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200 2014 715

Bern VerwG · 2014-07-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014

Sachverhalt

A. Der 1945 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurde am 27. Februar 1960 bei der IV-Stelle Bern (nach- folgend IVB) zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB oder Beschwerdegegne- rin] bis 1999 [act. II] 84), am 27. Juni 1963 erstmals für Erwachsene (act. II 76). Diverse Male sprach ihm die IVB die leihweise Abgabe eines Hör- geräts bzw. die Übernahme der Kosten hierfür zu (u.a. act. II 64 und 6), letztmals mit Mitteilung vom 30. September 2011 (Akten der AKB ab 1999 [act. IIA] 32). Am 21. Januar 2014 beantragte der Versicherte ein weiteres Mal ein Hörgerät (act. IIA 33). Nach Durchführung medizinischer Abklärun- gen wies die AKB mit Verfügung vom 20. März 2014 (act. IIA 37) das Leis- tungsbegehren ab; die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 38) wies sie mit Entscheid vom 4. Juli 2014 (act. IIA 40) ab. B. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 liess der Versicherte hiergegen Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „Wir beantragen, dass Herr A.________ Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung einer Pauschale für neue Hörgeräte bekommt und dass eine neue Regelung für höchstgradige Hörverluste oder eine Härtefallregelung von der AHV/IV definiert wird.“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 14. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 3

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, es sei eine neue Regelung für höchstgradige Hörverluste oder eine Härtefallregelung von der AHV/IV zu definieren, wird dagegen nicht eingetreten. Hierüber wurde nicht verfügt, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsge- genstand und somit einer Sachurteilsvoraussetzung mangelt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 (act. IIA 40). Dieser ist insoweit angefochten, als die Beschwerdegegnerin das Gesuch um frühzeitige Hörgeräteneuversorgung vom 21. Januar 2014 (act. IIA 33) im Umfang von Fr. 1‘822.15 (act. IIA 38/4) abwies. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 4

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 43 quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs- mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei- trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel- che Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) über- tragen (Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]), welches die Verord- nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom

28. August 1978 (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt.

E. 2.2 Die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA ist ab- schliessend. Hingegen ist innerhalb der Hilfsmittelkategorie jeweils zu prü- fen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114). Der Bundesrat bzw. das EDI ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, deren die Altersrentner für die in Art. 43 quater AHVG umschriebenen Zwecke bedürfen, in die Hilfs- mittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann und muss eine Auswahl getroffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränkt werden. Dabei steht der Behörde ein verhältnismässig weiter Spielraum des Ermessens zu. Das ist vom Ge- richt zu respektieren, weshalb dieses in der Regel nur eingreift, wenn der Bundesrat bzw. das Departement bei der Gestaltung der Hilfsmittelliste will-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 5 kürlich vorgegangen ist (BGE 105 V 23 E. 3b S. 27; ZAK 1990 S. 100 E. 2b).

E. 2.3 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatz- leistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der An- spruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vor- liegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die ent- sprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA). Bei Hörgeräten erstreckt sich der Anspruch auf gleiche Versorgung, die von der IV zugestanden wurde. Bei Personen die Besitzstandwahrung haben, erstreckt sich der Anspruch auch auf Reparaturen, teilweisen Er- satz, allfällige Betriebs- und Unterhalts- sowie Reiskosten. Leistungsbegeh- ren solcher Versicherter sind nach den Weisungen im Kreisschreiben über die Abgaben von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) zu behandeln (Rz 1003 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA]).

E. 2.4 Gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. Novem- ber 1976 (HVI, SR. 831.232.51) besteht bei Schwerhörigkeit Anspruch auf Hörgeräte, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft ver- bessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Eine solche wird gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 326 bei einer Verschlechterung des Gesamthörverlustes von 15 Prozentpunkten gegenüber der letzten ärztlichen Untersuchung angenommen, bzw. für Personen, welche in der letzten ärztlichen Expertise bereits einen Gesamthörverlust von mindestens 60% aufweisen, reicht eine Verschlechterung von 10 Prozentpunkten.

