opencaselaw.ch

200 2014 754

Bern VerwG · 2014-07-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 15. Juli 2014

Sachverhalt

A. Die 1954 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 15. April 2014 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe degenerativer Wirbelsäulen- veränderungen und Gonarthrosen zum Bezug von IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente an (Dossier der IVB, Ant- wortbeilagen [AB] 5). Die IVB holte Unterlagen in erwerblicher und medizi- nischer Hinsicht ein und zeigte der Versicherten mit Schreiben vom 27. Ju- ni 2014 die Einholung eines bidisziplinäres Gutachtens in den Fachdiszipli- nen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. med. C.________ und D.________ an (AB 23). Am 8. Juli 2014 liess die Versicherte festhalten, sie sei mit der vorgesehenen Durchführung nicht einverstanden. Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen (AB 24). Nach einer Stellungnahme des Regio- nalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 11. Juli 2014 (AB 26/2) hielt die IVB mit Verfügung vom 15. Juli 2014 an der Durchführung der in Aussicht gestellten bidisziplinären Begutachtung fest (AB 27). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde. Sie beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IVB sei anzuweisen, eine poly- disziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen. Dies im Wesentlichen deshalb, weil das Beschwerdebild verschiedene Diagnosen aufweise, die gegenseitig interferierten und zu einem komplexen Krankheitsbild führten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 3

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver-

waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Bei der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2014 (AB 27), welche die

Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich,

da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, um eine selbstständig

eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und

Art. 46 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember

1968 (VwVG; SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefoch-

ten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir-

ken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraus-

setzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen-

heiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung al-

ler gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur an-

gefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie

S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).

Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge-

setzes

über

die

Invalidenversicherung

vom

19. Juni

1959

[IVG;

SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie

Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-

setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG;

BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidisziplinären Begut- achtung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 4

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Notwendigkeit einer rheumatologischen und psychiatrischen Be- gutachtung ist zwischen den Parteien unbestritten. Uneinigkeit herrscht ein- zig hinsichtlich der Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte bi- disziplinäre Begutachtung genügt, oder ob stattdessen – namentlich unter zusätzlicher Berücksichtigung der Fachdisziplin Orthopädie – eine polydis- ziplinäre Begutachtung hätte angeordnet werden müssen.

E. 2.2 Feste Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungs- felder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren nicht. Die je- weiligen Einsatzbereiche lassen sich jedoch wie folgt umreissen: Die um- fassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzu- holen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Ge- sundheitsproblematik aber nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fäl- len kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Si- tuation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) not- wendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliede- rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 5

E. 2.3 In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand im Wesentlichen folgende ärztliche Angaben:  Gemäss einem Bericht vom 20. Juni 2012 des Spitals G._________ wurde die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2012 bei einer medialen Me- niskusläsion bei beginnender Varusgonarthrose am Knie links operiert (AB 17/35 f.).  Im Bericht vom 27. Juni 2013 der Inneren Medizin des Spitals G.________ wurde als Hauptproblem ein Verdacht auf eine Polymyal- gia rheumatica aufgeführt und eine entsprechende Therapie in die We- ge geleitet (AB 17/28).  Im Bericht vom 7. Dezember 2013 führte Dr. med. E.________, Fach- arzt für Rheumatologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, eine komplexe Problematik mit einem seit Sommer 2013 bestehenden poly- myalgischen Syndrom (differentialdiagnostisch: Polymyalgia rheumati- ca/Kalziumpyrophosphatarthritis), chronischen lumbalen Rücken- schmerzen mit Schmerzausstrahlung in beide Beine, deutlicher, medial betonter Gonarthrose und schwieriger psychosozialer Situation auf. Im Vordergrund stünden die lumbalen Rückenschmerzen, welche bei beid- seitigen foraminalen Stenosierungen L3/4, L4/5 und L5/S1 stellungsab- hängigen radikulären Reizungen entsprechen könnten. Bezüglich des Lumbovertebralsyndroms mit vermuteten radikulären, stellungsabhängi- gen Ausstrahlungen in die Beine werde eine wirbelsäulenchirurgische Vorstellung zur Standortbestimmung und ev. Infiltrationsbehandlung empfohlen. Die Gonarthrose stehe im Moment eher im Hintergrund, be- lastungsabhängige Beschwerden auf der linken Seite seien jedoch möglich (AB 17/21 ff.).  Im Arztbericht vom 9. Mai 2014 hielt der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polymyalgia rheumati- ca sowie eine degenerative Gelenkserkrankung (v.a. der beiden Knie, Wirbelsäule und Füsse) fest. Es bestünden Gelenksschmerzen im Be- reich der Füsse, Knie, Wirbelsäule und Hände, welche sich bei körperli- cher Belastung verstärkten (AB 17/2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 6

