Verfügung vom 2. Juli 2014 und vier Verfügungen vom 26. August 2014
Sachverhalt
A. Dem 1965 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer; Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1) wurde aufgrund einer bipolaren Störung (AB 14/2, 14/7, 24/2, 24/6, 47/1) mit Vorbescheid vom 20. März 2014 (AB 73) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. März 2012 (aufgrund einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 53% während des Wartejahres) und ab 1. Juni 2012 einer ganzen Invalidenrente (aufgrund einer fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 90%) in Aussicht ge- stellt. Dabei stellte die IVB zur Berechnung des Invaliditätsgrades beim Valideneinkommen auf das zuletzt im Jahr 2011 (Kündigung per 31. De- zember 2011 aus wirtschaftlichen Gründen; AB 11, 82/3) im individuellen Konto (IK; AB 19/4) ausgewiesene Einkommen von Fr. 96'110.-- ab (AB 73/3 Mitte). Mit Schreiben vom 26. März 2014 (AB 74) wies der Versicherte darauf hin, dass er im Jahr 2011 tatsächlich ein Bruttoeinkommen von Fr. 97'320.-- (richtig: Fr. 97'323.--; vgl. AB 74/4) erzielt habe und im Folgejahr mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit eine Lohnerhöhung erhalten hätte, weshalb das Valideneinkommen entsprechend anzupassen sei. Er sei sich bewusst, dass dies keinen Einfluss auf die Höhe der Invalidenrente habe; seine Ein- gabe sei denn auch nicht als Einwand zu verstehen. Dem entsprechend ersetzte die IVB am 25. April 2014 den Vorbescheid und stellte auf ein Va- lideneinkommen von Fr. 97'993.-- (vertragliche Jahreslohnsumme 2011 von Fr. 97'232.-- indexiert auf das Jahr 2012) ab (AB 78). Damit zeigte sich der Versicherte ausdrücklich einverstanden (AB 79). Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 (Verfügung 1; AB 81/1) sprach ihm die IVB ab Juli 2014 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten; AB 81/3) zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 3 B. Mit Eingabe an die IVB vom 18. August 2014 beantragte der Versicherte, dass im Zusammenhang mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge eine Anpassung seines Valideneinkommens ab 1. Januar 2012 auf Fr. 100'00.-- gemäss Bestätigung des Lohnverlaufs vom 12. Juli 2014 (Akten des Versi- cherten, Beschwerdebeilage IV/2014/784 [BB IV/2014/784] 1) vorzuneh- men sei, auch wenn dies die Rentenhöhe und den Invaliditätsgrad in der ersten Säule nicht tangiere. Zuständigkeitshalber stellte die IVB diese Ein- gabe dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu (Verfahren IV/2014/784 betreffend Verfügung 1). Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am
15. September 2014 ergänzende Ausführungen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2014 beantragte die Be- schwerdegegnerin, auf die Beschwerde vom 18. August 2014 sei nicht ein- zutreten. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 30. September 2014 un- aufgefordert Stellung. C. Mit Verfügungen vom 26. August 2014 (AB 86) verfügte die IVB die Nach- zahlung der Invalidenrenten für die Zeit vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2014 wie folgt: halbe Rente (zuzüglich Kinderrenten) vom 1. März bis 31. Mai 2012 (Verfügung 2; AB 86/14); hiervon wurden gemäss Abrechnung (AB 86/16) das dem Versicherten bereits ausbezahlte IV-Taggeld von Fr. 1'806.75 und das ihm von der Taggeldversicherung ausge- richtete Krankentaggeld von Fr. 5'420.25 in Abzug gebracht ganze Rente (zuzüglich Kinderrenten) vom 1. Juni 2012 bis 31. Au- gust 2012 (Verfügung 3; AB 86/10); hiervon wurden gemäss Ab- rechnung (AB 86/12) das dem Versicherten von der Taggeldversi- cherung ausgerichtete Krankentaggeld von Fr. 14'452.35 in Abzug gebracht ganze Rente (zuzüglich Kinderrenten) vom 1. August 2013 bis
31. Januar 2014 (Verfügung 4; AB 86/6); hiervon wurden gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 4 Abrechnung (AB 86/8) das dem Versicherten bereits ausbezahlte IV-Taggeld von Fr. 3'726.60 und bevorschusste Sozialhilfeleistun- gen von Fr. 12'768.-- in Abzug gebracht ganze Rente (zuzüglich Kinderrenten) vom 1. Februar bis 30. Juni 2014 (Verfügung 5; AB 86/2), dies ohne Abzüge (AB 86/4) D. Auf Hinweis des Versicherten vom 1. (AB 91/28) und 10. September 2014 (AB 91/20) hin, wonach die nachzuzahlenden Kinderrenten einzig im Um- fang der von ihm tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge mit den von der Taggeldversicherung erbrachten Leistungen verrechnet werden dürften, zog die IVB die Verfügung 3 (AB 86/10) am 15. Oktober 2014 in Wiederer- wägung (Verfügung 6; AB 93/2) und zahlte die zu viel verrechneten und zwischenzeitlich von der Taggeldversicherung zurückerstatteten Kinderren- ten von Fr. 1'134.-- der abgeschiedenen Ehegattin des Versicherten aus (AB 93/2 ff.). Ebenfalls wurden dem Versicherten aufforderungsgemäss (AB 91/28 Mitte) die von ihm auf den verrechneten IV-Taggeldern entrichte- ten Sozialbeiträge von Fr. 368.85 zurückerstattet (vgl. Beschwerde vom
25. September 2014, S. 1 unten). E. Wie schon mit Schreiben vom 1. (AB 91/28 Mitte) und 10. September 2014 (AB 91/20 f.) machte der Versicherte mit Beschwerde vom 25. September 2014 (Verfahren IV/2014/910-913 betreffend Verfügungen 2 - 6) geltend, von den IV-Kinderrenten stünden ihm für die Monate August und Septem- ber 2013 infolge nachgekommener Unterhaltspflichten Fr. 2'368.-- (2 x Fr. 1'184.--) zu. Entsprechend würden sich die gestützt auf die Verfü- gungen 3 (AB 86/10) und 4 (AB 86/6) vorgenommenen Abrechnungen (AB 86/8 und 86/10) als falsch erweisen; die verfügten Rentenbeiträge (Be- schwerde, S. 2 oben) und die Verfügung 2 (Beschwerde, S. 3 unten) seien hingegen korrekt. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 zeigte sich der Be- schwerdeführer mit den Verfügungen 2 und 6 ausdrücklich einverstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 5 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren IV/2014/784 und IV/2014/910-913.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügung 1 vom 2. Juli 2014 (AB 81/1), die Verfügungen 2 - 5 vom 26. August 2014 (AB 86) und die Verfügung 6 vom 15. Oktober 2014 (AB 93/2). Streitig sind einerseits das in der Rentenberechnung sämtlicher Verfügungen zugrunde gelegte Validen- einkommen (vgl. Beschwerde vom 18. August 2014) und andererseits die Verrechnung der IV-Kinderrenten im Umfang der vom Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 6 geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'368.-- in den Verfü- gungen 4 und 5 (vgl. Beschwerde vom 25. September 2014).
