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200 2014 733

Bern VerwG · 2014-07-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 (ER RD 672/2014)

Sachverhalt

A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 24. Januar 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. IIA] 6) und bean- tragte ab dem 4. Februar 2013 (recte: 2014) Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 2). Mit Schreiben vom 10. März 2014 (act. IIA 51) machte das RAV den Versicherten darauf aufmerksam, dass für den Kontrollmonat Februar 2014 keine Arbeitsbemühungen nachgewie- sen seien; solche sollten jeweils spätestens bis am fünften Tag des Folge- monats eingereicht werden. Der Versicherte erhielt Gelegenheit zur Stel- lungnahme bis zum 21. März 2014 und wurde darauf hingewiesen, dass allfällige Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 nur berücksich- tigt werden könnten, wenn ein objektiver Verhinderungs- bzw. ein ent- schuldbarer Grund für den nicht fristgerechten Nachweis vorläge; in diesem Fall sei der Verhinderungsgrund zu belegen und die Arbeitsbemühungen seien bis zur genannten Frist einzureichen. Schliesslich wurde darauf hin- gewiesen, dass allfällige Pflichtverletzungen zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könnten. Mit E-Mail vom 10. März 2014 (act. IIA 53) teilte der Versicherte – unter Bezugnahme auf das vom 10. März 2014 datierte, gemäss seinen Angaben schon am 7. März 2014 verschickte Schreiben (act. IIA 51) – mit, es sei richtig, dass er das Formular zu spät eingereicht habe. Er habe es am

6. März 2014 abgeschickt. Er habe es versäumt, die Arbeitsbemühungen bis zum 5. März 2014 einzureichen, weil er per 5. März 2014 im Rahmen seiner Weiterbildung eine Semesterarbeit fertigzustellen gehabt habe. Am 11. März 2014 ging das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen“ für den Monat Februar 2014 bei der Arbeitslosenkasse und am 12. März 2014 beim RAV ein (act. IIA 56). Per 1. Mai 2014 fand der Versicherte eine neue Anstellung (act. IIA 60), worauf er per 30. April 2014 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (act. IIA 57 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 3 Mit Verfügung vom 2. April 2014 (act. II A 68) stellte das RAV den Versi- cherten wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im Umfang von fünf Tagen ab dem 1. März 2014 in der Anspruchsberechtigung ein: Der nach dem 5. März 2014 eingegangene Nachweis der Bewerbungen könne nicht berücksichtigt werden, bei der vorgetragenen Rechtfertigung handle es sich nicht um einen entschuldbaren Grund. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 74) wies der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) am 16. Juli 2014 ab (Dossier Rechtsdienst [act. II] 9). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. August 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2014 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (Schreiben vom 29. Oktober

2014) reichte der Beschwerdegegner am 12. November 2014 eine Ergän- zung zur Beschwerdeantwort ein. Zu den aufgeworfenen Fragen nahm er insofern Stellung, als die auf dem Formular der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 erwähnte Beilage „Begründung verspätete Eingaben“ (vgl. act. IIA 55) nicht habe aufgefunden werden können. Die bei der Ar- beitslosenkasse eingereichten Arbeitsbemühungen seien von dieser dem RAV weitergeleitet worden; ob das genannte Schreiben des Beschwerde- führers seiner Eingabe effektiv beigelegt worden sei, könne nicht mehr ab- geklärt werden, da die Arbeitslosenkasse die Originalunterlagen gemäss Weisung nur während dreier Monate aufbewahre. Ausserdem sei das Ori- ginal des Briefumschlags, mit welchem der Beschwerdeführer den Nach- weis seiner Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 eingereicht habe, nicht mehr vorhanden. Mit Replik vom 12. Dezember 2014 bzw. Duplik vom 16. Januar 2015 hiel- ten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen und Standpunkten fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 4

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 (act. II 9). Dieser basiert auf der Verfügung vom 2. April 2014 (act. IIA 68), mit welcher der Beschwerdeführer wegen zu spät eingereichter Ar- beitsbemühungen für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung zu Recht erfolgte bzw. ob deren Dauer angemessen ist.

E. 1.3 Bei streitigen fünf Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.- -, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können.

E. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV (in der seit 1. April 2011 gültigen Fas- sung) muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund gel- tend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

E. 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungs- pflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denje- nigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be- gegnen (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 6

E. 3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönli- chen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 (act. IIA 56) nach dem 5. März 2014 und damit verspätet im Sinne von Art. 26 AVIV (E. 2.2 hiervor) eingereicht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch – zu Recht (vgl. act. IIA 7, 35) – nicht, Kenntnis von der Obliegenheit gehabt zu haben, die Arbeitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats ein- zureichen. Indessen erachtet er die ihm auferlegte Sanktion als „komplett unverhältnismässig“ (Beschwerde, unten).

E. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer nach wie vor (sinngemäss) geltend macht, er habe wegen des Abgabetermins für die Semesterarbeit (5. März

2014) den auf das gleiche Datum fallenden Termin zur Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht einhalten können, ist darin kein entschuldbarer Grund zu erblicken. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV liegt etwa vor, wenn die versicherte Person den Nachweis der Ar- beitsbemühungen infolge ärztlich bescheinigter Krankheit verspätet erbringt (vgl. ARV 2007 S. 209 E. 6.2.5) oder wenn sie wegen einer Störung des Flugbetriebs verspätet aus den Ferien zurückkehrt (vgl. act. IIA 51). Vorlie- gend hätte es der Beschwerdeführer jedoch in der Hand gehabt, seine Zeit so einzuteilen, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Dass ihn die Fertigstellung der Arbeit gerade in den letzten Tagen vor dem Ab- gabetermin stark beansprucht hat (act. IIA 74) ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass es sich um eine Gruppenarbeit handelte bzw. der Be- schwerdeführer auf die Zeiteinteilung der zwei mitinvolvierten Studenten keine Einflussmöglichkeit hatte (vgl. Beschwerdeeingabe), führt nicht zur Entschuldbarkeit des Versäumnisses. Dies umso mehr, als die letzte Be- werbung in der zur Diskussion stehenden Kontrollperiode am 26. Februar 2014 erfolgte (act. IIA 55) und dem Beschwerdeführer demzufolge genü- gend Zeit zur Verfügung stand, das entsprechende Formular abzuschicken.

E. 3.2 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen wie ein vollständiges Fehlen von solchen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt, entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers; weder Art. 30 Abs. 1 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entsch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 7 liessungsermessen ein, die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu nehmen. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird durch die Ein- stelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat ein nach Verschulden abgestufter Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4.1 hiernach). Nach der ge- setzmässigen (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.) Verordnungsbestimmung (Art. 26 Abs. 2 AVIV) ist schliesslich auch keine zusätzliche Frist mehr zu gewähren. Für die Einstellung unerheblich ist sodann, dass die Nachweise der Arbeitsbemühungen später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3 S. 167).

E. 3.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Arbeits- bemühungen pro Februar 2014 nicht mehr berücksichtigt werden konnten und der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung einge- stellt wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht an- gemessen ist.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis lit. c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 8

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Februar 2014 (act. IIA 56) am 6. März 2014 der Post übergeben. Dagegen bringt der Beschwerdegegner vor, der Brief mit den entsprechenden Arbeits- bemühungen sei bei der Arbeitslosenkasse gemäss Eingangsstempel am

11. März 2014 (Dienstag) eingegangen, gleichentags dem RAV weitergelei- tet und dort am 12. März 2014 (Mittwoch) eingescannt worden. Aus dem insoweit erstellten (act. IIA 54, 56) Sachverhalt leitet der Beschwerdegeg- ner ab, es sei „sehr unwahrscheinlich“, dass der Brief (bereits) am 6. März 2014 (Donnerstag) der Post übergeben worden sei. Gemäss einer Markt- forschungsstudie würden postalisch versandte Briefe „äusserst pünktlich“ beim Empfänger eintreffen. Bei einer Briefaufgabe am 6. März 2014 (Don- nerstag) erscheine es somit wenig wahrscheinlich, dass die Unterlagen erst am 11. März 2014 (Dienstag) – und nicht schon am 7. März 2014 (Freitag) oder spätestens am 10. März 2014 (Montag) – bei der Arbeitslosenkasse eingingen (Duplik, S. 2).

