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200 2014 821

Bern VerwG · 2014-11-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 5. September 2014

Sachverhalt

A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter resp. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB resp. Beschwerdegegne- rin; AB] 2). Nach Abklärungen in medizinischer wie auch erwerblicher Hin- sicht sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 52 % rückwirkend ab dem

1. August 2011 eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) zu (AB 110). Weiter wurden mit der selben Verfügung die Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2014 auf insgesamt Fr. 21‘560.– festgelegt und dieser Betrag mit den erbrachten Leistungen von bevorschussenden Dritten und anderen Sozialversicherungen verrech- net. Angeordnet wurde insbesondere eine Verrechnung in der Höhe von Fr. 11‘615.– zugunsten des Sozialdienstes B.________ für die Zeit von August 2011 bis März 2013, ein Betrag von Fr. 5‘100.50 zugunsten des Sozialdienstes C.________ für die Zeit von April bis Dezember 2013 und Fr. 4‘113.25 zugunsten des Sozialdienstes D.________ für die Zeit ab Ja- nuar 2014 (S. 3 f.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2014 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung bezüglich der Verrechnung zugunsten der Sozi- aldienste B.________, C.________ und D.________. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 beantragte die Be- schwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (AKB) vom 28. Oktober 2014 (in den Gerichtsak- ten und AB 117) die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 3

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. September 2014 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist die Verrechnung der Nachzahlungen von IV- Leistungen mit Leistungen des Sozialdienstes B.________ in der Höhe von Fr. 11‘615.–, mit Leistungen des Sozialdienstes C.________ im Betrag von Fr. 5‘100.50 sowie Leistungen des Sozialdienstes D.________ in der Höhe von Fr. 4‘113.25 (AB 110 S. 3 f.).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 4

E. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 ATSG). Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden:

a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder

b. einer Versicherung, die Vorschussleistungen erbringt.

E. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversiche- rung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzah- lung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder auf- grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach- zahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).

E. 2.3 Nach Art. 40 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhil- fe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben (Abs. 1). Perso- nen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen beziehen, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Abs. 2). Personen, die im Hinblick auf bevorstehen- de Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können (Abs. 3). Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschul- det haben, müssen die wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten, die ihnen des-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 5 wegen ausgerichtet werden musste (Abs. 4). Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet (Abs. 5).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die erbrachten Leistungen der Sozialdienste B.________, C.________ und D.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 20‘828.75 zu Recht mit der nachträglich zugesprochenen Rente ver- rechnet hat (AB 110 S. 3 f.). In seiner Beschwerde vom 8. September 2014 beantragt der Beschwerde- führer die Auszahlung der verrechneten Beträge an ihn selber, damit er verschiedene seiner Schulden begleichen könne. Zudem bemängelt er, dass der Verrechnungsantrag des Sozialdienstes B.________ nicht innert der von der AKB angesetzten Frist bis zum 18. August 2014 (vgl. AB 117 S. 65), sondern verspätet erst am 25. August 2014 gestellt worden sei (AB 117 S. 22 f.). Der Antrag sei deshalb nicht rechtsgültig und der Sozial- dienst B.________ habe deshalb keinen Anspruch auf den Betrag von Fr. 11‘615.– für die Zeit von August 2011 bis März 2013, wie er in der an- gefochtenen Verfügung vom 5. September 2014 (AB 110 S. 3) aufgeführt sei.

E. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass von allen drei beteiligten Sozial- diensten jeweils ein Antrag auf Verrechnung der IV-Rentennachzahlungen gestellt worden ist: Am 8. Juli 2014 stellte zunächst er aktuell zuständige Sozialdienst D.________ Antrag um Verrechnung ihrer Vorschussleistun- gen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis auf weiteres im Betrag von Fr. 14‘269.45 (AB 117 S. 81 f.). Am 17. Juli 2014 stellte der davor für den Beschwerdeführer zuständige gewesene Sozialdienst C.________ ein Ge- such um Verrechnung seiner ausbezahlten Vorschussleistungen mit den IV-Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2013 in einem Gesamtbetrag von Fr. 18‘271.75 (AB 117 S. 47 f.). Und schliesslich beantragte auch der Sozialdienst B.________ mit Eingabe vom