E. 2 Mit Beschwerde vom 18. August 2014 gegen die Verfügung 1 (AB 81/1) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Valideneinkommen, das der ihm mit dieser Verfügung zugesprochenen ganzen Invalidenrente zu- grunde gelegt worden war, sei zu erhöhen. Damit richtet sich die Be- schwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung, nicht aber gegen das Dispositiv. Deshalb ist vorab zu prüfen, ob die Eintretens- voraussetzung des schutzwürdigen Interesses an der Änderung der ange- fochtenen Verfügung als Bedingung zur Bejahung der Beschwerdelegitima- tion erfüllt ist.
E. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Än- derung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich ein- zig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche Teilfaktoren – z.B. Invaliditätsgrad oder Rentenberechnung – der Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei der Anfechtung der Motive einer Leis- tungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 7 Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofor- tigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418).
E. 2.3 Da dem Beschwerdeführer ohnehin eine ganze Invalidenrente aus- gerichtet wird, zielt der Antrag unter diesen Umständen (auch) nicht sinn- gemäss auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügung, zumal ein höhe- res Valideneinkommen am dispositivmässig bestimmten invalidenversiche- rungsrechtlichen Leistungsanspruch nichts änderte. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines höheren Valideneinkommens hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG).
E. 2.4 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist diese Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40]; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeeinrichtun- gen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invalidenversi- cherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich die Vor- sorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Ab- klärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbe- scheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die Rentenverfügung formgültig zu eröffnen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufli- che Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 8 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeein- richtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, er- zeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsor- geeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Ver- fügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). Da die Beschwerdegegnerin vorliegend der (präsumtiv leistungspflichtigen) Vorsorgeeinrichtung die Verfügung 1 zugegebenermassen nicht formgültig eröffnet hat (vgl. Protokolleintrag vom 28. August 2014), ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.
E. 2.5 Kommt hinzu, dass der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad auch dann keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge entfaltet und auch kein schutzwürdiges Interesse an einer (selbstständigen) Anfechtung besteht, wenn die Invalidenversicherung keine präzise Bemessung des Invaliditätsgrades vornimmt, da für die ihr obliegenden Belange aus- nahmsweise eine grobe Schätzung genügt (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 9 E. 4.1). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer (zeitlich und leistungsmässig addierten) "fast vollständigen Ar- beitsunfähigkeit (70 bis 90%)" aus und erachtete gestützt darauf noch ein Pensum von 20% als zumutbar (AB 78/3). Zwar hat die Beschwerdegegne- rin gestützt darauf einen Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. AB 78/3), wobei eine exakte Ermittlung der Invaliditätsbemessungsfaktoren unterblei- ben konnte, zumal schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 70% der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen gewesen wäre (vgl. Art. 28 IVG).
E. 2.6 Entfaltet die Rentenverfügung mithin für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung, ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung eines höheren Valideneinkommens auch im Hinblick auf die Zusprechung einer Rente der beruflichen Vorsorge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 9 zu verneinen. In diesem Umfang kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 2.7 Nach Art. 57 Abs. 1 GSOG ist für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig.
E. 3 Die Beschwerde vom 25. September 2014 bezieht sich auf die Verfügun- gen 2 - 5 vom 26. August 2014 (AB 86).
E. 3.1 Die Verfügung 2 (AB 86/10) bezeichnete der Beschwerdeführer be- reits in der Beschwerde vom 25. September 2014 (S. 3 unten) als "richtig", weshalb er diese nicht angefochten habe (vgl. Eingabe vom 20. Oktober 2014). Die Verfügung 2 bildet somit nicht Anfechtungsgegenstand im vor- liegenden Verfahren.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin zog die Verfügung 3 (AB 86/10) in Wie- dererwägung und ersetzte sie durch die vom Beschwerdeführer akzeptierte (vgl. nachfolgend) Verfügung 6 vom 15. Oktober 2014 (AB 93/2). Insoweit ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und als erledigt vom Protokoll abzuschreiben. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom
20. Oktober 2014, mit dem er seine Beschwerde gegen die Verfügung 3 zurückzog, ist insofern obsolet. Nach Art. 57 Abs. 1 GSOG ist für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig. Mit der Wiedererwägungsverfügung 6 vom 15. Oktober 2014 (AB 93/2) ist der Beschwerdeführer laut Schreiben vom 20. Oktober 2014 ausdrücklich einverstanden, weshalb diese nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegen- den Verfahren bildet.
E. 3.3 In Bezug auf die Verfügungen 4 (AB 86/6) und 5 (AB 86/2) ist der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutre- ten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 10
E. 3.4 Materiell zu prüfen ist damit einzig Verrechnung der IV-Kinderrenten im Umfang der vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'368.--. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung dieser Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 3.5 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai- senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könn- te, Anspruch auf eine Kinderrente.