E. 2.4 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich somit ein komplexes Beschwerdebild, dessen Beschaffenheit und Ursache noch unklar ist. So wird nebst einem polymyalgischen Syndrom bzw. einer Polymyalgia rheu- matica namentlich auch ein Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlungen in beide Beine bei möglicherweise stellungsabhängigen radikulären Reizun- gen diskutiert und eine wirbelsäulenchirurgische Vorstellung empfohlen. Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass es zu einer sol- chen (wirbelsäulenchirurgischen) Abklärung gekommen wäre. Erwähnt werden auch psychosoziale Belastungsfaktoren. Unter diesen Umständen beschlägt vorliegend das Beschwerdebild nicht offenkundig allein die Fach- bereiche der Rheumatologie und Psychiatrie, sondern bestehen auch An- knüpfungspunkte zu weiteren Fachdisziplinen. Rechtsprechungsgemäss muss bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Einschät- zung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergeb- nisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage er- folgen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfrem- den Faktoren (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Es ist deshalb unabding- bar, dass die Ursachen und Auswirkungen der vorliegend geklagten Be- schwerden, insbesondere auch unter Einbezug des für Dr. med. E.________ im Vordergrund stehenden Rückenleidens mit Ausstrahlung in die Beine, umfassend geprüft werden, was – in somatischer Hinsicht – den Rahmen einer rheumatologischen Begutachtung sprengt bzw. zumindest den Einbezug eines Facharztes der Orthopädie und gegebenenfalls weite- rer Fachdisziplinen notwendig macht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind Gegenstand ortho- pädischer Abklärungen nicht nur Befunde mit „operativ-orthopädischer“ Re- levanz, sondern (allgemein) Beschwerden im Zusammenhang mit angebo- renen oder erworbenen Störungen bzw. Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörter- buch, 266. Aufl. 2014, S. 1552) unabhängig davon, ob die Veränderungen einen operativen Eingriff erforderlich machen bzw. gemacht haben. Genügt nach dem Gesagten eine bidisziplinäre (rheumatologische und psy- chiatrische) Begutachtung nicht, so hat dies zur Folge, dass die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 7 degegnerin eine polydisziplinäre und damit zufallsbasierte MEDAS-Begut- achtung in Auftrag zu geben haben wird (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Gemäss dem Bundesgericht entspricht dies im nichtstreitigen IV-Verfahren bei Erstbegutachtungen von komplexen Fällen dem Regelfall (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352; vgl. E. 2.2 hiervor). In Bezug auf die Auswahl der Fachdisziplinen wird es den Gutachtern freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vor- gängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352).

