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200 2014 749

Bern VerwG · 2014-07-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014

Sachverhalt

A. Der 1949 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich infolge Kündigung des bisherigen Arbeits- verhältnisses am 8. März 2012 bei seiner Wohngemeinde zur Arbeitsver- mittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIA 7 f.) und beantragte am 2. Mai 2012 (act. IIA 4 f.) Arbeitslosenentschädigung. In der Folge wur- den ihm Arbeitslosentaggelder ausgerichtet und arbeitsmarktliche Mass- nahmen gewährt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 wurde der Versicherte zu einem Bera- tungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Biel (RAV) am

28. März 2014 eingeladen (Akten des RAV [act IIC] 51). Da der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschien, erhielt er am 31. März 2014 Gelegen- heit, sich zum Versäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel beizule- gen (act. IIC 56). Der Versicherte führte diesbezüglich in seinem Antworts- chreiben vom 4. April 2014 aus, die Einladung zum Beratungsgespräch nicht erhalten zu haben (act. IIC 62). Mit Verfügung vom 7. April 2014 (act. IIC 57 ff.) stellte das RAV den Versi- cherten ab dem 29. März 2014 für sieben Tage in der Anspruchsberechti- gung ein. Die dagegen am 8. Mai 2014 (Postaufgabe) erhobene Einspra- che (act. IIC 64 f.) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), mit Einspra- cheentscheid vom 17. Juli 2014 (act. IIC 86 ff.) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2014 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. In der Begründung führt er im Wesentlichen aus, er könne nicht beweisen, dass die Einladung für den Gesprächstermin bei ihm ange- kommen sei. Es werde als selbstverständlich erachtet, dass das RAV feh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 3 lerfrei arbeite. Es liege ein unglücklicher Zufall vor, dass ihm zum zweiten Mal ein Schreiben nicht zugestellt worden sei. Aus dem der Beschwerde beigelegten Arbeitszeugnis gehe eindeutig hervor, dass er zuverlässig sei und seinen Verpflichtungen nachkomme. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Er macht hauptsächlich geltend, anhand der Zuverlässigkeit von Postzustellungen erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits zum zwei- ten Mal ein korrekt adressiertes Einladungsschreiben nicht erhalten habe. Zudem hätte der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit dem Schreiben des RAV vom 10. März 2014 entnehmen können, dass er Ende März 2014 einen Gesprächstermin wahrzunehmen gehabt hätte.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 4

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 (act. IIC 86 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des RAV.

E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sieben Tagen unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV).

E. 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be- ratungsgespräche beim RAV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 5 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).

E. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

E. 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügen- den Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer am 28. März 2014 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV er- schien. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, die schriftliche Einla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 6 dung des RAV vom 21. Februar 2014 (act. IIC 51) für dieses Gespräch erhalten zu haben. Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeit- punktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen dies- bezüglich die - objektive - Beweislast, wobei im Rahmen der Massenver- waltung bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Der Richter hat danach nicht den vollen Beweis zu verlangen, sondern er hat von allen möglichen Geschehensabläufen jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er als die wahrscheinlichste würdigt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener, d.h. ohne Zustellnachweis versen- deter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organi- satorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung auf Grund von weiteren Indizi- en oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 31. August 2004, I 218/04, E. 5.1).

E. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2013 einem Beratungsgespräch beim RAV fernblieb (Akten des RAV [act. IIB] 105). In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2013 (act. IIB 108) führte er diesbezüglich gegenüber dem RAV im Wesentlichen aus, dass er die Einladung (act. IIB 87) zum besagten Gesprächstermin nicht erhalten habe. Das RAV verzichtete in der Folge darauf, eine Sankti- on auszusprechen, wies den Beschwerdeführer jedoch darauf hin, bei wie- derholtem Terminversäumnis das Vorbringen desselben Rechtfertigungs- grundes als Schutzbehauptung zu qualifizieren und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen (act. IIB 115). Es ist somit aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 zu einem Beratungsgespräch beim RAV nicht erschien und als Begründung vorbrachte, die entsprechende Einladung nicht erhalten zu haben. Dies lässt nunmehr sein Vorbringen, er habe die Einladung vom 21. Februar 2014 ebenfalls nicht erhalten, als wenig wahrscheinlich erscheinen. Darü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 7 ber hinaus macht er weder ein Fehlverhalten der Post oder des Postboten geltend noch belegt er seine angeblich getätigten Nachforschungen bei der Post (act. IIC 62). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh- rer bereits im Sommer 2012 eine eingeschriebene Postsendung des RAV nicht abholte. Das RAV übermittelte ihm daraufhin mit Schreiben vom

