Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 (ER RD 768/2014)
Sachverhalt
A. Der 1985 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) schloss nach der obligatorischen Schulzeit sowie einem zehnten Schul- jahr eine Anlehre als … ab und war danach zunächst in diesem Berufsfeld tätig (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [fortan beco bzw. Beschwerde- gegner], Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV; act. IIA], 9-11, 22-27). Vom 1. März bis 3. Juni 2013 stand er in einem an sich unbefriste- ten Arbeitsverhältnis mit der B.________ (fortan B.________) und wurde mit einem Vollpensum als «Mitarbeiter …» eingesetzt (vgl. act. IIA 15-17, 28; Akten der Arbeitslosenkasse Unia [act. IIB], 3-6, 22). Am 10. Juni 2013 meldete er sich bei der RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte am
13. Juni 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. Juni 2013 (vgl. act. IIB 24-27). Am 28. April 2014 schloss der Versicherte mit der B.________ einen drei- jährigen Lehrvertrag mit dem Ausbildungsziel … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Beginn am 1. August 2014 ab. Gleichzeitig ersuchte er beim beco um Gewährung von Ausbildungszuschüssen (act. IIA 82-90). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 (act. IIA 91 f.) beurteilte das beco das Gesuch abschlägig und hielt daran auf Einsprache hin (vgl. act. IIA 135-
137) mit Entscheid vom 10. Juli 2014 (act. II 42-44) fest. B. Mit Eingabe vom 13. August 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochte- ne Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien Ausbildungszu- schüsse zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 3 Am 30. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung nach und legte weitere Unterlagen ins Recht (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I], 4-9). In seiner Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2014 schloss der Be- schwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 (act. II 42-44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ausbil- dungszuschüsse.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Ver- sicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslo- sigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche zu fördern. Eine Ausbildung zu finanzieren, bei welcher die Vermitt- lungschancen im Vergleich zu jenem im angestammten Beruf nicht besser sind, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 269). 2.2 Als spezielle arbeitsmarktliche Massnahme kann die Versicherung gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 5 Über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung weist sich aus, wer nicht im Besitze eines kantonal oder eidgenössisch anerkannten Dokumentes ist, welches ihre Ausbildung oder Berufskenntnisse bescheinigt (EFZ, Di- plom usw.). Der Grund für die fehlende berufliche Ausbildung spielt keine Rolle. Der zweite alternative Tatbestand liegt vor, wenn aufgrund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im erlernten Beruf zugewiesen werden kann, der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet und die versicherte Person vergeblich eine berufsbezogene Stelle sucht oder glaubhaft darlegen kann, dass eine Suche vergeblich sein wird (vgl. AVIG- Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM] vom Januar 2014, lit. F Ziff. 4 f.; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2404 N. 751; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 66a N. 13). 3. 3.1 Dem Attest der Schule C.________ vom 29. Juni 2005 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer vom 11. August 2003 bis 10. August 2005 eine Anlehre als «…» (vgl. act. IIA 22) absolvierte. Gemäss dem am
1. Juli 2005 ausgestellten eidgenössischen Anlehr-Ausweis (act. IIA 23) handelte es sich dabei um eine Anlehre gemäss Art. 49 Abs. 1 des bis
31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; AS 1979 II 1687) zum …. Ob dieser altrechtliche Anlehr-Ausweis mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) im Sinne von Art. 37 des Bundesgesetzes vom 13. De- zember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) gleichgesetzt werden kann (was die Ausbildungsberaterin ver- neinte [vgl. act. IIA 96]), ist im vorliegenden Kontext grundsätzlich nicht von Belang (vgl. auch E. 3.2 hienach). Neben der Grundbildung zum … EBA (vgl. Verordnung vom … des Staatssekretariats für Bildung Forschung und Innovation SBFI über die berufliche Grundbildung … mit eidgenössischem Berufsattest [EBA]; SR …, abrufbar unter <www.sbfi.admin.ch>, Rubrik: Themen/SBFI Berufsverzeichnis/Berufliche Grundbildung, Auswahl: … EBA) wurde die Anlehre im Berufsfeld der … beibehalten und erst ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 6