25. August 2014 die Verrechnung der von ihm erbachten Vorschussleis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 6 tungen für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. März 2013 in der Höhe von Fr. 29‘568.80 (AB 117 S. 22 f.). Diese von den Sozialhilfestellen einge- forderten Beträge sind – gestützt auf die jeweiligen Abrechnungen (AB 117 S. 26 [Sozialdienst B.________], S. 51 - 58 [Sozialdienst C.________] und AB 113 S. 10 [Sozialdienst D.________]) – in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer hat denn auch zu Recht keine Einwände dagegen vorgebracht. Gestützt auf das in Art. 40 SHG (vgl. E. 2.3 hiervor) gesetzlich geregelte Rückforderungsrecht sind die betroffenen Sozialhilfestellen nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV befugt, auch ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers die Verrechnung und Auszahlung der Rentenleistungen bis zur Höhe der im jeweiligen Zeitraum ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zu verlangen (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine genügende gesetzliche Grundlage ist damit ge- geben. Dass der Beschwerdeführer einer entsprechenden Drittauszahlung nicht zustimmt bzw. seine Zustimmung zur Auszahlungen der zugespro- chenen IV-Leistungen an den Sozialdienst D.________ (AB 92 S. 3 f.) wi- derrufen hat (AB 108), ist unbeachtlich, da die Bestimmung von Art. 85bis IVV die Möglichkeit einer Drittauszahlung allein gestützt auf eine gesetzli- che Grundlage ohne Einverständnis des Berechtigten explizit vorsieht (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich sind die zur Drittauszahlung an die Sozialdienste erforderlichen (Form-)Vorschriften eingehalten, was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestreitet.

E. 3.3 Dass der Antrag des Sozialdienstes B.________ nicht innert der von der AKB gesetzten Frist bis zum 18. August 2014 (vgl. AB 117 S. 64 f.) sondern erst am 25. August 2014 gestellt wurde (AB 117 S. 22 f.), macht das entsprechende Gesuch – entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers in seiner Beschwerde vom 8. September 2014 – nicht ungültig: Es handelt sich bei der von der AKB gesetzten Frist nicht um eine gesetzli- che – und damit nicht um eine nicht verlängerbare – Frist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Vielmehr hätte die AKB nach Ablauf dieser Frist vom 18. August 2014 mit befreiender Wirkung die Rentennachzahlungen auszahlen kön- nen. Da sie bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Auszahlung getätigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 7 hatte, war es ohne weiteres möglich, den Antrag des Sozialdienstes B.________ zu berücksichtigen.

E. 3.4 Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 85bis IVV für die Ver- rechnung der Vorschussleistungen der Sozialdienste B.________, C.________ und D.________ mit der Forderung auf Nachzahlung der IV- Rente erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens.

E. 4 Nach dem Dargelegten sind die mit angefochtener Verfügung vom 5. Sep- tember 2014 (AB 110) vorgenommenen Drittauszahlungen an die Sozial- dienste B.________ in der Höhe von Fr. 11‘615.–, den Sozialdienst C.________ im Betrag von Fr. 5‘100.50 und den Sozialdienst D.________ in der Höhe von Fr. 4‘113.25 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom

E. 8 September 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ab- zuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV- Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungs- konferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 821 IV FUR/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. November 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. September 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Versicherter resp. Beschwerdeführer) meldete sich am 25. Januar 2010 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB resp. Beschwerdegegne- rin; AB] 2). Nach Abklärungen in medizinischer wie auch erwerblicher Hin- sicht sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 5. September 2014 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 52 % rückwirkend ab dem

