Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 (3783)
Sachverhalt
A. Der 1951 geborene A.________ (Beitragspflichtiger bzw. Beschwerdefüh- rer) ist als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) gemeldet. Nach einer "Steuermeldung AHV" für den Beitrags- pflichtigen und seine Ehefrau (Akten der AKB, act. II 7, 8) verfügte die AKB am 2. Mai 2014 betreffend den Beitragspflichtigen die persönlichen AHV- Beiträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2012 von Fr. 14‘366.10 (Akten der AKB, act. II 6). Mit Mitteilung ebenfalls vom 2. Mai 2014 forderte sie zudem einen Zins von Fr. 201.05 (act. II 6). Am 9. Mai 2014 erhob der Beitragspflichtige gegen die Verfügung vom 2. Mai 2014 Einsprache (act. II 5). Er brachte sinngemäss vor, das gemeldete Einkommen sei seiner Ehe- frau zuzurechnen. Sie sei die zukünftige Besitzerin der neu geschaffenen Parzelle .... Er verbleibe Besitzer der Parzelle ... nach altem Recht (vgl. auch act. II 4). Nach einer Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom
18. Juni 2014 (act. II 3) hiess die AKB mit Entscheid vom 18. Juli 2014 die Einsprache teilweise gut und setzte die AHV-Beiträge des Beitragspflichti- gen für das Jahr 2012 auf Fr. 8‘400.--, zuzüglich Verwaltungskostenbeiträ- ge von Fr. 168.--, somit auf Fr. 8‘568.-- fest (act. II 1). Gleichentags teilte sie dem Beitragspflichtigen mit, dass ein Zins von Fr. 166.85 zu leisten sei. In der Schlussabrechnung vom 18. Juli 2014 ging die AKB von einem ausstehenden Betrag von Fr. 6‘234.25 aus (Fr. 8‘568.--, zuzüglich Zins von Fr. 166.85 und abzüglich die bisherigen Einzahlungen des Beitragspflichti- gen von Fr. 2‘500.60; act. II 1). B. Am 28. Juli 2014 erhob der Beitragspflichtige gegen den Einspracheent- scheid der AKB vom 18. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 sei aufzuheben, es seien keine AHV-Beiträge von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 3 Fr. 8‘568.-- (abzüglich geleisteter Zahlungen) für das Jahr 2012 bei ihm einzufordern. In der Begründung führte er aus, er lebe seit Mitte 2012 in Trennung. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei eine neue Parzelle ... geschaffen worden, die nun seine Ehefrau besitze. Die Parzelle weise ei- nen Mehrwert auf und er habe im Verlauf der Scheidungsverhandlung auf die Kompensation der Summe verzichtet. Die Parzelle ... sei der Grund für die Nachforderung der AHV. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sich an den AHV-Forderungen beteiligen müsse. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2014 beantragte die AKB, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom
18. Juli 2014 (act. II 1), mit welchem die AHV-Beiträge des Beitragspflichti- gen als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2012 auf Fr. 8‘568.-- fest- gesetzt wurden. Streitig ist die Höhe der Beiträge für die Tätigkeit des Be- schwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2012. Gemäss Mitteilung vom 18. Juli 2014 fordert die AKB Verzugszinsen von Fr. 166.85 (act. II 1). Darüber hat die Verwaltung nicht verfügt, sodass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Sollte der Beschwerdeführer die Zinsen bestreiten wollen, so bliebe es ihm unbe- nommen eine entsprechende anfechtbare Verfügung bei der AKB zu ver- langen.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 5
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 6
E. 3.1 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für den hier zu beurteilenden Zeitraum als Selbstständigerwerbender (SE) beitragspflichtig ist. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die AKB von ihm AHV- Beiträge im Zusammenhang mit einem Liquidationsgewinn fordert (vgl. act. II 4). In der Stellungnahme vom 18. Juni 2014 hatte die Steuerverwaltung des Kantons Bern festgehalten, es liege ein Liquidationsgewinn aus der Über- führung einer Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen vor. Dieser Liqui- dationsgewinn von Fr. 105‘701.-- (netto nach Abzug der AHV-Beiträge [vgl. act. II 7]) sei je hälftig dem Beschwerdeführer und der von ihm getrennt lebenden Ehefrau zuzurechnen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern bezifferte den hälftigen Anteil des Beschwerdeführers auf Fr. 52‘851.-- zu- züglich zum selbstständigen Erwerbseinkommen von Fr. 27‘282.-- (davon Fr. 20‘623.-- aus ...), deshalb resultiere für den Beschwerdeführer ein rei- nes Erwerbseinkommen von Fr. 80‘133.-- (act. II 3). Die Beschwerdegeg- nerin bringt zutreffend vor, dass die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (vgl. auch E. 2.1 hiervor) und deshalb auf die Meldung dieses Erwerbseinkommens abzustellen ist. Dies gilt auch für Meldungen in den Fällen, in welchen die Steuerbehörde selbst aus- nahmsweise eine Aufteilung des Einkommens unter den Eheleuten vor- nimmt (Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2014, Rz. 1236; www.bsv.admin.ch/vollzug/ docu- ments/index/category:22/lang:deu). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht gestützt auf diese Angaben die AHV-Beiträge des Be- schwerdeführers auf Fr. 8‘568.-- festgelegt. Es liegen hier keine klar aus- gewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt kann nicht gehört werden; allfällige Beanstandungen nicht sozialversiche- rungsrechtlicher Art wären allenfalls in einem steuerrechtlichen Verfahren vorzubringen gewesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 7
