Einspracheentscheid vom 5. August 2014 (ER RD 918/2014)
Sachverhalt
A. Der 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war seit 2003 bei diversen Arbeitgebern als … – zuletzt temporär – tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Regionale Ar- beitsvermittlung [RAV]; [act. IIB] 7; 15 ff.). Nachdem ihm ein durch ein Per- sonalvermittlungsbüro vermitteltes Arbeitsverhältnis bei der B.________ per 13. September bzw. 24. Oktober 2013 gekündigt worden war (act. IIB 7; 14), meldete er sich am 26. November 2013 beim RAV zur Arbeitsver- mittlung im Umfang von 100% (act. IIB 6 f.) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 1 f.). B. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (act. IIB 114) stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten von Fr. 2‘967.-- (act. IIB 113) für den Erwerb des Führerscheins der Kategorie B (Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (act. IIB 124 f.) wies das RAV das Gesuch mit der Begründung ab, die gewünschte Ausbildung gehöre in den Bereich der beruflichen Grundausbildung bzw. normalen Weiterbildung, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde. Die dagegen er- hobene Einsprache (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Rechts- dienst [act. II] 8) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 5. August 2014 (act. II 11 ff.) ab. C. Dagegen erhob der Versicherte am 11. August 2014 mit als „Einsprache“ bezeichneter Eingabe Beschwerde und beantragte sinngemäss die Über- nahme der Kosten von Fr. 2‘967.-- für den Erwerb des Führerscheins der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 3 Kategorie B. In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, in der Schweiz befänden sich die Fabrikanlagen jeweils weit weg von den Zen- tren. Zudem werde in den Fabriken oft in Schichten gearbeitet; ohne Füh- rerausweis sei es ihm jedoch nicht möglich, einer Arbeit im Schichtbetrieb nachzugehen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 beantragt der Beschwerde- gegner Abweisung der Beschwerde. Er bringt hauptsächlich vor, der bean- tragte Kurs würde die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt nicht erheblich fördern. Es gehe dabei nicht um die Be- hebung eines fachlichen Defizits, welches aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung entstanden sei, sondern es handle sich beim fraglichen Kurs um eine Grundausbildung.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 4
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. August 2014 (act. II 11 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Übernahme der Kurskosten von Fr. 2‘967.-- (vgl. act. IIB 113). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).
E. 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 5 zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
E. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
E. 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 6 eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer besuchte gemäss vorliegendem Lebenslauf (act. IIB 15) die Primarschule und das Gymnasium in …. Hier arbeitete er zwischen 1999 und 2002 als … in einem …. Nach seiner Einreise in die Schweiz war er von 2003 bis 2010 in der C.________ als … … bzw. … tätig, wobei ihm eine zuverlässige und gewissenhafte Arbeitsweise attes- tiert wurde (act. IIB 16 f.). In den Jahren 2012 und 2013 war er sodann – in der Funktion als … – in diversen Temporärarbeitsverhältnissen angestellt (vgl. act. IIB 14; 19). Der Beschwerdeführer absolvierte ferner einen …kurs und absolvierte die Ausbildung zum …; er verfügt über gute bis sehr gute (mündliche und schriftliche) Deutsch- und Englischkenntnisse sowie über gute EDV- und Internetkenntnisse.