30. Juli 2012 die entsprechende Verfügung mit normaler Post (act. IIB 3). Gestützt auf obige Erläuterungen erscheint unter den gesamten Umstän- den die Zustellung des Einladungsschreibens vom 21. Februar 2014 für das Beratungsgespräch vom 28. März 2014 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit als erstellt.

E. 3.3 Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, das Schreiben des RAV vom 10. März 2014 (act. IIC 54) erhalten zu haben. Mit diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass er aufgrund des baldigen Erreichens des Pensionsalters keine Arbeits- bemühungen mehr nachweisen müsse. Der zuständige Sachbearbeiter führte im selben Schreiben aus, dass er sich freue, ihn (den Beschwerde- führer) Ende des Monats zum Gespräch begrüssen zu dürfen. Hätte der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, die Einladung zum Bera- tungsgespräch vom 28. März 2014 nicht erhalten, so wäre er aufgrund sei- ner aus Art. 17 AVIG fliessenden Mitwirkungs- und Schadenminderungs- pflicht gehalten gewesen, sich beim RAV über den Grund und den genauen Termin des angesprochenen Gesprächs zu informieren. Dem ist der Be- schwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, weshalb er sich dieses Fehl- verhalten entgegenhalten lassen muss. Dieses passive Verhalten wider- spricht zugleich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er jeder- zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem RAV nachgekommen sei. Sein Verweis auf das der Beschwerdeschrift beigelegte Arbeitszeugnis, woraus hervorgehe, dass er zuverlässig sei und seinen Verpflichtungen nachkom- me, vermag daran ebenfalls nicht zu ändern. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 wegen un- genügender Arbeitsbemühungen mehrfach in seiner Anspruchsberechti- gung eingestellt wurde (act. IIB 11, 20, 23, 44).

E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, das von ihm ausgefüllte und persönlich abgegebene Formular „Angaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 8 über die versicherte Person für den Monat Juli 2014“ (act. IIA 83) sei bei der zuständigen Stelle nicht angekommen, ist dies hier nicht von Bedeu- tung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Sachverhalt, welcher zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichterschei- nens zum Beratungsgespräch geführt hat. Im Übrigen liessen sich aus die- sem Vorbringen keine Rückschlüsse ziehen, ob dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben vom 21. Februar 2014 zugestellt worden ist oder nicht.

E. 3.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer das Bera- tungsgespräch vom 28. März 2014 ohne entschuldbaren Grund versäumt hat bzw. ohne entschuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nach- gekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 vorne).

E. 4 Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 9

E. 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebe- nen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014, Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: 5 bis 8 Tage]; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerde- führer bereits vorgängig wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIB 11 ff.). Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

E. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 4
  3. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 (act. IIC 86 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des RAV. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sieben Tagen unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be- ratungsgespräche beim RAV. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 5 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügen- den Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).
  5. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer am 28. März 2014 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV er- schien. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, die schriftliche Einla- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 6 dung des RAV vom 21. Februar 2014 (act. IIC 51) für dieses Gespräch erhalten zu haben. Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeit- punktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen dies- bezüglich die - objektive - Beweislast, wobei im Rahmen der Massenver- waltung bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Der Richter hat danach nicht den vollen Beweis zu verlangen, sondern er hat von allen möglichen Geschehensabläufen jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er als die wahrscheinlichste würdigt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener, d.h. ohne Zustellnachweis versen- deter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organi- satorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung auf Grund von weiteren Indizi- en oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 31. August 2004, I 218/04, E. 5.1). 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2013 einem Beratungsgespräch beim RAV fernblieb (Akten des RAV [act. IIB] 105). In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2013 (act. IIB 108) führte er diesbezüglich gegenüber dem RAV im Wesentlichen aus, dass er die Einladung (act. IIB 87) zum besagten Gesprächstermin nicht erhalten habe. Das RAV verzichtete in der Folge darauf, eine Sankti- on auszusprechen, wies den Beschwerdeführer jedoch darauf hin, bei wie- derholtem Terminversäumnis das Vorbringen desselben Rechtfertigungs- grundes als Schutzbehauptung zu qualifizieren und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen (act. IIB 115). Es ist somit aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 zu einem Beratungsgespräch beim RAV nicht erschien und als Begründung vorbrachte, die entsprechende Einladung nicht erhalten zu haben. Dies lässt nunmehr sein Vorbringen, er habe die Einladung vom 21. Februar 2014 ebenfalls nicht erhalten, als wenig wahrscheinlich erscheinen. Darü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 7 ber hinaus macht er weder ein Fehlverhalten der Post oder des Postboten geltend noch belegt er seine angeblich getätigten Nachforschungen bei der Post (act. IIC 62). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh- rer bereits im Sommer 2012 eine eingeschriebene Postsendung des RAV nicht abholte. Das RAV übermittelte ihm daraufhin mit Schreiben vom
  6. Juli 2012 die entsprechende Verfügung mit normaler Post (act. IIB 3). Gestützt auf obige Erläuterungen erscheint unter den gesamten Umstän- den die Zustellung des Einladungsschreibens vom 21. Februar 2014 für das Beratungsgespräch vom 28. März 2014 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit als erstellt. 3.3 Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, das Schreiben des RAV vom 10. März 2014 (act. IIC 54) erhalten zu haben. Mit diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass er aufgrund des baldigen Erreichens des Pensionsalters keine Arbeits- bemühungen mehr nachweisen müsse. Der zuständige Sachbearbeiter führte im selben Schreiben aus, dass er sich freue, ihn (den Beschwerde- führer) Ende des Monats zum Gespräch begrüssen zu dürfen. Hätte der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, die Einladung zum Bera- tungsgespräch vom 28. März 2014 nicht erhalten, so wäre er aufgrund sei- ner aus Art. 17 AVIG fliessenden Mitwirkungs- und Schadenminderungs- pflicht gehalten gewesen, sich beim RAV über den Grund und den genauen Termin des angesprochenen Gesprächs zu informieren. Dem ist der Be- schwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, weshalb er sich dieses Fehl- verhalten entgegenhalten lassen muss. Dieses passive Verhalten wider- spricht zugleich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er jeder- zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem RAV nachgekommen sei. Sein Verweis auf das der Beschwerdeschrift beigelegte Arbeitszeugnis, woraus hervorgehe, dass er zuverlässig sei und seinen Verpflichtungen nachkom- me, vermag daran ebenfalls nicht zu ändern. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 wegen un- genügender Arbeitsbemühungen mehrfach in seiner Anspruchsberechti- gung eingestellt wurde (act. IIB 11, 20, 23, 44). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, das von ihm ausgefüllte und persönlich abgegebene Formular „Angaben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 8 über die versicherte Person für den Monat Juli 2014“ (act. IIA 83) sei bei der zuständigen Stelle nicht angekommen, ist dies hier nicht von Bedeu- tung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Sachverhalt, welcher zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichterschei- nens zum Beratungsgespräch geführt hat. Im Übrigen liessen sich aus die- sem Vorbringen keine Rückschlüsse ziehen, ob dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben vom 21. Februar 2014 zugestellt worden ist oder nicht. 3.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer das Bera- tungsgespräch vom 28. März 2014 ohne entschuldbaren Grund versäumt hat bzw. ohne entschuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nach- gekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 vorne).
  7. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 9 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebe- nen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014, Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: 5 bis 8 Tage]; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerde- führer bereits vorgängig wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIB 11 ff.). Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
  8. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 749 ALV KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1949 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich infolge Kündigung des bisherigen Arbeits- verhältnisses am 8. März 2012 bei seiner Wohngemeinde zur Arbeitsver- mittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIA 7 f.) und beantragte am 2. Mai 2012 (act. IIA 4 f.) Arbeitslosenentschädigung. In der Folge wur- den ihm Arbeitslosentaggelder ausgerichtet und arbeitsmarktliche Mass- nahmen gewährt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 wurde der Versicherte zu einem Bera- tungsgespräch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Biel (RAV) am

