Einspracheentscheid vom 23. Juli 2014 (90563263)
Sachverhalt
A. Der 1978 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte, nachdem sein bisheriges Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin auf den 31. März 2014 aufgelöst worden war (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 146 f.), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per
1. April 2014 (AB 142 ff.). Die Unia holte bei der ehemaligen Arbeitgeberin und beim Versicherten Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses ein (AB 109 f., 72 f.) und stellte den Versicherten mit Verfügung vom
26. Mai 2014 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 4. April 2014 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 102 f.). Die dage- gen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 23. Juli 2014 ab (AB 89 ff., 59 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2014 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und das Absehen von einer Einstellung in der An- spruchsberechtigung. Im Wesentlichen macht er geltend, ihm sei kein Selbstverschulden vorzuwerfen und die seitens der Arbeitgeberin erhobe- nen Vorwürfe seien nicht zutreffend. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Ein- spracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 3
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2014 (AB 59 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 31 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 196.70 (AB 113) unter Fr. 20'000.--, womit die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).
E. 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 5 beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1).
E. 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb).
E. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat.
E. 3.1.1 Im Schreiben vom 16. Mai 2014 (AB 109 f.) an die Beschwerdegeg- nerin führte die ehemalige Arbeitgeberin hinsichtlich des Kündigungsgrun- des aus, der Beschwerdeführer habe die schriftlich angeordneten Arbeits- zeiten nicht eingehalten. Im Jahr 2013 habe er die Sollarbeitszeit von 41 Stunden pro Woche oftmals nicht erfüllt. Es sei kein Verlass auf ihn gewe- sen, ob und wann er zur Arbeit kommen würde. Dies habe aus betriebli- chen Gründen nicht weiter toleriert werden können. Die Anstellung sei per
15. Juli 2013 erfolgt, am 31. Dezember 2013 habe der Minusgleitzeitsaldo 89.49 Stunden betragen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals darauf hin- gewiesen worden, dass er die vereinbarten Ansprechzeiten einhalten und er seine Minusgleitzeitstunden aufarbeiten müsse. Es seien insgesamt 16 mündliche Gespräche geführt worden. Am 27. Januar 2014 sei eine schrift- liche Verwarnung ausgesprochen worden, nachdem er die Arbeit erst um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 6 11.37 Uhr aufgenommen und sich wieder nicht an die mündliche Vereinba- rung gehalten habe.
E. 3.1.2 Zu diesen Vorwürfen nahm der Beschwerdeführer in einem unda- tierten Schreiben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014; AB 72 f.) Stellung. Er hielt fest, im Herbst letzten Jahres habe er private Probleme gehabt, worauf sich sein direkter Vorgesetzter damit einverstan- den erklärt habe, dass er das eine oder andere Mal weniger arbeite, da im Betrieb Jahresarbeitszeit gelte. In einem Gespräch am 3. Dezember 2013 habe dieser Vorgesetzte ihn darum gebeten, die Normalarbeitszeit von 41 Stunden einzuhalten, was er bis zu seinen Ferien am 18. Dezember 2013 auch getan habe. Als er nach seinen Ferien am 27. Januar 2014 nach ent- sprechender Meldung an den Vorgesetzten später als normal zur Arbeit gegangen sei, habe er nach einem Gespräch eine schriftliche Verwarnung erhalten, da er die an ihn gestellten Bedingungen nicht eingehalten habe. Dieser Vorwurf sei jedoch nicht korrekt. Am Morgen des 30. Februar (rich- tig: Januar) 2014 habe er verschlafen, woraufhin er die Kündigung erhalten habe. Sein Fazit sei, dass sein direkter Vorgesetzter ihn habe loswerden wollen, da dieser weder etwas bewirkt noch verändert habe. Dies im Ge- gensatz zu ihm. Er habe seit seiner Anstellung ständig Änderungsanträge von Arbeitsprozessen gemacht, was eigentlich in den Zuständigkeitsbe- reich seines Vorgesetzten gefallen wäre. Dies sei auch anderen Mitarbei- tern aufgefallen und habe Fragen aufgeworfen.
