opencaselaw.ch

200 2014 818

Bern VerwG · 2003-05-06 · Deutsch BE

Verfügungen vom 24. und 25. Juli 2014

Sachverhalt

A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Mai 2001 unter Hinweis auf Schilddrüsenprobleme, Hypertonie und Hormonstörungen bei der Invalidenversicherung zum Ren- tenbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Nach Abklärun- gen im medizinischen, erwerblichen und häuslichen Bereich sprach die IV- Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 6. Mai 2003 (act. II 30) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 45 % (Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt) eine halbe Härtefallrente ab dem 1. Juni 2000 zu. Im Rahmen eines im März 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. II 31) setzte sie mit Verfügung vom

23. November 2004 (act. II 39) die Rente ab dem 1. Januar 2005 auf eine Viertelsrente herab (Anpassung des Rentenanspruchs nach Wegfall der Härtefallrente); diese wurde in den Folgejahren zwei Mal revisionsweise bestätigt, letztmals am 26. September 2012 (act. II 52 und 75). B. Im Januar bzw. März 2013 meldete die Versicherte der IVB, sie habe ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen ab dem 1. Januar 2013 von 40 % auf 30 % reduzieren müssen (act. II 77 und 79). Gestützt auf die Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie zur Einschränkung im Haushalt (insb. ein Gutachten der MEDAS C.________ vom 14. Januar 2014 [act. II 99.1]; ein Abklärungsbericht Haushalt vom

24. Februar 2014 [act. II 101]) ermittelte die IVB in Anwendung der gemischten Methode einen IV-Grad von 32 % - wobei sie in dem für den Gesundheitsfall auf 80 % festgelegten Erwerbsanteil von einer gewichteten Invalidität von 31.97 % und im 20 %igen Haushaltsanteil von einer gewichteten Einschränkung von 0.40 % ausging - und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. März 2014 (act. II 103) die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 3. April bzw. 2. Mai 2014 (act. II 104 und 112) fest und hob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 3

- nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

27. Juni 2014 (act. II 116) - mit Verfügung vom 25. Juli 2014 (act. II 118) die bisherige Viertelsrente per Ende August 2014 auf. Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II 117) das anlässlich der Einwanderhe- bung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (act. II 112) abgewiesen. C. Gegen die Verfügungen vom 24. und 25. Juli 2014 lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. September 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfah- ren beantragen. Im Weiteren stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Am 7. bzw. 17. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Unterlagen zur Prozessbedürftigkeit ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2014 wies der Instruk- tionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gut. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. November 2014 seine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte, detaillierte Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 4

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die im Instruktionsverfahren gemeinsam geführten Beschwerdeverfahren IV/2014/817 betreffend Verfügung vom 25. Juli 2014 und IV/2014/818 be- treffend Verfügung vom 24. Juli 2014 sind aufgrund der mit dem jeweiligen Anfechtungsobjekt verbundenen unterschiedlichen Spruchzuständigkeit (Einzelrichter bzw. Kammer; vgl. E. 1.3 hiernach) getrennt zu beurteilen.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 24. Juli 2014 ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. Novem- ber 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Ein- zelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 6 ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. Sep- tember 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Erforder- lichkeit abgewiesen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der hier zur Diskussion stehende Rentenrevisionsfall weise weder eine beson- dere rechtliche Problematik noch eine spezielle sachverhaltliche Komple- xität auf und sei damit als durchschnittlich komplex einzustufen, weshalb eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich nicht geboten sei (act. II 117 S. 2). 3.2 Vorliegend wurde die unentgeltliche Verbeiständung für ein Vorbe- scheidverfahren beantragt (act. II 112), in welchem gemäss den Erkennt- nissen der Beschwerdegegnerin nach Durchführung einer Rentenrevision die Aufhebung einer ab Juni 2000 ausgerichteten halben Härtefallrente (act. II 30) bzw. einer seit Januar 2005 ausgerichteten Viertelsrente (act. II