E. 4.2.1 Der Beschwerdegegner hat den Briefumschlag, mit welchem der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 verschickt hat, gemäss eigenen Angaben (Stellungnahme vom 12. Novem- ber 2014) nicht aufbewahrt. Bei entsorgtem Couvert entfällt eine Vorlage des Postaufgabestempels. Weitere Beweismassnahmen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes betreffend den Zeitpunkt der Postaufgabe sind nicht ersichtlich. Entgegen der in der Duplik postulierten Annahme kann sodann aus dem Umstand, dass das Nachweisformular den Eingangs- stempel vom 11. März 2014 trägt (act. IIA 56), nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Brief nicht bereits am

E. 4.2.2 Im Zusammenhang mit der Einreichung persönlicher Arbeits- bemühungen ist das Datum der Postaufgabe für den Nachweis der Recht- zeitigkeit von entscheidender Bedeutung. Ferner kann – bei Nichteinhal- tung der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV – dem Einreichedatum Bedeutung zukommen zur Beurteilung des Verschuldens (vgl. etwa Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.2); dem Briefumschlag kommt damit rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b S. 376). Dies ist und war für die Verwaltung ohne weiteres erkennbar, wes- halb sie das Zustellcouvert gemäss der ihr obliegenden Aktenführungs- pflicht aufzubewahren hatte. Denn die Behörde ist verpflichtet, ein vollstän- diges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ord- nungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Un- terlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können; sie hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223). Für die – wie der Beschwerdegegner – dem ATSG unterstellten Ver- sicherer wurde die Aktenführungspflicht sogar auf Gesetzesstufe konkreti- siert: Gemäss Art. 46 ATSG sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Trotz der Massenverwaltung in der Arbeitslosenversicherung ist es ohne weiteres zumutbar, dass auch die Briefumschläge eingescannt werden, zumal dies offensichtlich (teilweise) auch gemacht wird (act. IIA 54).

E. 4.2.3 In der Regel tragen die Parteien im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess eine Beweislast (nur) insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Eine Umkehr der Beweislast tritt ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu ver- antworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Duplik, S. 2) gilt vorliegend nicht die allgemeine Be- weislastverteilung: Der Beschwerdeführer musste – wie dargelegt – nicht damit rechnen, dass das Zustellcouvert vernichtet würde. Der Beweis für die von ihm behauptete Postaufgabe am 6. März 2014 kann aus Gründen nicht erbracht werden, die vom Beschwerdegegner zu vertreten sind. Folg- lich hat eine Umkehr der Beweislast stattzufinden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 10 Weil das Scheitern des Beweises des Versanddatums nach dem Gesagten auf ein pflichtwidriges Verhalten der Verwaltung zurückzuführen ist, kann das Risiko des fehlenden Nachweises des Postversands am 6. März 2014 nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden (zum Ganzen vgl. BVR 1996 S. 142 f. E. 6). Die Arbeitsbemühungen waren als solche gekenn- zeichnet, womit für die (zur Entgegennahme an sich unzuständige) Arbeits- losenkasse bei zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar war, dass es sich um rechtserhebliche Aktenstücke handelt. Die Beweislastumkehr führt nicht zu einer Vermutung der Richtigkeit der Behauptungen der einen Partei ge- stützt auf die Pflichtverletzung der anderen Partei; vielmehr bleibt eine Be- weiswürdigung vorzunehmen (vgl. MARTIN KAUFMANN, Beweisführung und Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung im schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, 2009, S. 234 ff.). Weil es zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) ist, dass die Postaufgabe der Arbeitsbemühungen pro Februar 2014 mit dem Be- schwerdegegner erst nach dem 6. März 2014 stattgefunden hat, ist auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers abzustellen. Für den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt spricht zudem, dass das fragliche Formular vom 6. März 2014 datiert und er darauf sogar vermerkte, dass bzw. weshalb er den Nachweis verspätet einreichte (Verweis auf ein sich in den Akten nicht befindliches Schreiben; act. IIA 55). Nach dem Ausgeführten hat als erstellt zu gelten, dass das Formular für die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 am 6. März 2014 – und damit einen Tag zu spät – eingereicht wurde.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat sich sonst absolut untadelig verhalten. Insbesondere tätigte er in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend persönliche Arbeitsbemühungen und erbrachte den Nachweis hierüber für die übrige Kontrollperioden rechtzeitig; Gegenteiliges wird vom Beschwer- degegner jedenfalls nicht vorgebracht und es sind auch den Akten keine Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen zu entnehmen. Bei dieser Ausgangslage ist von einem minimen Verschulden auszugehen. Ausser- dem reichte der Beschwerdeführer das Formular betreffend die Arbeits- bemühungen pro Februar 2014, wenn auch verspätet, von sich aus ein, d.h. bevor er am 7. bzw. 10. März 2014 (act. IIA 51, 73) dazu aufgefordert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 11 wurde. Bei diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich, vom – für das Ge- richt nicht verbindlichen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125) – Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft seco (AVIG-Praxis ALE, abrufbar un- ter www.treffpunkt-arbeit.ch, in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Ja- nuar 2014), Rz. D72 Ziff. 1. E1 (5 bis 9 Einstelltage bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen), abzuweichen und stattdessen eine Einstelldauer von zwei Tagen festzulegen (vgl. bspw. Entscheide des BGer vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 3.3, vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.1 f., und vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.1 f.).

