Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 17. Juli 2014 (vbv 17/2014)
Sachverhalt
A. Der 1993 geborene A.________ reiste im Jahr 2009 in die Schweiz ein und heiratete am xx.xx.2014 eine Schweizerin. Durch seine Ehefrau liess er am
8. Mai 2014 bei der Einwohnergemeinde (EG) C.________ ein mündliches Gesuch um Sozialhilfe stellen (Akten der Vorinstanz [act. II] 9). Daraufhin wurde die Ehefrau - ebenfalls - mündlich informiert, beim Migrationsdienst des Kantons Bern seien noch Abklärungen bezüglich des Ausweisstatus von A.________ im Gange, weshalb aktuell das Prüfungsbegehren um Sozialhilfe nicht behandelt werden könne (act. II 19). B. Am 16. Mai 2014 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland Rechtsverwei- gerungsbeschwerde und beantragte, die EG C.________ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge anzuweisen, das am 8. Mai 2014 gestellte Ge- such auf Sozialhilfe zu prüfen und Sozialhilfe ab dem 8. Mai 2014 zu be- rechnen und auszuzahlen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt. Die EG C.________ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2014 (act. II 19-21) die Abweisung der Beschwerde und verfügte gleichentags, das Ehepaar habe bei einem Einkommensüberschuss von Fr. 372.85 pro Monat keinen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (act. II 23-25). Mit Entscheid vom 17. Juli 2014 (act. II 27-31) wies das RSA Seeland so- wohl die Rechtsverweigerungsbeschwerde, als auch das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 4 C. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. August 2014 Beschwerde. Er be- antragt die Aufhebung des Entscheids des RSA Seeland vom 17. Juli 2014 sowie die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Er lässt geltend machen, der Entscheid sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben, weil die Vor- instanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, eine Replik einzureichen. Auch sei der „Streitgegenstand verletzt“ worden, soweit die Vorinstanz in einem Rechts- verweigerungsverfahren materiell über die Sozialhilfe entschieden habe. Bezüglich der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege führt er aus, er sei bedürftig, die Beschwerde sei nicht aussichtslos und ein Rechtsbeistand sei angesichts des komplizierten und unübersichtlichen Sachverhalts erfor- derlich. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 hält die EG C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) fest, sie habe dem Entscheid des RSA nichts beizufügen. In der Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragt das RSA die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 5 Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) in Ver- bindung mit Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungs- gerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom
11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefoch- tenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Seeland vom 17. Juli 2014 (act. II 27-31). Streitig und zu prüfen ist, ob das RSA die Rechtsverweige- rungsbeschwerde des Beschwerdeführers sowie sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu Recht abgewiesen hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das RSA über die Rechtsverweigerungsbeschwerde entschie- den habe, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, eine Replik einzurei- chen, auf die er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch habe.
E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 6 auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt vor- aus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Einga- ben der Partei zugestellt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197). Das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist demgegenüber nicht schutzwürdig (BGE 138 I 154 S. 160 E. 2.8).
E. 2.2 Das RSA musste nach Eingang der Beschwerdeantwort nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer im Rechtsverweigerungsverfahren von seinem Replikrecht Gebrauch machen würde, nachdem die EG C.________ inzwischen in der Sache selber verfügt hatte und somit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid über die Rechtsverweigerungsbeschwerde dahingefallen war. Weiter ist zu be- achten, dass das RSA aufgrund der bereits acht Tage nach der Gesuch- stellung erfolgten Rechtsverweigerungsbeschwerde davon ausgehen musste, der Beschwerdeführer lege besonderen Wert auf einen raschen Entscheid. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorlie- genden Fall deshalb keine Rede sein.
E. 3.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 7 such, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtspre- chung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwür- diges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt ab- zuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa).
E. 3.2 Bezüglich der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Rechts- schutzinteresse des Beschwerdeführers mit Erlass der Verfügung vom
18. Juni 2014 (act. II 23-25) während des vorinstanzlichen Beschwerdever- fahrens dahingefallen. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestrit- ten (Beschwerdeschrift Ziff. 3). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rügt er nunmehr, das RSA hätte die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht abweisen dürfen, sondern hätte das Verfahren als gegenstandlos geworden abschreiben müssen. Dieser Einwand ist grundsätzlich berechtigt (E. 3.1 hiervor). Allerdings müssen in solchen Fällen jeweils die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit abgeschätzt werden, damit die Kosten verlegt wer- den können (BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115), was eine gewisse materielle Auseinandersetzung mit der Sache bedingt. Dadurch, dass das RSA eine rechtlich gegenstandslos gewordene Beschwerde abgewiesen hat, anstatt das Verfahren abzuschreiben, hat es zwar einen formell nicht korrekten Entscheid gefällt, aber ohne dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nach- teil erwachsen wäre. Es ist auch kein erhöhter Aufwand entstanden, da das RSA - wie erwähnt - ohnehin die Prozessaussichten beurteilen musste, um die Kosten verlegen zu können. Für das Gericht besteht dementsprechend kein Anlass, korrigierend einzugreifen.
