Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (ER RD 788/2014)
Sachverhalt
A. Der 1970 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 24. August 2012 bei der Regionalen Arbeitsvermitt- lung (RAV) an und stellte am 12. September 2012 einen Antrag auf Arbeits- losenentschädigung ab 1. September 2012 (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [fortan beco bzw. Beschwerdegegner], RAV [act. IIA] 23 f.; Akten des beco, Arbeitslosenkasse [act. IIC], 2-5). Vom 5. August 2013 bis 4. Februar 2014 wurde der Versicherte im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) im B.________ eingesetzt, wobei die Präsenzzeit auf 80 % festgelegt wurde (vgl. act. IIA 123; Akten des beco, RAV [act. IIB] 22, 137, 141, 157; act. IIC 87, 83, 88 Ziff. 9, 96, 104, 109, 113, 116). Nach Abschluss des Programms gab der Versicherte an, er suche ab 5. Februar 2014 wiederum im Umfang von 100 % Arbeit (vgl. act. IIC 117 Ziff. 9) und am 26. Februar 2014 melde- te er sich aufgrund einer neuen Festanstellung per 1. März 2014 von der Arbeitsvermittlung sowie der Arbeitslosenkasse ab (vgl. act. IIB 58 f.). Nachdem die Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 weiterhin auf Basis eines anrechenbaren Arbeitsaus- falls von 80 % abgerechnet hatte (vgl. Taggeldabrechnung vom 4. März 2014, in den Gerichtsakten), bemängelte der Versicherte dies mit Schrei- ben vom 23. März 2014 (act. IIC 122). In seiner Stellungnahme vom
26. April 2014 (act. IIB 85 f.) erklärte er unter anderem, um seinen Sohn an einem Tag pro Woche betreuen zu können, sei er aufgrund der klar vorge- gebenen Arbeitszeiten im B.________ gezwungen gewesen, sein Pensum auf 80 % zu reduzieren, er sei jedoch jederzeit bereit gewesen eine Voll- zeitstelle anzunehmen. Da aus dem Obhutsnachweis hervorging, dass der Versicherte seinen Sohn seit 8. Juli 2013 jeweils am Freitag betreute (vgl. act. IIB 75), erliess das beco am 2. Mai 2014 eine Verfügung, wonach der Versicherte «ab 8. Juli 2013 im Umfang von 80% vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt» sei, sofern auch die übrigen Anspruchsvorausset- zungen erfüllt seien (vgl. act. IIC 135-139).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 3 B. Eine hiergegen am 26. April 2014 erhobene Einsprache (act. IIB 100 f.) wies das beco mit Entscheid 26. Juni 2014 (Akten des beco, Rechtsdienst [act. II] 14-17) ab. Es erwog hauptsächlich, der Versicherte habe nach ei- genen Angaben jeweils freitags seinen Sohn betreut und sei deshalb ledig- lich im Umfang von 80 % bereit und in der Lage gewesen, sich dem Ar- beitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Die im Einspracheverfahren vorgeleg- te Bestätigung der Eltern der Kindsmutter vom 14. Mai 2014 könne praxis- gemäss erst per dato berücksichtigt werden, da eine rückwirkende Zusiche- rung nicht verwertbar sei. C. Mit Eingabe vom 15. August 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und die Arbeitslosenentschädigung sei vom 8. Juli 2013 bis 28. Fe- bruar 2014 auf Basis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei stets da- mit beschäftig gewesen eine Vollzeitstelle zu finden und er hätte die Kin- derbetreuung kurzfristig sicherstellen können. Für Letzteres liefere die Bestätigung der Eltern der Kindsmutter vom 14. Mai 2014, wonach diese die Betreuung ihres Enkels im fraglichen Zeitraum jederzeit hätten über- nehmen können, hinreichenden Beweis. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 schloss der Be- schwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 4
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (act. II 14-17), mit welchem die Verfügung vom 2. Mai 2014 (act. IIC 135-139) bestätigt wurde. Im Verfügungsdispositiv wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer ab 8. Juli 2013 «im Umfang von 80% vermitt- lungsfähig und anspruchsberechtigt» sei. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit jedoch graduelle Abstufun- gen aus; entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit kann weder redu- ziert sein, noch kann deren Umfang verfügt werden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom
E. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die strittige Anspruchsperiode von zwei Monaten (vgl. E. 1.2 hievor) und der 20%igen Differenz des versicher- ten Verdienstes unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Auch die Differenz der Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 8. Juli 2013 bis Ende Februar 2014 ergäbe im Übrigen keinen Streitwert von Fr. 20‘000.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 6
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos und vermittlungsfähig ist sowie einen anrechenbaren Arbeitsaus- fall erlitten hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und f AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was die versicherte Person an Ver- dienst einbringender Arbeitszeit verloren hat und in welchem zeitlichen Um- fang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzu- nehmen (BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59). 2.2 Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte die ganz arbeitslose versicherte Person lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (vgl. BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59 f.; BORIS RUBIN, Commen- taire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 11 N. 20). Eine versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 7 cherte Person, welche mit der Betreuung ihres Kindes beschäftigt ist, erlei- det in diesem Umfang keinen anrechenbaren Arbeitsausfall (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 35). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stand vom Oktober 2007 bis Ende August 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Vollpensum (vgl. act. IIA 15 f.; act. IIC 14 f., 18, 20 Ziff. 1). In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom
24. August 2012 (act. IIA 23 f.) gab er noch einen gewünschten Beschäfti- gungsgrad von 80 % an, in der Anmeldebestätigung vom 24. September 2012 (act. IIA 41-43) figurierte als gesuchte Arbeitszeit sodann eine ganz- tägige, 100%ige Beschäftigung. Auch nach der Gründung einer GmbH de- klarierte er am 18. Oktober 2012, dass er sich dem Arbeitsmarkt im Um- fang von 100 % zur Verfügung stelle (vgl. act. IIA 55 f.) und er nahm mit diesem Beschäftigungsgrad auch an Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) teil (vgl. act. IIA 95; act. IIB 128, 132). Bei dieser Ausgangslage ging der Beschwerdegegner vorerst zutreffend von einem 100%igen anrechen- baren Arbeitsausfall aus. 3.2 3.2.1 Nach der Geburt seines (zweiten) Sohnes am 13. Februar 2013 (act. IIC 67) fragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Juli 2013 (act. IIB 97 f., 150, 160 f.) beim zuständigen RAV-Berater an, welche Mög- lichkeiten er bezüglich der Betreuung seines Kindes im Hinblick auf den Einsatz im B.________ habe. Seine Partnerin arbeite wieder mit einem Pensum von 80 % und im Umfang von 60 % sei die Inanspruchnahme ei- ner Kindertagesstätte vorgesehen. Er selbst sei als 100 % arbeitssuchend gemeldet, was eigentlich zutreffend sei, jedoch fehle ein Betreuungstag für seinen Sohn. Er könnte für die Zeit beim B.________ vorübergehend «auf 80% [s]tellensuchend reduzieren», um sich um seinen Sohn zu kümmern, tatsächlich suche er aber eine Vollzeitstelle. In seiner Antwort erachtete der RAV-Berater die Reduktion als sinnvoll und angezeigt. Nach Abschluss der Arbeitsmarktlichen Massnahme müsse bestätigt werden können, dass die Betreuung für das Kind gewährleistet sei, zum jetzigen Zeitpunkt sehe er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 8 nicht, dass dies der Fall sei (vgl. act. IIB 98, 150 f., 160 f.). In der Folge wurde für den Einsatz im B.________ der Beschäftigungsgrad auf 80 % festgelegt (act. IIA 123: act. IIB 22). Im Formular «Angaben der versicher- ten Person für den Monat August 2013» erklärte der Beschwerdeführer dementsprechend, er suche ab 5. August 2013 Arbeit im Umfang von 80 % (vgl. act. IIC 88 Ziff. 9). Im Zusammenhang mit einer angedrohten Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung wegen eines Terminversäumnisses bestätigte er in der Stellungnahme vom 23. August 2013 (act. IIA 129 f.), er habe sich mit dem zuständigen RAV-Berater darüber verständigt, dass er ab August 2013 sein Arbeitspensum auf 80 % reduziere, um die Betreuung seines Sohnes sicherzustellen. Daraufhin habe er sich mit der Kindsmutter darauf geeinigt, dass er das Kind jeweils am Freitag betreue. Dem Formu- lar «Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)» ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2014 unter anderem angab, er betreue das Kind seit 8. Juli 2013 jeweils am Freitag (vgl. act. IIB 75). 