Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014 (ER RD 1490/2013)
Sachverhalt
A. B.________ (Beschwerdeführer) ist Inhaber der Einzelfirma „A.________“, welche im Bereich … tätig ist. Für die auf den starken Schweizer Franken zurückzuführenden Arbeitsausfälle wurde ihm bis am 31. Dezember 2013 Kurzarbeitsentschädigung für seinen Betrieb bewilligt (vgl. Dossier Rechts- dienst [act. II] 18, 28; Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 38 f., 42 - 46). Am 6. Dezember 2013 nahm B.________ eine weitere Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014 bei einem voraus- sichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von mindestens 60 % für zwei Ar- beitnehmende vor (act. II 7 f.). Hiergegen erhob das beco Berner Wirt- schaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner) am 11. Dezem- ber 2013 Einspruch (act. II 16 - 20) und führte insbesondere aus, dass die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) „Kurzarbeit – Fran- kenstärke“ vom Oktober 2011 (Weisung Frankenstärke) per 31. Dezember 2013 aufgehoben werde, womit die Schwankungen der Devisenkurse wie- der dem normalen Betriebsrisiko zugeordnet würden. Für Arbeitsausfälle, welche auf den starken Schweizer Franken zurückzuführen seien, könne somit ab 1. Januar 2014 keine Kurzarbeitsentschädigung mehr ausgerich- tet werden (act. II 18 f.). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 16. De- zember 2013 (act. II 21) wies das beco mit Entscheid vom 17. Januar 2014 (act. II 24 - 26) ab. Es erwog im Wesentlichen, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen sei, welche nicht dem normalen Betriebsrisiko zugerechnet werden könnten. B. Hiergegen erhob B.________ am 22. Januar 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung der beantragten Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer vom
1. Januar bis 31. März 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014 (act. II 24 - 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch von zwei An- gestellten des Beschwerdeführers auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 4
E. 1.3 Unter Berücksichtigung des geltend gemachten voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfalls pro Abrechnungsperiode (act. II 7 Ziff. 5) so- wie der im Jahr 2013 bereits abgerechneten Kurzarbeitsentschädigung (act. IIA 9 f., 15 - 19) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön- nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den ver- sicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle we- gen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädi- gung der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intak- ten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375).
E. 2.2 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt- schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma- lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV 1985 S. 112 E. 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 5 Der Begriff der wirtschaftlichen Gründe ist stets weit ausgelegt worden. Insbesondere ist es im Hinblick auf die mit der Kurzarbeitsentschädigung angestrebte Verhütung von Arbeitslosigkeit durch den Erhalt von Arbeits- plätzen bewusst unterlassen worden, die wirtschaftlichen von den struktu- rellen Gründen abzugrenzen. Abgesehen davon, dass eine solche jeden- falls im Gesetzeswortlaut nicht angelegte Differenzierung sich kaum vor- nehmen liesse, erwiese sich der generelle Ausschluss strukturell bedingter Arbeitsausfälle auch in sozialer Hinsicht als fragwürdig (BGE 128 V 305 E. 3a S. 307; ARV 1996/97 S. 216 E. 3a).
E. 2.3 Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und darum grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anre- chenbar, wenn er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Be- triebsrisiko des Arbeitgebers gehören (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Begriff "normales Betriebsrisiko" darf nicht nach einem für alle Unterneh- mensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbun- denen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Mit dem normalen Betriebs- risiko sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 S. 337; ARV 2004 S. 128 E. 1.3). So gehört nach der Rechtsprechung auch der Verlust eines Hauptkunden (Klumpenrisiko) zum normalen Betriebsrisiko (ARV 2011 S. 69 E. 4.4, 2008 S. 159 E. 2.3). Ein im Sinne von Art. 32 AVIG an sich anrechenbarer Arbeitsausfall verleiht dann keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs- schwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a S. 374).