39) in Aussicht gestellt wurde (act. II 118). Die Rentenaufhebung ist ein starker Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Das vorlie- gende Revisionsverfahren setzt überdies Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie zur Einschränkung im Haushalt voraus, in de- ren Anschluss entsprechende allenfalls streitentscheidende Stellungnah- men seitens der Beschwerdeführerin eingeholt werden. Schon die eine gewisse Komplexität aufweisende Verfahrenskonstellation der Revision mit der Begutachtung durch die MEDAS C.________ (act. II 99.1), mit der Fra- ge nach der Qualität des entsprechenden Gutachtens sowie der diesbezüg- lichen medizinischen und rechtlichen Würdigung der zu vergleichenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 7 medizinischen Akten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts heutigen Datums, IV/2014/817, E. 3.2 bis 3.5), mit den anzuwendenden Revisionsgrundsät- zen im Allgemeinen sowie mit der gemischten Bemessungsmethode im Besonderen (vgl. VGE IV/2014/817, E. 4) spricht für ein überdurchschnitt- lich aufwändiges Verfahren und damit für eine Gewährung der unentgeltli- chen Verbeiständung. Dabei fällt das sorgfältige Studium der umfangrei- chen Akten zusätzlich ins Gewicht. Die Prüfung dieser Fragen bedarf unter diesen Umständen besonderer rechtlicher Fachkenntnisse, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfügt. Eine Verbeiständung durch Verbands- vertreter fällt vorliegend nicht in Betracht; die Beschwerdegegnerin nennt denn auch weder in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II

117) noch in der Beschwerdeantwort eine konkrete Organisation, welche allenfalls für eine Vertretung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsver- fahren in Frage gekommen wäre. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Ver- tretung ist daher zu bejahen. Damit sind, da die übrigen anspruchserheblichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit offensichtlich erfüllt sind (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. November 2014), die Vorausset- zungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt. 3.3 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die an- gefochtene Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II 117) aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren das Recht auf unentgelt- liche Verbeiständung zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Akten sind an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen zur Festlegung des amtlichen Honorars. 4. 4.1 Da es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Ver- beiständung im Verwaltungsverfahren nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 8 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der die beiden Beschwerdeverfahren IV/2014/817 und IV/2014/818 betreffenden und angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Oktober (recte: November) 2014 sowie unter Annahme eines anteilmässigen Obsiegens der Beschwerdeführerin von 30 % wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 821.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Fr. 2'739.95 - Fr. 1‘918.-- [vgl. auch VGE IV/2014/817, E. 7.3]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Juli 2014 aufgehoben und der Beschwerdefüh- rerin für das Verwaltungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Ver- beiständung gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Akten werden an die IV-Stelle Bern zurückge- wiesen zur Festlegung des amtlichen Honorars.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 821.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 9
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 818 IV KOJ/TOZ/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. Februar 2015 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 24. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 18. Mai 2001 unter Hinweis auf Schilddrüsenprobleme, Hypertonie und Hormonstörungen bei der Invalidenversicherung zum Ren- tenbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Nach Abklärun- gen im medizinischen, erwerblichen und häuslichen Bereich sprach die IV- Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 6. Mai 2003 (act. II 30) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 45 % (Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt) eine halbe Härtefallrente ab dem 1. Juni 2000 zu. Im Rahmen eines im März 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. II 31) setzte sie mit Verfügung vom

23. November 2004 (act. II 39) die Rente ab dem 1. Januar 2005 auf eine Viertelsrente herab (Anpassung des Rentenanspruchs nach Wegfall der Härtefallrente); diese wurde in den Folgejahren zwei Mal revisionsweise bestätigt, letztmals am 26. September 2012 (act. II 52 und 75). B. Im Januar bzw. März 2013 meldete die Versicherte der IVB, sie habe ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen ab dem 1. Januar 2013 von 40 % auf 30 % reduzieren müssen (act. II 77 und 79). Gestützt auf die Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie zur Einschränkung im Haushalt (insb. ein Gutachten der MEDAS C.________ vom 14. Januar 2014 [act. II 99.1]; ein Abklärungsbericht Haushalt vom

24. Februar 2014 [act. II 101]) ermittelte die IVB in Anwendung der gemischten Methode einen IV-Grad von 32 % - wobei sie in dem für den Gesundheitsfall auf 80 % festgelegten Erwerbsanteil von einer gewichteten Invalidität von 31.97 % und im 20 %igen Haushaltsanteil von einer gewichteten Einschränkung von 0.40 % ausging - und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. März 2014 (act. II 103) die Aufhebung der bisherigen Viertelsrente in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand vom 3. April bzw. 2. Mai 2014 (act. II 104 und 112) fest und hob