1. August 2011 eine halbe Invalidenrente (IV-Rente) zu (AB 110). Weiter wurden mit der selben Verfügung die Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. August 2014 auf insgesamt Fr. 21‘560.– festgelegt und dieser Betrag mit den erbrachten Leistungen von bevorschussenden Dritten und anderen Sozialversicherungen verrech- net. Angeordnet wurde insbesondere eine Verrechnung in der Höhe von Fr. 11‘615.– zugunsten des Sozialdienstes B.________ für die Zeit von August 2011 bis März 2013, ein Betrag von Fr. 5‘100.50 zugunsten des Sozialdienstes C.________ für die Zeit von April bis Dezember 2013 und Fr. 4‘113.25 zugunsten des Sozialdienstes D.________ für die Zeit ab Ja- nuar 2014 (S. 3 f.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2014 Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung bezüglich der Verrechnung zugunsten der Sozi- aldienste B.________, C.________ und D.________. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 beantragte die Be- schwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme der Ausgleichs- kasse des Kantons Bern (AKB) vom 28. Oktober 2014 (in den Gerichtsak- ten und AB 117) die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 5. September 2014 (AB 110). Streitig und zu prüfen ist die Verrechnung der Nachzahlungen von IV- Leistungen mit Leistungen des Sozialdienstes B.________ in der Höhe von Fr. 11‘615.–, mit Leistungen des Sozialdienstes C.________ im Betrag von Fr. 5‘100.50 sowie Leistungen des Sozialdienstes D.________ in der Höhe von Fr. 4‘113.25 (AB 110 S. 3 f.). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 4 2. 2.1 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar (Art. 22 ATSG). Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können jedoch Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden:

a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; oder

b. einer Versicherung, die Vorschussleistungen erbringt. 2.2 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi- cherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) können u.a. öffentliche Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversiche- rung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzah- lung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder auf- grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach- zahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV; zum Ganzen BGE 135 V 2 E. 2 S. 5). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). 2.3 Nach Art. 40 des kantonalen Gesetzes über die öffentliche Sozialhil- fe vom 11. Juni 2001 (SHG; BSG 860.1) sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben (Abs. 1). Perso- nen, die wirtschaftliche Hilfe bei vorhandenem Vermögen beziehen, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Abs. 2). Personen, die im Hinblick auf bevorstehen- de Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können (Abs. 3). Personen, die ihre Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschul- det haben, müssen die wirtschaftliche Hilfe zurückerstatten, die ihnen des-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 5 wegen ausgerichtet werden musste (Abs. 4). Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet (Abs. 5). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die erbrachten Leistungen der Sozialdienste B.________, C.________ und D.________ in der Höhe von insgesamt Fr. 20‘828.75 zu Recht mit der nachträglich zugesprochenen Rente ver- rechnet hat (AB 110 S. 3 f.). In seiner Beschwerde vom 8. September 2014 beantragt der Beschwerde- führer die Auszahlung der verrechneten Beträge an ihn selber, damit er verschiedene seiner Schulden begleichen könne. Zudem bemängelt er, dass der Verrechnungsantrag des Sozialdienstes B.________ nicht innert der von der AKB angesetzten Frist bis zum 18. August 2014 (vgl. AB 117 S. 65), sondern verspätet erst am 25. August 2014 gestellt worden sei (AB 117 S. 22 f.). Der Antrag sei deshalb nicht rechtsgültig und der Sozial- dienst B.________ habe deshalb keinen Anspruch auf den Betrag von Fr. 11‘615.– für die Zeit von August 2011 bis März 2013, wie er in der an- gefochtenen Verfügung vom 5. September 2014 (AB 110 S. 3) aufgeführt sei. 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass von allen drei beteiligten Sozial- diensten jeweils ein Antrag auf Verrechnung der IV-Rentennachzahlungen gestellt worden ist: Am 8. Juli 2014 stellte zunächst er aktuell zuständige Sozialdienst D.________ Antrag um Verrechnung ihrer Vorschussleistun- gen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis auf weiteres im Betrag von Fr. 14‘269.45 (AB 117 S. 81 f.). Am 17. Juli 2014 stellte der davor für den Beschwerdeführer zuständige gewesene Sozialdienst C.________ ein Ge- such um Verrechnung seiner ausbezahlten Vorschussleistungen mit den IV-Rentennachzahlungen für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2013 in einem Gesamtbetrag von Fr. 18‘271.75 (AB 117 S. 47 f.). Und schliesslich beantragte auch der Sozialdienst B.________ mit Eingabe vom