E. 3.2 Mit dem Beschwerdegegner stellt der Erwerb des Führerausweises unter den vorliegend gegebenen Umständen (vgl. E. 3.1 hiervor) keine be- rufs- bzw. tätigkeitsspezifische Massnahme dar, welche es dem Beschwer- deführer erlaubte, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzu- passen oder welche ihn in die Lage versetzte, seine bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Er- werbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 vorne). Viel- mehr handelt es sich um eine Grundausbildung (vgl. E. 2.3 vorne). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwieweit durch den Erwerb des Führerausweises im Bereich seiner bisherigen Tätigkeit als … /… ein fachliches Defizit behoben werden sollte. Namentlich dringt er mit dem sinngemässen Argument, er sei für die Zurücklegung des Arbeitsweges ausserhalb der Fahrplanzeiten des öffentlichen Verkehrs zwingend auf den Erwerb des Führerausweises angewiesen, nicht durch, beschlägt doch dieses Vorbringen einen Aspekt ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 59 Abs. 1bis i.V.m. Art. 60 Abs. 1 AVIG: Entscheidend ist demnach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 7 vielmehr, ob mit der anbegehrten Weiterbildung die Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich verbessert werden kann (vgl. E. 2.4 vorne). Demgegenüber spielt es auf dem Arbeitsmarkt regel- mässig keine Rolle, wie der Arbeitnehmer zum Arbeitsort gelangt. Folglich kann eine allfällige, wie auch immer geartete Optimierung des Arbeitswe- ges zum vornherein nicht Gegenstand einer arbeitsmarktlichen Massnah- me im vorliegend diskutierten Sinne bilden. Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer bei Antritt einer Dauerstelle in die Nähe des potentiellen Arbeitgebers ziehen oder aber auf andere Transportmöglichkeiten wie Fahrrad, Motorfahrrad oder Mitfahrgelegenheiten zurückgreifen. Daran än- dern auch die ins Recht gelegten stereotypen „Bestätigungen“ diverser Stellenvermittler vom 11., 13. und 20. Juni 2014 nichts, wonach der Be- schwerdeführer angeblich verschiedene Temporärstellen hätte antreten können, wenn er über den Führerschein verfügt hätte (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 2 ff.), wird doch jeweils mit keinem Wort begründet, warum ein Stellenantritt zwingend den Besitz des Führerscheins vorausge- setzt hätte. Es ist denn auch – mangels gegenteiliger Hinweise in den Ak- ten – darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz offensichtlich stets möglich war, auch ohne Führerausweis der Tätigkeit als … nachzugehen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine qualifizierte Be- rufsausbildung, weshalb er sich nicht nur im …bereich zu bewerben hat. Diesfalls stünden ihm auch Stellen mit anderen Arbeitszeiten zur Verfü- gung, welche er mit dem öffentlichen Verkehr erreichen könnte.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme (Erwerb des Füh- rerscheins der Kategorie B) zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 8
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 4
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. August 2014 (act. II 11 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Übernahme der Kurskosten von Fr. 2‘967.-- (vgl. act. IIB 113). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 5 zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 6 eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
- 3.1 Der Beschwerdeführer besuchte gemäss vorliegendem Lebenslauf (act. IIB 15) die Primarschule und das Gymnasium in …. Hier arbeitete er zwischen 1999 und 2002 als … in einem …. Nach seiner Einreise in die Schweiz war er von 2003 bis 2010 in der C.________ als … … bzw. … tätig, wobei ihm eine zuverlässige und gewissenhafte Arbeitsweise attes- tiert wurde (act. IIB 16 f.). In den Jahren 2012 und 2013 war er sodann – in der Funktion als … – in diversen Temporärarbeitsverhältnissen angestellt (vgl. act. IIB 14; 19). Der Beschwerdeführer absolvierte ferner einen …kurs und absolvierte die Ausbildung zum …; er verfügt über gute bis sehr gute (mündliche und schriftliche) Deutsch- und Englischkenntnisse sowie über gute EDV- und Internetkenntnisse. 3.2 Mit dem Beschwerdegegner stellt der Erwerb des Führerausweises unter den vorliegend gegebenen Umständen (vgl. E. 3.1 hiervor) keine be- rufs- bzw. tätigkeitsspezifische Massnahme dar, welche es dem Beschwer- deführer erlaubte, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzu- passen oder welche ihn in die Lage versetzte, seine bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Er- werbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 vorne). Viel- mehr handelt es sich um eine Grundausbildung (vgl. E. 2.3 vorne). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwieweit durch den Erwerb des Führerausweises im Bereich seiner bisherigen Tätigkeit als … /… ein fachliches Defizit behoben werden sollte. Namentlich dringt er mit dem sinngemässen Argument, er sei für die Zurücklegung des Arbeitsweges ausserhalb der Fahrplanzeiten des öffentlichen Verkehrs zwingend auf den Erwerb des Führerausweises angewiesen, nicht durch, beschlägt doch dieses Vorbringen einen Aspekt ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 59 Abs. 1bis i.V.m. Art. 60 Abs. 1 AVIG: Entscheidend ist demnach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 7 vielmehr, ob mit der anbegehrten Weiterbildung die Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich verbessert werden kann (vgl. E. 2.4 vorne). Demgegenüber spielt es auf dem Arbeitsmarkt regel- mässig keine Rolle, wie der Arbeitnehmer zum Arbeitsort gelangt. Folglich kann eine allfällige, wie auch immer geartete Optimierung des Arbeitswe- ges zum vornherein nicht Gegenstand einer arbeitsmarktlichen Massnah- me im vorliegend diskutierten Sinne bilden. Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer bei Antritt einer Dauerstelle in die Nähe des potentiellen Arbeitgebers ziehen oder aber auf andere Transportmöglichkeiten wie Fahrrad, Motorfahrrad oder Mitfahrgelegenheiten zurückgreifen. Daran än- dern auch die ins Recht gelegten stereotypen „Bestätigungen“ diverser Stellenvermittler vom 11., 13. und 20. Juni 2014 nichts, wonach der Be- schwerdeführer angeblich verschiedene Temporärstellen hätte antreten können, wenn er über den Führerschein verfügt hätte (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 2 ff.), wird doch jeweils mit keinem Wort begründet, warum ein Stellenantritt zwingend den Besitz des Führerscheins vorausge- setzt hätte. Es ist denn auch – mangels gegenteiliger Hinweise in den Ak- ten – darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz offensichtlich stets möglich war, auch ohne Führerausweis der Tätigkeit als … nachzugehen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine qualifizierte Be- rufsausbildung, weshalb er sich nicht nur im …bereich zu bewerben hat. Diesfalls stünden ihm auch Stellen mit anderen Arbeitszeiten zur Verfü- gung, welche er mit dem öffentlichen Verkehr erreichen könnte. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme (Erwerb des Füh- rerscheins der Kategorie B) zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 8
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 737 ALV SCP/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. August 2014 (ER RD 918/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war seit 2003 bei diversen Arbeitgebern als … – zuletzt temporär – tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Regionale Ar- beitsvermittlung [RAV]; [act. IIB] 7; 15 ff.). Nachdem ihm ein durch ein Per- sonalvermittlungsbüro vermitteltes Arbeitsverhältnis bei der B.________ per 13. September bzw. 24. Oktober 2013 gekündigt worden war (act. IIB 7; 14), meldete er sich am 26. November 2013 beim RAV zur Arbeitsver- mittlung im Umfang von 100% (act. IIB 6 f.) und beantragte gleichentags Arbeitslosenentschädigung (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 1 f.). B. Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 (act. IIB 114) stellte der Versicherte ein Gesuch um Übernahme der Kosten von Fr. 2‘967.-- (act. IIB 113) für den Erwerb des Führerscheins der Kategorie B (Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 (act. IIB 124 f.) wies das RAV das Gesuch mit der Begründung ab, die gewünschte Ausbildung gehöre in den Bereich der beruflichen Grundausbildung bzw. normalen Weiterbildung, welche nicht von der Arbeitslosenversicherung finanziert werde. Die dagegen er- hobene Einsprache (Akten des beco Berner Wirtschaft, Dossier Rechts- dienst [act. II] 8) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 5. August 2014 (act. II 11 ff.) ab. C. Dagegen erhob der Versicherte am 11. August 2014 mit als „Einsprache“ bezeichneter Eingabe Beschwerde und beantragte sinngemäss die Über- nahme der Kosten von Fr. 2‘967.-- für den Erwerb des Führerscheins der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 3 Kategorie B. In der Begründung macht er im Wesentlichen geltend, in der Schweiz befänden sich die Fabrikanlagen jeweils weit weg von den Zen- tren. Zudem werde in den Fabriken oft in Schichten gearbeitet; ohne Füh- rerausweis sei es ihm jedoch nicht möglich, einer Arbeit im Schichtbetrieb nachzugehen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2014 beantragt der Beschwerde- gegner Abweisung der Beschwerde. Er bringt hauptsächlich vor, der bean- tragte Kurs würde die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt nicht erheblich fördern. Es gehe dabei nicht um die Be- hebung eines fachlichen Defizits, welches aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung entstanden sei, sondern es handle sich beim fraglichen Kurs um eine Grundausbildung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 4
