Verfügung vom 26. Juni 2014
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene, alleinstehende A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitet seit 2001 als … bei der D.________, wo- bei er das Pensum von anfänglich 100% per April 2005 auf 80% reduzierte (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 57 S. 4). Am 13. April 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen einer im Februar 2009 erlittenen Hirnblutung sowie einen im März 2010 diagnostizierten hochgradigen Verdacht auf eine Neu- rosarkoidose (act. II 13 S. 8) bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten diverse Hilfsmittel (act. II 18; 21; 25; 31) sowie ein Arbeitstraining in seiner angestammten Tätigkeit bei der D.________ zu (act. II 35). Im November 2011 schloss die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (act. II 47). Nachdem sie bei Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), einen ärztlichen Bericht (act. II 45) eingeholt hatte und durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (act. II 52) und Haushalt (act. II
57) erstellen liess, gewährte die IVB dem Versicherten mit Mitteilung vom
8. Juni 2012 (act. II 66) ab Januar 2011 eine Hilflosenentschädigung leich- ten Grades. Ferner sprach sie ihm mit vier unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 5. Juli 2012 (act. II 69 ff.) ab Oktober 2010 eine ganze, ab Juni 2011 eine Dreiviertels- und ab September 2011 eine (bis Dezember 2011 befristete) Viertelsrente zu, wobei die IVB der Ermittlung der Invali- ditätsgrade jeweils die gemischte Methode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) zugrunde legte. B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2013 (act. II 77) teilte der Versicherte der IVB mit, sein Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert und er müsse sein aktuelles Arbeitspensum von 60% „nach Absprache mit [sei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 3 nem] Hausarzt verringern.“ Hierauf klärte die IVB den Sachverhalt ab, in- dem sie medizinische Berichte – insbesondere einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physi- kalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Tropenmedizin und Reise- medizin FMH (RAD; act. II 82) – einholte und durch ihren Abklärungsdienst zwei Abklärungsberichte Haushalt (act. II 79; 88) erstellen liess. Mit Vorbe- scheid vom 13. Februar 2014 stellte die IVB dem Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von 35% die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht (act. II 88 S. 8; 89). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 90), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. II 93). Am 26. Juni 2014 verfügte die IVB – bei einem Invali- ditätsgrad von nunmehr 37% – wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (act. II 94). C. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom 26. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei dem Beschwer- deführer eine Viertelsrente zuzusprechen.
- Unter Entschädigungsfolge - In der Begründung lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Reduktion des Arbeitspensums sei seinerzeit (im April 2005) erfolgt, damit er mehr Freizeit habe. Er sei alleinstehend und habe keine familiäre Verpflichtun- gen. Folglich führe die Reduktion des Arbeitspensums nicht zur Anwen- dung der gemischten Methode. Vielmehr sei er im Gesundheitsfall als im Umfang von 80% erwerbstätig einzustufen, womit bei einem nach Massga- be der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 40.28% ein Viertelsrentenanspruch resultiere. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer das Arbeitspensum im Hinblick auf mehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 4 freie Zeit für seine Hobbys reduziert habe. Er habe anlässlich der Haushal- tabklärungen im Rahmen der sogenannten spontanen „Aussage der ersten Stunde" nichts dergleichen geltend gemacht. Vielmehr habe der Beschwer- deführer anlässlich der ersten Erhebung im Haushalt vom 28. Februar 2012 erklärt, er habe aus persönlichen Gründen bzw. weil für ihn ein 80%- Pensum finanziell ausreichend gewesen sei, ab dem Jahre 2005 bzw. bis vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens zu 80% gearbeitet und würde auch bei guter Gesundheit zu 80% als … arbeiten. Ausserdem habe er unter dem Punkt „Wohnungspflege" angegeben, er habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Wohnungspflege selber besorgt, jeweils einmal pro Woche oder allenfalls einmal alle zwei Wochen am Samstag. Unter Punkt „Wäsche und Kleiderpflege" habe er erklärt, er habe vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Wäsche selber gemacht. Anlässlich der im Rahmen der Neuanmeldung erfolgten zweiten Erhebung im Haus- halt vom 16. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer seine Angaben im ers- ten Haushaltbericht bestätigt. Solchen von der versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung abgegebene Angaben, die noch nicht bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art geprägt seien, werde rechtsprechungsgemäss regelmässig erhöhtes Gewicht beigemessen. Vorliegend gebe es denn auch keine Anzeichen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die ihm gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen. Mit den erwähnten Aussagen seien somit Anhaltspunkte gegeben, dass der Be- schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Erwerbstätig- keit (auch) reduziert habe, um die Führung des Haushalts zu ermöglichen. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass ein alleinlebender 45-jähriger Mann oh- ne Betreuungspflichten und mit einer Erwerbssituation von 50-89% gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik 15,8 Stunden Hausarbeit pro Woche verrichte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Verfü- gung vom 5. Juli 2012, welche auf der Anwendung der gemischten Metho- de (80% Erwerb und 20% Haushalt) beruht habe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 5
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juni 2014 (act. II 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 6
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.
E. 2.3.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).
E. 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 7 üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b).
E. 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
E. 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
E. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 3.1 Mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 5. Juli 2012 (act. II 68 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine abgestufte und bis 31. Dezember 2011 befristete Invalidenrente zu. Mit Bezug auf den vorliegend streitigen Rentenanspruch (vgl. E. 1.2 vorne) liegt somit eine Neuanmeldung vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 8 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintre- tensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer sei nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügun- gen vom 5. Juli 2012 und die nunmehr angefochtene Verfügung vom
26. Juni 2014 (vgl. E. 2.3.4 vorne).
E. 3.2 Bei Erlass der Verfügungen vom 5. Juli 2012 präsentierten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt:
E. 3.2.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 24. Juli 2011 (act. II 43 S. 1 ff.) einen hochgradigen Verdacht auf Neurosarkoidose. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsunfähigkeit als … betrage ab dem 18. Juli 2011 wahr- scheinlich dauernd 30% (S. 1). Ob diese Arbeitsfähigkeit längerfristig auf- rechterhalten werden könne, werde sich in den nächsten Monaten zeigen (S. 3).
E. 3.2.2 Mit ärztlichem Bericht vom 16. August 2011 (act. II 45 S. 6 ff.) hielt Dr. med. E.________ (RAD) im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 7): - Hochgradiger Verdacht auf Neurosarkoidose (ED 1/10) - Status nach AV-Malformation links parietal postzentral (ED 2/09; Parenchym- blutung) - Status nach Kraniotomie und makroskopisch kompletter Entfernung der AV- Malformation links parietal 8/09 - Status nach rezidivierender Urosepsis - Klinisch manifeste Osteoporose (LWK 1 + BWK 5-Kompressionsfraktur) Es bestehe eine Einschränkung der Mobilität (Gehen mit Hilfsmitteln wie Rollator im Büro, Elektrorollstuhl ausser Haus und mit Gehstöcken) sowie eine Lichtempfindlichkeit und Ermüdbarkeit bei visuellen Tätigkeiten; es seien wegen Rücken- und Schulterschmerzen sowie Visusproblemen am Bildschirm vermehrt Pausen notwendig. Die bisherige Tätigkeit als … bei der D.________ sei gemäss den vorliegenden Unterlagen und „heutigem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 9 Telefonat“ mit dem Hausarzt Dr. med. G.________ in einem zeitlichen Pensum von sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von ca. 50% (vermehrter Pausenbedarf wegen Schmerzen im Rahmen der os- teoporotischen Kompressionsfrakturen der Wirbelsäule, erhöhte Ermüdbar- keit sowie Lichtempfindlichkeit und Visusprobleme) weiterhin zumutbar (S. 7). Der Krankheitsverlauf der Neurosarkoidose und somit die Ausprä- gung der funktionellen Einschränkungen wie u.a. die Gangstörung bei rechtsbetonter Paraparese, die sensomotorischen Defizite des linken Arms und die neurogene Blasenstörung könnten nicht exakt vorausgesagt wer- den. Laut Auskunft des Hausarztes Dr. med. G.________ könne nicht mehr mit einer weiteren Besserung gerechnet werden (S. 8).