E. 3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das RSA habe den Streitgegen- stand verletzt, indem es in einem Rechtsverweigerungsverfahren materiell
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 8 über den Sozialhilfeanspruch entschieden habe (Beschwerdeschrift Ziff. 10 f.). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, äussert sich der angefochte- ne Entscheid vom 17. Juli 2014 (act. II 27-31) doch in keiner Art und Weise über die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Sozialhilfeleistun- gen hat oder nicht.
E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass er acht Tage nach der Gesuchstellung eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde eingereicht hat. Eine solche Beschwerde innerhalb einer derart kurzen Zeit ist von vornherein aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer von der Gemeinde vorgängig auch keine anfechtbare Verfügung verlangt hatte. Zwar ist es richtig, dass der Sozialdienst seine Entscheide grundsätzlich in Form einer Verfügung eröffnet (Art. 51 Abs. 1 SHG), aber wenn dies - wie im vorliegenden Fall - nicht geschehen ist, dann hat der Leistungsansprecher zunächst eine Verfügung zu verlangen, bevor er Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebt. Das Vorgehen des Beschwerde- führers verletzt darüber hinaus den prozessualen Anstand und wäre eigent- lich als mutwillige Prozessführung - mit entsprechender Auflage von Ver- fahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers - einzustufen gewesen. Somit bestand im vorinstanzlichen Verfahren angesichts der Aussichtslo- sigkeit der Beschwerde kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung eines amtlichen Anwalts.
E. 3.5 Die Beschwerde erweist sich aufgrund des Dargelegten als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Mutwillige oder leichtfer- tige Verfahrensführung liegt vor, wenn eine offensichtlich gesetzwidrige bzw. willkürliche Rechtsauffassung vertreten wird, wobei die Aussichtslo- sigkeit der Begehren nach den Umständen klar erkennbar sein muss. Mut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 9 willigkeit kann auch bei rechtsmissbräuchlichem Vorgehen bzw. der Pro- zessführung unter Verletzung von Mitwirkungs- oder Unterlassungspflich- ten angenommen werden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 105 N. 28). Das Verwaltungsgericht er- achtet die Prozessführung im Sozialhilfebereich bei anwaltlicher Vertretung dann als mutwillig oder leichtfertig, wenn die Betroffenen in Kenntnis der Rechtslage und der Sozialhilfemechanismen und trotz wiederholter Erläute- rungen bzw. Belehrungen weiterhin unverändert an ihrer Position festhalten (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2013, SH/2012/446, E. 5.2 f. und vom 25. Januar 2013, SH/2012/294, E. 2.1). Die Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall grenzt an Mutwilligkeit, war doch das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde bereits während des Verfahrens beim RSA dahingefallen und bloss noch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu überprü- fen, welche jedoch aufgrund der in E. 3.4 hiervor dargelegten Aussichtslo- sigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde offensichtlich nicht zu bean- standen war. Von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers ist jedoch abzusehen, weil die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen hat, anstatt sie als gegenstandlos geworden vom Protokoll abzuschreiben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer ersucht indes um unentgeltliche Rechtspfle- ge unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt im Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht.
E. 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 10 wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Ver- beiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vor- ab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2).
