Einspracheentscheid vom 4. August 2014
Sachverhalt
A. Die 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 1. April 2014 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % an (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 5-6) und beantragte am 3. April 2014 Arbeitslo- senentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse [act. IIB] 14-17). Am 9. Juli 2014 stellte die Versicherte zwei Gesuche um Kostengutsprache für individuelle Kurse; sie beantragte die Finanzierung der Kurse Deutsch Konversation Niveau B1 bei der B.________ und Deutsch intensiv B2/1 bei der C.________ (act. IIA 56-65). Mit Verfügungen vom 14. und 15. Juli 2014 wies das RAV die beiden Gesuche mit der Begründung ab, das Erler- nen von Deutschkenntnissen, die über die minimalen Anforderungen hin- ausgingen, gehöre zur Grundausbildung und sei nach Gesetz und Recht- sprechung nicht durch die Arbeitslosenkasse zu finanzieren (act. IIA 69 f., 74 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 4. August 2014 ab (Akten Rechtsdienst [act. II] 18-21). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2014 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung der beiden Gesuche um Kostengutsprache für die individuellen Kurse. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, irgendeine Arbeit wie bis anhin zu tätigen. Seit ihrer An- kunft in der Schweiz habe sie nie die Gelegenheit gehabt, die deutsche Sprache zu erlernen. Um eine bessere Tätigkeit ausführen zu können, sei- en ihre Deutschkenntnisse absolut ungenügend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Er bringt hauptsächlich vor, dass die Arbeitslosenversicherung keine finanziellen Leistungen erbringe, wenn die erschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückzuführen sei. Zudem habe die Versicherte zwölf Jahre in der Schweiz als … in der … gearbeitet und verschiedene Deutsch- und Computerkurse besucht. Sie habe gute Sprachkenntnisse und die Prüfung des Niveaus B1 erfolgreich bestanden. Die Beschwerdeführerin sei demnach nicht erschwert vermittel- bar.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (act. II 18-21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf arbeitsmarktliche Massnahmen in Form der Kurse Deutsch Konversation Niveau B1 bei der B.________ im Betrag von Fr. 363.-- und Deutsch intensiv B2/1 bei der C.________ im Betrag von Fr. 597.-- (act. IIA 58, 64). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).
E. 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 5
E. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
E. 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 6 Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss Lebenslauf die Schule D.________ und hat danach das Abitur an der Schule E.________ in … abgeschlossen. In der Schweiz arbeitete sie von 2002 bis 2014 bei der F.________ in … als … in der …. Sie besuchte die Kurse Deutsch Intensiv
– Niveaustufe A1 und telc Deutsch B1, welche sie erfolgreich bestand. Des Weiteren absolvierte sie verschiedene Computerkurse. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Spanisch. Weiter ist dem Lebenslauf zu ent- nehmen, dass sie angibt, über gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über sehr gute Kenntnisse der italienischen Sprache zu verfügen (act. IIA 5-16).
E. 3.2 Insgesamt steht der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren berufli- chen Werdegang und ihre durchwegs umfassenden und guten Sprach- kenntnisse (Spanisch, Deutsch und Italienisch) auf dem Arbeitsmarkt ein breites Angebot an Stellen zur Auswahl, deren Anforderungsprofil sie, auch ohne Absolvierung der beantragten Deutschkurse, zu erfüllen vermag. Un- ter diesen Umständen ist eine erschwerte oder gar unmögliche Vermittel- barkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeitsmarktes zum Vornherein zu verneinen (vgl. E. 2.1 vorne). Daran vermögen auch die Aus- führungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts zu ändern, dass sie mit ihrem ehemaligen Ehemann, welcher zugleich ihr Vorgesetzter war, in spanischer Sprache kommuniziert habe und es im Rahmen der bis- herigen Tätigkeit nicht notwendig gewesen sei, sich in Mundart oder Deutsch zu verständigen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend Stellen als … und … sucht, bei welchen beschränkte Deutschkenntnisse besonders ins Ge- wicht fallen (act. IIA 35, 43, 52, 86, 109). Der Beschwerdegegner hält im Einspracheentscheid (S. 2) zu Recht fest, dass die beantragten Deutschsprachkurse keine berufs- bzw. tätigkeitsspe- zifischen Massnahmen darstellten, welche es der Beschwerdeführerin er- laubten, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 7 oder welche sie in die Lage versetzten, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 vorne). Bei den von der