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200 2014 710

Bern VerwG · 2014-07-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit März 2006 - unter Anrechnung eines Mindesterwerbseinkom- mens für Teilinvalide - Ergänzungsleistungen (EL) zur halben Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 34, 156 f., 161 ff., 169 ff., 226). Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 wurde dem Versicherten ab Juli 2014 eine (höhere) EL von monatlich Fr. 3‘433.-- zugesprochen, da aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen auf eine Aufrechnung des (hypotheti- schen) Mindesteinkommens für Teilinvalide verzichtet worden ist (AB 343). Die gegen den Zeitpunkt der Anpassung erhobene Einsprache (AB 346) wies die AKB mit Entscheid vom 24. Juli 2014 ab (AB 359). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 28. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Juli 2014 sowie die Anpassung der EL rückwirkend bereits ab Januar 2014. Zur Begrün- dung liess er im Wesentlichen vorbringen, der Nachweis, dass keine zu- mutbare Arbeit gefunden werden konnte sowie ernsthafte, intensive und ausgewiesene Arbeitsbemühungen während mehreren Monaten erfolglos waren, sei bereits ab dem 1. Januar 2014 und nicht erst per 30. Juni 2014 erbracht worden. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die „Löschung“ des aufgerechneten (hypothetischen) Einkommens nach acht Monaten erfolgloser Stellenbemühungen (Oktober 2013 bis Mai 2014) ent- spreche der „gängigen Praxis“.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 3

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 24. Juli 2014 (AB 359). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2013 und in diesem Zusammen- hang die Frage, ab welchem Zeitpunkt bei der EL-Berechnung auf die Auf- rechnung des (hypothetischen) Mindesteinkommens zu verzichten ist. Die richterliche Beurteilung kann sich auf diese Fragen beschränken, weil auf- grund der Akten keine Anhaltspunkte für mögliche Fehler bei der Festle- gung der anderen Berechnungsparameter vorliegen und damit kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 20. Juni 2014 (AB 343) wurden die EL ab 1. Juli 2014 auf Fr. 3‘433.-- pro Monat festgesetzt. Ab Oktober 2013 betrug die EL Fr. 2‘318.-- und ab Januar 2014 Fr. 2‘366.-- pro Monat (AB 169, 226). Angesichts der daraus resultierenden Differenz sowie unter Berücksichti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 4 gung, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert un- ter Fr. 20'000.-- ([Fr. 3‘433.-- - Fr. 2‘318.-- bzw. Fr. 2‘366.--] x 9), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70% (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 5 wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 287 E. 2a S. 289).

E. 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was ver- mutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Ge- genteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände gel- tend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeu- tung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeits- fähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch per- sönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, sei- ne verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 57% er- mittelte und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab dem 1. März 2006 zusprach (AB 34). Gestützt darauf rechnete die Beschwerdegegnerin dem noch nicht 60-jährigen Beschwerdeführer in der EL-Berechnung ab dem

1. März 2006 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV an (AB 143 ff., 157, 161, 163, 169, 171, 226). Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 monatlich quantitativ genügende Arbeitsbemühungen einreicht (AB 192 ff., 347 ff., 360 ff.).

E. 3.2 Streitig ist, wie lange der Beschwerdeführer den Nachweis erfolglo- ser Arbeitsbemühungen erbringen muss, bis die Vermutung gemäss Art. 14a ELV widerlegt ist, dass er seine verbliebene Erwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 6 Gestützt auf die Akten hat der Beschwerdeführer der AKB bzw. der AHV- Zweigstelle im Oktober 2013 gemeldet, dass er auf Stellensuche ist bzw. erstmals Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 eingereicht hat, was dem Schreiben der AHV-Zweigstelle vom 29. Oktober 2013 zu ent- nehmen ist (AB 191). Der Beschwerdeführer ist damit seiner Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV nachgekommen. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die EL bei einer längere Zeit dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen - hier der Verzicht auf die Anrechnung des hypothetischen Mindesteinkommens - auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht bereits im ersten Monat, in dem konkrete Bewerbungen auf offene Stellen erfolglos blieben (Oktober 2013), gesagt werden, der Be- schwerdeführer habe bei der aktuellen Arbeitsmarktlage keine Aussicht eine Stelle zu finden. Zur Festsetzung der entsprechenden Dauer ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2013 Arbeitsbemühungen eingereicht. Bei diesen Bewerbungen handelt es sich jedoch überwiegend um Spontanbewerbungen, ohne dass eine passende Stelle ausgeschrieben war (AB 192 - 213); zu Beginn war im Übrigen die Überschrift fehlerhaft (AB 196 - 198). Spontanbewerbungen vermögen den qualitativen Anforderungen jedoch nicht zu genügen. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende Anstrengungen zur Been- digung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weit- gehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Auch in den Monaten November 2013 bis und mit Januar 2014 erfolgten praktisch ausschliesslich Spontanbewerbungen (AB 214 - 225, 227 - 254, 256 - 263). Damit kam der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungs- pflicht nicht in hinreichendem Masse nach (vgl. Art. 17 des Bundesgeset- zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 26 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Erst ab Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 7 2014 hat er sich - mit wenigen Ausnahmen (AB 295 - 297, 353) - auf kon- krete, ausgeschriebene Stellen beworben (AB 264 - 294, 298 - 341, 347 - 352, 354 - 358, 360 - 378). Diesbezüglich ist festzustellen, dass erst nach gewisser Zeit bzw. mehreren Monaten erfolgloser Bewerbungen auf aus- geschriebene, offene Stellen davon auszugehen ist, dass überwiegend wahrscheinlich auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine Aussicht auf das Finden einer Stelle besteht. Im vorliegenden Fall ist dies - unter Berück- sichtigung der nun qualitativ (und quantitativ) genügenden Bewerbungen (erst) seit Februar 2014 - ab Mai 2014 anzunehmen.