E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 6
E. 3.1 Bezüglich des streitigen Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der erlittene Arbeitsausfall durch die Fi- nanzkrise sowie globale Probleme wie Rohstoffknappheit, Klimawandel, Atommüll und Flucht der Investoren in reale Werte bedingt sei. Somit sei der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und vorüber- gehend. Diese Umstände könnten nicht als betriebsüblich bezeichnet wer- den (vgl. Beschwerde). Dieser Schlussfolgerung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer- den. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Art. 4), treffen die geltend gemachten Probleme praktisch sämtliche Berei- che der Wirtschaft in einer gewissen Form. Bezüglich der vom Beschwer- deführer im Einspracheverfahren ins Recht geführten Frankenstärke (act. II 21) ist darauf hinzuweisen, dass die Eurokrise bereits seit längerer Zeit andauert und keinen ausserordentlichen Umstand mehr darstellt. So hat das SECO seine Weisung Frankenstärke aufgrund der Massnahmen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) zur Begrenzung der Kurs- schwankungen des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro und insbe- sondere der Massnahme zur Festlegung der Untergrenze von Fr. 1.20 pro Euro (vgl. Medienmitteilung der SNB vom 6. September 2011; abrufbar unter www.snb.ch) per Ende Dezember 2013 aufgehoben. Die Schwan- kungen der Devisenkurse werden daher wieder dem normalen Betriebsrisi- ko gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG zugerechnet (vgl. Weisung „KAE – Ende der Sondermassnahmen“ vom Oktober 2013, Ziff. 1). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass bei einer längerfristigen Stabilisierung des Schweizer Frankens auf hohem Niveau, dieser Umstand nicht mehr als vorübergehend betrachtet werden könnte und die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit somit nicht mehr gegeben wären (act. IIA 44). Sodann erwähnte der Beschwerdeführer im Anmeldeverfahren verschobe- ne Auftragstermine, die schwierige wirtschaftliche Situation in den Eurolän- dern, den USA und China sowie die Abhängigkeit des eigenen Betriebes von der Maschinen- und Autoindustrie (act. II 6). Diese Tatsachen stellen jedoch ein normales Betriebsrisiko dar, welches zum Alltag eines im Auf- tragsverhältnis und Export tätigen Unternehmens gehört und nicht von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 7 Arbeitslosenversicherung abzudecken ist. Die Umstände sind betriebsüb- lich bzw. können jede andere Unternehmung der Branche gleichermassen treffen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer zwar überzeugend darzulegen, dass er (weiterhin) einen Arbeitsausfall erleidet, jedoch ist nicht ersichtlich, dass ausserordentliche, betriebs- und branchenunübliche Umstände vorlie- gen, welche sich allenfalls vom normalen Betriebsrisiko abheben. Infolge- dessen kann der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers für die Zeit von Januar bis März 2014 nicht als anrechenbar gelten.
E. 3.2 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum von Januar bis März 2014 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014 erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 70 ALV KOJ/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. März 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ (Beschwerdeführer) ist Inhaber der Einzelfirma „A.________“, welche im Bereich … tätig ist. Für die auf den starken Schweizer Franken zurückzuführenden Arbeitsausfälle wurde ihm bis am 31. Dezember 2013 Kurzarbeitsentschädigung für seinen Betrieb bewilligt (vgl. Dossier Rechts- dienst [act. II] 18, 28; Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. IIA] 38 f., 42 - 46). Am 6. Dezember 2013 nahm B.________ eine weitere Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014 bei einem voraus- sichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von mindestens 60 % für zwei Ar- beitnehmende vor (act. II 7 f.). Hiergegen erhob das beco Berner Wirt- schaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner) am 11. Dezem- ber 2013 Einspruch (act. II 16 - 20) und führte insbesondere aus, dass die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) „Kurzarbeit – Fran- kenstärke“ vom Oktober 2011 (Weisung Frankenstärke) per 31. Dezember 2013 aufgehoben werde, womit die Schwankungen der Devisenkurse wie- der dem normalen Betriebsrisiko zugeordnet würden. Für Arbeitsausfälle, welche auf den starken Schweizer Franken zurückzuführen seien, könne somit ab 1. Januar 2014 keine Kurzarbeitsentschädigung mehr ausgerich- tet werden (act. II 18 f.). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 16. De- zember 2013 (act. II 21) wies das beco mit Entscheid vom 17. Januar 2014 (act. II 24 - 26) ab. Es erwog im Wesentlichen, dass der geltend gemachte Arbeitsausfall nicht auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen sei, welche nicht dem normalen Betriebsrisiko zugerechnet werden könnten. B. Hiergegen erhob B.________ am 22. Januar 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Bewilligung der beantragten Kurzarbeitsentschädigung für die Dauer vom