3.2.2 Nach der Aktenlage entsprach die Reduktion des Arbeitspensums während dem Einsatz im B.________ dem Bedürfnis des Beschwerdefüh- rers. Er musste sich auch bewusst sein, dass diese Mutation zu einem ver- ringerten anrechenbaren Arbeitsausfall führt, zumal er gegen die Tag- geldabrechnungen auf Basis eines entsprechend reduzierten versicherten Verdienstes zunächst nicht opponierte. Es ist unbestritten und in tatsächli- cher Hinsicht erstellt, dass er die Kinderbetreuung im Umfang von 20 % wahrnahm und sich in diesem Umfang faktisch nicht der Arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Programms zur vorübergehenden Beschäfti- gung (vgl. Art. 64a AVIG) zur Verfügung stellte. Die versicherte Person muss auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG), entzieht sie sich an einem Wochentag dieser Massnahme aus persönlichen Motiven, so erfüllt sie an diesem Tag die Kontrollvorschriften von Art. 17 AVIG nicht und es liegt kein ausgefallener Arbeitstag im Sinne von Art. 4 Abs. 2 AVIV vor (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I, 1988, Art. 11 N. 17). Mit anderen Worten erlitt der Be- schwerdeführer keinen anrechenbaren Arbeitsausfall, solange er sich je- weils freitags der Kinderbetreuung widmete statt am Programm zur vorü- bergehenden Beschäftigung teilzunehmen, womit der Beschwerdegegner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 9 das Taggeld für den Monat Januar 2014 zu Recht gestützt auf einen um 20 % reduzierten versicherten Verdienstes abrechnete. Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er nun sinngemäss vor- bringt, er habe während der ganzen Zeit eine Vollzeitarbeitsstelle gesucht (vgl. Beschwerde Abs. 2), während er zuvor klar schriftlich deklarierte, ins- gesamt lediglich im Umfang von 80 % eine Arbeit zu suchen (vgl. act. IIC 88 Ziff. 9). 3.3 3.3.1 Für die Zeit nach dem Abschluss des Programms zur vorüberge- henden Beschäftigung am 4. Februar 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er suche ab 5. Februar 2014 wiederum im Umfang von 100 % eine Arbeits- stelle (vgl. act. IIC 117 Ziff. 9, 122). Dem steht der Umstand prinzipiell nicht entgegen, dass er am 1. März 2014 eine Teilzeitarbeitsstelle mit einem Pensum von 80 % antrat, konnte der neue Arbeitgeber doch offenbar aus betrieblichen Gründen keine Vollzeitstelle anbieten (vgl. act. IIB 96). Allein die subjektive Bereitschaft eine Vollzeitstelle anzutreten, würde indes nicht genügen, um auf einen 100%igen Arbeitsausfall zu schliessen. Der Be- schwerdeführer muss nicht nur bereit, sondern vielmehr auch tatsächlich in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit mit einem 100%igen Beschäftigungs- grad aufzunehmen (vgl. E. 2.1 hievor), worauf ihn der zuständige RAV- Berater bereits in der Korrespondenz vom 10. Juli 2013 hinwies (vgl. act. IIB 98). Der Beschwerdeführer widmete sich auch nach der Arbeitsmarktlichen Massnahme weiterhin zu 20 % der Kinderbetreuung, er macht jedoch – unter Verweis auf eine Bestätigung der Eltern der Kindsmutter vom 14. Mai 2014 (act. IIB 99) – geltend, er hätte die Fremdbetreuung seines Sohnes sehr kurzfristig sicherstellen können. In der besagten Bestätigung erklärten die Eltern der Kindsmutter, sie könnten die Betreuung ihres Enkelsohnes jederzeit übernehmen, dies sei auch im Zeitraum vom 8. Juli 2013 bis zum
28. Februar 2014 der Fall gewesen. Hätte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % gefunden, hätten sie sein Betreuungstag solange übernehmen können, bis ihre Tochter den Beschäftigungsgrad auf 60 % reduziert gehabt hätte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 10 3.3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3.3.3 Anders als im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (act. II 14-17) dargestellt (vgl. act. II 15), kann der Bestätigung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2011, C 352/00, E. 4b). Aus dem Kontext der besagten Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 5 bzw. des angefochtenen Entscheids ergeht aber ohne weiteres, dass die Verwaltung trotz der terminologisch missverständlichen Formulierung ei- gentlich eine Verminderung des anrechenbaren Arbeitsausfalls annahm und die Vermittlungsfähigkeit nicht in Zweifel zog. Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 23. März 2014 (act. IIC