E. 4.2.1 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwen- dung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).
E. 4.2.2 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verhei- ratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht ren- tenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaft- liche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nachzahlungen von Kinderrenten können grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen an den nicht rentenberechtigten Elternteil erfolgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 11 (Rz. 10012 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] erlassenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003).
E. 4.3 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Ge- richt es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich So- zialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Be- träge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bis ZGB). Ist der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht nachgekommen, so kann er die Nachzahlung der Kinderrente im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen beanspruchen. Belege über die er- brachten Leistungen können schriftlich einverlangt werden (Rz. 10013 RWL).
E. 4.4 Mit Vereinbarung vom 5. November 2012 vereinbarten der Be- schwerdeführer und seine nunmehr abgeschiedene Ehegattin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge für die Tochter B.________ von Fr. 1'050.-- und für die beiden Kinder C.________ und D.________ von Fr. 600.-- bis mindestens August 2013 (Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage IV/2014/910-913 [BB IV/2014/910-913] 16). Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer im August und September 2013 im Umfang von jeweils Fr. 1‘350-- (noch) nach (BB IV/2014/910-913 12), wobei über die Frage, ob dieser Betrag der besagten Vereinbarung entspricht, das Zivilgericht und nicht das hier ange- rufene Verwaltungsgericht zu befinden hätte. Bezüglich der rückwirkenden Auszahlung der IV-Kinderrenten verwiesen der Beschwerdeführer und sei- ne abgeschiedene Ehegattin in der gerichtlich bestätigten (BB IV/2014/910- 913 13/1 unten) Vereinbarung der Scheidungsfolgen vom 2. April 2013 (BB IV/2014/910-913 15/2) ausdrücklich auf die Regelung gemäss Art. 285 Abs. 2bis ZGB (vgl. E. 4.3 hiervor); zum Vollzug dieser Regelung und ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 12 sprechenden Abrechnung wurde eine Auszahlung auf ein auf beide Ehe- gatten lautendes Sperrkonto vereinbart und gerichtlich angeordnet (vgl. BB IV/2014/910-913 13/2 Ziff. 8).
E. 4.5 Entsprechend der von den Ehegatten getroffenen und zivilrichterlich genehmigten Vereinbarung (vgl. E. 4.4 hiervor) haben sie (und nicht etwa die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss verlangt) die Verrechnung der nachbezahlten IV-Kinderrenten mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträgen für die Mo- nate August und September 2013 vorzunehmen. Diese zivilrichterlich an- geordnete Regelung geht einer sozialversicherungsrechtlichen vor (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor). Mithin obliegt es nicht der Beschwerdegegnerin, die Verrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner abgeschie- denen Ehefrau verfügungsweise zu regeln. Insofern ist die Verfügung 4 nicht zu beanstanden, indem die IVB darin die Verrechnung alleine mit den ausgerichteten IV-Taggeldern und Sozialhilfeleistungen vorgenommen hat- te (siehe dazu unten E. 4.6). Soweit erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer weiter erhobene Rüge einer Leistungsverrech- nung in der Verfügung 5 (AB 86/2) zielt ins Leere: Mit der Verfügung 5 er- folgte gar keine Leistungsverrechnung; vielmehr wurden sämtliche darin zugesprochenen Leistungen direkt dem Beschwerdeführer ausgerichtet (vgl. AB 86/4). Auch diese Verfügung erweist sich somit als rechtens, wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen ist.
E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Kongruenz in Bezug auf die zeitliche, personelle, ereignisbezo- gene und sachliche Verrechnung bemängelt, ist auf Folgendes hinzuwei- sen: Er anerkennt die zugesprochenen Renten ausdrücklich (Beschwerde, S. 2 oben) und rügt einzig die Leistungsverrechnung. Mit der Verfügung 4 (AB 86/6 ff.) hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen mit den durch den Beschwerdeführer sowohl grundsätzlich als auch masslich eben- falls anerkannten Rückforderungsansprüchen aus Sozialhilfeleistungen und IV-Taggelder verrechnet (vgl. AB 91/19 ff.). Es finden sich in den Akten keine Hinweise, die auf Fehler in den Rückforderungsbeträgen schliessen lassen würden. Auch wenn in der Verfügung 4 eine Verrechnung des Ren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 13 tenanspruchs aus der Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 mit bezogenen Sozialhilfeleistungen und IV-Taggeldern erfolgt ist, die nicht ausschliesslich in dieser Zeitspanne angefallen sind, ist die Verrechnung nicht zu beanstanden: Zeitliche Kongruenz bedeutet, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln und die Rentennachzahlung nicht nach Monaten oder Kalenderjahren aufzuteilen ist, sondern eine Aufteilung des Zeitraumes nur – aber jedes Mal – dann zu erfolgen hat, wenn die Ausrichtung von Leistungen eines bevorschussen- den Dritten unterbrochen wurde (Rz. 10063.1 RWL m.H.a. AHI 1995 S. 190 ff. bzw. BGE 121 V 17). Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden und als erledigt vom Protokoll abzuschreiben ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festge- setzt. Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin wiedererwägungswei- se ersetzte Verfügung 3 rechtfertigt es sich, ihr Fr. 100.-- der Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Der grösstenteils unterliegende Beschwerdeführer hat Fr. 600.-- der Verfahrenskosten zu tragen; diese werden aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 100.-- werden ihm zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid rechtskräftig sein wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 14
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Protokoll abzuschreiben ist, wird sie abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden zu einem Anteil von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Fr. 600.-- hat der Be- schwerdeführer zu tragen. Sein Anteil wird dem geleisteten Kostenvor- schuss entnommen, die verbleibenden Fr. 100.-- werden ihm bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. . 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom
- Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügung 1 vom 2. Juli 2014 (AB 81/1), die Verfügungen 2 - 5 vom 26. August 2014 (AB 86) und die Verfügung 6 vom 15. Oktober 2014 (AB 93/2). Streitig sind einerseits das in der Rentenberechnung sämtlicher Verfügungen zugrunde gelegte Validen- einkommen (vgl. Beschwerde vom 18. August 2014) und andererseits die Verrechnung der IV-Kinderrenten im Umfang der vom Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 6 geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'368.-- in den Verfü- gungen 4 und 5 (vgl. Beschwerde vom 25. September 2014).