E. 4.3.2 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 11
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Einwohnergemeinde C.________ - Regierungsstatthalteramt Seeland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 27. Januar 2015 abgewiesen (8C_854/2014). 200 14 724 SH MAW/WSA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Winz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg Vorinstanz
betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 17. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1993 geborene A.________ reiste im Jahr 2009 in die Schweiz ein und heiratete am xx.xx.2014 eine Schweizerin. Durch seine Ehefrau liess er am
8. Mai 2014 bei der Einwohnergemeinde (EG) C.________ ein mündliches Gesuch um Sozialhilfe stellen (Akten der Vorinstanz [act. II] 9). Daraufhin wurde die Ehefrau - ebenfalls - mündlich informiert, beim Migrationsdienst des Kantons Bern seien noch Abklärungen bezüglich des Ausweisstatus von A.________ im Gange, weshalb aktuell das Prüfungsbegehren um Sozialhilfe nicht behandelt werden könne (act. II 19). B. Am 16. Mai 2014 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Seeland Rechtsverwei- gerungsbeschwerde und beantragte, die EG C.________ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge anzuweisen, das am 8. Mai 2014 gestellte Ge- such auf Sozialhilfe zu prüfen und Sozialhilfe ab dem 8. Mai 2014 zu be- rechnen und auszuzahlen. Sodann ersuchte er um unentgeltliche Rechts- pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher An- walt. Die EG C.________ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2014 (act. II 19-21) die Abweisung der Beschwerde und verfügte gleichentags, das Ehepaar habe bei einem Einkommensüberschuss von Fr. 372.85 pro Monat keinen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (act. II 23-25). Mit Entscheid vom 17. Juli 2014 (act. II 27-31) wies das RSA Seeland so- wohl die Rechtsverweigerungsbeschwerde, als auch das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 4 C. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. August 2014 Beschwerde. Er be- antragt die Aufhebung des Entscheids des RSA Seeland vom 17. Juli 2014 sowie die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Er lässt geltend machen, der Entscheid sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben, weil die Vor- instanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, eine Replik einzureichen. Auch sei der „Streitgegenstand verletzt“ worden, soweit die Vorinstanz in einem Rechts- verweigerungsverfahren materiell über die Sozialhilfe entschieden habe. Bezüglich der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege führt er aus, er sei bedürftig, die Beschwerde sei nicht aussichtslos und ein Rechtsbeistand sei angesichts des komplizierten und unübersichtlichen Sachverhalts erfor- derlich. Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2014 hält die EG C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) fest, sie habe dem Entscheid des RSA nichts beizufügen. In der Vernehmlassung vom 2. September 2014 beantragt das RSA die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 76 und 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 5 Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) in Ver- bindung mit Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungs- gerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom
11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefoch- tenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 VRPG). 1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA Seeland vom 17. Juli 2014 (act. II 27-31). Streitig und zu prüfen ist, ob das RSA die Rechtsverweige- rungsbeschwerde des Beschwerdeführers sowie sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zu Recht abgewiesen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das RSA über die Rechtsverweigerungsbeschwerde entschie- den habe, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, eine Replik einzurei- chen, auf die er gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch habe. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 6 auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab (BGE 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt vor- aus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Einga- ben der Partei zugestellt werden (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197). Das Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten dient dem fairen Verfahren in dem Sinne, dass die Verfahrensparteien die Möglichkeit haben, sich substanziell zu Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Das blosse Beharren darauf, das letzte Wort zu haben, ohne dass damit eine effektive Rechtswahrnehmung verbunden wäre, ist demgegenüber nicht schutzwürdig (BGE 138 I 154 S. 160 E. 2.8). 2.2 Das RSA musste nach Eingang der Beschwerdeantwort nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer im Rechtsverweigerungsverfahren von seinem Replikrecht Gebrauch machen würde, nachdem die EG C.________ inzwischen in der Sache selber verfügt hatte und somit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid über die Rechtsverweigerungsbeschwerde dahingefallen war. Weiter ist zu be- achten, dass das RSA aufgrund der bereits acht Tage nach der Gesuch- stellung erfolgten Rechtsverweigerungsbeschwerde davon ausgehen musste, der Beschwerdeführer lege besonderen Wert auf einen raschen Entscheid. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im vorlie- genden Fall deshalb keine Rede sein. 3. 3.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 7 such, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtspre- chung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Zur Rechtsverzögerungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwür- diges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhe- bung vor, fällt es aber nachträglich im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde aus diesem Grunde als gegenstandslos oder erledigt ab- zuschreiben (BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). 3.2 Bezüglich der Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Rechts- schutzinteresse des Beschwerdeführers mit Erlass der Verfügung vom