E. 4.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheent- scheid vom 16. Juli 2014 (act. II 9) somit dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung von fünf auf zwei Tage herabgesetzt wird. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 März 2014 der Post übergeben hat. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer das Nachweisformular eingeschrieben hätte verschicken können, womit der Nachweis für das Datum der Postaufgabe im Nachhin- ein mit Sicherheit hätte erbracht werden können. Denn der Beschwerdefüh- rer musste nicht damit rechnen, dass der Beschwerdegegner das Zustell- couvert nicht aufbewahren würde, weshalb er auch nicht gehalten war, ent- sprechende Sicherheitsvorkehren zu treffen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 9

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco vom 16. Juli 2014 dahingehend abgeän- dert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf zwei Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 733 ALV SCJ/ABE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. März 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 24. Januar 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Dossier RAV [act. IIA] 6) und bean- tragte ab dem 4. Februar 2013 (recte: 2014) Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIB] 2). Mit Schreiben vom 10. März 2014 (act. IIA 51) machte das RAV den Versicherten darauf aufmerksam, dass für den Kontrollmonat Februar 2014 keine Arbeitsbemühungen nachgewie- sen seien; solche sollten jeweils spätestens bis am fünften Tag des Folge- monats eingereicht werden. Der Versicherte erhielt Gelegenheit zur Stel- lungnahme bis zum 21. März 2014 und wurde darauf hingewiesen, dass allfällige Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 nur berücksich- tigt werden könnten, wenn ein objektiver Verhinderungs- bzw. ein ent- schuldbarer Grund für den nicht fristgerechten Nachweis vorläge; in diesem Fall sei der Verhinderungsgrund zu belegen und die Arbeitsbemühungen seien bis zur genannten Frist einzureichen. Schliesslich wurde darauf hin- gewiesen, dass allfällige Pflichtverletzungen zu einer vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung führen könnten. Mit E-Mail vom 10. März 2014 (act. IIA 53) teilte der Versicherte – unter Bezugnahme auf das vom 10. März 2014 datierte, gemäss seinen Angaben schon am 7. März 2014 verschickte Schreiben (act. IIA 51) – mit, es sei richtig, dass er das Formular zu spät eingereicht habe. Er habe es am

6. März 2014 abgeschickt. Er habe es versäumt, die Arbeitsbemühungen bis zum 5. März 2014 einzureichen, weil er per 5. März 2014 im Rahmen seiner Weiterbildung eine Semesterarbeit fertigzustellen gehabt habe. Am 11. März 2014 ging das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen“ für den Monat Februar 2014 bei der Arbeitslosenkasse und am 12. März 2014 beim RAV ein (act. IIA 56). Per 1. Mai 2014 fand der Versicherte eine neue Anstellung (act. IIA 60), worauf er per 30. April 2014 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (act. IIA 57 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 3 Mit Verfügung vom 2. April 2014 (act. II A 68) stellte das RAV den Versi- cherten wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im Umfang von fünf Tagen ab dem 1. März 2014 in der Anspruchsberechtigung ein: Der nach dem 5. März 2014 eingegangene Nachweis der Bewerbungen könne nicht berücksichtigt werden, bei der vorgetragenen Rechtfertigung handle es sich nicht um einen entschuldbaren Grund. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 74) wies der Rechtsdienst des beco Berner Wirtschaft (Beschwerdegegner) am 16. Juli 2014 ab (Dossier Rechtsdienst [act. II] 9). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 11. August 2014 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 sei aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2014 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (Schreiben vom 29. Oktober