25. August 2014 die Verrechnung der von ihm erbachten Vorschussleis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 6 tungen für die Zeit vom 1. August 2011 bis zum 31. März 2013 in der Höhe von Fr. 29‘568.80 (AB 117 S. 22 f.). Diese von den Sozialhilfestellen einge- forderten Beträge sind – gestützt auf die jeweiligen Abrechnungen (AB 117 S. 26 [Sozialdienst B.________], S. 51 - 58 [Sozialdienst C.________] und AB 113 S. 10 [Sozialdienst D.________]) – in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer hat denn auch zu Recht keine Einwände dagegen vorgebracht. Gestützt auf das in Art. 40 SHG (vgl. E. 2.3 hiervor) gesetzlich geregelte Rückforderungsrecht sind die betroffenen Sozialhilfestellen nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV befugt, auch ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers die Verrechnung und Auszahlung der Rentenleistungen bis zur Höhe der im jeweiligen Zeitraum ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zu verlangen (vgl. E. 2.2 hiervor). Eine genügende gesetzliche Grundlage ist damit ge- geben. Dass der Beschwerdeführer einer entsprechenden Drittauszahlung nicht zustimmt bzw. seine Zustimmung zur Auszahlungen der zugespro- chenen IV-Leistungen an den Sozialdienst D.________ (AB 92 S. 3 f.) wi- derrufen hat (AB 108), ist unbeachtlich, da die Bestimmung von Art. 85bis IVV die Möglichkeit einer Drittauszahlung allein gestützt auf eine gesetzli- che Grundlage ohne Einverständnis des Berechtigten explizit vorsieht (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Schliesslich sind die zur Drittauszahlung an die Sozialdienste erforderlichen (Form-)Vorschriften eingehalten, was der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestreitet. 3.3 Dass der Antrag des Sozialdienstes B.________ nicht innert der von der AKB gesetzten Frist bis zum 18. August 2014 (vgl. AB 117 S. 64 f.) sondern erst am 25. August 2014 gestellt wurde (AB 117 S. 22 f.), macht das entsprechende Gesuch – entgegen den Ausführungen des Beschwer- deführers in seiner Beschwerde vom 8. September 2014 – nicht ungültig: Es handelt sich bei der von der AKB gesetzten Frist nicht um eine gesetzli- che – und damit nicht um eine nicht verlängerbare – Frist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Vielmehr hätte die AKB nach Ablauf dieser Frist vom 18. August 2014 mit befreiender Wirkung die Rentennachzahlungen auszahlen kön- nen. Da sie bis zu diesem Zeitpunkt jedoch noch keine Auszahlung getätigt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 7 hatte, war es ohne weiteres möglich, den Antrag des Sozialdienstes B.________ zu berücksichtigen. 3.4 Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 85bis IVV für die Ver- rechnung der Vorschussleistungen der Sozialdienste B.________, C.________ und D.________ mit der Forderung auf Nachzahlung der IV- Rente erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. 4. Nach dem Dargelegten sind die mit angefochtener Verfügung vom 5. Sep- tember 2014 (AB 110) vorgenommenen Drittauszahlungen an die Sozial- dienste B.________ in der Höhe von Fr. 11‘615.–, den Sozialdienst C.________ im Betrag von Fr. 5‘100.50 und den Sozialdienst D.________ in der Höhe von Fr. 4‘113.25 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom

8. September 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist ab- zuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht einzig in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Nach höchstrichterli- cher Rechtsprechung betrifft der Streit um die Drittauszahlung von IV- Leistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- tungen (BGE 121 V 17 E. 2 S. 18, 118 V 88 E. 1a S. 90). Das vorliegende Verfahren ist somit kostenlos (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungs- konferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, IV/14/821, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.