- Mit Beschwerde vom 18. August 2014 gegen die Verfügung 1 (AB 81/1) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Valideneinkommen, das der ihm mit dieser Verfügung zugesprochenen ganzen Invalidenrente zu- grunde gelegt worden war, sei zu erhöhen. Damit richtet sich die Be- schwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung, nicht aber gegen das Dispositiv. Deshalb ist vorab zu prüfen, ob die Eintretens- voraussetzung des schutzwürdigen Interesses an der Änderung der ange- fochtenen Verfügung als Bedingung zur Bejahung der Beschwerdelegitima- tion erfüllt ist. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). 2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Än- derung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich ein- zig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche Teilfaktoren – z.B. Invaliditätsgrad oder Rentenberechnung – der Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei der Anfechtung der Motive einer Leis- tungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 7 Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofor- tigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418). 2.3 Da dem Beschwerdeführer ohnehin eine ganze Invalidenrente aus- gerichtet wird, zielt der Antrag unter diesen Umständen (auch) nicht sinn- gemäss auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügung, zumal ein höhe- res Valideneinkommen am dispositivmässig bestimmten invalidenversiche- rungsrechtlichen Leistungsanspruch nichts änderte. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines höheren Valideneinkommens hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist diese Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
- Juni 1982 [BVG; SR 831.40]; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeeinrichtun- gen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invalidenversi- cherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich die Vor- sorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Ab- klärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbe- scheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die Rentenverfügung formgültig zu eröffnen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufli- che Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 8 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeein- richtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, er- zeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsor- geeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Ver- fügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). Da die Beschwerdegegnerin vorliegend der (präsumtiv leistungspflichtigen) Vorsorgeeinrichtung die Verfügung 1 zugegebenermassen nicht formgültig eröffnet hat (vgl. Protokolleintrag vom 28. August 2014), ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. 2.5 Kommt hinzu, dass der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad auch dann keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge entfaltet und auch kein schutzwürdiges Interesse an einer (selbstständigen) Anfechtung besteht, wenn die Invalidenversicherung keine präzise Bemessung des Invaliditätsgrades vornimmt, da für die ihr obliegenden Belange aus- nahmsweise eine grobe Schätzung genügt (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 9 E. 4.1). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer (zeitlich und leistungsmässig addierten) "fast vollständigen Ar- beitsunfähigkeit (70 bis 90%)" aus und erachtete gestützt darauf noch ein Pensum von 20% als zumutbar (AB 78/3). Zwar hat die Beschwerdegegne- rin gestützt darauf einen Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. AB 78/3), wobei eine exakte Ermittlung der Invaliditätsbemessungsfaktoren unterblei- ben konnte, zumal schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 70% der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen gewesen wäre (vgl. Art. 28 IVG). 2.6 Entfaltet die Rentenverfügung mithin für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung, ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung eines höheren Valideneinkommens auch im Hinblick auf die Zusprechung einer Rente der beruflichen Vorsorge Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 9 zu verneinen. In diesem Umfang kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.7 Nach Art. 57 Abs. 1 GSOG ist für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig.
- Die Beschwerde vom 25. September 2014 bezieht sich auf die Verfügun- gen 2 - 5 vom 26. August 2014 (AB 86). 3.1 Die Verfügung 2 (AB 86/10) bezeichnete der Beschwerdeführer be- reits in der Beschwerde vom 25. September 2014 (S. 3 unten) als "richtig", weshalb er diese nicht angefochten habe (vgl. Eingabe vom 20. Oktober 2014). Die Verfügung 2 bildet somit nicht Anfechtungsgegenstand im vor- liegenden Verfahren. 3.2 Die Beschwerdegegnerin zog die Verfügung 3 (AB 86/10) in Wie- dererwägung und ersetzte sie durch die vom Beschwerdeführer akzeptierte (vgl. nachfolgend) Verfügung 6 vom 15. Oktober 2014 (AB 93/2). Insoweit ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und als erledigt vom Protokoll abzuschreiben. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom
- Oktober 2014, mit dem er seine Beschwerde gegen die Verfügung 3 zurückzog, ist insofern obsolet. Nach Art. 57 Abs. 1 GSOG ist für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig. Mit der Wiedererwägungsverfügung 6 vom 15. Oktober 2014 (AB 93/2) ist der Beschwerdeführer laut Schreiben vom 20. Oktober 2014 ausdrücklich einverstanden, weshalb diese nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegen- den Verfahren bildet. 3.3 In Bezug auf die Verfügungen 4 (AB 86/6) und 5 (AB 86/2) ist der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutre- ten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 10 3.4 Materiell zu prüfen ist damit einzig Verrechnung der IV-Kinderrenten im Umfang der vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'368.--. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung dieser Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 3.5 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai- senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könn- te, Anspruch auf eine Kinderrente. 4.2 4.2.1 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwen- dung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). 