1. Januar 2015 (mit erstem Abschluss 2017) wird die Grundbildung als … EBA eingeführt (vgl. Verordnung vom … des SBFI über die berufliche Grundbildung … EBA; …; abrufbar unter <www.sbfi.admin.ch>, Rubrik: Themen/SBFI Berufsverzeichnis/Berufliche Grundbildung, Auswahl: … EBA). Früher erteilte Fähigkeitsausweise verlieren dadurch ihre Gültigkeit jedoch nicht. Es ist in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls erstellt und zwischen den Parteien auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer über ein eid- genössisch anerkanntes Dokument verfügt, welches ihm Berufskenntnisse bescheinigt. Folglich steht fest, dass der Tatbestand der fehlenden abge- schlossenen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllt ist. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im erlern- ten Beruf erhebliche Schwierigkeiten hat eine Stelle zu finden, und damit die in der besagten Bestimmung alternativ aufgeführte Voraussetzung er- füllt. 3.2 Der Beschwerdeführer mag mit seinem Anlehr-Ausweis im Ver- gleich zu Personen mit EFZ geringere Chancen auf dem Stellenmarkt auf- weisen. Allein aus dem Umstand, dass Personen mit einer Anlehre auf dem Arbeitsmarkt mit höher qualifizierten Personen konkurrieren, lässt sich je- doch nicht schliessen, dass sie generell auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Stellensuche stossen. Wollte man anders argumentieren, so wäre der diesbezügliche Tatbestand von Art. 66a Abs. 1 lit. c AVIG bei sämtlichen Versicherten mit zweijähriger Anlehr- oder EBA-Grundbildung immer erfüllt, was in diesem Ausmass der gesetzgeberischen Konzeption offensichtlich zuwiderliefe (vgl. BBl 1994 I 362 f.) bzw. einer nicht intendierten Förderung der beruflichen Ausbildung an sich durch die Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.1 hievor) gleichkäme. Entscheidend muss vielmehr sein, ob die Ver- mittlungschancen in der spezifischen Branche aufgrund der Arbeitsmarktsi- tuation im erforderlichen Ausmass erschwert sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Entwicklung des … verlief gemäss den Indikatoren seit dem Berufsabschluss des Beschwerdeführers positiv und die Anzahl offener Stellen war insbesondere im Espace Mittelland hoch (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], …, abrufbar unter <www. … .ch> Rubrik: Detaillierte Ergeb- nisse, Tabelle: … bzw. Beschäftigungsstatistik [BESTA], Tabelle T5, Wirt- schaftsabteilung Ziff. …, abrufbar unter <www.besta.bfs.admin.ch> Rubrik: Ergebnisse und Publikationen zur BESTA/Index der offenen Stellen). Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 7 dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) ist mit Blick auf diese empirischen Daten da- von auszugehen, dass sich der Nachfrageüberhang nicht einzig auf gut ausgebildete Fachkräfte beschränkte, wobei es systemimmanent ist, dass Personen mit einer Anlehre oder einem Attest sich auf dem Arbeitsmarkt mit weniger qualifizierten Stellen begnügen müssen als Personen mit EBZ. Dass heute nach der zweijährigen Grundbildung nicht mehr ein Anlehr- Ausweis erteilt, sondern ein Attest ausgestellt wird und auch Anpassungen in den Ausbildungsgängen erfolgten, ändert nichts daran, dass der Be- schwerdeführer eine damals gängige Grundbildung abschloss und im An- schluss daran auch (wie viele andere Personen in vergleichbarer Situation) in diesem Berufsfeld tätig war (vgl. act. IIA 9-11, 24-27; vgl. auch die dies- bezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort [S. 3 Ziff. III Art. 4]). Im Übrigen wies der Beschwerdegegner zutreffend auf die Tatsache hin (vgl. act. II 43), dass in der … auch Temporärarbeit weit verbreitet ist, was für sich allein noch kein Anzeichen für erhebliche Schwierigkeiten bei der Stellensuche bildet. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschwerde- führer an verschiedenen Kursen teilnahm, um seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern (vgl. Beschwerdeergänzung vom 30. September 2014; act. I 4-9). 