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200 2014 809

Bern VerwG · 2015-04-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (ER RD 327/2014)

Sachverhalt

A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Dezember 2013 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte am 8. Dezember 2013 einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 3. Dezember 2013 (Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], RAV-Region … [act. IIA] 80 – 81; Akten des beco, Arbeitslosenkasse C.________ [act. IIB] 13 – 16). B. Im Januar 2012 hatte sich der Versicherte bereits bei der Invalidenversi- cherung zum Leistungsbezug angemeldet. Im weiteren Verlauf stellte die IV-Stelle Bern (IVB) mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 (act. IIA 72 –

74) die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem ermittelten Invaliditäts- grad von 36% in Aussicht. C. Nachdem der Versicherte diverse Arztzeugnisse eingereicht hatte, in wel- chen vom 29. August 2013 bis am 31. Januar 2014 eine 80%-ige (resp. 100%-ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (act. IIA 64 – 67), über- wies die Arbeitslosenkasse C.________ die Akten an das beco zur Über- prüfung der Vermittlungsfähigkeit (act. IIA 60 – 61). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 27. Januar 2014 (act. IIA 57 – 59) Gele- genheit gegeben, zur Überprüfung seiner Vermittlungsfähigkeit resp. zu seinem Gesundheitszustand Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme liess der Versicherte am 12. Februar 2014 einreichen (act. IIA 33 – 34). Darin wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Versicherte gesundheitsbedingt lediglich in der Lage sei, eine Arbeit im Rahmen von 20% anzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 3 D. Am 5. Februar 2014 hatte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt verfügt und das Rentenbegehren abgewiesen (act. IIA 36 – 38). Mit dieser Verfü- gung zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am

10. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verfahren IV/2014/239). E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. IIA 12 – 16) bejahte das beco die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung im Umfang von 100% für die Zeit vom 3. bis am 12. Dezember 2013 und vom 1. bis am 5. Febru- ar 2014. Ferner bejahte es die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberech- tigung im Umfang von 20% für die Zeit ab dem 6. Februar 2014. Alles unter dem Vorbehalt, dass auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dagegen verneinte das beco die Vermittlungsfähigkeit und An- spruchsberechtigung für die Zeit vom 13. Dezember 2013 bis am 31. Janu- ar 2014. Hiergegen liess der Versicherte am 27. Februar 2014 Einsprache erheben (act. IIA 4 – 5; vgl. auch die Einsprachebegründung vom 11. März 2014 [in den Gerichtsakten]). Am 15. Juli 2014 erliess das beco folgenden Einspracheentscheid (Akten des beco, Rechtsdienst [act. II] 8 – 11):

1. Die Einsprache vom 27. Februar 2014 wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für den Zeit- raum vom 13. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014 ist im Umfang von 100% zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzun- gen erfüllt sind.

3. Die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung ab 6. Febru- ar 2013 (richtig: 2014) ist lediglich im Umfang von 20% gegeben, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

4. Das Einspracheverfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 4 Aus der Begründung ergibt sich ohne weiteres, dass es sich in Ziffer 3 um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und der 6. Februar 2014 gemeint ist. F. Hiergegen liess der Versicherte am 4. September 2014 Beschwerde erhe- ben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Ziffer 3 des angefochte- nen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 5

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (act. II 8 – 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 6. Februar 2014 und dabei allein die Fragen der Vermittlungsfähigkeit und der An- spruchsberechtigung. Soweit weitergehend (Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und Anspruchs- berechtigung im Umfang von 100% für den Zeitraum vom 13. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014) ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 6 sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1).

E. 2.2 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemel- det, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermitt- lungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezu- stand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vor- leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstel- ligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung ar- beitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu ent- schädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ange- passt. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfängli- chen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101).

E. 2.3 Der versicherte Verdienst von behinderten Personen gemäss Art. 40b AVIV bestimmt sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Auch wenn mit dieser Verordnungsbestimmung nicht allein die Koordinati- on mit der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezweckt wird, ist dabei hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invali- denversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich. Ein erst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 7 nachträglich rechtskräftig festgelegter Invaliditätsgrad durch den Invalidenversicherer berechtigt die Arbeitslosenversicherung überdies dazu, auf dem Wege der prozessualen Revision ursprünglich auf der Basis der, rückwirkend betrachtet, falschen Angaben der versicherten Person zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu viel ausbezahlte Taggeldleistungen zurückzufordern (Entscheid des BGer vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 2.3).

E. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdegegner aufgrund der gleichzeitigen IV-Anmeldung des Beschwerdeführers grundsätzlich vorleistungspflichtig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeit- punkt ab dem 6. Februar 2014 (objektiv und subjektiv) vermittlungsfähig war (vgl. E. 2.1 hiervor). So wurde vom behandelnden Psychiater ab dem

1. Februar 2014 eine 20% Arbeitsfähigkeit attestiert (act. IIA 50). In diesem Rahmen fühlte sich der Beschwerdeführer in der Lage, eine Arbeit aufzu- nehmen (act. IIA 33 Ziff. 3), und scheint auch entsprechende Bewerbungen getätigt zu haben (vgl. act. IIA 32). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ab welchem Zeitpunkt die Vorleistungs- pflicht der Arbeitslosenversicherung endet. Diesbezüglich ist der Be- schwerdeführer der Auffassung, dass diese erst beim rechtskräftigen IV- Entscheid endet (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4 f.). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass er nur bis zur IV- Rentenverfügung vom 5. Februar 2014 vorleistungspflichtig sei (act. IIA 15 Ziff. 4 und act. II 9 oben).

E. 3.2 Wie zuvor dargelegt worden ist, ist die Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet somit, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. E. 2.2 hiervor). Wann der Schwebezustand beendet ist, bestimmt sich im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners wie auch des Beschwerdeführers – weder durch den Erlass der IV-Verfügung noch durch deren Rechtskraft. Das Ende des Schwebezustandes ergibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 8 sich vielmehr aus den konkreten Umständen. Kündigt die IV-Stelle beispielsweise in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so ist die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich. Es ist somit je nach den konkreten Umständen auch möglich, dass der Schwebezustand schon vor dem Vorbescheid endet. Vorliegend wurde der verfügungsweise von der IVB festgesetzte Erwerbsunfähigkeitsgrad angefochten (Verfahren IV/2014/239), weshalb der Verwaltungsakt den Schwebezustand gerade nicht beendet hat. Dies geschieht bei einem strittigen Erwerbsunfähigkeitsgrad mit dem rechtskräftigen Entscheid hierüber im Verfahren der Invalidenversicherung (zum Ganzen: Entscheid des BGer vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.1). Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch wenn der Schwebezustand im vorliegenden Fall erst beim rechtskräftigen Abschluss des hängigen IV- Verfahrens beendet ist und somit die Vorleistungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt andauert, die Anpassung des versicherten Verdienstes nach Massgabe von Art. 40b AVIV (vgl. E. 2.3 hiervor) auf Beginn des der Rentenverfügung folgenden Monats vorzunehmen ist. Diesbezüglich ist die Rechtskraft des IV-Entscheides nicht abzuwarten. Diese Anpassung des versicherten Verdienstes bildet insoweit ein Korrektiv zur länger andauernden Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse (Entscheid des BGer vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.3; vgl. diesbezüglich auch Rz. C29 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO).

E. 3.3 Damit hat der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Vermitt- lungsfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf eine volle, ungekürzte Arbeitslo- senentschädigung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversiche- rung, da er bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde (vgl. act. IIB 16 Ziff. 3). Die Beschwerde ist folglich gutzu- heissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern abzuän- dern, als die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für die Zeit ab dem 6. Februar 2014 im Umfang von 100% zu bejahen ist, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 9

E. 4 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 15. Dezember 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1‘768.-- sowie Auslagen von Fr. 49.-- und die Mehr- wertsteuer von Fr. 145.35 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘962.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 15. Juli 2014 insofern abgeändert, als die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für die Zeit ab dem 6. Februar 2014 im Umfang von 100% bejaht wird, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 10 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘962.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 11