4.2.2 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verhei- ratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht ren- tenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaft- liche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nachzahlungen von Kinderrenten können grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen an den nicht rentenberechtigten Elternteil erfolgen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 11 (Rz. 10012 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] erlassenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003). 4.3 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Ge- richt es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich So- zialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Be- träge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bis ZGB). Ist der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht nachgekommen, so kann er die Nachzahlung der Kinderrente im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen beanspruchen. Belege über die er- brachten Leistungen können schriftlich einverlangt werden (Rz. 10013 RWL). 4.4 Mit Vereinbarung vom 5. November 2012 vereinbarten der Be- schwerdeführer und seine nunmehr abgeschiedene Ehegattin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge für die Tochter B.________ von Fr. 1'050.-- und für die beiden Kinder C.________ und D.________ von Fr. 600.-- bis mindestens August 2013 (Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage IV/2014/910-913 [BB IV/2014/910-913] 16). Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer im August und September 2013 im Umfang von jeweils Fr. 1‘350-- (noch) nach (BB IV/2014/910-913 12), wobei über die Frage, ob dieser Betrag der besagten Vereinbarung entspricht, das Zivilgericht und nicht das hier ange- rufene Verwaltungsgericht zu befinden hätte. Bezüglich der rückwirkenden Auszahlung der IV-Kinderrenten verwiesen der Beschwerdeführer und sei- ne abgeschiedene Ehegattin in der gerichtlich bestätigten (BB IV/2014/910- 913 13/1 unten) Vereinbarung der Scheidungsfolgen vom 2. April 2013 (BB IV/2014/910-913 15/2) ausdrücklich auf die Regelung gemäss Art. 285 Abs. 2bis ZGB (vgl. E. 4.3 hiervor); zum Vollzug dieser Regelung und ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 12 sprechenden Abrechnung wurde eine Auszahlung auf ein auf beide Ehe- gatten lautendes Sperrkonto vereinbart und gerichtlich angeordnet (vgl. BB IV/2014/910-913 13/2 Ziff. 8). 4.5 Entsprechend der von den Ehegatten getroffenen und zivilrichterlich genehmigten Vereinbarung (vgl. E. 4.4 hiervor) haben sie (und nicht etwa die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss verlangt) die Verrechnung der nachbezahlten IV-Kinderrenten mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträgen für die Mo- nate August und September 2013 vorzunehmen. Diese zivilrichterlich an- geordnete Regelung geht einer sozialversicherungsrechtlichen vor (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor). Mithin obliegt es nicht der Beschwerdegegnerin, die Verrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner abgeschie- denen Ehefrau verfügungsweise zu regeln. Insofern ist die Verfügung 4 nicht zu beanstanden, indem die IVB darin die Verrechnung alleine mit den ausgerichteten IV-Taggeldern und Sozialhilfeleistungen vorgenommen hat- te (siehe dazu unten E. 4.6). Soweit erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer weiter erhobene Rüge einer Leistungsverrech- nung in der Verfügung 5 (AB 86/2) zielt ins Leere: Mit der Verfügung 5 er- folgte gar keine Leistungsverrechnung; vielmehr wurden sämtliche darin zugesprochenen Leistungen direkt dem Beschwerdeführer ausgerichtet (vgl. AB 86/4). Auch diese Verfügung erweist sich somit als rechtens, wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen ist. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Kongruenz in Bezug auf die zeitliche, personelle, ereignisbezo- gene und sachliche Verrechnung bemängelt, ist auf Folgendes hinzuwei- sen: Er anerkennt die zugesprochenen Renten ausdrücklich (Beschwerde, S. 2 oben) und rügt einzig die Leistungsverrechnung. Mit der Verfügung 4 (AB 86/6 ff.) hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen mit den durch den Beschwerdeführer sowohl grundsätzlich als auch masslich eben- falls anerkannten Rückforderungsansprüchen aus Sozialhilfeleistungen und IV-Taggelder verrechnet (vgl. AB 91/19 ff.). Es finden sich in den Akten keine Hinweise, die auf Fehler in den Rückforderungsbeträgen schliessen lassen würden. Auch wenn in der Verfügung 4 eine Verrechnung des Ren- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 13 tenanspruchs aus der Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 mit bezogenen Sozialhilfeleistungen und IV-Taggeldern erfolgt ist, die nicht ausschliesslich in dieser Zeitspanne angefallen sind, ist die Verrechnung nicht zu beanstanden: Zeitliche Kongruenz bedeutet, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln und die Rentennachzahlung nicht nach Monaten oder Kalenderjahren aufzuteilen ist, sondern eine Aufteilung des Zeitraumes nur – aber jedes Mal – dann zu erfolgen hat, wenn die Ausrichtung von Leistungen eines bevorschussen- den Dritten unterbrochen wurde (Rz. 10063.1 RWL m.H.a. AHI 1995 S. 190 ff. bzw. BGE 121 V 17). Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen.
- Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden und als erledigt vom Protokoll abzuschreiben ist.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festge- setzt. Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin wiedererwägungswei- se ersetzte Verfügung 3 rechtfertigt es sich, ihr Fr. 100.-- der Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Der grösstenteils unterliegende Beschwerdeführer hat Fr. 600.-- der Verfahrenskosten zu tragen; diese werden aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 100.-- werden ihm zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid rechtskräftig sein wird. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 14 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Soweit auf die Beschwerde einzutreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Protokoll abzuschreiben ist, wird sie abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden zu einem Anteil von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Fr. 600.-- hat der Be- schwerdeführer zu tragen. Sein Anteil wird dem geleisteten Kostenvor- schuss entnommen, die verbleibenden Fr. 100.-- werden ihm bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. .