3.3 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde (S. 2) erstmals gel- tend machen, er sei für den Beruf des … zufolge einer Sehschwäche auch nicht besonders geeignet. Wie es sich mit dieser behaupteten ophthalmo- logischen Beeinträchtigung verhält, braucht hier nicht geklärt zu werden. Ebenso wie bei den individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen der Um- schulung und Weiterbildung dürfen nicht arbeitsmarktfremde (also z.B. ge- sundheitliche) Gründe für die Arbeitslosigkeit verantwortlich sein. Umschu- lungen zufolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen wären allenfalls Sache der Invalidenversicherung (vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; vgl. GABRIELA RIE- MER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 210 N. 5.145), wobei aufgrund der Aktenlage (vgl. act. IIB 39 [Ergän- zungsleistung zur IV]) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung bereits angemeldet ist und er aus gesund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 8 heitlichen Gründen ihm von dieser Versicherung allenfalls zustehende Leis- tungen ohne weiteres beantragen könnte. 4. Nach dem vorstehend Dargelegten verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung und hat nach überwie- gender Wahrscheinlichkeit in seinem erlernten Beruf keine arbeitslosenver- sicherungsrechtlich relevanten erheblichen Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden. Damit besteht von vornherein kein Anspruch auf Ausbildungszu- schüsse. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob die weiteren ku- mulativen Voraussetzungen, insbesondere die Ausnahme von der Alters- grenze im Sinn von Art. 66a Abs. 2 AVIG (vgl. dazu: AVIG-Praxis AMM lit. F Ziff. 11; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O. N. 750) sowie die Eingliede- rungswirksamkeit der angestrebten Ausbildung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O. N. 754), erfüllt wären. Die Beschwerde vom 13. August 2014 erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 4
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 739 ALV SCI/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. November 2014 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) schloss nach der obligatorischen Schulzeit sowie einem zehnten Schul- jahr eine Anlehre als … ab und war danach zunächst in diesem Berufsfeld tätig (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [fortan beco bzw. Beschwerde- gegner], Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV; act. IIA], 9-11, 22-27). Vom 1. März bis 3. Juni 2013 stand er in einem an sich unbefriste- ten Arbeitsverhältnis mit der B.________ (fortan B.________) und wurde mit einem Vollpensum als «Mitarbeiter …» eingesetzt (vgl. act. IIA 15-17, 28; Akten der Arbeitslosenkasse Unia [act. IIB], 3-6, 22). Am 10. Juni 2013 meldete er sich bei der RAV zur Arbeitsvermittlung an und stellte am
13. Juni 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. Juni 2013 (vgl. act. IIB 24-27). Am 28. April 2014 schloss der Versicherte mit der B.________ einen drei- jährigen Lehrvertrag mit dem Ausbildungsziel … mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Beginn am 1. August 2014 ab. Gleichzeitig ersuchte er beim beco um Gewährung von Ausbildungszuschüssen (act. IIA 82-90). Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 (act. IIA 91 f.) beurteilte das beco das Gesuch abschlägig und hielt daran auf Einsprache hin (vgl. act. IIA 135-
137) mit Entscheid vom 10. Juli 2014 (act. II 42-44) fest. B. Mit Eingabe vom 13. August 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochte- ne Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien Ausbildungszu- schüsse zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 3 Am 30. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung nach und legte weitere Unterlagen ins Recht (Ak- ten des Beschwerdeführers [act. I], 4-9). In seiner Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2014 schloss der Be- schwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 (act. II 42-44). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ausbil- dungszuschüsse. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Ver- sicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslo- sigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, die berufliche Ausbildung als solche zu fördern. Eine Ausbildung zu finanzieren, bei welcher die Vermitt- lungschancen im Vergleich zu jenem im angestammten Beruf nicht besser sind, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, S. 269). 