E. 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügungen vom 5. Juli 2012 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2014 er- geben die Akten mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen das folgende Bild:
E. 3.3.1 Am 6. Juli 2013 (act. II 77) teilte der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin mit, sein Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert und er müsse – nach Absprache mit seinem Hausarzt – sein aktuelles Arbeitspensum von 60% verringern. Im Rahmen der Haushaltabklärungen vom 16. Juli 2013 (act. II 79 S. 2 ff.) gab der Beschwerdeführer an, seit dem April 2012 habe er es über ein Jahr lang mit einem Arbeitspensum von 60% probiert. Er sei chronisch an sei- nem Limit und übermüdet. Seit dem 24. Juni 2013 habe er sein Arbeitspen- sum auf 21 Stunden (50%) reduziert (S. 2).
E. 3.3.2 Im Bericht vom 22. Juli 2013 (act. II 80 S. 2) hielt Dr. med. G.________ fest, bisher habe der Beschwerdeführer versucht, eine effekti- ve Arbeitsfähigkeit von 60% (25,2 Stunden pro Woche) zu erreichen. Trotz aktuell ziemlich stabiler Situation gerate der Beschwerdeführer dadurch immer wieder in Erschöpfungszustände, welche eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit nach sich ziehe, zuletzt vom 9. bis 23. Juni 2013. Deswegen sei es medizinisch dringend indiziert, die Arbeitsfähigkeit auf 50% zu reduzie- ren. Er empfehle wie bisher, die Arbeit auf vier Tage aufzuteilen, wovon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 10 mindestens ein Tag Arbeit vom Domizil des Beschwerdeführers aus aus- zuüben sei.
E. 3.3.3 Mit ärztlichem Bericht vom 2. August 2013 (act. II 82 S. 2 f.) hielt Dr. med. F.________ (RAD) fest, eine Verschlechterung des medizinischen Zustandes könne nicht nachgewiesen werden. Es sei aber nachvollziehbar, dass das ursprünglich zumutbare Pensum von 60% auf Grund der vielfa- chen Einschränkungen durch eine neurologische Erkrankung zu hoch ge- griffen gewesen sei. Längerfristig könne offenbar nur mit einem 50%- Pensum für die externe Arbeit gerechnet werden. Eine genauere Analyse der Zumutbarkeit sei medizinisch-theoretisch nicht möglich. Seit dem
1. September 2011 habe der Beschwerdeführer in einem 60%-Pensum gearbeitet, nachdem er sich teilweise von seiner schweren Krankheit erholt habe. Nun habe sich gezeigt, dass das Pensum etwas reduziert werden müsse, damit es auf die Länge aufrechterhalten werden könne. Dieser Schritt sei nachvollziehbar, denn die praktische Erprobung der zumutbaren Leistung mit den multiplen Behinderungen über ein Jahr und mehr sei ein sehr wichtiger Bestandteil der versicherungsmedizinischen Beurteilung.
E. 3.3.4 Mit Bericht vom 4. März 2014 (act. II 90 S. 2) hielt Dr. med. G.________ fest, behinderungsbedingt sei eine normale Arbeitszeit knapp machbar. Auch für die Bewältigung des übrigen Alltags brauche der Be- schwerdeführer viel Zeit und Kraft. Deswegen sei eine zusätzliche Belas- tung durch Pikettdienst respektive Nachtarbeit nicht realisierbar.
E. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 11 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 3.5 Die im Recht liegenden Unterlagen erlauben eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers sowie der Frage nach dem Vorliegen eines Revisions- grundes (vgl. E. 3.4 hiervor). Demnach hat sich sein Gesundheitszustand seit dem 5. Juli 2012 nicht wesentlich verändert. Auch weiterhin leidet der Beschwerdeführer an diversen neurologischen Einschränkungen, für deren Auswirkungen er eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht (act. II 59). Indessen hat sich im Verlauf respektive seit Erlass der Verfügungen vom 5. Juli 2012 herausgestellt, dass die Attestierung einer seit Juli 2011 (act. II 43 S. 1) bestehenden 60%igen Arbeitsfähigkeit (24 Stunden pro Woche respektive vier mal sechs Stunden pro Tag) zu optimistisch war, weshalb Dr. med. G.________ im Bericht vom 22. Juli 2013 (act. II 80 S. 2) nunmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, was von Dr. med. F.________ (RAD) als nachvollziehbar beurteilt wurde (act. II 82 S. 2). In- soweit hat sich der im Wesentlichen unverändert gebliebene Gesundheits- zustand in einer Reduktion des funktionellen Leistungsvermögens und somit erwerblich manifestiert (vgl. E. 2.3.2 vorne), welcher Umstand denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wird. Anzufügen ist, dass Dr. med. G.________ bereits im Bericht vom 24. Juli 2011 gewisse Zweifel ob der Dauerhaftigkeit der (damals) attestierten (und auf ein 80%-Pensum bezo- genen) 70%igen Arbeitsfähigkeit durchblicken liess (act. II 43 S. 3). Mithin ist – nachdem die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 5. Juli 2012 ab September 2011 noch ein zumutbares Arbeitspensum von 24 Stunden (vier mal sechs Stunden) pro Woche zugrunde gelegt hatte (vgl. etwa act. II 72 S. 11) – insoweit ein Revisionsgrund im Sinne einer Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen erstellt. Ferner hat der Arbeitgeber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 12 dem Beschwerdeführer eine seinen Leiden besser angepasste Stelle (mit einem 50%-Pensum) angeboten, in deren Rahmen er keinen Pikettdienst mehr zu leisten hat (act. II 87 S. 2). In dieser beruflichen Veränderung ist ein zusätzlicher Revisionsgrund zu erblicken. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an die früheren Invaliditätsschätzungen zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.3 vorne). Insofern kann die Beschwerdegegnerin aus dem geltend gemach- ten Umstand, wonach die auf der Anwendung der gemischten Methode beruhenden Verfügungen vom 5. Juli 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 4.1 S. 325).
E. 4.1.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich nach den Verhält- nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 13 nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150).
E. 4.1.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.).
E. 4.1.3 Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Die Verwaltung hat den Begriff des massgebenden Aufgabenbereichs in ihren Weisungen näher konkretisiert. Nach Rz. 3082 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2014 und ebenso ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung) dürfen nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können wie z.B. die Hausarbeit, die Vermögensverwaltung und der nicht entlöhnte karitative
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 14 Einsatz. Gemäss derselben Randziffer sind reine Freizeitbeschäftigungen ausser Acht zu lassen. Nach der Rechtsprechung stellt Art. 27 IVV lediglich eine definitorische Hilfsbestimmung für die häufigste Gruppe Nichterwerbstätiger dar, und es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch andere Tätigkeiten als Aufgabenbereiche von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG anzuerkennen. So wurde als Aufgabenbereich auch die unentgeltliche Pflege und Betreuung von Angehörigen anerkannt. Verneint wurde ein Aufgabenbereich demgegenüber in Bezug auf die Ausübung eines Hobbys, beispielsweise eine sportliche Betätigung (BGE 141 V 15 E. 4.4 S. 22).
