Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014
Sachverhalt
A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 11. Juni 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Ak- ten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. IIa] 7 f.; Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIb] 2 f.). Dem Versicher- ten wurden daraufhin entsprechende Taggelder ausgerichtet. Am 16. Mai 2014 stellte der Versicherte ein Gesuch um einen individuellen Kurs; er beantragte die Finanzierung des Kurses „…“ im Betrag von Fr. 3‘898.-- (act. IIa 106 f.). Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 lehnte die RAV … das Gesuch ab, da der betreffende Kurs in den Bereich der allge- meinen normalen Weiterbildung falle, welche von der Arbeitslosenversiche- rung nicht finanziert werde (act. IIa 108 f.). Die dagegen erhobene Einspra- che wies das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 14. Juli 2014 ab (act. IIa 115, 117, 119 f., 125, 128 f., 130 – 132). B. Dagegen erhob der Versicherte mit einer undatierten, beim Verwaltungsge- richts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, am
29. Juli 2014 eingegangenen Eingabe Beschwerde. Er beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Kosten- übernahme für die von ihm angestrebte Weiterbildung zum …. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 3
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 4
E. 1.2.2 Das vom Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 gestellte Gesuch (act. IIa 106 f.) bezog sich auf den Kurs „…“ im Umfang von 12 Doppellektionen mit dem Kursinhalt „…“ bei Kosten von total Fr. 3‘898.--. Mit der Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. IIa 108 f.) wurde die Kostenübernahme für eben diesen Kurs verneint. Im Einspracheverfahren wurde zusätzlich zum … der … bzw. die Aus-/Weiterbildung gemäss … thematisiert und eine diesbezüg- liche Kostenübernahme beantragt, wobei die Gesamtkosten (… und …) auf zirka Fr. 5'000.-- beziffert wurden. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 (act. IIa 130 – 132) hat der Beschwerdegegner schliess- lich (implizit) über die Kostenübernahme sowohl bezüglich des … als auch hinsichtlich des … entschieden. Damit hat er eine Ausdehnung des Anfech- tungsgegenstandes vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die beiden erwähnten Themenbereiche mit Blick auf das Ziel der … des Be- schwerdeführers als … einen engen Sachzusammenhang im Sinne einer Tatbestandsgesamtheit aufweisen (vgl. RKUV 1998 U 308 S. 455 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. September 2007, 9C_165/2007, E. 1.2). Folglich bilden sowohl der … als auch die … Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.3 Mit Blick auf das unter Erwägung 1.2.2 hiervor Ausgeführte liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Ver- sicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 5 sigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).
E. 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika.
E. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).
E. 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 6 chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat neben der Haupt- und der Sekundar- schule in … die Oberschule für … in … besucht (act. IIa 12). Von 1990 bis 1993 war in der Schweiz als … tätig und von 1994 bis 1997 arbeitete er als … in …, wobei er im Jahr 1996 die … absolviert hat. Von 1998 bis 2003 übte er in der Schweiz Tätigkeiten als …, … und … aus. In der Zeit von 2004 bis 2006 war er in … als … tätig und von 2007 bis 2013 arbeitete er wieder in der Schweiz als … (act. IIa 12).
E. 3.2 Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine bisherige berufliche Bildung und die seit dem 1. August 2013 bestehende Arbeitslosigkeit (vgl. act. IIa 8; act. IIb 10) als erschwert vermittelbar gilt, wird vom Beschwerde- gegner nicht bestritten (vgl. Einspracheentscheid S. 2). Ob dies jedoch aus Gründen des Arbeitsmarktes der Fall ist (vgl. E. 2.1 hiervor), ist nachfol- gend zu prüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der … keine weiteren beruflichen Ausbildungen vorweisen. Ziel des Beschwerdeführers ist es, in der Schweiz als … tätig zu sein. Dafür ist seit dem … ein … für … erforder- lich (vgl. …). Gemäss dem Schreiben der vom Beschwerdeführer gewähl- ten Weiterbildungsstätte vom 12. Juni 2014 (act. IIa 119) müsste der Be- schwerdeführer im vorliegenden Fall zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben bzw. zur … eine … sowie anschliessend fünf Weiterbildungstage absolvie- ren. Bei den vom Beschwerdeführer beantragten Massnahmen handelt es sich somit um eine berufsübliche und obligatorische Bildungsmassnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 7 Die … (sowie … [vgl. E. 1.2.2 hiervor]) und die fünf Weiterbildungstage müssten auch absolviert werden, wenn keine Arbeitslosigkeit vorliegen würde. Folglich ist die arbeitsmarktliche Indikation (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht gegeben. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversiche- rung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich ein Kursbesuch aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, was mit Blick auf die gesetzliche Erforderlichkeit der hier in Frage stehenden Bildungsmassnahmen – wie erwähnt – nicht gegeben ist.
E. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Kosten- übernahme für die beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen (… und … [vgl. E. 1.2.2 hiervor]) zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 8 - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 709 ALV GRD/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 11. Juni 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Ak- ten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. IIa] 7 f.; Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIb] 2 f.). Dem Versicher- ten wurden daraufhin entsprechende Taggelder ausgerichtet. Am 16. Mai 2014 stellte der Versicherte ein Gesuch um einen individuellen Kurs; er beantragte die Finanzierung des Kurses „…“ im Betrag von Fr. 3‘898.-- (act. IIa 106 f.). Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 lehnte die RAV … das Gesuch ab, da der betreffende Kurs in den Bereich der allge- meinen normalen Weiterbildung falle, welche von der Arbeitslosenversiche- rung nicht finanziert werde (act. IIa 108 f.). Die dagegen erhobene Einspra- che wies das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 14. Juli 2014 ab (act. IIa 115, 117, 119 f., 125, 128 f., 130 – 132). B. Dagegen erhob der Versicherte mit einer undatierten, beim Verwaltungsge- richts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, am
29. Juli 2014 eingegangenen Eingabe Beschwerde. Er beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Kosten- übernahme für die von ihm angestrebte Weiterbildung zum …. Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 4 1.2.2 Das vom Beschwerdeführer am 16. Mai 2014 gestellte Gesuch (act. IIa 106 f.) bezog sich auf den Kurs „…“ im Umfang von 12 Doppellektionen mit dem Kursinhalt „…“ bei Kosten von total Fr. 3‘898.--. Mit der Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. IIa 108 f.) wurde die Kostenübernahme für eben diesen Kurs verneint. Im Einspracheverfahren wurde zusätzlich zum … der … bzw. die Aus-/Weiterbildung gemäss … thematisiert und eine diesbezüg- liche Kostenübernahme beantragt, wobei die Gesamtkosten (… und …) auf zirka Fr. 5'000.-- beziffert wurden. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Juli 2014 (act. IIa 130 – 132) hat der Beschwerdegegner schliess- lich (implizit) über die Kostenübernahme sowohl bezüglich des … als auch hinsichtlich des … entschieden. Damit hat er eine Ausdehnung des Anfech- tungsgegenstandes vorgenommen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die beiden erwähnten Themenbereiche mit Blick auf das Ziel der … des Be- schwerdeführers als … einen engen Sachzusammenhang im Sinne einer Tatbestandsgesamtheit aufweisen (vgl. RKUV 1998 U 308 S. 455 E. 2c; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. September 2007, 9C_165/2007, E. 1.2). Folglich bilden sowohl der … als auch die … Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3 Mit Blick auf das unter Erwägung 1.2.2 hiervor Ausgeführte liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Ver- sicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 5 sigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem auch die Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. 2.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs- rechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr bei- derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnah- me der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Ver- sicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 2.4 Als ein massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üb- lichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person zu prüfen. Es ist jeweils zu un- tersuchen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicher- te Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im übrigen glei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 6 chen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; SVR 2008 ALV Nr. 1 S. 1 E. 2.3). Was sodann die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die fragliche Vor- kehr für die Förderung der Vermittlungsfähigkeit bestimmt, geeignet und notwendig sein. Es darf somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirt- schaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat neben der Haupt- und der Sekundar- schule in … die Oberschule für … in … besucht (act. IIa 12). Von 1990 bis 1993 war in der Schweiz als … tätig und von 1994 bis 1997 arbeitete er als … in …, wobei er im Jahr 1996 die … absolviert hat. Von 1998 bis 2003 übte er in der Schweiz Tätigkeiten als …, … und … aus. In der Zeit von 2004 bis 2006 war er in … als … tätig und von 2007 bis 2013 arbeitete er wieder in der Schweiz als … (act. IIa 12). 3.2 Dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine bisherige berufliche Bildung und die seit dem 1. August 2013 bestehende Arbeitslosigkeit (vgl. act. IIa 8; act. IIb 10) als erschwert vermittelbar gilt, wird vom Beschwerde- gegner nicht bestritten (vgl. Einspracheentscheid S. 2). Ob dies jedoch aus Gründen des Arbeitsmarktes der Fall ist (vgl. E. 2.1 hiervor), ist nachfol- gend zu prüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der … keine weiteren beruflichen Ausbildungen vorweisen. Ziel des Beschwerdeführers ist es, in der Schweiz als … tätig zu sein. Dafür ist seit dem … ein … für … erforder- lich (vgl. …). Gemäss dem Schreiben der vom Beschwerdeführer gewähl- ten Weiterbildungsstätte vom 12. Juni 2014 (act. IIa 119) müsste der Be- schwerdeführer im vorliegenden Fall zur Erfüllung der rechtlichen Vorgaben bzw. zur … eine … sowie anschliessend fünf Weiterbildungstage absolvie- ren. Bei den vom Beschwerdeführer beantragten Massnahmen handelt es sich somit um eine berufsübliche und obligatorische Bildungsmassnahme.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 7 Die … (sowie … [vgl. E. 1.2.2 hiervor]) und die fünf Weiterbildungstage müssten auch absolviert werden, wenn keine Arbeitslosigkeit vorliegen würde. Folglich ist die arbeitsmarktliche Indikation (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht gegeben. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wurde, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversiche- rung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich ein Kursbesuch aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, was mit Blick auf die gesetzliche Erforderlichkeit der hier in Frage stehenden Bildungsmassnahmen – wie erwähnt – nicht gegeben ist. 3.3 Nach dem Ausgeführten hat der Beschwerdegegner die Kosten- übernahme für die beantragten arbeitsmarktlichen Massnahmen (… und … [vgl. E. 1.2.2 hiervor]) zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, ALV/14/709, Seite 8 - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.