2.2 Als spezielle arbeitsmarktliche Massnahme kann die Versicherung gemäss Art. 66a Abs. 1 AVIG Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche mindestens 30 Jahre alt sind (lit. b) und über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden (lit. c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 5 Über keine abgeschlossene berufliche Ausbildung weist sich aus, wer nicht im Besitze eines kantonal oder eidgenössisch anerkannten Dokumentes ist, welches ihre Ausbildung oder Berufskenntnisse bescheinigt (EFZ, Di- plom usw.). Der Grund für die fehlende berufliche Ausbildung spielt keine Rolle. Der zweite alternative Tatbestand liegt vor, wenn aufgrund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im erlernten Beruf zugewiesen werden kann, der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet und die versicherte Person vergeblich eine berufsbezogene Stelle sucht oder glaubhaft darlegen kann, dass eine Suche vergeblich sein wird (vgl. AVIG- Praxis Arbeitsmarktliche Massnahmen [AMM] vom Januar 2014, lit. F Ziff. 4 f.; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2404 N. 751; BORIS RUBIN, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, 2014, Art. 66a N. 13). 3. 3.1 Dem Attest der Schule C.________ vom 29. Juni 2005 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer vom 11. August 2003 bis 10. August 2005 eine Anlehre als «…» (vgl. act. IIA 22) absolvierte. Gemäss dem am
1. Juli 2005 ausgestellten eidgenössischen Anlehr-Ausweis (act. IIA 23) handelte es sich dabei um eine Anlehre gemäss Art. 49 Abs. 1 des bis
31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; AS 1979 II 1687) zum …. Ob dieser altrechtliche Anlehr-Ausweis mit einem eidgenössischen Berufsattest (EBA) im Sinne von Art. 37 des Bundesgesetzes vom 13. De- zember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG; SR 412.10) gleichgesetzt werden kann (was die Ausbildungsberaterin ver- neinte [vgl. act. IIA 96]), ist im vorliegenden Kontext grundsätzlich nicht von Belang (vgl. auch E. 3.2 hienach). Neben der Grundbildung zum … EBA (vgl. Verordnung vom … des Staatssekretariats für Bildung Forschung und Innovation SBFI über die berufliche Grundbildung … mit eidgenössischem Berufsattest [EBA]; SR …, abrufbar unter, Rubrik: Themen/SBFI Berufsverzeichnis/Berufliche Grundbildung, Auswahl: … EBA) wurde die Anlehre im Berufsfeld der … beibehalten und erst ab
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 6
1. Januar 2015 (mit erstem Abschluss 2017) wird die Grundbildung als … EBA eingeführt (vgl. Verordnung vom … des SBFI über die berufliche Grundbildung … EBA; …; abrufbar unter, Rubrik: Themen/SBFI Berufsverzeichnis/Berufliche Grundbildung, Auswahl: … EBA). Früher erteilte Fähigkeitsausweise verlieren dadurch ihre Gültigkeit jedoch nicht. Es ist in tatsächlicher Hinsicht jedenfalls erstellt und zwischen den Parteien auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer über ein eid- genössisch anerkanntes Dokument verfügt, welches ihm Berufskenntnisse bescheinigt. Folglich steht fest, dass der Tatbestand der fehlenden abge- schlossenen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c AVIG nicht erfüllt ist. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im erlern- ten Beruf erhebliche Schwierigkeiten hat eine Stelle zu finden, und damit die in der besagten Bestimmung alternativ aufgeführte Voraussetzung er- füllt. 3.2 Der Beschwerdeführer mag mit seinem Anlehr-Ausweis im Ver- gleich zu Personen mit EFZ geringere Chancen auf dem Stellenmarkt auf- weisen. Allein aus dem Umstand, dass Personen mit einer Anlehre auf dem Arbeitsmarkt mit höher qualifizierten Personen konkurrieren, lässt sich je- doch nicht schliessen, dass sie generell auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Stellensuche stossen. Wollte man anders argumentieren, so wäre der diesbezügliche Tatbestand von Art. 66a Abs. 1 lit. c AVIG bei sämtlichen Versicherten mit zweijähriger Anlehr- oder EBA-Grundbildung immer erfüllt, was in diesem Ausmass der gesetzgeberischen Konzeption offensichtlich zuwiderliefe (vgl. BBl 1994 I 362 f.) bzw. einer nicht intendierten Förderung der beruflichen Ausbildung an sich durch die Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 2.1 hievor) gleichkäme. Entscheidend muss vielmehr sein, ob die Ver- mittlungschancen in der spezifischen Branche aufgrund der Arbeitsmarktsi- tuation im erforderlichen Ausmass erschwert sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall: Die Entwicklung des … verlief gemäss den Indikatoren seit dem Berufsabschluss des Beschwerdeführers positiv und die Anzahl offener Stellen war insbesondere im Espace Mittelland hoch (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], …, abrufbar unter Rubrik: Detaillierte Ergeb- nisse, Tabelle: … bzw. Beschäftigungsstatistik [BESTA], Tabelle T5, Wirt- schaftsabteilung Ziff. …, abrufbar unter Rubrik: Ergebnisse und Publikationen zur BESTA/Index der offenen Stellen). Nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 7 dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) ist mit Blick auf diese empirischen Daten da- von auszugehen, dass sich der Nachfrageüberhang nicht einzig auf gut ausgebildete Fachkräfte beschränkte, wobei es systemimmanent ist, dass Personen mit einer Anlehre oder einem Attest sich auf dem Arbeitsmarkt mit weniger qualifizierten Stellen begnügen müssen als Personen mit EBZ. Dass heute nach der zweijährigen Grundbildung nicht mehr ein Anlehr- Ausweis erteilt, sondern ein Attest ausgestellt wird und auch Anpassungen in den Ausbildungsgängen erfolgten, ändert nichts daran, dass der Be- schwerdeführer eine damals gängige Grundbildung abschloss und im An- schluss daran auch (wie viele andere Personen in vergleichbarer Situation) in diesem Berufsfeld tätig war (vgl. act. IIA 9-11, 24-27; vgl. auch die dies- bezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeantwort [S. 3 Ziff. III Art. 4]). Im Übrigen wies der Beschwerdegegner zutreffend auf die Tatsache hin (vgl. act. II 43), dass in der … auch Temporärarbeit weit verbreitet ist, was für sich allein noch kein Anzeichen für erhebliche Schwierigkeiten bei der Stellensuche bildet. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschwerde- führer an verschiedenen Kursen teilnahm, um seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern (vgl. Beschwerdeergänzung vom 30. September 2014; act. I 4-9). 3.3 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde (S. 2) erstmals gel- tend machen, er sei für den Beruf des … zufolge einer Sehschwäche auch nicht besonders geeignet. Wie es sich mit dieser behaupteten ophthalmo- logischen Beeinträchtigung verhält, braucht hier nicht geklärt zu werden. Ebenso wie bei den individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen der Um- schulung und Weiterbildung dürfen nicht arbeitsmarktfremde (also z.B. ge- sundheitliche) Gründe für die Arbeitslosigkeit verantwortlich sein. Umschu- lungen zufolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen wären allenfalls Sache der Invalidenversicherung (vgl. Art. 17 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; vgl. GABRIELA RIE- MER-KAFKA, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 210 N. 5.145), wobei aufgrund der Aktenlage (vgl. act. IIB 39 [Ergän- zungsleistung zur IV]) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung bereits angemeldet ist und er aus gesund-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 8 heitlichen Gründen ihm von dieser Versicherung allenfalls zustehende Leis- tungen ohne weiteres beantragen könnte. 4. Nach dem vorstehend Dargelegten verfügt der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene berufliche Ausbildung und hat nach überwie- gender Wahrscheinlichkeit in seinem erlernten Beruf keine arbeitslosenver- sicherungsrechtlich relevanten erheblichen Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden. Damit besteht von vornherein kein Anspruch auf Ausbildungszu- schüsse. Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob die weiteren ku- mulativen Voraussetzungen, insbesondere die Ausnahme von der Alters- grenze im Sinn von Art. 66a Abs. 2 AVIG (vgl. dazu: AVIG-Praxis AMM lit. F Ziff. 11; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O. N. 750) sowie die Eingliede- rungswirksamkeit der angestrebten Ausbildung (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O. N. 754), erfüllt wären. Die Beschwerde vom 13. August 2014 erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2014, ALV/14/739, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.