E. 3.1.3 Der von der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer unterzeich- neten schriftlichen Verwarnung vom 27. Januar 2014 (AB 107 f.) ist zu ent- nehmen, dass die Arbeitgeberin einerseits zur Reduktion des Minussaldos fixe Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn spätestens um 8.15 Uhr; wöchentliche Arbeitszeit zwischen minimal 41 und maximal 45 Stunden) angeordnet hat. Andererseits wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, sie sei aus betrieb- lichen Gründen nicht bereit, seinen unregelmässigen Arbeitseinsatz zu tole- rieren und forderte ihn per sofort und nachhaltig auf, die angeordneten Ar- beitszeiten strikt einzuhalten, sich im Falle von Abwesenheiten vor 8.00 Uhr telefonisch beim Vorgesetzten oder dessen Stellvertretern abzumelden, ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzuweisen sowie sämtliche mündlichen und schriftlichen Anweisungen und Anordnungen der Vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 7 setzten einzuhalten. Da er sich nicht an die mündlichen Vereinbarungen gehalten habe, werde eine Verwarnung ausgesprochen. Ihm werde eine letzte Chance gewährt, sein Verhalten sofort und nachhaltig zu verbessern. Sollten keine unmittelbare Verbesserung oder in Zukunft Rückfälle festge- stellt werden, sähe man sich gezwungen, das Arbeitsverhältnis ohne weite- re Warnung aufzulösen.
E. 3.1.4 Unabhängig davon, ob die ehemalige Arbeitgeberin mit dem Be- schwerdeführer 16 Gespräche hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeit (AB 109) geführt oder lediglich ein solches Gespräch stattgefunden hatte (Beschwerde S. 3), ging der Kündigung vom 30. Januar 2014 eine schriftli- che Verwarnung mit klar umschriebenen Erwartungen, Grenzen, Pflichten und Konsequenzen bei neuerlichem Fehlverhalten voraus. Der Beschwer- deführer wurde im entsprechenden Schreiben vom 27. Januar 2014 zudem explizit darauf hingewiesen, dass er eine "letzte Chance" erhalte (AB 107 f.). Aufgrund dieser Verwarnung – deren Kenntnisnahme er mittels Unterschrift betätigte – musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er bei fortgesetztem negativem Verhalten hinsichtlich der Einhaltung der angeordneten Arbeitszeiten womöglich die Kündigung bewirken würde. Bereits kurz nach der erteilten Verwarnung (am 28. Januar 2014 gemäss Beschwerde S. 2 und undatierter Einsprache [AB 90]) bzw. am 30. Januar 2014 gemäss undatierter Stellungnahme [AB 72]) erschien er wiederum zu spät am Arbeitsplatz und verstiess damit gegen die schriftlich erteilten An- ordnungen. Dieses fortgesetzte und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestrittene Fehlverhalten ist aufgrund der gegebenen Umstände als eventualvorsätzlich zu werten. Die seitens der Arbeitgeberin daraufhin ausgesprochene Kündigung hat damit als selbstverschuldet zu gelten. Dar- an vermögen die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen nichts zu ändern. Zunächst einmal ist das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kündigung sei aus Rache erfolgt, da er auf Missstände im Unterneh- men aufmerksam gemacht habe, nicht glaubhaft. Im Gegensatz dazu ist die Darstellung der ehemaligen Arbeitgeberin, die Kündigung sei aufgrund der unregelmässigen und unzuverlässigen Einsatzzeiten erfolgt, durchaus nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 8 beitsvertrag ein flexibles Arbeitszeitmodell vereinbart worden war (AB 148), muss die Arbeitgeberin einen erheblichen Minusgleitzeitsaldo, wie er auf dem Zeitkonto des Beschwerdeführers innerhalb von fünfeinhalb Monaten aufgelaufen ist (89.49 Stunden per Ende Dezember 2013 [AB 55]), nicht unbesehen hinnehmen. Die Einleitung von Massnahmen zur Reduktion des Negativsaldos und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Nichteinhal- tung der diesbezüglichen Anordnungen drängten sich aus betriebswirt- schaftlicher Sicht geradezu auf. Offensichtlich nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer im Weiteren mit dem Hinweis auf den späteren Ar- beitsbeginn verschiedener Arbeitskollegen, galt die Verwarnung vom
27. Januar 2014 (AB 107 f.) doch ihm persönlich.
E. 3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von ei- ner selbstverschuldeten Kündigung ausgegangen. Die Voraussetzungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung sind entsprechend erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor).