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 3

- nach Einholung einer Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom

27. Juni 2014 (act. II 116) - mit Verfügung vom 25. Juli 2014 (act. II 118) die bisherige Viertelsrente per Ende August 2014 auf. Zuvor hatte sie mit Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II 117) das anlässlich der Einwanderhe- bung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (act. II 112) abgewiesen. C. Gegen die Verfügungen vom 24. und 25. Juli 2014 lässt die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. September 2014 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfah- ren beantragen. Im Weiteren stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Am 7. bzw. 17. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die in Aussicht gestellten Unterlagen zur Prozessbedürftigkeit ein. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2014 wies der Instruk- tionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gut. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20. November 2014 seine auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte, detaillierte Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 4 Erwägungen: 1. Die im Instruktionsverfahren gemeinsam geführten Beschwerdeverfahren IV/2014/817 betreffend Verfügung vom 25. Juli 2014 und IV/2014/818 be- treffend Verfügung vom 24. Juli 2014 sind aufgrund der mit dem jeweiligen Anfechtungsobjekt verbundenen unterschiedlichen Spruchzuständigkeit (Einzelrichter bzw. Kammer; vgl. E. 1.3 hiernach) getrennt zu beurteilen. 1.1 Der angefochtene Entscheid vom 24. Juli 2014 ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfah- ren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerde- führerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. Novem- ber 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Ein- zelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 6 ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. Sep- tember 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mangels Erforder- lichkeit abgewiesen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der hier zur Diskussion stehende Rentenrevisionsfall weise weder eine beson- dere rechtliche Problematik noch eine spezielle sachverhaltliche Komple- xität auf und sei damit als durchschnittlich komplex einzustufen, weshalb eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich nicht geboten sei (act. II 117 S. 2). 3.2 Vorliegend wurde die unentgeltliche Verbeiständung für ein Vorbe- scheidverfahren beantragt (act. II 112), in welchem gemäss den Erkennt- nissen der Beschwerdegegnerin nach Durchführung einer Rentenrevision die Aufhebung einer ab Juni 2000 ausgerichteten halben Härtefallrente (act. II 30) bzw. einer seit Januar 2005 ausgerichteten Viertelsrente (act. II

39) in Aussicht gestellt wurde (act. II 118). Die Rentenaufhebung ist ein starker Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin. Das vorlie- gende Revisionsverfahren setzt überdies Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht sowie zur Einschränkung im Haushalt voraus, in de- ren Anschluss entsprechende allenfalls streitentscheidende Stellungnah- men seitens der Beschwerdeführerin eingeholt werden. Schon die eine gewisse Komplexität aufweisende Verfahrenskonstellation der Revision mit der Begutachtung durch die MEDAS C.________ (act. II 99.1), mit der Fra- ge nach der Qualität des entsprechenden Gutachtens sowie der diesbezüg- lichen medizinischen und rechtlichen Würdigung der zu vergleichenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 7 medizinischen Akten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts heutigen Datums, IV/2014/817, E. 3.2 bis 3.5), mit den anzuwendenden Revisionsgrundsät- zen im Allgemeinen sowie mit der gemischten Bemessungsmethode im Besonderen (vgl. VGE IV/2014/817, E. 4) spricht für ein überdurchschnitt- lich aufwändiges Verfahren und damit für eine Gewährung der unentgeltli- chen Verbeiständung. Dabei fällt das sorgfältige Studium der umfangrei- chen Akten zusätzlich ins Gewicht. Die Prüfung dieser Fragen bedarf unter diesen Umständen besonderer rechtlicher Fachkenntnisse, über welche die Beschwerdeführerin nicht verfügt. Eine Verbeiständung durch Verbands- vertreter fällt vorliegend nicht in Betracht; die Beschwerdegegnerin nennt denn auch weder in der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II

117) noch in der Beschwerdeantwort eine konkrete Organisation, welche allenfalls für eine Vertretung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsver- fahren in Frage gekommen wäre. Die Notwendigkeit der anwaltlichen Ver- tretung ist daher zu bejahen. Damit sind, da die übrigen anspruchserheblichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit offensichtlich erfüllt sind (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. November 2014), die Vorausset- zungen für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall erfüllt. 3.3 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die an- gefochtene Verfügung vom 24. Juli 2014 (act. II 117) aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren das Recht auf unentgelt- liche Verbeiständung zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Akten sind an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen zur Festlegung des amtlichen Honorars. 4. 4.1 Da es sich bei der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Ver- beiständung im Verwaltungsverfahren nicht um eine Leistungsstreitigkeit handelt, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Feb. 2015, IV/14/818, Seite 8 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der die beiden Beschwerdeverfahren IV/2014/817 und IV/2014/818 betreffenden und angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Oktober (recte: November) 2014 sowie unter Annahme eines anteilmässigen Obsiegens der Beschwerdeführerin von 30 % wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 821.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Fr. 2'739.95 - Fr. 1‘918.-- [vgl. auch VGE IV/2014/817, E. 7.3]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Juli 2014 aufgehoben und der Beschwerdefüh- rerin für das Verwaltungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Ver- beiständung gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Die Akten werden an die IV-Stelle Bern zurückge- wiesen zur Festlegung des amtlichen Honorars. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 821.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

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4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.