E. 4.1.4 Gestützt auf Art. 28a Abs. 3 IVG wird in der Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich in dem Sinne komplementär sind, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100% bzw. entspricht der Haushaltanteil der Differenz zwischen dem Erwerbsanteil und einem 100%-Pensum (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22 f.). Erfolgt jedoch die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufs- ausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2014 wie schon in den Verfügungen vom 5. Juli 2012 von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 15 einem Status 80% Erwerb und 20% Haushalt aus, wohingegen der Be- schwerdeführer geltend macht, er habe damals (im April 2005) sein Pen- sum auf 80% gesenkt, um mehr Freizeit zu haben, weshalb er als im Ge- sundheitsfall (ausschliesslich) zu 80% Erwerbstätiger einzustufen sei. Umstritten ist somit dieser Status respektive die Frage, ob der Beschwerde- führer als Gesunder neben der Erwerbstätigkeit (auch) in einem Aufgaben- bereich tätig wäre. Unbestritten ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall auch weiterhin einer 80%igen Er- werbstätigkeit nachginge, was mit Blick auf die entsprechenden Erhebun- gen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. act. II 57 S. 7; 88 S. 3).
E. 4.3 Mit Bezug auf die vorliegend (einzig) strittige Statusfrage lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
E. 4.3.1 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. März 2012 (act. II 57 S. 2 ff.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos und wohne alleine in einer Mietwohnung im Stadtzentrum (S. 3). Er habe anfänglich ein 100%-Pensum bestritten, dieses in der Folge jedoch „aus persönlichen Gründen“ auf 80% reduziert. Er habe gut verdient, weshalb für ihn ein 80%-Pensum finanziell ausreichend gewesen sei (S. 4). Mit Be- zug auf die Aufgaben im Haushalt wurde festgehalten, der Beschwerdefüh- rer sei gemäss eigenen Angaben immer „kochfaul“ gewesen (S. 13). Aus invaliditätsfremden Gründen habe er vor der Erkrankung mehrheitlich aus- wärts gegessen (S. 14). Die Wohnungspflege habe er vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens einmal pro Woche oder allenfalls alle zwei Wochen am Samstag besorgt (S. 14). Die Wäsche habe er selber gemacht; Bügel- und Flickarbeiten habe er bei Bedarf der Mutter übergeben (S. 15).
E. 4.3.2 Im Rahmen des Einwandverfahrens gegen den Vorbescheid vom
13. Februar 2014 (act. II 89) hielt der Beschwerdeführer fest, die damalige Reduktion des Arbeitspensums sei erfolgt, um seinen Hobbys (Rudern, Joggen) nachgehen zu können. Er habe sein Pensum nicht reduziert, um den Haushalt verrichten zu können (act. II 90 S. 1).
E. 4.3.3 In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2014 (act. II 93 S. 2 ff.) hielt der Abklärungsdienst nach telefonischer Rücksprache mit dem Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 16 deführer fest, gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer nach seiner Pensumreduktion von 100 auf 80% jeweils am Freitag frei gehabt. Sein Hobby, das Rudern, habe er vom Frühling bis in den Herbst hinein jeweils am Mittwochabend und/oder am Samstag/Sonntag (wetterabhän- gig) ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei in einem … aktiv. Das Training habe einmal pro Woche, jeweils am Mittwochabend, stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei jeweils am Freitag oder am Wochenende Joggen gegangen. Zudem habe er einmal pro Woche an einem Tag/Abend Kraft- training gemacht. An einem Wettkampf, Marathon oder Lauf habe er nie teilgenommen. Die Haushaltarbeiten habe der Beschwerdeführer jeweils am Freitag, Samstag und Sonntag erledigt respektive auf die fraglichen Tage verteilt, wobei er auch das Wetter mitberücksichtigt habe (S. 3).
E. 4.4.1 Aus dem Dargelegten folgt und ausschlaggebend ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen gegenüber der Abklärungsperson im Rahmen der Erhebungen im Haushalt im Februar 2012 gemachten Anga- ben – welchen im Sinne von Aussagen der ersten Stunde rechtspre- chungsgemäss erhöhter Stellenwert zukommt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2014, 8C_817/2013, E. 4.2.1) – im April 2005 aus freien Stücken dazu entschieden hatte, sein Arbeitspensum „aus persönlichen Gründen“ von zuvor 100% auf neu 80% zu reduzieren (act. II 57 S. 4). Es bestehen keine Hinweise in den Akten, dass er diese Pensumreduktion zugunsten eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 IVV vorgenommen hätte respekti- ve, dass im Zeitpunkt der Pensumreduktion eine im vorliegenden Kontext rechtlich relevante (und nachhaltige) Änderung in den persönlichen Ver- hältnissen des Beschwerdeführers eingetreten wäre, welche ihn zu dieser Massnahme bewogen hätte und welche den Schluss auf eine kausale Ver- knüpfung von Pensumreduktion und Annahme eines Aufgabenbereichs zuliesse. Vielmehr gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungs- person an, er habe gut verdient, weshalb für ihn ein 80%-Pensum ausrei- chend gewesen sei, welche Aussage im Lichte seiner sozialen und persönlichen Verhältnisse (vgl. E. 4.4.2 nachstehend) sowie mit Blick auf das damals erzielte Gehalt (vgl. act. II 11 S. 3) ohne weiteres plausibel er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 17 scheint. Ob der Beschwerdeführer – wie er in seinem Einwand vom 5. März 2014 (act. II 90 S. 1) gegen den Vorbescheid geltend machte und welche Vorbringen vor dem Hintergrund seiner Angaben im Telefongespräch vom
14. Mai 2014 mit dem Abklärungsdienst (act. II 93 S. 3) entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin nicht per se in Widerspruch zu seinen Angaben im Abklärungsbericht vom 28. März 2012 (act. II 57 S. 4) stehen – den freien Wochentag für sportliche Tätigkeiten nutzte, kann dahingestellt bleiben: Einerseits ist ohne rechtlichen Belang, wie er seine frei gewordene Zeit verwendete (vgl. E. 4.1.4 vorne); andererseits liegt mit Bezug auf die Ausübung von Hobbys praxisgemäss ohnehin kein invalidenversicherungs- rechtlich relevanter Aufgabenbereich vor (vgl. E. 4.1.3 vorne).