2014) reichte der Beschwerdegegner am 12. November 2014 eine Ergän- zung zur Beschwerdeantwort ein. Zu den aufgeworfenen Fragen nahm er insofern Stellung, als die auf dem Formular der Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 erwähnte Beilage „Begründung verspätete Eingaben“ (vgl. act. IIA 55) nicht habe aufgefunden werden können. Die bei der Ar- beitslosenkasse eingereichten Arbeitsbemühungen seien von dieser dem RAV weitergeleitet worden; ob das genannte Schreiben des Beschwerde- führers seiner Eingabe effektiv beigelegt worden sei, könne nicht mehr ab- geklärt werden, da die Arbeitslosenkasse die Originalunterlagen gemäss Weisung nur während dreier Monate aufbewahre. Ausserdem sei das Ori- ginal des Briefumschlags, mit welchem der Beschwerdeführer den Nach- weis seiner Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 eingereicht habe, nicht mehr vorhanden. Mit Replik vom 12. Dezember 2014 bzw. Duplik vom 16. Januar 2015 hiel- ten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen und Standpunkten fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Juli 2014 (act. II 9). Dieser basiert auf der Verfügung vom 2. April 2014 (act. IIA 68), mit welcher der Beschwerdeführer wegen zu spät eingereichter Ar- beitsbemühungen für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung zu Recht erfolgte bzw. ob deren Dauer angemessen ist. 1.3 Bei streitigen fünf Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.- -, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV (in der seit 1. April 2011 gültigen Fas- sung) muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund gel- tend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustel- len, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungs- pflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denje- nigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu be- gegnen (BGE 126 V 130 E. 1 S. 130, 123 V 150 E. 1c S. 151).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 6 3. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönli- chen Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 (act. IIA 56) nach dem 5. März 2014 und damit verspätet im Sinne von Art. 26 AVIV (E. 2.2 hiervor) eingereicht hat. Der Beschwerdeführer bestreitet auch – zu Recht (vgl. act. IIA 7, 35) – nicht, Kenntnis von der Obliegenheit gehabt zu haben, die Arbeitsbemühungen jeweils bis zum fünften Tag des Folgemonats ein- zureichen. Indessen erachtet er die ihm auferlegte Sanktion als „komplett unverhältnismässig“ (Beschwerde, unten). 3.1 Soweit der Beschwerdeführer nach wie vor (sinngemäss) geltend macht, er habe wegen des Abgabetermins für die Semesterarbeit (5. März

2014) den auf das gleiche Datum fallenden Termin zur Einreichung der Arbeitsbemühungen nicht einhalten können, ist darin kein entschuldbarer Grund zu erblicken. Ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV liegt etwa vor, wenn die versicherte Person den Nachweis der Ar- beitsbemühungen infolge ärztlich bescheinigter Krankheit verspätet erbringt (vgl. ARV 2007 S. 209 E. 6.2.5) oder wenn sie wegen einer Störung des Flugbetriebs verspätet aus den Ferien zurückkehrt (vgl. act. IIA 51). Vorlie- gend hätte es der Beschwerdeführer jedoch in der Hand gehabt, seine Zeit so einzuteilen, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Dass ihn die Fertigstellung der Arbeit gerade in den letzten Tagen vor dem Ab- gabetermin stark beansprucht hat (act. IIA 74) ändert daran nichts. Auch der Umstand, dass es sich um eine Gruppenarbeit handelte bzw. der Be- schwerdeführer auf die Zeiteinteilung der zwei mitinvolvierten Studenten keine Einflussmöglichkeit hatte (vgl. Beschwerdeeingabe), führt nicht zur Entschuldbarkeit des Versäumnisses. Dies umso mehr, als die letzte Be- werbung in der zur Diskussion stehenden Kontrollperiode am 26. Februar 2014 erfolgte (act. IIA 55) und dem Beschwerdeführer demzufolge genü- gend Zeit zur Verfügung stand, das entsprechende Formular abzuschicken. 3.2 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen wie ein vollständiges Fehlen von solchen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt, entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers; weder Art. 30 Abs. 1 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entsch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 7 liessungsermessen ein, die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu nehmen. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit wird durch die Ein- stelldauer Rechnung getragen, wobei der Bundesrat ein nach Verschulden abgestufter Rahmen vorgegeben hat (vgl. E. 4.1 hiernach). Nach der ge- setzmässigen (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.) Verordnungsbestimmung (Art. 26 Abs. 2 AVIV) ist schliesslich auch keine zusätzliche Frist mehr zu gewähren. Für die Einstellung unerheblich ist sodann, dass die Nachweise der Arbeitsbemühungen später erbracht werden (BGE 139 V 164 E. 3.3 S. 167). 3.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Arbeits- bemühungen pro Februar 2014 nicht mehr berücksichtigt werden konnten und der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung einge- stellt wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht an- gemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis lit. c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 8 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe das Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ für den Monat Februar 2014 (act. IIA 56) am 6. März 2014 der Post übergeben. Dagegen bringt der Beschwerdegegner vor, der Brief mit den entsprechenden Arbeits- bemühungen sei bei der Arbeitslosenkasse gemäss Eingangsstempel am

