Vermittelbarkeit tatsächlich und erheblich (weiter) gefördert werden könnte. Vielmehr ist der fragliche Kurs bloss in allgemeiner Weise für den Be- schwerdeführer vorteilhaft. Mit dem Beschwerdegegner geht es denn auch nicht in erster Linie um die Behebung arbeitsmarktbedingter, fachlicher Defizite, sondern um eine allgemeine Weiter- oder gar Neubildung bzw. um eine bildungsmässige Verbesserung als solche, zu deren Finanzierung jedoch nicht die Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden kann (vgl. E. 2.3.1 f. vorne). Die arbeitsmarktliche Indikation ist deshalb zu verneinen. Im Weiteren liegt auch die Kursdauer deutlich oberhalb der Limite dessen, was rechtsprechungsgemäss als Bildungsmassnahme im Sinne von Art. 60 AVIG akzeptiert werden kann (vgl. E. 2.3.3 vorne). Praxisgemäss besteht denn auch bei einer – wie vorliegend – vorgesehenen Kursdauer von drei Jahren bzw. sechs Semestern (act. IIA 96) kein Anspruch auf Übernahme der Kosten (vgl. Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, AVIG, Barbara Kupfer Bucher, 4. Auflage, zu Art. 59, S. 271). Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, wonach seine finanzielle Situation angespannt sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten, handelt es sich hierbei doch nicht um ein anspruchsrelevantes Kriterium im Sinne von Art. 60 AVIG (vgl. E. 2 vorne). 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für den Kurs „…“ zu Recht verweigert. Die dagegen gerichtete Be- schwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbei- ständung, ist in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 f. hiervor) und mangels eines vom Beschwerdeführer bezeichneten Rechtsvertreters nicht einzutreten (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 11. September 2014). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeistän- dung wird nicht eingetreten. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2015, ALV/14/825, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.