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. August 2014 (act. II 11 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwer- deführers auf Übernahme der Kurskosten von Fr. 2‘967.-- (vgl. act. IIB 113). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktli- chen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Grün- den des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 5 zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei- chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 6 eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer besuchte gemäss vorliegendem Lebenslauf (act. IIB 15) die Primarschule und das Gymnasium in …. Hier arbeitete er zwischen 1999 und 2002 als … in einem …. Nach seiner Einreise in die Schweiz war er von 2003 bis 2010 in der C.________ als … … bzw. … tätig, wobei ihm eine zuverlässige und gewissenhafte Arbeitsweise attes- tiert wurde (act. IIB 16 f.). In den Jahren 2012 und 2013 war er sodann – in der Funktion als … – in diversen Temporärarbeitsverhältnissen angestellt (vgl. act. IIB 14; 19). Der Beschwerdeführer absolvierte ferner einen …kurs und absolvierte die Ausbildung zum …; er verfügt über gute bis sehr gute (mündliche und schriftliche) Deutsch- und Englischkenntnisse sowie über gute EDV- und Internetkenntnisse. 3.2 Mit dem Beschwerdegegner stellt der Erwerb des Führerausweises unter den vorliegend gegebenen Umständen (vgl. E. 3.1 hiervor) keine be- rufs- bzw. tätigkeitsspezifische Massnahme dar, welche es dem Beschwer- deführer erlaubte, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzu- passen oder welche ihn in die Lage versetzte, seine bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bisherigen Er- werbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (vgl. E. 2.3 vorne). Viel- mehr handelt es sich um eine Grundausbildung (vgl. E. 2.3 vorne). Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar, inwieweit durch den Erwerb des Führerausweises im Bereich seiner bisherigen Tätigkeit als … /… ein fachliches Defizit behoben werden sollte. Namentlich dringt er mit dem sinngemässen Argument, er sei für die Zurücklegung des Arbeitsweges ausserhalb der Fahrplanzeiten des öffentlichen Verkehrs zwingend auf den Erwerb des Führerausweises angewiesen, nicht durch, beschlägt doch dieses Vorbringen einen Aspekt ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 59 Abs. 1bis i.V.m. Art. 60 Abs. 1 AVIG: Entscheidend ist demnach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 7 vielmehr, ob mit der anbegehrten Weiterbildung die Vermittlungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt massgeblich verbessert werden kann (vgl. E. 2.4 vorne). Demgegenüber spielt es auf dem Arbeitsmarkt regel- mässig keine Rolle, wie der Arbeitnehmer zum Arbeitsort gelangt. Folglich kann eine allfällige, wie auch immer geartete Optimierung des Arbeitswe- ges zum vornherein nicht Gegenstand einer arbeitsmarktlichen Massnah- me im vorliegend diskutierten Sinne bilden. Abgesehen davon könnte der Beschwerdeführer bei Antritt einer Dauerstelle in die Nähe des potentiellen Arbeitgebers ziehen oder aber auf andere Transportmöglichkeiten wie Fahrrad, Motorfahrrad oder Mitfahrgelegenheiten zurückgreifen. Daran än- dern auch die ins Recht gelegten stereotypen „Bestätigungen“ diverser Stellenvermittler vom 11., 13. und 20. Juni 2014 nichts, wonach der Be- schwerdeführer angeblich verschiedene Temporärstellen hätte antreten können, wenn er über den Führerschein verfügt hätte (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 2 ff.), wird doch jeweils mit keinem Wort begründet, warum ein Stellenantritt zwingend den Besitz des Führerscheins vorausge- setzt hätte. Es ist denn auch – mangels gegenteiliger Hinweise in den Ak- ten – darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz offensichtlich stets möglich war, auch ohne Führerausweis der Tätigkeit als … nachzugehen. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer nicht über eine qualifizierte Be- rufsausbildung, weshalb er sich nicht nur im …bereich zu bewerben hat. Diesfalls stünden ihm auch Stellen mit anderen Arbeitszeiten zur Verfü- gung, welche er mit dem öffentlichen Verkehr erreichen könnte. 3.3 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner die Kostenüber- nahme für die beantragte arbeitsmarktliche Massnahme (Erwerb des Füh- rerscheins der Kategorie B) zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist dem- nach abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Okt. 2014, ALV/14/737, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.