11. März 2014 (Dienstag) eingegangen, gleichentags dem RAV weitergelei- tet und dort am 12. März 2014 (Mittwoch) eingescannt worden. Aus dem insoweit erstellten (act. IIA 54, 56) Sachverhalt leitet der Beschwerdegeg- ner ab, es sei „sehr unwahrscheinlich“, dass der Brief (bereits) am 6. März 2014 (Donnerstag) der Post übergeben worden sei. Gemäss einer Markt- forschungsstudie würden postalisch versandte Briefe „äusserst pünktlich“ beim Empfänger eintreffen. Bei einer Briefaufgabe am 6. März 2014 (Don- nerstag) erscheine es somit wenig wahrscheinlich, dass die Unterlagen erst am 11. März 2014 (Dienstag) – und nicht schon am 7. März 2014 (Freitag) oder spätestens am 10. März 2014 (Montag) – bei der Arbeitslosenkasse eingingen (Duplik, S. 2). 4.2.1 Der Beschwerdegegner hat den Briefumschlag, mit welchem der Beschwerdeführer die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 verschickt hat, gemäss eigenen Angaben (Stellungnahme vom 12. Novem- ber 2014) nicht aufbewahrt. Bei entsorgtem Couvert entfällt eine Vorlage des Postaufgabestempels. Weitere Beweismassnahmen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes betreffend den Zeitpunkt der Postaufgabe sind nicht ersichtlich. Entgegen der in der Duplik postulierten Annahme kann sodann aus dem Umstand, dass das Nachweisformular den Eingangs- stempel vom 11. März 2014 trägt (act. IIA 56), nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Brief nicht bereits am

