Einspracheentscheid vom 8. August 2014
Sachverhalt
A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war von 2008 bis Januar 2014 in … [im Ausland] erwerbs- tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Be- schwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 3 Ziff. 29). Er kehrte am 20. Juni 2014 in die Schweiz zurück (AB 2 Ziff. 34). Am 17. Juli 2014 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (AB 6 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 23. Juni 2014 (AB ff.). Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 (AB 15 ff.) lehnte das beco den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juli 2014 ab mit der Begründung, es würden weder während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Juli 2012 bis zum 16. Juli 2014 beitragspflichtige Beschäftigungen nachgewie- sen noch liege ein Befreiungstatbestand vor. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 28. Juli 2014 (AB 22 f.) brachte der Versicherte u.a. vor, es liege eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland vor, da er Lohnbezüger (nach Erfolg/Misserfolg) eines als "einfa- che Gesellschaft" mit seinem Schwiegervater geführten Geschäfts gewe- sen sei. Hierauf forderte das beco weitere Unterlagen ein und machte den Versicherten insbesondere darauf aufmerksam, dass er sich über eine ent- sprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen müsse (AB 24 f.). Nach Eingang entsprechender Unterlagen (AB 28 ff.) wies das beco die Einsprache mangels einer Tätigkeit als Arbeitnehmer während der Rahmenfrist mit Einspracheentscheid vom 8. August 2014 (AB 35 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. August 2014 Beschwerde und beantragte die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern für 90 Arbeitstage. Ebenfalls ersuchte er um ein "kostenloses Verfahren". Zur Begründung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 3 wird im Wesentlichen geltend gemacht, er habe im Anmeldeformular zwar angegeben, in ... [im Ausland] eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausge- führt zu haben. Richtig sei jedoch, dass er Geschäftsführer des Gewerbes gewesen und dieses auch selbstständig geleitet habe. Je nach Geschäfts- gang habe er Lohn bezogen, weshalb er sich als Arbeitnehmer betrachte. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 8. August 2014 (AB 35 ff.). Streitig und zu prüfen ist der der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 17. Juli 2014 und in diesem Zusammen- hang die Erfüllung der Mindestbeitragszeit bzw. die Befreiung von der Erfül- lung der Beitragszeit.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG).
E. 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG).
E. 2.2.1 Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitrags- pflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbststän- diger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).
E. 2.2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 5 derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei- nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlagge- benden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5).
E. 2.3 Unter anderem sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäi- schen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
E. 3 März 2014 für die Dauer eines Monats bei einem … Unternehmen als "Employee" (Arbeitnehmer) angestellt war (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 6, mit dem entsprechenden Vermerk in der Be- schwerde, S. 3 unten). Demgemäss wäre eine Beschäftigung als Arbeit- nehmer im Ausland höchstens für die Dauer eines Monats (statt deren zwölf; vgl. E. 2.3 hiervor) nachgewiesen.
E. 3.1 Nach dem eben Dargelegten hat der Beschwerdeführer einzig dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er eine beitragspflichtige Beschäftigung (Arbeitnehmertätigkeit während mindestens zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist) in der Schweiz (vgl. E. 2.2 hiervor) oder in ... (vgl. E. 2.3 hiervor) nachweisen kann. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in der Beschwerde vor, er sei zwar in ... [im Ausland] Geschäftsführer eines Gewerbes gewesen und habe dieses auch selbstständig geleitet, jedoch habe er hierfür – je nach Geschäftsgang – einen Lohn bezogen. Das gehe aus den Steuerab- schlüssen 2012 und 2013 (AB 28 f., 31 f.) hervor.
E. 3.1.2 Nach Ansicht des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort deuteten alle Umstände darauf hin, dass er in ... [im Ausland] als Ge- schäftsführer einer … selbstständig erwerbend gewesen sei.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer gab (bereits) im Anmeldeformular an, in ... [in Ausland] von 2008 bis Januar 2014 selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein (AB 3 Ziff. 29) und diese Tätigkeit infolge Geschäftsaufgabe aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 6 geben zu haben (AB 4 Ziff. 18 und 20). In den nachgereichten … Steuerun- terlagen betreffend die Jahre 2012 und 2013 deklarierte er unter Einkom- men keine "Wages, salaries, […]" (AB 29 und 31, je Ziff. 7), sondern "Busi- ness income or (loss)" und "Capital gain or (loss)" (AB 29 und 31, je Ziff. 12 f.). Zusätzlich führte er für das Jahr 2013 Kapitalverluste und sonstige Ver- luste von … 40'000 an (AB 32 Ziff. 14). Schliesslich rechnete er die Sozial- versicherungsbeiträge nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Ver- sicherung (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG) als Auslandschweizer im Rahmen der freiwilligen Versicherung gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse (ZAS; vgl. Art. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 f. der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 [VFV, SR 831.111]) ab (vgl. AB 1 und 30). All dies deutet auf die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in ... [im Ausland] hin.