E. 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen zurückzuweisen.

E. 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. zur Kostenpflicht der IV-Stelle Bern: BVR 2009 S. 186 ff. E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 3.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 29. Oktober 2014 geltend gemachte Aufwand von total Fr. 2'578.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist nicht zu beanstanden. Die Be- schwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Parteikosten zu erset- zen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfü- gung der IV-Stelle Bern vom 15. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Er- wägungen zurückgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zu- rückerstattet.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘578.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 754 IV SCJ/RUM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Rüfenacht A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1954 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 15. April 2014 bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Angabe degenerativer Wirbelsäulen- veränderungen und Gonarthrosen zum Bezug von IV-Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen und einer Rente an (Dossier der IVB, Ant- wortbeilagen [AB] 5). Die IVB holte Unterlagen in erwerblicher und medizi- nischer Hinsicht ein und zeigte der Versicherten mit Schreiben vom 27. Ju- ni 2014 die Einholung eines bidisziplinäres Gutachtens in den Fachdiszipli- nen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. med. C.________ und D.________ an (AB 23). Am 8. Juli 2014 liess die Versicherte festhalten, sie sei mit der vorgesehenen Durchführung nicht einverstanden. Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen (AB 24). Nach einer Stellungnahme des Regio- nalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 11. Juli 2014 (AB 26/2) hielt die IVB mit Verfügung vom 15. Juli 2014 an der Durchführung der in Aussicht gestellten bidisziplinären Begutachtung fest (AB 27). B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde. Sie beantragt, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die IVB sei anzuweisen, eine poly- disziplinäre medizinische Begutachtung anzuordnen. Dies im Wesentlichen deshalb, weil das Beschwerdebild verschiedene Diagnosen aufweise, die gegenseitig interferierten und zu einem komplexen Krankheitsbild führten. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2014 (AB 27), welche die Anordnung einer medizinischen Expertise zum Inhalt hat, handelt es sich, da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, um eine selbstständig eröffnete Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Solche können unter anderem dann angefoch- ten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewir- ken können (BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese Anfechtbarkeitsvoraus- setzung ist für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen- heiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung al- ler gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur an- gefochten werden kann (BGE 138 V 271 S. 275 E. 1.1 und 1.2.1 sowie S. 276 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung vom