Dispositiv
  1. Die Einsprache vom 27. Februar 2014 wird teilweise gutgeheissen.
  2. Die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für den Zeit- raum vom 13. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014 ist im Umfang von 100% zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzun- gen erfüllt sind.
  3. Die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung ab 6. Febru- ar 2013 (richtig: 2014) ist lediglich im Umfang von 20% gegeben, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
  4. Das Einspracheverfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 4 Aus der Begründung ergibt sich ohne weiteres, dass es sich in Ziffer 3 um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und der 6. Februar 2014 gemeint ist. F. Hiergegen liess der Versicherte am 4. September 2014 Beschwerde erhe- ben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Ziffer 3 des angefochte- nen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  5. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  6. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 5
  7. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (act. II 8 – 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 6. Februar 2014 und dabei allein die Fragen der Vermittlungsfähigkeit und der An- spruchsberechtigung. Soweit weitergehend (Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und Anspruchs- berechtigung im Umfang von 100% für den Zeitraum vom 13. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014) ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  8. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 6 sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemel- det, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermitt- lungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezu- stand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vor- leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstel- ligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung ar- beitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu ent- schädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ange- passt. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfängli- chen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101). 2.3 Der versicherte Verdienst von behinderten Personen gemäss Art. 40b AVIV bestimmt sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Auch wenn mit dieser Verordnungsbestimmung nicht allein die Koordinati- on mit der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezweckt wird, ist dabei hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invali- denversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich. Ein erst Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 7 nachträglich rechtskräftig festgelegter Invaliditätsgrad durch den Invalidenversicherer berechtigt die Arbeitslosenversicherung überdies dazu, auf dem Wege der prozessualen Revision ursprünglich auf der Basis der, rückwirkend betrachtet, falschen Angaben der versicherten Person zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu viel ausbezahlte Taggeldleistungen zurückzufordern (Entscheid des BGer vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 2.3).
  9. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdegegner aufgrund der gleichzeitigen IV-Anmeldung des Beschwerdeführers grundsätzlich vorleistungspflichtig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeit- punkt ab dem 6. Februar 2014 (objektiv und subjektiv) vermittlungsfähig war (vgl. E. 2.1 hiervor). So wurde vom behandelnden Psychiater ab dem
  10. Februar 2014 eine 20% Arbeitsfähigkeit attestiert (act. IIA 50). In diesem Rahmen fühlte sich der Beschwerdeführer in der Lage, eine Arbeit aufzu- nehmen (act. IIA 33 Ziff. 3), und scheint auch entsprechende Bewerbungen getätigt zu haben (vgl. act. IIA 32). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ab welchem Zeitpunkt die Vorleistungs- pflicht der Arbeitslosenversicherung endet. Diesbezüglich ist der Be- schwerdeführer der Auffassung, dass diese erst beim rechtskräftigen IV- Entscheid endet (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4 f.). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass er nur bis zur IV- Rentenverfügung vom 5. Februar 2014 vorleistungspflichtig sei (act. IIA 15 Ziff. 4 und act. II 9 oben). 3.2 Wie zuvor dargelegt worden ist, ist die Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet somit, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. E. 2.2 hiervor). Wann der Schwebezustand beendet ist, bestimmt sich im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners wie auch des Beschwerdeführers – weder durch den Erlass der IV-Verfügung noch durch deren Rechtskraft. Das Ende des Schwebezustandes ergibt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 8 sich vielmehr aus den konkreten Umständen. Kündigt die IV-Stelle beispielsweise in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so ist die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich. Es ist somit je nach den konkreten Umständen auch möglich, dass der Schwebezustand schon vor dem Vorbescheid endet. Vorliegend wurde der verfügungsweise von der IVB festgesetzte Erwerbsunfähigkeitsgrad angefochten (Verfahren IV/2014/239), weshalb der Verwaltungsakt den Schwebezustand gerade nicht beendet hat. Dies geschieht bei einem strittigen Erwerbsunfähigkeitsgrad mit dem rechtskräftigen Entscheid hierüber im Verfahren der Invalidenversicherung (zum Ganzen: Entscheid des BGer vom
  11. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.1). Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch wenn der Schwebezustand im vorliegenden Fall erst beim rechtskräftigen Abschluss des hängigen IV- Verfahrens beendet ist und somit die Vorleistungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt andauert, die Anpassung des versicherten Verdienstes nach Massgabe von Art. 40b AVIV (vgl. E. 2.3 hiervor) auf Beginn des der Rentenverfügung folgenden Monats vorzunehmen ist. Diesbezüglich ist die Rechtskraft des IV-Entscheides nicht abzuwarten. Diese Anpassung des versicherten Verdienstes bildet insoweit ein Korrektiv zur länger andauernden Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse (Entscheid des BGer vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.3; vgl. diesbezüglich auch Rz. C29 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). 3.3 Damit hat der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Vermitt- lungsfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf eine volle, ungekürzte Arbeitslo- senentschädigung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversiche- rung, da er bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde (vgl. act. IIB 16 Ziff. 3). Die Beschwerde ist folglich gutzu- heissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern abzuän- dern, als die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für die Zeit ab dem 6. Februar 2014 im Umfang von 100% zu bejahen ist, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 9
  12. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 15. Dezember 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1‘768.-- sowie Auslagen von Fr. 49.-- und die Mehr- wertsteuer von Fr. 145.35 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘962.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 15. Juli 2014 insofern abgeändert, als die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für die Zeit ab dem 6. Februar 2014 im Umfang von 100% bejaht wird, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
  14. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 10
  15. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘962.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 11
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 809 ALV KNB/COC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2015 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (ER RD 327/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Dezember 2013 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte am 8. Dezember 2013 einen Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 3. Dezember 2013 (Akten des beco Berner Wirt- schaft [beco bzw. Beschwerdegegner], RAV-Region … [act. IIA] 80 – 81; Akten des beco, Arbeitslosenkasse C.________ [act. IIB] 13 – 16). B. Im Januar 2012 hatte sich der Versicherte bereits bei der Invalidenversi- cherung zum Leistungsbezug angemeldet. Im weiteren Verlauf stellte die IV-Stelle Bern (IVB) mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2013 (act. IIA 72 –