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das hypothetische Er- werbseinkommen in der EL-Berechnung ab Mai 2014 nicht mehr anzu- rechnen ist.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 soweit die EL ab Mai 2014 betreffend aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechend den Erwägungen, über den An- spruch auf EL diesbezüglich neu verfüge. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weiterhin monat- lich - qualitativ und quantitativ genügende - konkrete Bewerbungen auf ausgeschriebene offene Stellen nachweisen muss. Blosse Spontanbewer- bungen sowie Anfragen bei (wiederholt) denselben Arbeitgebern genügen den qualitativen Anforderungen nicht. Zudem ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Meldepflicht (nochmals) darauf hinzuweisen, dass er jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (zum Bei- spiel das Finden einer Stelle) der AHV-Zweigstelle melden muss.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 8

E. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, C.________, Dipl. Sozialarbeiterin FH, eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anbe- tracht des einfachen Schriftenwechsels sowie mit Blick auf ähnlich gelager- te Fälle, wird die Parteientschädigung gerichtlich auf pauschal Fr. 250.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Juli 2014 soweit die Ergänzungsleistungen ab Mai 2014 betreffend aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 250.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 710 EL KNB/PRN/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. November 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit März 2006 - unter Anrechnung eines Mindesterwerbseinkom- mens für Teilinvalide - Ergänzungsleistungen (EL) zur halben Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 34, 156 f., 161 ff., 169 ff., 226). Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 wurde dem Versicherten ab Juli 2014 eine (höhere) EL von monatlich Fr. 3‘433.-- zugesprochen, da aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen auf eine Aufrechnung des (hypotheti- schen) Mindesteinkommens für Teilinvalide verzichtet worden ist (AB 343). Die gegen den Zeitpunkt der Anpassung erhobene Einsprache (AB 346) wies die AKB mit Entscheid vom 24. Juli 2014 ab (AB 359). B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, am 28. Juli 2014 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 24. Juli 2014 sowie die Anpassung der EL rückwirkend bereits ab Januar 2014. Zur Begrün- dung liess er im Wesentlichen vorbringen, der Nachweis, dass keine zu- mutbare Arbeit gefunden werden konnte sowie ernsthafte, intensive und ausgewiesene Arbeitsbemühungen während mehreren Monaten erfolglos waren, sei bereits ab dem 1. Januar 2014 und nicht erst per 30. Juni 2014 erbracht worden. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, die „Löschung“ des aufgerechneten (hypothetischen) Einkommens nach acht Monaten erfolgloser Stellenbemühungen (Oktober 2013 bis Mai 2014) ent- spreche der „gängigen Praxis“.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der AKB vom 24. Juli 2014 (AB 359). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab dem 1. Oktober 2013 und in diesem Zusammen- hang die Frage, ab welchem Zeitpunkt bei der EL-Berechnung auf die Auf- rechnung des (hypothetischen) Mindesteinkommens zu verzichten ist. Die richterliche Beurteilung kann sich auf diese Fragen beschränken, weil auf- grund der Akten keine Anhaltspunkte für mögliche Fehler bei der Festle- gung der anderen Berechnungsparameter vorliegen und damit kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Gemäss der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 20. Juni 2014 (AB 343) wurden die EL ab 1. Juli 2014 auf Fr. 3‘433.-- pro Monat festgesetzt. Ab Oktober 2013 betrug die EL Fr. 2‘318.-- und ab Januar 2014 Fr. 2‘366.-- pro Monat (AB 169, 226). Angesichts der daraus resultierenden Differenz sowie unter Berücksichti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 4 gung, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39), liegt der Streitwert un- ter Fr. 20'000.-- ([Fr. 3‘433.-- - Fr. 2‘318.-- bzw. Fr. 2‘366.--] x 9), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG bei einem IV-Grad von 40 bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70% (lit. c). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann unter anderem erfolgen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 5 wenn der Versicherte aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 287 E. 2a S. 289). 2.3 Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was ver- mutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Ge- genteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände gel- tend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeu- tung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeits- fähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch per- sönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, sei- ne verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch nicht bestritten, dass die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 57% er- mittelte und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab dem 1. März 2006 zusprach (AB 34). Gestützt darauf rechnete die Beschwerdegegnerin dem noch nicht 60-jährigen Beschwerdeführer in der EL-Berechnung ab dem