E. 3.3 Weitere Unterlagen, welche eine Arbeitnehmertätigkeit belegen könnten (vgl. AB 25), konnte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht beibringen. Eine unselbstständige Arbeitnehmertätigkeit im Ausland ist da- mit nicht erstellt. Die damit einhergehende Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil der versicherten Person aus (vgl. ARV 2002 N. 26 S. 179 E. 2b). Daran vermöchte auch die Einholung einer Erklärung des Beschwerdefüh- rers gemäss Art. 29 Abs. 4 AVIV nichts zu ändern, zumal sie seine ur- sprünglichen Angaben bei der Anmeldung und die ausgewiesenen Anga- ben der …-Steuerbehörden nicht zu widerlegen vermöchten. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Verweis in der Beschwerde, S. 1 unten, auf die Auskünfte der Schweizerischen diplomatischen Vertretung in … sowie des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund des Vertrauensschutzes zu begründen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). So ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass er diese Aus- künfte vor Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2008 eingeholt und dem entsprechend gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Selbst wenn er solche Auskünfte tatsächlich eingeholt haben sollte, hätte er aufgrund seiner Überzeugung, in ... [im Ausland] einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, seine Anfrage mit unzutreffenden Angaben (und dementsprechend falsch) gestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 7
E. 3.4 Mangels Erbringung des Nachweises einer Arbeitnehmertätigkeit im Ausland hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung, zumal damit auch der Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 3 AVIG für Arbeitnehmende entfällt.
E. 3.5 Nichts daran ändert die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab
E. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 8. August 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
E. 4.3 Soweit im Hinweis in der Beschwerde, S. 1 unten, auf ein "kostenlo- ses Verfahren" ein Gesuch um Befreiung von der Kosten- bzw. Vorschuss- pflicht zu erblicken wäre, wäre darauf in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hiervor) ohnehin nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 734 ALV LOU/ZID/WOL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Februar 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 8. August 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war von 2008 bis Januar 2014 in … [im Ausland] erwerbs- tätig (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Be- schwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 3 Ziff. 29). Er kehrte am 20. Juni 2014 in die Schweiz zurück (AB 2 Ziff. 34). Am 17. Juli 2014 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (AB 6 f.) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädi- gung ab 23. Juni 2014 (AB ff.). Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 (AB 15 ff.) lehnte das beco den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Juli 2014 ab mit der Begründung, es würden weder während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. Juli 2012 bis zum 16. Juli 2014 beitragspflichtige Beschäftigungen nachgewie- sen noch liege ein Befreiungstatbestand vor. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 28. Juli 2014 (AB 22 f.) brachte der Versicherte u.a. vor, es liege eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland vor, da er Lohnbezüger (nach Erfolg/Misserfolg) eines als "einfa- che Gesellschaft" mit seinem Schwiegervater geführten Geschäfts gewe- sen sei. Hierauf forderte das beco weitere Unterlagen ein und machte den Versicherten insbesondere darauf aufmerksam, dass er sich über eine ent- sprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen müsse (AB 24 f.). Nach Eingang entsprechender Unterlagen (AB 28 ff.) wies das beco die Einsprache mangels einer Tätigkeit als Arbeitnehmer während der Rahmenfrist mit Einspracheentscheid vom 8. August 2014 (AB 35 ff.) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. August 2014 Beschwerde und beantragte die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern für 90 Arbeitstage. Ebenfalls ersuchte er um ein "kostenloses Verfahren". Zur Begründung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 3 wird im Wesentlichen geltend gemacht, er habe im Anmeldeformular zwar angegeben, in ... [im Ausland] eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausge- führt zu haben. Richtig sei jedoch, dass er Geschäftsführer des Gewerbes gewesen und dieses auch selbstständig geleitet habe. Je nach Geschäfts- gang habe er Lohn bezogen, weshalb er sich als Arbeitnehmer betrachte. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 schloss der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 8. August 2014 (AB 35 ff.). Streitig und zu prüfen ist der der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 17. Juli 2014 und in diesem Zusammen- hang die Erfüllung der Mindestbeitragszeit bzw. die Befreiung von der Erfül- lung der Beitragszeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 13 und 14 AVIG). 2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). 