74) die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem ermittelten Invaliditäts- grad von 36% in Aussicht. C. Nachdem der Versicherte diverse Arztzeugnisse eingereicht hatte, in wel- chen vom 29. August 2013 bis am 31. Januar 2014 eine 80%-ige (resp. 100%-ige) Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (act. IIA 64 – 67), über- wies die Arbeitslosenkasse C.________ die Akten an das beco zur Über- prüfung der Vermittlungsfähigkeit (act. IIA 60 – 61). Daraufhin wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 27. Januar 2014 (act. IIA 57 – 59) Gele- genheit gegeben, zur Überprüfung seiner Vermittlungsfähigkeit resp. zu seinem Gesundheitszustand Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme liess der Versicherte am 12. Februar 2014 einreichen (act. IIA 33 – 34). Darin wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Versicherte gesundheitsbedingt lediglich in der Lage sei, eine Arbeit im Rahmen von 20% anzunehmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 3 D. Am 5. Februar 2014 hatte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt verfügt und das Rentenbegehren abgewiesen (act. IIA 36 – 38). Mit dieser Verfü- gung zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob am

10. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verfahren IV/2014/239). E. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 (act. IIA 12 – 16) bejahte das beco die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung im Umfang von 100% für die Zeit vom 3. bis am 12. Dezember 2013 und vom 1. bis am 5. Febru- ar 2014. Ferner bejahte es die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberech- tigung im Umfang von 20% für die Zeit ab dem 6. Februar 2014. Alles unter dem Vorbehalt, dass auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Dagegen verneinte das beco die Vermittlungsfähigkeit und An- spruchsberechtigung für die Zeit vom 13. Dezember 2013 bis am 31. Janu- ar 2014. Hiergegen liess der Versicherte am 27. Februar 2014 Einsprache erheben (act. IIA 4 – 5; vgl. auch die Einsprachebegründung vom 11. März 2014 [in den Gerichtsakten]). Am 15. Juli 2014 erliess das beco folgenden Einspracheentscheid (Akten des beco, Rechtsdienst [act. II] 8 – 11):

1. Die Einsprache vom 27. Februar 2014 wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für den Zeit- raum vom 13. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014 ist im Umfang von 100% zu bejahen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzun- gen erfüllt sind.

3. Die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung ab 6. Febru- ar 2013 (richtig: 2014) ist lediglich im Umfang von 20% gegeben, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

4. Das Einspracheverfahren ist von Gesetzes wegen kostenlos.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 4 Aus der Begründung ergibt sich ohne weiteres, dass es sich in Ziffer 3 um einen offensichtlichen Verschrieb handelt und der 6. Februar 2014 gemeint ist. F. Hiergegen liess der Versicherte am 4. September 2014 Beschwerde erhe- ben. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung der Ziffer 3 des angefochte- nen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2014 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 5

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 (act. II 8 – 11). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 6. Februar 2014 und dabei allein die Fragen der Vermittlungsfähigkeit und der An- spruchsberechtigung. Soweit weitergehend (Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und Anspruchs- berechtigung im Umfang von 100% für den Zeitraum vom 13. Dezember 2013 bis 5. Februar 2014) ist der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 6 sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. August 2014, 8C_53/2014, E. 2.1). 2.2 Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Ar- beitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemel- det, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermitt- lungsfähig (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Sinn und Zweck dieser Bestimmung liegt darin, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezu- stand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vor- leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstel- ligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung ar- beitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu ent- schädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV ange- passt. Gemäss dieser Bestimmung ist der Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht. Der Sinn der vollumfängli- chen Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustandes liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der arbeitslosen Neubehinderten bis zum Abschluss des Verfahrens der Invalidenversicherung oder der anderen Versicherung i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 Abs. 2 AVIV (BGE 136 V 95 E. 7.1 S. 101). 2.3 Der versicherte Verdienst von behinderten Personen gemäss Art. 40b AVIV bestimmt sich nach der verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Auch wenn mit dieser Verordnungsbestimmung nicht allein die Koordinati- on mit der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezweckt wird, ist dabei hinsichtlich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invali- denversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich. Ein erst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 7 nachträglich rechtskräftig festgelegter Invaliditätsgrad durch den Invalidenversicherer berechtigt die Arbeitslosenversicherung überdies dazu, auf dem Wege der prozessualen Revision ursprünglich auf der Basis der, rückwirkend betrachtet, falschen Angaben der versicherten Person zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu viel ausbezahlte Taggeldleistungen zurückzufordern (Entscheid des BGer vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 2.3). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdegegner aufgrund der gleichzeitigen IV-Anmeldung des Beschwerdeführers grundsätzlich vorleistungspflichtig ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Ferner geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer zum massgebenden Zeit- punkt ab dem 6. Februar 2014 (objektiv und subjektiv) vermittlungsfähig war (vgl. E. 2.1 hiervor). So wurde vom behandelnden Psychiater ab dem