122) einzig bezüglich der Taggeldabrechnung vom Februar 2014 eine Ver- fügung und machte erstmals in der Stellungnahme vom 26. April 2014 (act. IIB 85 f.) sinngemäss geltend, er sei auch mit den früheren Tag- geldabrechnungen betreffend den gesamten Zeitraum ab 5. August 2013 nicht einverstanden. Abgesehen von den Abrechnungen vom 31. Januar und 4. März 2014 betreffend die Kontrollperioden Januar und Februar 2014 (in den Gerichtsakten), sind demnach sämtliche früheren formlosen Tag- geldabrechnungen nach unbenutztem Ablauf der Überlegungs- und Prü- fungsfrist von 90 Tagen nach der Zustellung rechtsbeständig geworden (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 363 f.). Soweit sich die Beschwerde auch auf die Zeit vor Januar 2014 bezieht, ist darauf nicht einzutreten; nur nebenbei sei deshalb darauf hin- gewiesen, dass das nachstehend Ausgeführte (vgl. E. 3.2.2) für die gesam- te Zeit der Massnahme im B.________ zuträfe. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld von
1. Januar bis 28. Februar 2014 und dabei insbesondere die Frage, in wel- chem Umfang der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum einen anrechen- baren Arbeitsausfall erlitt.
E. 14 Mai 2014 (act. IIB 99) die beweisrechtliche Verwertbarkeit nicht unbe- sehen schon deshalb abgesprochen werden, weil es sich um eine rückwir- kende Zusicherung handelt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist dennoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die retrospektive Bestäti- gung erst im Rechtsmittelverfahren vom Beschwerdeführer (und damit im Kontext der für ihn nachteiligen Verfügung) aufgelegt wurde. Hinzu kommt, dass für den Beschwerdeführer keine Veranlassung bestanden hätte sein Pensum während der Arbeitsmarktlichen Massnahme zu reduzieren, soweit das Angebot der entsprechenden Fremdbetreuung bereits damals bestan- den hätte (vgl. act. II 15); vor diesem Hintergrund erscheint der Inhalt der Bestätigung zumindest zum Teil zweifelbehaftet bzw. deren Beweiswert für die davor liegende Zeit reduziert. Des Weiteren ist die geografische Distanz zu den Eltern der Kindsmutter nicht unerheblich und ergeht aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer der «Papa-Tag» (vgl. act. IIB 35) offenbar wichtig war (vgl. act. IIB 45, 49). Damit ist in Berücksichtigung der gesam- ten Umständen nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer mit der bereits am 8. Juli 2013 eta- blierten Betreuungssituation gut arrangiert hatte und folglich auch nach der Arbeitsmarktlichen Massnahme zwischen 5. und 28. Februar 2014 weiter- hin lediglich bereit und in der Lage war, sich im Umfang von 80 % dem Ar- beitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Folglich rechnete der Beschwerde- gegner auch für die Kontrollperiode Februar 2014 das Taggeld richtiger- weise auf Basis des reduzierten versicherten Verdienstes ab (vgl. Tag- geldabrechnung vom 4. März 2013 [in den Gerichtsakten]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 11 4. Nach dem vorstehend Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner sowohl für die Kontrollperioden Januar als auch Februar 2014 sinngemäss von einem um 20 % verminderten anrechenba- ren Arbeitsausfall ausging. Der die Verfügung vom 2. Mai 2014 (act. IIC 135-139) bestätigende Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (act. II 14-
17) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen am 15. August 2014 erhobene Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe des beco vom 29. September 2014) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco - Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 753 ALV KNB/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (ER RD 788/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 24. August 2012 bei der Regionalen Arbeitsvermitt- lung (RAV) an und stellte am 12. September 2012 einen Antrag auf Arbeits- losenentschädigung ab 1. September 2012 (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [fortan beco bzw. Beschwerdegegner], RAV [act. IIA] 23 f.; Akten des beco, Arbeitslosenkasse [act. IIC], 2-5). Vom 5. August 2013 bis 4. Februar 2014 wurde der Versicherte im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung (PvB) im B.________ eingesetzt, wobei die Präsenzzeit auf 80 % festgelegt wurde (vgl. act. IIA 123; Akten des beco, RAV [act. IIB] 22, 137, 141, 157; act. IIC 87, 83, 88 Ziff. 9, 96, 104, 109, 113, 116). Nach Abschluss des Programms gab der Versicherte an, er suche ab 5. Februar 2014 wiederum im Umfang von 100 % Arbeit (vgl. act. IIC 117 Ziff. 9) und am 26. Februar 2014 melde- te er sich aufgrund einer neuen Festanstellung per 1. März 2014 von der Arbeitsvermittlung sowie der Arbeitslosenkasse ab (vgl. act. IIB 58 f.). Nachdem die Arbeitslosenkasse die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2014 weiterhin auf Basis eines anrechenbaren Arbeitsaus- falls von 80 % abgerechnet hatte (vgl. Taggeldabrechnung vom 4. März 2014, in den Gerichtsakten), bemängelte der Versicherte dies mit Schrei- ben vom 23. März 2014 (act. IIC 122). In seiner Stellungnahme vom
26. April 2014 (act. IIB 85 f.) erklärte er unter anderem, um seinen Sohn an einem Tag pro Woche betreuen zu können, sei er aufgrund der klar vorge- gebenen Arbeitszeiten im B.________ gezwungen gewesen, sein Pensum auf 80 % zu reduzieren, er sei jedoch jederzeit bereit gewesen eine Voll- zeitstelle anzunehmen. Da aus dem Obhutsnachweis hervorging, dass der Versicherte seinen Sohn seit 8. Juli 2013 jeweils am Freitag betreute (vgl. act. IIB 75), erliess das beco am 2. Mai 2014 eine Verfügung, wonach der Versicherte «ab 8. Juli 2013 im Umfang von 80% vermittlungsfähig und anspruchsberechtigt» sei, sofern auch die übrigen Anspruchsvorausset- zungen erfüllt seien (vgl. act. IIC 135-139).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 3 B. Eine hiergegen am 26. April 2014 erhobene Einsprache (act. IIB 100 f.) wies das beco mit Entscheid 26. Juni 2014 (Akten des beco, Rechtsdienst [act. II] 14-17) ab. Es erwog hauptsächlich, der Versicherte habe nach ei- genen Angaben jeweils freitags seinen Sohn betreut und sei deshalb ledig- lich im Umfang von 80 % bereit und in der Lage gewesen, sich dem Ar- beitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Die im Einspracheverfahren vorgeleg- te Bestätigung der Eltern der Kindsmutter vom 14. Mai 2014 könne praxis- gemäss erst per dato berücksichtigt werden, da eine rückwirkende Zusiche- rung nicht verwertbar sei. C. Mit Eingabe vom 15. August 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu- heben und die Arbeitslosenentschädigung sei vom 8. Juli 2013 bis 28. Fe- bruar 2014 auf Basis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei stets da- mit beschäftig gewesen eine Vollzeitstelle zu finden und er hätte die Kin- derbetreuung kurzfristig sicherstellen können. Für Letzteres liefere die Bestätigung der Eltern der Kindsmutter vom 14. Mai 2014, wonach diese die Betreuung ihres Enkels im fraglichen Zeitraum jederzeit hätten über- nehmen können, hinreichenden Beweis. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 schloss der Be- schwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2 hienach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (act. II 14-17), mit welchem die Verfügung vom 2. Mai 2014 (act. IIC 135-139) bestätigt wurde. Im Verfügungsdispositiv wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer ab 8. Juli 2013 «im Umfang von 80% vermitt- lungsfähig und anspruchsberechtigt» sei. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit jedoch graduelle Abstufun- gen aus; entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit kann weder redu- ziert sein, noch kann deren Umfang verfügt werden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom
11. Juni 2011, C 352/00, E. 4b). Aus dem Kontext der besagten Verfügung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 5 bzw. des angefochtenen Entscheids ergeht aber ohne weiteres, dass die Verwaltung trotz der terminologisch missverständlichen Formulierung ei- gentlich eine Verminderung des anrechenbaren Arbeitsausfalls annahm und die Vermittlungsfähigkeit nicht in Zweifel zog. Der Beschwerdeführer verlangte mit Schreiben vom 23. März 2014 (act. IIC