E. 4 Hinsichtlich der Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Einstellta- gen ergibt sich das Folgende.
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 9
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Verschulden des Be- schwerdeführers als schwer im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV. Gemäss Praxis kann das Verschulden der versicherten Person, die infolge ihres vermeidbaren Verhaltens arbeitslos wurde, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände durchaus im schweren Bereich angesiedelt wer- den (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 14. Juli 2004, C 254/03, E. 2 und vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 4 sowie des BGer vom 7. Februar 2008, 8C_382/2007, E. 6). Sofern keine Schuldminderungsgründe, beispielsweise eine familiäre Zwangslage oder irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, bzw. ein besonders schweres Verschulden, beispielsweise ein Wiederholungsfall, vorliegt, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Sanktion im Durchschnittsbereich der jeweiligen Verschuldenskategorie nach Art. 45 Abs. 2 AVIV. Damit ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgerechter Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung ein Mittelwert von 45 Tagen in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen (vgl. BGE 123 V 153 E. 3c). Dieser Vorgabe ist die Beschwerdegegnerin gefolgt bzw. hat mit 31 Tagen sogar eine Sanktion im untersten Bereich des schweren Verschuldens verfügt. Das verfügte Sanktionsmass liegt jedenfalls im Be- reich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen.
E. 5 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in mass- licher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich dem- nach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 10
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 787 ALV LOU/IMD/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. April 2015 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) stellte, nachdem sein bisheriges Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin auf den 31. März 2014 aufgelöst worden war (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 146 f.), Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per
1. April 2014 (AB 142 ff.). Die Unia holte bei der ehemaligen Arbeitgeberin und beim Versicherten Auskünfte hinsichtlich der Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses ein (AB 109 f., 72 f.) und stellte den Versicherten mit Verfügung vom
26. Mai 2014 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 4. April 2014 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AB 102 f.). Die dage- gen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 23. Juli 2014 ab (AB 89 ff., 59 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2014 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und das Absehen von einer Einstellung in der An- spruchsberechtigung. Im Wesentlichen macht er geltend, ihm sei kein Selbstverschulden vorzuwerfen und die seitens der Arbeitgeberin erhobe- nen Vorwürfe seien nicht zutreffend. Mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Ein- spracheentscheid die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit a der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol- venzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2014 (AB 59 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen wegen selbst- verschuldeter Arbeitslosigkeit. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von 31 Tagen und einer Taggeldleistung von Fr. 196.70 (AB 113) unter Fr. 20'000.--, womit die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsbe- rechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verlet- zung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits- losigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlas- sung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1). 2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosig- keit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkom- mens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäfti- gungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allge- meine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 5 beitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Aus- schlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1, vom 3. April 2007, C 277/06, E. 2 und vom 11. Januar 2001, C 282/00, E. 1; ARV 2012 S. 297 E. 4.1). 