E. 4.4.2 Entgegen der Beschwerdegegnerin bestehen sodann insbesonde- re auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend, dass der Be- schwerdeführer sein Arbeitspensum für die Erledigung des Haushaltes reduzierte: Zunächst vermag der Umstand allein, dass der Beschwerdefüh- rer überhaupt einen Haushalt zu führen hat(te), für sich allein noch keinen entsprechenden Aufgabenbereich zu begründen, werden doch alleinste- hende Personen rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zu Teiler- werbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt, wenn sie ihr Pensum – wie hier – aus freien Stücken reduzieren (vgl. E. 4.1.4 vorne). Hieran hat auch BGE 141 V 15 nichts geändert, welcher zwar die grundsätzliche Komplementarität von Erwerbstätigkeit und nichterwerblichem Aufgabenbe- reich in dem Sinne postuliert, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushalts fällt, indes insoweit lediglich – aber immerhin – von einem Regelfall ausgeht (vgl. E. 4.1.4 vorne). Ein solcher Regelfall ist aufgrund der konkreten Umstände vorliegend jedoch nicht gegeben: Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und wohnt alleine in einer 3½- Zimmerwohnung (act. II 57 S. 3), seit April 2013 zu Eigentum (act. II 88 S. 2), wobei der Umzug behinderungsbedingt erfolgte (act. II 79 S. 4). Be- treuungsaufgaben hat er keine. Gemäss seinen Angaben im Abklärungsbe- richt vom 28. März 2012 betrieb er die Haushaltführung mit sehr geringem Aufwand; insbesondere gab der Beschwerdeführer an, vor der Erkrankung mehrheitlich auswärts gegessen zu haben, weil er „kochfaul“ (gewesen) sei; die Wohnungspflege habe er vor Eintritt des Gesundheitsschadens einmal wöchentlich, manchmal auch nur einmal in zwei Wochen am Sams-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 18 tag (also ausserhalb der üblichen Arbeitszeit) bewerkstelligt. Bügel- und Flickarbeiten habe er zudem bei Bedarf der Mutter übergeben (vgl. act. II 57 S. 14 f.). Nichts anderes folgt sodann aus den Abklärungsberichten vom
23. Juli 2013 (act. II 79) und 31. Januar 2014 (act. II 88). Unter diesen Um- ständen kommt der Haushaltführung qualitativ wie quantitativ eine bloss untergeordnete Bedeutung zu, weshalb sie nicht einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden kann (vgl. E. 4.1.3 vorne). Demnach erweist sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine im Gesundheitsfall 20%ige Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt als unzulässig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gungen vom 5. Juli 2012, in welchen von einer 20%igen Tätigkeit im Haus- halt ausgegangen wurde, nicht opponierte: Einerseits präjudiziert der damals festgelegte Status nicht auch jenen im vorliegenden Verfahren, da der Rentenanspruch dem Gesagten zufolge umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 3.5 vorne). Andererseits hatte der damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kaum Anlass, die Verfügung anzufechten, wurde ihm doch eine – wenn auch abgestufte und befristete – Invalidenrente zuge- sprochen. Schliesslich dringt die Beschwerdegegnerin auch mit dem Hin- weis, gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) betrage die durchschnittliche Hausarbeit eines alleinstehenden 45jährigen Mannes ohne Betreuungs- pflichten und mit einem Erwerbspensum von 50-89% pro Woche durch- schnittlich 15,8 Stunden (vgl. BFS, 03 - Arbeit und Erwerb, Unbezahlte Arbeit, Tabelle T 3.6.2.4, Haus- und Familienarbeiten: Alleinlebende Män- ner nach Altersgruppen und Erwerbssituation 2013, Zeitaufwand in Stun- den pro Woche [arithmet. Mittelwert]), nicht durch: Rechtsprechungs- gemäss hat sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten erwerblichen Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken (Entscheid des BGer vom 12. November 2013, 9C_311/2013, E. 5.1). Nichts Anderes kann mit Bezug auf den Aufgabenbereich gelten. Im Übrigen ist zu betonen, dass – würde auf die nämliche Statistik abgestützt – allein für die Zubereitung der Mahlzeiten, den Abwasch und das Putzen der Küche rund 7 Stunden pro Woche zu veranschlagen wären, was vorliegend offensichtlich nicht zutreffen kann, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 19 der Beschwerdeführer – wie dargelegt – kaum selber kochte. Mithin kann nicht auf die angerufenen statistischen Werte abgestellt werden.
E. 4.4.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer als Ge- sunder überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich im erwerblichen Be- reich im Umfang eines 80%-Pensums tätig wäre. Demnach ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nachfolgend die Einkommensvergleichs- methode zugrunde zu legen (vgl. E. 4.1.2 und 4.1.4 vorne).
E. 4.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- pass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E.
E. 4.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1).
E. 4.6.1 Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens ist überwie- gend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer (auch) als Ge- sunder weiterhin als … bei der D.________ arbeiten würde, zumal die Aktenlage nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrscheinlich ander- weitige berufliche Entwicklung zulässt. Der von der Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 20 87 S. 2) zugrunde gelegte Jahreslohn von Fr. 97‘460.80 (Fr. 121‘826.-- x 0.8) ist nicht zu beanstanden. Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin sodann im Vorbescheidverfahren die jährlichen Pikettzulagen mitberück- sichtigt und diese im Sinne eines Durchschnittswerts auf Fr. 4‘268.50 (Fr. 4‘497.-- [2007] + Fr. 4‘040.-- [2008] / 2) veranschlagt (vgl. act. II 90 S. 3; 93 S. 2). Da die Pikettzulage grundsätzlich jedes Jahr gleich bleibt (vgl. act. II 56 S. 1), ist fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin inso- weit per 2013 erfolgte Indexierung korrekt ist. Dies kann jedoch offen blei- ben, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – auch ohne Indexierung respektive unter Zugrundelegung eines Valideneinkommens von Fr. 101‘729.30 (Fr. 97‘460.80 + Fr. 4‘268.50) ein rentenbegründender Inva- liditätsgrad resultiert.
E. 4.6.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nur mehr ein Pensum von 50% zuzumuten ist (vgl. act. II 80 S. 2; 82 S. 2) und er seine Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers auf den aktuell bei der D.________ im Rahmen eines 50%-Pensums erzielten Verdienst von Fr. 60‘913.-- (Fr. 121‘826.-- x 0.5) ab (act. II 87 S. 1). Nachdem keine Hinweise dahingehend bestehen, wonach es sich beim ausbezahlten Lohn um einen Soziallohn handelt (vgl. E. 4.5.2 vorne), ist dies nicht zu beanstanden. Ferner sind dem Beschwer- deführer – was ebenso von keiner Seite in Frage gestellt wird – Pikettdiens- te nicht mehr zumutbar (act. II 90 S. 2), weshalb die entsprechenden Zulagen beim Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigen sind.
E. 4.6.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40‘816.30 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 40% (Fr. 40‘816.30 / Fr. 101‘729.30 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), womit ein Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente besteht (vgl. E. 2.2 vorne). Die Neuanmeldung erfolgte am 6. Juli 2013 (act. II 77), womit der Anspruch am 1. Januar 2014 beginnt (Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 IVG; vgl. Ent- scheid des BGer vom 3. März 2015, 8C_872/2014, E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 21
E. 4.7 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfü- gung vom 26. Juni 2014 (act. II 94) aufzuheben und es ist dem Beschwer- deführer ab Januar 2014 eine Viertelsrente auszurichten.
E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten.
E. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 24. September 2014 hat lic. iur. C.________ ein Hono- rar von Fr. 812.50 sowie Auslagen von Fr. 37.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 67.95 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 917.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Juni 2014 aufgehoben und es wird dem Be- schwerdeführer ab Januar 2014 eine Viertelsrente zugesprochen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 917.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 3. Juni 2016 gutgeheissen und das Urteil aufgehoben (8C_846/2015). 200 14 755 IV LOU/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, lic.iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene, alleinstehende A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitet seit 2001 als … bei der D.________, wo- bei er das Pensum von anfänglich 100% per April 2005 auf 80% reduzierte (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1; 57 S. 4). Am 13. April 2010 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die Folgen einer im Februar 2009 erlittenen Hirnblutung sowie einen im März 2010 diagnostizierten hochgradigen Verdacht auf eine Neu- rosarkoidose (act. II 13 S. 8) bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (act. II 1). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und sprach dem Versicherten diverse Hilfsmittel (act. II 18; 21; 25; 31) sowie ein Arbeitstraining in seiner angestammten Tätigkeit bei der D.________ zu (act. II 35). Im November 2011 schloss die IVB die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (act. II 47). Nachdem sie bei Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), einen ärztlichen Bericht (act. II 45) eingeholt hatte und durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung (act. II 52) und Haushalt (act. II
57) erstellen liess, gewährte die IVB dem Versicherten mit Mitteilung vom
8. Juni 2012 (act. II 66) ab Januar 2011 eine Hilflosenentschädigung leich- ten Grades. Ferner sprach sie ihm mit vier unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 5. Juli 2012 (act. II 69 ff.) ab Oktober 2010 eine ganze, ab Juni 2011 eine Dreiviertels- und ab September 2011 eine (bis Dezember 2011 befristete) Viertelsrente zu, wobei die IVB der Ermittlung der Invali- ditätsgrade jeweils die gemischte Methode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) zugrunde legte. B. Mit Schreiben vom 6. Juli 2013 (act. II 77) teilte der Versicherte der IVB mit, sein Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert und er müsse sein aktuelles Arbeitspensum von 60% „nach Absprache mit [sei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 3 nem] Hausarzt verringern.“ Hierauf klärte die IVB den Sachverhalt ab, in- dem sie medizinische Berichte – insbesondere einen ärztlichen Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Physi- kalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Tropenmedizin und Reise- medizin FMH (RAD; act. II 82) – einholte und durch ihren Abklärungsdienst zwei Abklärungsberichte Haushalt (act. II 79; 88) erstellen liess. Mit Vorbe- scheid vom 13. Februar 2014 stellte die IVB dem Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 80%; Haushalt: 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von 35% die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht (act. II 88 S. 8; 89). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 90), woraufhin die IVB eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes einholte (act. II 93). Am 26. Juni 2014 verfügte die IVB – bei einem Invali- ditätsgrad von nunmehr 37% – wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt (act. II 94). C. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch den B.________, lic. iur. C.________, mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung vom 26. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei dem Beschwer- deführer eine Viertelsrente zuzusprechen.
- Unter Entschädigungsfolge - In der Begründung lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Reduktion des Arbeitspensums sei seinerzeit (im April 2005) erfolgt, damit er mehr Freizeit habe. Er sei alleinstehend und habe keine familiäre Verpflichtun- gen. Folglich führe die Reduktion des Arbeitspensums nicht zur Anwen- dung der gemischten Methode. Vielmehr sei er im Gesundheitsfall als im Umfang von 80% erwerbstätig einzustufen, womit bei einem nach Massga- be der Einkommensvergleichsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 40.28% ein Viertelsrentenanspruch resultiere. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer das Arbeitspensum im Hinblick auf mehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 4 freie Zeit für seine Hobbys reduziert habe. Er habe anlässlich der Haushal- tabklärungen im Rahmen der sogenannten spontanen „Aussage der ersten Stunde" nichts dergleichen geltend gemacht. Vielmehr habe der Beschwer- deführer anlässlich der ersten Erhebung im Haushalt vom 28. Februar 2012 erklärt, er habe aus persönlichen Gründen bzw. weil für ihn ein 80%- Pensum finanziell ausreichend gewesen sei, ab dem Jahre 2005 bzw. bis vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens zu 80% gearbeitet und würde auch bei guter Gesundheit zu 80% als … arbeiten. Ausserdem habe er unter dem Punkt „Wohnungspflege" angegeben, er habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens die Wohnungspflege selber besorgt, jeweils einmal pro Woche oder allenfalls einmal alle zwei Wochen am Samstag. Unter Punkt „Wäsche und Kleiderpflege" habe er erklärt, er habe vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Wäsche selber gemacht. Anlässlich der im Rahmen der Neuanmeldung erfolgten zweiten Erhebung im Haus- halt vom 16. Juli 2013 habe der Beschwerdeführer seine Angaben im ers- ten Haushaltbericht bestätigt. Solchen von der versicherten Person im Rahmen einer Haushaltabklärung abgegebene Angaben, die noch nicht bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art geprägt seien, werde rechtsprechungsgemäss regelmässig erhöhtes Gewicht beigemessen. Vorliegend gebe es denn auch keine Anzeichen, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die ihm gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen. Mit den erwähnten Aussagen seien somit Anhaltspunkte gegeben, dass der Be- schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Erwerbstätig- keit (auch) reduziert habe, um die Führung des Haushalts zu ermöglichen. Im Übrigen sei zu erwähnen, dass ein alleinlebender 45-jähriger Mann oh- ne Betreuungspflichten und mit einer Erwerbssituation von 50-89% gemäss den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik 15,8 Stunden Hausarbeit pro Woche verrichte. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Verfü- gung vom 5. Juli 2012, welche auf der Anwendung der gemischten Metho- de (80% Erwerb und 20% Haushalt) beruht habe, unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. Juni 2014 (act. II 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.3 2.3.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi- cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 7 üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10, 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; AHI 1997 S. 288 E. 2b). 2.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 5. Juli 2012 (act. II 68 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine abgestufte und bis 31. Dezember 2011 befristete Invalidenrente zu. Mit Bezug auf den vorliegend streitigen Rentenanspruch (vgl. E. 1.2 vorne) liegt somit eine Neuanmeldung vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 8 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Eintre- tensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer sei nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid. Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügun- gen vom 5. Juli 2012 und die nunmehr angefochtene Verfügung vom