28. März 2014 eingeladen (Akten des RAV [act IIC] 51). Da der Versicherte zu diesem Gespräch nicht erschien, erhielt er am 31. März 2014 Gelegen- heit, sich zum Versäumnis zu äussern und allfällige Beweismittel beizule- gen (act. IIC 56). Der Versicherte führte diesbezüglich in seinem Antworts- chreiben vom 4. April 2014 aus, die Einladung zum Beratungsgespräch nicht erhalten zu haben (act. IIC 62). Mit Verfügung vom 7. April 2014 (act. IIC 57 ff.) stellte das RAV den Versi- cherten ab dem 29. März 2014 für sieben Tage in der Anspruchsberechti- gung ein. Die dagegen am 8. Mai 2014 (Postaufgabe) erhobene Einspra- che (act. IIC 64 f.) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), mit Einspra- cheentscheid vom 17. Juli 2014 (act. IIC 86 ff.) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2014 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. In der Begründung führt er im Wesentlichen aus, er könne nicht beweisen, dass die Einladung für den Gesprächstermin bei ihm ange- kommen sei. Es werde als selbstverständlich erachtet, dass das RAV feh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 3 lerfrei arbeite. Es liege ein unglücklicher Zufall vor, dass ihm zum zweiten Mal ein Schreiben nicht zugestellt worden sei. Aus dem der Beschwerde beigelegten Arbeitszeugnis gehe eindeutig hervor, dass er zuverlässig sei und seinen Verpflichtungen nachkomme. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Er macht hauptsächlich geltend, anhand der Zuverlässigkeit von Postzustellungen erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bereits zum zwei- ten Mal ein korrekt adressiertes Einladungsschreiben nicht erhalten habe. Zudem hätte der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit dem Schreiben des RAV vom 10. März 2014 entnehmen können, dass er Ende März 2014 einen Gesprächstermin wahrzunehmen gehabt hätte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 4

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2014 (act. IIC 86 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen wegen Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften bzw. Weisungen des RAV. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sieben Tagen unter Fr. 20‘000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versiche- rungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu ver- meiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsver- anstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Bera- tungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Be- ratungsgespräche beim RAV.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 5 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügen- den Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer am 28. März 2014 nicht zum Beratungsgespräch beim RAV er- schien. Der Beschwerdeführer bestreitet hingegen, die schriftliche Einla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 6 dung des RAV vom 21. Februar 2014 (act. IIC 51) für dieses Gespräch erhalten zu haben. Nach der Rechtsprechung obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeit- punktes der Zustellung von Verfügungen sowie anderen rechtserheblichen Sendungen der Verwaltung grundsätzlich den Behörden. Sie tragen dies- bezüglich die - objektive - Beweislast, wobei im Rahmen der Massenver- waltung bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Der Richter hat danach nicht den vollen Beweis zu verlangen, sondern er hat von allen möglichen Geschehensabläufen jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er als die wahrscheinlichste würdigt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung nicht eingeschriebener, d.h. ohne Zustellnachweis versen- deter Sendungen bestritten, genügt der Verweis auf den normalen organi- satorischen Ablauf bei der Verwaltung den Beweisanforderungen nicht; hingegen kann der Nachweis der Zustellung auf Grund von weiteren Indizi- en oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Im Zweifel ist auf die Darstellung des Empfängers abzustellen (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 31. August 2004, I 218/04, E. 5.1). 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2013 einem Beratungsgespräch beim RAV fernblieb (Akten des RAV [act. IIB] 105). In seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2013 (act. IIB 108) führte er diesbezüglich gegenüber dem RAV im Wesentlichen aus, dass er die Einladung (act. IIB 87) zum besagten Gesprächstermin nicht erhalten habe. Das RAV verzichtete in der Folge darauf, eine Sankti- on auszusprechen, wies den Beschwerdeführer jedoch darauf hin, bei wie- derholtem Terminversäumnis das Vorbringen desselben Rechtfertigungs- grundes als Schutzbehauptung zu qualifizieren und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen (act. IIB 115). Es ist somit aktenkundig, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 zu einem Beratungsgespräch beim RAV nicht erschien und als Begründung vorbrachte, die entsprechende Einladung nicht erhalten zu haben. Dies lässt nunmehr sein Vorbringen, er habe die Einladung vom 21. Februar 2014 ebenfalls nicht erhalten, als wenig wahrscheinlich erscheinen. Darü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 7 ber hinaus macht er weder ein Fehlverhalten der Post oder des Postboten geltend noch belegt er seine angeblich getätigten Nachforschungen bei der Post (act. IIC 62). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdefüh- rer bereits im Sommer 2012 eine eingeschriebene Postsendung des RAV nicht abholte. Das RAV übermittelte ihm daraufhin mit Schreiben vom