1. Januar bis 31. März 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014 (act. II 24 - 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch von zwei An- gestellten des Beschwerdeführers auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 4 1.3 Unter Berücksichtigung des geltend gemachten voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfalls pro Abrechnungsperiode (act. II 7 Ziff. 5) so- wie der im Jahr 2013 bereits abgerechneten Kurzarbeitsentschädigung (act. IIA 9 f., 15 - 19) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeits- ausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden kön- nen (Art. 31 Abs. 1 lit. b und d AVIG). Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den ver- sicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle we- gen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädi- gung der Erhaltung der Arbeitsplätze im Interesse sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber, indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intak- ten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a S. 375). 2.2 Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt- schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373). Der Rückgang der Nachfrage nach den norma- lerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern oder Dienstleistungen ist für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes kennzeichnend (ARV 1985 S. 112 E. 3a).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 5 Der Begriff der wirtschaftlichen Gründe ist stets weit ausgelegt worden. Insbesondere ist es im Hinblick auf die mit der Kurzarbeitsentschädigung angestrebte Verhütung von Arbeitslosigkeit durch den Erhalt von Arbeits- plätzen bewusst unterlassen worden, die wirtschaftlichen von den struktu- rellen Gründen abzugrenzen. Abgesehen davon, dass eine solche jeden- falls im Gesetzeswortlaut nicht angelegte Differenzierung sich kaum vor- nehmen liesse, erwiese sich der generelle Ausschluss strukturell bedingter Arbeitsausfälle auch in sozialer Hinsicht als fragwürdig (BGE 128 V 305 E. 3a S. 307; ARV 1996/97 S. 216 E. 3a). 2.3 Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und darum grundsätzlich anrechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anre- chenbar, wenn er durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Be- triebsrisiko des Arbeitgebers gehören (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Begriff "normales Betriebsrisiko" darf nicht nach einem für alle Unterneh- mensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall aufgrund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbun- denen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Mit dem normalen Betriebs- risiko sind die "gewöhnlichen" Arbeitsausfälle gemeint, mithin jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 S. 337; ARV 2004 S. 128 E. 1.3). So gehört nach der Rechtsprechung auch der Verlust eines Hauptkunden (Klumpenrisiko) zum normalen Betriebsrisiko (ARV 2011 S. 69 E. 4.4, 2008 S. 159 E. 2.3). Ein im Sinne von Art. 32 AVIG an sich anrechenbarer Arbeitsausfall verleiht dann keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs- schwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a S. 374). 3.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 6 3.1 Bezüglich des streitigen Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2014 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der erlittene Arbeitsausfall durch die Fi- nanzkrise sowie globale Probleme wie Rohstoffknappheit, Klimawandel, Atommüll und Flucht der Investoren in reale Werte bedingt sei. Somit sei der Arbeitsausfall auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und vorüber- gehend. Diese Umstände könnten nicht als betriebsüblich bezeichnet wer- den (vgl. Beschwerde). Dieser Schlussfolgerung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt wer- den. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Art. 4), treffen die geltend gemachten Probleme praktisch sämtliche Berei- che der Wirtschaft in einer gewissen Form. Bezüglich der vom Beschwer- deführer im Einspracheverfahren ins Recht geführten Frankenstärke (act. II 21) ist darauf hinzuweisen, dass die Eurokrise bereits seit längerer Zeit andauert und keinen ausserordentlichen Umstand mehr darstellt. So hat das SECO seine Weisung Frankenstärke aufgrund der Massnahmen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) zur Begrenzung der Kurs- schwankungen des Schweizer Frankens gegenüber dem Euro und insbe- sondere der Massnahme zur Festlegung der Untergrenze von Fr. 1.20 pro Euro (vgl. Medienmitteilung der SNB vom 6. September 2011; abrufbar unter www.snb.ch) per Ende Dezember 2013 aufgehoben. Die Schwan- kungen der Devisenkurse werden daher wieder dem normalen Betriebsrisi- ko gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG zugerechnet (vgl. Weisung „KAE – Ende der Sondermassnahmen“ vom Oktober 2013, Ziff. 1). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 8. Oktober 2012 darauf hingewiesen, dass bei einer längerfristigen Stabilisierung des Schweizer Frankens auf hohem Niveau, dieser Umstand nicht mehr als vorübergehend betrachtet werden könnte und die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit somit nicht mehr gegeben wären (act. IIA 44). Sodann erwähnte der Beschwerdeführer im Anmeldeverfahren verschobe- ne Auftragstermine, die schwierige wirtschaftliche Situation in den Eurolän- dern, den USA und China sowie die Abhängigkeit des eigenen Betriebes von der Maschinen- und Autoindustrie (act. II 6). Diese Tatsachen stellen jedoch ein normales Betriebsrisiko dar, welches zum Alltag eines im Auf- tragsverhältnis und Export tätigen Unternehmens gehört und nicht von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 7 Arbeitslosenversicherung abzudecken ist. Die Umstände sind betriebsüb- lich bzw. können jede andere Unternehmung der Branche gleichermassen treffen. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer zwar überzeugend darzulegen, dass er (weiterhin) einen Arbeitsausfall erleidet, jedoch ist nicht ersichtlich, dass ausserordentliche, betriebs- und branchenunübliche Umstände vorlie- gen, welche sich allenfalls vom normalen Betriebsrisiko abheben. Infolge- dessen kann der Arbeitsausfall des Beschwerdeführers für die Zeit von Januar bis März 2014 nicht als anrechenbar gelten. 3.2 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Zeitraum von Januar bis März 2014 zu Recht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2014 erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014, ALV/14/70, Seite 8 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.