2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last ge- legte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausge- drückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umstän- den der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizi- en gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen wer- den, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 1993/94 S. 188 E. 6b bb). 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet hat. 3.1.1 Im Schreiben vom 16. Mai 2014 (AB 109 f.) an die Beschwerdegeg- nerin führte die ehemalige Arbeitgeberin hinsichtlich des Kündigungsgrun- des aus, der Beschwerdeführer habe die schriftlich angeordneten Arbeits- zeiten nicht eingehalten. Im Jahr 2013 habe er die Sollarbeitszeit von 41 Stunden pro Woche oftmals nicht erfüllt. Es sei kein Verlass auf ihn gewe- sen, ob und wann er zur Arbeit kommen würde. Dies habe aus betriebli- chen Gründen nicht weiter toleriert werden können. Die Anstellung sei per
15. Juli 2013 erfolgt, am 31. Dezember 2013 habe der Minusgleitzeitsaldo 89.49 Stunden betragen. Der Beschwerdeführer sei mehrmals darauf hin- gewiesen worden, dass er die vereinbarten Ansprechzeiten einhalten und er seine Minusgleitzeitstunden aufarbeiten müsse. Es seien insgesamt 16 mündliche Gespräche geführt worden. Am 27. Januar 2014 sei eine schrift- liche Verwarnung ausgesprochen worden, nachdem er die Arbeit erst um
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 6 11.37 Uhr aufgenommen und sich wieder nicht an die mündliche Vereinba- rung gehalten habe. 3.1.2 Zu diesen Vorwürfen nahm der Beschwerdeführer in einem unda- tierten Schreiben (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 30. Juni 2014; AB 72 f.) Stellung. Er hielt fest, im Herbst letzten Jahres habe er private Probleme gehabt, worauf sich sein direkter Vorgesetzter damit einverstan- den erklärt habe, dass er das eine oder andere Mal weniger arbeite, da im Betrieb Jahresarbeitszeit gelte. In einem Gespräch am 3. Dezember 2013 habe dieser Vorgesetzte ihn darum gebeten, die Normalarbeitszeit von 41 Stunden einzuhalten, was er bis zu seinen Ferien am 18. Dezember 2013 auch getan habe. Als er nach seinen Ferien am 27. Januar 2014 nach ent- sprechender Meldung an den Vorgesetzten später als normal zur Arbeit gegangen sei, habe er nach einem Gespräch eine schriftliche Verwarnung erhalten, da er die an ihn gestellten Bedingungen nicht eingehalten habe. Dieser Vorwurf sei jedoch nicht korrekt. Am Morgen des 30. Februar (rich- tig: Januar) 2014 habe er verschlafen, woraufhin er die Kündigung erhalten habe. Sein Fazit sei, dass sein direkter Vorgesetzter ihn habe loswerden wollen, da dieser weder etwas bewirkt noch verändert habe. Dies im Ge- gensatz zu ihm. Er habe seit seiner Anstellung ständig Änderungsanträge von Arbeitsprozessen gemacht, was eigentlich in den Zuständigkeitsbe- reich seines Vorgesetzten gefallen wäre. Dies sei auch anderen Mitarbei- tern aufgefallen und habe Fragen aufgeworfen. 3.1.3 Der von der Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer unterzeich- neten schriftlichen Verwarnung vom 27. Januar 2014 (AB 107 f.) ist zu ent- nehmen, dass die Arbeitgeberin einerseits zur Reduktion des Minussaldos fixe Arbeitszeiten (Arbeitsbeginn spätestens um 8.15 Uhr; wöchentliche Arbeitszeit zwischen minimal 41 und maximal 45 Stunden) angeordnet hat. Andererseits wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, sie sei aus betrieb- lichen Gründen nicht bereit, seinen unregelmässigen Arbeitseinsatz zu tole- rieren und forderte ihn per sofort und nachhaltig auf, die angeordneten Ar- beitszeiten strikt einzuhalten, sich im Falle von Abwesenheiten vor 8.00 Uhr telefonisch beim Vorgesetzten oder dessen Stellvertretern abzumelden, ab dem ersten Krankheitstag ein Arztzeugnis vorzuweisen sowie sämtliche mündlichen und schriftlichen Anweisungen und Anordnungen der Vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 7 setzten einzuhalten. Da er sich nicht an die mündlichen Vereinbarungen gehalten habe, werde eine Verwarnung ausgesprochen. Ihm werde eine letzte Chance gewährt, sein Verhalten sofort und nachhaltig zu verbessern. Sollten keine unmittelbare Verbesserung oder in Zukunft Rückfälle festge- stellt werden, sähe man sich gezwungen, das Arbeitsverhältnis ohne weite- re Warnung aufzulösen. 