18. Juni 2014 (act. II 23-25) während des vorinstanzlichen Beschwerdever- fahrens dahingefallen. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestrit- ten (Beschwerdeschrift Ziff. 3). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rügt er nunmehr, das RSA hätte die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach dem Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht abweisen dürfen, sondern hätte das Verfahren als gegenstandlos geworden abschreiben müssen. Dieser Einwand ist grundsätzlich berechtigt (E. 3.1 hiervor). Allerdings müssen in solchen Fällen jeweils die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit abgeschätzt werden, damit die Kosten verlegt wer- den können (BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115), was eine gewisse materielle Auseinandersetzung mit der Sache bedingt. Dadurch, dass das RSA eine rechtlich gegenstandslos gewordene Beschwerde abgewiesen hat, anstatt das Verfahren abzuschreiben, hat es zwar einen formell nicht korrekten Entscheid gefällt, aber ohne dass dem Beschwerdeführer daraus ein Nach- teil erwachsen wäre. Es ist auch kein erhöhter Aufwand entstanden, da das RSA - wie erwähnt - ohnehin die Prozessaussichten beurteilen musste, um die Kosten verlegen zu können. Für das Gericht besteht dementsprechend kein Anlass, korrigierend einzugreifen. 3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, das RSA habe den Streitgegen- stand verletzt, indem es in einem Rechtsverweigerungsverfahren materiell
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 8 über den Sozialhilfeanspruch entschieden habe (Beschwerdeschrift Ziff. 10 f.). Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, äussert sich der angefochte- ne Entscheid vom 17. Juli 2014 (act. II 27-31) doch in keiner Art und Weise über die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Sozialhilfeleistun- gen hat oder nicht. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe im vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass er acht Tage nach der Gesuchstellung eine Rechtsverweigerungsbe- schwerde eingereicht hat. Eine solche Beschwerde innerhalb einer derart kurzen Zeit ist von vornherein aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer von der Gemeinde vorgängig auch keine anfechtbare Verfügung verlangt hatte. Zwar ist es richtig, dass der Sozialdienst seine Entscheide grundsätzlich in Form einer Verfügung eröffnet (Art. 51 Abs. 1 SHG), aber wenn dies - wie im vorliegenden Fall - nicht geschehen ist, dann hat der Leistungsansprecher zunächst eine Verfügung zu verlangen, bevor er Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebt. Das Vorgehen des Beschwerde- führers verletzt darüber hinaus den prozessualen Anstand und wäre eigent- lich als mutwillige Prozessführung - mit entsprechender Auflage von Ver- fahrenskosten zu Lasten des Beschwerdeführers - einzustufen gewesen. Somit bestand im vorinstanzlichen Verfahren angesichts der Aussichtslo- sigkeit der Beschwerde kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege un- ter Beiordnung eines amtlichen Anwalts. 3.5 Die Beschwerde erweist sich aufgrund des Dargelegten als offen- sichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Mutwillige oder leichtfer- tige Verfahrensführung liegt vor, wenn eine offensichtlich gesetzwidrige bzw. willkürliche Rechtsauffassung vertreten wird, wobei die Aussichtslo- sigkeit der Begehren nach den Umständen klar erkennbar sein muss. Mut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 9 willigkeit kann auch bei rechtsmissbräuchlichem Vorgehen bzw. der Pro- zessführung unter Verletzung von Mitwirkungs- oder Unterlassungspflich- ten angenommen werden (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 105 N. 28). Das Verwaltungsgericht er- achtet die Prozessführung im Sozialhilfebereich bei anwaltlicher Vertretung dann als mutwillig oder leichtfertig, wenn die Betroffenen in Kenntnis der Rechtslage und der Sozialhilfemechanismen und trotz wiederholter Erläute- rungen bzw. Belehrungen weiterhin unverändert an ihrer Position festhalten (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2013, SH/2012/446, E. 5.2 f. und vom 25. Januar 2013, SH/2012/294, E. 2.1). Die Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall grenzt an Mutwilligkeit, war doch das Rechtsschutzinteresse an der Rechtsverweigerungsbeschwerde bereits während des Verfahrens beim RSA dahingefallen und bloss noch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu überprü- fen, welche jedoch aufgrund der in E. 3.4 hiervor dargelegten Aussichtslo- sigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde offensichtlich nicht zu bean- standen war. Von einer Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers ist jedoch abzusehen, weil die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen hat, anstatt sie als gegenstandlos geworden vom Protokoll abzuschreiben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VR- PG). 4.3 Der Beschwerdeführer ersucht indes um unentgeltliche Rechtspfle- ge unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt im Ver- fahren vor dem Verwaltungsgericht. 4.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Dem- nach hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 10 wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Bei- zug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich ma- chen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182), oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; Entscheid des BGer vom 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 3.3). Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Ver- beiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regelmässig vor- ab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur relativen Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; Entscheide des BGer vom 11. April 2013, 8C_781/2012, E. 3.2 und vom 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 8.2). 4.3.2 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2014, SH/14/724, Seite 11 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Einwohnergemeinde C.________
- Regierungsstatthalteramt Seeland Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.