1. Februar 2014 eine 20% Arbeitsfähigkeit attestiert (act. IIA 50). In diesem Rahmen fühlte sich der Beschwerdeführer in der Lage, eine Arbeit aufzu- nehmen (act. IIA 33 Ziff. 3), und scheint auch entsprechende Bewerbungen getätigt zu haben (vgl. act. IIA 32). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ab welchem Zeitpunkt die Vorleistungs- pflicht der Arbeitslosenversicherung endet. Diesbezüglich ist der Be- schwerdeführer der Auffassung, dass diese erst beim rechtskräftigen IV- Entscheid endet (Beschwerde S. 3 f. Ziff. 4 f.). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, dass er nur bis zur IV- Rentenverfügung vom 5. Februar 2014 vorleistungspflichtig sei (act. IIA 15 Ziff. 4 und act. II 9 oben). 3.2 Wie zuvor dargelegt worden ist, ist die Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet somit, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. E. 2.2 hiervor). Wann der Schwebezustand beendet ist, bestimmt sich im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners wie auch des Beschwerdeführers – weder durch den Erlass der IV-Verfügung noch durch deren Rechtskraft. Das Ende des Schwebezustandes ergibt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 8 sich vielmehr aus den konkreten Umständen. Kündigt die IV-Stelle beispielsweise in ihrem Vorbescheid an, die versicherte Person habe auf der Basis einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, so ist die Vermittlungsunfähigkeit spätestens ab diesem Zeitpunkt offensichtlich. Es ist somit je nach den konkreten Umständen auch möglich, dass der Schwebezustand schon vor dem Vorbescheid endet. Vorliegend wurde der verfügungsweise von der IVB festgesetzte Erwerbsunfähigkeitsgrad angefochten (Verfahren IV/2014/239), weshalb der Verwaltungsakt den Schwebezustand gerade nicht beendet hat. Dies geschieht bei einem strittigen Erwerbsunfähigkeitsgrad mit dem rechtskräftigen Entscheid hierüber im Verfahren der Invalidenversicherung (zum Ganzen: Entscheid des BGer vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.1). Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass auch wenn der Schwebezustand im vorliegenden Fall erst beim rechtskräftigen Abschluss des hängigen IV- Verfahrens beendet ist und somit die Vorleistungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt andauert, die Anpassung des versicherten Verdienstes nach Massgabe von Art. 40b AVIV (vgl. E. 2.3 hiervor) auf Beginn des der Rentenverfügung folgenden Monats vorzunehmen ist. Diesbezüglich ist die Rechtskraft des IV-Entscheides nicht abzuwarten. Diese Anpassung des versicherten Verdienstes bildet insoweit ein Korrektiv zur länger andauernden Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse (Entscheid des BGer vom 25. November 2014, 8C_401/2014, E. 4.3; vgl. diesbezüglich auch Rz. C29 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO). 3.3 Damit hat der Beschwerdeführer aufgrund der bestehenden Vermitt- lungsfähigkeit grundsätzlich Anspruch auf eine volle, ungekürzte Arbeitslo- senentschädigung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversiche- rung, da er bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde (vgl. act. IIB 16 Ziff. 3). Die Beschwerde ist folglich gutzu- heissen und der angefochtene Einspracheentscheid ist insofern abzuän- dern, als die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für die Zeit ab dem 6. Februar 2014 im Umfang von 100% zu bejahen ist, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 9 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 15. Dezember 2014 hat Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 1‘768.-- sowie Auslagen von Fr. 49.-- und die Mehr- wertsteuer von Fr. 145.35 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 1‘962.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 15. Juli 2014 insofern abgeändert, als die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung für die Zeit ab dem 6. Februar 2014 im Umfang von 100% bejaht wird, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 10 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘962.35 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2015, ALV/14/809, Seite 11 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.