Be- schwerdeführerin beantragten Deutschkursen handelt es sich vielmehr um eine Grundausbildung (vgl. E. 2.3 vorne). Sie legt denn auch nicht dar, in- wieweit durch den Besuch der Kurse im Bereich ihrer bisherigen Tätigkeit als … ein fachliches Defizit behoben werden sollte. Unerheblich ist diesbe- züglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Deutschkennt- nisse, um eine bessere Tätigkeit ausführen zu können, absolut ungenü- gend seien. Entscheidend ist nach Art. 59 Abs. 1bis i.V.m. Art. 60 Abs. 1 AVIG vielmehr, ob mit den gewünschten Kursen die Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich verbessert werden kann. Es ist aber nicht Sinn und Zweck, eine bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung zu erreichen (vgl. E. 2.4 vorne). Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits den Sprachkurs telc Deutsch B1 erfolgreich abgelegt (act. IIA 14) und verfügt deshalb über ausgewiesene Kenntnisse der deutschen Sprache. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es ihr aus gesundheit- lichen Gründen nicht möglich sei, eine Stelle im bisherigen Tätigkeitsbe- reich auszuüben, hält der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass diese Einschränkung in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung und nicht denjenigen der Arbeitslosenversicherung fällt (vgl. Beschwerdeant- wort S. 3 Art. 4). Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrer Argumentati- on, dass es nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist, finanzielle Leis- tungen zu erbringen, wenn die erschwerte Vermittelbarkeit nicht auf Grün- de des Arbeitsmarktes, sondern auf eine gesundheitsbedingte Einbusse der Möglichkeit, seine Arbeitskraft zu verwerten, zurückzuführen ist (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c S. 20). In dieser Hinsicht hat sich die Beschwerdefüh- rerin an die Invalidenversicherung zu wenden und sich für den Bezug der entsprechenden Leistungen anzumelden.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für die beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Besuche der Kurse Deutsch Konversation Niveau B1 und Deutsch intensiv B2/1) zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 8
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädi- gung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 777 ALV SCJ/LUB/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. November 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 4. August 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 1. April 2014 zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 100 % an (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Bern-Mittelland [act. IIA] 5-6) und beantragte am 3. April 2014 Arbeitslo- senentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse [act. IIB] 14-17). Am 9. Juli 2014 stellte die Versicherte zwei Gesuche um Kostengutsprache für individuelle Kurse; sie beantragte die Finanzierung der Kurse Deutsch Konversation Niveau B1 bei der B.________ und Deutsch intensiv B2/1 bei der C.________ (act. IIA 56-65). Mit Verfügungen vom 14. und 15. Juli 2014 wies das RAV die beiden Gesuche mit der Begründung ab, das Erler- nen von Deutschkenntnissen, die über die minimalen Anforderungen hin- ausgingen, gehöre zur Grundausbildung und sei nach Gesetz und Recht- sprechung nicht durch die Arbeitslosenkasse zu finanzieren (act. IIA 69 f., 74 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 4. August 2014 ab (Akten Rechtsdienst [act. II] 18-21). B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2014 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung der beiden Gesuche um Kostengutsprache für die individuellen Kurse. In der Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei, irgendeine Arbeit wie bis anhin zu tätigen. Seit ihrer An- kunft in der Schweiz habe sie nie die Gelegenheit gehabt, die deutsche Sprache zu erlernen. Um eine bessere Tätigkeit ausführen zu können, sei- en ihre Deutschkenntnisse absolut ungenügend.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2014 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Er bringt hauptsächlich vor, dass die Arbeitslosenversicherung keine finanziellen Leistungen erbringe, wenn die erschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht auf Gründe des Arbeitsmarktes, sondern auf ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückzuführen sei. Zudem habe die Versicherte zwölf Jahre in der Schweiz als … in der … gearbeitet und verschiedene Deutsch- und Computerkurse besucht. Sie habe gute Sprachkenntnisse und die Prüfung des Niveaus B1 erfolgreich bestanden. Die Beschwerdeführerin sei demnach nicht erschwert vermittel- bar. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (act. II 18-21). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf arbeitsmarktliche Massnahmen in Form der Kurse Deutsch Konversation Niveau B1 bei der B.________ im Betrag von Fr. 363.-- und Deutsch intensiv B2/1 bei der C.________ im Betrag von Fr. 597.-- (act. IIA 58, 64). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 5 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 6 Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss Lebenslauf die Schule D.________ und hat danach das Abitur an der Schule E.________ in … abgeschlossen. In der Schweiz arbeitete sie von 2002 bis 2014 bei der F.________ in … als … in der …. Sie besuchte die Kurse Deutsch Intensiv