122) einzig bezüglich der Taggeldabrechnung vom Februar 2014 eine Ver- fügung und machte erstmals in der Stellungnahme vom 26. April 2014 (act. IIB 85 f.) sinngemäss geltend, er sei auch mit den früheren Tag- geldabrechnungen betreffend den gesamten Zeitraum ab 5. August 2013 nicht einverstanden. Abgesehen von den Abrechnungen vom 31. Januar und 4. März 2014 betreffend die Kontrollperioden Januar und Februar 2014 (in den Gerichtsakten), sind demnach sämtliche früheren formlosen Tag- geldabrechnungen nach unbenutztem Ablauf der Überlegungs- und Prü- fungsfrist von 90 Tagen nach der Zustellung rechtsbeständig geworden (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 363 f.). Soweit sich die Beschwerde auch auf die Zeit vor Januar 2014 bezieht, ist darauf nicht einzutreten; nur nebenbei sei deshalb darauf hin- gewiesen, dass das nachstehend Ausgeführte (vgl. E. 3.2.2) für die gesam- te Zeit der Massnahme im B.________ zuträfe. Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld von
1. Januar bis 28. Februar 2014 und dabei insbesondere die Frage, in wel- chem Umfang der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum einen anrechen- baren Arbeitsausfall erlitt. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf die strittige Anspruchsperiode von zwei Monaten (vgl. E. 1.2 hievor) und der 20%igen Differenz des versicher- ten Verdienstes unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Auch die Differenz der Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 8. Juli 2013 bis Ende Februar 2014 ergäbe im Übrigen keinen Streitwert von Fr. 20‘000.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 6 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos und vermittlungsfähig ist sowie einen anrechenbaren Arbeitsaus- fall erlitten hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a, b und f AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was die versicherte Person an Ver- dienst einbringender Arbeitszeit verloren hat und in welchem zeitlichen Um- fang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzu- nehmen (BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59). 2.2 Arbeitnehmer, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Betrug beispielsweise die Normalarbeitszeit 42 Stunden in der Woche und möchte die ganz arbeitslose versicherte Person lediglich noch an drei Tagen zu acht Stunden wöchentlich arbeiten, ist der tatsächliche Arbeitsausfall (42 Wochenstunden) nur im Umfang von 24/42 (oder in Prozenten eines Ganzarbeitspensums ausgedrückt zu rund 57 %) anrechenbar und der Taggeldanspruch entsprechend zu kürzen. Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienstes (vgl. BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59 f.; BORIS RUBIN, Commen- taire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 11 N. 20). Eine versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 7 cherte Person, welche mit der Betreuung ihres Kindes beschäftigt ist, erlei- det in diesem Umfang keinen anrechenbaren Arbeitsausfall (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 35). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stand vom Oktober 2007 bis Ende August 2012 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Vollpensum (vgl. act. IIA 15 f.; act. IIC 14 f., 18, 20 Ziff. 1). In der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom
24. August 2012 (act. IIA 23 f.) gab er noch einen gewünschten Beschäfti- gungsgrad von 80 % an, in der Anmeldebestätigung vom 24. September 2012 (act. IIA 41-43) figurierte als gesuchte Arbeitszeit sodann eine ganz- tägige, 100%ige Beschäftigung. Auch nach der Gründung einer GmbH de- klarierte er am 18. Oktober 2012, dass er sich dem Arbeitsmarkt im Um- fang von 100 % zur Verfügung stelle (vgl. act. IIA 55 f.) und er nahm mit diesem Beschäftigungsgrad auch an Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) teil (vgl. act. IIA 95; act. IIB 128, 132). Bei dieser Ausgangslage ging der Beschwerdegegner vorerst zutreffend von einem 100%igen anrechen- baren Arbeitsausfall aus. 3.2 3.2.1 Nach der Geburt seines (zweiten) Sohnes am 13. Februar 2013 (act. IIC 67) fragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10. Juli 2013 (act. IIB 97 f., 150, 160 f.) beim zuständigen RAV-Berater an, welche Mög- lichkeiten er bezüglich der Betreuung seines Kindes im Hinblick auf den Einsatz im B.