1. März 2006 ein hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV an (AB 143 ff., 157, 161, 163, 169, 171, 226). Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2013 monatlich quantitativ genügende Arbeitsbemühungen einreicht (AB 192 ff., 347 ff., 360 ff.). 3.2 Streitig ist, wie lange der Beschwerdeführer den Nachweis erfolglo- ser Arbeitsbemühungen erbringen muss, bis die Vermutung gemäss Art. 14a ELV widerlegt ist, dass er seine verbliebene Erwerbsfähigkeit tatsächlich nutzen kann (vgl. E. 2.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 6 Gestützt auf die Akten hat der Beschwerdeführer der AKB bzw. der AHV- Zweigstelle im Oktober 2013 gemeldet, dass er auf Stellensuche ist bzw. erstmals Arbeitsbemühungen für den Monat Oktober 2013 eingereicht hat, was dem Schreiben der AHV-Zweigstelle vom 29. Oktober 2013 zu ent- nehmen ist (AB 191). Der Beschwerdeführer ist damit seiner Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV nachgekommen. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV ist die EL bei einer längere Zeit dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen - hier der Verzicht auf die Anrechnung des hypothetischen Mindesteinkommens - auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist. Im vorliegenden Fall kann jedoch nicht bereits im ersten Monat, in dem konkrete Bewerbungen auf offene Stellen erfolglos blieben (Oktober 2013), gesagt werden, der Be- schwerdeführer habe bei der aktuellen Arbeitsmarktlage keine Aussicht eine Stelle zu finden. Zur Festsetzung der entsprechenden Dauer ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Wie bereits erwähnt hat der Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2013 Arbeitsbemühungen eingereicht. Bei diesen Bewerbungen handelt es sich jedoch überwiegend um Spontanbewerbungen, ohne dass eine passende Stelle ausgeschrieben war (AB 192 - 213); zu Beginn war im Übrigen die Überschrift fehlerhaft (AB 196 - 198). Spontanbewerbungen vermögen den qualitativen Anforderungen jedoch nicht zu genügen. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern mögen als ergänzende Anstrengungen zur Been- digung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weit- gehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). Auch in den Monaten November 2013 bis und mit Januar 2014 erfolgten praktisch ausschliesslich Spontanbewerbungen (AB 214 - 225, 227 - 254, 256 - 263). Damit kam der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungs- pflicht nicht in hinreichendem Masse nach (vgl. Art. 17 des Bundesgeset- zes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 26 der Verord- nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Erst ab Februar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 7 2014 hat er sich - mit wenigen Ausnahmen (AB 295 - 297, 353) - auf kon- krete, ausgeschriebene Stellen beworben (AB 264 - 294, 298 - 341, 347 - 352, 354 - 358, 360 - 378). Diesbezüglich ist festzustellen, dass erst nach gewisser Zeit bzw. mehreren Monaten erfolgloser Bewerbungen auf aus- geschriebene, offene Stellen davon auszugehen ist, dass überwiegend wahrscheinlich auf dem konkreten Arbeitsmarkt keine Aussicht auf das Finden einer Stelle besteht. Im vorliegenden Fall ist dies - unter Berück- sichtigung der nun qualitativ (und quantitativ) genügenden Bewerbungen (erst) seit Februar 2014 - ab Mai 2014 anzunehmen. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das hypothetische Er- werbseinkommen in der EL-Berechnung ab Mai 2014 nicht mehr anzu- rechnen ist. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Juli 2014 soweit die EL ab Mai 2014 betreffend aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie entsprechend den Erwägungen, über den An- spruch auf EL diesbezüglich neu verfüge. Soweit weitergehend ist die Be- schwerde abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weiterhin monat- lich - qualitativ und quantitativ genügende - konkrete Bewerbungen auf ausgeschriebene offene Stellen nachweisen muss. Blosse Spontanbewer- bungen sowie Anfragen bei (wiederholt) denselben Arbeitgebern genügen den qualitativen Anforderungen nicht. Zudem ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Meldepflicht (nochmals) darauf hinzuweisen, dass er jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (zum Bei- spiel das Finden einer Stelle) der AHV-Zweigstelle melden muss. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 8 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdegeg- nerin dem Beschwerdeführer, vertreten durch B.________, C.________, Dipl. Sozialarbeiterin FH, eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anbe- tracht des einfachen Schriftenwechsels sowie mit Blick auf ähnlich gelager- te Fälle, wird die Parteientschädigung gerichtlich auf pauschal Fr. 250.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Juli 2014 soweit die Ergänzungsleistungen ab Mai 2014 betreffend aufge- hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 250.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Nov. 2014, EL/14/710, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.