26. Juni 2014 (vgl. E. 2.3.4 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügungen vom 5. Juli 2012 präsentierten sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wie folgt: 3.2.1 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 24. Juli 2011 (act. II 43 S. 1 ff.) einen hochgradigen Verdacht auf Neurosarkoidose. Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Arbeitsunfähigkeit als … betrage ab dem 18. Juli 2011 wahr- scheinlich dauernd 30% (S. 1). Ob diese Arbeitsfähigkeit längerfristig auf- rechterhalten werden könne, werde sich in den nächsten Monaten zeigen (S. 3). 3.2.2 Mit ärztlichem Bericht vom 16. August 2011 (act. II 45 S. 6 ff.) hielt Dr. med. E.________ (RAD) im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 7): - Hochgradiger Verdacht auf Neurosarkoidose (ED 1/10) - Status nach AV-Malformation links parietal postzentral (ED 2/09; Parenchym- blutung) - Status nach Kraniotomie und makroskopisch kompletter Entfernung der AV- Malformation links parietal 8/09 - Status nach rezidivierender Urosepsis - Klinisch manifeste Osteoporose (LWK 1 + BWK 5-Kompressionsfraktur) Es bestehe eine Einschränkung der Mobilität (Gehen mit Hilfsmitteln wie Rollator im Büro, Elektrorollstuhl ausser Haus und mit Gehstöcken) sowie eine Lichtempfindlichkeit und Ermüdbarkeit bei visuellen Tätigkeiten; es seien wegen Rücken- und Schulterschmerzen sowie Visusproblemen am Bildschirm vermehrt Pausen notwendig. Die bisherige Tätigkeit als … bei der D.________ sei gemäss den vorliegenden Unterlagen und „heutigem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 9 Telefonat“ mit dem Hausarzt Dr. med. G.________ in einem zeitlichen Pensum von sechs Stunden pro Tag mit einer Leistungseinschränkung von ca. 50% (vermehrter Pausenbedarf wegen Schmerzen im Rahmen der os- teoporotischen Kompressionsfrakturen der Wirbelsäule, erhöhte Ermüdbar- keit sowie Lichtempfindlichkeit und Visusprobleme) weiterhin zumutbar (S. 7). Der Krankheitsverlauf der Neurosarkoidose und somit die Ausprä- gung der funktionellen Einschränkungen wie u.a. die Gangstörung bei rechtsbetonter Paraparese, die sensomotorischen Defizite des linken Arms und die neurogene Blasenstörung könnten nicht exakt vorausgesagt wer- den. Laut Auskunft des Hausarztes Dr. med. G.________ könne nicht mehr mit einer weiteren Besserung gerechnet werden (S. 8). 3.3 Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügungen vom 5. Juli 2012 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2014 er- geben die Akten mit Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeits- fähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen das folgende Bild: 3.3.1 Am 6. Juli 2013 (act. II 77) teilte der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin mit, sein Gesundheitszustand habe sich in letzter Zeit verschlechtert und er müsse – nach Absprache mit seinem Hausarzt – sein aktuelles Arbeitspensum von 60% verringern. Im Rahmen der Haushaltabklärungen vom 16. Juli 2013 (act. II 79 S. 2 ff.) gab der Beschwerdeführer an, seit dem April 2012 habe er es über ein Jahr lang mit einem Arbeitspensum von 60% probiert. Er sei chronisch an sei- nem Limit und übermüdet. Seit dem 24. Juni 2013 habe er sein Arbeitspen- sum auf 21 Stunden (50%) reduziert (S. 2). 3.3.2 Im Bericht vom 22. Juli 2013 (act. II 80 S. 2) hielt Dr. med. G.________ fest, bisher habe der Beschwerdeführer versucht, eine effekti- ve Arbeitsfähigkeit von 60% (25,2 Stunden pro Woche) zu erreichen. Trotz aktuell ziemlich stabiler Situation gerate der Beschwerdeführer dadurch immer wieder in Erschöpfungszustände, welche eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit nach sich ziehe, zuletzt vom 9. bis 23. Juni 2013. Deswegen sei es medizinisch dringend indiziert, die Arbeitsfähigkeit auf 50% zu reduzie- ren. Er empfehle wie bisher, die Arbeit auf vier Tage aufzuteilen, wovon
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 10 mindestens ein Tag Arbeit vom Domizil des Beschwerdeführers aus aus- zuüben sei. 3.3.3 Mit ärztlichem Bericht vom 2. August 2013 (act. II 82 S. 2 f.) hielt Dr. med. F.________ (RAD) fest, eine Verschlechterung des medizinischen Zustandes könne nicht nachgewiesen werden. Es sei aber nachvollziehbar, dass das ursprünglich zumutbare Pensum von 60% auf Grund der vielfa- chen Einschränkungen durch eine neurologische Erkrankung zu hoch ge- griffen gewesen sei. Längerfristig könne offenbar nur mit einem 50%- Pensum für die externe Arbeit gerechnet werden. Eine genauere Analyse der Zumutbarkeit sei medizinisch-theoretisch nicht möglich. Seit dem
1. September 2011 habe der Beschwerdeführer in einem 60%-Pensum gearbeitet, nachdem er sich teilweise von seiner schweren Krankheit erholt habe. Nun habe sich gezeigt, dass das Pensum etwas reduziert werden müsse, damit es auf die Länge aufrechterhalten werden könne. Dieser Schritt sei nachvollziehbar, denn die praktische Erprobung der zumutbaren Leistung mit den multiplen Behinderungen über ein Jahr und mehr sei ein sehr wichtiger Bestandteil der versicherungsmedizinischen Beurteilung. 3.3.4 Mit Bericht vom 4. März 2014 (act. II 90 S. 2) hielt Dr. med. G.________ fest, behinderungsbedingt sei eine normale Arbeitszeit knapp machbar. Auch für die Bewältigung des übrigen Alltags brauche der Be- schwerdeführer viel Zeit und Kraft. Deswegen sei eine zusätzliche Belas- tung durch Pikettdienst respektive Nachtarbeit nicht realisierbar. 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 11 beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Die im Recht liegenden Unterlagen erlauben eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit des Be- schwerdeführers sowie der Frage nach dem Vorliegen eines Revisions- grundes (vgl. E. 3.4 hiervor). Demnach hat sich sein Gesundheitszustand seit dem 5. Juli 2012 nicht wesentlich verändert. Auch weiterhin leidet der Beschwerdeführer an diversen neurologischen Einschränkungen, für deren Auswirkungen er eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bezieht (act. II 59). Indessen hat sich im Verlauf respektive seit Erlass der Verfügungen vom 5. Juli 2012 herausgestellt, dass die Attestierung einer seit Juli 2011 (act. II 43 S. 1) bestehenden 60%igen Arbeitsfähigkeit (24 Stunden pro Woche respektive vier mal sechs Stunden pro Tag) zu optimistisch war, weshalb Dr. med. G.________ im Bericht vom 22. Juli 2013 (act. II 80 S. 2) nunmehr eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, was von Dr. med. F.________ (RAD) als nachvollziehbar beurteilt wurde (act. II 82 S. 2). In- soweit hat sich der im Wesentlichen unverändert gebliebene Gesundheits- zustand in einer Reduktion des funktionellen Leistungsvermögens und somit erwerblich manifestiert (vgl. E. 2.3.2 vorne), welcher Umstand denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wird. Anzufügen ist, dass Dr. med. G.________ bereits im Bericht vom 24. Juli 2011 gewisse Zweifel ob der Dauerhaftigkeit der (damals) attestierten (und auf ein 80%-Pensum bezo- genen) 70%igen Arbeitsfähigkeit durchblicken liess (act. II 43 S. 3). Mithin ist – nachdem die Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 5. Juli 2012 ab September 2011 noch ein zumutbares Arbeitspensum von 24 Stunden (vier mal sechs Stunden) pro Woche zugrunde gelegt hatte (vgl. etwa act. II 72 S. 11) – insoweit ein Revisionsgrund im Sinne einer Ände- rung in den tatsächlichen Verhältnissen erstellt. Ferner hat der Arbeitgeber
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 12 dem Beschwerdeführer eine seinen Leiden besser angepasste Stelle (mit einem 50%-Pensum) angeboten, in deren Rahmen er keinen Pikettdienst mehr zu leisten hat (act. II 87 S. 2). In dieser beruflichen Veränderung ist ein zusätzlicher Revisionsgrund zu erblicken. Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rentenanspruch umfassend und ohne Bindung an die früheren Invaliditätsschätzungen zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.3 vorne). Insofern kann die Beschwerdegegnerin aus dem geltend gemach- ten Umstand, wonach die auf der Anwendung der gemischten Methode beruhenden Verfügungen vom 5. Juli 2012 unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4. 4.1 4.1.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prü- fung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versi- cherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich nach den Verhält- nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung (vgl. BGE 129 V 167 E. 1 S. 169) entwickelt haben, wobei für die hypothetische An-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 13 nahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c S. 150). 4.1.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). 4.1.3 Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) gelten als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten. Die Verwaltung hat den Begriff des massgebenden Aufgabenbereichs in ihren Weisungen näher konkretisiert. Nach Rz. 3082 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2014 und ebenso ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung) dürfen nur Tätigkeiten berücksichtigt werden, die einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden können wie z.B. die Hausarbeit, die Vermögensverwaltung und der nicht entlöhnte karitative