30. Juli 2012 die entsprechende Verfügung mit normaler Post (act. IIB 3). Gestützt auf obige Erläuterungen erscheint unter den gesamten Umstän- den die Zustellung des Einladungsschreibens vom 21. Februar 2014 für das Beratungsgespräch vom 28. März 2014 mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit als erstellt. 3.3 Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, das Schreiben des RAV vom 10. März 2014 (act. IIC 54) erhalten zu haben. Mit diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer daran erinnert, dass er aufgrund des baldigen Erreichens des Pensionsalters keine Arbeits- bemühungen mehr nachweisen müsse. Der zuständige Sachbearbeiter führte im selben Schreiben aus, dass er sich freue, ihn (den Beschwerde- führer) Ende des Monats zum Gespräch begrüssen zu dürfen. Hätte der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, die Einladung zum Bera- tungsgespräch vom 28. März 2014 nicht erhalten, so wäre er aufgrund sei- ner aus Art. 17 AVIG fliessenden Mitwirkungs- und Schadenminderungs- pflicht gehalten gewesen, sich beim RAV über den Grund und den genauen Termin des angesprochenen Gesprächs zu informieren. Dem ist der Be- schwerdeführer jedoch nicht nachgekommen, weshalb er sich dieses Fehl- verhalten entgegenhalten lassen muss. Dieses passive Verhalten wider- spricht zugleich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er jeder- zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem RAV nachgekommen sei. Sein Verweis auf das der Beschwerdeschrift beigelegte Arbeitszeugnis, woraus hervorgehe, dass er zuverlässig sei und seinen Verpflichtungen nachkom- me, vermag daran ebenfalls nicht zu ändern. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2012 wegen un- genügender Arbeitsbemühungen mehrfach in seiner Anspruchsberechti- gung eingestellt wurde (act. IIB 11, 20, 23, 44). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, das von ihm ausgefüllte und persönlich abgegebene Formular „Angaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 8 über die versicherte Person für den Monat Juli 2014“ (act. IIA 83) sei bei der zuständigen Stelle nicht angekommen, ist dies hier nicht von Bedeu- tung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Sachverhalt, welcher zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichterschei- nens zum Beratungsgespräch geführt hat. Im Übrigen liessen sich aus die- sem Vorbringen keine Rückschlüsse ziehen, ob dem Beschwerdeführer das Einladungsschreiben vom 21. Februar 2014 zugestellt worden ist oder nicht. 3.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer das Bera- tungsgespräch vom 28. März 2014 ohne entschuldbaren Grund versäumt hat bzw. ohne entschuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nach- gekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 vorne). 4. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 9 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebe- nen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014, Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernbleiben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne entschuldbaren Grund: 5 bis 8 Tage]; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerde- führer bereits vorgängig wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (act. IIB 11 ff.). Es besteht daher keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/749, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.