3.1.4 Unabhängig davon, ob die ehemalige Arbeitgeberin mit dem Be- schwerdeführer 16 Gespräche hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeit (AB 109) geführt oder lediglich ein solches Gespräch stattgefunden hatte (Beschwerde S. 3), ging der Kündigung vom 30. Januar 2014 eine schriftli- che Verwarnung mit klar umschriebenen Erwartungen, Grenzen, Pflichten und Konsequenzen bei neuerlichem Fehlverhalten voraus. Der Beschwer- deführer wurde im entsprechenden Schreiben vom 27. Januar 2014 zudem explizit darauf hingewiesen, dass er eine "letzte Chance" erhalte (AB 107 f.). Aufgrund dieser Verwarnung – deren Kenntnisnahme er mittels Unterschrift betätigte – musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er bei fortgesetztem negativem Verhalten hinsichtlich der Einhaltung der angeordneten Arbeitszeiten womöglich die Kündigung bewirken würde. Bereits kurz nach der erteilten Verwarnung (am 28. Januar 2014 gemäss Beschwerde S. 2 und undatierter Einsprache [AB 90]) bzw. am 30. Januar 2014 gemäss undatierter Stellungnahme [AB 72]) erschien er wiederum zu spät am Arbeitsplatz und verstiess damit gegen die schriftlich erteilten An- ordnungen. Dieses fortgesetzte und vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestrittene Fehlverhalten ist aufgrund der gegebenen Umstände als eventualvorsätzlich zu werten. Die seitens der Arbeitgeberin daraufhin ausgesprochene Kündigung hat damit als selbstverschuldet zu gelten. Dar- an vermögen die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen nichts zu ändern. Zunächst einmal ist das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, die Kündigung sei aus Rache erfolgt, da er auf Missstände im Unterneh- men aufmerksam gemacht habe, nicht glaubhaft. Im Gegensatz dazu ist die Darstellung der ehemaligen Arbeitgeberin, die Kündigung sei aufgrund der unregelmässigen und unzuverlässigen Einsatzzeiten erfolgt, durchaus nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 8 beitsvertrag ein flexibles Arbeitszeitmodell vereinbart worden war (AB 148), muss die Arbeitgeberin einen erheblichen Minusgleitzeitsaldo, wie er auf dem Zeitkonto des Beschwerdeführers innerhalb von fünfeinhalb Monaten aufgelaufen ist (89.49 Stunden per Ende Dezember 2013 [AB 55]), nicht unbesehen hinnehmen. Die Einleitung von Massnahmen zur Reduktion des Negativsaldos und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Nichteinhal- tung der diesbezüglichen Anordnungen drängten sich aus betriebswirt- schaftlicher Sicht geradezu auf. Offensichtlich nichts für sich ableiten kann der Beschwerdeführer im Weiteren mit dem Hinweis auf den späteren Ar- beitsbeginn verschiedener Arbeitskollegen, galt die Verwarnung vom
27. Januar 2014 (AB 107 f.) doch ihm persönlich. 3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von ei- ner selbstverschuldeten Kündigung ausgegangen. Die Voraussetzungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung sind entsprechend erfüllt (vgl. E. 2.1 hiervor). 4. Hinsichtlich der Angemessenheit der verfügten Sanktion von 31 Einstellta- gen ergibt sich das Folgende. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 9 4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Verschulden des Be- schwerdeführers als schwer im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV. Gemäss Praxis kann das Verschulden der versicherten Person, die infolge ihres vermeidbaren Verhaltens arbeitslos wurde, unter Berücksichtigung der gesamten Umstände durchaus im schweren Bereich angesiedelt wer- den (vgl. Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 14. Juli 2004, C 254/03, E. 2 und vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 4 sowie des BGer vom 7. Februar 2008, 8C_382/2007, E. 6). Sofern keine Schuldminderungsgründe, beispielsweise eine familiäre Zwangslage oder irrtümliche Annahmen über den Sachverhalt, bzw. ein besonders schweres Verschulden, beispielsweise ein Wiederholungsfall, vorliegt, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Sanktion im Durchschnittsbereich der jeweiligen Verschuldenskategorie nach Art. 45 Abs. 2 AVIV. Damit ist im Bereich des schweren Verschuldens als sachgerechter Ausgangspunkt für die individuelle Verschuldensbeurteilung ein Mittelwert von 45 Tagen in der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala zu wählen (vgl. BGE 123 V 153 E. 3c). Dieser Vorgabe ist die Beschwerdegegnerin gefolgt bzw. hat mit 31 Tagen sogar eine Sanktion im untersten Bereich des schweren Verschuldens verfügt. Das verfügte Sanktionsmass liegt jedenfalls im Be- reich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen. 5. Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in mass- licher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich dem- nach als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. April 2015, ALV/14/787, Seite 10 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.