E. 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 6 zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125).

E. 3 Den Akten zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamthör- verlust von 99% besteht (act. IIA 36/2 Ziff. 2.1). Wie Dr. med. B.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, in seinem Bericht vom 28. Fe- bruar 2014 (AB 36) ausführte, hat der prozentuale Gesamtgehörverlust seit der letzten Hörgerätversorgung 2011 um 1.525 Prozentpunkte zugenom- men (S. 3 Ziff. 6), d.h. damals betrug er 97.475% (act. IIA 38/2). Dies hat zur Folge, dass für den Anspruch auf vorzeitige Neuversorgung des Hör- geräts im Vergleich zur letzten Untersuchung die erforderliche Verschlech- terung von 10 Prozentpunkten nicht vorliegt. Diese Fakten werden von den Parteien denn auch nicht bestritten, d.h. das Nichtvorhandensein der Vor- aussetzungen für eine vorzeitige Hörgerät-Neuversorgung wird auch vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach anerkannt. Seinen Vorbringen in der Beschwerde vom 31. Juli 2014 kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 (AB 40) zu Recht darauf hingewiesen, dass weder in den hier massgebenden Ge- setzen und Verordnungen, noch in den Kreisschreiben oder IV-Rund- schreiben im Rahmen der vorzeitigen Versorgung eine Ausnahme für Ver- sicherte vorgesehen ist, die bereits einen Gehörsverlust von über 90% ha- ben. Die Ausführungen in den Kreisschreiben und IV-Rundschreiben stel- len eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar und das angerufene Gericht sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 7 Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 als zu Recht ergangen, die dagegen erhobene Beschwerde als unbe- gründet und ist daher abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Dr. med. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 715 AHV FUR/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. August 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Dr. med. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1945 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) wurde am 27. Februar 1960 bei der IV-Stelle Bern (nach- folgend IVB) zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Ak- ten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB oder Beschwerdegegne- rin] bis 1999 [act. II] 84), am 27. Juni 1963 erstmals für Erwachsene (act. II 76). Diverse Male sprach ihm die IVB die leihweise Abgabe eines Hör- geräts bzw. die Übernahme der Kosten hierfür zu (u.a. act. II 64 und 6), letztmals mit Mitteilung vom 30. September 2011 (Akten der AKB ab 1999 [act. IIA] 32). Am 21. Januar 2014 beantragte der Versicherte ein weiteres Mal ein Hörgerät (act. IIA 33). Nach Durchführung medizinischer Abklärun- gen wies die AKB mit Verfügung vom 20. März 2014 (act. IIA 37) das Leis- tungsbegehren ab; die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 38) wies sie mit Entscheid vom 4. Juli 2014 (act. IIA 40) ab. B. Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 liess der Versicherte hiergegen Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren: „Wir beantragen, dass Herr A.________ Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung einer Pauschale für neue Hörgeräte bekommt und dass eine neue Regelung für höchstgradige Hörverluste oder eine Härtefallregelung von der AHV/IV definiert wird.“ Die Beschwerdegegnerin schloss mit Eingabe vom 14. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, es sei eine neue Regelung für höchstgradige Hörverluste oder eine Härtefallregelung von der AHV/IV zu definieren, wird dagegen nicht eingetreten. Hierüber wurde nicht verfügt, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsge- genstand und somit einer Sachurteilsvoraussetzung mangelt (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 (act. IIA 40). Dieser ist insoweit angefochten, als die Beschwerdegegnerin das Gesuch um frühzeitige Hörgeräteneuversorgung vom 21. Januar 2014 (act. IIA 33) im Umfang von Fr. 1‘822.15 (act. IIA 38/4) abwies. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 4 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 43 quater AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergän- zungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bezeichnet die Hilfs- mittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbei- trag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, wel- che Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidg. Departement des Innern (EDI) über- tragen (Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]), welches die Verord- nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom

28. August 1978 (HVA; SR 831.135.1) erlassen hat, unter Beifügung der Liste derjenigen Hilfsmittel, welche die Versicherung übernimmt. 2.2 Die Aufzählung der Hilfsmittelkategorien im Anhang der HVA ist ab- schliessend. Hingegen ist innerhalb der Hilfsmittelkategorie jeweils zu prü- fen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3 S. 114). Der Bundesrat bzw. das EDI ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, deren die Altersrentner für die in Art. 43 quater AHVG umschriebenen Zwecke bedürfen, in die Hilfs- mittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann und muss eine Auswahl getroffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränkt werden. Dabei steht der Behörde ein verhältnismässig weiter Spielraum des Ermessens zu. Das ist vom Ge- richt zu respektieren, weshalb dieses in der Regel nur eingreift, wenn der Bundesrat bzw. das Departement bei der Gestaltung der Hilfsmittelliste will-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 5 kürlich vorgegangen ist (BGE 105 V 23 E. 3b S. 27; ZAK 1990 S. 100 E. 2b). 2.3 Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatz- leistungen nach den Art. 21 oder 21bis IVG erhalten haben, bleibt der An- spruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vor- liegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im Übrigen gelten die ent- sprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss (Art. 4 HVA). Bei Hörgeräten erstreckt sich der Anspruch auf gleiche Versorgung, die von der IV zugestanden wurde. Bei Personen die Besitzstandwahrung haben, erstreckt sich der Anspruch auch auf Reparaturen, teilweisen Er- satz, allfällige Betriebs- und Unterhalts- sowie Reiskosten. Leistungsbegeh- ren solcher Versicherter sind nach den Weisungen im Kreisschreiben über die Abgaben von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) zu behandeln (Rz 1003 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA]). 2.4 Gemäss Ziff. 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. Novem- ber 1976 (HVI, SR. 831.232.51) besteht bei Schwerhörigkeit Anspruch auf Hörgeräte, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft ver- bessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Eine solche wird gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 326 bei einer Verschlechterung des Gesamthörverlustes von 15 Prozentpunkten gegenüber der letzten ärztlichen Untersuchung angenommen, bzw. für Personen, welche in der letzten ärztlichen Expertise bereits einen Gesamthörverlust von mindestens 60% aufweisen, reicht eine Verschlechterung von 10 Prozentpunkten. 2.5 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 6 zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeu- gende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsglei- che Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Wei- sungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzli- cher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 3. Den Akten zu entnehmen ist, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamthör- verlust von 99% besteht (act. IIA 36/2 Ziff. 2.1). Wie Dr. med. B.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie FMH, in seinem Bericht vom 28. Fe- bruar 2014 (AB 36) ausführte, hat der prozentuale Gesamtgehörverlust seit der letzten Hörgerätversorgung 2011 um 1.525 Prozentpunkte zugenom- men (S. 3 Ziff. 6), d.h. damals betrug er 97.475% (act. IIA 38/2). Dies hat zur Folge, dass für den Anspruch auf vorzeitige Neuversorgung des Hör- geräts im Vergleich zur letzten Untersuchung die erforderliche Verschlech- terung von 10 Prozentpunkten nicht vorliegt. Diese Fakten werden von den Parteien denn auch nicht bestritten, d.h. das Nichtvorhandensein der Vor- aussetzungen für eine vorzeitige Hörgerät-Neuversorgung wird auch vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach anerkannt. Seinen Vorbringen in der Beschwerde vom 31. Juli 2014 kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 (AB 40) zu Recht darauf hingewiesen, dass weder in den hier massgebenden Ge- setzen und Verordnungen, noch in den Kreisschreiben oder IV-Rund- schreiben im Rahmen der vorzeitigen Versorgung eine Ausnahme für Ver- sicherte vorgesehen ist, die bereits einen Gehörsverlust von über 90% ha- ben. Die Ausführungen in den Kreisschreiben und IV-Rundschreiben stel- len eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar und das angerufene Gericht sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 7 Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 als zu Recht ergangen, die dagegen erhobene Beschwerde als unbe- gründet und ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - Dr. med. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Aug. 2014, AHV/14/715, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.