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 784 IV und 200 14 910 IV bis 200 14 913 IV (5) LOU/ZID/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Juli 2014 und vier Verfügungen vom 26. August 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 2 Sachverhalt: A. Dem 1965 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer; Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1) wurde aufgrund einer bipolaren Störung (AB 14/2, 14/7, 24/2, 24/6, 47/1) mit Vorbescheid vom 20. März 2014 (AB 73) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente ab 1. März 2012 (aufgrund einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 53% während des Wartejahres) und ab 1. Juni 2012 einer ganzen Invalidenrente (aufgrund einer fast vollständigen Arbeitsunfähigkeit von 70 bis 90%) in Aussicht ge- stellt. Dabei stellte die IVB zur Berechnung des Invaliditätsgrades beim Valideneinkommen auf das zuletzt im Jahr 2011 (Kündigung per 31. De- zember 2011 aus wirtschaftlichen Gründen; AB 11, 82/3) im individuellen Konto (IK; AB 19/4) ausgewiesene Einkommen von Fr. 96'110.-- ab (AB 73/3 Mitte). Mit Schreiben vom 26. März 2014 (AB 74) wies der Versicherte darauf hin, dass er im Jahr 2011 tatsächlich ein Bruttoeinkommen von Fr. 97'320.-- (richtig: Fr. 97'323.--; vgl. AB 74/4) erzielt habe und im Folgejahr mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit eine Lohnerhöhung erhalten hätte, weshalb das Valideneinkommen entsprechend anzupassen sei. Er sei sich bewusst, dass dies keinen Einfluss auf die Höhe der Invalidenrente habe; seine Ein- gabe sei denn auch nicht als Einwand zu verstehen. Dem entsprechend ersetzte die IVB am 25. April 2014 den Vorbescheid und stellte auf ein Va- lideneinkommen von Fr. 97'993.-- (vertragliche Jahreslohnsumme 2011 von Fr. 97'232.-- indexiert auf das Jahr 2012) ab (AB 78). Damit zeigte sich der Versicherte ausdrücklich einverstanden (AB 79). Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 (Verfügung 1; AB 81/1) sprach ihm die IVB ab Juli 2014 eine ganze Invalidenrente (zuzüglich Kinderrenten; AB 81/3) zu.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 3 B. Mit Eingabe an die IVB vom 18. August 2014 beantragte der Versicherte, dass im Zusammenhang mit den Leistungen der beruflichen Vorsorge eine Anpassung seines Valideneinkommens ab 1. Januar 2012 auf Fr. 100'00.-- gemäss Bestätigung des Lohnverlaufs vom 12. Juli 2014 (Akten des Versi- cherten, Beschwerdebeilage IV/2014/784 [BB IV/2014/784] 1) vorzuneh- men sei, auch wenn dies die Rentenhöhe und den Invaliditätsgrad in der ersten Säule nicht tangiere. Zuständigkeitshalber stellte die IVB diese Ein- gabe dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu (Verfahren IV/2014/784 betreffend Verfügung 1). Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am
15. September 2014 ergänzende Ausführungen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2014 beantragte die Be- schwerdegegnerin, auf die Beschwerde vom 18. August 2014 sei nicht ein- zutreten. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 30. September 2014 un- aufgefordert Stellung. C. Mit Verfügungen vom 26. August 2014 (AB 86) verfügte die IVB die Nach- zahlung der Invalidenrenten für die Zeit vom 1. März 2012 bis 30. Juni 2014 wie folgt: halbe Rente (zuzüglich Kinderrenten) vom 1. März bis 31. Mai 2012 (Verfügung 2; AB 86/14); hiervon wurden gemäss Abrechnung (AB 86/16) das dem Versicherten bereits ausbezahlte IV-Taggeld von Fr. 1'806.75 und das ihm von der Taggeldversicherung ausge- richtete Krankentaggeld von Fr. 5'420.25 in Abzug gebracht ganze Rente (zuzüglich Kinderrenten) vom 1. Juni 2012 bis 31. Au- gust 2012 (Verfügung 3; AB 86/10); hiervon wurden gemäss Ab- rechnung (AB 86/12) das dem Versicherten von der Taggeldversi- cherung ausgerichtete Krankentaggeld von Fr. 14'452.35 in Abzug gebracht ganze Rente (zuzüglich Kinderrenten) vom 1. August 2013 bis
31. Januar 2014 (Verfügung 4; AB 86/6); hiervon wurden gemäss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 4 Abrechnung (AB 86/8) das dem Versicherten bereits ausbezahlte IV-Taggeld von Fr. 3'726.60 und bevorschusste Sozialhilfeleistun- gen von Fr. 12'768.-- in Abzug gebracht ganze Rente (zuzüglich Kinderrenten) vom 1. Februar bis 30. Juni 2014 (Verfügung 5; AB 86/2), dies ohne Abzüge (AB 86/4) D. Auf Hinweis des Versicherten vom 1. (AB 91/28) und 10. September 2014 (AB 91/20) hin, wonach die nachzuzahlenden Kinderrenten einzig im Um- fang der von ihm tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge mit den von der Taggeldversicherung erbrachten Leistungen verrechnet werden dürften, zog die IVB die Verfügung 3 (AB 86/10) am 15. Oktober 2014 in Wiederer- wägung (Verfügung 6; AB 93/2) und zahlte die zu viel verrechneten und zwischenzeitlich von der Taggeldversicherung zurückerstatteten Kinderren- ten von Fr. 1'134.-- der abgeschiedenen Ehegattin des Versicherten aus (AB 93/2 ff.). Ebenfalls wurden dem Versicherten aufforderungsgemäss (AB 91/28 Mitte) die von ihm auf den verrechneten IV-Taggeldern entrichte- ten Sozialbeiträge von Fr. 368.85 zurückerstattet (vgl. Beschwerde vom
25. September 2014, S. 1 unten). E. Wie schon mit Schreiben vom 1. (AB 91/28 Mitte) und 10. September 2014 (AB 91/20 f.) machte der Versicherte mit Beschwerde vom 25. September 2014 (Verfahren IV/2014/910-913 betreffend Verfügungen 2 - 6) geltend, von den IV-Kinderrenten stünden ihm für die Monate August und Septem- ber 2013 infolge nachgekommener Unterhaltspflichten Fr. 2'368.-- (2 x Fr. 1'184.--) zu. Entsprechend würden sich die gestützt auf die Verfü- gungen 3 (AB 86/10) und 4 (AB 86/6) vorgenommenen Abrechnungen (AB 86/8 und 86/10) als falsch erweisen; die verfügten Rentenbeiträge (Be- schwerde, S. 2 oben) und die Verfügung 2 (Beschwerde, S. 3 unten) seien hingegen korrekt. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 zeigte sich der Be- schwerdeführer mit den Verfügungen 2 und 6 ausdrücklich einverstanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 5 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2014 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. September 2014 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren IV/2014/784 und IV/2014/910-913. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Verfügung 1 vom 2. Juli 2014 (AB 81/1), die Verfügungen 2 - 5 vom 26. August 2014 (AB 86) und die Verfügung 6 vom 15. Oktober 2014 (AB 93/2). Streitig sind einerseits das in der Rentenberechnung sämtlicher Verfügungen zugrunde gelegte Validen- einkommen (vgl. Beschwerde vom 18. August 2014) und andererseits die Verrechnung der IV-Kinderrenten im Umfang der vom Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 6 geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'368.