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 14 Einsatz. Gemäss derselben Randziffer sind reine Freizeitbeschäftigungen ausser Acht zu lassen. Nach der Rechtsprechung stellt Art. 27 IVV lediglich eine definitorische Hilfsbestimmung für die häufigste Gruppe Nichterwerbstätiger dar, und es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auch andere Tätigkeiten als Aufgabenbereiche von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG anzuerkennen. So wurde als Aufgabenbereich auch die unentgeltliche Pflege und Betreuung von Angehörigen anerkannt. Verneint wurde ein Aufgabenbereich demgegenüber in Bezug auf die Ausübung eines Hobbys, beispielsweise eine sportliche Betätigung (BGE 141 V 15 E. 4.4 S. 22). 4.1.4 Gestützt auf Art. 28a Abs. 3 IVG wird in der Rechtsprechung in der Regel davon ausgegangen, dass Erwerbstätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich in dem Sinne komplementär sind, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusammen im Regelfall einen Wert von 100% bzw. entspricht der Haushaltanteil der Differenz zwischen dem Erwerbsanteil und einem 100%-Pensum (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22 f.). Erfolgt jedoch die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den allein stehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgrades aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufs- ausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). 4.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2014 wie schon in den Verfügungen vom 5. Juli 2012 von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 15 einem Status 80% Erwerb und 20% Haushalt aus, wohingegen der Be- schwerdeführer geltend macht, er habe damals (im April 2005) sein Pen- sum auf 80% gesenkt, um mehr Freizeit zu haben, weshalb er als im Ge- sundheitsfall (ausschliesslich) zu 80% Erwerbstätiger einzustufen sei. Umstritten ist somit dieser Status respektive die Frage, ob der Beschwerde- führer als Gesunder neben der Erwerbstätigkeit (auch) in einem Aufgaben- bereich tätig wäre. Unbestritten ist demgegenüber, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall auch weiterhin einer 80%igen Er- werbstätigkeit nachginge, was mit Blick auf die entsprechenden Erhebun- gen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. act. II 57 S. 7; 88 S. 3). 4.3 Mit Bezug auf die vorliegend (einzig) strittige Statusfrage lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 4.3.1 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. März 2012 (act. II 57 S. 2 ff.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos und wohne alleine in einer Mietwohnung im Stadtzentrum (S. 3). Er habe anfänglich ein 100%-Pensum bestritten, dieses in der Folge jedoch „aus persönlichen Gründen“ auf 80% reduziert. Er habe gut verdient, weshalb für ihn ein 80%-Pensum finanziell ausreichend gewesen sei (S. 4). Mit Be- zug auf die Aufgaben im Haushalt wurde festgehalten, der Beschwerdefüh- rer sei gemäss eigenen Angaben immer „kochfaul“ gewesen (S. 13). Aus invaliditätsfremden Gründen habe er vor der Erkrankung mehrheitlich aus- wärts gegessen (S. 14). Die Wohnungspflege habe er vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens einmal pro Woche oder allenfalls alle zwei Wochen am Samstag besorgt (S. 14). Die Wäsche habe er selber gemacht; Bügel- und Flickarbeiten habe er bei Bedarf der Mutter übergeben (S. 15). 4.3.2 Im Rahmen des Einwandverfahrens gegen den Vorbescheid vom
13. Februar 2014 (act. II 89) hielt der Beschwerdeführer fest, die damalige Reduktion des Arbeitspensums sei erfolgt, um seinen Hobbys (Rudern, Joggen) nachgehen zu können. Er habe sein Pensum nicht reduziert, um den Haushalt verrichten zu können (act. II 90 S. 1). 4.3.3 In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2014 (act. II 93 S. 2 ff.) hielt der Abklärungsdienst nach telefonischer Rücksprache mit dem Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 16 deführer fest, gemäss seinen Angaben habe der Beschwerdeführer nach seiner Pensumreduktion von 100 auf 80% jeweils am Freitag frei gehabt. Sein Hobby, das Rudern, habe er vom Frühling bis in den Herbst hinein jeweils am Mittwochabend und/oder am Samstag/Sonntag (wetterabhän- gig) ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei in einem … aktiv. Das Training habe einmal pro Woche, jeweils am Mittwochabend, stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei jeweils am Freitag oder am Wochenende Joggen gegangen. Zudem habe er einmal pro Woche an einem Tag/Abend Kraft- training gemacht. An einem Wettkampf, Marathon oder Lauf habe er nie teilgenommen. Die Haushaltarbeiten habe der Beschwerdeführer jeweils am Freitag, Samstag und Sonntag erledigt respektive auf die fraglichen Tage verteilt, wobei er auch das Wetter mitberücksichtigt habe (S. 3). 4.4 4.4.1 Aus dem Dargelegten folgt und ausschlaggebend ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen gegenüber der Abklärungsperson im Rahmen der Erhebungen im Haushalt im Februar 2012 gemachten Anga- ben – welchen im Sinne von Aussagen der ersten Stunde rechtspre- chungsgemäss erhöhter Stellenwert zukommt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 28. Mai 2014, 8C_817/2013, E. 4.2.1) – im April 2005 aus freien Stücken dazu entschieden hatte, sein Arbeitspensum „aus persönlichen Gründen“ von zuvor 100% auf neu 80% zu reduzieren (act. II 57 S. 4). Es bestehen keine Hinweise in den Akten, dass er diese Pensumreduktion zugunsten eines Aufgabenbereichs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 IVV vorgenommen hätte respekti- ve, dass im Zeitpunkt der Pensumreduktion eine im vorliegenden Kontext rechtlich relevante (und nachhaltige) Änderung in den persönlichen Ver- hältnissen des Beschwerdeführers eingetreten wäre, welche ihn zu dieser Massnahme bewogen hätte und welche den Schluss auf eine kausale Ver- knüpfung von Pensumreduktion und Annahme eines Aufgabenbereichs zuliesse. Vielmehr gab der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungs- person an, er habe gut verdient, weshalb für ihn ein 80%-Pensum ausrei- chend gewesen sei, welche Aussage im Lichte seiner sozialen und persönlichen Verhältnisse (vgl. E. 4.4.2 nachstehend) sowie mit Blick auf das damals erzielte Gehalt (vgl. act. II 11 S. 3) ohne weiteres plausibel er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 17 scheint. Ob der Beschwerdeführer – wie er in seinem Einwand vom 5. März 2014 (act. II 90 S. 1) gegen den Vorbescheid geltend machte und welche Vorbringen vor dem Hintergrund seiner Angaben im Telefongespräch vom