________ habe. Seine Partnerin arbeite wieder mit einem Pensum von 80 % und im Umfang von 60 % sei die Inanspruchnahme ei- ner Kindertagesstätte vorgesehen. Er selbst sei als 100 % arbeitssuchend gemeldet, was eigentlich zutreffend sei, jedoch fehle ein Betreuungstag für seinen Sohn. Er könnte für die Zeit beim B.________ vorübergehend «auf 80% [s]tellensuchend reduzieren», um sich um seinen Sohn zu kümmern, tatsächlich suche er aber eine Vollzeitstelle. In seiner Antwort erachtete der RAV-Berater die Reduktion als sinnvoll und angezeigt. Nach Abschluss der Arbeitsmarktlichen Massnahme müsse bestätigt werden können, dass die Betreuung für das Kind gewährleistet sei, zum jetzigen Zeitpunkt sehe er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 8 nicht, dass dies der Fall sei (vgl. act. IIB 98, 150 f., 160 f.). In der Folge wurde für den Einsatz im B.________ der Beschäftigungsgrad auf 80 % festgelegt (act. IIA 123: act. IIB 22). Im Formular «Angaben der versicher- ten Person für den Monat August 2013» erklärte der Beschwerdeführer dementsprechend, er suche ab 5. August 2013 Arbeit im Umfang von 80 % (vgl. act. IIC 88 Ziff. 9). Im Zusammenhang mit einer angedrohten Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung wegen eines Terminversäumnisses bestätigte er in der Stellungnahme vom 23. August 2013 (act. IIA 129 f.), er habe sich mit dem zuständigen RAV-Berater darüber verständigt, dass er ab August 2013 sein Arbeitspensum auf 80 % reduziere, um die Betreuung seines Sohnes sicherzustellen. Daraufhin habe er sich mit der Kindsmutter darauf geeinigt, dass er das Kind jeweils am Freitag betreue. Dem Formu- lar «Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)» ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2014 unter anderem angab, er betreue das Kind seit 8. Juli 2013 jeweils am Freitag (vgl. act. IIB 75). 3.2.2 Nach der Aktenlage entsprach die Reduktion des Arbeitspensums während dem Einsatz im B.________ dem Bedürfnis des Beschwerdefüh- rers. Er musste sich auch bewusst sein, dass diese Mutation zu einem ver- ringerten anrechenbaren Arbeitsausfall führt, zumal er gegen die Tag- geldabrechnungen auf Basis eines entsprechend reduzierten versicherten Verdienstes zunächst nicht opponierte. Es ist unbestritten und in tatsächli- cher Hinsicht erstellt, dass er die Kinderbetreuung im Umfang von 20 % wahrnahm und sich in diesem Umfang faktisch nicht der Arbeitsmarktlichen Massnahme in Form eines Programms zur vorübergehenden Beschäfti- gung (vgl. Art. 64a AVIG) zur Verfügung stellte. Die versicherte Person muss auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Arbeitsmarktlichen Massnahmen teilnehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG), entzieht sie sich an einem Wochentag dieser Massnahme aus persönlichen Motiven, so erfüllt sie an diesem Tag die Kontrollvorschriften von Art. 17 AVIG nicht und es liegt kein ausgefallener Arbeitstag im Sinne von Art. 4 Abs. 2 AVIV vor (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I, 1988, Art. 11 N. 17). Mit anderen Worten erlitt der Be- schwerdeführer keinen anrechenbaren Arbeitsausfall, solange er sich je- weils freitags der Kinderbetreuung widmete statt am Programm zur vorü- bergehenden Beschäftigung teilzunehmen, womit der Beschwerdegegner
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 9 das Taggeld für den Monat Januar 2014 zu Recht gestützt auf einen um 20 % reduzierten versicherten Verdienstes abrechnete. Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er nun sinngemäss vor- bringt, er habe während der ganzen Zeit eine Vollzeitarbeitsstelle gesucht (vgl. Beschwerde Abs. 2), während er zuvor klar schriftlich deklarierte, ins- gesamt lediglich im Umfang von 80 % eine Arbeit zu suchen (vgl. act. IIC 88 Ziff. 9). 