-- in den Verfü- gungen 4 und 5 (vgl. Beschwerde vom 25. September 2014). 2. Mit Beschwerde vom 18. August 2014 gegen die Verfügung 1 (AB 81/1) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, das Valideneinkommen, das der ihm mit dieser Verfügung zugesprochenen ganzen Invalidenrente zu- grunde gelegt worden war, sei zu erhöhen. Damit richtet sich die Be- schwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung, nicht aber gegen das Dispositiv. Deshalb ist vorab zu prüfen, ob die Eintretens- voraussetzung des schutzwürdigen Interesses an der Änderung der ange- fochtenen Verfügung als Bedingung zur Bejahung der Beschwerdelegitima- tion erfüllt ist. 2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). 2.2 Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgeset- zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Än- derung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich ein- zig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche Teilfaktoren – z.B. Invaliditätsgrad oder Rentenberechnung – der Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei der Anfechtung der Motive einer Leis- tungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 7 Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofor- tigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418). 2.3 Da dem Beschwerdeführer ohnehin eine ganze Invalidenrente aus- gerichtet wird, zielt der Antrag unter diesen Umständen (auch) nicht sinn- gemäss auf das Dispositiv der angefochtenen Verfügung, zumal ein höhe- res Valideneinkommen am dispositivmässig bestimmten invalidenversiche- rungsrechtlichen Leistungsanspruch nichts änderte. Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung eines höheren Valideneinkommens hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 ATSG). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist diese Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40]; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeeinrichtun- gen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invalidenversi- cherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich die Vor- sorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Ab- klärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbe- scheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen und ihr die Rentenverfügung formgültig zu eröffnen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufli- che Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 8 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeein- richtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, er- zeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsor- geeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Ver- fügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 122 E. 3.2). Da die Beschwerdegegnerin vorliegend der (präsumtiv leistungspflichtigen) Vorsorgeeinrichtung die Verfügung 1 zugegebenermassen nicht formgültig eröffnet hat (vgl. Protokolleintrag vom 28. August 2014), ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich. 2.5 Kommt hinzu, dass der im IV-Verfahren ermittelte Invaliditätsgrad auch dann keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge entfaltet und auch kein schutzwürdiges Interesse an einer (selbstständigen) Anfechtung besteht, wenn die Invalidenversicherung keine präzise Bemessung des Invaliditätsgrades vornimmt, da für die ihr obliegenden Belange aus- nahmsweise eine grobe Schätzung genügt (SVR 2007 IV Nr. 3 S. 9 E. 4.1). Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Unterlagen und die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von einer (zeitlich und leistungsmässig addierten) "fast vollständigen Ar- beitsunfähigkeit (70 bis 90%)" aus und erachtete gestützt darauf noch ein Pensum von 20% als zumutbar (AB 78/3). Zwar hat die Beschwerdegegne- rin gestützt darauf einen Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. AB 78/3), wobei eine exakte Ermittlung der Invaliditätsbemessungsfaktoren unterblei- ben konnte, zumal schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von (mindestens) 70% der Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen gewesen wäre (vgl. Art. 28 IVG). 2.6 Entfaltet die Rentenverfügung mithin für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung, ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung eines höheren Valideneinkommens auch im Hinblick auf die Zusprechung einer Rente der beruflichen Vorsorge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 9 zu verneinen. In diesem Umfang kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.7 Nach Art. 57 Abs. 1 GSOG ist für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig. 3. Die Beschwerde vom 25. September 2014 bezieht sich auf die Verfügun- gen 2 - 5 vom 26. August 2014 (AB 86). 3.1 Die Verfügung 2 (AB 86/10) bezeichnete der Beschwerdeführer be- reits in der Beschwerde vom 25. September 2014 (S. 3 unten) als "richtig", weshalb er diese nicht angefochten habe (vgl. Eingabe vom 20. Oktober 2014). Die Verfügung 2 bildet somit nicht Anfechtungsgegenstand im vor- liegenden Verfahren. 3.2 Die Beschwerdegegnerin zog die Verfügung 3 (AB 86/10) in Wie- dererwägung und ersetzte sie durch die vom Beschwerdeführer akzeptierte (vgl. nachfolgend) Verfügung 6 vom 15. Oktober 2014 (AB 93/2). Insoweit ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und als erledigt vom Protokoll abzuschreiben. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom
20. Oktober 2014, mit dem er seine Beschwerde gegen die Verfügung 3 zurückzog, ist insofern obsolet. Nach Art. 57 Abs. 1 GSOG ist für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig. Mit der Wiedererwägungsverfügung 6 vom 15. Oktober 2014 (AB 93/2) ist der Beschwerdeführer laut Schreiben vom 20. Oktober 2014 ausdrücklich einverstanden, weshalb diese nicht Anfechtungsgegenstand im vorliegen- den Verfahren bildet. 3.3 In Bezug auf die Verfügungen 4 (AB 86/6) und 5 (AB 86/2) ist der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutre- ten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 10 3.4 Materiell zu prüfen ist damit einzig Verrechnung der IV-Kinderrenten im Umfang der vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'368.--. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung dieser Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 3.5 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 4. 4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai- senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könn- te, Anspruch auf eine Kinderrente. 4.2 4.2.1 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwen- dung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG). 4.2.2 Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verhei- ratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht ren- tenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaft- liche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] i.V.m. Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nachzahlungen von Kinderrenten können grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen an den nicht rentenberechtigten Elternteil erfolgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 11 (Rz. 10012 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] erlassenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003). 4.3 Kinderzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Ge- richt es nicht anders bestimmt (Art. 285 Abs. 2 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Erhält der Unterhaltspflichtige infolge Alter oder Invalidität nachträglich So- zialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Be- träge dem Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art. 285 Abs. 2bis ZGB). Ist der rentenberechtigte Elternteil seiner Unterhaltspflicht nachgekommen, so kann er die Nachzahlung der Kinderrente im Umfang der tatsächlich erbrachten Leistungen beanspruchen. Belege über die er- brachten Leistungen können schriftlich einverlangt werden (Rz. 10013 RWL). 4.4 Mit Vereinbarung vom 5. November 2012 vereinbarten der Be- schwerdeführer und seine nunmehr abgeschiedene Ehegattin für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich zum Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge für die Tochter B.________ von Fr. 1'050.-- und für die beiden Kinder C.________ und D.________ von Fr. 600.-- bis mindestens August 2013 (Akten des Versicherten, Beschwerdebeilage IV/2014/910-913 [BB IV/2014/910-913] 16). Dieser Verpflichtung kam der Beschwerdeführer im August und September 2013 im Umfang von jeweils Fr. 1‘350-- (noch) nach (BB IV/2014/910-913 12), wobei über die Frage, ob dieser Betrag der besagten Vereinbarung entspricht, das Zivilgericht und nicht das hier ange- rufene Verwaltungsgericht zu befinden hätte. Bezüglich der rückwirkenden Auszahlung der IV-Kinderrenten verwiesen der Beschwerdeführer und sei- ne abgeschiedene Ehegattin in der gerichtlich bestätigten (BB IV/2014/910- 913 13/1 unten) Vereinbarung der Scheidungsfolgen vom 2. April 2013 (BB IV/2014/910-913 15/2) ausdrücklich auf die Regelung gemäss Art. 285 Abs. 2bis ZGB (vgl. E. 4.3 hiervor); zum Vollzug dieser Regelung und ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 12 sprechenden Abrechnung wurde eine Auszahlung auf ein auf beide Ehe- gatten lautendes Sperrkonto vereinbart und gerichtlich angeordnet (vgl. BB IV/2014/910-913 13/2 Ziff. 8). 4.5 Entsprechend der von den Ehegatten getroffenen und zivilrichterlich genehmigten Vereinbarung (vgl. E. 4.4 hiervor) haben sie (und nicht etwa die Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss verlangt) die Verrechnung der nachbezahlten IV-Kinderrenten mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Unterhaltsbeiträgen für die Mo- nate August und September 2013 vorzunehmen. Diese zivilrichterlich an- geordnete Regelung geht einer sozialversicherungsrechtlichen vor (vgl. E. 4.2.1 und 4.2.2 hiervor). Mithin obliegt es nicht der Beschwerdegegnerin, die Verrechnung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner abgeschie- denen Ehefrau verfügungsweise zu regeln. Insofern ist die Verfügung 4 nicht zu beanstanden, indem die IVB darin die Verrechnung alleine mit den ausgerichteten IV-Taggeldern und Sozialhilfeleistungen vorgenommen hat- te (siehe dazu unten E. 4.6). Soweit erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist abzuweisen. Die vom Beschwerdeführer weiter erhobene Rüge einer Leistungsverrech- nung in der Verfügung 5 (AB 86/2) zielt ins Leere: Mit der Verfügung 5 er- folgte gar keine Leistungsverrechnung; vielmehr wurden sämtliche darin zugesprochenen Leistungen direkt dem Beschwerdeführer ausgerichtet (vgl. AB 86/4). Auch diese Verfügung erweist sich somit als rechtens, wes- halb die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen ist. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darüber hinaus die Kongruenz in Bezug auf die zeitliche, personelle, ereignisbezo- gene und sachliche Verrechnung bemängelt, ist auf Folgendes hinzuwei- sen: Er anerkennt die zugesprochenen Renten ausdrücklich (Beschwerde, S. 2 oben) und rügt einzig die Leistungsverrechnung. Mit der Verfügung 4 (AB 86/6 ff.) hat die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen mit den durch den Beschwerdeführer sowohl grundsätzlich als auch masslich eben- falls anerkannten Rückforderungsansprüchen aus Sozialhilfeleistungen und IV-Taggelder verrechnet (vgl. AB 91/19 ff.). Es finden sich in den Akten keine Hinweise, die auf Fehler in den Rückforderungsbeträgen schliessen lassen würden. Auch wenn in der Verfügung 4 eine Verrechnung des Ren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 13 tenanspruchs aus der Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 mit bezogenen Sozialhilfeleistungen und IV-Taggeldern erfolgt ist, die nicht ausschliesslich in dieser Zeitspanne angefallen sind, ist die Verrechnung nicht zu beanstanden: Zeitliche Kongruenz bedeutet, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln und die Rentennachzahlung nicht nach Monaten oder Kalenderjahren aufzuteilen ist, sondern eine Aufteilung des Zeitraumes nur – aber jedes Mal – dann zu erfolgen hat, wenn die Ausrichtung von Leistungen eines bevorschussen- den Dritten unterbrochen wurde (Rz. 10063.1 RWL m.H.a. AHI 1995 S. 190 ff. bzw. BGE 121 V 17). Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann und das Verfahren nicht gegenstandslos geworden und als erledigt vom Protokoll abzuschreiben ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festge- setzt. Mit Blick auf die von der Beschwerdegegnerin wiedererwägungswei- se ersetzte Verfügung 3 rechtfertigt es sich, ihr Fr. 100.-- der Verfahrens- kosten aufzuerlegen. Der grösstenteils unterliegende Beschwerdeführer hat Fr. 600.-- der Verfahrenskosten zu tragen; diese werden aus dem geleiste- ten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 100.-- werden ihm zurückerstattet, sobald der vorliegende Entscheid rechtskräftig sein wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dez. 2014, IV/14/784, Seite 14 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit auf die Beschwerde einzutreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Protokoll abzuschreiben ist, wird sie abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden zu einem Anteil von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Fr. 600.-- hat der Be- schwerdeführer zu tragen. Sein Anteil wird dem geleisteten Kostenvor- schuss entnommen, die verbleibenden Fr. 100.-- werden ihm bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. . 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.