E. 3.2 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
18. Juli 2014 (act. II 1) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom
- Juli 2014 (act. II 1), mit welchem die AHV-Beiträge des Beitragspflichti- gen als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2012 auf Fr. 8‘568.-- fest- gesetzt wurden. Streitig ist die Höhe der Beiträge für die Tätigkeit des Be- schwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2012. Gemäss Mitteilung vom 18. Juli 2014 fordert die AKB Verzugszinsen von Fr. 166.85 (act. II 1). Darüber hat die Verwaltung nicht verfügt, sodass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Sollte der Beschwerdeführer die Zinsen bestreiten wollen, so bliebe es ihm unbe- nommen eine entsprechende anfechtbare Verfügung bei der AKB zu ver- langen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 5 2.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). 2.3 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 6
- 3.1 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für den hier zu beurteilenden Zeitraum als Selbstständigerwerbender (SE) beitragspflichtig ist. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die AKB von ihm AHV- Beiträge im Zusammenhang mit einem Liquidationsgewinn fordert (vgl. act. II 4). In der Stellungnahme vom 18. Juni 2014 hatte die Steuerverwaltung des Kantons Bern festgehalten, es liege ein Liquidationsgewinn aus der Über- führung einer Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen vor. Dieser Liqui- dationsgewinn von Fr. 105‘701.-- (netto nach Abzug der AHV-Beiträge [vgl. act. II 7]) sei je hälftig dem Beschwerdeführer und der von ihm getrennt lebenden Ehefrau zuzurechnen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern bezifferte den hälftigen Anteil des Beschwerdeführers auf Fr. 52‘851.-- zu- züglich zum selbstständigen Erwerbseinkommen von Fr. 27‘282.-- (davon Fr. 20‘623.-- aus ...), deshalb resultiere für den Beschwerdeführer ein rei- nes Erwerbseinkommen von Fr. 80‘133.-- (act. II 3). Die Beschwerdegeg- nerin bringt zutreffend vor, dass die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (vgl. auch E. 2.1 hiervor) und deshalb auf die Meldung dieses Erwerbseinkommens abzustellen ist. Dies gilt auch für Meldungen in den Fällen, in welchen die Steuerbehörde selbst aus- nahmsweise eine Aufteilung des Einkommens unter den Eheleuten vor- nimmt (Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2014, Rz. 1236; www.bsv.admin.ch/vollzug/ docu- ments/index/category:22/lang:deu). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht gestützt auf diese Angaben die AHV-Beiträge des Be- schwerdeführers auf Fr. 8‘568.-- festgelegt. Es liegen hier keine klar aus- gewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt kann nicht gehört werden; allfällige Beanstandungen nicht sozialversiche- rungsrechtlicher Art wären allenfalls in einem steuerrechtlichen Verfahren vorzubringen gewesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 7 3.2 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Juli 2014 (act. II 1) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 713 AHV KNB/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. September 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Beitragspflichtiger bzw. Beschwerdefüh- rer) ist als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) gemeldet. Nach einer "Steuermeldung AHV" für den Beitrags- pflichtigen und seine Ehefrau (Akten der AKB, act. II 7, 8) verfügte die AKB am 2. Mai 2014 betreffend den Beitragspflichtigen die persönlichen AHV- Beiträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2012 von Fr. 14‘366.10 (Akten der AKB, act. II 6). Mit Mitteilung ebenfalls vom 2. Mai 2014 forderte sie zudem einen Zins von Fr. 201.05 (act. II 6). Am 9. Mai 2014 erhob der Beitragspflichtige gegen die Verfügung vom 2. Mai 2014 Einsprache (act. II 5). Er brachte sinngemäss vor, das gemeldete Einkommen sei seiner Ehe- frau zuzurechnen. Sie sei die zukünftige Besitzerin der neu geschaffenen Parzelle .... Er verbleibe Besitzer der Parzelle ... nach altem Recht (vgl. auch act. II 4). Nach einer Stellungnahme der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom
18. Juni 2014 (act. II 3) hiess die AKB mit Entscheid vom 18. Juli 2014 die Einsprache teilweise gut und setzte die AHV-Beiträge des Beitragspflichti- gen für das Jahr 2012 auf Fr. 8‘400.--, zuzüglich Verwaltungskostenbeiträ- ge von Fr. 168.--, somit auf Fr. 8‘568.-- fest (act. II 1). Gleichentags teilte sie dem Beitragspflichtigen mit, dass ein Zins von Fr. 166.85 zu leisten sei. In der Schlussabrechnung vom 18. Juli 2014 ging die AKB von einem ausstehenden Betrag von Fr. 6‘234.25 aus (Fr. 8‘568.--, zuzüglich Zins von Fr. 166.85 und abzüglich die bisherigen Einzahlungen des Beitragspflichti- gen von Fr. 2‘500.60; act. II 1). B. Am 28. Juli 2014 erhob der Beitragspflichtige gegen den Einspracheent- scheid der AKB vom 18. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2014 sei aufzuheben, es seien keine AHV-Beiträge von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 3 Fr. 8‘568.-- (abzüglich geleisteter Zahlungen) für das Jahr 2012 bei ihm einzufordern. In der Begründung führte er aus, er lebe seit Mitte 2012 in Trennung. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens sei eine neue Parzelle ... geschaffen worden, die nun seine Ehefrau besitze. Die Parzelle weise ei- nen Mehrwert auf und er habe im Verlauf der Scheidungsverhandlung auf die Kompensation der Summe verzichtet. Die Parzelle ... sei der Grund für die Nachforderung der AHV. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso er sich an den AHV-Forderungen beteiligen müsse. Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2014 beantragte die AKB, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der AKB vom
18. Juli 2014 (act. II 1), mit welchem die AHV-Beiträge des Beitragspflichti- gen als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2012 auf Fr. 8‘568.-- fest- gesetzt wurden. Streitig ist die Höhe der Beiträge für die Tätigkeit des Be- schwerdeführers als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2012. Gemäss Mitteilung vom 18. Juli 2014 fordert die AKB Verzugszinsen von Fr. 166.85 (act. II 1). Darüber hat die Verwaltung nicht verfügt, sodass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164). Sollte der Beschwerdeführer die Zinsen bestreiten wollen, so bliebe es ihm unbe- nommen eine entsprechende anfechtbare Verfügung bei der AKB zu ver- langen. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbstständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG ergangenen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen ver- bindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 5 2.2 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerver- anlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu über- prüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstän- de gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversiche- rungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommenser- mittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial- versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu- greifen hat. Die selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in ers- ter Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). 2.3 Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla- gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 6 3. 3.1 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer für den hier zu beurteilenden Zeitraum als Selbstständigerwerbender (SE) beitragspflichtig ist. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die AKB von ihm AHV- Beiträge im Zusammenhang mit einem Liquidationsgewinn fordert (vgl. act. II 4). In der Stellungnahme vom 18. Juni 2014 hatte die Steuerverwaltung des Kantons Bern festgehalten, es liege ein Liquidationsgewinn aus der Über- führung einer Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen vor. Dieser Liqui- dationsgewinn von Fr. 105‘701.-- (netto nach Abzug der AHV-Beiträge [vgl. act. II 7]) sei je hälftig dem Beschwerdeführer und der von ihm getrennt lebenden Ehefrau zuzurechnen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern bezifferte den hälftigen Anteil des Beschwerdeführers auf Fr. 52‘851.-- zu- züglich zum selbstständigen Erwerbseinkommen von Fr. 27‘282.-- (davon Fr. 20‘623.-- aus ...), deshalb resultiere für den Beschwerdeführer ein rei- nes Erwerbseinkommen von Fr. 80‘133.-- (act. II 3). Die Beschwerdegeg- nerin bringt zutreffend vor, dass die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (vgl. auch E. 2.1 hiervor) und deshalb auf die Meldung dieses Erwerbseinkommens abzustellen ist. Dies gilt auch für Meldungen in den Fällen, in welchen die Steuerbehörde selbst aus- nahmsweise eine Aufteilung des Einkommens unter den Eheleuten vor- nimmt (Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2014, Rz. 1236; www.bsv.admin.ch/vollzug/ docu- ments/index/category:22/lang:deu). Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht gestützt auf diese Angaben die AHV-Beiträge des Be- schwerdeführers auf Fr. 8‘568.-- festgelegt. Es liegen hier keine klar aus- gewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt kann nicht gehört werden; allfällige Beanstandungen nicht sozialversiche- rungsrechtlicher Art wären allenfalls in einem steuerrechtlichen Verfahren vorzubringen gewesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2014, AHV/14/713, Seite 7 3.2 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
18. Juli 2014 (act. II 1) rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.