3.3 3.3.1 Für die Zeit nach dem Abschluss des Programms zur vorüberge- henden Beschäftigung am 4. Februar 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er suche ab 5. Februar 2014 wiederum im Umfang von 100 % eine Arbeits- stelle (vgl. act. IIC 117 Ziff. 9, 122). Dem steht der Umstand prinzipiell nicht entgegen, dass er am 1. März 2014 eine Teilzeitarbeitsstelle mit einem Pensum von 80 % antrat, konnte der neue Arbeitgeber doch offenbar aus betrieblichen Gründen keine Vollzeitstelle anbieten (vgl. act. IIB 96). Allein die subjektive Bereitschaft eine Vollzeitstelle anzutreten, würde indes nicht genügen, um auf einen 100%igen Arbeitsausfall zu schliessen. Der Be- schwerdeführer muss nicht nur bereit, sondern vielmehr auch tatsächlich in der Lage sein, eine zumutbare Arbeit mit einem 100%igen Beschäftigungs- grad aufzunehmen (vgl. E. 2.1 hievor), worauf ihn der zuständige RAV- Berater bereits in der Korrespondenz vom 10. Juli 2013 hinwies (vgl. act. IIB 98). Der Beschwerdeführer widmete sich auch nach der Arbeitsmarktlichen Massnahme weiterhin zu 20 % der Kinderbetreuung, er macht jedoch – unter Verweis auf eine Bestätigung der Eltern der Kindsmutter vom 14. Mai 2014 (act. IIB 99) – geltend, er hätte die Fremdbetreuung seines Sohnes sehr kurzfristig sicherstellen können. In der besagten Bestätigung erklärten die Eltern der Kindsmutter, sie könnten die Betreuung ihres Enkelsohnes jederzeit übernehmen, dies sei auch im Zeitraum vom 8. Juli 2013 bis zum
28. Februar 2014 der Fall gewesen. Hätte der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine Arbeitsstelle mit einem Pensum von 100 % gefunden, hätten sie sein Betreuungstag solange übernehmen können, bis ihre Tochter den Beschäftigungsgrad auf 60 % reduziert gehabt hätte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 10 3.3.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3.3.3 Anders als im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (act. II 14-17) dargestellt (vgl. act. II 15), kann der Bestätigung vom
14. Mai 2014 (act. IIB 99) die beweisrechtliche Verwertbarkeit nicht unbe- sehen schon deshalb abgesprochen werden, weil es sich um eine rückwir- kende Zusicherung handelt. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist dennoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die retrospektive Bestäti- gung erst im Rechtsmittelverfahren vom Beschwerdeführer (und damit im Kontext der für ihn nachteiligen Verfügung) aufgelegt wurde. Hinzu kommt, dass für den Beschwerdeführer keine Veranlassung bestanden hätte sein Pensum während der Arbeitsmarktlichen Massnahme zu reduzieren, soweit das Angebot der entsprechenden Fremdbetreuung bereits damals bestan- den hätte (vgl. act. II 15); vor diesem Hintergrund erscheint der Inhalt der Bestätigung zumindest zum Teil zweifelbehaftet bzw. deren Beweiswert für die davor liegende Zeit reduziert. Des Weiteren ist die geografische Distanz zu den Eltern der Kindsmutter nicht unerheblich und ergeht aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer der «Papa-Tag» (vgl. act. IIB 35) offenbar wichtig war (vgl. act. IIB 45, 49). Damit ist in Berücksichtigung der gesam- ten Umständen nach überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass sich der Beschwerdeführer mit der bereits am 8. Juli 2013 eta- blierten Betreuungssituation gut arrangiert hatte und folglich auch nach der Arbeitsmarktlichen Massnahme zwischen 5. und 28. Februar 2014 weiter- hin lediglich bereit und in der Lage war, sich im Umfang von 80 % dem Ar- beitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Folglich rechnete der Beschwerde- gegner auch für die Kontrollperiode Februar 2014 das Taggeld richtiger- weise auf Basis des reduzierten versicherten Verdienstes ab (vgl. Tag- geldabrechnung vom 4. März 2013 [in den Gerichtsakten]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 11 4. Nach dem vorstehend Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner sowohl für die Kontrollperioden Januar als auch Februar 2014 sinngemäss von einem um 20 % verminderten anrechenba- ren Arbeitsausfall ausging. Der die Verfügung vom 2. Mai 2014 (act. IIC 135-139) bestätigende Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014 (act. II 14-
17) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen am 15. August 2014 erhobene Beschwerde erweist sich demgemäss als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, ALV/14/753, Seite 12
3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe des beco vom 29. September 2014) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco - Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.