14. Mai 2014 mit dem Abklärungsdienst (act. II 93 S. 3) entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin nicht per se in Widerspruch zu seinen Angaben im Abklärungsbericht vom 28. März 2012 (act. II 57 S. 4) stehen – den freien Wochentag für sportliche Tätigkeiten nutzte, kann dahingestellt bleiben: Einerseits ist ohne rechtlichen Belang, wie er seine frei gewordene Zeit verwendete (vgl. E. 4.1.4 vorne); andererseits liegt mit Bezug auf die Ausübung von Hobbys praxisgemäss ohnehin kein invalidenversicherungs- rechtlich relevanter Aufgabenbereich vor (vgl. E. 4.1.3 vorne). 4.4.2 Entgegen der Beschwerdegegnerin bestehen sodann insbesonde- re auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend, dass der Be- schwerdeführer sein Arbeitspensum für die Erledigung des Haushaltes reduzierte: Zunächst vermag der Umstand allein, dass der Beschwerdefüh- rer überhaupt einen Haushalt zu führen hat(te), für sich allein noch keinen entsprechenden Aufgabenbereich zu begründen, werden doch alleinste- hende Personen rechtsprechungsgemäss nicht automatisch zu Teiler- werbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt, wenn sie ihr Pensum – wie hier – aus freien Stücken reduzieren (vgl. E. 4.1.4 vorne). Hieran hat auch BGE 141 V 15 nichts geändert, welcher zwar die grundsätzliche Komplementarität von Erwerbstätigkeit und nichterwerblichem Aufgabenbe- reich in dem Sinne postuliert, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushalts fällt, indes insoweit lediglich – aber immerhin – von einem Regelfall ausgeht (vgl. E. 4.1.4 vorne). Ein solcher Regelfall ist aufgrund der konkreten Umstände vorliegend jedoch nicht gegeben: Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und wohnt alleine in einer 3½- Zimmerwohnung (act. II 57 S. 3), seit April 2013 zu Eigentum (act. II 88 S. 2), wobei der Umzug behinderungsbedingt erfolgte (act. II 79 S. 4). Be- treuungsaufgaben hat er keine. Gemäss seinen Angaben im Abklärungsbe- richt vom 28. März 2012 betrieb er die Haushaltführung mit sehr geringem Aufwand; insbesondere gab der Beschwerdeführer an, vor der Erkrankung mehrheitlich auswärts gegessen zu haben, weil er „kochfaul“ (gewesen) sei; die Wohnungspflege habe er vor Eintritt des Gesundheitsschadens einmal wöchentlich, manchmal auch nur einmal in zwei Wochen am Sams-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 18 tag (also ausserhalb der üblichen Arbeitszeit) bewerkstelligt. Bügel- und Flickarbeiten habe er zudem bei Bedarf der Mutter übergeben (vgl. act. II 57 S. 14 f.). Nichts anderes folgt sodann aus den Abklärungsberichten vom
23. Juli 2013 (act. II 79) und 31. Januar 2014 (act. II 88). Unter diesen Um- ständen kommt der Haushaltführung qualitativ wie quantitativ eine bloss untergeordnete Bedeutung zu, weshalb sie nicht einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden kann (vgl. E. 4.1.3 vorne). Demnach erweist sich der Schluss der Beschwerdegegnerin auf eine im Gesundheitsfall 20%ige Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt als unzulässig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfü- gungen vom 5. Juli 2012, in welchen von einer 20%igen Tätigkeit im Haus- halt ausgegangen wurde, nicht opponierte: Einerseits präjudiziert der damals festgelegte Status nicht auch jenen im vorliegenden Verfahren, da der Rentenanspruch dem Gesagten zufolge umfassend zu prüfen ist (vgl. E. 3.5 vorne). Andererseits hatte der damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kaum Anlass, die Verfügung anzufechten, wurde ihm doch eine – wenn auch abgestufte und befristete – Invalidenrente zuge- sprochen. Schliesslich dringt die Beschwerdegegnerin auch mit dem Hin- weis, gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) betrage die durchschnittliche Hausarbeit eines alleinstehenden 45jährigen Mannes ohne Betreuungs- pflichten und mit einem Erwerbspensum von 50-89% pro Woche durch- schnittlich 15,8 Stunden (vgl. BFS, 03 - Arbeit und Erwerb, Unbezahlte Arbeit, Tabelle T 3.6.2.4, Haus- und Familienarbeiten: Alleinlebende Män- ner nach Altersgruppen und Erwerbssituation 2013, Zeitaufwand in Stun- den pro Woche [arithmet. Mittelwert]), nicht durch: Rechtsprechungs- gemäss hat sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten erwerblichen Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken (Entscheid des BGer vom 12. November 2013, 9C_311/2013, E. 5.1). Nichts Anderes kann mit Bezug auf den Aufgabenbereich gelten. Im Übrigen ist zu betonen, dass – würde auf die nämliche Statistik abgestützt – allein für die Zubereitung der Mahlzeiten, den Abwasch und das Putzen der Küche rund 7 Stunden pro Woche zu veranschlagen wären, was vorliegend offensichtlich nicht zutreffen kann, da
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 19 der Beschwerdeführer – wie dargelegt – kaum selber kochte. Mithin kann nicht auf die angerufenen statistischen Werte abgestellt werden. 4.4.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer als Ge- sunder überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich im erwerblichen Be- reich im Umfang eines 80%-Pensums tätig wäre. Demnach ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nachfolgend die Einkommensvergleichs- methode zugrunde zu legen (vgl. E. 4.1.2 und 4.1.4 vorne). 4.5 4.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- pass-ten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsver- hältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als So- ziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invaliden- lohn (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.6 4.6.1 Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens ist überwie- gend wahrscheinlich erstellt, dass der Beschwerdeführer (auch) als Ge- sunder weiterhin als … bei der D.________ arbeiten würde, zumal die Aktenlage nicht den Schluss auf eine überwiegend wahrscheinlich ander- weitige berufliche Entwicklung zulässt. Der von der Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (act. II
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 20 87 S. 2) zugrunde gelegte Jahreslohn von Fr. 97‘460.80 (Fr. 121‘826.-- x 0.8) ist nicht zu beanstanden. Richtigerweise hat die Beschwerdegegnerin sodann im Vorbescheidverfahren die jährlichen Pikettzulagen mitberück- sichtigt und diese im Sinne eines Durchschnittswerts auf Fr. 4‘268.50 (Fr. 4‘497.-- [2007] + Fr. 4‘040.-- [2008] / 2) veranschlagt (vgl. act. II 90 S. 3; 93 S. 2). Da die Pikettzulage grundsätzlich jedes Jahr gleich bleibt (vgl. act. II 56 S. 1), ist fraglich, ob die von der Beschwerdegegnerin inso- weit per 2013 erfolgte Indexierung korrekt ist. Dies kann jedoch offen blei- ben, da – wie nachfolgend zu zeigen ist – auch ohne Indexierung respektive unter Zugrundelegung eines Valideneinkommens von Fr. 101‘729.30 (Fr. 97‘460.80 + Fr. 4‘268.50) ein rentenbegründender Inva- liditätsgrad resultiert. 4.6.2 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer nur mehr ein Pensum von 50% zuzumuten ist (vgl. act. II 80 S. 2; 82 S. 2) und er seine Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Entsprechend stellte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers auf den aktuell bei der D.________ im Rahmen eines 50%-Pensums erzielten Verdienst von Fr. 60‘913.-- (Fr. 121‘826.-- x 0.5) ab (act. II 87 S. 1). Nachdem keine Hinweise dahingehend bestehen, wonach es sich beim ausbezahlten Lohn um einen Soziallohn handelt (vgl. E. 4.5.2 vorne), ist dies nicht zu beanstanden. Ferner sind dem Beschwer- deführer – was ebenso von keiner Seite in Frage gestellt wird – Pikettdiens- te nicht mehr zumutbar (act. II 90 S. 2), weshalb die entsprechenden Zulagen beim Invalideneinkommen nicht zu berücksichtigen sind. 4.6.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 40‘816.30 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 40% (Fr. 40‘816.30 / Fr. 101‘729.30 x 100 [zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123]), womit ein Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente besteht (vgl. E. 2.2 vorne). Die Neuanmeldung erfolgte am 6. Juli 2013 (act. II 77), womit der Anspruch am 1. Januar 2014 beginnt (Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 IVG; vgl. Ent- scheid des BGer vom 3. März 2015, 8C_872/2014, E. 4.4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 21 4.7 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfü- gung vom 26. Juni 2014 (act. II 94) aufzuheben und es ist dem Beschwer- deführer ab Januar 2014 eine Viertelsrente auszurichten. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 700.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 24. September 2014 hat lic. iur. C.________ ein Hono- rar von Fr. 812.50 sowie Auslagen von Fr. 37.-- und die Mehrwertsteuer von Fr. 67.95 geltend gemacht. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 917.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2015, IV/14/755, Seite 22 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. Juni 2014 aufgehoben und es wird dem Be- schwerdeführer ab Januar 2014 eine Viertelsrente zugesprochen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 917.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu- er), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.