2.2.1 Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitrags- pflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbststän- diger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der gefor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 5 derten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener ei- nes bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlagge- benden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; ARV 2008 S. 150 E. 5). 2.3 Unter anderem sind Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäi- schen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 3. 3.1 Nach dem eben Dargelegten hat der Beschwerdeführer einzig dann Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er eine beitragspflichtige Beschäftigung (Arbeitnehmertätigkeit während mindestens zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist) in der Schweiz (vgl. E. 2.2 hiervor) oder in ... (vgl. E. 2.3 hiervor) nachweisen kann. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in der Beschwerde vor, er sei zwar in ... [im Ausland] Geschäftsführer eines Gewerbes gewesen und habe dieses auch selbstständig geleitet, jedoch habe er hierfür – je nach Geschäftsgang – einen Lohn bezogen. Das gehe aus den Steuerab- schlüssen 2012 und 2013 (AB 28 f., 31 f.) hervor. 3.1.2 Nach Ansicht des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort deuteten alle Umstände darauf hin, dass er in ... [im Ausland] als Ge- schäftsführer einer … selbstständig erwerbend gewesen sei. 3.2 Der Beschwerdeführer gab (bereits) im Anmeldeformular an, in ... [in Ausland] von 2008 bis Januar 2014 selbstständig erwerbstätig gewesen zu sein (AB 3 Ziff. 29) und diese Tätigkeit infolge Geschäftsaufgabe aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 6 geben zu haben (AB 4 Ziff. 18 und 20). In den nachgereichten … Steuerun- terlagen betreffend die Jahre 2012 und 2013 deklarierte er unter Einkom- men keine "Wages, salaries, […]" (AB 29 und 31, je Ziff. 7), sondern "Busi- ness income or (loss)" und "Capital gain or (loss)" (AB 29 und 31, je Ziff. 12 f.). Zusätzlich führte er für das Jahr 2013 Kapitalverluste und sonstige Ver- luste von … 40'000 an (AB 32 Ziff. 14). Schliesslich rechnete er die Sozial- versicherungsbeiträge nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Ver- sicherung (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG) als Auslandschweizer im Rahmen der freiwilligen Versicherung gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse (ZAS; vgl. Art. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 f. der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 [VFV, SR 831.111]) ab (vgl. AB 1 und 30). All dies deutet auf die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in ... [im Ausland] hin. 3.3 Weitere Unterlagen, welche eine Arbeitnehmertätigkeit belegen könnten (vgl. AB 25), konnte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht beibringen. Eine unselbstständige Arbeitnehmertätigkeit im Ausland ist da- mit nicht erstellt. Die damit einhergehende Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil der versicherten Person aus (vgl. ARV 2002 N. 26 S. 179 E. 2b). Daran vermöchte auch die Einholung einer Erklärung des Beschwerdefüh- rers gemäss Art. 29 Abs. 4 AVIV nichts zu ändern, zumal sie seine ur- sprünglichen Angaben bei der Anmeldung und die ausgewiesenen Anga- ben der …-Steuerbehörden nicht zu widerlegen vermöchten. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Verweis in der Beschwerde, S. 1 unten, auf die Auskünfte der Schweizerischen diplomatischen Vertretung in … sowie des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) einen An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgrund des Vertrauensschutzes zu begründen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). So ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass er diese Aus- künfte vor Aufnahme seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2008 eingeholt und dem entsprechend gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Selbst wenn er solche Auskünfte tatsächlich eingeholt haben sollte, hätte er aufgrund seiner Überzeugung, in ... [im Ausland] einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, seine Anfrage mit unzutreffenden Angaben (und dementsprechend falsch) gestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 7 3.4 Mangels Erbringung des Nachweises einer Arbeitnehmertätigkeit im Ausland hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung, zumal damit auch der Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 3 AVIG für Arbeitnehmende entfällt. 3.5 Nichts daran ändert die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ab
3. März 2014 für die Dauer eines Monats bei einem … Unternehmen als "Employee" (Arbeitnehmer) angestellt war (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 6, mit dem entsprechenden Vermerk in der Be- schwerde, S. 3 unten). Demgemäss wäre eine Beschäftigung als Arbeit- nehmer im Ausland höchstens für die Dauer eines Monats (statt deren zwölf; vgl. E. 2.3 hiervor) nachgewiesen. 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 8. August 2014 als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 4.3 Soweit im Hinweis in der Beschwerde, S. 1 unten, auf ein "kostenlo- ses Verfahren" ein Gesuch um Befreiung von der Kosten- bzw. Vorschuss- pflicht zu erblicken wäre, wäre darauf in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. E. 4.1 hiervor) ohnehin nicht einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2015, ALV/14/734, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.