– Niveaustufe A1 und telc Deutsch B1, welche sie erfolgreich bestand. Des Weiteren absolvierte sie verschiedene Computerkurse. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Spanisch. Weiter ist dem Lebenslauf zu ent- nehmen, dass sie angibt, über gute Kenntnisse der deutschen Sprache sowie über sehr gute Kenntnisse der italienischen Sprache zu verfügen (act. IIA 5-16). 3.2 Insgesamt steht der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren berufli- chen Werdegang und ihre durchwegs umfassenden und guten Sprach- kenntnisse (Spanisch, Deutsch und Italienisch) auf dem Arbeitsmarkt ein breites Angebot an Stellen zur Auswahl, deren Anforderungsprofil sie, auch ohne Absolvierung der beantragten Deutschkurse, zu erfüllen vermag. Un- ter diesen Umständen ist eine erschwerte oder gar unmögliche Vermittel- barkeit der Beschwerdeführerin aus Gründen des Arbeitsmarktes zum Vornherein zu verneinen (vgl. E. 2.1 vorne). Daran vermögen auch die Aus- führungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts zu ändern, dass sie mit ihrem ehemaligen Ehemann, welcher zugleich ihr Vorgesetzter war, in spanischer Sprache kommuniziert habe und es im Rahmen der bis- herigen Tätigkeit nicht notwendig gewesen sei, sich in Mundart oder Deutsch zu verständigen. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend Stellen als … und … sucht, bei welchen beschränkte Deutschkenntnisse besonders ins Ge- wicht fallen (act. IIA 35, 43, 52, 86, 109). Der Beschwerdegegner hält im Einspracheentscheid (S. 2) zu Recht fest, dass die beantragten Deutschsprachkurse keine berufs- bzw. tätigkeitsspe- zifischen Massnahmen darstellten, welche es der Beschwerdeführerin er- laubten, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 7 oder welche sie in die Lage versetzten, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 vorne). Bei den von der Be- schwerdeführerin beantragten Deutschkursen handelt es sich vielmehr um eine Grundausbildung (vgl. E. 2.3 vorne). Sie legt denn auch nicht dar, in- wieweit durch den Besuch der Kurse im Bereich ihrer bisherigen Tätigkeit als … ein fachliches Defizit behoben werden sollte. Unerheblich ist diesbe- züglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre Deutschkennt- nisse, um eine bessere Tätigkeit ausführen zu können, absolut ungenü- gend seien. Entscheidend ist nach Art. 59 Abs. 1bis i.V.m. Art. 60 Abs. 1 AVIG vielmehr, ob mit den gewünschten Kursen die Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich verbessert werden kann. Es ist aber nicht Sinn und Zweck, eine bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung zu erreichen (vgl. E. 2.4 vorne). Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits den Sprachkurs telc Deutsch B1 erfolgreich abgelegt (act. IIA 14) und verfügt deshalb über ausgewiesene Kenntnisse der deutschen Sprache. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es ihr aus gesundheit- lichen Gründen nicht möglich sei, eine Stelle im bisherigen Tätigkeitsbe- reich auszuüben, hält der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass diese Einschränkung in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung und nicht denjenigen der Arbeitslosenversicherung fällt (vgl. Beschwerdeant- wort S. 3 Art. 4). Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrer Argumentati- on, dass es nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist, finanzielle Leis- tungen zu erbringen, wenn die erschwerte Vermittelbarkeit nicht auf Grün- de des Arbeitsmarktes, sondern auf eine gesundheitsbedingte Einbusse der Möglichkeit, seine Arbeitskraft zu verwerten, zurückzuführen ist (vgl. BGE 107 V 17 E. 2c S. 20). In dieser Hinsicht hat sich die Beschwerdefüh- rerin an die Invalidenversicherung zu wenden und sich für den Bezug der entsprechenden Leistungen anzumelden. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für die beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Besuche der Kurse Deutsch Konversation Niveau B1 und Deutsch intensiv B2/1) zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2014, ALV/14/777, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädi- gung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.