6. März 2014 der Post übergeben hat. Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführer das Nachweisformular eingeschrieben hätte verschicken können, womit der Nachweis für das Datum der Postaufgabe im Nachhin- ein mit Sicherheit hätte erbracht werden können. Denn der Beschwerdefüh- rer musste nicht damit rechnen, dass der Beschwerdegegner das Zustell- couvert nicht aufbewahren würde, weshalb er auch nicht gehalten war, ent- sprechende Sicherheitsvorkehren zu treffen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 9 4.2.2 Im Zusammenhang mit der Einreichung persönlicher Arbeits- bemühungen ist das Datum der Postaufgabe für den Nachweis der Recht- zeitigkeit von entscheidender Bedeutung. Ferner kann – bei Nichteinhal- tung der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV – dem Einreichedatum Bedeutung zukommen zur Beurteilung des Verschuldens (vgl. etwa Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.2); dem Briefumschlag kommt damit rechtserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b S. 376). Dies ist und war für die Verwaltung ohne weiteres erkennbar, wes- halb sie das Zustellcouvert gemäss der ihr obliegenden Aktenführungs- pflicht aufzubewahren hatte. Denn die Behörde ist verpflichtet, ein vollstän- diges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ord- nungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Un- terlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können; sie hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223). Für die – wie der Beschwerdegegner – dem ATSG unterstellten Ver- sicherer wurde die Aktenführungspflicht sogar auf Gesetzesstufe konkreti- siert: Gemäss Art. 46 ATSG sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Trotz der Massenverwaltung in der Arbeitslosenversicherung ist es ohne weiteres zumutbar, dass auch die Briefumschläge eingescannt werden, zumal dies offensichtlich (teilweise) auch gemacht wird (act. IIA 54). 4.2.3 In der Regel tragen die Parteien im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess eine Beweislast (nur) insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Eine Umkehr der Beweislast tritt ausnahmsweise dann ein, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu ver- antworten sind (BGE 138 V 218 E. 8.1.1 S. 223). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Duplik, S. 2) gilt vorliegend nicht die allgemeine Be- weislastverteilung: Der Beschwerdeführer musste – wie dargelegt – nicht damit rechnen, dass das Zustellcouvert vernichtet würde. Der Beweis für die von ihm behauptete Postaufgabe am 6. März 2014 kann aus Gründen nicht erbracht werden, die vom Beschwerdegegner zu vertreten sind. Folg- lich hat eine Umkehr der Beweislast stattzufinden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 10 Weil das Scheitern des Beweises des Versanddatums nach dem Gesagten auf ein pflichtwidriges Verhalten der Verwaltung zurückzuführen ist, kann das Risiko des fehlenden Nachweises des Postversands am 6. März 2014 nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden (zum Ganzen vgl. BVR 1996 S. 142 f. E. 6). Die Arbeitsbemühungen waren als solche gekenn- zeichnet, womit für die (zur Entgegennahme an sich unzuständige) Arbeits- losenkasse bei zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar war, dass es sich um rechtserhebliche Aktenstücke handelt. Die Beweislastumkehr führt nicht zu einer Vermutung der Richtigkeit der Behauptungen der einen Partei ge- stützt auf die Pflichtverletzung der anderen Partei; vielmehr bleibt eine Be- weiswürdigung vorzunehmen (vgl. MARTIN KAUFMANN, Beweisführung und Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung im schweizerischen Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozess, 2009, S. 234 ff.). Weil es zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) ist, dass die Postaufgabe der Arbeitsbemühungen pro Februar 2014 mit dem Be- schwerdegegner erst nach dem 6. März 2014 stattgefunden hat, ist auf die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers abzustellen. Für den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt spricht zudem, dass das fragliche Formular vom 6. März 2014 datiert und er darauf sogar vermerkte, dass bzw. weshalb er den Nachweis verspätet einreichte (Verweis auf ein sich in den Akten nicht befindliches Schreiben; act. IIA 55). Nach dem Ausgeführten hat als erstellt zu gelten, dass das Formular für die Arbeitsbemühungen für den Monat Februar 2014 am 6. März 2014 – und damit einen Tag zu spät – eingereicht wurde. 4.3 Der Beschwerdeführer hat sich sonst absolut untadelig verhalten. Insbesondere tätigte er in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend persönliche Arbeitsbemühungen und erbrachte den Nachweis hierüber für die übrige Kontrollperioden rechtzeitig; Gegenteiliges wird vom Beschwer- degegner jedenfalls nicht vorgebracht und es sind auch den Akten keine Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen zu entnehmen. Bei dieser Ausgangslage ist von einem minimen Verschulden auszugehen. Ausser- dem reichte der Beschwerdeführer das Formular betreffend die Arbeits- bemühungen pro Februar 2014, wenn auch verspätet, von sich aus ein, d.h. bevor er am 7. bzw. 10. März 2014 (act. IIA 51, 73) dazu aufgefordert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 11 wurde. Bei diesen Gegebenheiten rechtfertigt es sich, vom – für das Ge- richt nicht verbindlichen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125) – Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft seco (AVIG-Praxis ALE, abrufbar un- ter www.treffpunkt-arbeit.ch, in der hier anwendbaren Fassung vom 1. Ja- nuar 2014), Rz. D72 Ziff. 1. E1 (5 bis 9 Einstelltage bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen), abzuweichen und stattdessen eine Einstelldauer von zwei Tagen festzulegen (vgl. bspw. Entscheide des BGer vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 3.3, vom 30. Dezember 2013, 8C_838/2013, E. 3.1 f., und vom 14. Juni 2012, 8C_2/2012, E. 3.1 f.). 4.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheent- scheid vom 16. Juli 2014 (act. II 9) somit dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung von fünf auf zwei Tage herabgesetzt wird. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbare- rweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. März 2015, ALV/14/733, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco vom 16. Juli 2014 dahingehend abgeän- dert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von fünf Tagen auf zwei Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.