19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Anordnung einer bidisziplinären Begut- achtung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Notwendigkeit einer rheumatologischen und psychiatrischen Be- gutachtung ist zwischen den Parteien unbestritten. Uneinigkeit herrscht ein- zig hinsichtlich der Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte bi- disziplinäre Begutachtung genügt, oder ob stattdessen – namentlich unter zusätzlicher Berücksichtigung der Fachdisziplin Orthopädie – eine polydis- ziplinäre Begutachtung hätte angeordnet werden müssen. 2.2 Feste Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungs- felder der verschiedenen Kategorien von Expertisen existieren nicht. Die je- weiligen Einsatzbereiche lassen sich jedoch wie folgt umreissen: Die um- fassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzu- holen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Ge- sundheitsproblematik aber nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fäl- len kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Si- tuation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) not- wendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliede- rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 5 2.3 In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand im Wesentlichen folgende ärztliche Angaben:  Gemäss einem Bericht vom 20. Juni 2012 des Spitals G._________ wurde die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2012 bei einer medialen Me- niskusläsion bei beginnender Varusgonarthrose am Knie links operiert (AB 17/35 f.).  Im Bericht vom 27. Juni 2013 der Inneren Medizin des Spitals G.________ wurde als Hauptproblem ein Verdacht auf eine Polymyal- gia rheumatica aufgeführt und eine entsprechende Therapie in die We- ge geleitet (AB 17/28).  Im Bericht vom 7. Dezember 2013 führte Dr. med. E.________, Fach- arzt für Rheumatologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, eine komplexe Problematik mit einem seit Sommer 2013 bestehenden poly- myalgischen Syndrom (differentialdiagnostisch: Polymyalgia rheumati- ca/Kalziumpyrophosphatarthritis), chronischen lumbalen Rücken- schmerzen mit Schmerzausstrahlung in beide Beine, deutlicher, medial betonter Gonarthrose und schwieriger psychosozialer Situation auf. Im Vordergrund stünden die lumbalen Rückenschmerzen, welche bei beid- seitigen foraminalen Stenosierungen L3/4, L4/5 und L5/S1 stellungsab- hängigen radikulären Reizungen entsprechen könnten. Bezüglich des Lumbovertebralsyndroms mit vermuteten radikulären, stellungsabhängi- gen Ausstrahlungen in die Beine werde eine wirbelsäulenchirurgische Vorstellung zur Standortbestimmung und ev. Infiltrationsbehandlung empfohlen. Die Gonarthrose stehe im Moment eher im Hintergrund, be- lastungsabhängige Beschwerden auf der linken Seite seien jedoch möglich (AB 17/21 ff.).  Im Arztbericht vom 9. Mai 2014 hielt der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, als Diagno- sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Polymyalgia rheumati- ca sowie eine degenerative Gelenkserkrankung (v.a. der beiden Knie, Wirbelsäule und Füsse) fest. Es bestünden Gelenksschmerzen im Be- reich der Füsse, Knie, Wirbelsäule und Hände, welche sich bei körperli- cher Belastung verstärkten (AB 17/2 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 6 2.4 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich somit ein komplexes Beschwerdebild, dessen Beschaffenheit und Ursache noch unklar ist. So wird nebst einem polymyalgischen Syndrom bzw. einer Polymyalgia rheu- matica namentlich auch ein Lumbovertebralsyndrom mit Ausstrahlungen in beide Beine bei möglicherweise stellungsabhängigen radikulären Reizun- gen diskutiert und eine wirbelsäulenchirurgische Vorstellung empfohlen. Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass es zu einer sol- chen (wirbelsäulenchirurgischen) Abklärung gekommen wäre. Erwähnt werden auch psychosoziale Belastungsfaktoren. Unter diesen Umständen beschlägt vorliegend das Beschwerdebild nicht offenkundig allein die Fach- bereiche der Rheumatologie und Psychiatrie, sondern bestehen auch An- knüpfungspunkte zu weiteren Fachdisziplinen. Rechtsprechungsgemäss muss bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Einschät- zung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergeb- nisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage er- folgen. Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfrem- den Faktoren (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Es ist deshalb unabding- bar, dass die Ursachen und Auswirkungen der vorliegend geklagten Be- schwerden, insbesondere auch unter Einbezug des für Dr. med. E.________ im Vordergrund stehenden Rückenleidens mit Ausstrahlung in die Beine, umfassend geprüft werden, was – in somatischer Hinsicht – den Rahmen einer rheumatologischen Begutachtung sprengt bzw. zumindest den Einbezug eines Facharztes der Orthopädie und gegebenenfalls weite- rer Fachdisziplinen notwendig macht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind Gegenstand ortho- pädischer Abklärungen nicht nur Befunde mit „operativ-orthopädischer“ Re- levanz, sondern (allgemein) Beschwerden im Zusammenhang mit angebo- renen oder erworbenen Störungen bzw. Anomalien in Form oder Funktion des Stütz- und Bewegungsapparates (PSCHYREMBEL, Klinisches Wörter- buch, 266. Aufl. 2014, S. 1552) unabhängig davon, ob die Veränderungen einen operativen Eingriff erforderlich machen bzw. gemacht haben. Genügt nach dem Gesagten eine bidisziplinäre (rheumatologische und psy- chiatrische) Begutachtung nicht, so hat dies zur Folge, dass die Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 7 degegnerin eine polydisziplinäre und damit zufallsbasierte MEDAS-Begut- achtung in Auftrag zu geben haben wird (Art. 72bis Abs. 1 und 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 2.2 S. 351). Gemäss dem Bundesgericht entspricht dies im nichtstreitigen IV-Verfahren bei Erstbegutachtungen von komplexen Fällen dem Regelfall (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352; vgl. E. 2.2 hiervor). In Bezug auf die Auswahl der Fachdisziplinen wird es den Gutachtern freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vor- gängige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdisziplinen. Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352). 2.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Zwischenverfügung vom 15. Juli 2014 aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwä- gungen zurückzuweisen. 3. 3.1 Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten, ge- richtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Ver- fahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. zur Kostenpflicht der IV-Stelle Bern: BVR 2009 S. 186 ff. E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 3.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Der von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 29. Oktober 2014 geltend gemachte Aufwand von total Fr. 2'578.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) ist nicht zu beanstanden. Die Be- schwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Parteikosten zu erset- zen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Dez. 2014, IV/14/754, Seite 8 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfü- gung der IV-Stelle Bern vom 15. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Er- wägungen zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zu- rückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2‘578.60 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.